Textgegenüberstellung

Novelle Pyrotechnikgesetz 2010

 

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

 

Regelungsgegenstand

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt                            

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt            

           1. Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände und Sätze und

           1. Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und Bereitstellen pyrotechnischer Gegenstände und Sätze und

           2. das Böllerschießen.

           2. das Böllerschießen.

 

 

 

Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

           1. Zündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 187 vom 16.07.1988 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/112/EG, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 68, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 37 vom 09.02.1991 S. 42, bestimmt sind,

           1. Zündplättchen, die speziell für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG bestimmt sind,

           2. …

           2. …

           3. mittels Gaskartuschen betriebene Bühneneffektmittel,

           3. mittels Gaskartuschen betriebene Effektmittel,

           4. bis 6. …

           4. bis 6. …

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

 

 

 

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

§ 4. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

 

           1. Akkreditierung ist die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die für sie geltenden Anforderungen erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen.

 

           2. Akkreditierungsstelle ist die Behörde, die Akkreditierungen im Sinne von Art 2 Abs. 11 Verordnung 765/2008/EG vornimmt.

           1. Anzündmittel sind explosive Stoffe oder pyrotechnische Sätze enthaltende Gegenstände, mit denen typischerweise pyrotechnische Gegenstände und Sätze unter Flammenbildung zur Umsetzung gebracht werden.

           3. Anzündmittel sind Gegenstände der Kategorien P1 und P2, mit denen pyrotechnische Gegenstände und Sätze typischerweise unter Flammenbildung gewollt zur Anzündung gebracht werden.

           2. Benannte Stellen sind jene Einrichtungen, die in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände, ABl. Nr. L 154 vom 14.06.2007 S. 1, angeführt und damit zur Durchführung der in diesem Bundesgesetz beschriebenen Konformitätsbewertung befugt sind.

           4. Benannte Stellen sind jene Einrichtungen, die in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände, ABl. Nr. L 178 S. 27, angeführt und damit zur Durchführung der in diesem Bundesgesetz beschriebenen Konformitätsbewertung befugt sind.

 

           5. Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines pyrotechnischen Gegenstands oder Satzes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.

           3. Böllerschießen ist das Zünden von Pulverladungen zur Erzeugung einer Knallwirkung.

           6. Böllerschießen ist das Zünden von Pulverladungen zur Erzeugung einer Knallwirkung.

 

           7. CE-Kennzeichnung ist eine Kennzeichnung durch die der Hersteller erklärt, dass der pyrotechnische Gegenstand den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind.

           4. Fachkenntnis ist die Summe jener chemischen, physikalischen, technischen und rechtlichen, über den Umfang einer Sachkunde hinausgehenden Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, die erforderlich sind, um pyrotechnische Gegenstände oder Sätze der Kategorie F4, T2, P2 oder S2 entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden besitzen und verwenden zu dürfen.

           8. Fachkenntnis ist die Summe jener chemischen, physikalischen, technischen und rechtlichen, über den Umfang einer Sachkunde hinausgehenden Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, die erforderlich sind, um pyrotechnische Gegenstände oder Sätze der Kategorie F4, T2, P2 oder S2 entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden besitzen und verwenden zu dürfen.

           5. Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke, die der Kategorie F1, F2, F3 oder F4 zugeordnet sind.

           9. Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke, die der Kategorie F1, F2, F3 oder F4 zugeordnet sind.

           6. Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz im Bundesgebiet bereitstellt.

         10. Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz auf dem Unionsmarkt bereitstellt.

           7. Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz gestaltet oder herstellt oder einen derartigen Gegenstand oder Satz gestalten oder herstellen lässt, um ihn unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen.

         11. Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz gestaltet oder herstellt oder einen derartigen Gegenstand oder Satz entwickeln oder herstellen lässt, um ihn unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen.

           8. Importeur ist jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen aus einem Drittland stammenden pyrotechnischen Gegenstand oder Satz erstmalig auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitstellt.

         12. Importeur ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen aus einem Drittland stammenden pyrotechnischen Gegenstand oder Satz erstmalig auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.

           9. Inverkehrbringen ist jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes oder Satzes zum Zweck des Vertriebs oder der Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt

         13. Inverkehrbringen ist jede erstmalige Bereitstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes oder Satzes auf dem Unionsmarkt.

10.  Juristische Person ist auch eine eingetragene Personengesellschaft.

         14. Juristische Person ist auch eine eingetragene Personengesellschaft.

 

         15. Konformitätsbewertung ist das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der RL 2013/29/EU an einen pyrotechnischen Gegenstand erfüllt worden sind.

 

         16. Konformitätserklärung ist der Nachweis des Herstellers, dass der pyrotechnische Gegenstand den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der RL 2013/29/EU entspricht.

         11. Nettoexplosivstoffmasse ist die Summe der Massen aller Sätze in einem pyrotechnischen Gegenstand ohne Anzündung.

         17. Nettoexplosivstoffmasse ist die Summe der Massen aller Sätze in einem pyrotechnischen Gegenstand ohne Anzündung.

         12. Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater sind pyrotechnische Gegenstände, die für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich sowie bei Film- und Fernsehproduktionen oder für einen ähnlichen Verwendungszweck bestimmt sind.

         18. Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater sind pyrotechnische Gegenstände, die für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich sowie bei Film- und Fernsehproduktionen oder für einen ähnlichen Verwendungszweck bestimmt sind.

         13. Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge sind Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden.

         19. Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge sind Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden.

         14. Pyrotechnischer Gegenstand ist jeder Gegenstand, der einen oder mehrere pyrotechnische Sätze enthält, einschließlich Anzündmittel sowie geformte Pulverkörper oder geformte Sätze (Halb- oder Vorerzeugnisse).

         20. Pyrotechnischer Gegenstand ist jeder Gegenstand, der einen oder mehrere pyrotechnische Sätze enthält, einschließlich Anzündmittel sowie geformte Pulverkörper oder geformte Sätze (Halb- oder Vorerzeugnisse).

 

         21. Rückruf ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten pyrotechnischen Gegenstands oder Satzes abzielt.

 

         22. Rücknahme ist jede Maßnahme mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindlicher pyrotechnischer Gegenstand oder Satz auf dem Markt bereitgestellt wird.

         15. Sachkunde ist die Summe jener chemischen, physikalischen, technischen und rechtlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, die erforderlich sind, um pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden besitzen und verwenden zu dürfen.

