Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verhinderung des Grenzübertrittes durch Minderjährigen ohne Zustimmung des Obsorgeberechtigten sowie von Personen, denen das Reisedokument gemäß Passgesetz (PassG) oder Fremdenpolizeigesetz (FPG) entzogen bzw. die Ausstellung versagt wurde.

-       Entzug der österreichischen Staatsbürgerschaft für Personen, die außerhalb Österreichs freiwillig und aktiv an Feindseligkeiten im Rahmen eines bewaffneten Konflikts teilnehmen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Einführen einer Befugnis für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Grenzkontrolle bei Minderjährigen das Vorliegen der Zustimmung eines Obsorgeberechtigten zu überprüfen

-       Einführen einer Befugnis für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Grenzkontrolle, die Ausreise von  Personen, denen das Reisedokument (Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass) entzogen oder die Ausstellung des Reisedokumentes versagt wurde, zu verhindern und einer korrespondierenden Verwaltungsstrafnorm

-       Einführung eines neuen Entziehungstatbestandes im Staatsbürgerschaftsgesetz

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch die vorliegende Novelle des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG) und des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG) ergeben sich keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen auf Seiten des Bundes.

Durch die Einführung des neuen Entziehungstatbestandes im StbG sind, da nicht mit einer Vielzahl an zusätzlichen Verfahren pro Kalenderjahr zu rechnen ist bzw. die Anzahl der Mehrfahren vor dem Hintergrund durch das geltende StbG jährlich anfallenden Menge an Verfahren vernachlässigbar ist, derzeit nicht bezifferbare, aber jedenfalls nur geringfügige Mehrkosten für die Länder zu erwarten.

 

Eine abschließende seriöse Kostenschätzung im Hinblick auf den Mehraufwand dieser Novelle ist nicht möglich, da nicht gesichert prognostiziert werden kann, wie viele zusätzliche Aberkennungsverfahren in Zukunft geführt werden.

 

Durch die Einführung der zusätzlichen Befugnis für Grenzkontrollorgane im Rahmen der Grenzkontrolle sind keine bzw. keine ins Gewicht fallenden finanziellen Auswirkungen zu erwarten. Die gegenständliche Novelle führt schließlich nicht zu einer Steigerung der Anzahl der Grenzkontrollen, sondern wird den Grenzkontrollorganen für die - auch ohne diese Novelle durchzuführenden - Grenzkontrollen eine weitere Befugnis zur Verfügung gestellt.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Grenzkontrollgesetz und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Inneres

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Nach geltender Rechtslage fehlt den Grenzkontrollorganen eine Befugnis für die Überprüfung, ob im Falle der beabsichtigten Ausreise von Minderjährigen das Einverständnis des Obsorgeberechtigten für den Grenzübertritt vorliegt. Sollte das Organ Zweifel darüber hegen, ob ein solches Einverständnis eines Verantwortlichen vorliegt, sollte eine entsprechende Abklärung des Vorliegens der Zustimmung des Obsorgeberechtigten möglich sein. Ebenso mangelt es derzeit an einer Befugnis, dass Grenzkontrollorgane Personen,  denen das Reisedokument entzogen bzw. die Ausstellung versagt wurde, die tatsächliche Ausreise aus dem Bundesgebiet verwehren können sowie an einer korrespondierenden Verwaltungsstrafnorm.

Nach geltender Rechtslage kann einem Staatsbürger, der in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt oder der im Dienst eines fremden Staates steht und die Interessen oder das Ansehen der Republik schädigt, die Staatsbürgerschaft entzogen werden. An einer vergleichbaren Bestimmung für Staatsbürger, die freiwillig außerhalb Österreichs als Teil einer bewaffneten Gruppe aktiv an Feindseligkeiten im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnehmen, fehlt es derzeit jedoch im Staatsbürgerschaftsrecht. Aufgrund des Völkerrechtes (Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit) wird eine Entziehung aber nur bei Doppelstaatsbürgern in Frage kommen, um Fälle der Staatenlosigkeit zu vermeiden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne Einführung dieser Befugnisse sind Ausreisen von Minderjährigen aus dem Bundesgebiet ohne bzw. gegen den Willen des Obsorgeberechtigten sowie von Personen trotz Entzug oder Versagung der Ausstellung des Reisedokumentes möglich. Auch besteht ohne diese Novelle weiterhin keine Rechtsgrundlage für die Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Falle der aktiven und freiwilligen Teilnahme an Feindseligkeiten im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes. Folglich bestehen keine Alternativen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung soll im Jahr 2019 erstmals vorgenommen werden. Es ist zu prüfen, ob und inwieweit das Einräumen dieser Befugnisse dazu beigetragen hat, in zweifelhaften Fällen des Vorliegens einer Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise den Sachverhalt zu klären und Ausreisen ohne Zustimmung des Obsorgeberechtigten sowie die Ausreise von Personen nach Entzug oder Versagung der Ausstellung des Reisedokumentes zu verhindern.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verhinderung des Grenzübertrittes durch Minderjährigen ohne Zustimmung des Obsorgeberechtigten sowie von Personen, denen das Reisedokument gemäß Passgesetz (PassG) oder Fremdenpolizeigesetz (FPG) entzogen bzw. die Ausstellung versagt wurde.

