Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Pyrotechnikgesetz 2010 geändert wird (PyroTG-Novelle 2014)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010

Das Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 1 entfällt nach dem Wort „Überlassung“ das Wort „und“, es wird nach dem Wort „Überlassung“ ein Beistrich und nach dem Wort „Inverkehrbringen“ die Wortfolge „und Bereitstellen“ eingefügt.

2. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Zündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 S. 1, bestimmt sind,“

3. In § 2 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Bühneneffektmittel“ durch das Wort „Effektmittel“ ersetzt.

4. In § 4 lauten die Z 1 (neu) und die Z 2 (neu):

         „1. Akkreditierung ist die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine benannte Stelle die für sie geltenden Anforderungen erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen.

           2. Akkreditierungsstelle ist die Behörde, die Akkreditierungen im Sinne von Art 2 Abs. 11 der Verordnung 2008/765/EG durchführt.“

5. In § 4 erhält die Z 1 die Ziffernbezeichnung Z 3 (neu) und in Z 3 (neu) entfällt die Wortfolge „explosive Stoffe oder pyrotechnische Sätze enthaltende“, das Wort „typischerweise“ sowie die Wortfolge „zur Umsetzung“. Nach der Wortfolge „sind Gegenstände“ wird die Wortfolge „der Kategorien P1 und P2“ und ein Beistrich sowie nach dem Wort „Flammenbildung“ die Wortfolge „gewollt zur Anzündung“ eingefügt.

6. In § 4 erhält die Z 2 die Ziffernbezeichnung Z 4 (neu) und in Z 4 (neu) wird das Zitat „Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände, ABl. Nr. L 154 vom 14.06.2007 S. 1“ durch das Zitat „Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände, ABl. Nr. L 178 vom 12. Juni 2013 S. 27“ ersetzt.

7. In § 4 wird nach der Z 4 (neu) folgende Z 5 (neu) eingefügt:

         „5. Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines pyrotechnischen Gegenstands oder Satzes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.“

8. In § 4 erhält die Z 3 die Ziffernbezeichnung Z 6 (neu) und es wird nach Z 6 (neu) folgende Z 7 (neu) eingefügt:

         „7. CE-Kennzeichnung ist eine Kennzeichnung durch die der Hersteller erklärt, dass der pyrotechnische Gegenstand den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind.“

9. In § 4 erhält die Z 4 die Ziffernbezeichnung Z 8 (neu) und die Z 5 die Ziffernbezeichnung Z 9 (neu).

10. In § 4 erhält die Z 6 die Ziffernbezeichnung Z 10 (neu) und in Z 10 (neu) wird nach dem Wort „Lieferkette“ die Wortfolge „außer dem Hersteller oder Importeur“ eingefügt sowie die Wortfolge „im Bundesgebiet“ durch die Wortfolge „auf dem Unionsmarkt“ ersetzt.

11. In § 4 erhält die Z 7 die Ziffernbezeichnung Z 11 (neu) und in Z 11 (neu) wird das Wort „gestalten“ durch das Wort „entwickeln“ ersetzt.

12. In § 4 erhält die Z 8 die Ziffernbezeichnung Z 12 (neu), in Z 12 (neu) entfällt die Wortfolge „Gemeinschaftsmarkt bereitgestellt“, wird nach dem Wort „jede“ die Wortfolge „in der Union ansässige“ und nach der Wortfolge „auf dem“ die Wortfolge „Unionsmarkt in Verkehr bringt“ eingefügt.

13. In § 4 erhält die Z 9 die Ziffernbezeichnung Z 13 (neu), in Z 13 (neu) entfällt die Wortfolge „entgeltliche oder unentgeltliche“, die Wortfolge „zum Zweck des Vertriebes oder der Verwendung“ sowie das Wort „Gemeinschaftsmarkt“ und wird nach der Wortfolge „auf dem“ das Wort „Unionsmarkt“ eingefügt.

14. In § 4 erhält die Z 10 die Ziffernbezeichnung Z 14 (neu).

15. In § 4 werden nach der Z 14 (neu) folgende Z 15 (neu) und Z 16 (neu) eingefügt:

       „15. Konformitätsbewertung ist das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der RL 2013/29/EU an einen pyrotechnischen Gegenstand erfüllt worden sind.