         23. Sachkunde ist die Summe jener chemischen, physikalischen, technischen und rechtlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, die erforderlich sind, um pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden besitzen und verwenden zu dürfen.

         16. Sätze sind lose Stoffe oder Stoffgemische, die infolge einer selbstunterhaltenden exothermen, chemischen Reaktion eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel, Rauch, Bewegung, Druck oder Reiz oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielen.

         24. Sätze sind lose Stoffe oder Stoffgemische, die infolge einer selbstunterhaltenden exothermen, chemischen Reaktion eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel, Rauch, Bewegung, Druck oder Reiz oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielen.

         17. Sonstige pyrotechnische Gegenstände sind alle pyrotechnischen Gegenstände, die keine Feuerwerkskörper und keine pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater sind.

         25. Sonstige pyrotechnische Gegenstände sind alle pyrotechnischen Gegenstände, die keine Feuerwerkskörper und keine pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater sind.

 

         26. Überlassen ist jede Abgabe eines pyrotechnischen Gegenstandes oder Satzes von einer natürlichen Person an eine andere natürliche Person im privaten Bereich.

 

         27. Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Importeure und Händler.

 

         28. Verbundfeuerwerk ist ein vom Hersteller zusammengesetzter Gegenstand aus mehreren Feuerwerkskörpern mit CE-Kennzeichnung, die fest auf derselben Grundplatte befestigt sind, die vom Hersteller miteinander verleitet und ohne weitere Manipulation zur Einzelanzündung bestimmt sind, sofern der Gegenstand „Verbundfeuerwerk“ auch in seiner Gesamtheit konformitätsbewertet wurde.

 

 

 

Berechtigungskontrolle

§ 7. Aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, die zu Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze berechtigen, sind bei Transport oder Verwendung der von diesen Berechtigungen erfassten pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze im Original oder in Kopie mitzuführen und den Sicherheitsbehörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, eingeräumten Befugnisse auf Verlangen auszuhändigen.

§ 7. Aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, die zu Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze berechtigen, sind bei Transport oder Verwendung der von diesen Berechtigungen erfassten pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze im Original oder in Kopie mitzuführen sowie auf Verlangen der Sicherheitsbehörden, der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollbehörden und ihrer Organe im Rahmen der diesen gemäß § 29 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, eingeräumten Befugnisse diesen auszuhändigen.

 

 

 

Übermittlung personenbezogener Daten

§ 10. (1) Die Behörden sind ermächtigt, über Anfrage im Einzelfall von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten an Gerichte, Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung zu übermitteln, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen. Sonstige Übermittlungen sind nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

§ 10. (1) Die Behörden sind ermächtigt, über Anfrage im Einzelfall von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten an Gerichte, Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung oder an die Europäische Kommission sowie benannte Stellen in Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen zu übermitteln, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen oder unionsrechtlichen Aufgaben benötigen. Sonstige Übermittlungen sind nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

 

 

 

Lehrgänge und Lehrgangsträger

§ 18. (1) bis (3) …

§ 18. (1) bis (3) …

(4) Zur Teilnahme an einem Pyrotechnik-Lehrgang zur Erlangung von Sachkunde oder Fachkenntnis im Sinne des § 17 Abs. 1 oder 2 dürfen staatliche oder staatlich anerkannte Lehrgangsträger nur Personen zulassen, die

(4) Zur Teilnahme an einem Pyrotechnik-Lehrgang zur Erlangung von Sachkunde oder Fachkenntnis im Sinne des § 17 Abs. 1 oder 2 dürfen staatliche oder staatlich anerkannte Lehrgangsträger nur Personen zulassen, die

           1. das nach § 15 für die entsprechende Kategorie erforderliche Lebensjahr vollendet haben und

           1. das nach § 15 für die entsprechende Kategorie erforderliche Lebensjahr vollendet haben und

           2. eine innerhalb der letzten drei Monate ausgestellte Bescheinigung gemäß § 16 Abs. 7 beibringen.

           2. eine innerhalb der letzten sechs Monate ausgestellte Bescheinigung gemäß § 16 Abs. 7 beibringen.

 

 

2. HAUPTSTÜCK

2. HAUPTSTÜCK

INVERKEHRBRINGEN UND MARKTÜBERWACHUNG

INVERKEHRBRINGEN, BEREITSTELLUNG, KONFORMITÄTSBEWERTUNG UND MARKTÜBERWACHUNG

 

 

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Pflichten des Herstellers, Importeurs und Händlers

Pflichten der Wirtschaftsakteure

 

 

 

Allgemeine Grundsätze

 

§ 20a. (1) Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

 

           1. den wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU oder

 

           2. im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen, und

 

           3. ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach § 21b bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c ausgestellt wurde,

 

           4. sie mit dem in § 22 beschriebenen CE-Kennzeichen und der Registrierungsnummer gemäß § 21d versehen sind,

 

           5. sie eine Kennzeichnung gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 aufweisen, sowie

 

           6. mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind.

 

(2) Pyrotechnische Sätze dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 6 aufweisen.

 

(3) Die Wirtschaftsakteure haben im Rahmen einer besonderen Mitwirkungsverpflichtung der Behörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität pyrotechnischer Gegenstände erforderlich sind zur Verfügung zu stellen.

 

 

 

Pflichten des Herstellers

§ 21. (1) Der Hersteller ist verpflichtet sicherzustellen, dass in Verkehr gebrachte pyrotechnische Gegenstände den

§ 21. (1) Der Hersteller darf nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen, wenn sie die Anforderungen des § 20a Abs. 1 erfüllen.

           1. grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG oder

 

           2. im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen

 

entsprechen.

(2) Ferner muss der Hersteller vor dem Inverkehrbringen

(2) Der Hersteller hat ferner vor dem Inverkehrbringen

           1. pyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien gemäß §§ 11 bis 13 einteilen,

           1. pyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien gemäß §§ 11 bis 13 einzuteilen,

           2. die pyrotechnischen Gegenstände einer benannten Stelle vorlegen, die eine Konformitätsbewertung gemäß Abs. 3 durchführt, und

           2. die technischen Unterlagen gemäß § 21a zu erstellen und die Konformitätsbewertung gemäß 3 21b durchzuführen lassen,

           3. nach Abschluss der Konformitätsbewertung und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen gemäß § 22 an den pyrotechnischen Gegenständen anbringen sowie eine Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 vornehmen.

           3. nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen und gegebenenfalls die Kennnummer gemäß § 22 sowie die Registrierungsnummer gemäß § 21d an den pyrotechnischen Gegenständen anzubringen, eine Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 vorzunehmen und eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c auszustellen.

