Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Auf europäischer Ebene legt die Richtlinie (EU) Nr. 29/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt, ABl. Nr. L 178 vom 12.06.2013 S. 27, gemeinsame Grundsätze als Voraussetzung für das Bereitstellen pyrotechnischer Gegenstände innerhalb der Europäischen Union fest.

Die Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 58/2014 der Kommission über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 115 vom 16.04.2014 S. 28, legt die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände mit einer Registrierungsnummer auf der Grundlage eines einheitlichen Nummerierungssystems fest.

Mit diesen Richtlinien werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, legistische Maßnahmen zu treffen, um den freien Verkehr pyrotechnischer Gegenstände im Binnenmarkt sicherzustellen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und Sicherheit sowie den Schutz der Verbraucher und der professionellen Endnutzer zu gewährleisten.

Daher ist das Pyrotechnikgesetz 2010 diesen unionsrechtlichen Vorgaben anzupassen. Weiters wurden in den vorliegenden Entwurf Adaptierungen, die sich aus Notwendigkeiten des Vollzugs des Pyrotechnikgesetzes 2010 ergeben, aufgenommen.

Der Novellierungsentwurf enthält im Wesentlichen folgende Punkte:

1. Mit den Änderungen betreffend die Sicherheitsanforderungen im Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU, die Kennzeichnung sowie die Konformitätsbewertung pyrotechnischer Gegenstände soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Richtlinie 2013/29/EU in diesen Punkten modifizierte Vorschriften im Vergleich zu der zuletzt umgesetzten Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.05.2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände, ABL. L 154 S 1, enthält. Die Neuerungen bei den Kennzeichnungsvorschriften nehmen richtlinienkonform auch auf die allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung Bezug, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (…), ABl. Nr. L 218 vom 09.07.2008 S. 30 ergeben. Weiters sollen mit der verpflichtenden Anbringung einer Registrierungsnummer an pyrotechnische Gegenstände die Kennzeichnungsvorschriften dahingehend geändert werden, dass die Rückverfolgbarkeit pyrotechnischer Gegenstände in Zukunft durch ein einheitliches Nummerierungssystem erleichtert sein wird. Mit diesen Anpassungen an die unionsrechtlichen Vorschriften soll insbesondere der Schutz der öffentlichen Interessen wie menschliche Gesundheit, Sicherheit und Verbraucherschutz verstärkt werden.

2. Damit die Übereinstimmung von pyrotechnischen Gegenständen mit dem Pyrotechnikgesetz, dem Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU sowie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen gesichert werden kann, sollen nunmehr auch die Wirtschaftsakteure (Hersteller/Importeur/Händler) verstärkt Verantwortung für die Übereinstimmung pyrotechnischer Gegenstände mit diesem Bundesgesetz übernehmen. In Umsetzung der Richtlinie 2013/29/EU fallen ihnen unterschiedliche Kontroll- und Mitwirkungsaufgaben zu. Neben dem Erstellen von technischen Unterlagen, dem Ausstellen einer EU-Konformitätserklärung nach Anhang III der Richtlinie 2013/29/EU, dem Führen von Aufzeichnungen über Registrierungsnummern sowie dem regelmäßigen Ziehen von Stichproben, haben sie bei Nichtkonformität eines pyrotechnischen Gegenstandes entsprechende Maßnahmen zu treffen und die Behörde zu informieren.

3. In Zusammenhang damit steht auch die Neugestaltung der Marktüberwachungsregeln. Auf Verlangen der Behörde haben die Wirtschaftsakteure alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität pyrotechnischer Gegenstände erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen und haben bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit pyrotechnischen Gegenständen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht oder bereitgestellt haben, besonders mitzuwirken. Angepasst an die Richtlinie 2013/29/EU, stehen der Behörde nunmehr „Aufsichtsmaßnahmen“ als Aufträge zur Verbesserung, zur Rücknahme oder zum Rückruf zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zur Verfügung,

4. Im Entwurf ist weiters die Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für Konformitätsbewertungsstellen (benannte Stellen) und die Anforderungen an diese Stellen vorgesehen. Damit wird ebenfalls den umzusetzenden unionsrechtlichen Vorschriften Rechnung getragen und ein wesentlicher Schritt zur Gewährleistung eines geeigneten Konformitätsbewertungsverfahrens für pyrotechnische Gegenstände gesetzt.

5. Im Übrigen dienen die Neuerungen der Klarstellung und Konkretisierung von in der Praxis relevanten Sachverhalten.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Z 1):

Die Hinzufügung des Begriffs „Bereitstellen“ in Z 1 ist aufgrund des Regelungszwecks der umzusetzenden Richtlinie 2013/29/EU erforderlich. Der Gegenstand der Richtlinie wird in Artikel 1 Abs. 2 mit der Festlegung von wesentlichen Sicherheitsanforderungen, die für die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt erfüllt sein müssen, umschrieben. Die nähere Begriffsbestimmung von „Bereitstellen“ erfolgt in § 4 Z 5.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 1):

Mit dieser Änderung soll die Umsetzung von Artikel 2 Abs. 2 lit d der Richtlinie 2013/29/EU, der sich bei dieser Ausnahmeregelung auf die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 18.06.2009, S. 1 bezieht, vorgenommen werden. Diese Richtlinie gilt für Produkte die dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden („Spielzeug“).

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 1 Z 3):

Hierbei handelt es sich um eine für die Praxis erforderliche Klarstellung vor dem Hintergrund, dass es gasbetriebene Effektmittel nicht nur für Bühnenanwendung, sondern auch für Normalverbraucher gibt.

Zu Z 4 (§ 4 Z 1 und Z 2):

In Artikel 3 der Richtlinie 2013/29/EU sind Begriffsbestimmungen vorgesehen, die für die Umsetzung der Richtlinie Voraussetzung sind und daher in österreichisches Recht zu transformieren sind.

Z 1: Die Begriffsdefinition von „Akkreditierung“ geht aus der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 30, hervor, auf die Artikel 3 Z 15 der Richtlinie 2013/29/EU verweist. Die Konformitätsbewertungsstellen, die die Bewertungsleistung für pyrotechnische Gegenstände vornehmen, belegen die Qualität ihrer eigenen Arbeit und ihre Kompetenz durch eine Akkreditierung. Demnach ist eine Akkreditierung eine Bestätigung durch eine dritte Seite, die formal darlegt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Kompetenz besitzt, bestimmte Konformitätsbewertungsaufgaben durchzuführen. Akkreditierungen tragen somit entscheidend dazu bei, die Vergleichbarkeit von Konformitätsbewertungsergebnissen zu gewährleisten und Vertrauen in die Qualität und Sicherheit von Produkten und Dienstleistungen zu erzeugen.

Z 2: In Bezug auf Artikel 3 Z 16 der Richtlinie 2013/29/EU ist die „Akkreditierungsstelle“ als jene autorisierte nationale Stelle zu definieren, die die formelle Anerkennung der technischen Kompetenz zur Durchführung von Konformitätsbewertungsaufgaben (Akkreditierung) im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vornimmt. In Österreich ist Akkreditierungsstelle gemäß § 3 Akkreditierungsgesetz 2012 in Ergänzung der Verordnung 2008/765/EG der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Die betraute Organisationseinheit führt den Namen „Akkreditierung Austria“.

Zu Z 5 (§ 4 Z 3):

Mit dieser Anpassung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass pyrotechnische Anzündmittel iSd PyroTG nach den harmonisierten Normen ausschließlich den Kategorien P1 und P2 zuzuordnen sind. Durch die Anführung der Kategorien soll ersichtlich werden, dass es sich um pyrotechnische Gegenstände handelt, die explosionsgefährlich Stoffe bzw. pyrotechnische Sätze enthalten. Der Begriff „Anzündung“ soll als präziser Fachbegriff für das Aktivieren von pyrotechnischen Erzeugnissen verwendet werden. In Abgrenzung dazu wird der Begriff „Umsetzung“ hauptsächlich im Zusammenhang mit Sprengmitteln verwendet.

Zu Z 6 (§ 4 Z 4):

Die Definition von „Benannter Stelle“ ändert sich nur geringfügig durch den Verweis auf die Richtlinie 2013/29/EU. Benannte Stelle ist mit den Begriffen „Konformitätsbewertungsstelle“ oder „notifizierte Stelle“ (notified body) gleichzusetzen. Wie durch Artikel 3 Z 18 der Richtlinie 2013/29/EU vorgegeben, wird damit eine Einrichtung umschrieben, die die Kompetenz besitzt, bestimmte Konformitätsbewertungsaufgaben im Sinne von objektiven Prüfungen durchzuführen. Die Qualität ihrer eigenen Arbeit und ihrer Bewertungsleistung wird durch die Akkreditierung belegt.