         16. Konformitätserklärung ist der Nachweis des Herstellers, dass der pyrotechnische Gegenstand den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der RL 2013/29/EU entspricht.“

16. In § 4 erhält die Z 11 die Ziffernbezeichnung Z 17 (neu), die Z 12 die Ziffernbezeichnung Z 18 (neu), die Z 13 die Ziffernbezeichnung Z 19 (neu) und die Z 14 die Ziffernbezeichnung Z 20 (neu).

17. In § 4 wird nach Z 20 (neu) folgende Z 21 (neu) und Z 22 (neu) eingefügt:

       „21. Rückruf ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten pyrotechnischen Gegenstands oder Satzes abzielt.

         22. Rücknahme ist jede Maßnahme mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindlicher pyrotechnischer Gegenstand oder Satz auf dem Markt bereitgestellt wird.“

18. In § 4 erhält die Z 15 die Ziffernbezeichnung Z 23 (neu), die Z 16 die Ziffernbezeichnung Z 24 (neu) und die Z 17 die Ziffernbezeichnung Z 25 (neu).

19. In § 4 Z 24 (neu) wird nach dem Wort „lose“ das Wort „explosionsgefährliche“ eingefügt.

20. In § 4 werden nach der Z 25 (neu) folgende Z 26 (neu), Z 27 (neu) und Z 28 (neu) eingefügt:

       „26. Überlassen ist jede Abgabe eines pyrotechnischen Gegenstandes oder Satzes von einer natürlichen Person an eine andere natürliche Person im privaten Bereich.

         27. Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Importeure und Händler.

         28. Verbundfeuerwerk ist ein durch den Hersteller zusammengesetzter Gegenstand aus mehreren Feuerwerkskörpern mit CE-Kennzeichnung, die fest auf derselben Grundplatte befestigt sind, die vom Hersteller miteinander verleitet und ohne weitere Manipulation zur Einzelanzündung bestimmt sind, sofern der Gegenstand „Verbundfeuerwerk“ auch in seiner Gesamtheit konformitätsbewertet wurde.“

21. In § 7 wird die Wortfolge „und den Sicherheitsbehörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Zollbehörden und ihren Organen“ durch die Wortfolge „sowie auf Verlangen der Sicherheitsbehörden, der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollbehörden und ihrer Organe“ ersetzt und nach dem Wort „Befugnisse“ das Wort „diesen“ eingefügt.

22. In § 10 Abs. 1 wird nach dem Wort „Sicherheitsverwaltung“ die Wortfolge „oder an die Europäische Kommission sowie benannte Stellen in Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen“ und nach dem Wort „gesetzmäßigen“ die Wortfolge „oder unionsrechtlichen“ eingefügt.

23. In § 18 Abs. 4 Z 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

24. Die Überschrift des 2. Hauptstückes lautet:

„Inverkehrbringen, Bereitstellung, Konformitätsbewertung und Marktüberwachung“

25. Die Überschrift des 1. Abschnittes im 2. Hauptstück lautet:

„Pflichten der Wirtschaftsakteure“

26. Vor dem § 21 wird folgender § 20a samt Überschrift (neu) eingefügt:

„Allgemeine Grundsätze

§ 20a. (1) Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

           1. den wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU oder

           2. im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen, und

           3. ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach § 21b bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c ausgestellt wurde,

           4. sie mit dem in § 22 beschriebenen CE-Kennzeichen und der Registrierungsnummer gemäß § 21d versehen sind,

           5. sie eine Kennzeichnung gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 aufweisen, sowie

           6. mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind.

(2) Pyrotechnische Sätze dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 6 aufweisen.

(3) Die Wirtschaftsakteure haben im Rahmen einer besonderen Mitwirkungsverpflichtung der Behörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität pyrotechnischer Gegenstände erforderlich sind zur Verfügung zu stellen.“

27. § 21 lautet:

§ 21. (1) Der Hersteller darf nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen, wenn sie die Anforderungen des § 20a Abs. 1 erfüllen.