(3) Bei der Bewertung der Konformität pyrotechnischer Gegenstände muss eines der folgenden Verfahren durchgeführt werden:

(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß § 21a, die EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c und die Aufzeichungen über die Registrierungsnummern zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der pyrotechnischen Gegenstände aufzubewahren. Bei Beendigung seiner Gewerbeberechtigung sind die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern an die Behörde zu übermitteln.

           1. das EG-Baumusterprüfverfahren (Modul B) nach Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 2007/23/EG und, nach Wahl des Herstellers, entweder

 

                a) das Verfahren zur Prüfung der Baumusterkonformität (Modul C) nach Anhang II Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/23/EG oder

 

               b) das Verfahren zur Qualitätssicherung der Produktion (Modul D) nach Anhang II Abschnitt 3 der Richtlinie 2007/23/EG oder

 

                c) das Verfahren zur Qualitätssicherung des Produkts (Modul E) nach Anhang II Abschnitt 4 der Richtlinie 2007/23/EG; oder

 

           2. das Verfahren zur Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang II Abschnitt 5 der Richtlinie 2007/23/EG oder

 

           3. das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung des Produkts (Modul H) nach Anhang II Abschnitt 6 der Richtlinie 2007/23/EG, soweit es pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 betrifft.

 

 

(4) Der Hersteller hat regelmäßig Überprüfungen von in Verkehr befindlichen pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere durch Ziehen von Stichproben, vorzunehmen, ob diese weiterhin den Anforderungen des § 20a Abs. 1 Z 1 und Z 2 entsprechen.

 

(5) Hat der Hersteller Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr § 20a entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und hat darüber die Behörde zu informieren.

 

 

 

Technische Unterlagen

 

§ 21a. (1) Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben enthalten, mit denen der Hersteller es ermöglicht, die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit den Anforderungen des § 20a Abs. 1 Z 1 und 2 zu bewerten. Insbesondere haben sie die in Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU beim jeweiligen Modul angeführten Elemente zu enthalten.

 

 

 

EU-Konformitätsbewertung

 

§ 21b. Bei der Bewertung der Konformität pyrotechnischer Gegenstände muss eines der folgenden in Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU angeführten Verfahren durchgeführt werden:

 

           1. das EU-Baumusterprüfverfahren (Modul B) und, nach Wahl des Herstellers, entweder

 

                a) das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Modul C2) oder

 

               b) das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D) oder

 

                c) das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E); oder

 

           2. das Verfahren zur Einzelprüfung (Modul G) oder

 

           3. das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung des Produkts (Modul H) soweit es pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 betrifft.

 

 

 

EU-Konformitätserklärung

 

§ 21c. (1) Der Hersteller hat vor dem Inverkehrbringen durch eine EU-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die in Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU angeführten wesentlichen Anforderungen erfüllt sind.

 

(2) Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III der Richtlinie 2013/29/EU zu entsprechen und die in den Modulen des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU angegebenen Elemente zu enthalten. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.

 

(3) Im Falle, dass ein pyrotechnischer Gegenstand mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, unterliegt, ist nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.

 

 

 

Registrierungsnummer

 

§ 21b. (1) Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller vor dem Inverkehrbringen die von der benannten Stelle zugewiesene Registrierungsnummer auf den pyrotechnischen Gegenständen selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem daran angebrachten Kennzeichnungsschild oder auf der Verpackung anzubringen. Die Registrierungsnummer hat folgende Elemente zu enthalten:

 

           1. Die vierstellige Kennnummer der benannten Stelle, die die Konformitätsbescheinigung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 2007/23/EG (Modul B) ausgestellt hat, oder der benannten Stelle, die die Konformitätsbewertungen auf der Grundlage einer Einzelprüfung gemäß Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 2007/23/EG (Modul G) oder einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Artikel 9 Buchstabe c der Richtlinie 2007/23/EG (Modul H) vorgenommen hat.

 

           2. Die Kategorie des pyrotechnischen Gegenstands, dessen Konformität bescheinigt wird, in abgekürzter Form in Grossbuchstaben:

 

                a) F1, F2, F3 und F4 für Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2, F3 und F4.

 

               b) T1 oder T2 für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T1 und T2.

 

                c) P 1 oder P2 für sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 und P2.

 

           3. Die von der benannten Stelle für den pyrotechnischen Gegenstand verwendete Bearbeitungsnummer.

 

       (2) Die Registrierungsnummer soll folgende Struktur aufweisen: „XXXX – YY – ZZZZ…“, wobei XXXX auf Abs. 1 Buchstabe a, YY auf Abs. 1 Buchstabe b und ZZZZ… auf Abs. 1 Buchstabe c verweisen.

 

 

 

Anbringen des CE-Kennzeichens

§ 22. (1) Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller das CE-Kennzeichen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den pyrotechnischen Gegenständen selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem daran angebrachten Kennzeichnungsschild oder auf der Verpackung anzubringen. Das Kennzeichnungsschild ist so auszulegen, dass es nicht wieder verwendet werden kann. Das für das CE-Kennzeichen zu verwendende Muster muss dem Anhang IV der Richtlinie 2007/23/EG entsprechen.

§ 22. (1) Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller nach den allgemeinen Grundsätze des Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.8.2008, S. 30 das CE-Kennzeichen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den pyrotechnischen Gegenständen selbst anzubringen. Falls dies nicht möglich ist, ist das CE-Kennzeichen auf der Verpackung und der Gebrauchsanleitung sowie der Sicherheitsinformation anzubringen.

(2) Zeichen oder Aufschriften, die geeignet sind, Dritte über die Bedeutung und die Form des CE-Kennzeichens irrezuführen, dürfen auf pyrotechnischen Gegenständen, auf daran angebrachten Kennzeichnungsschildern oder der Verpackung nicht angebracht werden. Andere Zeichen dürfen auf pyrotechnischen Gegenständen, auf daran angebrachten Kennzeichnungsschildern oder der Verpackung angebracht werden, wenn Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens nicht beeinträchtigt werden.

(2) Zeichen oder Aufschriften, die geeignet sind, Dritte über die Bedeutung und die Form des CE-Kennzeichens irrezuführen, dürfen auf pyrotechnischen Gegenständen, auf daran angebrachten Kennzeichnungsschildern oder der Verpackung nicht angebracht werden. Andere Zeichen dürfen auf pyrotechnischen Gegenständen, auf daran angebrachten Kennzeichnungsschildern oder der Verpackung angebracht werden, wenn Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens nicht beeinträchtigt werden.