Zu Z 7 (§ 4 Z 5):

Der Begriff „Bereitstellung auf dem Markt“ entspricht der Definition des Artikels 3 Z 7 der Richtlinie 2013/29/EU. Demnach wird jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produktes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung, das heißt jedes Überlassen eines pyrotechnischen Gegenstandes im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit von diesem Begriff erfasst. Insbesondere fällt der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen unter diese Begriffsdefinition. Stellt man den Begriff „Bereitstellung auf dem Markt“ dem Begriff des „Inverkehrbringens“ gegenüber, welcher die erstmalige Bereitstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes auf dem Unionsmarkt umschreibt, wird deutlich, dass das Inverkehrbringen die Vorstufe zu jeder weiteren Abgabe eines pyrotechnischen Gegenstandes auf dem Unionsmarkt ist. Daher ist der Begriff des „Inverkehrbringens“ dem Hersteller und Importeur zuzuordnen, die pyrotechnische Gegenstände erstmalig bereitstellen. Der Begriff „Bereitstellung auf dem Markt“ ist dem Händler zuzuordnen. Dieses Verständnis ergibt sich auch im Kontext mit den zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen der genannten Wirtschaftsakteure (siehe Artikel 8, Artikel 12 und Artikel 13 der Richtlinie 2013/29/EU) sowie aus der zeitlichen Komponente des Wortes „erstmalig“.

Zu Z 8 (§ 4 Z 6 und Z 7):

Die CE-Kennzeichnung ist ein wesentliches Element bei der Konformitätsbewertung pyrotechnischer Gegenstände und wird explizit in den Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2013/29/EU (Artikel 3 Z 22) beschrieben. Darum soll der Begriff der „CE-Kennzeichnung“ durch die vorgeschlagene Z 7 auch Niederschlag in den Begriffsbestimmungen des PyroTG 2010 finden. Die Buchstaben CE stehen für “Conformité Européenne”, was “Europäische Konformität” bedeutet. Die CE-Kennzeichnung symbolisiert die Konformität des pyrotechnischen Gegenstandes mit den Anforderungen, die durch die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union an den Hersteller gestellt werden. Die Kennzeichnung besteht aus dem CE-Logo, das vom Hersteller nach Erhalt der Konformitätsbescheinigung nach Muster des Anhangs II der Verordnung 2008/765/EG am pyrotechnischen Gegenstand angebracht wird, gegebenenfalls in Verbindung mit der vierstelligen Kennnummer der benannten Stelle, falls diese bei einer Konformitätsprüfung nach dem EU-Baumusterprüfverfahren (Modul B) in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war (§ 22 Abs. 3).

Zu Z 9, Z 10, Z 11 (§ 4 Z 8, Z 9, Z 10, Z 11):

Z 10: Im Vergleich zum geltenden Begriff des „Händlers“ wird durch die vorgeschlagene Änderung in Z 10 eine Anpassung an die Richtlinie 2013/29/EU (Artikel 3 Z 11) vorgenommen und gleichzeitig der Händler terminologisch vom Hersteller oder Importeur abgegrenzt.

Z 11: Die geringfügige Änderung in Z 11 beim Begriff des „Herstellers“ ist eine Anpassung an die Richtlinie 2013/29/EU, welche das Entwickeln lassen eines pyrotechnischen Gegenstandes in die Definition miteinbezieht.

Zu Z 12 ( § 4 Z 12):

In der österreichischen Terminologie des Pyrotechnikgesetzes (PyroTG 2010) wird aus Gründen der Rechtsklarheit der Begriff des Importeurs beibehalten, jedoch im Einklang mit Artikel 3 Z 10 der Richtlinie 2013/29/EU an den Begriff des Einführers angepasst. Wesentliche Eigenschaft des Importeurs ist die Einfuhr von einem pyrotechnischen Gegenstand aus einem Drittstaat in das Zollgebiet der Europäischen Union. Der Begriff ist vom grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen den EU-Mitgliedern, also Handelsgeschäften im EU-Binnenmarkt zu unterscheiden (siehe auch zum sog. „Binnenmarktimporteur“ EuGH, Urteil vom 8.9.2005, Rs C-40/04, Yonemoto, Slg 2005, I-07755).

Zu 13 (§ 4 Z 13):

Der Begriff „Inverkehrbringen“ gemäß Artikel 3 Z 8 der Richtlinie 2013/29/EU orientiert sich inhaltlich an der Verordnung 2008/765/EG, was aus den Erwägungsgründen der Richtlinie hervorgeht. Bisher war unter Inverkehrbringen jedes Überlassen eines pyrotechnischen Gegenstandes an einen anderen zu verstehen. Nun wird der Begriff auf die erstmalige Bereitstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes auf dem Unionsmarkt reduziert. In Zusammenschau mit dem Begriff „Bereitstellung auf dem Markt“, der jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eins pyrotechnischen Gegenstandes beinhaltet, ist das „Inverkehrbringen“ als erstmalige Bereitstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes auf dem Unionsmarkt der „Bereitstellung auf dem Markt“ zeitlich vorgereiht.

Zu Z 14, Z 15, Z 16 (§ 4 Z 14, Z 15, Z 16, Z 17, Z 18, Z 19, Z 20):

Z 15: Die Definition in Z 15 von „Konformitätsbewertung“ entspricht Artikel 3 Z 17 der Richtlinie 2013/29/EU und beschreibt den Prozess einer objektiven Bestätigung durch eine unabhängige Einrichtung (benannte Stelle), dass ein pyrotechnischer Gegenstand mit den festgelegten Sicherheitsanforderungen dieser EU-Richtlinie übereinstimmt. Diese Bewertung stellt sicher, dass die überprüften Produkte hinsichtlich ihrer Qualität und Sicherheit verlässlich sind, sie einem technischen Mindestniveau entsprechen und mit den gesetzlichen Vorgaben konform sind. Bei positivem Abschluss des Verfahrens erhält der Hersteller eine Konformitätsbescheinigung, die Voraussetzung für das Anbringen der CE-Kennzeichnung ist.

Z 16: Zur Begriffsklarstellung wird hiermit die Definition der EU-Konformitätserklärung dem Artikel 18 der Richtlinie 2013/29/EU entnommen und in Z 16 definiert. Am Ende der Konformitätsbewertung erfolgt im Falle eines positiven Ergebnisses die Konformitätsaussage mittels EU-Konformitätserklärung. Diese besagt, dass die in Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU angeführten wesentlichen Anforderungen erfüllt sind. Für das Ausstellen einer EU-Konformitätserklärung ist das Muster im Anhang III der Richtlinie 2013/29/EU heranzuziehen.

Zu Z 17 und Z 18 (§ 4 Z 21, Z 22, Z 23, Z 24, Z 25):

Z 21: Zur Vermeidung von Unklarheiten ist die Aufnahme des Begriffs „Rückruf“ in den Begriffsbestimmungen in Z 21 erforderlich. Der Begriff Rückruf entspricht wortgleich der Definition in Artikel 3 Z 19 der Richtlinie 2013/29/EU. Hierunter ist eine Maßnahme zu verstehen, dass in jenen Fällen, in denen pyrotechnische Gegenstände, die nicht den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen, bereits beim Endverbraucher sind, und eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit darstellen, zurückgenommen werden müssen.

Z 22: Der Begriff Rücknahme wird zur Vermeidung von Unklarheiten und zur Umsetzung von Artikel 3 Z 20 der Richtlinie 2013/29/EU durch Z 22 in die Begriffsbestimmungen aufgenommen. Hiermit wird eine Maßnahme für den Fall beschrieben, dass pyrotechnische Gegenstände, die nicht den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen, aber noch in Vertriebskanälen sind und den Endverbraucher noch nicht erreicht haben, rückgenommen werden müssen.

Zu Z 19 (§ 4 Z 24):

Z 24: Es handelt sich bei der Einfügung in Z 24 um eine technische Präzisierung, die sich einerseits an der deutschen Begriffsbestimmung orientiert und andererseits das Prüfverfahren zur Feststellung der „Explosionsgefährlichkeit“ iSd Definition von „Explosionsgefahr“ der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 vom 30.05. 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, im Anhang L 142/93, berücksichtigt.

Zu Z 20 (§ 4 Z 26, Z 27, Z 28):

Z 26: In Z 26 wird nunmehr Überlassen als Abgabe pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze im privaten Bereich definiert. Wesentlich ist die Abgrenzung des Begriffs Überlassen von den Begriffen „Inverkehrbringen“ und „Bereitstellen“, die im Zuge einer gewerblichen Tätigkeit erfolgen. Das Vererben ist eine Sonderform des Überlassens.

Z 27: Der Begriff des „Wirtschaftsakteurs“ in Z 27 dient als Grundlage vieler Neuregelungen, welche die Richtlinie 2013/29/EU vorgibt. Er dient als Oberbegriff für Hersteller, Importeur und Händler.