(2) Der Hersteller hat ferner vor dem Inverkehrbringen

           1. pyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien gemäß §§ 11 bis 13 einzuteilen,

           2. die technischen Unterlagen gemäß § 21a zu erstellen und die Konformitätsbewertung gemäß § 21b durchzuführen lassen,

           3. nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen und gegebenenfalls die Kennnummer gemäß § 22 sowie die Registrierungsnummer gemäß § 21d an den pyrotechnischen Gegenständen anzubringen, eine Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 vorzunehmen und eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c auszustellen.

(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß § 21a, die EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c und die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der pyrotechnischen Gegenstände aufzubewahren. Bei Beendigung seiner Gewerbeberechtigung sind die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern an die Behörde zu übermitteln.

(4) Der Hersteller hat regelmäßig Überprüfungen von in Verkehr befindlichen pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere durch Ziehen von Stichproben, vorzunehmen, ob diese weiterhin den Anforderungen des § 20a Abs. 1 Z 1 und Z 2 entsprechen.

(5) Hat der Hersteller Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr § 20a entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und hat darüber die Behörde zu informieren.“

28. Nach § 21 werden folgende § 21a, § 21b, § 21c und § 21d samt Überschrift (neu) eingefügt:

„Technische Unterlagen

§ 21a. (1) Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben enthalten, mit denen der Hersteller es ermöglicht, die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit den Anforderungen des § 20a Abs. 1 Z 1 und 2 zu bewerten. Insbesondere haben sie die in Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU beim jeweiligen Modul angeführten Elemente zu enthalten.

EU-Konformitätsbewertung

§ 21b. Bei der Bewertung der Konformität pyrotechnischer Gegenstände muss eines der folgenden in Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU angeführten Verfahren durchgeführt werden:

           1. das EU-Baumusterprüfverfahren (Modul B) und, nach Wahl des Herstellers, entweder

                a) das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Modul C2) oder

               b) das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D) oder

                c) das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E); oder

           2. das Verfahren zur Einzelprüfung (Modul G) oder

           3. das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung des Produkts (Modul H), soweit es pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 betrifft.

EU-Konformitätserklärung

§ 21c. (1) Der Hersteller hat vor dem Inverkehrbringen durch eine EU-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die in Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU angeführten wesentlichen Anforderungen erfüllt sind.

(2) Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III der Richtlinie 2013/29/EU zu entsprechen und die in den Modulen des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU angegebenen Elemente zu enthalten. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.

(3) Im Falle, dass ein pyrotechnischer Gegenstand mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, unterliegt, ist nur eine EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.

Registrierungsnummer

§ 21d. (1) Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller vor dem Inverkehrbringen die von der benannten Stelle zugewiesene Registrierungsnummer auf den pyrotechnischen Gegenständen selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem daran angebrachten Kennzeichnungsschild oder auf der Verpackung anzubringen. Die Registrierungsnummer hat folgende Elemente zu enthalten:

           1. Die vierstellige Kennnummer der benannten Stelle, die die Konformitätsbescheinigung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 2007/23/EG (Modul B) ausgestellt hat, oder der benannten Stelle, die die Konformitätsbewertungen auf der Grundlage einer Einzelprüfung gemäß Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 2007/23/EG (Modul G) oder einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Artikel 9 Buchstabe c der Richtlinie 2007/23/EG (Modul H) vorgenommen hat.

           2. Die Kategorie des pyrotechnischen Gegenstands, dessen Konformität bescheinigt wird, in abgekürzter Form in Großbuchstaben:

           a) F1, F2, F3 und F4 für Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2, F3 und F4.

          b) T1 oder T2 für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T1 und T2.

           c) P1 oder P2 für sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 und P2.