 

Beschreibung des Ziels:

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sollen im Rahmen der Grenzkontrolle überprüfen können, ob eine Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise eines Minderjährigen an einer Außengrenze vorliegt, wenn sie an deren Vorliegen Zweifel hegen. Auch sollen sie die Personen,  denen das Reisedokument gemäß PassG oder FPG entzogen bzw. die Ausstellung versagt wurde, den Grenzübertritt verwehren können.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können im Rahmen der Grenzkontrolle nicht die Ausreise von Minderjährigen ohne Zustimmung des Obsorgeberechtigten und von Personen, denen das Reisedokument entzogen oder die Ausstellung des Reisedokumentes versagt wurde, verhindern.

Die Ausreise von Minderjährigen ohne Zustimmung des Obsorgeberechtigten und die Ausreise von Personen, denen das Reisedokument entzogen oder die Ausstellung des Reisedokumentes versagt wurde, kann verhindert werden.

 

Ziel 2: Entzug der österreichischen Staatsbürgerschaft für Personen, die außerhalb Österreichs freiwillig und aktiv an Feindseligkeiten im Rahmen eines bewaffneten Konflikts teilnehmen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im geltenden Recht gibt es keine Handhabe, um auf die freiwillige und aktive Teilnahme von österreichischen Staatsbürgern außerhalb Österreichs an Feindseligkeiten im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes in staatsbürgerschaftsrechtlicher Hinsicht zu reagieren.

Österreichischen Staatsbürgern, die freiwillig außerhalb Österreichs als Teil einer bewaffneten Gruppe aktiv an Feindseligkeiten im Rahmen eines bewaffneten Konflikts teilnehmen, kann die Staatsbürgerschaft entzogen werden, sofern sie Doppelstaatsbürger sind.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Einführen einer Befugnis für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Grenzkontrolle bei Minderjährigen das Vorliegen der Zustimmung eines Obsorgeberechtigten zu überprüfen

Beschreibung der Maßnahme:

Nach dem vorliegenden Entwurf werden Grenzkontrollorgane ermächtigt, im Rahmen der Grenzkontrolle zu überprüfen, ob die Zustimmung eines Obsorgeberechtigten zur Ausreise aus dem Staatsgebiet vorliegt. Bis zu dieser Abklärung kann dem Minderjährigen die Ausreise verwehrt und dessen Reisedokument einbehalten werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können im Rahmen der Grenzkontrolle nicht überprüfen und abklären, ob in zweifelhaften Fällen die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise des Minderjährigen an einer Außengrenze vorliegt.

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können im Rahmen der Grenzkontrolle überprüfen und abklären, ob in zweifelhaften Fällen die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise des Minderjährigen an einer Außengrenze vorliegt.

 

Maßnahme 2: Einführen einer Befugnis für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Grenzkontrolle, die Ausreise von  Personen, denen das Reisedokument (Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass) entzogen oder die Ausstellung des Reisedokumentes versagt wurde, zu verhindern und einer korrespondierenden Verwaltungsstrafnorm

Beschreibung der Maßnahme:

Grenzkontrollorgane können Personen, denen das Reisedokument (Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass) gemäß PassG oder FPG entzogen oder die Ausstellung des Reisedokumentes versagt wurde, den Grenzübertritt verwehren und dafür gegebenenfalls unmittelbarere Befehls- und Zwangsgewalt anwenden. Personen, die trotz Entzugs des Reisedokumentes oder Versagung der Ausstellung einen Grenzübertritt vornehmen oder versuchen, begehen eine Verwaltungsübertretung.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das Grenzkontrollorgan kann eine Person, obwohl dieser das Reisedokument entzogen oder die Ausstellung des Reisedokumentes versagt wurde , nicht an der Ausreise hindern.