Z 28: Die Aufnahme von „Verbundfeuerwerk“ in den Begriffsbestimmungen durch Z 28 erscheint aufgrund der Aufnahme von Verbundfeuerwerken in der harmonisierten Norm EN 15947 für F1, F2 und F3 sowie aufgrund der Bezugnahme auf Verbundfeuerwerke in § 35 erforderlich. Unter Verbundfeuerwerk ist ein vom Hersteller zusammengesetzter Gegenstand aus mehreren einzelnen Feuerwerkskörpern mit CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit EN 15947, die sicher und fest auf derselben Grundplatte montiert sind, die vom Hersteller miteinander verleitet und die zur Einzelanzündung bestimmt sind, zu verstehen. Daraus geht hervor, dass der gesamte Gegenstand aus konformitätsbewerteten Gegenständen bestehen muss (Durchlauf von Typ- und Losprüfungen). Des Weiteren muss dieser Gegenstand Verbundfeuerwerk ebenfalls separat konformitätsbewertet werden (Typ- und Losprüfungen). Zudem muss der Gegenstand den Anforderungen der harmonisierten Normen, insbesondere EN 15947, genügen. Die prEN 15947 enthält entsprechende Anforderungen an Konstruktion, Funktion, Kennzeichnung und Prüfung. Zum anderen wird auch deutlich, dass ein „Selbstaufbau“ und ein „Selbstverleiten“ durch den Verbraucher unerlaubt sind. Die NEM-Grenzen nach prEN 15947-5 liegen für F2 bei 2000 g und für F3 bei 4000 g.

Zu Z 21 (§ 7):

Diese geringfügige Änderung in § 7 erfolgt aufgrund eines in der Praxis erforderlichen Anpassungsbedarfs. In Hinblick auf die Vorlage von zu Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze berechtigenden Bescheiden sollen Missverständnisse vermieden werden.

Zu Z 22 (§ 10):

Aus den in Kapitel 5 der Richtlinie 2013/29/EU normierten unionsrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere aus Artikel 39 Abs. 2, resultiert die Notwendigkeit, eine Anpassung in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten in § 10 vorzunehmen. Mit der vorgeschlagenen Änderung in Abs. 1 soll die Weitergabe von Daten, die bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erhoben werden, an ausländische und internationale Behörden ermöglicht werden, wobei auch die Einspeisung in Datenbanken erfasst ist. Aufgrund der Hinzufügung in Abs. 1 soll die Bundesministerin für Inneres auch zum internationalen Datenaustausch, insbesondere im Rahmen des EU-Produktsicherheitsnotfallverfahrens (RAPEX) auf Grund der Produktsicherheits-Richtlinie und des Schutzklauselverfahrens auf Grund der Richtlinie 1999/5/EG, ermächtigt sein. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist bei ernsthaften Gefahren eine Meldung über das Schnellwarnsystem RAPEX abzugeben. Eine Zusammenarbeit mit berechtigten ausländischen Stellen sowie internationaler Datenaustausch ist vor dem Hintergrund der Europäisierung des Warenverkehrs pyrotechnischer Gegenstände relevant.

Zu Z 23 (§ 18 Abs. 4 Z 2):

Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung wird die Anhebung der Gültigkeitsdauer einer Bescheinigung der Verlässlichkeit gemäß § 16 Abs. 7 vorgeschlagen.

Zu Z 24, Z 25, Z 26 (§ 20a):

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung sollen die grundlegenden Voraussetzungen für das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände neu verfasst werden. Zum einen findet sich der Inhalt des geltenden § 21 Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie des § 26 nunmehr in dieser Regelung wieder. Zum anderen sollen die fundamentalen Anforderungen der Richtlinie 2013/29/EU an pyrotechnische Gegenstände, die mit dem Inverkehrbringen verbunden sind, umgesetzt werden, vor dem Hintergrund, dass es im Interesse des Herstellers und Importeurs liegt, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen, um Kosten für die Haftung für fehlerhafte Erzeugnisse zu vermeiden, die Einzelpersonen und Privateigentum schädigen.

Abs. 1 Z 1 und 2: Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 1, der auf § 21 Abs. 1 Z 1 und Z 2 verweist, werden hiermit übernommen und an Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2013/29/EU angepasst. Ein pyrotechnischer Gegenstand hat bestimmten Sicherheitsvorschriften zu genügen, wenn er in Verkehr gebracht wird. Dies ist der Fall, wenn er den in Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU genannten „wesentlichen Sicherheitsanforderungen“ entspricht (Z1) oder gemäß „harmonisierter Europäischer Normen“ hergestellt wurde (Z2). „Harmonisierte Europäische Normen“ werden vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) erstellt, angenommen und geändert. Sie werden für die Gestalt, die Herstellung und die Prüfung pyrotechnischer Gegenstände erarbeitet und sollen das Verfahren für den Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen erleichtern. Die Fundstellen solcher harmonisierten Normen werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Aus Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 2013/29/EU ergibt sich, dass die Konformität pyrotechnischer Gegenstände entsprechend der Z 1 und Z 2 selbstverständlich auch bei Serienanfertigung gegeben sein muss. Daher sind Änderungen am Entwurf des pyrotechnischen Gegenstandes oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität verwiesen wird, angemessen zu berücksichtigen.

Abs. 1 Z 3: Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 2 mit dem Verweis auf § 21 Abs. 3 wird hiermit inhaltlich übernommen. Ergänzend kommen die Vorgaben der Richtlinie 2013/29/EU hinzu, die die Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung vorsehen (vgl. Artikel 8 Abs. 3, Artikel 12 Abs. 8, Artikel 18 der Richtlinie 2013/29/EU).

Abs. 1 Z 4: Der Inhalt des § 26 Abs. 1 Z 3 wird hiermit übernommen und zur Umsetzung des Artikel 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission vom 16.04.2014 über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 115 S. 28, ergänzt, wonach auch eine Registrierungsnummer am pyrotechnischen Gegenstand anzubringen ist, bevor er in Verkehr gebracht werden darf.

Abgesehen davon, dass pyrotechnische Erzeugnisse nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie eine CE-Kennzeichnung gemäß § 22 aufweisen, müssen sie auch äußerlich einwandfrei bzw. mängelfrei sein. Überlagerte, mängelhafte, beschädigte, manipulierte, feuchte, bereits angezündete aber nicht vollständig abgebrannte („Versager“-) Erzeugnisse können erhöhte Gefahren für Fehlfunktionen, Versager oder Frühanzündungen, zB. durch äußerlich nicht erkennbare chemische Zustandveränderungen, aufweisen und dürfen daher nicht in Verkehr gebracht werden.

Abs. 1 Z 5: Der Inhalt des § 26 Abs. 1 Z  4 wird hiermit übernommen, wonach pyrotechnische Gegenstände nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß § 23 oder § 24 Abs. 1 bis Abs. 5 tragen.

Abs. 1 Z 6: Die vorgeschlagene Z 6 dient der Umsetzung des Artikel 8 Abs. 7 der Richtlinie 2013/29/EU, der verpflichtend vorsieht, dass pyrotechnische Gegenstände mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation zu versehen sind. Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation sollen bei pyrotechnischen Gegenständen, die für österreichische Verbraucher bestimmt sind, in deutscher Sprache beigefügt werden. Die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation sollen auch eine Erklärung der Handhabung, eine Anleitung der verwendeten Warnhinweise und Symbole sowie Gefahrenhinweise enthalten.

Abs. 2: Hiermit soll § 26 Abs. 2 transformiert werden, der besagt, dass pyrotechnische Sätze erst in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 7 aufweisen.

Abs. 3: Absatz 3 dient der Umsetzung der Artikel 8 Abs. 9, Artikel 12 Abs. 9 und Artikel 13 Abs. 5 der Richtlinie 2013/29/EU. Diese normieren, dass alle Wirtschaftsakteure der zuständigen nationalen Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines pyrotechnischen Gegenstands erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen haben. Dies kann in Papierform oder auf elektronischem Wege erfolgen. Es liegt auf der Hand, dass diese Informationen in einer Sprache zur Verfügung zu stellen sind, die von der zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden können. Die Wirtschaftsakteure trifft eine besondere Mitwirkungsverpflichtung, insbesondere dahingehend, dass sie bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit dem pyrotechnischen Gegenstand verbunden sind, mit der zuständigen Behörde zu kooperieren haben.

Zu Z 27 (§ 21):

Abs. 1: Die Änderungen in Abs. 1 tragen dem Umstand Rechnung, dass sich die Verpflichtungen des Herstellers nunmehr in § 20a Abs. 1 wiederfinden. Durch den Verweis auf § 20a Abs. 1 wird deutlich, dass die Verpflichtungen inhaltlich gleich geblieben sind und lediglich durch das Zitat auf die Richtlinie 2013/29/EU aktualisiert wurden.

