Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

        Artikel 1    Änderung des Strafgesetzbuches

        Artikel 2    Änderung der Strafprozessordnung

        Artikel 3    Inkrafttreten

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 57 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Strafbare Handlungen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind oder die mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie strafbare Handlungen nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt verjähren nicht.“

2. In § 59 Abs. 1 werden nach dem Wort „Jahren“ ein Beistrich sowie die Worte „einer wegen einer strafbaren Handlung nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt verhängten Strafe“ eingefügt.

3. In § 64 Abs. 1 Z 4 werden nach dem Klammerzitat „(§ 278a)“ der Beistrich und das Wort „Folter (§ 312a)“ gestrichen.

4. In § 64 Abs. 1 wird nach der Z 4b folgende Z 4c eingefügt:

„4c. Folter (§ 312a), Verschwindenlassen einer Person (§ 312b) und strafbare Handlungen nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt, wenn

                a) der Täter oder das Opfer Österreicher ist,

               b) durch die Tat sonstige österreichische Interessen verletzt worden sind oder

                c) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war und entweder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann.“

5. Nach dem § 312a wird folgender § 312b samt Überschrift eingefügt:

„Verschwindenlassen einer Person

§ 312b. Wer eine Person verschwinden lässt und dadurch dem Schutz der Gesetze entzieht, indem er sie im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder ihr sonst die persönliche Freiheit entzieht und das Schicksal oder den Verbleib der verschwundenen Person verschleiert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“

6. Die Überschrift des fünfundzwanzigsten Abschnitts lautet:

„Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“

7. Nach dem § 321 werden folgende §§ 321a bis 321j eingefügt:

„Verbrechen gegen die Menschlichkeit

§ 321a. (1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

           1. eine Person tötet (§ 75),

           2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu vernichten, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Vernichtung ganz oder teilweise herbeizuführen,

           3. Sklaverei (§ 104) oder Menschenhandel (§ 104a) ausübt,

           4. die Bevölkerung unter Verstoß gegen das Völkerrecht aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmäßig aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt,

           5. eine Person, die sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, sofern sich diese nicht lediglich aus einer rechtlich zulässigen Sanktion ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind,

           6. eine Person vergewaltigt (§ 201) oder geschlechtlich nötigt (§ 202), sie zur Prostitution nötigt (§ 106 Abs. 3), der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt (§ 85 Z 1) oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht zu begehen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,

           7. eine Person verschwinden lässt (§ 312b),

           8. einer Person eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zufügt,

           9. einer Person unter Verstoß gegen das Völkerrecht in schwerwiegender Weise die persönliche Freiheit entzieht oder

         10. eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach dem Völkerrecht als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,

ist in den Fällen der Z 1 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Z 2 mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Z 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren und in den Fällen der Z 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Hat eine Tat nach Abs. 1 Z 3 bis 10 den Tod einer Person zur Folge, so ist der Täter in den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe und in den Fällen des Abs. 1 Z 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

(3) Wer ein Verbrechen nach Abs. 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Abs. 1 oder 2 mit schwererer Strafe bedroht ist.

Kriegsverbrechen gegen Personen

§ 321b. (1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt

           1. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet (§ 75),

           2. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt,

           3. einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, die sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, sofern sich diese nicht lediglich aus einer rechtlich zulässigen Sanktion ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind,

           4. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person vergewaltigt (§ 201) oder

geschlechtlich nötigt (§ 202), sie zur Prostitution nötigt (§ 106 Abs. 3), der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt (§ 85 Z 1) oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,

           5. einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person große körperliche oder seelische Qualen oder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zufügt,

           6. Personen unter 15 Jahren für Streitkräfte zwangsverpflichtet oder in diese eingliedert oder Personen unter 18 Jahren für bewaffnete Gruppen zwangsverpflichtet oder in diese eingliedert oder Personen unter 18 Jahren zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet,

           7. die Gesamtheit oder einen Teil der Zivilbevölkerung vertreibt oder zwangsweise in ein anderes Gebiet überführt oder diese Vertreibung oder Überführung anordnet, sofern es sich nicht um eine vorübergehende Verlegung handelt, die im Hinblick auf die Sicherheit der betreffenden Zivilpersonen oder aus zwingenden militärischen Gründen geboten ist,

           8. gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Strafe verhängt oder vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist,

           9. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, die sich in der Gewalt einer anderen Konfliktpartei befindet, in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, indem er selbst mit deren Einwilligung

                a) an einer solchen Person Versuche vornimmt, die weder medizinisch notwendig sind noch in ihrem Interesse durchgeführt werden,

               b) einer solchen Person Gewebe oder Organe für Übertragungszwecke entnimmt, sofern es sich nicht um die Entnahme von Blut oder Haut zu therapeutischen Zwecken im Einklang mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen handelt, in welche die Person zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder

                c) eine solche Person auf sonstige Weise einem medizinischen Verfahren unterzieht, das nicht durch ihren Gesundheitszustand geboten ist und das nicht mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen im Einklang steht, oder