(3) Wenn pyrotechnische Gegenstände anderen Rechtsvorschriften unterliegen, die das Anbringen des CE-Kennzeichens vorschreiben, ist auf der Kennzeichnung nach diesem Bundesgesetz anzugeben, dass von diesen Gegenständen angenommen wird, dass sie auch den Bestimmungen der anderen, für sie geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.

(3) Wenn in der Phase der Fertigungskontrolle nicht die benannte Stelle nach § 21d Abs. 1 Z 1 tätig war, so ist die Kennnummer der weiteren benannten Stelle von dieser selbst, oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller, hinter der CE-Kennzeichnung anzubringen.

 

 

 

Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge

§ 23. (1) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst

§ 23. (1) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst

           1. den Namen des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist, den Namen des Importeurs,

           1. den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers oder des Importeurs, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist,

           2. den Namen und den Typ des Gegenstandes und

           2. den Namen und den Typ des Gegenstandes,

           3. Sicherheitshinweise.

           3. Sicherheitsinformationen,

 

           4. die Registrierungsnummer nach § 21b, und

 

           5. die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.

(2) …

(2) …

 

 

 

Kennzeichnung anderer pyrotechnischer Gegenstände und pyrotechnischer Sätze

§ 24. (1) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände, ausgenommen jene für Fahrzeuge, die im Bundesgebiet an Endverbraucher überlassen werden, in deutscher Sprache richtig, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sind.

§ 24. (1) Der Hersteller oder der Importeur hat sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände, ausgenommen jene für Fahrzeuge, die im Bundesgebiet in Verkehr gebracht und an Endverbraucher bereitgestellt werden, in deutscher Sprache richtig, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sind.

(2) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 muss mindestens enthalten

(2) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 muss mindestens enthalten

           1. den Namen und die Adresse des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist, den Namen des Herstellers sowie den Namen und die Adresse des Importeurs,

           1. den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers,

 

         1a. wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, die Angaben zum Hersteller nach Z 1 sowie den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragenen Handelsmarke und die Postanschrift des Importeurs,

           2. den Namen und den Typ des Gegenstandes,

           2. den Namen und den Typ des Gegenstandes,

 

         2a. die Registrierungsnummer nach § 21b,

 

         2b. das CE-Kennzeichen nach § 22,

 

         2c. die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer des Artikels,

           3. bis 7. …

           3. bis 7. …

(3) Feuerwerkskörper müssen zusätzlich die folgenden Mindestinformationen enthalten:

(3) Feuerwerkskörper müssen unbeschadet den Angaben gemäß Abs. 2 die folgenden Mindestinformationen enthalten:

           1. Kategorie F1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;

           1. Kategorie F1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;

           2. Kategorie F2: „nur zur Verwendung im Freien“ und gegebenenfalls einen Mindestsicherheitsabstand;

           2. Kategorie F2: „nur zur Verwendung im Freien“ und gegebenenfalls einen Mindestsicherheitsabstand;

           3. Kategorie F3: „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;

           3. Kategorie F3: „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;

           4. Kategorie F4: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und einen Mindestsicherheitsabstand.

           4. Kategorie F4: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen,“ einen Mindestsicherheitsabstand oder Kenngrößen zur Ermittlung des Mindestsicherungsabstandes.

(4) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen zusätzlich die folgenden Mindestinformationen enthalten:

(4) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen unbeschadet den Angaben gemäß Abs. 2 die folgenden Mindestinformationen enthalten:

           1. Kategorie T1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;

           1. Kategorie T1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;

           2. Kategorie T2: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und einen Mindestsicherheitsabstand.

           2. Kategorie T2: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen,“ einen Mindestsicherheitsabstand oder Kenngrößen zur Ermittlung des Mindestsicherungsabstandes.

(5) Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die nach den Abs. 1 bis 4 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die Informationen auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden.

(5) Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die nach den Abs. 2 bis 4 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die Informationen auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden.

(6) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Sätze, die im Bundesgebiet an Endverbraucher überlassen werden, muss Name und Typ des Satzes, die jeweilige Kategorie sowie eine Gebrauchsanweisung enthalten. Sie muss in deutscher Sprache erfolgen und ist auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.

(6) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Sätze, die im Bundesgebiet in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, muss mindestens Name und Typ des Satzes, die jeweilige Kategorie sowie eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation enthalten. Sie muss in deutscher Sprache erfolgen und ist auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.

 

 

Pflichten des Importeurs und Händlers

Pflichten des Importeurs

§ 25. (1) Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen, treffen die dem Hersteller nach diesem Bundesgesetz obliegenden Verpflichtungen den Importeur.

§ 25. (1) Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen, treffen die dem Hersteller nach diesem Bundesgesetz obliegenden Verpflichtungen den Importeur. Der Importeur darf nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen,

 

           1. die dem § 20a Abs. 1 Z 1 und Z 2 entsprechen,

 

           2. für die das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt wurden, und

 

           3. die gemäß § 22, § 23 und § 24 gekennzeichnet sind.

(2) Händler haben stichprobenartig zu überprüfen, ob pyrotechnische Gegenstände ein CE-Kennzeichen tragen und eine Kennzeichnung gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 aufweisen und ob pyrotechnische Sätze gemäß § 24 Abs. 6 gekennzeichnet sind.

(2) Der Importeur hat eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c für die Marktüberwachungsbehörden sowie Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie die technischen Unterlagen gemäß § 21a auf Verlangen der Behörde bereitzustellen. Bei Endigung seiner Gewerbeberechtigung hat der Importeur die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern an die Behörde zu übermitteln.

 

(3) Der Importeur hat auf begründetes Verlangen der Behörde von in Verkehr befindlichen pyrotechnischen Gegenständen Stichproben vorzunehmen, ob diese weiterhin den Anforderungen des § 20a Abs. 1 Z 1 und Z 2 entsprechen.

 

(4) Hat der Importeur Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr § 20a entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und hat darüber die Behörde zu informieren.

 

 

 

Pflichten des Händlers

 

§ 25a. (1) Der Händler darf pyrotechnische Gegenstände nur bereitstellen, die gemäß § 22, § 23 und § 24 gekennzeichnet sind, und Sätze die gemäß § 24 gekennzeichnet sind. Er hat das Vorliegen der Voraussetzungen regelmäßig, insbesondere durch das Ziehen von Stichproben, zu überprüfen.

