Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Filmförderungsgesetzes

Österreichisches Filminstitut

Österreichisches Filminstitut

§ 1. Das Österreichische Filminstitut fördert als bundesweite Filmförderungseinrichtung das österreichische Filmwesen nach kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten, insbesondere die Stärkung der österreichischen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des österreichischen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Es ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Filminstitutes ist das Kalenderjahr.

§ 1. Das Österreichische Filminstitut als bundesweite Filmförderungseinrichtung fördert den Kinofilm als kulturelles Produkt und trägt dadurch zur Stärkung der österreichischen Filmwirtschaft und der kreativ-künstlerischen Qualität des österreichischen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland bei. Es ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Filminstitutes ist das Kalenderjahr.

Ziele, Förderungsgegenstand

Ziele, Förderungsgegenstand

§ 2. (1) Ziel der Filmförderung ist es,

§ 2. (1) Ziel der Filmförderung ist es,     

                  

                a) einen Beitrag zur Erhaltung des gemeinsamen kulturellen Erbes Europas und der weiteren Entfaltung der europäischen Kultur mit ihrer nationalen und regionalen Vielfalt unter besonderer Berücksichtigung der österreichischen Identität zu leisten,

                a) die Herstellung, die Verbreitung und Vermarktung österreichischer Filme zu unterstützen, die geeignet sind, sowohl entsprechende Publikumsakzeptanz als auch internationale Anerkennung zu erreichen und dadurch die Wirtschaftlichkeit, die Qualität, die Eigenständigkeit und die kulturelle Identität des österreichischen Filmschaffens zu steigern,

               b) die Herstellung, die Verbreitung und Vermarktung österreichischer Filme zu unterstützen, die geeignet sind, die Qualität, die Eigenständigkeit und die kulturelle Identität des österreichischen Filmschaffens zu steigern,

               b) die kulturellen, gesamtwirtschaftlichen und internationalen Belange des österreichischen Filmschaffens zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Nachwuchsförderung sowie durch Erstellung eines jährlichen Filmwirtschaftsberichts,

                c) die kulturellen, gesamtwirtschaftlichen und internationalen Belange des österreichischen Filmschaffens zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Nachwuchsförderung sowie durch Erstellung eines jährlichen Filmwirtschaftsberichts,

                c) die internationale Orientierung des österreichischen Filmschaffens und damit die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des österreichischen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern, insbesondere durch die Förderung der Präsentation des österreichischen Films im In- und Ausland,

               d) die internationale Orientierung des österreichischen Filmschaffens und damit die Grundlagen für die Verbreitung des österreichischen Films im Inland und seine kulturelle Ausstrahlung und Verwertung im Ausland zu verbessern, insbesondere durch die Förderung der Präsentation des österreichischen Films im In- und Ausland,

               d) österreichisch-ausländische Koproduktionen zu unterstützen,

                e) österreichisch-ausländische Koproduktionen zu unterstützen,

                e) die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des österreichischen Kinofilms zu unterstützen,

                f) die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des österreichischen Kinofilms zu unterstützen,

                f) auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder (Regionalförderungen) hinzuwirken.

               g) auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder (Regionalförderungen) hinzuwirken.

(2) Aufgabe des Filminstitutes ist es, durch geeignete Maßnahmen die in Abs. 1 genannten Ziele nach Maßgabe der vorhandenen Mittel, insbesondere durch die Gewährung von finanziellen Förderungen oder fachlich-organisatorischer Hilfestellungen im Rahmen der Tätigkeit als Kompetenzzentrum zu verwirklichen. Zu diesem Zweck fördert das Filminstitut insbesondere die Herstellung von Filmen einerseits nach dem Projektprinzip und andererseits nach dem Erfolgsprinzip (Referenzfilmförderung). Darüber hinaus kann das Filminstitut auch an filmfördernden Maßnahmen Dritter mitwirken, sofern dafür keine Geldmittel des Filminstitutes verwendet werden. Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft Österreichs in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben. Aufgabe des Filminstitutes ist es weiters, die Bundesregierung und andere öffentliche Stellen in zentralen Fragen der Belange des österreichischen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung sämtlicher filmwirtschaftlicher Interessen und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb und außerhalb der Europäischen Union.

(2) Aufgabe des Filminstitutes ist es, durch geeignete Maßnahmen die in Abs. 1 genannten Ziele nach Maßgabe der vorhandenen Mittel, insbesondere durch die Gewährung von finanziellen Förderungen auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens oder fachlich-organisatorischer Hilfestellungen im Rahmen der Tätigkeit als Kompetenzzentrum zu verwirklichen. Zu diesem Zweck fördert das Filminstitut insbesondere die Herstellung von Filmen einerseits nach dem Projektprinzip und andererseits nach dem Erfolgsprinzip (Referenzfilmförderung). Darüber hinaus kann das Filminstitut auch an filmfördernden Maßnahmen Dritter mitwirken, sofern dafür keine Geldmittel des Filminstitutes verwendet werden. Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft Österreichs in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben. Aufgabe des Filminstitutes ist es weiters, die Bundesregierung und andere öffentliche Stellen in zentralen Fragen der Belange des österreichischen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung sämtlicher filmkultureller und filmwirtschaftlicher Interessen und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb und außerhalb der Europäischen Union.

(3) Für die Herstellungsförderung nach dem Projektprinzip sind Vorhaben auszuwählen, die einen künstlerischen und/oder wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen oder den Zielsetzungen der Nachwuchsförderung entsprechen. Durch die Nachwuchsförderung soll der Einstieg in das professionelle Filmschaffen erleichtert werden.

(3) Für die Herstellungsförderung nach dem Projektprinzip sind Vorhaben mit kulturellem Inhalt auszuwählen, die einen künstlerischen und/oder wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen oder den Zielsetzungen der Nachwuchsförderung entsprechen. Durch die Nachwuchsförderung soll der Einstieg in das professionelle Filmschaffen erleichtert werden.

(4) Voraussetzung für die Herstellungsförderung im Wege der Referenzfilmförderung ist, dass der Hersteller eines programmfüllenden Kinofilms einen künstlerisch oder wirtschaftlich erfolgreichen Referenzfilm vorweisen kann.

(4) Voraussetzung für die Herstellungsförderung im Wege der Referenzfilmförderung ist, dass die Herstellerin/der Hersteller eines programmfüllenden Kinofilms mit kulturellem Inhalt einen künstlerisch oder wirtschaftlich erfolgreichen Referenzfilm vorweisen kann.

                a) und b) …

                a) und b) …

                c) Bei Kinder-, Dokumentar- und Nachwuchsfilmen gelten erleichterte Förderungsvoraussetzungen, insbesondere eine Herabsetzung der Besucherschwellen, die in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festgelegt sind. Ein Nachwuchsfilm ist der erste und zweite Film, bei dem der Regisseur die Regieverantwortung für einen Kinofilm trägt.

                c) Bei Kinder-, Dokumentar- und Nachwuchsfilmen gelten erleichterte Förderungsvoraussetzungen, insbesondere eine Herabsetzung der Besucherschwellen, die in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festgelegt sind. Ein Nachwuchsfilm ist der erste und zweite Film, bei dem die Regisseurin/der Regisseur die Regieverantwortung für einen Kinofilm trägt.