Das Grenzkontrollorgan kann eine Person, der das Reisedokument entzogen  oder die Ausstellung des Reisedokumentes versagt wurde, an der Ausreise hindern.

 

Maßnahme 3: Einführung eines neuen Entziehungstatbestandes im Staatsbürgerschaftsgesetz

Beschreibung der Maßnahme:

Die Einführung des vorgeschlagenen Entziehungstatbestandes ermöglicht es der Staatsbürgerschaftsbehörde, einem österreichischen Staatsbürger die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn dieser freiwillig außerhalb Österreichs als Teil einer bewaffneten Gruppe aktiv an Feindseligkeiten im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnimmt.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es gibt keinen Entzugstatbestand für österreichischen Staatsbürger, die freiwillig außerhalb Österreichs als Teil einer bewaffneten Gruppe aktiv an Feindseligkeiten im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnehmen.

Es gibt einen eigenen Entzugstatbestand im Staatsbürgerschaftsgesetz für österreichischen Staatsbürger, die freiwillig außerhalb Österreichs als Teil einer bewaffneten Gruppe aktiv an Feindseligkeiten im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnehmen.

 


 

Allgemeiner Teil

Mit vorliegendem Entwurf wird im Grenzkontrollgesetz eine Ermächtigung zur Grenzkontrolle von minderjährigen Personen bei der Ausreise bzw. eine Befugnis zur Ausreiseverweigerung betreffend minderjährigen Personen, sofern Zweifel daran bestehen, dass das Einverständnis dessen, dem gemäß § 162 ABGB das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes zukommt, zum Grenzübertritt vorliegt, geschaffen.

Weiters wird eine Befugnis zur Ausreiseverhinderung von Personen, deren österreichisches Reisedokument (Reisepass, Personalausweis, Fremdenpass, Konventionsreisepass) entzogen bzw. denen die Ausstellung des österreichischen Reisedokumentes versagt wurde, sowie eine korrespondierende Verwaltungsstrafnorm in § 16 eingeführt. Gleichzeitig soll ein redaktionelles Versehen in § 16 Abs. 1 Grenzkontrollgesetz beseitigt werden.

Zuletzt wird mit vorliegendem Entwurf im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 ein zusätzlicher Entziehungstatbestand geschaffen.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Grenzkontrollgesetzes)

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG („Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm“).

 

Zu Z 1 (§ 12a Abs. 1a)

Mit Abs. 1a soll für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine zusätzliche Ermächtigung zur Kontrolle von Minderjährigen im Rahmen der Grenzkontrolle geschaffen werden. Diese soll dann auszuüben sein, wenn das Organ Zweifel darüber hegt, ob das Einverständnis des Obsorgeberechtigten des Kindes für dessen Grenzübertritt an einer Außengrenze vorliegt.

Gemäß § 162 ABGB hat, soweit die Pflege und Erziehung es erfordern, der hierzu berechtigte Elternteil auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Ist der Aufenthaltsort des Kindes dem oder den Obsorgeberechtigten unbekannt, so haben die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils bei der Ermittlung des Aufenthalts, notfalls auch bei der Zurückholung des Kindes mitzuwirken.

Vor diesem Hintergrund ist die schon derzeit bestehende Möglichkeit der Sicherheitsbehörden zur Fahndung nach abgängigen Minderjährigen gemäß § 24 SPG zu sehen.

Im Hinblick darauf, dass sich die Zurückholung eines Minderjährigen, der sich gegen den Willen jener Personen, die seinen Aufenthalt bestimmen können, in einen Drittstaat begibt, äußerst schwierig gestalten kann, scheint es angezeigt, bereits bei der Grenzkontrolle auch darauf zu achten, dass die Ausübung dieses Rechts nicht übermäßig erschwert oder gar vereitelt wird. Demnach sollte den Grenzkontrollorganen die Ermächtigung eingeräumt werden, sich in Zweifelsfällen vom Vorliegen der Zustimmung des Obsorgeberechtigten zu überzeugen. Kein Zweifel wird immer dann bestehen, wenn der Minderjährige in Begleitung des Obsorgeberechtigten reist oder wohl auch in jenen Fällen, in denen er etwa im Verband einer Schulklasse in Begleitung eines Lehrers eine Reise antritt. Allfällige Zweifel könnten etwa auch mit einer schriftlichen Zustimmungserklärung des dazu Berechtigten ausgeräumt werden; in manchen Ländern ist das Mitführen einer solchen Zustimmungserklärung ohnehin bereits notwendig.