         10. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt,

ist in den Fällen der Z 1 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Z 2 mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, in den Fällen der Z 3 und 4 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren und in den Fällen der Z 5 bis 10 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt

           1. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person widerrechtlich verschleppt oder gefangenhält (§ 99) oder ihre Heimschaffung ungerechtfertigt verzögert,

           2. als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil der eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet überführt oder die Gesamtheit oder einen Teil der Bevölkerung des besetzen Gebiets innerhalb desselben oder aus diesem Gebiet vertreibt oder überführt,

           3. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person zum Dienst in den Streitkräften einer feindlichen Macht nötigt (§ 105) oder

           4. einen Angehörigen der gegnerischen Partei nötigt (§ 105), an Kriegshandlungen gegen sein eigenes Land teilzunehmen,

ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(3) Hat eine Tat nach Abs. 1 Z 2 bis 10 den Tod des Opfers zur Folge, so ist der Täter in den Fällen des Abs. 1 Z 2 mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 4 mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren und in den Fällen des Abs. 1 Z 5 bis 10 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren.

(4) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind geschützte Personen im Sinne der Genfer Abkommen zum Schutz der Opfer des Krieges, BGBl. Nr. 155/1953, und deren Zusatzprotokolle I und II (Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte, Protokoll I, und Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte, Protokoll II, BGBl. Nr. 527/1982), insbesondere Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei, die sich bedingungslos ergeben haben oder sonst außer Gefecht sind, Kriegsgefangene und Zivilpersonen, sofern und solange letztere nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.

Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte

§ 321c. Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt

           1. plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei oder von deren Angehörigen zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt,

           2. Kulturgut im Sinne der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. Nr. 58/1964) in großem Ausmaß zerstört oder sich aneignet, oder

           3. völkerrechtswidrig anordnet, dass Rechte und Forderungen aller oder eines Teils der Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben oder ausgesetzt werden oder vor Gericht nicht einklagbar sind,

ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Kriegsverbrechen gegen internationale Missionen und Schutzzeichen

§ 321d. (1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt

           1. einen Angriff gegen Personen, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge richtet, die an einer humanitären Hilfsmission oder an einer friedenssichernden Mission in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem humanitären Völkerrecht gewährt wird, oder

           2. einen Angriff gegen Personen, Gebäude, Material, Sanitätseinheiten oder Sanitätstransportmittel richtet, die in Übereinstimmung mit dem humanitären Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen zum Schutz der Opfer des Krieges oder deren Protokolle I und II sowie des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III), BGBl. III Nr. 137/2009, gekennzeichnet sind,

ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt die durch die Genfer Abkommen zum Schutz der Opfer des Krieges oder deren Protokoll III anerkannten Schutzzeichen, die Parlamentärflagge oder die Flagge, die militärischen Abzeichen oder die Uniform des Feindes, neutraler oder anderer nicht am Konflikt beteiligter Staaten, oder der Vereinten Nationen missbraucht und dadurch den Tod oder die schwere Verletzung einer Person (§ 84) verursacht, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung

§ 321e. (1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt

           1. einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen richtet, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen,

           2. einen Angriff gegen zivile Objekte, einschließlich Kulturgut, richtet, solange sie durch das humanitäre Völkerrecht als solche geschützt sind,

           3. einen Angriff auf unverteidigte Orte oder entmilitarisierte Zonen durchführt,

           4. Kulturgut unter verstärktem Schutz oder seine unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen verwendet (Art. 15 Abs. 1 lit. b des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. III Nr. 113/2004),

           5. einen Angriff durchführt, wobei er weiß (§ 5 Abs. 3), dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht,              

           6. einen Angriff gegen Staudämme, Deiche und Kernkraftwerke richtet, sofern sie nicht zivile Objekte im Sinne der Z 2 sind, in Kenntnis davon, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht,

           7. einen Angriff durchführt, in Kenntnis davon, dass der Angriff weitreichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird,

           8. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person (§ 321b Abs. 4) als Schutzschild benutzt, um den Gegner von Kriegshandlungen gegen bestimmte Ziele abzuhalten,

           9. das Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegsführung einsetzt, indem er ihnen die für sie lebensnotwendigen Gegenstände vorenthält oder Hilfslieferungen unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht behindert,

         10. als Vorgesetzter (§ 321g Abs. 2) einem Untergebenen, der seiner tatsächlichen Befehls- oder Führungs­gewalt und Kontrolle untersteht, anordnet oder erklärt, dass kein Pardon gegeben wird, oder

         11. einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei heimtückisch tötet oder verwundet,

ist in den Fällen der Z 1 bis 10 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren und im Fall der Z 11 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