               d) Bei Dokumentar- und Kinderfilmen kann auf begründetes Ersuchen des Herstellers für die Feststellung des Zuschauererfolges eine Besucherzahl herangezogen werden, die über einen längeren Zeitraum nach Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland ermittelt wird. Die Dauer dieses verlängerten Beobachtungszeitraumes ist in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen.

               d) Bei Dokumentar- und Kinderfilmen kann auf begründetes Ersuchen der Herstellerin/des Herstellers für die Feststellung des Zuschauererfolges eine Besucherzahl herangezogen werden, die über einen längeren Zeitraum nach Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland ermittelt wird. Die Dauer dieses verlängerten Beobachtungszeitraumes ist in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen.

                e) Bei Dokumentar- und Kinderfilmen werden die Besucher von nichtgewerblichen Abspielstätten nach Maßgabe der in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden Bestimmungen berücksichtigt.

                e) Bei Dokumentar- und Kinderfilmen werden die Besucherinnen/Besucher von nichtgewerblichen Abspielstätten nach Maßgabe der in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden Bestimmungen berücksichtigt.

                f) …

                f) …

              (5) Gegenstand der Förderung sind insbesondere:

                a) die Stoffentwicklung;

               b) die Projektentwicklung (einschließlich der Erstellung des projektbezogenen Marketingkonzepts);

                c) in Eigenverantwortung von österreichischen Filmherstellern produzierte österreichische Filme und internationale Koproduktionen mit österreichischer Beteiligung;

               d) die Vermarktung österreichischer und diesen gleichgestellter Filme;

                e) die berufliche Weiterbildung von im Filmwesen künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen.

              (5) Gegenstand der Förderung sind:

                a) die Stoffentwicklung;

               b) die Projektentwicklung;

                c) in Eigenverantwortung von österreichischen Filmherstellerinnen/Filmherstellern produzierte österreichische Filme und internationale Koproduktionen mit österreichischer Beteiligung;

               d) die Verwertung österreichischer und diesen gleichgestellter Filme;

                e) die berufliche Weiterbildung von im Filmwesen künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen.

(6) und (7) …

(6) und (7) …

Aufsichtsrat

Aufsichtsrat

       § 5. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus

§ 5. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus

                a) einer/einem von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu bestellenden Vorsitzenden, einer weiteren Vertreterin/einem weiteren Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und je einer Vertreterin/einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Finanzprokuratur,

                a) einer/einem von der Bundeskanzlerin/vom Bundeskanzler zu bestellenden Vorsitzenden, einer weiteren Vertreterin/einem weiteren Vertreter des Bundeskanzleramtes und je einer Vertreterin/einem Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Finanzprokuratur,

               b) …

               b) …

                c) fünf fachkundigen Vertretern des österreichischen Filmwesens, die über eine maßgebliche Praxiserfahrung verfügen und aus den Bereichen Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung kommen.

                c) fünf fachkundigen Vertreterinnen/Vertretern des österreichischen Filmwesens, die über eine maßgebliche Praxiserfahrung verfügen und aus den Bereichen Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung kommen.

(2) Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind von den zuständigen Bundesministerinnen/Bundesministern zu entsenden. Die in Abs. 1 lit. b und c bezeichneten Vertreterinnen/Vertreter sind von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu ernennen; und zwar die in Abs. 1 lit. b angeführten Vertreterinnen/Vertreter auf Vorschlag der in diesen Bestimmungen genannten Rechtsträger. Vor der Ernennung der Vertreterinnen/Vertreter gemäß Abs. 1 lit. c haben die allgemein anerkannten Interessensgemeinschaften des Filmwesens jeweils drei fachkundige Vertreterinnen/Vertreter namhaft zu machen, wobei Dachorganisationen ihre Einzelverbände vertreten. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode oder unverzüglich nach Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Abs. 4 zur Ausübung des Entsenderechtes, des Vorschlagsrechtes oder zur Namhaftmachung aufzufordern. Wird binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur das Entsenderecht oder das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt oder werden keine fachkundigen Vertreter namhaft gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates um die Anzahl der nicht entsandten, nicht zur Ernennung vorgeschlagenen Mitglieder oder der nicht namhaft gemachten fachkundigen Vertreterinnen/Vertreter.

(2) Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind von der Bundeskanzlerin/vom Bundeskanzler bzw. von den zuständigen Bundesministerinnen/Bundesministern zu entsenden. Die in Abs. 1 lit. b und c bezeichneten Vertreterinnen/Vertreter sind von der Bundeskanzlerin/vom Bundeskanzler zu ernennen; und zwar die in Abs. 1 lit. b angeführten Vertreterinnen/Vertreter auf Vorschlag der in diesen Bestimmungen genannten Rechtsträger. Vor der Ernennung der Vertreterinnen/Vertreter gemäß Abs. 1 lit. c haben die allgemein anerkannten Interessensgemeinschaften des Filmwesens jeweils drei fachkundige Vertreterinnen/Vertreter namhaft zu machen, wobei Dachorganisationen ihre Einzelverbände vertreten. Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler hat rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode oder unverzüglich nach Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Abs. 4 zur Ausübung des Entsenderechtes, des Vorschlagsrechtes oder zur Namhaftmachung aufzufordern. Wird binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch die Bundeskanzlerin/den Bundeskanzler das Entsenderecht oder das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt oder werden keine fachkundigen Vertreterinnen/Vertreter namhaft gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates um die Anzahl der nicht entsandten, nicht zur Ernennung vorgeschlagenen Mitglieder oder der nicht namhaft gemachten fachkundigen Vertreterinnen/Vertreter.

(2a) …

(2a) …

(3) Im Falle der Verhinderung der/des Vorsitzenden ist das zweite von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsendete Mitglied erste Stellvertreterin/erster Stellvertreter, eines der von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen entsendeten Mitglieder zweite Stellvertreterin/zweiter Stellvertreter und das von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsendete Mitglied dritte Stellvertreterin/dritter Stellvertreter. Die/der Vorsitzende oder deren Stellvertreterinnen/dessen Stellvertreter haben insbesondere die Rechte und Pflichten des Filminstitutes als Arbeitgeber gegenüber der Direktorin/dem Direktor wahrzunehmen.

(3) Im Falle der Verhinderung der/des Vorsitzenden ist das zweite von der Bundeskanzlerin/vom Bundeskanzler entsendete Mitglied erste Stellvertreterin/erster Stellvertreter, eines der von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen entsendeten Mitglieder zweite Stellvertreterin/zweiter Stellvertreter und das von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft entsendete Mitglied dritte Stellvertreterin/dritter Stellvertreter. Die/der Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter haben insbesondere die Rechte und Pflichten des Filminstitutes als Arbeitgeber gegenüber der Direktorin/dem Direktor wahrzunehmen.

(4) …

           a) bis d) …

Die Enthebung der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. a erfolgt durch die/den jeweils nach Abs. 2 zuständige Bundesministerin/zuständigen Bundesminister. Die übrigen Mitglieder werden von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur enthoben, wobei im Falle von Mitgliedern gemäß Abs. 1 lit. b und c vor der Enthebung die vorschlagende oder die namhaftmachende Stelle zu hören ist.

