Erläuternde Bemerkungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkt des Entwurfs:

Im Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013 – 2018 ist unter Punkt 01 Wachstum und Beschäftigung für Österreich unter Entbürokratisierung und Entlastung auf Seite 16 das Ziel festgelegt, durch Bürokratie verursachte Kosten und Zeitaufwand massiv zu reduzieren. Eine der dazu vereinbarten Deregulierungsmaßnahmen lautet: „Beauftragte im Unternehmen: Die Liste der Beauftragten wird im Jahr 2014 mit dem Ziel, drei Positionen abzubauen, überarbeitet“. Die Grundlagen der Entlastungsmaßnahmen im ArbeitnehmerInnenschutz sollen durch eine Novelle zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes geschaffen werden und betreffen:

-       Entfall der Vorschreibung von Brandschutzgruppen nach den ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften

-       Reduktion der verpflichtenden Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA) von zweimal pro Jahr auf einmal pro Jahr

-       Klarstellung, dass die Funktion von Präventivfachkräften und Sicherheitsvertrauenspersonen vereinbar ist sowie Klarstellung zur Ausbildung.

Als Folge daraus sollen nun auch die konkreten Regelungen in den betroffenen Durchführungsverordnungen angepasst werden.

Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung zu den Änderungen erfolgte bereits in Zusammenhang mit der Novellierung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes. Die errechneten Einsparungen für Unternehmen betragen ca. 11,4 Mio Euro.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Arbeitsstättenverordnung):

§ 44, der die Vorschreibung einer Brandschutzgruppe sowie daraus resultierende Verpflichtungen regelt, soll entfallen. In dem Zusammenhang ist im Inhaltsverzeichnis und in § 44a Abs. 1 eine textliche Anpassung vorzunehmen. § 43 Abs. 1 in der vorgeschlagenen Fassung tut Art. 8 der Richtlinie 89/391/EWG und dem Interesse der Arbeitgeber/innen an ausreichenden Brandschutzmaßnahmen zur Abwendung oft weitreichender Folgen von Brandereignissen genüge.

Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen):

In der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen soll klargestellt werden, dass eine Ausbildung als Sicherheitsfachkraft (umfasst mindestens 288 Unterrichtseinheiten, § 1 Abs. 3 SFK-VO) oder als Arbeitsmediziner/in (umfasst mindestens 390 Stunden, § 4 Abs. 3 Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten) die viel kürzere, nämlich nur 24 Unterrichtseinheiten dauernde, Ausbildung für Sicherheitsvertrauenspersonen ersetzen kann.