 

(2) Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr § 20a Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 4, Z 5, Z 6 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und hat darüber die Behörde sowie den Hersteller oder den Importeur zu informieren.

 

 

 

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten

 

§ 25b. (1) Bringt ein Importeur einen pyrotechnischen Gegenstand unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder stellt er ihn bereit, oder verändert ein Importeur einen bereits auf dem Markt befindlichen pyrotechnischen Gegenstand so, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann, gilt er als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß § 21.

 

(2) Die Fälle des Abs. 1 gelten auch für Händler.

 

 

Inverkehrbringen

Mitteilungspflichten

§ 26. (1) Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

§ 26. Wenn die Wirtschaftsakteure Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter oder auf dem Markt bereitgestellter pyrotechnischer Gegenstand nicht den Anforderungen des § 20a entspricht, sind sie verpflichtet, dies unverzüglich allen in der Handelskette beteiligten Akteuren mitzuteilen. Auf Verlangen der Behörde haben sie auch diese darüber zu unterrichten.

           1. sie den Anforderungen nach § 21 Abs. 1 genügen,

 

           2. ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach § 21 Abs. 3 bescheinigt wurde,

 

           3. sie mit dem in § 22 beschriebenen CE-Kennzeichen versehen sind und

 

           4. sie eine Kennzeichnung gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 aufweisen.

 

(2) Pyrotechnische Sätze dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 6 aufweisen.

 

 

 

 

2. Abschnitt

 

Notifizierende Behörde und benannte Stellen

 

 

 

Notifizierungsverfahren

 

§ 26a. (1) Der Bundesminister für Inneres entscheidet über Anträge auf Einrichtung als benannte Stelle (notifizierende Behörde).

 

(2) Einem Antrag gemäß Abs. 1 ist mit Bescheid stattzugeben, wenn der Antragsteller nachweist, dass

 

           1. es sich um eine nach österreichischem Recht gegründete juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft handelt,

 

           2. er und die Geschäftsführung sich zur Unabhängigkeit gegenüber Dritten, Unparteilichkeit, den Ausschluss jeglicher Einflussnahme durch Dritte und die Einhaltung des Berufsgeheimnisses verpflichtet haben,

 

           3. er sich zur Einhaltung der nationalen und europarechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als benannte Stelle verpflichtet,

 

           4. er über einen seiner beabsichtigten Tätigkeit entsprechenden aufrechten Akkreditierungsbescheid verfügt,

 

           5. er über die personellen, finanziellen, organisatorischen und technischen Ressourcen verfügt, um die in Anhang II der RL 2013/29/EU angeführten Konformitätsbewertungstätigkeiten auszuüben, und

 

           6. er über eine aufrechte angemessene, aus seiner Tätigkeit allenfalls entstehende Personen- und Sachschäden abdeckende Haftpflichtversicherung verfügt.

 

(3) Die Tätigkeit der benannten Stelle darf erst und solange ausgeübt werden, als diese im Verzeichnis der benannten Stellen der Kommission aufscheint.

 

 

 

Begutachtung und Überwachung

 

§ 26b. Die Bewertung und Überwachung der in § 26a genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle auf Grund des Akkreditierungsgesetzes 2012 und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

 

 

 

Aufgaben der benannten Stelle

 

§ 26c. (1) Die benannte Stelle hat die Konformitätsbewertung pyrotechnischer Gegenstände im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren in Anhang II der RL 2013/29/EU gemäß § 21b durchzuführen und bei positiver Bewertung eine Konformitätsbescheinigung auszustellen.

 

(2) Stellt die benannte Stelle im Rahmen der Konformitätsbewertung fest, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht die in § 20a Abs. 1 Z 1 und Z 2 festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllt, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und darf keine Konformitätsbescheinigung ausstellen.

 

(3) Die benannte Stelle hat die Konformität eines pyrotechnischen Gegenstandes regelmäßig zu überwachen. Stellt sie im Rahmen einer Überwachung fest, dass der pyrotechnische Gegenstand die Anforderungen nicht mehr erfüllt, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und eine bereits ausgestellte Bescheinigung auszusetzen oder zurückzuziehen.

 

(4) Konformitätsbewertungsaufgaben dürfen nach Zustimmung des Auftraggebers nur an Unterauftragnehmer oder an Zweigunternehmen vergeben und übertragen werden, wenn diese die Voraussetzungen des § 26a Abs. 2 erfüllen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens verbleibt bei der benannten Stelle.

 

 

 

Melde- und Auskunftspflichten der benannten Stelle

 

§ 26d. (1) Die benannte Stelle hat dem Bundesminister für Inneres

 

           1. jede Änderung der Akkreditierung und der akkreditierten Verfahren im Tätigkeitsbereich der Benennung,

 

           2. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung,

 

           3. alle Umstände, die Auswirkungen auf den Umfang und Inhalt des Bescheides gemäß § 26a haben könnten,

 

zu melden und auf Verlangen Auskünfte über ihre Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, die sie ausgeführt hat, zu geben.

 

(2) Die benannte Stelle hat anderen nach der Richtlinie 2013/29/EU benannten Stellen einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.

 

 

 

Register und Verzeichnis

 

§ 26e. (1) Die benannte Stelle hat nach positivem Abschluss eines Konformitätsbewertungsverfahrens dem geprüften pyrotechnischen Gegenstand eine Registrierungsnummern gemäß § 21d zuzuweisen.

 

(2) Über die zugewiesenen Registrierungsnummern ist ein Register zu führen, das neben den Registrierungsnummern der pyrotechnischen Gegenstände auch Angaben zum Hersteller enthält.

 

(3) Die benannte Stelle hat weiters ein Verzeichnis der pyrotechnischen Gegenstände, für die sie Konformitätsbescheinigungen ausgestellt hat, unter Verwendung des im Anhang der DurchführungsRL 2014/58/EU festgelegten Formats und den darin festgelegten Merkmalen zu führen. Diese Informationen müssen von ihr mindestens 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Konformitätsbescheinigung aufbewahrt werden.

 

(4) Das Verzeichnis gemäß Abs. 3 ist von der benannten Stelle regelmäßig zu aktualisieren und im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

 

(5) Wird die Notifizierung der benannten Stelle widerrufen, muss sie das Verzeichnis an eine andere benannte Stelle oder an den Bundesminister für Inneres übertragen.