(4) …

           a) bis d) …

Die Enthebung der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. a erfolgt durch die/den jeweils nach Abs. 2 zuständige Bundeskanzlerin/zuständigen Bundeskanzler oder Bundesministerin/zuständigen Bundesminister. Die übrigen Mitglieder werden von der Bundeskanzlerin/vom Bundeskanzler enthoben, wobei im Falle von Mitgliedern gemäß Abs. 1 lit. b und c vor der Enthebung die vorschlagende oder die namhaftmachende Stelle zu hören ist.

(5)

(5)

(6) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder – darunter die Vorsitzende/der Vorsitzende oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter – anwesend sind. Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz Führenden den Ausschlag. Gegen die Mehrheit der in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind Beschlußfassungen gemäß Abs. 8 lit. a, b, c, f und g sowie gemäß § 6 Abs. 7 unzulässig.

(6) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder – darunter die Vorsitzende/der Vorsitzende oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter – anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des den Vorsitz Führenden den Ausschlag. Gegen die Mehrheit der in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind Beschlussfassungen gemäß Abs. 8 lit. a, b, c, f und g sowie gemäß § 6 Abs. 7 unzulässig.

(7) Die Funktion eines Aufsichtsratsmitgliedes ruht bei Beratungen und Beschlußfassungen über Tagesordnungspunkte,

           a) die im Zusammenhang mit der Förderung eines Vorhabens stehen, für die das Mitglied selbst oder eine juristische Person, deren Organ oder Mitarbeiter das Mitglied ist, als Förderungswerber auftritt oder

          b) bei denen wirtschaftliche Interessen des Mitgliedes berührt werden.

(7) Die Funktion eines Aufsichtsratsmitgliedes ruht bei Beratungen und Beschlussfassungen über Tagesordnungspunkte, bei denen Interessen des Mitglieds oder Interessen ihnen persönlich oder beruflich nahe stehender Personen oder Unternehmen berührt sind.

              (8) …

                a) bis j) …

              (8) …

                a) bis j) …

                k) die Beschlußfassung über den von der Direktorin/vom Direktor jährlich gemäß § 7 Abs. 4 lit. h vorzulegenden Tätigkeitsbericht und

                k) die Beschlussfassung über den von der Direktorin/vom Direktor jährlich gemäß § 7 Abs. 4 lit. h vorzulegenden Tätigkeitsbericht und

                 l) …

                 l) …

               m) die Genehmigung der Beiziehung von sachkundigen Dritten durch die Direktorin/den Direktor zur Vorbereitung und Erfüllung seiner Aufgaben.

               m) die Genehmigung der Beiziehung von sachkundigen Dritten durch die Direktorin/den Direktor zur Vorbereitung und Erfüllung seiner Aufgaben.

(9) In den Fällen des § 5 Abs. 8 lit. d und e hat der Aufsichtsrat dem Förderungswerber eine schriftliche Begründung für die Gewährung bzw. den Widerruf der Gewährung zu geben, die auch im Tätigkeitsbericht aufzunehmen ist.

(9) In den Fällen des § 5 Abs. 8 lit. d und e hat der Aufsichtsrat der Förderungswerberin/dem Förderungswerber eine schriftliche Begründung für die Gewährung bzw. den Widerruf der Gewährung zu geben, die auch im Tätigkeitsbericht aufzunehmen ist.

(10) Über die Beratungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen, das von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden und einer von ihr/ihm zu bestellenden Schriftführerin/Schriftführer zu unterfertigen ist.

(10) Über die Beratungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen, das von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden und einer/m von ihr/ihm zu bestellenden Schriftführerin/Schriftführer zu unterfertigen ist.

(11) …

(11) …

(12) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 lit. b und c steht für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festgelegt und bedarf der Zustimmung der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur.

(12) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 lit. a, sofern diese nicht den dort angeführten Institutionen angehören, den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 lit. b und c sowie den ständig beigezogenen Fachleuten ohne Stimmrecht aus dem Bereich der Filmschaffenden oder der Filmproduktion steht für die Teilnahme an den Sitzungen Sitzungsgeld zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festgelegt und bedarf der Zustimmung der Bundeskanzlerin/des Bundeskanzlers.

(13) Zur Erfüllung der Obliegenheiten kann sich der Aufsichtsrat externer Fachleute bedienen. Bei der Genehmigung des Rechnungsabschlusses und bei der Evaluierung gemäß Abs. 8 lit. l hat der Aufsichtsrat zur Beratung externe Fachleute heranzuziehen.

(13) Zur Erfüllung der Obliegenheiten kann sich der Aufsichtsrat bis zu fünf ständig beigezogener aber nicht stimmberechtigter Expertinnen/Experten aus der Filmbranche und in Einzelfällen sonstiger externer Fachleute bedienen.. Bei der Genehmigung des Rechnungsabschlusses und bei der Evaluierung gemäß Abs. 8 lit. l hat der Aufsichtsrat zur Beratung externe Fachleute heranzuziehen.

Projektkommission, Auswahl der zu fördernden Vorhaben

Projektkommission, Auswahl der zu fördernden Vorhaben

§ 6. (1) Die Projektkommission besteht aus der Direktorin/dem Direktor und vier sachkundigen Mitgliedern. Die sachkundigen Mitglieder sollen über eine maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen. Für die sachkundigen Mitglieder sind mindestens vier Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Verhinderungsfall oder bei Befangenheit die Mitglieder vertreten. Sowohl bei den fachkundigen Mitgliedern als auch bei den Ersatzmitgliedern sollen jedenfalls die Bereiche Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung vertreten sein. Die Bestellung der fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) erfolgt durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur auf Vorschlag der Direktorin/des Direktors für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. Für eine angemessene Vertretung der Frauen ist Sorge zu tragen. Nach Ablauf des Bestellungszeitraumes bleiben jedoch die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) bis zur Bestellung eines neuen Mitglieds, längstens jedoch drei Monate, in der Funktion. Ein fachkundiges Mitglied darf unmittelbar nach Ablauf seiner Funktionsperiode zum Ersatzmitglied, nicht jedoch erneut zum Mitglied bestellt werden. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die/der stimmberechtigte Direktorin/Direktor führt den Vorsitz.

§ 6. (1) Die Projektkommission besteht aus der Direktorin/dem Direktor und vier sachkundigen Mitgliedern. Die sachkundigen Mitglieder sollen über eine maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen. Für die sachkundigen Mitglieder sind mindestens vier Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Verhinderungsfall oder bei Befangenheit die Mitglieder vertreten. Sowohl bei den fachkundigen Mitgliedern als auch bei den Ersatzmitgliedern sollen jedenfalls die Bereiche Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung vertreten sein. Die Bestellung der fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) erfolgt durch die Bundeskanzlerin/den Bundeskanzler auf Vorschlag der Direktorin/des Direktors für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. Für eine angemessene Vertretung der Frauen ist Sorge zu tragen. Nach Ablauf des Bestellungszeitraumes bleiben jedoch die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) bis zur Bestellung eines neuen Mitglieds, längstens jedoch drei Monate, in der Funktion. Ein fachkundiges Mitglied darf unmittelbar nach Ablauf seiner Funktionsperiode zum Ersatzmitglied, nicht jedoch erneut zum Mitglied bestellt werden. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die/der stimmberechtigte Direktorin/Direktor führt den Vorsitz.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Projektkommission dürfen nicht gleichzeitig dem Aufsichtsrat oder einer sonstigen mit Angelegenheiten der Filmförderung befassten Einrichtung einer Gebietskörperschaft angehören. Auf die Mitglieder der Projektkommission findet § 5 Abs. 7 mit der Maßgabe Anwendung, dass im Falle des Ruhens der Funktion ein Ersatzmitglied an die Stelle des Mitglieds tritt. Die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind bei Vorliegen einer der Gründe gemäß § 5 Abs. 4 lit. a bis d von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur von ihrer Funktion vorzeitig zu entheben. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Projektkommission ist ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß Abs. 1 für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Projektkommission dürfen nicht gleichzeitig dem Aufsichtsrat oder einer sonstigen mit Angelegenheiten der Filmförderung befassten Einrichtung einer Gebietskörperschaft angehören. Auf die Mitglieder der Projektkommission findet § 5 Abs. 7 mit der Maßgabe Anwendung, dass im Falle des Ruhens der Funktion ein Ersatzmitglied an die Stelle des Mitglieds tritt. Die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind bei Vorliegen einer der Gründe gemäß § 5 Abs. 4 lit. a bis d von der Bundeskanzlerin/vom Bundeskanzler von ihrer Funktion vorzeitig zu entheben. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Projektkommission ist ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß Abs. 1 für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen.