Abs. 2 Z 2: Der Abs. 2 Z 2 soll in Umsetzung des Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 2013/29/EU dahingehend geändert werden, dass der Hersteller für den pyrotechnischen Gegenstand die technischen Unterlagen gemäß § 21b zu erstellen hat, bevor das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 21a durchführen lässt.

Abs. 2 Z 3: In Umsetzung des Artikel 1 der DurchführungsRL 2014/58/EU sowie des Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2013/29/EU soll sich Z 3 dahingehend angepasst werden, dass der Hersteller nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle neben dem CE-Kennzeichen auch die von der Konformitätsbewertungsstelle zugewiesene Registrierungsnummer und gegebenenfalls die Kennnummer der benannten Stelle gemäß § 22 Abs. 3 an den pyrotechnischen Gegenständen anzubringen hat. Zudem soll der Hersteller auf Grund des Artikel 18 der Richtlinie 2013/29/ EU auch zur Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c verpflichtet werden.

Abs. 3: Zur Umsetzung von Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/29/EU soll hiermit normiert werden, dass der Hersteller nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstandes die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre lang aufzubewahren hat.

Abs. 4: Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Artikel 3 der DurchführungsRL 2014/58/EU sowie des Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 2013/29/EU, die die Verpflichtung des Herstellers vorsehen, Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern der pyrotechnischen Gegenstände, die er in Verkehr gebracht hat, zu führen. Er hat diese Aufzeichnungen 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren und auf Verlangen den jeweiligen Behörden zur Verfügung zu stellen. Ziel dieser Kennzeichnung ist die Erleichterung der Rückverfolgbarkeit pyrotechnischer Gegenstände durch ihre Identifizierung und die ihres Herstellers.

Abs. 5: Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 2013/29/EU, der die Verpflichtung des Herstellers normiert, von in Verkehr befindlichen pyrotechnischen Gegenständen Stichproben zu ziehen. Dabei hat er zu prüfen, ob diese Stichprobe weiterhin den Anforderungen des § 20a Z 1 und Z 2 entspricht und ob der pyrotechnische Gegenstand mit dem bei der Zulassung vorgelegten Prüfmuster oder mit dem Baumuster übereinstimmt. Hat der Hersteller Grund zur Annahme, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung des pyrotechnischen Gegenstandes eine Gefahr für Leben und Gesundheit oder Sachgüter der Verbraucher ausgeht, hat er unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, damit der rechtmäßige Zustand des pyrotechnischen Gegenstands wieder hergestellt ist. Dabei kommen zunächst Korrekturmaßnahmen in Betracht. Erforderlichenfalls hat der Hersteller den pyrotechnischen Gegenstand auch von sich aus zurückzunehmen oder zurückzurufen. Über alle Maßnahmen hat der Hersteller die Behörde zu informieren, insbesondere über die Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und die ergriffenen Maßnahmen. Diese Bestimmung ist auch im Sinne des Artikel 15 der Richtlinie 2013/29/EU.

Zu Z 28 (§ 21a, § 21b, § 21c, § 21d):

§ 21a:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung jener Teile der Richtlinie 2013/29/EU, die die technischen Unterlagen eines pyrotechnischen Gegenstandes betreffen. Grundsätzlich muss es anhand der technischen Unterlagen möglich sein, die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstandes mit den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2013/29/EU bzw. mit den harmonisierten Normen beurteilen zu können.

In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des pyrotechnischen Gegenstandes zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente: eine allgemeine Beschreibung des pyrotechnischen Gegenstands; Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.; Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstands erforderlich sind; eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewandt worden sind. Im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben; die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw. sowie die Prüfberichte. Die technischen Unterlagen müssen zudem eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.

Die technische Dokumentation soll in einer der Behörde leicht verständlichen Sprache zur Verfügung gestellt werden können (vgl. Anhang II Z 9 der Richtlinie 2013/29/EU).

§ 21b:

Hiermit wird vorgeschlagen, die Regelungen des § 21 Abs. 3 zu übernehmen und gleichzeitig an die Vorgaben der Richtlinie 2013/29/EU (Artikel 8 Abs. 2 iVm Artikel 17) anzupassen. Die Prüfung, ob ein pyrotechnischer Gegenstand den Anforderungen der Richtlinie 2013/29/EU entspricht, hat anhand der genannten Bewertungsverfahren zu erfolgen. Für die unterschiedlichen Verfahren ist nunmehr Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU heranzuziehen. In Anhang II sind eine Reihe von Modulen für Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen, die Verfahren unterschiedlicher Strenge, je nach der damit verbundenen Höhe des Risikos und dem geforderten Schutzniveau, umfassen. Im Vergleich zur Richtlinie 2007/23/EG haben sich diese Verfahren nur geringfügig geändert.

§ 21c:

§ 21c dient der Umsetzung des Artikel 18 der Richtlinie 2013/29/EU und beinhaltet die EU-Konformitätserklärung. Aus der EU-Konformitätserklärung gehen die Informationen über die Konformität eines pyrotechnischen Gegenstandes mit den Anforderungen der Richtlinie 2013/29/EU und den sonstigen maßgeblichen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union hervor. Die EU-Konformitätserklärung bleibt gemeinsam mit den technischen Unterlagen zehn Jahre beim Hersteller oder Importeur (vgl. Artikel 8 Abs. 3 und Artikel 12 Abs. 8 der Richtlinie 2013/29/EU).

Abs. 1: Aufgrund von Abs. 1 wird der Hersteller vor dem Inverkehrbringen eines pyrotechnischen Gegenstandes zum Ausstellen einer EU-Konformitätserklärung verpflichtet. Sie ist entsprechend dem Abs. 2 auszustellen, sobald mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen wurde, dass der pyrotechnische Gegenstand den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU entspricht.

Abs. 2: Hiermit wird festgelegt, dass die EU-Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang III der Richtlinie 2013/29/EU zu erstellen ist. Die EU-Konformitätserklärung ist in deutscher Sprache abzufassen.

Abs. 3: Absatz 3 setzt Artikel 18 Abs. 3 der Richtlinie 2013/29/EU um. Er normiert für den Fall, dass für einen pyrotechnischen Gegenstand mehrere Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union gelten, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, der Hersteller demnach nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften ausstellen soll. In dieser Erklärung führt er alle angewandten Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt an.

§ 21d:

Mit dieser Neuerung erfolgt die Umsetzung von in der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU sowie in Artikel 9 der Richtlinie 2013/29/EU vorgeschriebenen Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände mit einer Registrierungsnummer.

Abs. 1 Z 1 – Z 3: Die Registrierungsnummer besteht aus einer vierstelligen Kennnummer (Z 1), der Kategorie des pyrotechnischen Gegenstandes (Z 2) und der von der benannten Stelle verwendeten Bearbeitungsnummer (Z 3). Die Kennnummer ist jene Nummer, die von der benannten Stelle vergeben wird, etwa im Rahmen des Baumusterprüfverfahrens. Die Kategorie des pyrotechnischen Gegenstandes ergibt sich aus der Kategorisierung auf Grundlage von § 11 PyroTG. Die Bearbeitungsnummer ist jene Nummer, die die benannte Stelle für den pyrotechnischen Gegenstand im Zuge der Konformitätsbewertung verwendet hat.

Abs. 2: Die Struktur der Registrierungsnummer ergibt sich aus der Aneinanderreihung der in Abs. 1 Z 1 bis Z 3 aufgezählten Elemente.

Zu Z 29, Z 30 (§ 22):

Die CE-Kennzeichnung ist die Kennzeichnung, die die Konformität des pyrotechnischen Gegenstandes mit den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften bescheinigt. Sie signalisiert die Produktverantwortung des Herstellers. Die vorgeschlagenen Modifizierungen des § 22 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/29/EU.

Abs. 1: Diese Änderung bezieht sich auf Artikel 19 der Richtlinie 2013/29/EU, der ausdrücklich auf die allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung des Artikel 30 der Verordnung 2008/765/EG verweist. Daher sieht diese Änderung vor, dass die CE-Kennzeichnung auf dem pyrotechnischen Gegenstand gemäß Artikel 30 Abs. 2 Verordnung 2008/756/EG nach dem Muster in Anhang II dieser Verordnung vorzunehmen ist.

Abs. 3: Diese Regelung bezieht sich auf Artikel 20 Abs. 3 der Richtlinie 2013/29/EU der vorsieht, dass hinter der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der benannten Stelle stehen soll, falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war. Die Kennnummer ist jedoch nur anzubringen, falls diese benannte Stelle nicht bereits die EU-Baumusterprüfbescheinigung im Sinne des § 21b Z 1 ausgestellt hat, es sich also um eine andere Konformitätsbewertungsstelle handelt. Die Kennnummer ist jene Nummer, die die notifizierte Stelle von der Kommission erhält.

Zu Z 31 (§ 23):

Abs. 1 Z 1: Diese Anpassung erfolgt aufgrund der Vorgaben der Artikel 8 Abs. 6 und Artikel 12 Abs. 3 der Richtlinie 2013/29/EU.