Sollten Zweifel bestehen, wird etwa mit einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Obsorgeberechtigten oder mit einer Nachfrage nach dem Vorliegen einer Zustimmungserklärung des oder der Obsorgeberechtigten bei dem jeweiligen Beförderungsunternehmer vorzugehen sein. Durch diese kann der Zweifel darüber, dass die Reise des Minderjährigen nicht gegen den Willen des oder der Obsorgeberechtigten erfolgt ausgeräumt werden und festgestellt werden, ob dessen oder deren Einverständnis zum Grenzübertritt tatsächlich vorliegt.

Auch die unmittelbar anwendbare Verordnung VO (EG) Nr. 562/2006 in der geltenden Fassung, ABl. L 105 vom 13.04.2006 S. 1 (Schengener Grenzkodex) sieht in Art. 19 Abs. 1 lit. f iVm Anhang VII, Punkt 6, Sonderbestimmungen für die Kontrolle der besonderen Personengruppe der Minderjährigen vor. So haben Grenzschutzbeamte unabhängig davon, ob Minderjährige in Begleitung oder ohne Begleitung reisen, diesen besondere Aufmerksamkeit zu widmen (vgl. Punkt 6.1). Zudem überprüft der Grenzschutzbeamte bei begleiteten Minderjährigen, ob die Begleitperson gegenüber dem Minderjährigen obsorgeberechtigt ist (vgl. Punkt 6.2). Im Falle von Minderjährigen ohne Begleitung vergewissern sich die Grenzschutzbeamten durch eingehende Kontrolle der Reisedokumente und Reisebelege vor allem darüber, dass die Minderjährigen das Staatsgebiet nicht gegen den Willen des/der Obsorgeberechtigten verlassen (vgl. Punkt 6.3).

Die näheren Bestimmungen zur Art und Weise der Durchsuchung und Identitätsfeststellung ergibt sich aus Abs. 2.

Zu Z 2 (§ 12a Abs. 6)

In §§ 14 und 15 PassG finden sich die Tatbestände für die Versagung und Entziehung eines österreichischen Reisepasses. Beispielhaft sei hier etwa der Tatbestand des § 14 Abs. 1 Z 5 PassG genannt, der auf Tatsachen abstellt, die die Annahme rechtfertigten, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden bzw. der Tatbestand des § 14 Abs. 1 Z 3 lit. a PassG, der auf Tatsachen abstellt, die die Annahme rechtfertigten, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um sich einer eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen. Im Hinblick auf Fremdenpässe und Konventionsreisepässe sind die verschiedenen Entzugs- bzw. Versagungstatbestände in den §§ 92 bis 94 FPG zu finden. Zweck der jeweiligen Entziehungs- und Versagungstatbestände ist jedenfalls – auch – die Verhinderung der Benützung des jeweiligen Reisedokumentes für die Ausreise aus dem Bundesgebiet.

In der geltenden Rechtslage fehlt jedoch eine diesbezügliche Anschlussnorm, die Grenzkontrollorgane ermächtigt, Personen, denen gemäß PassG oder FPG das Reisedokument entzogen bzw. die Ausstellung des Dokumentes versagt wurde, auch an der tatsächlichen Ausreise aus dem Bundesgebiet zu hindern. Dies bedeutet beispielsweise, dass zwar, um eine Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit Österreichs durch Handlungen des Betreffenden im Ausland hintanzuhalten, dieser Person das entsprechende österreichische Reisedokument (Reisepass, Personalausweis, Fremdenpass, Konventionsreisepass) gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 PassG, § 15 PassG, § 19 Abs. 2 PassG, § 92 Abs. 1 Z 5 FPG, § 93 Abs. 1 Z 1 FPG oder § 94 Abs. 5 letzter Satz FPG versagt bzw. entzogen werden kann, ihr aber gleichzeitig an der Grenze das Verlassen des Bundesgebietes durch das Grenzkontrollorgan nicht verwehrt werden kann. Um diesen vom Gesetzgeber nicht intendierten Widerspruch zu beseitigen, wird vorgeschlagen, in § 12a GrekoG eine Norm einzufügen, die Grenzkontrollorgane ermächtigt, Personen, denen gemäß FPG oder PassG das österreichische Reisedokument entzogen wurde und die eine Ausreise aus dem Bundesgebiet beabsichtigen, den Grenzübertritt zu verwehren.

