Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der vorliegende Entwurf sieht unter Berücksichtigung der neuen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU die Schaffung der erforderlichen flankierenden Grundlagen für eine Freistellung der Förderungen im Sinne des Filmförderungsgesetzes von der in Art. 108 Abs. 3 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) enthaltenen Anmeldepflicht für Beihilfen vor. Ferner erfolgt eine der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates entsprechende Regelung für das Ruhen der Funktion eines Aufsichtsratsmitgliedes, die Adaptierung der Regelung des Sitzungsgeldes für Aufsichtsratsmitglieder sowie gendergerechte Formulierungen diverser im Gesetz enthaltenen Personenbegriffe.

Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO), welche am 26. Juni 2014 kundgemacht wurde (ABl. Nr. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) ersetzt die derzeit geltende allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 800/2008 und ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten (Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2020).

Mit dieser EU-Verordnung wird die Möglichkeit der Freistellung von der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht einer Beihilfe an die Europäische Kommission auch auf Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe j) ausgeweitet. Für diese Gruppe von Beihilfen enthält Kapitel III, Abschnitt 11 der AGVO besondere Bestimmungen.

Nach Art. 3 AGVO sind Beihilferegelungen, Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen iSd Art. 107 Abs. 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung (Gemeinsame Bestimmungen) sowie die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllen. Das Kapitel III enthält in Art. 54 Beihilferegelungen für audiovisuelle Werke.

Art. 4 Abs. 1 Buchstabe z in Verbindung mit Art. 54 der AGVO sieht für Beihilferegelungen für audiovisuelle Werke, deren jährliches Budget unter € 50 Mio. liegt, vor, dass diese freistellungsfähig sind, unter der Voraussetzung, dass die Kriterien des Art. 54 erfüllt sind. Die Kriterien wurden aus der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke (Filmmitteilung; ABl. Nr. C 332 vom 15.11.2013, S. 11) übernommen.

Für eine Freistellung iSd AGVO genügt eine Mitteilung des zuständigen Bundesministeriums an die Europäische Kommission und eine jährliche, vereinfachte Jahresberichtserstattung über die jährlich ausgezahlte Gesamtsumme und die Gesamtanzahl der gewährten Beihilfen. Generell neu vorgesehen sind die sog. Transparenz-Kriterien, d.h., dass wenn die im Rahmen einer der EK freigestellten Beihilfenregelung gewährte Einzelbeihilfe über € 500.000 liegt, diese auf einer innerstaatlichen oder regionalen Homepage ausgewiesen werden muss (siehe Art. 9 AGVO, dem die Mitgliedstaaten spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der AGVO nachzukommen haben). Diese Transparenz-Verpflichtung beginnt erst sechs Monate, nachdem die entsprechende Beihilfenregelung freigestellt wurde.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 17  B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Z 1 bis 6, 29, 31, 32, 40, 42, 46 und 49 (§ 1, § 2 Abs. 1 bis 5, § 10 Abs. 3 und 6 bis 8, § 11 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. b und Abs. 8, § 12 Abs. 2, Entfall des § 12 Abs. 5, § 14 Abs. 2):

In den vorgenannten Paragraphen wird die neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung berücksichtigt.

Art. 54 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung enthält Bestimmungen über Beihilferegelungen für audiovisuelle Werke. Nach Art. 54 Abs. 1 sind Beihilferegelungen zur Förderung der Drehbucherstellung sowie der Entwicklung, Produktion, des Vertriebs und der Promotion audiovisueller Werke iSd des Art. 107 Abs. 3 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt, sofern die in Art. 54 und in Kapitel I der AGVO festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Grundlegend ist Art. 54 Abs. 2, der bestimmt, dass mit der Beihilfe ein kulturelles Projekt gefördert werden muss und dass zur Vermeidung offensichtlicher Fehler bei der Einstufung eines Produkts als kulturell jeder Mitgliedstaat wirksame Verfahren festlegt, etwa die Auswahl der Vorschläge durch eine oder mehrere Personen, die mit der Auswahl oder der Überprüfung anhand einer vorab festgelegten Liste kultureller Kriterien betraut sind.

Unter Berücksichtigung der Gruppenfreistellungsverordnung sieht der Entwurf in der neuen Bestimmung des § 10 Abs. 3 vor, dass nur Filme mit kulturellem Inhalt gefördert werden können. Der kulturelle Inhalt wird auf der Grundlage der Kriterien geprüft, die in den Förderungsrichtlinien nach § 14 Abs. 2 festgelegt sind. Ferner sehen die Neuregelung des § 2 Abs. 2 und die neue Bestimmung des § 10 Abs. 3 ein Auswahlverfahren zur Überprüfung des kulturellen Inhalts vor. Die Prüfung, ob ein kultureller Inhalt vorliegt, obliegt bei der Herstellungsförderung nach dem Projektprinzip der Projektkommission, bei der Herstellungsförderung im Wege der Referenzfilmförderung der Direktorin/dem Direktor des Filminstituts.

