Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Arbeitsstättenverordnung und die Verordnung über Sicherheitsvertrauenspersonen geändert werden

Auf Grund der §§ 10, 11, 25 und § 32 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Arbeitsstättenverordnung

Die Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 256/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 44. Brandschutzgruppe.

2. In § 43 Abs. 1 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „erforderlichenfalls einer Ersatzperson“ die Wortfolge „sowie, falls dies nicht ausreicht, weitere geeignete Maßnahmen“ eingefügt.

3. § 44 samt Überschrift entfällt.

4. In § 44a Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „noch ein/e Brandschutzbeauftragte/r, eine/e Brandschutzwart/in oder eine Brandschutzgruppe“ ersetzt durch die Wortfolge „noch ein/e Brandschutzbeauftragte/r oder ein/e Brandschutzwart/in“.

5. Dem § 48 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 43 Abs. 1 und 44a Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. XXX/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 44 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen

Die Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO), BGBl. Nr. 172/1996 wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a angefügt:

„(2a) Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (§ 74 ASchG) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (§ 79 Abs. 2 ASchG) erfolgreich absolviert hat.“

2. Dem § 10 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 4 Abs. 2a in der Fassung BGBl. II Nr. XXX/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“