 

 

2. Abschnitt

3. Abschnitt

Marktüberwachung

Marktüberwachung

 

 

 

Marktüberwachung

§ 27. (1) Der Behörde obliegt die Marktüberwachung hinsichtlich der Überprüfung, ob nur pyrotechnische Gegenstände und Sätze in Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen des § 26 entsprechen. Sie ist ermächtigt, die hiezu erforderlichen Untersuchungen und Handlungen bei Herstellern, Importeuren und Händlern durchzuführen, wie insbesondere Produktionsstätten, Lager und sonstige Geschäftsräume zu betreten, Stichproben zu ziehen sowie in die einschlägigen Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen.

§ 27. (1) Der Behörde obliegt die Marktüberwachung hinsichtlich der Überprüfung, ob nur pyrotechnische Gegenstände und Sätze in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt oder überlassen werden, die den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Sie ist ermächtigt, die hierzu erforderlichen Untersuchungen und Handlungen bei den Wirtschaftsakteuren durchzuführen, wie insbesondere Produktionsstätten, Lager und sonstige Geschäftsräume zu betreten, Stichproben unentgeltlich zu ziehen sowie in die einschlägigen Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen.

 

(1a) Die Wirtschaftsakteure haben der Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität pyrotechnischer Gegenstände erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen und haben bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit pyrotechnischen Gegenständen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht oder bereitgestellt haben, besonders mitzuwirken.

 

(1b) Die Wirtschaftsakteure haben der Behörde auf Verlangen jenen Wirtschaftsakteur zu nennen,

 

           1. von dem sie einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz bezogen haben,

 

           2. an den sie einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz abgegeben haben.

 

(1c) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 1b über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Bezug des pyrotechnischen Gegenstandes sowie über einen Zeitraum von 10 Jahren nach der Abgabe des pyrotechnischen Gegenstandes vorlegen können.

(2) Soweit pyrotechnische Gegenstände oder Sätze den Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen nicht entsprechen und dadurch Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sein könnte, hat die Behörde dem Hersteller, Importeur oder Händler

(2) Die Behörde hat Aufsichtsmaßnahmen nach § 27a zu ergreifen, insbesondere dann,

           1. das Überlassen solcher Gegenstände und Sätze zu untersagen und

           1. wenn die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nach § 21 Abs. 5, § 25 Abs. 4 und § 25a Abs. 2 nicht unverzüglich und eigenständig nachkommen, oder

           2. aufzutragen, bereits überlassene pyrotechnische Gegenstände und Sätze zurückzurufen.

           2. wenn durch das Inverkehrbringen oder Bereitstellen pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sein könnten.

Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde eine Sicherstellung der pyrotechnischen Gegenstände und Sätze anzuordnen.

Bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands darf der pyrotechnische Gegenstand oder Satz vom Wirtschaftsakteur nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde eine Sicherstellung der pyrotechnischen Gegenstände und Sätze anzuordnen.

(3) Personen, die pyrotechnische Gegenstände oder Sätze herstellen, importieren oder mit diesen handeln, sind verpflichtet, der Behörde Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten zu gewähren sowie die für die Zwecke der Durchführung der Marktüberwachung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Proben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Stellt die Behörde fest, dass ein Hersteller, Importeur oder Händler seinen Pflichten nach diesem Bundesgesetz nicht nachkommt, hat sie die Gewerbebehörde davon zu verständigen.

(4) Stellt die Behörde fest, dass ein Hersteller, Importeur oder Händler seinen Pflichten nach diesem Bundesgesetz nicht nachkommt, hat sie die Gewerbebehörde davon zu verständigen.

(4) Von Maßnahmen gemäß Abs. 2 können auch pyrotechnische Gegenstände und Sätze erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, ausgesetzt worden ist. Die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände und Sätze sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Art. 50 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1 (Zollkodex), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 205 vom 22.07.1998 S. 75, zu belassen.

(5) Von Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 können auch pyrotechnische Gegenstände und Sätze erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, ausgesetzt worden ist. Die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände und Sätze sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Art. 50 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1 (Zollkodex), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 205 vom 22.07.1998 S. 75, zu belassen.

 

 

 

 

Aufsichtsmaßnahmen

 

§ 27a. (1) Die Aufsichtsmaßnahmen der Behörde gemäß § 27 sind Aufträge

 

           1. zur Verbesserung,

 

           2. zur Rücknahme, oder

 

           3. zum Rückruf

 

(2) Rücknahme und Rückruf sind den Wirtschaftskateuren mit Bescheid aufzutragen. Dieser Bescheid umfasst die Geschäftstätigkeit im gesamten Bundesgebiet.

 

 

 

3. HAUPTSTÜCK

 

BESITZ, VERWENDUNG UND ÜBERLASSUNG

 

 

 

1. Abschnitt

 

Besitz und Verwendung

 

Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze

§ 28. (1) Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2 und S2 sowie von Anzündmitteln der Kategorie P2 sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

§ 28. (1) Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2 und S2 sowie von Anzündmitteln der Kategorie P2 sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

           1. bei Antragstellung durch eine natürliche Person

           1. der Nachweis über das aufrechte Bestehen einer angemessenen, aus dem Besitz oder Verwendungsvorgang allenfalls entstehende Personen- und Sachschäden abdeckenden Haftpflichtversicherung erbracht wird,

                a) der Antragsteller oder

 

               b) ein vom Antragsteller bekannt gegebener, mit der Verwendung beauftragter Verantwortlicher, der die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, erfüllt, oder

 

           2. bei Antragstellung durch eine juristische Person ein mit der Verwendung beauftragter Verantwortlicher gemäß Z 1 lit. b

           2. bei Antragstellung durch eine natürliche Person

über einen Pyrotechnik-Ausweis für die beantragten Kategorien verfügt und unter Bedachtnahme auf die Umstände der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände und Sätze gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.

                a) der Antragsteller oder

 

               b) ein vom Antragsteller bekannt gegebener, mit der Verwendung beauftragter Verantwortlicher, der die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, erfüllt, oder

 

           3. bei Antragstellung durch eine juristische Person ein mit der Verwendung beauftragter Verantwortlicher gemäß Z 1 lit. b

 

über einen Pyrotechnik-Ausweis für die beantragten Kategorien verfügt und unter Bedachtnahme auf die Umstände der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände und Sätze gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

 

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Überlassung, Erbschaft und Vermächtnis

Bereitstellung, Überlassung, Erbschaft und Vermächtnis

Überlassung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze

Bereitstellung und Überlassung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze

§ 30. (1) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F1, F2, T1, P1 und S1 dürfen nur Personen überlassen werden, die das nach § 15 maßgebliche Lebensjahr vollendet haben. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 dürfen nur Personen überlassen werden, die über eine entsprechende und noch nicht in Anspruch genommene Berechtigung verfügen.

