Textgegenüberstellung

Änderung der Arbeitsstättenverordnung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

INHALTSVERZEICHNIS

§ 44. Brandschutzgruppe

 

entfällt

§ 43. 1) Die Behörde hat die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.

§ 43. (1) Die Behörde hat die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson sowie, falls dies nicht ausreicht, weitere geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist

Brandschutzgruppe

§ 44. (1) Wenn es über § 43 hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, hat die Behörde zusätzlich die Aufstellung einer Brandschutzgruppe vorzuschreiben, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.

(2) Die Aufgaben der Brandschutzgruppe umfassen die Unterstützung des/der Brandschutzbeauftragten insbesondere bei

           1. der Evakuierung der Arbeitsstätte,

           2. der Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe und

           3. der Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.

(3) Für jedes Mitglied der Brandschutzgruppe muß ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Auswahl ist so vorzunehmen, daß während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist.

(4) Als Mitglied oder Ersatzmitglied von Brandschutzgruppen dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können. Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplanes mit örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vertraut gemacht werden.

(5) Die Brandschutzgruppe muß mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:

           1. Datum des Einsatz- oder Übungstages;

           2. Umfang des Einsatzes oder der Übung;

           3. Namen der Arbeitnehmer/innen, die teilgenommen haben.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wenn

           1. der/die Arbeitgeber/in auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder

           2. in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände eingerichtet ist.

(7) Abs. 4 erster Satz gilt nicht für Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestellt waren.

 

 

entfällt

§ 44a. (1) Wenn weder aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften ein/e Brandschutzbeauftragte/r bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist, noch eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist, noch ein/e Brandschutzbeauftragte/r, ein/e Brandschutzwart/in oder eine Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 25 Abs. 4 ASchG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können: …

§ 44a. (1) Wenn weder aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften ein/e Brandschutzbeauftragte/r bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist, noch eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist, noch ein/e Brandschutzbeauftragte/r oder ein/e Brandschutzwart/in nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 25 Abs. 4 ASchG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können: …

 

§ 48. (7) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 43 Abs. 1 und § 44a Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. XXX/2014 treten mit 1. September 2014 in Kraft. § 44 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2014 außer Kraft.

 

Änderung der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

§ 4. (2a) Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (§ 74 ASchG) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (§ 79 Abs. 2 ASchG) erfolgreich absolviert hat.“

 

§ 10. (6) § 4 Abs. 2a in der Fassung BGBl. II Nr. XXX/2014 tritt mit 1. September 2014 in Kraft.