Abs. 1 Z 4 und 5: Diese Hinzufügungen erfolgen zur Umsetzung des Artikel 9 der Richtlinie 2013/29/EU, ergänzt durch die Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU und des Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie 2013/29/EU.

Zu Z 32, Z 33, Z 34, Z 35, Z 36, Z 37, Z 38, Z 39, Z 40 (§ 24):

Abs. 1: Um die Kennzeichnungsvorschriften des § 24 richtlinienkonform zu gestalten und an die Terminologie der Richtlinie 2013/29/EU anzupassen, sind diese Hinzufügungen erforderlich.

Abs. 2 Z 1 und Z 1a: Diese Anpassung erfolgt aufgrund der Vorgaben der Artikel 8 Abs. 6, Artikel 10 und Artikel 12 Abs. 3 der Richtlinie 2013/29/EU, wonach der pyrotechnische Gegenstand die aufgelisteten Angaben zu enthalten hat.

Abs. 2 Z 2a, 2b und 2c: Diese Anpassung erfolgt zur Umsetzung der Artikel 9 Abs. 1, Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 20 Abs. 2 der Richtlinie 2013/29/EU, wonach der pyrotechnische Gegenstand die aufgelisteten Angaben zu enthalten hat.

Abs. 2 Z 5: Diese Anpassung erfolgt zur Umsetzung der Artikel 8 Abs. 7, Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie 2013/29/EU, wonach dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformation beigefügt sein müssen.

Abs. 3 und Abs. 4: Diese Hinzufügungen sind erforderlich, da entsprechend den für die Kategorien F4 und T2 in Frage kommenden technischen Normen, insbesondere die ÖNORM EN-16261 und die ÖNORM EN-16256, anstelle eines Mindestsicherheitsabstandes Kenngrößen anzugeben sind. Unter den Kenngrößen versteht man die Produktleistungsdaten des pyrotechnischen Gegenstandes. Anhand von Kenngrößen muss der Mindestsicherheitsabstand vom Verwender des pyrotechnischen Gegenstandes zu bestimmen sein.

Abs. 6: Die aus der Richtlinie 2013/29/EU hervorgehenden Kennzeichnungsvorschriften sind der österreichischen Systematik entsprechend auch auf pyrotechnische Sätze anzuwenden. Eine Anpassung an die unionsrechtliche Terminologie wird auch hiervorgeschlagen.

Zu Z 41 (§ 25):

Aufgrund der differenzierten Vorgaben der Richtlinie 2013/29/EU bezüglich Importeur und Händler wird vorgeschlagen, die Pflichten des Importeurs von jenen des Händlers getrennt zu regeln. Der modifizierte § 25 stellt nunmehr auf die Verpflichtungen des Importeurs ab und setzt Artikel 12 der Richtlinie 2013/29/EU um. Auszugehen ist von dem Fall, dass der Hersteller seinen Sitz in einem Drittland hat und nicht dem hoheitlichen Zugriff der europäischen bzw. österreichischen Behörden unterliegt. Wie schon bisher tritt an seine Stelle daher der Importeur.

Abs. 1 Z 1 – Z 3: Mit dieser Änderung soll ausdrücklich klargestellt werden, dass der Importeur nur konforme pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen darf. Der Importeur muss sich daher, bevor er einen pyrotechnischen Gegenstand aus einem Drittland in Verkehr bringt, vergewissern, dass der außerhalb der EU ansässige Hersteller mit den wesentlichen Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU konform ist. Außerdem trifft den Importeur die Verpflichtung zu gewährleisten, dass der Hersteller ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt hat und, dass der pyrotechnische Gegenstand den Kennzeichnungsvorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht.

Abs. 2: Auf Grundlage des Artikel 12 Abs. 8 soll hiermit normiert werden, dass der Importeur eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen eines pyrotechnischen Gegenstands aufzubewahren hat. Er muss der Behörde auf deren Verlangen Einsicht in die Abschrift der EU-Konformitätserklärung gewähren und sie mit den notwendigen Informationen über den pyrotechnischen Gegenstand, insbesondere mit den technischen Unterlagen, versorgen.

Abs. 3: Absatz 3 dient der Umsetzung des Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 2013/29/EU sowie des Artikel 3 der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU. Über alle Registrierungsnummern der von ihm in Verkehr gebrachten pyrotechnischen Gegenstände muss der Importeur Aufzeichnungen führen, die er zusammen mit den Angaben zur Handelsbezeichnung, zur allgemeinen Typ- und gegebenenfalls zur Subtypbezeichnung sowie zur Produktionsstätte für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahre ab den Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstandes aufbewahren muss. Bei Einstellung seiner Wirtschaftstätigkeit sind diese Aufzeichnungen an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Abs. 4: Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 12 Abs. 6 der Richtlinie 2013/29/EU der die Verpflichtung des Importeurs normiert, auf Antrag der Behörde von in Verkehr befindlichen pyrotechnischen Gegenständen Stichproben zu ziehen. Dabei hat er zu prüfen, ob diese Stichprobe weiterhin den Anforderungen des § 20a entspricht und ob der pyrotechnische Gegenstand mit dem bei der Zulassung vorgelegten Prüfmuster oder mit dem Baumuster übereinstimmt. Hat der Importeur Grund zur Annahme, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung des pyrotechnischen Gegenstands eine Gefahr für Leben und Gesundheit oder Sachgüter der Verbraucher ausgeht, so hat er unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, damit der rechtmäßige Zustand des pyrotechnischen Gegenstands wieder hergestellt ist. Dabei kommen zunächst Korrekturmaßnahmen in Betracht. Erforderlichenfalls hat der Importeur den pyrotechnischen Gegenstand auch von sich aus zurückzunehmen oder zurückzurufen. Über alle Maßnahmen hat der Importeur die Behörde zu informieren, insbesondere über die Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und die ergriffenen Maßnahmen. Diese Bestimmung ist auch im Sinne des Artikel 15 der Richtlinie 2013/29/EU.

Zu Z 42 (§ 25a, § 25b):

§ 25a:

Mit dieser Normierung sollen die Pflichten des Händlers von jenen des Importeurs getrennt, der Artikel 13 Richtlinie 2013/29/EU umgesetzt sowie auf Artikel 42 der Richtlinie 2013/29/EU Bezug genommen werden. Im Gegensatz zu Hersteller oder Importeur, die die pyrotechnischen Gegenstände in Verkehr bringen, stellt der Händler pyrotechnische Gegenstände auf dem Markt bereit.

Abs. 1: Die vorgeschlagene Regelung sieht vor, dass der Händler nur diesem Bundesgesetz entsprechend gekennzeichnete pyrotechnische Gegenstände bereitstellen darf. Der Händler hat sich regelmäßig durch stichprobenartige Überprüfung zu vergewissern, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Er sollte darauf achten, ob dem pyrotechnischen Gegenstand alle erforderlichen Unterlagen sowie Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache beigefügt sind.

Abs. 2: Der Händler darf keine pyrotechnischen Gegenstände auf dem Markt bereitstellen, von denen er weiß oder bei denen er anhand der ihm vorliegenden Informationen davon ausgehen hätte müssen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere dem § 20a, nicht genügen. Der Händler verfügt über ein Grundwissen der gesetzlichen Anforderungen und erkennt, welche pyrotechnischen Gegenstände im Sinne des Artikel 42 Richtlinie 2013/29/EU nicht konform sind. Dem Händler obliegt es, beim Umgang mit den pyrotechnischen Gegenständen größte Sorgfalt walten zu lassen hat, damit dessen Konformität in keiner Weise beeinträchtigt wird. Dies gilt vor allem für Lagerung und Transport. Pyrotechnische Erzeugnisse dürfen nur von ihm bereitgestellt werden, wenn sie äußerlich einwandfrei bzw. mängelfrei sind. Überlagerte, mängelhafte, beschädigte, manipulierte, feuchte, bereits angezündete, aber nicht vollständig abgebrannte („Versager“-) Erzeugnisse können erhöhte Gefahren für Fehlfunktionen, Versager oder Frühanzündungen, zB. durch äußerlich nicht erkennbare chemische Zustandveränderungen, aufweisen und dürfen daher nicht vom Händler bereitgestellt werden. Im Falle einer vom pyrotechnischen Gegenstand ausgehenden Gefahr ergreift er unverzüglich alle Maßnahmen, auch Rücknahme und Rückruf, damit der gesetzliche Zustand wieder hergestellt wird und unterrichtet umgehend Hersteller, Importeur und die zuständige Behörde darüber.

§ 25b:

Der vorgeschlagene § 25b dient der Umsetzung des Artikel 14 der Richtlinie 2013/29/EU.