Auch die Neuformulierung der Ziele der Filmförderung in § 2 Abs. 1 berücksichtigt die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, in dem neben dem Beitrag zur Erhaltung des gemeinsamen kulturellen Erbes Europas auch die weitere Entfaltung der europäischen Kultur mit ihrer nationalen und regionalen Vielfalt unter besonderer Berücksichtigung der österreichische Identität in den Zielkatalog aufgenommen werden. Darüber hinaus wird in § 1 festgelegt, dass das Österreichische Filminstitut als bundesweite Filmförderungseinrichtung den Kinofilm als kulturelles Produkt fördert und dadurch zur Stärkung der österreichischen Filmwirtschaft und der kreativ-künstlerischen Qualität des österreichischen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland beiträgt.

Nach Art. 54 Abs. 3 AGVO können die Beihilfen in Form von Beihilfen für die Produktion audiovisueller Werke, Beihilfen für die Vorbereitung der Produktion und Vertriebsbeihilfen gewährt werden.

Die beihilfefähigen Kosten sind bei Produktionsbeihilfen die Gesamtkosten der Produktion audiovisueller Werke einschließlich der Kosten für die Verbesserung des Zugangs von Personen mit Behinderungen, bei Beihilfen für die Vorbereitung der Produktion die Kosten der Drehbucherstellung und der Entwicklung audiovisueller Werke und bei Vertriebsbeihilfen die Kosten des Vertriebs und der Promotion audiovisueller Werke (siehe Art. 54 Abs. 5 Buchstaben a bis c der AGVO).

Art. 54 Abs. 6 der AGVO bestimmt, dass die Beihilfeintensität von Beihilfen für die Produktion audiovisueller Werke 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten darf. Art. 2 Nummer 26 der AGVO definiert die „Beihilfeintensität“ als in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Beihilfe vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben.

Abweichend von der allgemeinen Regelung in Art. 54 Abs. 6 der AGVO kann nach Abs. 7 dieser EU-Verordnung die Beihilfeintensität in folgenden Fällen erhöht werden:

                auf 60 % der beihilfefähigen Kosten in Fällen grenzübergreifender Produktionen, die von mehr als einem Mitgliedstaat finanziert werden und an denen Produzenten aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind;

                auf 100 % der beihilfefähigen Kosten in Fällen schwieriger audiovisueller Werke und Koproduktionen, an denen Länder der Liste des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der OECD beteiligt sind.

Art. 2 Nummer 140 der AGVO enthält eine Definition, was unter schwierigen audiovisuellen Werken zu verstehen ist. Demnach sind es Werke, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Einrichtung von Beihilferegelungen oder der Gewährung von Beihilfen anhand vorab festgelegter Kriterien ausgewiesen werden, zum Beispiel Filme, deren einzige Originalfassung in der Sprache eines Mitgliedstaats mit kleinem Staatsgebiet, geringer Bevölkerungszahl oder begrenztem Sprachraum gedreht wurde, Kurzfilme, Erst- und Zweitfilme von Regisseuren, Dokumentarfilme, Low-Budget-Produktionen oder sonstige aus kommerzieller Sicht schwierige Werke.

Unter der Liste des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der OECD“ sind nach Art. 2 Nummer 141 der AGVO Länder und Gebiete zu verstehen, die für öffentliche Entwicklungshilfe in Betracht kommen und in der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellten Liste aufgeführt sind.

Die neuen Bestimmungen in § 10 Abs. 6 bis 8 des Filmförderungsgesetzes berücksichtigen die in Art. 54 Abs. 6 und 7 AGVO enthaltene Regelung der Beihilfeintensität zum Zwecke der Ermöglichung einer Freistellungsmitteilung an die Europäische Kommission.