(3) Der Projektkommission obliegt es unter den eingereichten Vorhaben, die diesem Bundesgesetz und den Förderungsrichtlinien (§ 14) entsprechen, diejenigen Vorhaben auszuwählen, die nach dem Projektprinzip förderungswürdig sind. Die Projektkommission hat im Zuge der Entscheidungsfindung die Ansuchen der Förderungswerber zu erörtern und den Förderungswerber zu hören, soweit dies zur Erörterung seines Ansuchens erforderlich ist. Die Projektkommission hat ihre Entscheidungen schriftlich zu begründen.

(3) Der Projektkommission obliegt es unter den eingereichten Vorhaben, die diesem Bundesgesetz und den Förderungsrichtlinien (§ 14) entsprechen, diejenigen Vorhaben auszuwählen, die nach dem Projektprinzip förderungswürdig sind. Die Projektkommission hat im Zuge der Entscheidungsfindung die Ansuchen der Förderungswerberinnen/Förderungswerber zu erörtern und die Förderungswerberin/den Förderungswerber zu hören, soweit dies zur Erörterung ihres/seines Ansuchens erforderlich ist. Die Projektkommission hat ihre Entscheidungen schriftlich zu begründen.

(4) und (5) …

(4) und (5)

(6) Die Projektkommission hat innerhalb von drei Monaten nach ordnungsgemäßer Antragstellung durch den Förderungswerber beim Filminstitut über Förderungsanträge zu entscheiden. Der Förderungswerber ist von der Förderungsentscheidung und von der Begründung der Projektkommission von der Direktorin/vom Direktor unverzüglich längstens aber binnen vier Wochen nach der Förderungsentscheidung schriftlich zu benachrichtigen.

(6) Die Projektkommission hat innerhalb von drei Monaten nach ordnungsgemäßer Antragstellung durch die Förderungswerberin/den Förderungswerber beim Filminstitut über Förderungsanträge zu entscheiden. Die Förderungswerberin/der Förderungswerber ist von der Förderungsentscheidung und von der Begründung der Projektkommission von der Direktorin/vom Direktor unverzüglich längstens aber binnen vier Wochen nach der Förderungsentscheidung schriftlich zu benachrichtigen.

(7) Den fachkundigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Projektkommission stehen für die Teilnahme an den Sitzungen Sitzungsgelder zu, deren Höhe entsprechend des mit der Sitzung verbundenen Aufwandes vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festzulegen ist.

(7) Den fachkundigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Projektkommission steht für die Teilnahme an den Sitzungen Sitzungsgeld zu, dessen Höhe entsprechend dem mit der Sitzung verbundenen Aufwand vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festzulegen ist.

Direktorin/Direktor

Direktorin/Direktor

§ 7. (1) Die Direktorin/der Direktor ist von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur nach Anhörung des Aufsichtsrates für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere bei grober Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gegeben. Wiederholte Bestellungen sind zulässig, wobei eine Wiederbestellung spätestens sechs Monate vor Ablauf der Funktionsperiode zu erfolgen hat. Vor der Bestellung einer/s neuen Direktorin/Direktors ist jedenfalls eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.

§ 7. (1) Die Direktorin/der Direktor ist von der Bundeskanzlerin/vom Bundeskanzler nach Anhörung des Aufsichtsrates für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere bei grober Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gegeben. Wiederholte Bestellungen sind zulässig, wobei eine Wiederbestellung spätestens sechs Monate vor Ablauf der Funktionsperiode zu erfolgen hat. Vor der Bestellung einer/s neuen Direktorin/Direktors ist jedenfalls eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.

(2) Zur Direktorin/zum Direktor können nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die durch ihre Tätigkeit im Filmwesen ausreichend über jene einschlägigen fachlichen Kenntnisse verfügen, die Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 4 sind.

(2) Zur Direktorin/zum Direktor können nur österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger bestellt werden, die durch ihre Tätigkeit im Filmwesen ausreichend über jene einschlägigen fachlichen Kenntnisse verfügen, die Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 4 sind.

(3) …

(3) …

(4) Die Direktorin/der Direktor ist für alle Angelegenheiten des Filminstituts zuständig, sofern im Filmförderungsgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Er vertritt das Filminstitut – unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 3 zweiter Satz – gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegen insbesondere auch folgende Aufgaben:

(4) Die Direktorin/der Direktor ist für alle Angelegenheiten des Filminstituts zuständig, sofern im Filmförderungsgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Sie/er vertritt das Filminstitut – unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 3 zweiter Satz – gerichtlich und außergerichtlich. Ihr/Ihm obliegen insbesondere auch folgende Aufgaben:

           a) bis b) …

           a) bis b) …

           c) der Abschluss der Förderungsvereinbarungen mit den Förderungswerbern;

           c) der Abschluss der Förderungsvereinbarungen mit den Förderungswerberinnen/Förderungswerbern;

          d) bis k) …

          d) bis k) …

Die Direktorin/der Direktor hat ordnungsgemäß eingebrachte Förderungsansuchen, die in die Zuständigkeit der Projektkommission fallen, so rechtzeitig dieser vorzulegen und deren Sitzung einzuberufen, dass innerhalb der Frist gemäß § 6 Abs. 6 entschieden werden kann. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 4 lit. c ist die Direktorin/der Direktor an die Auswahl der Projektkommission der nach dem Projektprinzip zu fördernden Vorhaben gebunden. Ihm obliegt jedoch die Entscheidung über die Höhe der Förderungsmittel für die ausgewählten Vorhaben, die schriftlich zu begründen ist.

Die Direktorin/der Direktor hat ordnungsgemäß eingebrachte Förderungsansuchen, die in die Zuständigkeit der Projektkommission fallen, so rechtzeitig dieser vorzulegen und deren Sitzung einzuberufen, dass innerhalb der Frist gemäß § 6 Abs. 6 entschieden werden kann. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 4 lit. c ist die Direktorin/der Direktor an die Auswahl der Projektkommission der nach dem Projektprinzip zu fördernden Vorhaben gebunden. Ihr/Ihm obliegt jedoch die Entscheidung über die Höhe der Förderungsmittel für die ausgewählten Vorhaben, die schriftlich zu begründen ist.

