Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Grenzkontrollgesetzes

Artikel 1

Änderung des Grenzkontrollgesetzes

Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 12a. (1) …

§ 12a. (1) …

 

(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen der Grenzkontrolle ermächtigt, bei Minderjährigen zu überprüfen, ob das Einverständnis dessen zum Grenzübertritt vorliegt, dem gemäß § 162 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS. Nr. 946/1811, das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes zukommt, sofern Zweifel daran bestehen. Bis zur Ausräumung dieser Zweifel sind die Organe ermächtigt, dem Minderjährigen den Grenzübertritt zu verwehren und dessen Reisedokument einzubehalten. Abs. 1 letzter Satz gilt.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

 

(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen der Grenzkontrolle ermächtigt, Personen, denen

           1. der Reisepass gemäß § 15 PassG, Personalausweis gemäß § 19 Abs. 2 PassG iVm § 15 PassG, Fremdenpass gemäß § 93 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100 oder Konventionsreisepass gemäß § 94 Abs. 5 FPG iVm § 93 FPG vollstreckbar entzogen oder

           2. die Ausstellung eines in Z 1 genannten Dokumentes gemäß § 14 PassG, § 19 Abs. 2 PassG iVm § 14 PassG, § 92 FPG oder § 94 Abs. 5 iVm § 92 FPG versagt wurde,

den Grenzübertritt zu verwehren. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 16. (1) Wer

§ 16. (1) Wer

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

           6. eine gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 getroffene Anordnung trotz Abmahnung missachtet und hierdurch eine Störung der Grenzkontrolle oder eine Verspätung eines nach Fahrplan verkehrenden Verkehrsmittels verschuldet,

           6. eine gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 getroffene Anordnung trotz Abmahnung missachtet und hierdurch eine Störung der Grenzkontrolle oder eine Verspätung eines nach Fahrplan verkehrenden Verkehrsmittels verschuldet oder

 

           7. trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 12a Abs. 6 Z 1 oder 2 den Grenzübertritt vornimmt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Rechtsvorschrift mit einer strengeren oder gleich strengen Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist außer in den Fällen der Z 5 und 6 strafbar.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Rechtsvorschrift mit einer strengeren oder gleich strengen Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist außer in den Fällen der Z 5 und 6 strafbar.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 18. (1) bis (7) …

§ 18. (1) bis (7) …

 

(8) § 12a Abs. 1a und 6 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2014 treten mit XX. XX. 2014 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Artikel 2

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Entziehung

Entziehung

§ 33. Einem Staatsbürger, der im Dienst eines fremden Staates steht, ist, sofern nicht schon § 32 anzuwenden ist, die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik erheblich schädigt.

§ 33. (1) Einem Staatsbürger, der im Dienst eines fremden Staates steht, ist, sofern nicht schon § 32 anzuwenden ist, die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik erheblich schädigt.

 

(2) Einem Staatsbürger, der freiwillig für eine bewaffnete Gruppe aktiv an Feindseligkeiten im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnimmt, ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er dadurch nicht staatenlos wird.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 64a. (1) bis (21) …

§ 64a. (1) bis (21) …

 

(22) § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2014 tritt mit XX. XX. 2014 in Kraft.