           3. Die von der benannten Stelle für den pyrotechnischen Gegenstand verwendete Bearbeitungsnummer.“

       (2) Die Registrierungsnummer hat folgende Struktur aufzuweisen: „XXXX – YY – ZZZZ…“, wobei XXXX auf Abs. 1 Z 1, YY auf Abs. 1 Z 2 und ZZZZ auf Abs. 1 Z 3 verweisen.“

29. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller nach den allgemeinen Grundsätze des Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.8.2008, S. 30 das CE-Kennzeichen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den pyrotechnischen Gegenständen selbst anzubringen. Falls dies nicht möglich ist, ist das CE-Kennzeichen auf der Verpackung und der Gebrauchsanleitung sowie der Sicherheitsinformation anzubringen.“

30. § 22 Abs. 3 lautet:

„(3) Wenn in der Phase der Fertigungskontrolle nicht die benannte Stelle nach § 21d Abs. 1 Z 1 tätig war, so ist die Kennnummer der weiteren benannten Stelle von dieser selbst, oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller, hinter der CE-Kennzeichnung anzubringen.“

31. § 23 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 lauten:

         „1. den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers oder des Importeurs, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist,

           2. den Namen und den Typ des Gegenstandes,

           3. Sicherheitsinformationen,

           4. die Registrierungsnummer nach § 21b, und

           5. die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.“

32. In § 24 Abs. 1 wird nach dem Wort „Hersteller“ die Wortfolge „oder der Importeur“ und nach dem Wort „Bundesgebiet“ die Wortfolge „in Verkehr gebracht und“ eingefügt sowie das Wort „überlassen“ durch das Wort „bereitgestellt“ ersetzt.

33. § 24 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers,“

34. Dem § 24 Abs. 2 Z 1 wird folgende Z 1a (neu) angefügt:

       „1a. wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, die Angaben zum Hersteller nach Z 1 sowie den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragenen Handelsmarke und die Postanschrift des Importeurs,“

35. Dem § 24 Abs. 2 Z 2 werden folgende Z 2a, 2b und 2c (neu) angefügt:

       „2a. die Registrierungsnummer nach § 21b,

         2b. das CE-Kennzeichen nach § 22,

         2c. die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer des Artikels,“

36. In § 24 Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Gebrauchsanweisungen“ durch das Wort „Gebrauchsanleitung“ ersetzt und die Wortfolge „und Sicherheitsinformation“ angefügt.

37. In § 24 Abs. 3 und Abs. 4 wird das Wort „zusätzlich“ durch die Wortfolge „unbeschadet den Angaben gemäß Abs. 2“ ersetzt.

38. In § 24 Abs. 3 Z 4 sowie Abs. 4 Z 2 entfällt das Wort „und“, es wird nach dem Wort „Fachkenntnissen“ ein Beistrich und nach dem Wort „Mindestsicherheitsabstand“ die Wortfolge „oder Kenngrößen zur Ermittlung des Mindestsicherheitsabstandes“ eingefügt.

39. In § 24 Abs. 5 wird die Wortfolge „Abs. 1 bis 4“ durch die Wortfolge „Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

40. In § 24 Abs. 6 wird die Wortfolge „an Endverbraucher überlassen“ durch die Wortfolge „in Verkehr gebracht oder bereitgestellt“ und das Wort „Gebrauchsanweisung“ durch die Wortfolge „Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation“ ersetzt sowie vor dem Wort „Name“ das Wort „mindestens“ eingefügt.

41. § 25 samt Überschrift lautet:

„Pflichten des Importeurs

§ 25. (1) Ist der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen, treffen die dem Hersteller nach diesem Bundesgesetz obliegenden Verpflichtungen den Importeur. Der Importeur darf nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen,

           1. die dem § 20a Abs. 1 Z 1 und Z 2 entsprechen,

           2. für die das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt wurden, und

           3. die gemäß § 22, § 23 und § 24 gekennzeichnet sind.

(2) Der Importeur hat eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c für die Marktüberwachungsbehörden sowie Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie die technischen Unterlagen gemäß § 21a auf Verlangen der Behörde bereitzustellen. Bei Endigung seiner Gewerbeberechtigung hat der Importeur die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern an die Behörde zu übermitteln.

(3) Der Importeur hat auf begründetes Verlangen der Behörde von in Verkehr befindlichen pyrotechnischen Gegenständen Stichproben vorzunehmen, ob diese weiterhin den Anforderungen des § 20a Abs. 1 Z 1 und Z 2 entsprechen.

