Entwurf

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Hochschulgesetz 2005 (HG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 10 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 10a.

Studienrechtliche Bestimmungen bei gemeinsam eingerichteten Studien“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 17 betreffende Zeile:

„§ 17.

Hochschulkollegium“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 19 betreffende Zeile:

„§ 19.

Rektoratsdirektor bzw. Rektoratsdirektorin und sonstiges Verwaltungspersonal“

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 57 betreffende Zeile:

„§ 57.

Anerkennung als Bachelorarbeit“

5. § 10a samt Überschrift lautet:

„Studienrechtliche Bestimmungen bei gemeinsam eingerichteten Studien

§ 10a. (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien im Sinne des § 35 Z 4a ist bei Beteiligung von anderen als den in § 1 genannten Bildungseinrichtungen im Curriculum festzulegen, welchen Bestimmungen hinsichtlich der Gestaltung des gemeinsam eingerichteten Studiums die Studierenden unterstellt werden. Dabei können abweichend von den Bestimmungen des 2. Hauptstücks, jedoch mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Bestimmungen, jene korrespondierenden studienrechtlichen Gesetzesbestimmungen für anwendbar erklärt werden, die für beteiligte inländische Bildungseinrichtungen gelten. Dies gilt auch für studienrechtliche Ausführungsbestimmungen jener Verordnungen, die aufgrund der betreffenden Gesetzesbestimmungen erlassen wurden. Grundsätzlich sind die in ihren Auswirkungen für die Studienwerberinnen bzw. Studienwerber oder Studierenden günstigeren studienrechtlichen Bestimmungen für anwendbar zu erklären. Sachlich gerechtfertigte Ausnahmen sind im Curriculum darzustellen.

(2) Folgende Bestimmungen des 2. Hauptstücks sind auf Studierende gemeinsam eingerichteter Studien jedenfalls anzuwenden: §§ 41 hinsichtlich der verpflichtenden Durchführung der STEOP im ersten Studiensemester, 48, 48a, 49, 50 Abs. 1 und Abs. 3 bis 7, 51, 59 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 2, 6 und 8 und Abs. 3, 65 sowie die Bestimmungen des 6. Abschnitts.

(3) Die Bestimmungen des 2. Hauptstücks, welche Begriffsbestimmungen, Art und Struktur der an Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien, die Verordnung von Curricula, Zulassungsfristen, die Vergabe von Matrikelnummern, Studienevidenz, Studienbuch und Studienausweis, Inskription, den Studierendenstatus als ordentliche oder außerordentliche Studierende, das Studium von Studierenden mit Behinderung, die Aufhebung von Prüfungen und die Nichtigerklärung von Beurteilungen, die Ausstellung von Zeugnissen, der Abgangsbescheinigung und des Diploma Supplement, den akademischen Grad, die akademische Bezeichnung und deren Verleihung, Führung und Widerruf, Nostrifizierung und Qualitätssicherung der Studien betreffen, bleiben unberührt.“

6. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Organe der Pädagogischen Hochschule sind der Hochschulrat, das Rektorat, der Rektor bzw. die Rektorin und das Hochschulkollegium.“

7. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Unter Beachtung der im Ziel- und Leistungsplan festgelegten Ziele und Vorhaben haben

           1. der Hochschulrat im Sinne der Beratung und Kontrolle die Aufgaben gemäß § 12 Abs. 9,

           2. das Rektorat im Sinne der strategischen Ausrichtung und Planung sowie operativen Leitung der Pädagogischen Hochschule die Aufgaben gemäß § 15 Abs. 3,

           3. der Rektor bzw. die Rektorin im Sinne der Leitung der Pädagogischen Hochschule und Vertretung derselben nach außen die Aufgaben gemäß § 13 Abs. 1 und

           4. das Hochschulkollegium im Sinne des Zusammenwirkens der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrenden und Studierenden sowie des Verwaltungspersonals die Aufgaben gemäß § 17 Abs. 1

wahrzunehmen.“

8. § 12 Abs. 3 Z 2 entfällt.

9. § 12 Abs. 5 lautet:

„(5) Ein Mitglied des Hochschulrats kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ von seiner Funktion abberufen werden, wenn

           1. das Mitglied dies beantragt,

           2. das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht,

           3. das Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben,

           4. das bestellende Organ gemäß Abs. 1 oder 2 die Bestellung aus sonstigen wichtigen Gründen widerruft.“

10. In § 12 Abs. 8 wird die Wendung „der Studienkommission“ durch die Wendung „des Hochschulkollegiums“ und die Wendung „der Vertretung der Studierenden“ durch die Wendung „der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Hochschulvertretung“ ersetzt.