Abs. 1 und Abs. 2: Wenn ein Importeur oder Händler unter eigenem Namen (Handelsnamen) oder eigener Marke einen pyrotechnischen Gegenstand in Verkehr bringt, oder den pyrotechnischen Gegenstand so verändert, dass seine Konformität beeinträchtigt ist, gilt er als "Hersteller" im Sinne dieses Bundesgesetzes und muss damit alle die dem Hersteller obliegenden Pflichten gemäß dem § 21 übernehmen. In diesem Falle müssen ihm ausreichend Informationen zur Konstruktion und Herstellung des pyrotechnischen Gegenstandes vorliegen, da er auch die Verantwortung für das Anbringen der CE-Kennzeichnung übernimmt. Der Importeur oder Händler muss in diesem Fall auch die EU-Konformitätserklärung erstellen und unterschreiben. Er ist somit für die Konformität des pyrotechnischen Gegenstandes verantwortlich. Insbesondere trägt er im Schadensfall das Risiko strafrechtlich oder produkthaftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden.

Zu Z 43 (§ 26):

Der vorgeschlagene § 26 dient im Wesen nach der Umsetzung des Artikel 15 der Richtlinie 2013/29/EU, dem die Annahme zugrunde liegt, dass die Festlegung von Mitteilungspflichten aller Wirtschaftsakteure wesentliche Voraussetzung zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus im gesamten Unionsmarkt ist.

Demnach haben die Wirtschaftsakteure bei Verdacht, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter oder auf dem Markt bereitgestellter pyrotechnischer Gegenstand nicht den Anforderungen des § 20a entspricht, dies unverzüglich allen in der Handelskette beteiligten Akteuren mitzuteilen.

Die Handelskette umfasst die Abfolge aller Stufen, die ein pyrotechnischer Gegenstand von der Herstellung bis zur Verwendung zurücklegt. Alle Wirtschaftsakteure in der Handelskette haben auch mit den Behörden zu kooperieren. Auf Verlangen der Behörde hat ihr der betroffene Wirtschaftsakteur alle Informationen über Bezug und Absatz des pyrotechnischen Gegenstands zu geben.

Um der Behörde alle Informationen nennen zu können, wird vorausgesetzt, dass die Wirtschaftsakteure diese Informationen über einen Zeitraum von mehreren Jahren nach Bezug des pyrotechnischen Gegenstandes sowie mehrere Jahre nach der Abgabe des pyrotechnischen Gegenstandes aufbewahren und die Informationen jederzeit vorlegen können.

Zu Z 44 (§ 26a, § 26b, § 26c, § 26d, § 26e):

Das Kapitel 4 der Richtlinie 2013/29/EU beinhaltet Regelungen in Bezug auf die Anforderungen, Benennung und Aufgaben von benannten Stellen. Die § 26a, § 26b, § 26c, § 26d, § 26g dienen der Umsetzung dieses Kapitels.

§ 26a:

Mit dem vorgeschlagenen § 26a sollen die Bestimmungen über die benennende Behörde sowie die Anforderungen an eine benannte Stelle entsprechend den Artikel 22, Artikel 23, Artikel 25, Artikel 28, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2013/29/EU umgesetzt und das Notifizierungsverfahren festgelegt werden.

Abs. 1: Artikel 22 Abs. 1 der Richtlinie 2013/29/EU bestimmt, dass in jedem Mitgliedstaat eine Behörde einzurichten ist, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren sowie für die Bewertung und Benennung von Konformitätsbewertungsstellen zuständig ist. In Österreich ist der Bundesminister für Inneres die benennende Behörde. Sie entscheidet über Anträge auf Einrichtung als benannte Stelle.

Abs. 2: Dieser Absatz bezieht sich auf die Artikel 23 und Artikel 25 der Richtlinie 2013/29/EU, welche im Detail Anforderungen an benannte Stellen bzw. deren Tätigkeiten und deren Notifizierung festlegen.

Z 1: Voraussetzung für die Notifizierung einer Einrichtung als benannte Stelle ist, dass sie eine nach österreichischem Recht gegründete juristische Person oder eingetragenen Personengesellschaft ist (Artikel 25 Abs. 2 der Richtlinie 2013/29/EU).

Z 2: Ziffer 2 legt fest, dass die Unparteilichkeit der benannten Stellen, ihrer obersten Leitungsebenen und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter ein wesentliches Merkmal ist. Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten (Artikel 25 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 2013/29/EU). Die benannte Stelle muss zudem über qualifizierte Mitarbeiter verfügen. Insbesondere müssen die Mitarbeiter, die für die Durchführung der bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zuständig sind, über eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle benannt wurde und die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen, verfügen. Sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis der Tätigkeit haben.

Z 3: Dem Antrag auf Notifizierung als benannte Stelle ist nur stattzugeben, wenn sich der Antragsteller verpflichtet, alle nationalen und europarechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als benannte Stelle einzuhalten.

Z 4: Die Notifizierung erfolgt auf Antrag einer Einrichtung. Voraussetzung für die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle ist das Vorliegen eines Akkreditierungsbescheides. Dem Antrag auf Benennung ist daher der Akkreditierungsbescheid sowie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des/der Konformitätsbewertungsmoduls/-e und des/der pyrotechnischen Gegenstandes/Gegenstände, für den/die diese Stelle Kompetenz beansprucht, beizulegen. Weiters muss die Einrichtung eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben und nachweisen, dass sie mit dem pyrotechnischen Gegenstand in keinerlei Verbindung steht (Artikel 25 der Richtlinie 2013/29/EU). Wenn die antragstellende Einrichtung über keinen Akkreditierungsbescheid verfügt oder der beantragte Notifizierungsumfang nicht vom Akkreditierungsbescheid gedeckt ist, dann weist die Bundesministerin für Inneres den Antrag zurück.

Z 5: Ein Antrag nach Z 5 hat den Nachweis über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben, insbesondere über die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben erfüllen zu können, zu enthalten. Bestimmte Personen, wie etwa Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, dürfen keine Konformitätsbewertungsaufgaben durchführen (Artikel 25 Abs. 4 der Richtlinie 2013/29/EU). Die Mitarbeiter müssen Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen haben. Zudem muss die benannte Stelle die Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen, vornehmen können. Sie verfügt auch über angemessene Instrumente und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als benannte Stelle wahrnimmt und anderen Tätigkeiten unterschieden wird. Desweiteren hat sie Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt (Artikel 25 Abs. 6 der Richtlinie 2013/29/EU).

Z 6: Weitere Voraussetzung für die Notifizierung als benannte Stelle ist das Vorliegen einer aufrechten angemessenen, aus der Tätigkeit als benannte Stelle allenfalls entstehende Personen- und Sachschäden abdeckende Haftpflichtversicherung.

Abs. 3: Die Bundesministerin für Inneres benennt der Europäischen Kommission die benannten Stellen, die auf Grundlage dieses Bundesgesetzes Konformitätsbewertungsaufgaben wahrnehmen. Gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2013/29/EU weist die Kommission in Folge jeder benannten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union benannt ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer. Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie benannten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie benannt wurden. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung des Verzeichnisses. Erst nachdem die benannte Stelle in diesem Verzeichnis aufscheint, darf sie die Konformitätsbewertungstätigkeiten vornehmen.

§ 26b:

Auf Grundlage von Artikel 22 Abs. 2 der Richtlinie 2013/29/EU der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von im Einklang mit der Verordnung 2008/765/EG vornehmen lassen können, wird durch den § 26b die Bewertung und Überwachung von benannten Stellen in Österreich der nationalen Akkreditierungsstelle „Akkreditierung Austria“ als eine Organisationseinheit des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Wissenschaft, überlassen. Auf Antrag von einer zu benennenden Stelle führt sie die Akkreditierungstätigkeiten durch und stellt den Akkreditierungsbescheid aus.

§ 26c:

§ 26c dient im Besonderen der Umsetzung des Artikel 33 der Richtlinie 2013/29/EU, der die Verpflichtungen einer benannten Stelle in Bezug auf ihre Arbeit regelt.

Abs. 1: Die benannten Stellen führen die Konformitätsbewertungsaufgaben im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß dem Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU durch und stellen bei positiver Bewertung eine Konformitätsbescheinigung aus. Dabei werden Konformitätsbewertungen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt und unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden. Die Konformitätsbewertungsstellen üben ihre Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens und seiner Struktur aus.

Abs. 2: Stellt die benannte Stelle im Rahmen der Konformitätsbewertung fest, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht die in Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder anderen technischen Spezifikationen festgelegten Anforderungen erfüllt, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.

Abs. 3: Die benannte Stelle ist verpflichtet, die Konformität pyrotechnischer Gegenstände regelmäßig zu überwachen. Hat eine benannte Stelle bereits eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass der pyrotechnische Gegenstand nicht mehr die Anforderungen erfüllt, fordert sie den Hersteller unverzüglich auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder zieht sie zurück. Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, beschränkt die benannte Stelle ebenso alle Bescheinigungen, setzt sie aus oder zieht sie zurück.