§ 30. (1) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F1, F2, T1, P1 und S1 dürfen nur für Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden, wenn diese das nach § 15 maßgebliche Lebensjahr vollendet haben. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 dürfen nur für Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden, wenn diese über eine entsprechende und noch nicht in Anspruch genommene Berechtigung verfügen.

(2) Der Bescheid, mit dem eine Besitzberechtigung erteilt wurde, ist beim Erwerb pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze, auf die er lautet, demjenigen, der solche Gegenstände oder Sätze überlässt, vorzuweisen und von diesem mit seinem Namen, seiner Anschrift, dem Datum der Überlassung sowie Art, Kategorien und jeweilige Anzahl der überlassenen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze zu versehen.

 

 

 

 

4. HAUPTSTÜCK

 

VERBOTE

 

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze ohne CE-Kennzeichen oder Kennzeichnung

§ 32. (1) Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen, die § 26 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 nicht entsprechen, sind verboten.

§ 32. (1) Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen, die § 20a Abs. 1, Z 4, Z 5 und Abs. 2 nicht entsprechen, sind verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

(2) Abs. 1 gilt nicht für

           1. …

           1. …

           2. gewerbliche Importeure,

           2. Importeure,

insoweit sie die pyrotechnischen Gegenstände und Sätze noch nicht in Verkehr gebracht haben und diese ausschließlich im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit besitzen und verwenden.

insoweit sie die pyrotechnischen Gegenstände und Sätze noch nicht in Verkehr gebracht haben und diese ausschließlich im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit besitzen und verwenden.

(3) …

(3) …

(4) Bei Bewilligungen nach Abs. 3 hat die Behörde die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze im Sinne des § 28 Abs. 4 dürfen mitverwendet werden.

(4) Bei Bewilligungen nach Abs. 3 hat die Behörde die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze im Sinne des § 28 Abs. 4 dürfen mitverwendet werden. Die Bewilligungserteilung kann nach Maßgabe und im Umfang des § 28 Abs. 1 Z 1 von einer Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.

 

 

 

Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge

 

§ 32a. (1) Erwerb, Besitz und Verwendung von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbags und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte, sind verboten, es sei denn, dies wurde behördlich bewilligt.

 

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und er glaubhaft macht, dass er Bedarf am Besitz dieser pyrotechnischen Gegenstände hat.

 

(3) Abs. 1 gilt außerdem nicht für eine in § 3 Abs. 2 Z 5 genannte Person oder wenn diese pyrotechnischen Gegenstände für Fahrzeuge in ein Fahrzeug oder einen größeren, abtrennbaren Fahrzeugteil eingebaut sind.

 

 

 

Reizerzeugende pyrotechnische Gegenstände und Sätze

§ 33. Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen reizerzeugender pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze sind verboten.

§ 33. Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und auf dem Markt bereitstellen reizerzeugender pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze sind verboten.

 

 

Knallkörper mit Blitzknallsätzen

Knallkörper der Kategorie F 2

§ 34. Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen von zur Knallerzeugung bestimmten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2, die als Knallsatz einen Blitzknallsatz enthalten, sind verboten.

§ 34. Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und auf dem Markt bereitstellen von zur Knallerzeugung bestimmten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 sind verboten, es sei denn, der Knallsatz enthält ausschließlich Schwarzpulver.

 

 

Nichtgewerbliche Herstellung und Delaborierung

Nichtgewerbliche Herstellung, Delaborierung und Manipulation

§ 35. Das Herstellen und Delaborieren von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ohne Gewerbeberechtigung für deren Erzeugung ist verboten.

§ 35. (1) Das Herstellen, Delaborieren sowie alle funktions- und effektverändernden Manipulationen von pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere von Verbundfeuerwerken, und Sätzen ohne Gewerbeberechtigung für deren Erzeugung sind verboten, es sei denn, dies wird behördlich bewilligt.

 

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und er glaubhaft macht, dass er Bedarf am Besitz dieser Gegenstände hat.

 

 

 

Gemeinsame Anzündung

§ 36. (1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1 und P1 dürfen nur einzeln und von einander getrennt angezündet werden.

§ 36. (1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1 und P1 dürfen nur einzeln und von einander getrennt angezündet werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände, die

(2) Abs. 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände, die von Personen verwendet werden, die über einen Pyrotechnik-Ausweis für die Kategorie F3, F4 oder T2 verfügen.

           1. zur gemeinsamen Anzündung erzeugt und in Verkehr gebracht wurden oder

 

           2. von Personen verwendet werden, die über einen Pyrotechnik-Ausweis für die Kategorie F3, F4 oder T2 verfügen, oder

 

           3. der Kategorie T1 angehören, soweit diese im Rahmen einer nach veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen zulässigen Veranstaltung mit Anzündmitteln der Kategorie P1 verbunden und angezündet werden und eine Anzündstelle vorhanden ist, die eine solche Verleitung ohne weiteren technischen Aufwand zulässt. Es darf dadurch an den pyrotechnischen Gegenständen zu keiner veränderten Effektwirkung kommen.

 

 

(3) Ungeachtet des Abs. 1 dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, T1 und P1 von einer Person mit einem Pyrotechnik-Ausweis für die Kategorie T2 im Rahmen einer nach veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen zulässigen Veranstaltung mit geeigneten Anzündmitteln der Kategorie P1 und P2 sowie mit geeigneten bühnenpyrotechnischen Erzeugnissen verbunden und angezündet werden, wenn diese pyrotechnischen Gegenstände über Anzündstellen verfügen, die eine Verleitung ohne weiteren technischen Aufwand zulassen und es dadurch zu keiner funktions- oder effektverändernden Wirkung kommt, ohne dass es einer Bewilligung nach § 28 Abs. 1 bedarf.

 

 

 

Widmungswidrige Verwendung

§ 37. (1) …

§ 37. (1) …

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf Antrag die widmungswidrige Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze bewilligen, wenn

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf Antrag die widmungswidrige Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze bewilligen, wenn

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. die Person gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b oder Z 2 über einen Pyrotechnik-Ausweis verfügt und

           3. die Person gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b oder Z 2 über einen entsprechenden Pyrotechnik-Ausweis verfügt und

           4. …

           4. …

(3) Bei Bewilligungen nach Abs. 2 hat die Behörde die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.