Dies könnte in der Praxis insbesondere in jenen Fällen zu Problemen führen, in denen sich die betroffenen Personen nach der Versagung bzw. Entziehung des österreichischen Dokuments ein Reisedokument eines Drittstaates besorgt haben und das Grenzkontrollorgan bei der Grenzkontrolle den Entzug bzw. die Versagung des österreichischen Reisedokumentes durch Einsichtnahme in die entsprechende Datenbank feststellt. Die näheren Bestimmungen zur Art und Weise der Grenzkontrolle, Durchsuchung und Identitätsfeststellung ergeben sich aus den Absätzen 1 bis 3.

Ob ein Tatbestand vorliegt, der die Beschränkung der Freizügigkeit des Betreffenden rechtfertigt, ist im Rahmen des Versagungs- bzw. Entziehungsverfahrens nach dem PassG oder FPG, das der gerichtlichen Kontrolle in den Beschwerdeinstanzen unterliegt, zu entscheiden. Die hier vorgeschlagene Befugnis kann klarerweise erst nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens, das mit der Versagung bzw. Entziehung des Reisedokumentes endet, zur Anwendung gelangen.

Konsequenterweise ist auch eine diesbezügliche Verwaltungsstrafnorm erforderlich, für den Fall, dass trotz Entzugs des Reisedokumentes oder Versagung der Ausstellung des Reisedokumentes der Grenzübertritt vorgenommen oder versucht wird. Der Katalog an Strafbestimmungen des § 16 Abs. 1 wird dementsprechend ergänzt, wobei zielgerichtet nicht jede Ausreise bzw. jede versuchte Ausreise ohne Reisedokument pönalisiert wird (beispielsweise bloßes Vergessen des Reisedokumentes), sondern nur der tatsächliche oder versuchte Grenzübertritt trotz entzogenem oder versagtem Reisedokument

Ebenso wie bei den bereits in der geltenden Rechtslage vorgesehenen Befugnisse gemäß § 12a Abs. 2 bis 4 GrekoG soll auch die vorgeschlagene Befugnis mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt entsprechend den Vorgaben des SPG durchgesetzt werden können.

Zu Z 3 (§ 16 Abs. 1)

Durch die Änderungen des Grenzkontrollgesetzes im Zuge des FNG-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2013, wurde die Behördenzuständigkeit in § 8 Abs. 1 GrekoG dahingehend geändert, dass die örtlich zuständige Landespolizeidirektion zur bundesweit einheitlich zuständigen Behörde im Sinne des GrekoG benannt wurde. Diese Zuständigkeitsänderung wurde jedoch in der Formulierung des § 16 Abs. 1 GrekoG nicht entsprechend berücksichtigt. Durch den gegenständlichen Entwurf wird dieses redaktionelle Versehen nunmehr bereinigt. Betreffend die Einfügung der neuen Z 7 siehe Erläuterungen zu § 12a Abs. 6.

Zu Z 4 (§ 18 Abs. 8)

Abs. 8 regelt das Inkrafttreten.

 

Zu Artikel 2 (Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985)

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 11 Abs. 1 Z 1 B-VG („Staatsbürgerschaft“).

 

Zu Z 1 (§ 33 Abs. 2)

Mit Abs. 2 soll ein eigener Entziehungstatbestand eingeführt werden, der vorsieht, dass einem österreichischen Staatsbürger die Staatsbürgerschaft durch die Behörde zu entziehen ist, wenn dieser freiwillig außerhalb Österreichs als Teil einer bewaffneten Gruppe aktiv an Feindseligkeiten im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnimmt.

Die „freiwillige“ Teilnahme setzt eine bewusste und auf eine Feindseligkeit gerichtete Willenshandlung, die frei von jeglichem Zwang erfolgt, voraus. Die Teilnahme an Feindseligkeiten aufgrund einer wie immer gearteten „Zwangsrekrutierung“ oder „Zwangsverpflichtung“ (sei es im Rahmen einer Mobilmachung, eines Wehrdienstes oder Ähnliches), die demnach nicht auf Freiwilligkeit beruht, ist daher nicht tatbestandlich.

Der Betreffende muss „für eine bewaffnete Gruppe“ tätig werden. Dieser Umstand wird weit auszulegen sein. Umfasst sind neben jeder Form der „Mitgliedschaft“, des „Anschlusses“, oder des „im Dienst stehen“ auch jene Situationen, in denen der Betroffene sonst im Auftrag der bewaffneten Gruppe tätig wird. Dies kann neben einer Anordnung auch eine bloße Duldung der Handlung durch die Konfliktpartei beinhalten (vgl. dazu auch die std. Rspr. der Ad-hoc Tribunale, vgl. u.a. RStGH, Urteil vom 1. Juni 2001 (Akayesu, AC) paras. 425 ff.).