Abs. 4: Vergibt die benannte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Voraussetzungen des § 26a erfüllt, und unterrichtet die benennende Behörde entsprechend. Die benannte Stelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind. Arbeiten dürfen außerdem nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Auftraggeber dem zustimmt. Die benannten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß Anhang II ausgeführten Arbeiten für die benennende Behörde bereit.

§ 26d:

§ 26 dient der Umsetzung von Artikel 35 der Richtlinie 2013/29/EU. Darin werden unterschiedlichste Melde- und Auskunftspflichten der benannten Stelle gegenüber dem Bundesminister für Inneres vorgesehen. Zudem wird festgelegt, dass die benannten Stellen den übrigen Stellen, die unter der Richtlinie 2013/29/EU benannt sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben pyrotechnischen Gegenstände abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln hat.

§ 26e:

Diese Bestimmung dient dazu, die Verpflichtungen, die sich aus Artikel 33 Abs. 3 der Richtlinie 2013/29/EU sowie Artikel 2 und Artikel 3 der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU ergeben, umzusetzen.

Abs. 1: Bezugnehmend auf Artikel 33 Abs. 3 der Richtlinie 2013/29/EU wird hiermit normiert, dass die benannte Stelle jedem geprüften pyrotechnischen Gegenstand im Rahmen ihres Konformitätsbewertungsverfahrens eine Registrierungsnummer zuzuweisen hat.

Abs. 2 und Abs. 4: Über die zugewiesenen Registrierungsnummern führt sie ein Register, das auch Angaben zum Hersteller enthält. Dieses Verzeichnis aktualisiert die benannte Stelle regelmäßig und macht es im Internet öffentlich zugänglich.

Abs. 3: Zudem führt die benannte Stelle ein Verzeichnis der pyrotechnischen Gegenstände, für die sie Konformitätsbescheinigungen ausgestellt hat, unter Verwendung des im Anhang der DurchführungsRL

2014/58/EU festgelegten Formats und den darin festgelegten Merkmalen. Ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Konformitätsbescheinigung bewahrt sie diese Informationen und Daten mindestens zehn Jahre lang auf.

Abs. 5: Absatz 5 normiert, dass das Verzeichnis an eine andere benannte Stelle oder an den Bundesminister für Inneres zu übertragen ist, wenn die Notifizierung der benannten Stelle widerrufen wird.

Zu Z 45, Z 46, Z 47, Z 48, Z 49 (§ 27):

Abs. 1: Bei den Änderungen in Abs. 1 handelt es sich um begriffliche Anpassungen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/29/EU.

Abs. 1a: Die Richtlinie 2013/29/EU sieht in Artikel 8 Abs. 9, Artikel 12 Abs. 9, Artikel 13 Abs. 5 vor, dass die Wirtschaftsakteure mit der jeweiligen nationalen Behörde bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren die mit pyrotechnischen Gegenständen, die sie in Verkehr gebracht haben, verbunden sind, mitzuwirken und zu kooperieren haben. In diesem Zusammenhang haben sie der Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des pyrotechnischen Gegenstandes erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Selbstverständlich hat dies in einer Sprache zu erfolgen, die von den zuständigen Behörde leicht verstanden werden kann.

Abs. 1b: Hiermit erfolgt die Umsetzung von Artikel 15 der Richtlinie 2013/29/EU, indem bestimmt wird, dass die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen jene Wirtschaftsakteure zu nennen haben, von denen sie einen pyrotechnischen Gegenstand bezogen haben oder an den sie einen pyrotechnischen Gegenstand abgegeben haben.

Abs. 1c: Auch hiermit erfolgt die Umsetzung von Artikel 15 der Richtlinie 2013/29/EU, der weiters bestimmt, dass die Wirtschaftsakteure die Informationen nach 1b über einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Bezug des pyrotechnischen Gegenstandes sowie von 10 Jahren nach der Abgabe des pyrotechnischen Gegenstandes vorlegen können müssen.

Abs. 2 Z 1 und Z 2: Der neue Absatz 2 ist in Umsetzung der Richtlinie 2013/29/EU so konstruiert, dass die Wirtschaftsakteure entsprechend ihren Pflichten gemäß der § 21 Abs. 5, § 25 Abs. 4 und § 25a Abs. 2 zunächst unverzüglich und eigenständig die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands oder Satzes mit diesem Bundesgesetz herzustellen haben. Ihr Tätigwerden sollte dabei sowohl Korrekturmaßnahmen als auch Rücknahmen und Rückrufe umfassen. Der jeweilige Wirtschaftsakteur gewährleistet dabei auch, dass sich die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche betroffenen pyrotechnischen Gegenstände erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat. Klarerweise darf der pyrotechnische Gegenstand bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands vom Wirtschaftsakteur nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Die Behörde hat Aufsichtsmaßnahmen nach § 27a zu ergreifen, insbesondere dann, wenn der Wirtschaftsakteur die erforderlichen Maßnahmen nicht setzt, oder wenn durch das Inverkehrbringen oder Bereitstellen pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sein könnten. Bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands darf der pyrotechnische Gegenstand oder Satz vom Wirtschaftsakteur nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Die Behörde kann dem Wirtschaftsakteur das Inverkehrbringen oder Bereitstellen auf dem Markt von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen untersagen. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde eine Sicherstellung der pyrotechnischen Gegenstände und Sätze anzuordnen. Die Behörde unterrichtet in diesem Zusammenhang das Bundesministerium für Inneres über diese Maßnahme und dieses unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden pyrotechnischen Gegenstandes, seine Herkunft, seine Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

Zu Z 50 (§ 27a):

Zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für Verbraucher sind der Behörde entsprechende Befugnisse einzuräumen. Die schon bisher in § 27 Abs. 2 Z 2 vorgesehene Maßnahme des Rückrufs soll beibehalten und durch die Vorgaben des Artikel 39 ff der Richtlinie 2013/29/EU ergänzt werden.

Abs. 1: Entspricht ein pyrotechnischer Gegenstand nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, obliegt es der Behörde, die Maßnahme des Verbesserungsauftrages (Z 1), der Rücknahme (Z 2) oder des Rückrufs (Z 3) anzuordnen. Die Maßnahmen sind vornehmlich mit Bescheid oder – bei ungewissem Adressatenkreis – durch die Bundesministerin für Inneres mit Verordnung zu treffen. Die Auswahl der zu treffenden Maßnahme obliegt der vollziehenden Behörde und wird je nach den Umständen des konkreten Einzelfalles vorzunehmen sein. Grundsätzlich hat die Behörde jedoch das „gelindeste noch zum Ziel führende Mittel“ anzuwenden. Auch wird angemessenen Maßnahmen, die auf freiwilliger Basis herbeigeführt werden können, der Vorzug zu geben sein.

Auf die Möglichkeit der Festsetzung einer Rücklaufquote wurde verzichtet, da dies im Umkehrschluss bedeuten würde, dass die zuständigen Behörden dem Verbleib einer Restmenge auf dem Markt oder bei den Verbrauchern und Verbraucherinnen zustimmen. Über entsprechende Ansprüche von Verbrauchern ist nach zivilrechtlichen Vorschriften zu entscheiden.

Z 1: Durch einen behördlichen Verbesserungsauftrag sollen pyrotechnische Gegenstände innerhalb von kürzester Zeit mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes in Einklang gebracht werden können. Ziel eines Verbesserungsauftrages ist es, einen Mangel möglichst rasch und kostengünstig zu beheben. Im Fall, dass dieses Ziel durch den Verbesserungsauftrag und entsprechende Korrekturmaßnahmen nicht erreicht werden kann, ist der pyrotechnische Gegenstand zurückzunehmen, oder bei ernster Gefahr zurückzurufen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Z 2 und Z 3: Die Behörde kann dem Wirtschaftsakteur auftragen, einen pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, sofern sie eine solche Maßnahme für gerechtfertigt hält. Eine Rücknahme ist vorgesehen, wenn der pyrotechnische Gegenstand noch in den Vertriebskanälen befindet. Ein Rückruf ist vorzunehmen, wenn sich der gefährliche pyrotechnische Gegenstand bereits den Verbraucher erreicht hat. Die Konsumenten sind über die Gründe für den Rückruf zu informieren.

Abs. 2: Absatz 2 sieht für die Aufsichtsmaßnahmen der Rücknahme und des Rückrufs die Bescheidform vor. Dieser Bescheid umfasst die gesamte Geschäftstätigkeit eines Wirtschaftsakteurs im Bundesgebiet. Aufgrund von begründeten Mittelungen berechtigter Stellen des Unionsmarktes, von denen eine Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, können ebenfalls diese Maßnahmen getroffen werden (Artikel 39 der Richtlinie 2013/29/EU).