(4) Hat der Importeur Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr § 20a entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und hat darüber die Behörde zu informieren.“

42. Dem § 25 werden folgende § 25a und § 25b samt Überschrift (neu) eingefügt:

„Pflichten des Händlers

§ 25a. (1) Der Händler darf pyrotechnische Gegenstände nur bereitstellen, die gemäß § 22, § 23 und § 24 gekennzeichnet sind, und Sätze die gemäß § 24 gekennzeichnet sind. Er hat das Vorliegen der Voraussetzungen regelmäßig, insbesondere durch das Ziehen von Stichproben, zu überprüfen..

(2) Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr § 20a Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 4, Z 5, Z 6 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und hat darüber die Behörde sowie den Hersteller oder den Importeur zu informieren.

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten

§ 25b. (1) Bringt ein Importeur einen pyrotechnischen Gegenstand unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder stellt er ihn bereit, oder verändert ein Importeur einen bereits auf dem Markt befindlichen pyrotechnischen Gegenstand so, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann, gilt er als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß § 21.

(2) Die Fälle des Abs. 1 gelten auch für Händler.“

43. § 26 samt Überschrift lautet:

„Mitteilungspflichten

§ 26. Wenn die Wirtschaftsakteure Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter oder auf dem Markt bereitgestellter pyrotechnischer Gegenstand nicht den Anforderungen des § 20a entspricht, sind sie verpflichtet, dies unverzüglich allen in der Handelskette beteiligten Akteuren mitzuteilen. Auf Verlangen der Behörde haben sie auch diese darüber zu unterrichten.“

44. Nach § 26 wird die Abschnittsbezeichnung „2. Abschnitt Marktüberwachung“ durch die Abschnittsbezeichnung „2. Abschnitt Notifizierende Behörde und benannte Stellen“ ersetzt und folgende § 26a, § 26b, § 26c, § 26d, § 26e samt Überschrift (neu) eingefügt.

„Notifizierungsverfahren

§ 26a. (1) Der Bundesminister für Inneres entscheidet über Anträge auf Einrichtung als benannte Stelle (notifizierende Behörde).

(2) Einem Antrag gemäß Abs. 1 ist mit Bescheid stattzugeben, wenn der Antragsteller nachweist, dass

           1. es sich um eine nach österreichischem Recht gegründete juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft handelt,

           2. er und die Geschäftsführung sich zur Unabhängigkeit gegenüber Dritten, Unparteilichkeit, den Ausschluss jeglicher Einflussnahme durch Dritte und die Einhaltung des Berufsgeheimnisses verpflichtet haben,

           3. er sich zur Einhaltung der nationalen und europarechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als benannte Stelle verpflichtet,

           4. er über einen seiner beabsichtigten Tätigkeit entsprechenden aufrechten Akkreditierungsbescheid verfügt,

           5. er über die personellen, finanziellen, organisatorischen und technischen Ressourcen verfügt, um die in Anhang II der RL 2013/29/EU angeführten Konformitätsbewertungstätigkeiten auszuüben, und

           6. er über eine aufrechte angemessene, aus seiner Tätigkeit allenfalls entstehende Personen- und Sachschäden abdeckende Haftpflichtversicherung verfügt.

(3) Die Tätigkeit der benannten Stelle darf erst und solange ausgeübt werden, als diese im Verzeichnis der benannten Stellen der Kommission aufscheint.

Begutachtung und Überwachung

§ 26b. Die Bewertung und Überwachung der in § 26a genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle auf Grund des Akkreditierungsgesetzes 2012 und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Aufgaben der benannten Stelle

§ 26c. (1) Die benannte Stelle hat die Konformitätsbewertung pyrotechnischer Gegenstände im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren in Anhang II der RL 2013/29/EU gemäß § 21b durchzuführen und bei positiver Bewertung eine Konformitätsbescheinigung auszustellen.

(2) Stellt die benannte Stelle im Rahmen der Konformitätsbewertung fest, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht die in § 20a Abs. 1 Z 1 und Z 2 festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllt, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und darf keine Konformitätsbescheinigung ausstellen.

(3) Die benannte Stelle hat die Konformität eines pyrotechnischen Gegenstandes regelmäßig zu überwachen. Stellt sie im Rahmen einer Überwachung fest, dass der pyrotechnische Gegenstand die Anforderungen nicht mehr erfüllt, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und eine bereits ausgestellte Bescheinigung auszusetzen oder zurückzuziehen.