Die Gesamtheit der geförderten Produktionskosten darf grundsätzlich nicht mehr als 50 % betragen; bei Koproduktionen kann die Beihilfeintensität bis zu 60 % der Produktionskosten betragen. § 10 Abs. 8 definiert „schwierige audiovisuelle Werke“ iSd AGVO und sieht für diese Filme eine abweichende Beihilfeintensität vor. Diesbezüglich darf die Gesamtheit der geförderten Produktionskosten 80 % nicht übersteigen, sofern vom Förderungswerber nicht ein angemessener Eigenanteil beigebracht wird und gewährleistet ist, dass sich die Förderung auf das tatsächlich notwendige Ausmaß beschränkt. Die kumulierte Beihilfeintensität darf im Ausnahmefall 80 % überschreiten, sofern an dem Filmprojekt ein besonderes kulturelles Interesse besteht, die Produktion ohne die Gewährung einer solchen Förderung undurchführbar ist, von der Förderungswerberin/vom Förderungswerber ein angemessener Eigenanteil beigebracht wird und gewährleistet ist, dass sich die Förderung auf das tatsächlich notwendige Ausmaß beschränkt.

Ferner darf nach Art. 54 Abs. 8 AGVO die Beihilfeintensität von Beihilfen für die Vorbereitung der Produktion 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Wird das Drehbuch oder Vorhaben verfilmt beziehungsweise realisiert, so werden die Kosten für die Vorbereitung der Produktion in das Gesamtbudget aufgenommen und bei der Berechnung der Beihilfeintensität für das betreffende audiovisuelle Werk berücksichtigt. Die Beihilfeintensität von Vertriebsbeihilfen entspricht der Beihilfeintensität von Produktionsbeihilfen.

In Art. 54 Abs. 10 AGVO ist verankert, dass Beihilfen nicht ausschließlich Inländern gewährt werden dürfen, und es darf nicht verlangt werden, dass der Beihilfeempfänger ein nach nationalem Handelsrecht im Inland niedergelassenes Unternehmen ist. Diese Regelungen finden ihre Entsprechung in den neuen Formulierungen in § 11 Abs. 1 lit. a und § 12 Abs. 2 lit. b.

Zu Z 7, 8, 11, 14, 15, 17, 20, 21, 23 bis 28, 30, 33 bis 36, 38, 39, 41, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 51 und 54 (§ 2 Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 1 bis 3, 6, 8 und 9, § 6 Abs. 3, 6 und 7, § 7 Abs. 2, 4 und 5, § 8, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 8, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3):

Hier erfolgte die gendergerechte Formulierung der jeweiligen Personenbegriffe wie Direktor, Vorsitzender des Aufsichtsrates, Regisseur, Hersteller, Besucher, Filmhersteller, Vertreter, Stellvertreter, Förderungswerber, Dienstnehmer, Projektwerber, Förderungsempfänger, Mehrheitsproduzent, Koproduzent, Mitarbeiter und Antragsteller. In § 6 Abs. 7 erfolgte eine sprachliche Anpassung und in § 11 Abs. 5 wurde ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Z 9, 10, 12 und 13 (§ 5 Abs. 1 bis 4, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1 und 5, § 19):

Die vorgesehenen Änderungen sind durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014 bedingt.

Zu Z 16 (§ 5 Abs. 7):

Die bisher in § 5 Abs. 7 enthaltene Regelung der Voraussetzungen des Ruhens der Funktion eines Aufsichtsratsmitgliedes wird durch eine der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates entnommene Regelung dahingehend ersetzt, dass hinkünftig die Funktion bei Beratungen und Beschlussfassungen über Tagesordnungspunkte, bei denen Interessen des Mitglieds oder Interessen ihnen persönlich oder beruflich nahe stehender Personen oder Unternehmen berührt sind, ruht.

Zu Z 18 und 19 (§ 5 Abs. 12 und 13):

In § 5 Abs. 12 wird klargestellt, dass den Vertreter/innen der Bundesminister/innen und der Finanzprokuratur, die diesen Institutionen nicht angehören, den Vertreter/innen der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe und der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie, den fünf aus den Bereichen Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung kommenden fachkundigen Vertreter/innen des österreichischen Filmwesens sowie den ständig beigezogenen Fachleuten ohne Stimmrecht aus dem Bereich der Filmschaffenden oder der Filmproduktion für die Teilnahme an den Sitzungen Sitzungsgeld zusteht.

In § 5 Abs. 13 wird neu geregelt, dass sich der Aufsichtsrat zur Erfüllung der Obliegenheiten bis zu fünf ständig beigezogener, aber nicht stimmberechtigter Expert/innen aus der Filmbranche und in Einzelfällen sonstiger externer Fachleute bedienen kann.

Zu Z 51 (§ 15 Abs. 3):

§ 15 Abs. 3 zweiter Satz wird an § 456 UGB angepasst.

Zu Z 52 (Entfall des § 17 Abs. 1 zweiter Satz):

Diese Bestimmung geht ins Leere, weil die Erbschaftssteuer abgeschafft ist und kann somit entfallen.