(2) Hat eine Tat nach Abs. 1 Z 1 bis 10 den Tod oder die schwere Verletzung (§ 84 Abs. 1) einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person (§ 321b Abs. 4) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung

§ 321f. (1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt

           1. Gift oder vergiftete Kampfmittel verwendet,

           2. biologische oder chemische Kampfmittel verwendet oder

           3. Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist,

ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat den Tod einer Person oder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

(3) Sind die verwendeten Mittel (Abs. 1) zur Massenvernichtung bestimmt und geeignet, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

Verantwortlichkeit als Vorgesetzter

§ 321g. (1) Wer es als Vorgesetzter (Abs. 2) unterlässt, einen Untergebenen, der seiner tatsächlichen Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle untersteht, daran zu hindern, eine Tat nach diesem Abschnitt zu begehen, wird wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat bestraft.

(2) Vorgesetzte sind militärische oder zivile Vorgesetzte sowie Personen, die ohne militärischer oder ziviler Vorgesetzter zu sein, in einer Truppe, in einer zivilen Organisation oder in einem Unternehmen tatsächliche Führungsgewalt und Kontrolle ausüben.

Verletzung der Aufsichtspflicht

§ 321h. (1) Ein Vorgesetzter (§ 321g Abs. 2), der es unterlässt, einen Untergebenen, der seiner tatsächlichen Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle untersteht, gehörig zu beaufsichtigen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn der Untergebene eine Tat nach diesem Abschnitt begeht, deren Bevorstehen dem Vorgesetzten erkennbar war und die er hätte verhindern können.

(2) Wer als Vorgesetzter (§ 321g Abs. 2) eine im Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Unterlassen der Anzeige einer Straftat

§ 321i. Ein Vorgesetzter (§ 321g Abs. 2), der es unterlässt, eine Tat nach diesem Abschnitt, die ein Untergebener begangen hat, unverzüglich der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Handeln auf Befehl oder sonstige Anordnung

§ 321j. Der Täter ist wegen einer Tat nach den §§ 321b bis 321i nicht zu bestrafen, wenn er die Tat in Ausführung eines militärischen Befehls oder einer sonstigen Anordnung von vergleichbarer Bindungswirkung begeht, sofern der Täter nicht erkennt, dass der Befehl oder die Anordnung rechtswidrig ist und deren Rechtswidrigkeit auch nicht offensichtlich ist.“

Artikel 2

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2014, wird wie folgt geändert:

1) Nach § 20b wird folgender § 20c samt Überschrift eingefügt:

„Bundesweite Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Wien zur Verfolgung von Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit

§ 20c. (1) Der Staatsanwaltschaft Wien obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Leitung des Ermittlungsverfahrens, dessen Beendigung im Sinne des 10. und 11. Hauptstücks sowie die Einbringung der Anklage und deren Vertreten im Hauptverfahren wegen Vergehen oder Verbrechen nach dem 25. Abschnitt des Strafgesetzbuchs.

(2) Die Staatsanwaltschaft Wien ist auch für das Verfahren wegen Rechtshilfe oder strafrechtlicher Zusammenarbeit wegen der in Abs. 1 genannten Straftaten zuständig.

(3) In den Fällen des Zusammenhangs mit in Abs. 1 erwähnten Straftaten hat die Staatsanwaltschaft Wien gemäß §§ 26 und 27 vorzugehen. Hinsichtlich anderer Taten hat die Staatsanwaltschaft Wien das Verfahren zu trennen und der danach zuständigen Staatsanwaltschaft abzutreten. Darüber hinaus kann die Staatsanwaltschaft Wien auf diese Weise vorgehen, wenn das Verfahren wegen der ihre Zuständigkeit nach dieser Bestimmung begründenden Straftaten beendet wird.“

2) Der Überschrift vor § 28a wird die Wendung „sowie Verfahren der Staatsanwaltschaft Wien wegen Straftaten nach dem 25. Abschnitt des Strafgesetzbuchs“ angefügt;

3) In § 28a lautet der zweite Satz:

„Gleiches gilt für den Fall, dass der WKStA ein Verfahren aus den in § 28 genannten Gründen abgenommen werden soll sowie für einen Zuständigkeitskonflikt zwischen der Staatsanwaltschaft Wien und einer anderen Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.“

4) Die Überschrift vor § 32a lautet wie folgt:

„Zuständigkeit für Wirtschaftsstrafsachen und Korruption sowie für Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit“

5) § 32a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Außerdem obliegt dem Landesgericht für Strafsachen Wien die Führung des Hauptverfahrens auf Grund von Anklagen wegen Straftaten nach dem 25. Abschnitt des Strafgesetzbuchs.“

6) In § 514 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„§§ 20c, 28a und 32a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

7) In § 516 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die Bestimmungen der §§ 20c, 28a und 32a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten begonnen haben (§ 1 Abs. 2).“

Artikel 3

Inkrafttreten

Art. 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.