(4) Konformitätsbewertungsaufgaben dürfen nach Zustimmung des Auftraggebers nur an Unterauftragnehmer oder an Zweigunternehmen vergeben und übertragen werden, wenn diese die Voraussetzungen des § 26a Abs. 2 erfüllen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens verbleibt bei der benannten Stelle.

Melde- und Auskunftspflichten der benannten Stelle

§ 26d. (1) Die benannte Stelle hat dem Bundesminister für Inneres

           1. jede Änderung der Akkreditierung und der akkreditierten Verfahren im Tätigkeitsbereich der Benennung,

           2. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung,

           3. alle Umstände, die Auswirkungen auf den Umfang und Inhalt des Bescheides gemäß § 26a haben könnten,

zu melden und auf Verlangen Auskünfte über ihre Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, die sie ausgeführt hat, zu geben.

(2) Die benannte Stelle hat anderen nach der Richtlinie 2013/29/EU benannten Stellen einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.

Register und Verzeichnis

§ 26e. (1) Die benannte Stelle hat nach positivem Abschluss eines Konformitätsbewertungsverfahrens dem geprüften pyrotechnischen Gegenstand eine Registrierungsnummern gemäß § 21d zuzuweisen.

(2) Über die zugewiesenen Registrierungsnummern ist ein Register zu führen, das neben den Registrierungsnummern der pyrotechnischen Gegenstände auch Angaben zum Hersteller enthält.

(3) Die benannte Stelle hat weiters ein Verzeichnis der pyrotechnischen Gegenstände, für die sie Konformitätsbescheinigungen ausgestellt hat, unter Verwendung des im Anhang der DurchführungsRL 2014/58/EU festgelegten Formats und den darin festgelegten Merkmalen zu führen. Diese Informationen müssen von ihr mindestens 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Konformitätsbescheinigung aufbewahrt werden.

(4) Das Verzeichnis gemäß Abs. 3 ist von der benannten Stelle regelmäßig zu aktualisieren und im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

(5) Wird die Notifizierung der benannten Stelle widerrufen, muss sie das Verzeichnis an eine andere benannte Stelle oder an den Bundesminister für Inneres übertragen.“

45. Vor § 27 wird die folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

„3. Abschnitt

Marktüberwachung“

46. In § 27 Abs. 1 wird nach dem Wort „gebracht“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „und auf dem Markt bereitgestellt“ eingefügt, die Wortfolge „des § 26“ durch die Wortfolge „dieses Bundesgesetzes“ und die Wortfolge „bei Herstellern, Importeuren und Händlern“ durch die Wortfolge „bei den Wirtschaftsakteuren“ ersetzt.

47. Dem § 27 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a, Abs. 1b und Abs. 1c (neu) angefügt:

„(1a) Die Wirtschaftsakteure haben der Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität pyrotechnischer Gegenstände erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen und haben bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit pyrotechnischen Gegenständen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht oder bereitgestellt haben, besonders mitzuwirken.

(1b) Die Wirtschaftsakteure haben der Behörde auf Verlangen jenen Wirtschaftsakteur zu nennen,

           1. von dem sie einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz bezogen haben,

           2. an den sie einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz abgegeben haben.

(1c) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 1b über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Bezug des pyrotechnischen Gegenstandes sowie über einen Zeitraum von 10 Jahren nach der Abgabe des pyrotechnischen Gegenstandes vorlegen können.“

48. § 27 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Behörde hat Aufsichtsmaßnahmen nach § 27a zu ergreifen, insbesondere dann,

           1. wenn die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nach § 21 Abs. 5, § 25 Abs. 4 und § 25a Abs. 2 nicht unverzüglich und eigenständig nachkommen, oder

           2. wenn durch das Inverkehrbringen oder Bereitstellen pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sein könnten.

Bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands darf der pyrotechnische Gegenstand oder Satz vom Wirtschaftsakteur nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde eine Sicherstellung der pyrotechnischen Gegenstände und Sätze anzuordnen.“

49. § 27 Abs. 3 entfällt, Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung Abs. 3 und Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung Abs. 4.