(5) Die Direktorin/der Direktor hat die Geschäfte des Filminstitutes hauptberuflich und mit der Sorgfalt einer ordentlichen Unternehmerin/eines ordentlichen Unternehmers zu führen.

Bei Abschluß des Dienstvertrages hat sich die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur auszubedingen, daß die Direktorin/der Direktor

(5) Die Direktorin/der Direktor hat die Geschäfte des Filminstitutes hauptberuflich und mit der Sorgfalt einer ordentlichen Unternehmerin/eines ordentlichen Unternehmers zu führen.

Bei Abschluss des Dienstvertrages hat sich die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler auszubedingen, dass die Direktorin/der Direktor

           a) und b) …

           a) und b) …

           c) an keinem Unternehmen als Gesellschafter beteiligt ist, das auf dem Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist,

           c) an keinem Unternehmen als Gesellschafterin/Gesellschafter beteiligt ist, das auf dem Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist,

          d) keine sonstige Tätigkeit ausübt, die geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu erwecken,

          d) keine sonstige Tätigkeit ausübt, die geeignet ist, Misstrauen gegen ihre/seine Unparteilichkeit bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu erwecken,

                e) …

           e) …

(6) …

(6) …

Verschwiegenheitspflicht

Verschwiegenheitspflicht

§ 8. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und der Projektkommission, die Direktorin/der Direktor und die Dienstnehmer des Filminstitutes sind verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

§ 8. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und der Projektkommission, die Direktorin/der Direktor und die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer des Filminstitutes sind verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

Aufsicht

Aufsicht

§ 9. Das Filminstitut wird bei seiner Tätigkeit und Gebarung von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur beaufsichtigt. Die Aufsicht umfaßt die Obsorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat die Beschlüsse der Organe des Filminstitutes aufzuheben, wenn sie bestehenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Die Organe des Filminstitutes sind in einem solchen Fall verpflichtet, den der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Dem Kunstbericht (§ 10 des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988) ist ein Bericht des Filminstitutes über die Förderungstätigkeit des entsprechenden Kalenderjahres anzuschließen.

§ 9. Das Filminstitut wird bei seiner Tätigkeit und Gebarung von der Bundeskanzlerin/vom Bundeskanzler beaufsichtigt. Die Aufsicht umfasst die Obsorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat die Beschlüsse der Organe des Filminstitutes aufzuheben, wenn sie bestehenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Die Organe des Filminstitutes sind in einem solchen Fall verpflichtet, den der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Dem Kunstbericht (§ 10 des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988) ist ein Bericht des Filminstitutes über die Förderungstätigkeit des entsprechenden Kalenderjahres anzuschließen.

Förderungen

Förderungen

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …

(2) Das Filminstitut hat sich auszubedingen, daß die Projektwerber nur Unternehmen in Anspruch nehmen, die auf Grund ihrer technischen und personellen Ausstattung die Gewähr bieten, daß Filmprojekte qualitativ einwandfrei hergestellt werden können.

(2) Das Filminstitut hat sich auszubedingen, dass die Projektwerberinnen/Projektwerber nur Unternehmen in Anspruch nehmen, die auf Grund ihrer technischen und personellen Ausstattung die Gewähr bieten, dass Filmprojekte qualitativ einwandfrei hergestellt werden können.

(3) Das Filmistitut hat in seinen Förderungsrichtlinien auch auf die Sicherung der Bezahlung der in Österreich in Anspruch genommenen Leistungen Bedacht zu nehmen. Er kann sich in besonderen Fällen vorbehalten, Teile der zuerkannten Förderungsmittel für die für die Herstellung des Filmprojektes notwendigen Dienstleistungen (Kopierwerks-, Tonstudio-, Atelierleistungen und gleichartige Dienstleistungen für Außendreharbeiten) direkt an die im Rahmen des Förderungsprojektes in Anspruch genommenen Unternehmen zu überweisen.

(3) Gefördert werden können nur Filme mit kulturellem Inhalt. Der kulturelle Inhalt wird auf der Grundlage der Kriterien geprüft, die in den Förderungsrichtlinien festgelegt sind. Diese Prüfung wird bei der Herstellungsförderung nach dem Projektprinzip durch die Projektkommission und bei der Herstellungsförderung im Wege der Referenzfilmförderung durch die Direktorin/den Direktor durchgeführt.

(4) Förderungen sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen und der die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung beachtenden Verwendung zu binden. Diese Verwendung ist vom Filminstitut laufend zu überprüfen. Hiebei hat sich das Filminstitut auszubedingen, daß die erforderlichen Auskünfte erteilt und die gewünschten Unterlagen vorgelegt werden.

(4) Förderungen sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen und der die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung beachtenden Verwendung zu binden. Diese Verwendung ist vom Filminstitut laufend zu überprüfen. Hiebei hat sich das Filminstitut auszubedingen, dass die erforderlichen Auskünfte erteilt und die gewünschten Unterlagen vorgelegt werden.

(5) Im Rahmen der erfolgsabhängigen Filmförderung (Referenzfilmförderung) werden nicht rückzahlbare Zuschüsse (Referenzmittel) gewährt. Vom Förderungsempfänger an das Filminstitut zurückzuzahlende Förderungsmittel im Rahmen der Herstellungsförderung können in Referenzmittel umgewandelt werden.

(5) Im Rahmen der erfolgsabhängigen Filmförderung (Referenzfilmförderung) werden nicht rückzahlbare Zuschüsse (Referenzmittel) gewährt. Von der Förderungsempfängerin/vom Förderungsempfänger an das Filminstitut zurückzuzahlende Förderungsmittel im Rahmen der Herstellungsförderung können in Referenzmittel umgewandelt werden.

 

(6) Die Gesamtheit der geförderten Produktionskosten (kumulierte Beihilfeintensität) darf grundsätzlich nicht mehr als 50 vH betragen. Bei Koproduktionen kann die kumulierte Beihilfeintensität bis zu 60 vH der Produktionskosten betragen.

 

(7) Bei kommerziell schwierigen oder mit knappen Mitteln erstellten Filmen darf die kumulierte Beihilfeintensität 80 vH nicht übersteigen. Ein Film ist kommerziell schwierig oder mit knappen Mitteln erstellt, wenn er nur eine geringe Marktakzeptanz erwarten lässt und seine Chancen auf wirtschaftliche Verwertung daher als begrenzt qualifiziert werden müssen, wegen seines experimentellen Charakters oder weil er aufgrund seines Inhalts, seiner Machart, seiner künstlerischen und/oder technischen Gestaltung oder seines kulturellen Anspruchs in hohem Maße mit Risiken behaftet ist.

 

(8) Die kumulierte Beihilfeintensität darf im Ausnahmefall 80 vH überschreiten, sofern an dem Filmprojekt ein besonderes kulturelles Interesse besteht, die Produktion ohne die Gewährung einer solchen Förderung undurchführbar ist, von der Förderungswerberin/vom Förderungswerber ein angemessener Eigenanteil beigebracht wird und gewährleistet ist, dass sich die Förderung auf das tatsächlich notwendige Ausmaß beschränkt.