Zu Z 51 (§ 28):

Abs. 1 Z 1: Hiermit wird vorgeschlagen, die Bewilligung an das Vorliegen einer bestehenden und nach den Umständen des Einzelfalls ausreichende Haftpflichtversicherung zu knüpfen. Bei der Haftpflichtversicherung sollte es sich um eine eigene Pyrotechnik-Haftpflichtversicherung handeln, die entweder für ein einmaliges Ereignis oder dauerhaft abgeschlossen wurde. Die Urkunde über den Versicherungsvertrag (Vertragsdokument), der zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer zustande gekommen ist, ist bei Antragstellung der Behörde vorzulegen. Die Legitimationswirkung des Versicherungsvertrages hat sich auf den Antragsteller zu erstrecken.

Zu Z 52, Z 53, Z 54, Z 55 (§ 30):

Hiermit erfolgt eine begriffliche Anpassung an die terminologischen Vorgaben der Richtlinie 2013/29/EU.

Zu Z 56, Z 57, Z 58 (§ 32):

Abs. 1: Diese Zitatanpassung ergibt sich aus der mit der Umsetzung der Richtlinie 2013/29/EU einhergehenden Systemänderung im Hinblick auf die Voraussetzungen, ob pyrotechnische Gegenstände und Sätze diesem Bundesgesetz entsprechen. Mit dem Verweis auf § 20a wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Bestimmungen des § 26 in § 20a wiederfinden. Absatz 1 besagt, dass Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ohne CE-Kennzeichnung oder Kennzeichnung verboten sind. Dies trifft insbesondere auch auf illegal erworbene militärische Pyrotechnik zu.

Abs. 2 Z 2: Diese Streichung erfolgt aufgrund der Definition von Importeur in den Begriffsbestimmungen.

Abs. 4: Durch diese Hinzufügung ist es der Behörde in ihrem Ermessen möglich, bei Bewilligungen nach Abs. 3 die Bewilligungserteilung nach Maßgabe und Umfang des § 28 Abs. 1 Z 1 von einer Haftpflichtversicherung abhängig zu machen.

Zu Z 59 (§ 32a):

Abs. 1 und Abs. 2: Hiermit erfolgt die Umsetzung des Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2013/29/EU, der bestimmt, dass sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbags und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte nur dann der Allgemeinheit bereitgestellt werden dürfen, wenn diese pyrotechnischen Gegenstände für Fahrzeuge in ein Fahrzeug oder einen größeren, abtrennbaren Fahrzeugteil eingebaut sind. Eine Ausnahme besteht, wenn Erwerb, Besitz und Überlassung solcher pyrotechnischen Gegenstände behördlich bewilligt wurden. Zudem nimmt Abs. 2 die in § 3 Abs. 2 Z 5 genannten Personen von dieser Regelung aus.

Zu Z 60 (§ 33):

Hiermit soll lediglich eine terminologische Anpassung an die Vorgaben der Richtlinie 2013/29/EU erfolgen.

Zu Z 61, Z 62 (§ 34):

Durch § 34 wird festgelegt, dass Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und Bereitstellen von zur Knallerzeugung bestimmten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 verboten sind. Insbesondere zielt diese Regelung auf das Verbot von Blitzknallsätzen ab. Blitzknallkörper (flash banger) werden gemäß der ÖNORM EN 15947-2 definiert als nichtmetallische Hülle, die einen Perchlorat/Metall oder Nitrat/Metall pyrotechnischen Knallsatz enthalten, dessen Hauptwirkung in einem Knall und einem Lichtblitz bestehen. Für die Definition als Blitzknallsatz ist es somit nicht maßgeblich, ob es sich um einen Nitrat- oder Perchloratsatz handelt, sondern dass zu Nitraten- oder Perchloraten zusätzlich ein Metallpulver zugeführt wird. Knallsätze, die ausschließlich Schwarzpulver enthalten, sind erlaubt.

Zu Z 63, Z 64 (§ 35):

Abs. 1 und Abs. 2: Durch diese Hinzufügungen soll konkretisiert werden, welche Tätigkeiten mit pyrotechnischen Gegenständen nicht zulässig sind, es sei denn, es liegt eine behördliche Bewilligung nach Abs. 2 vor. Insbesondere sind alle funktions- und effektverändernden Manipulationen von Verbundfeuerwerken verboten.

Zu Z 65, Z 66 (§ 36):

Abs. 2: Die Bündelung oder Verleitung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1 und P2 ist aufgrund erheblicher Verletzungsgefahr verboten. Daher sehen die Änderungen des Abs. 2 vor, dass nur Personen, die über einen Pyrotechnik-Ausweis für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3, F4 oder Z 2 verfügen, die in Abs. 1 genannten pyrotechnischen Gegenstände gemeinsam anzünden oder miteinander verleiten dürfen.

Abs. 3: Es wird eine weitere Ausnahmebestimmung für die professionelle Bühnenpyrotechnik vorgeschlagen. Professionelle Bühnenpyrotechnik wird bei veranstaltungsrechtlich zulässigen Bühnen- und Theaterveranstaltungen durch T2-Pyrotechniker eingesetzt, etwa bei Theater-, Musik- und Show-Produktionen. Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater, die den Kategorien F1, T1 und P1 angehören, dürfen im Rahmen einer nach veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen zulässigen Veranstaltung mit Anzündmitteln der Kategorie P1 und P2 verbunden und angezündet werden. Für ein Anzündmittel der Kategorie P2 ist dafür keine behördliche Bewilligung nach § 28 Abs. 4 erforderlich. Grund dafür ist, dass in der Praxis der Bühnenpyrotechnik regelmäßig pyrotechnische Bühnengegenstände (zB. T1-Fontänen) mit eigens für die Bühnenanwendung erzeugten und zugelassenen Anzündmitteln der Kategorie P2 (Anzündbändern) verleitet werden. Das Verleiten muss zudem mit „geeigneten bühnenpyrotechnischen Erzeugnissen“, das sind „Pyroschnüre“ und „Pyropapiere“ (Nitrocelluloseartikel) der Kategorie T1, erfolgen.

Zu Z 67, Z 68 (§ 37):

Abs. 2 Z 3: Es erfolgt eine insbesondere für den Vollzug erforderliche Klarstellung.

Abs. 3: Diese Hinzufügung sieht vor, die Bewilligungserteilung nach Abs. 3 grundsätzlich von einer Haftpflichtversicherung abhängig zu machen, um auch schadenersatzrechtlichen Rechtsansprüchen gerecht zu werden. Dabei hat sich die Behörde am § 28 Abs. 1 Z 1 zu orientieren, der nach den Umständen des Einzelfalls das aufrechte Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung voraussetzt.

Zu Z 69 (§ 38):

Abs. 4: Hiermit erfolgt eine geringfügige Ergänzung, durch die auch pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 von der Normierung des Abs. 4 erfasst werden.

Zu Z 70 (§ 39):

Abs. 3: Beseitigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 71 (§ 41):

Abs. 1: Durch diese Ergänzung soll für die Behörde die Möglichkeit geschaffen werden, zB. auch Abschussrohre (Mörser), selbstgefertigte Zündvorrichtungen oder auch illegale Böllerschießvorrichtungen bei Bedarf vorläufig beschlagnahmen und später für verfallen erklären zu können.

Zu Z 72 (§ 44):

Abs. 1: Die Ergänzung in Abs. 1 wird in Hinblick auf § 26b vorgeschlagen, da die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen aufgrund des Akkreditierungsgesetzes in die Kompetenz des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft fällt.

Zu Z 73, Z 74, Z 75, Z 76, Z 77 (§ 45, § 46, § 47):

§ 47 Abs. 1 Z 4: In den Übergangsbestimmungen des § 47 PyroTG 2010 wurden die in §§ 7, 9 und 10 des Pyrotechnikgesetzes 1974 (PyroTG 1974), BGBl. Nr. 282, geregelten losen pyrotechnischen Sätze, pyrotechnischen Signalmittel und Böllerpatronen nicht den ab 1. Jänner 2010 geltenden Kategorien zugeordnet. Wie aus § 47 Abs. 1 bis 3 iVm Abs. 4 PyroTG 2010 und EBRV 367 BlgNR 24. GP 23 ersichtlich, wollte der Gesetzgeber alle vom PyroTG 1974 erfassten pyrotechnischen Gegenstände in das System des PyroTG 2010 überleiten. Da dies hinsichtlich der gegenständlichen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze nicht erfolgt ist, liegt eine sogenannte "planwidrige Regelungslücke" vor, die bislang mittels juristischer Auslegungsmethoden geschlossen werden musste. Dies soll nun behoben und eine gesetzliche Kategorienzuordnung vorgenommen werden. Für pyrotechnische Sätze erfolgt die Bestimmung der Kategorie durch die gemäß § 14 Abs. 2 PyroTG 2010 erlassene Verordnung, näherhin in § 10 der PyroTG-DV.