50. Dem § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift (neu) angefügt:

„Aufsichtsmaßnahmen

§ 27a. (1) Die Aufsichtsmaßnahmen der Behörde gemäß § 27 sind Aufträge

           1. zur Verbesserung,

           2. zur Rücknahme, oder

           3. zum Rückruf.

(2) Rücknahme und Rückruf sind den Wirtschaftskateuren mit Bescheid aufzutragen. Dieser Bescheid umfasst die Geschäftstätigkeit im gesamten Bundesgebiet.“

51. In § 28 Abs. 1 erhält die Z 1 die Ziffernbezeichnung Z 2 (neu) sowie die Z 2 die Ziffernbezeichnung Z 3 (neu), und es wird folgende Z 1 (neu) eingefügt:

         „1. der Nachweises über das aufrechte Bestehen einer angemessenen, aus dem Besitz oder Verwendungsvorgang allenfalls entstehende Personen- und Sachschäden abdeckenden Haftpflichtversicherung erbracht wird,“

52. In der Überschrift des 2. Abschnitts im 3. Hauptstück wird vor dem Wort „Überlassung“ das Wort „Bereitstellung“ und ein Beistrich eingefügt.

53. In der Überschrift des § 30 wird vor dem Wort „Überlassung“ die Wortfolge „Bereitstellung und“ eingefügt.

54. In § 30 Abs. 1 wird im ersten sowie im zweiten Satz jeweils das Wort „Personen“ durch die Wortfolge „Personen bereitgestellt oder ihnen“ ersetzt. Weiters werden die Worte „die“ durch die Wortfolge „wenn diese“ersetzt.

55. In § 30 entfällt Abs. 2.

56. In § 32 Abs. 1 wird das Zitat „§ 26 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2“ durch das Zitat „§ 20a Abs. 1 Z 4, Z 5 und Abs. 2“ ersetzt.

57. In § 32 Abs. 2 Z 2 entfällt das Wort „gewerbliche“.

58. In § 32 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bewilligungserteilung kann nach Maßgabe und im Umfang des § 28 Abs. 1 Z 1 von einer Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.“

59. Nach § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift (neu) eingefügt:

„Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge

§ 32a. (1) Erwerb, Besitz und Verwendung von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbags und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte, sind verboten, es sei denn, dies wurde behördlich bewilligt.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und er glaubhaft macht, dass er Bedarf am Besitz dieser pyrotechnischen Gegenstände hat.

(3) Abs. 1 gilt außerdem nicht für die in § 3 Abs. 2 Z 5 genannten Personen oder wenn diese pyrotechnischen Gegenstände für Fahrzeuge in ein Fahrzeug oder einen größeren, abtrennbaren Fahrzeugteil eingebaut sind.“

60. In § 33 entfällt das Wort „und“ und es werden nach dem Wort „Überlassung“ ein Beistrich sowie nach dem Wort „Inverkehrbringen“ die Wortfolge „und auf dem Markt bereitstellen“ eingefügt.

61. In der Überschrift des § 34 wird die Wortfolge „mit Blitzknallsätzen“ durch die Wortfolge „der Kategorie F2“ ersetzt.

62. § 34 lautet:

§ 34. Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und auf dem Markt bereitstellen von zur Knallerzeugung bestimmten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 sind verboten, es sei denn, der Knallsatz enthält ausschließlich Schwarzpulver.“

63. In der Überschrift des § 35 entfällt das Wort „und“, es wird nach dem Wort „Herstellung“ ein Beistrich gesetzt und nach dem Wort „Delaborierung“ die Wortfolge „und Manipulation“ eingefügt.

64. § 35 lautet:

§ 35. (1) Das Herstellen, Delaborieren, sowie alle funktions- und effektverändernden Manipulationen von pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere von Verbundfeuerwerken, und Sätzen ohne Gewerbeberechtigung für deren Erzeugung sind verboten, es sei denn, dies wird behördlich bewilligt.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und er glaubhaft macht, dass er Bedarf am Besitz dieser Gegenstände hat.“

65. In § 36 Abs. 2 entfallen die Z 1 bis Z 3 und der Wortfolge „Gegenstände, die“ wird folgende Wortfolge angefügt:

„von Personen verwendet werden, die über einen Pyrotechnik-Ausweis für die Kategorie F3, F4 oder T2 verfügen.“