Förderungsvoraussetzungen

Förderungsvoraussetzungen

§ 11. (1) Förderungen dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

§ 11. (1) Förderungen dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

           a) Der Förderungswerber muss die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und einen Wohnsitz im Inland haben. Ist der Förderungswerber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Unternehmensrechts, so muss sie ihren Sitz im Inland haben, oder, sofern sie ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im Inland haben und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens tragen. Ist der Förderungswerber oder der Mithersteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Unternehmensrechts, so hat das Filminstitut vertraglich sicherzustellen, dass deren geschäftsführende Organe für alle Verpflichtungen des Förderungswerbers persönlich mithaften.

                a) Die Förderungswerberin/der Förderungswerber muss eine natürliche Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft, Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), eine juristische Person oder im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft mit einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in Österreich und einem Firmenstandort innerhalb einer Vertragspartei des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sein und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens tragen. Ist die Förderungswerberin/der Förderungswerber oder die Mitherstellerin /der Mithersteller eine juristische Person oder eine im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft, hat das Filminstitut vertraglich sicherzustellen, dass deren geschäftsführende Organe für alle Verpflichtungen der Förderungswerberin/des Förderungswerbers persönlich mithaften.

          b) Das Vorhaben muß ohne die Gewährung einer Förderung undurchführbar oder nur in unzureichendem Umfang durchführbar sein.

               b) Das Vorhaben muss ohne die Gewährung einer Förderung undurchführbar oder nur in unzureichendem Umfang durchführbar sein.

           c) Im Falle der Herstellungsförderung im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. c hat der Förderungswerber an den vom Filminstitut anerkannten Herstellungskosten des Filmvorhabens einen Eigenanteil zu tragen, der durch keine vom Filminstitut oder einer österreichischen Gebietskörperschaft oder einer anderen österreichischen Körperschaft öffentlichen Rechts gewährte Förderung finanziert sein darf. Der Eigenanteil hat dem Umfang des Vorhabens und den Möglichkeiten des Förderungswerbers angemessen zu sein. Der Eigenanteil kann durch Eigenmittel des Förderungswerbers, dem Förderungswerber darlehensweise überlassene Mittel sowie sämtliche, aus Vorverkäufen und Rechtegarantien erzielten Erlöse und durch ausgewiesene Lizenzanteile mitfinanzierender Fernsehveranstalter erbracht werden, soweit die daraus erfließenden Mittel zur Herstellung des Vorhabens zur Verfügung stehen und die Übertragung eine angemessene Vermarktung gewährleistet. Im Rahmen des Eigenanteiles sind Eigenleistungen insbesondere Leistungen, die der Hersteller als kreativer Produzent, Herstellungsleiter, Regisseur, Person in einer Hauptrolle oder als Kameramann zur Herstellung des Films erbringt. Weitere anerkannte Eigenleistungen sowie die Bewertungsgrundsätze sind in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen. Bei einer internationalen Koproduktion ist der Eigenanteil von dem vom österreichischen Filmhersteller zu finanzierenden Herstellungskostenanteil zu berechnen.

                c) Im Falle der Herstellungsförderung im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. c hat die Förderungswerberin/der Förderungswerber an den vom Filminstitut anerkannten Herstellungskosten des Filmvorhabens einen Eigenanteil zu tragen, der durch keine vom Filminstitut oder einer österreichischen Gebietskörperschaft oder einer anderen österreichischen Körperschaft öffentlichen Rechts gewährte Förderung in Form einer Beihilfe finanziert sein darf. Der Eigenanteil hat dem Umfang des Vorhabens und den Möglichkeiten der Förderungswerberin/des Förderungswerbers angemessen zu sein. Der Eigenanteil kann durch Eigenmittel der Förderungswerberin/des Förderungswerbers, der Förderungswerberin/dem Förderungswerber darlehensweise überlassene Mittel sowie sämtliche, aus Vorverkäufen und Rechtegarantien erzielten Erlöse und durch ausgewiesene Lizenzanteile mitfinanzierender Fernsehveranstalter erbracht werden, soweit die daraus erfließenden Mittel zur Herstellung des Vorhabens zur Verfügung stehen und die Übertragung eine angemessene Vermarktung gewährleistet. Im Rahmen des Eigenanteiles sind Eigenleistungen insbesondere Leistungen, die die Herstellerin/der Hersteller als kreative Produzentin/kreativer Produzent, Herstellungsleiterin/Herstellungsleiter, Regisseurin/Regisseur, Person in einer Hauptrolle oder als Kamerafrau/Kameramann zur Herstellung des Films erbringt. Weitere anerkannte Eigenleistungen sowie die Bewertungsgrundsätze sind in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen. Bei einer internationalen Koproduktion ist der Eigenanteil von dem von der österreichischen Filmherstellerin/vom österreichischen Filmhersteller zu finanzierenden Herstellungskostenanteil zu berechnen.

          d) Das zu fördernde Vorhaben muß einen österreichischen Film oder eine österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktion betreffen.

               d) Das zu fördernde Vorhaben muss einen österreichischen Film oder eine österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktion betreffen.

           e) Der Förderungswerber muß sich verpflichten, das Gleichbehandlungsgesetz zu beachten und den Anordnungen der Gleichbehandlungskommission nachzukommen.

                e) Die Förderungswerberin/der Förderungswerber muss sich verpflichten, das Gleichbehandlungsgesetz zu beachten und den Anordnungen der Gleichbehandlungskommission nachzukommen.

           f) Der Förderungswerber ist zu verpflichten, dem Filminstitut die für die Beurteilung des Erreichens des Förderungszieles im Sinne dieses Gesetzes und für die Berichtslegung gemäß § 7 Abs. 4 lit. h erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen, insbesondere über die Zahl der Besucher, die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geförderten Filme, vorzulegen.

                f) Die Förderungswerberin/der Förderungswerber ist zu verpflichten, dem Filminstitut die für die Beurteilung des Erreichens des Förderungszieles im Sinne dieses Gesetzes und für die Berichtslegung gemäß § 7 Abs. 4 lit. h erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen, insbesondere über die Zahl der Besucherinnen/Besucher, die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geförderten Filme, vorzulegen.

(2) Ein Film gilt als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn

(2) Ein Film gilt als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn

           a) ein in Abs. 1 lit. a genannter Förderungswerber den Film im eigenen Namen und für eigene Rechnung herstellt und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt,

                a) eine/ein in Abs. 1 lit. a genannte Förderungswerberin/genannter Förderungswerber den Film im eigenen Namen und für eigene Rechnung herstellt und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt,

          b) die bei der Herstellung des Films oder des österreichischen Anteils des Films künstlerisch oder organisatorisch entscheidungsberechtigten Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und der übrige Mitarbeiterstab überwiegend aus österreichischen Staatsbürgern besteht,

               b) die bei der Herstellung des Films künstlerisch oder organisatorisch entscheidungsberechtigten Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige einer Vertragspartei des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind und der übrige Mitarbeiterinnenstab/Mitarbeiterstab überwiegend aus österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern oder Staatsangehörigen von Vertragsparteien des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) besteht,

           c) bis d) …

           c) bis d) …

(3) …

(3) …

(4) …

(4) …

           a) und b) …              

           a) und b) …

           c) das Filmvorhaben die Bedingungen für die Erlangung des Ursprungszeugnisses nach der Gesetzgebung jenes Staates, in dem der Mehrheitsproduzent seinen Sitz hat, aufweist,

           c) das Filmvorhaben die Bedingungen für die Erlangung des Ursprungszeugnisses nach der Gesetzgebung jenes Staates, in dem die Mehrheitsprodzentin/der Mehrheitsproduzent ihren/seinen Sitz hat, aufweist,

          d) der Vertrag zwischen den Koproduzenten Bestimmungen über die Aufteilung der Verwertungserlöse enthält und

          d) der Vertrag zwischen den Koproduzentinnen/Koproduzenten Bestimmungen über die Aufteilung der Verwertungserlöse enthält und

           e) hinsichtlich der Gewährung von Förderungen die Gegenseitigkeit mit den Staaten verbürgt ist, in denen die anderen am Filmvorhaben beteiligten Filmhersteller ihren Unternehmenssitz haben.

           e) hinsichtlich der Gewährung von Förderungen die Gegenseitigkeit mit den Staaten verbürgt ist, in denen die anderen am Filmvorhaben beteiligten Filmherstellerinnen/Filmhersteller ihren Unternehmenssitz haben.