(3) Bei Bewilligungen nach Abs. 2 hat die Behörde die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben. Die Bewilligungserteilung ist nach Maßgabe und im Umfang des § 28 Abs. 1 Z 1 von einer Haftpflichtversicherung abhängig zu machen.

 

 

 

Verwendung an bestimmten Orten

§ 38. (1) bis (3) …

§ 38. (1) bis (3) …

(4) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F2 und S1 dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden, es sei denn

(4) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F2, P1 und S1 dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden, es sei denn

           1. ihre Gebrauchsanweisung erklärt dies ausdrücklich für zulässig und

           1. ihre Gebrauchsanweisung erklärt dies ausdrücklich für zulässig und

           2. Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen sind ausgeschlossen.

           2. Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen sind ausgeschlossen.

(5) …

(5) …

 

 

 

Besitz und Verwendung unter besonderen Umständen

§ 39. (1) bis (2) …

§ 39. (1) bis (2) …

(3) Die Behörde kann dem Veranstalter auf Antrag zeitlich und örtlich beschränkte Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 für bestimmte Anlässe bewilligen. Für die Bewilligung des Besitzes und der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen der Kategorien F3, F4, T2, P2 oder S2 gilt § 28. Für Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1, P1 oder S1 kann die Bewilligung erteilt werden, wenn die Person nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b oder Z 2 das nach § 15 maßgebliche Lebensjahr vollendet hat, verlässlich ist sowie unter Bedachtnahme auf die Umstände der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden; die Behörde ist ermächtigt, Auflagen, Bedingungen und Befristungen im Sinne des § 28 Abs. 3 vorzuschreiben.

(3) Die Behörde kann dem Veranstalter auf Antrag zeitlich und örtlich beschränkte Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 für bestimmte Anlässe bewilligen. Für die Bewilligung des Besitzes und der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen der Kategorien F3, F4, T2, P2 oder S2 gilt § 28. Für Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze der Kategorien F1, F2, T1, P1 oder S1 kann die Bewilligung erteilt werden, wenn die Person nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b oder Z 2 das nach § 15 maßgebliche Lebensjahr vollendet hat, verlässlich ist sowie unter Bedachtnahme auf die Umstände der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden; die Behörde ist ermächtigt, Auflagen, Bedingungen und Befristungen im Sinne des § 28 Abs. 3 vorzuschreiben.

(4) …

(4) …

 

 

 

Verfall

§ 41. (1) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze sowie für das Böllerschießen bestimmter Schießbedarf, die den Gegenstand einer nach § 40 strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn

§ 41. (1) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze, für das Böllerschießen bestimmter Schießbedarf und Vorrichtungen sowie für die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen bestimmte Abschluss- oder Abbrennvorrichtungen und Geräte, die den Gegenstand einer nach § 40 strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn

           1. sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit missbräuchlichem oder leichtfertigem Gebrauch oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder

           1. sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit missbräuchlichem oder leichtfertigem Gebrauch oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder

           2. bis 3. …

           2. bis 3. …

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

 

 

 

Vollziehung

§ 44. (1) Mit der Vollziehung des § 27 Abs. 5 ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.

§ 44. (1) Mit der Vollziehung des § 27 Abs. 5 ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Mit der Vollziehung des § 26b ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.

(2) …

(2) …

 

 

 

Inkrafttreten

§ 45. (1) bis (4) …

§ 45. (1) bis (4) ...

 

(5) Die § 1 Z 1, § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 3, § 3 Abs. 2 Z 5a und 6a, § 4, § 7, § 10, § 18 Abs. 4 Z 2, § 20a, § 21, § 21a, § 21b, § 21c, § 21d, § 22 Abs. 1 und Abs. 3, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 bsi Abs. 6, § 25, 25a, 25b und 26 jeweils samt Überschrift, die Abschnittsbezeichnung vor § 26a, 26b, 26c, 26d, 26e jeweils samt Überschrift, die Änderung der Abschnittsbezeichnung vor § 27, § 27, § 27a samt Überschrift, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1 samt Überschrift, § 32 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 32a samt Überschrift, § 33, § 34 samt Überschrift, § 35 samt Überschrift, § 36, § 37 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Z 4, Abs. 6 und Abs. 15, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xx/XXXX treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

 

 

 

Außerkrafttreten

§ 46. Das Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, tritt mit Ablauf des 3. Jänner 2010 außer Kraft.

§ 46. (1) Das Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, tritt mit Ablauf des 3. Jänner 2010 außer Kraft.

 

(2) Die § 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 6, § 4 Z 1 bis 17, § 7, § 30 Abs. 2 … in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 131/2009 treten mit Ablauf des 30. April 2015 30. Juni 2015 außer Kraft.

 

 

 

Übergangsbestimmungen

§ 47. (1) bis (3) …

§ 47. (1) bis (3) …

 

(3a) Pyrotechnische Signalmittel im Sinne des § 9 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, die bis zum 4. Juli 2013 auf dem Markt eingeführt worden sind, gelten bis 4. Juli 2017 als pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 mit der Besonderheit, dass die letzten beiden Sätze des Abs. 1 Anwendung finden. Ist die Markteinführung nach dem 4. Juli 2013 erfolgt, gilt dieses Bundesgesetz.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

(6) Pyrotechnische Gegenstände, die unter die Bestimmung des § 34 fallen, dürfen bis 4. Juli 2013 besessen, verwendet, überlassen und in Verkehr gebracht werden. Ab dem 4. Juli 2013 dürfen sie besessen und verwendet, jedoch nicht mehr überlassen oder in Verkehr gebracht werden. Ab dem 4. Juli 2017 dürfen sie nicht mehr besessen und verwendet werden.

(6) Pyrotechnische Gegenstände, die unter die Bestimmung des § 34 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2009 fallen, dürfen bis 4. Juli 2013 besessen, verwendet, überlassen und in Verkehr gebracht werden. Ab dem 4. Juli 2013 dürfen sie besessen und verwendet, jedoch nicht mehr überlassen oder bereitgestellt werden. Ab dem 4. Jänner 2016 dürfen sie nicht mehr besessen und verwendet werden.

(7) bis (14) …

(7) bis (14) …

 

(15) Sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbags und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte, dürfen bis 4. Juli 2017 besessen, jedoch, ausgenommen an die in § 3 Abs. 2 Z 5 genannten Personen, nicht mehr überlassen werden.