66. In § 36 wird dem Abs. 2 folgender Abs. 3 (neu) angefügt:

„(3) Ungeachtet des Abs. 1 dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, T1 und P1 von einer Person mit einem Pyrotechnik-Ausweis für die Kategorie T2 im Rahmen einer nach veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen zulässigen Veranstaltung mit geeigneten Anzündmitteln der Kategorie P1 und P2 sowie mit geeigneten bühnenpyrotechnischen Erzeugnissen verbunden und angezündet werden, wenn diese pyrotechnischen Gegenstände über Anzündstellen verfügen, die eine Verleitung ohne weiteren technischen Aufwand zulassen und es dadurch zu keiner funktions- oder effektverändernden Wirkung kommt, ohne dass es einer Bewilligung nach § 28 Abs. 1 bedarf.“

67. In § 37 Abs. 2 Z 3 wird vor dem Wort „Pyrotechnikausweis“ das Wort „entsprechenden“ eingefügt.

68. In § 37 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bewilligungserteilung ist nach Maßgabe und im Umfang des § 28 Abs. 1 Z 1 von einer Haftpflichtversicherung abhängig zu machen.“

69. In § 38 Abs. 4 werden nach der Bezeichnung „F2“ ein Beistrich und die Bezeichnung „P1“ eingefügt.

70. In § 39 Abs. 3 wird im dritten Satz nach dem Wort „Gegenstände“ die Wortfolge „oder Sätze“ eingefügt.

71. In § 41 Abs. 1 entfällt das Wort „sowie“, es wird nach dem Wort „Sätze“ ein Beistrich und nach dem Wort „Schießbedarf“ folgende Wortfolge eingefügt:

„und Vorrichtungen sowie für die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen bestimmte Abschluss- oder Abbrennvorrichtungen und Geräte,“

72. In § 44 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Mit der Vollziehung des § 26b ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.“

73. In § 45 werden folgende Abs. 5 und Abs. 6 (neu) angefügt:

„(5) Die § 1 Z 1, § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 3, § 3 Abs. 2 Z 5a und 6a, § 4, § 7, § 10, § 18 Abs. 4 Z 2, § 20a, § 21, § 21a, § 21b, § 21c, § 21d, § 22 Abs. 1 und Abs. 3, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 bis Abs. 6, § 25, 25a, 25b und 26 jeweils samt Überschrift, die Abschnittsbezeichnung vor § 26a, § 26b, § 26c, § 26d, § 26e jeweils samt Überschrift, die Änderung der Abschnittsbezeichnung vor § 27, § 27, § 27a samt Überschrift, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1 samt Überschrift, § 32 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 32a samt Überschrift, § 33, § 34 samt Überschrift, § 35 samt Überschrift, § 36, § 37 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Z 4, Abs. 6 und Abs. 15, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xx/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“

74. Dem Text des § 46 wird die Absatzbezeichnung (1) vorangestellt und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die § 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 6, § 4 Z 1 bis 17, § 7, § 30 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 131/2009 treten mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft.“

75. In § 47 Abs. 1 wird in Z 3 die Bezeichnung „T1“ durch die Bezeichnung „P1“ ersetzt und nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a angefügt:

„(3a) Pyrotechnische Signalmittel im Sinne des § 9 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, die bis zum 4. Juli 2013 auf dem Markt eingeführt worden sind, gelten bis 4. Juli 2017 als pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 mit der Besonderheit, dass die letzten beiden Sätze des Abs. 1 Anwendung finden. Ist die Markteinführung nach dem 4. Juli 2014 erfolgt, gilt dieses Bundesgesetz.“

76. In § 47 Abs. 6 wird nach dem Zitat „§ 34“ die Wortfolge „in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2009“, eingefügt und die Wortfolge“ 4. Juli 2017“ durch die Wortfolge „4. Jänner 2016“ ersetzt.

77. In § 47 wird dem Abs. 14 folgender Abs. 15 (neu) angefügt:

„(15) Sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbags und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte, dürfen bis 4. Juli 2017 besessen, jedoch, ausgenommen an die in § 3 Abs. 2 Z 5 genannten Personen, nicht mehr überlassen werden.“