(5) Bei einer internationale Koproduktion (Abs. 3 und 4) darf das Filminstitut unter Prüfung des Gesamtvorhabens nur den österreichischen finanziellen Anteil fördern.

(5) Bei einer internationalen Koproduktion (Abs. 3 und 4) darf das Filminstitut unter Prüfung des Gesamtvorhabens nur den österreichischen finanziellen Anteil fördern.

(6) und (7) …

(6) und (7) …

(8) Der Aufsichtsrat kann in künstlerisch und sozial begründeten Ausnahmefällen von den Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b Nachsicht erteilen, wenn es sich um Personen mit fremder Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, oder um Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, handelt.

(8) Der Aufsichtsrat kann in künstlerisch und sozial begründeten Ausnahmefällen von den Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b Nachsicht erteilen, wenn es sich um Personen mit einer anderen als dort angeführten Staatsangehörigkeit, um Staatenlose, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben oder um Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, handelt.

Besondere Bestimmungen für einzelne Förderungsbereiche

Besondere Bestimmungen für einzelne Förderungsbereiche

 

 

§ 12. (1) Förderungen zur Stoff- und Projektentwicklung dürfen nur für die Verfassung von Drehbüchern oder Drehkonzepten (Dokumentarfilm) für Filme mit einer Vorführdauer von mindestens 70 Minuten (programmfüllende Kinofilme) oder von mindestens 59 Minuten (Kinderfilme) oder von 45 Minuten (Nachwuchsfilme) gewährt werden, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des österreichischen Films zu verbessern. Förderungen werden grundsätzlich nur auf begründetes Ersuchen des Autors gemeinsam mit dem Hersteller gewährt. Ausnahmen sind in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen. Dem begründeten Ersuchen ist eine Beschreibung des Vorhabens (Kurzdarstellung mit einer ausgearbeiteten Dialogszene) beizufügen. Das Filminstitut kann dem Hersteller für die Fortentwicklung des Drehbuchs weitere Förderungen gewähren. Dem begründeten Ersuchen des Herstellers ist das zu überarbeitende Drehbuch beizufügen. Die Förderungsmittel werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

§ 12. (1) Förderungen zur Stoff- und Projektentwicklung dürfen nur für die Verfassung von Drehbüchern oder Drehkonzepten (Dokumentarfilm) für Filme mit einer Vorführdauer von mindestens 70 Minuten (programmfüllende Kinofilme) oder von mindestens 59 Minuten (Kinderfilme) oder von 45 Minuten (Nachwuchsfilme) gewährt werden, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des österreichischen Films zu verbessern. Förderungen werden grundsätzlich nur auf begründetes Ersuchen der Autorin/des Autors gemeinsam mit der Herstellerin/dem Hersteller gewährt. Ausnahmen sind in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen. Dem begründeten Ersuchen ist eine Beschreibung des Vorhabens (Kurzdarstellung mit einer ausgearbeiteten Dialogszene) beizufügen. Das Filminstitut kann der Herstellerin/dem Hersteller für die Fortentwicklung des Drehbuchs weitere Förderungen gewähren. Dem begründeten Ersuchen der Herstellerin/des Herstellers ist das zu überarbeitende Drehbuch beizufügen. Die Förderungsmittel werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

(2) Förderungen zur Herstellung eines Filmes dürfen nur gewährt werden, wenn

(2) Förderungen zur Herstellung eines Filmes dürfen nur gewährt werden, wenn

           a) das Vorhaben unter Berücksichtigung des Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste geeignet erscheint, zur Verbesserung der Qualität des österreichischen Films und zur Hebung der technischen und wirtschaftlichen Lage des österreichischen Filmwesens beizutragen und der Regisseur Österreicher ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt. Ist der Regisseur nicht Österreicher oder Angehöriger eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so können Förderungen gewährt werden, wenn, abgesehen vom Drehbuchautor oder von bis zu zwei Personen in einer Hauptrolle, alle übrigen Filmschaffenden Österreicher sind oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehören. Das Filminstitut kann Ausnahmen von diesen Voraussetzungen zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films, insbesondere im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Auswirkungen im Inland und im Ausland, dies rechtfertigt.

           a) das Vorhaben unter Berücksichtigung des Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste geeignet erscheint, zur Verbesserung der Qualität und kulturellen Identität des österreichischen Films und zur Hebung der technischen und wirtschaftlichen Lage des österreichischen Filmwesens beizutragen und die Regisseurin/der Regisseur Österreicherin/Österreicher ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt. Ist die Regisseurin/der Regisseur nicht Österreicherin/Österreicher oder Angehörige/Angehöriger eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so können Förderungen gewährt werden, wenn, abgesehen von der Drehbuchautorin/vom Drehbuchautor oder von bis zu zwei Personen in einer Hauptrolle, alle übrigen Filmschaffenden Österreicherinnen/Österreicher sind oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehören. Das Filminstitut kann Ausnahmen von diesen Voraussetzungen zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films, insbesondere im Hinblick auf seine kulturellen und wirtschaftlichen Auswirkungen im Inland und im Ausland, dies rechtfertigt.

          b) bis e) …

          b) bis e) …

           f) der Förderungswerber die unwiderrufliche Erklärung abgibt, dem Bund spätestens ein Jahr nach Fertigstellung des Filmes eine neue oder jedenfalls technisch einwandfreie, kombinierte Serienkopie (Archivkopie) sowie ein Belegexemplar des Drehbuches und der auf den Film bezogenen Werbemittel zum Zwecke der Dokumentation des österreichischen Filmwesens unentgeltlich zu übereignen. Die Kopien werden zur Erhaltung des filmkulturellen Erbes vom Filmarchiv Austria verwahrt. Zusätzlich hat der Förderungswerber dem Österreichischen Filminstitut nach Fertigstellung des Films und vor Kinostart eine VHS-Kassette oder eine DVD oder eine in einem vergleichbaren technischen Verfahren hergestellte Kopie unentgeltlich zu übereignen.