„Aktive Teilnahme an Feindseligkeiten“ meint eine aktive, physische, Handlung, die entweder selbst unmittelbar gewaltsam ist oder in einem engen örtlichen, zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit im Rahmen des bewaffneten Konflikts stattfindenden gewaltsamen Handlungen steht. Deutlich wird die Voraussetzung der körperlichen Anwesenheit auch durch das Tatbestandsmerkmal „im Ausland“.

Vom Tatbestand umfasst sind sowohl internationale als auch nicht-internationale bewaffnete Konflikte, das heißt all jene Konflikte, die zwischen mehreren Staaten oder zwischen sozialen Gruppen der Bevölkerung eines Staates primär gewaltsam ausgetragen werden. Zwar findet sich im Völkerrecht keine abschließende Definition des „bewaffneten Konfliktes“, jedoch beinhaltet Art. 1 Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht-internationaler bewaffneter Konflikte (Zusatzprotokoll II), BGBl. Nr. 527/1982, eine Definition, die strukturelle Eigenschaften und eine Erheblichkeitsschwelle vorsieht. Danach gelten als nicht-internationale bewaffnete Konflikte solche, „die im Hoheitsgebiet einer [...] Vertragspartei zwischen deren Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten bewaffneten Gruppen stattfinden, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebiets der [...] Vertragspartei ausüben, daß sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen und dieses Protokoll [Anm: ZP II] anzuwenden vermögen“. Entscheidend ist nicht das Ausmaß der Unruhen, zumal innere Unruhen und Spannungen, wie Tumulte, nicht unter diesen Begriff fallen, sondern sind die strukturellen Eigenschaften des Konfliktes maßgebend. Diese zeigen sich in einer einheitlichen Führung, einem operativem Zusammenhang der Kampfhandlung und der Kontrolle von Gebietsteilen (Stadlmeier in Österreichisches Handbuch des Völkerrechts, Reinisch (Hg.), S. 666, Rn. 2637 f.).

Durch das Tatbestandsmerkmal „für eine bewaffnete Gruppe“ wird auch deutlich, dass selbstverständlich die Teilnahme an einer Entsendung österreichischer Einheiten im Rahmen einer friedensunterstützenden Mission vom gegenständlichen Entziehungstatbestand nicht umfasst sein kann, da es sich hierbei nicht um bewaffnete Gruppen handelt (vgl. dazu das Bundesverfassungsgesetz vom 21. April 1997 über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. 38/1997). Folglich sollen insbesondere Einsätze österreichischer Soldaten oder Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen von Missionen der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen oder sonstigen Friedensmissionen, wie z.B. im Rahmen von friedensunterstützenden Operationen der NATO-Partnerschaft für den Frieden ("Partnership for Peace"/PfP), nicht umfasst sein.

Die Teilnahme an Feindseligkeiten im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes stellt schon per se eine Schädigung der Interessen und des Ansehens der Republik dar. Dieses, den internationalen und völkerrechtlichen Interessen Österreichs in schwerwiegender Weise abträgliche Verhalten steht deutlich im Widerspruch zur Treuepflicht eines jeden Staatsbürgers gegenüber der Republik Österreich, insbesondere aufgrund ihrer Eigenschaft als neutraler Staat. Anders als im bisherigen § 33 (Abs. 1 neu) ist dieser Umstand dem vorgeschlagenen Entziehungstatbestand von vornherein immanent und muss daher im einzelnen Verfahren nicht mehr festgestellt werden.

Unter Beachtung des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit, BGBl. Nr. 583/1974 idF BGBl. III Nr. 4/2014, und des Europäischen Übereinkommen über Staatsangehörigkeit, BGBl. III Nr. 39/2000, sowie der diesbezüglich abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu Artikel 8 Abs. 3 lit. a Punkte i und ii im erstgenannten Übereinkommen und Artikel 6 bis 9 sowie 21 und 22 zu zweitgenanntem Übereinkommen kommt eine Entziehung dann nicht in Frage, wenn der Betroffene durch den Entzug der österreichischen Staatsbürgerschaft staatenlos wird.

Zu Z 2 (§ 64a Abs. 22)

Abs. 22 regelt das Inkrafttreten.