           f) die Förderungswerberin/der Förderungswerber die unwiderrufliche Erklärung abgibt, dem Bund spätestens ein Jahr nach Fertigstellung des Filmes eine neue oder jedenfalls technisch einwandfreie, kombinierte Serienkopie (Archivkopie) sowie ein Belegexemplar des Drehbuches und der auf den Film bezogenen Werbemittel zum Zwecke der Dokumentation des österreichischen Filmwesens unentgeltlich zu übereignen. Die Kopien werden zur Erhaltung des filmkulturellen Erbes vom Filmarchiv Austria verwahrt. Zusätzlich hat die Förderungswerberin/der Förderungswerber dem Österreichischen Filminstitut nach Fertigstellung des Films und vor Kinostart eine VHS-Kassette oder eine DVD oder eine in einem vergleichbaren technischen Verfahren hergestellte Kopie unentgeltlich zu übereignen.

          g) der Hersteller nachweist, dass in dem Vertrag mit einem mitfinanzierenden Fernsehveranstalter ein vollständiger Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach sieben Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den vollständigen Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu zehn Jahren vereinbart werden, insbesondere wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des Fernsehveranstalters erhalten hat.

          g) die Herstellerin/der Hersteller nachweist, dass in dem Vertrag mit einem mitfinanzierenden Fernsehveranstalter ein vollständiger Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach sieben Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den vollständigen Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu zehn Jahren vereinbart werden, insbesondere wenn die Herstellerin/der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des Fernsehveranstalters erhalten hat.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Soweit durch ein entsprechendes zwischenstaatliches Abkommen Gegenseitigkeit verbürgt ist, kann eine Förderung des Verleihs nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel auch Filmen gewährt werden, die in einem anderen Staat hergestellt wurden und keine Gemeinschaftsproduktion mit einem österreichischen Filmhersteller im Rahmen eines zwischenstaatlichen Filmabkommens sind. Die näheren Bedingungen der Förderungsgewährung sind in den Förderungsrichtlinien festzulegen.

(5) entfällt

Besondere Bestimmungen für die Berufsförderung

Besondere Bestimmungen für die Berufsförderung

§ 13. (1) Voraussetzungen der Förderung der filmberuflichen Fortbildung von künstlerischen, technischen und kaufmännischen Mitarbeitern im Filmwesen sind der ständige Wohnsitz des Antragstellers im Inland und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine nachzuweisende facheinschlägige Berufserfahrung.

§ 13. (1) Voraussetzungen der Förderung der filmberuflichen Fortbildung von künstlerischen, technischen und kaufmännischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern im Filmwesen sind der ständige Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers im Inland und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine nachzuweisende facheinschlägige Berufserfahrung.

(2) Die Berufsförderung hat insbesondere auf die Möglichkeit der Gewinnung internationaler Erfahrungswerte durch den Förderungswerber und deren Auswertung im Inland Bedacht zu nehmen.

(2) Die Berufsförderung hat insbesondere auf die Möglichkeit der Gewinnung internationaler Erfahrungswerte durch die Förderungswerberin/den Förderungswerber und deren Auswertung im Inland Bedacht zu nehmen.

Förderungsrichtlinien

Förderungsrichtlinien

§ 14. (1) …

§ 14. (1) …

(2) In die Förderungsrichtlinien sind insbesondere die Anforderungen an die Antragstellung, die Pflichten des Förderungsempfängers, die Bedingungen der Rückzahlung von Förderungsmitteln, von Förderungsverzichten, der Referenzfilmförderung sowie der Verwertungsförderung, die Grundsätze für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und die Möglichkeiten zur Prüfung dieses Nachweises sowie die Festlegung der Nutzungsrechte und Sperrfristen aufzunehmen.

(2) In die Förderungsrichtlinien sind insbesondere der Kriterienkatalog für die Feststellung des kulturellen Inhalts, die Anforderungen an die Antragstellung, die Pflichten der Förderungsempfängerin/des Förderungsempfängers, die Bedingungen der Rückzahlung von Förderungsmitteln, von Förderungsverzichten, der Referenzfilmförderung sowie der Verwertungsförderung, die Grundsätze für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und die Möglichkeiten zur Prüfung dieses Nachweises sowie die Festlegung der Nutzungsrechte und Sperrfristen aufzunehmen.

(3) …

(3) …

Widerruf einer Förderung

Widerruf einer Förderung

§ 15. (1) Das Filminstitut hat sich auszubedingen, daß die Auszahlung von bereits zuerkannten Förderungen zu unterbleiben hat, wenn.

§ 15. (1) Das Filminstitut hat sich auszubedingen, dass die Auszahlung von bereits zuerkannten Förderungen zu unterbleiben hat, wenn

                a) bis c).

                a) bis c) …

(2) Anläßlich der Gewährung einer Förderung hat sich das Filminstitut auszubedingen, daß ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen oder ein bedingt rückzahlbarer Zuschuß nach Kündigung vorzeitig fällig wird oder ein ansonsten nicht rückzahlbarer Zuschuß rückzuerstatten ist, wenn

(2) Anlässlich der Gewährung einer Förderung hat sich das Filminstitut auszubedingen, dass ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen oder ein bedingt rückzahlbarer Zuschuss nach Kündigung vorzeitig fällig wird oder ein ansonsten nicht rückzahlbarer Zuschuss rückzuerstatten ist, wenn

           a) …

           a) …

          b) das Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist,

          b) das Vorhaben durch ein Verschulden der Förderungsempfängerin/des Förderungsempfängers nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist,

           c) Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet, vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht, Prüfungen der Nachweise verhindert oder Auflagen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten worden sind, oder

           c) Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet, vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht, Prüfungen der Nachweise verhindert oder Auflagen aus Verschulden der Förderungsempfängerin/des Förderungsempfängers nicht eingehalten worden sind, oder

          d) …

          d) …

(3) Das Filminstitut hat sich auszubedingen, dass Darlehen oder Zuschüsse, die aus den in Abs. 2 lit. a bis c genannten Gründen zurückzuzahlen sind, vom Tag der Auszahlung an vom Förderungsempfänger mit 3 Prozent über dem Basiszinsatz pro Jahr zu verzinsen sind. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend.

(3) Das Filminstitut hat sich auszubedingen, dass Darlehen oder Zuschüsse, die aus den in Abs. 2 lit. a bis c genannten Gründen zurückzuzahlen sind, vom Tag der Auszahlung an von der Förderungsempfängerin/vom Förderungsempfänger mit 3 Prozent über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen sind. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend.

Abgabenrechtliche Vorschriften

Abgabenrechtliche Vorschriften

§ 17. (1) Die Tätigkeit des Filminstitutes gilt als Betätigung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Unentgeltliche Zuwendungen an das Filminstitut sind von der Erbschafts-(Schenkungs‑)Steuer befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

§ 17. (1) Die Tätigkeit des Filminstitutes gilt als Betätigung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(2) …

(2) …

Schlußbestimmungen

Schlussbestimmungen

§ 18. (1) …

§ 18. (1) …

(2) Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

(2) Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern gleichgestellt.

(3) bis (5) …

(3) bis (5)…

(6) Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.

(6) entfällt

Vollziehung

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 4 die/der jeweils für die Entsendung zuständige Bundesministerin/Bundesminister, hinsichtlich der §§ 16 und 17 die/der Bundesministerin/Bundesminister für Finanzen und im Übrigen die Bundesministerin/der Bundesminister Unterricht, Kunst und Kultur betraut.

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 4 die/der jeweils für die Entsendung zuständige Bundesministerin/Bundesminister, hinsichtlich der §§ 16 und 17 die/der Bundesministerin/Bundesminister für Finanzen und im Übrigen die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler betraut.