11. § 12 Abs. 9 lautet:

„(9) Der Hochschulrat hat folgende Aufgaben:

           1. Ausschreibung der Funktionen des Rektors bzw. der Rektorin und des Vizerektors bzw. der Vizerektorin sowie Durchführung des Auswahlverfahrens und Erstellung eines Reihungsvorschlages aller Bewerber und Bewerberinnen für die Bestellung durch das zuständige Regierungsmitglied,

           2. Beratung des Rektorates in wesentlichen strategischen Angelegenheiten der Hochschulentwicklung,

           3. Stellungnahme zu den Entwürfen von Curricula,

           4. Beschlussfassung über den Entwurf des Organisationsplanes und Weiterleitung an das Rektorat zur Vorlage an das zuständige Regierungsmitglied,

           5. Genehmigung der Satzung und der Geschäftsordnung des Hochschulrates,

           6. Beschlussfassung über den Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes und Weiterleitung an das Rektorat zur Vorlage an das zuständige Regierungsmitglied,

           7. Beschlussfassung über den Entwurf des jährlichen Ressourcenplanes und Weiterleitung an das Rektorat zur Vorlage an das zuständige Regierungsmitglied,

           8. Berichtspflicht an das zuständige Regierungsmitglied bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Hochschulorganen sowie bei Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens,

           9. Stellungnahme bei der Abberufung des Rektors bzw. der Rektorin oder eines Vizerektors bzw. einer Vizerektorin durch das zuständige Regierungsmitglied.“

12. § 13 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Zum Rektor bzw. zur Rektorin darf nur eine Person mit

           1. einem abgeschlossenen Hochschulstudium sowie einer dem Aufgabenprofil entsprechenden wissenschaftlichen Qualifikation,

           2. der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Pädagogischen Hochschule,

           3. mehrjähriger Erfahrung in Lehre und Forschung sowie Kenntnis der österreichischen und internationalen Forschungs- und Bildungslandschaft und

           4. mit Erfahrung in der internationalen Bildungskooperation

bestellt werden.

(3) Die Ausschreibung der Funktion des Rektors bzw. der Rektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Bewerbungen haben ein Konzept zur Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschule zu enthalten. Die einlangenden Bewerbungen sind den nach Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967 zuständigen Organen der Personalvertretung(en), dem Hochschulkollegium und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu übermitteln. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Reihungsvorschlag mit allen Bewerbern und Bewerberinnen für die Bestellung zum Rektor bzw. zur Rektorin sowie die eingelangten Stellungnahmen der nach Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967 zuständigen Organen der Personalvertretung(en), des Hochschulkollegiums und des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen vorzulegen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren, wobei bei einer Bestellung vor dem 1. Oktober dasjenige Studienjahr, während dessen die Bestellung erfolgt, als erstes Studienjahr gilt.“

13. Im ersten Satz des § 13 Abs. 6 wird nach der Wendung „besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund“ die Wendung „gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948“ eingefügt.

14. Dem § 13 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Das zuständige Regierungsmitglied kann den Rektor bzw. die Rektorin wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder, wenn der Rektor bzw. die Rektorin sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist, vorzeitig von seiner bzw. ihrer Funktion abberufen. Dem Hochschulrat, dem Hochschulkollegium, den nach Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967 zuständigen Organen der Personalvertretung(en) und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.“

15. § 14 lautet:

§ 14. (1) An der Pädagogischen Hochschule ist ein Vizerektor bzw. eine Vizerektorin oder sind unter Bedachtnahme auf die innere Struktur der Pädagogischen Hochschule auch zwei Vizerektoren bzw. Vizerektorinnen zu bestellen. Der oder die Vizerektor(en) bzw. Vizerektorin(nen) sind Mitglieder des Rektorats und haben den Rektor bzw. die Rektorin im Verhinderungsfall zu vertreten, auf den ihnen im Organisationsplan zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen und im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Rektors bzw. der Rektorin dessen bzw. deren Aufgaben bis zur Bestellung eines neuen Rektors bzw. einer neuen Rektorin wahrzunehmen. Dabei haben diese bezüglich jener Aufgabengebiete, die nicht ausdrücklich einem Vizerektor bzw. einer Vizerektorin zugeordnet sind, einvernehmlich vorzugehen.

(2) Bei der Auswahl der Vizerektoren bzw. der Vizerektorinnen ist darauf zu achten, dass die Kompetenzen im Rektorat folgende Bereiche abdecken:

           1. Lehre und Forschung,

           2. Studien- und Organisationsrecht,

           3. Schulentwicklung und

           4. Hochschulentwicklung (Personal- und Organisationsentwicklung).

(3) Die Ausschreibung der Funktion des Vizerektors bzw. der Vizerektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Die Ausschreibung der Funktion des Vizerektors bzw. der Vizerektorin kann ohne die Angabe der Aufgabengebiete unter Bedachtnahme auf Abs. 2 erfolgen. Die einlangenden Bewerbungen sind den nach Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967 zuständigen Organen der Personalvertretung(en), dem Hochschulkollegium und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu übermitteln. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Reihungsvorschlag mit allen Bewerbern und Bewerberinnen für die Bestellung zum Vizerektor bzw. zur Vizerektorin sowie die eingelangten Stellungnahmen der nach Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967 zuständigen Organen der Personalvertretung(en), des Hochschulkollegiums und des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen vorzulegen. Der (designierte) Rektor bzw. die (designierte) Rektorin ist berechtigt, eine Stellungnahme zur Reihung an das zuständige Regierungsmitglied abzugeben. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren, wobei bei einer Bestellung vor dem 1. Oktober dasjenige Studienjahr, während dessen die Bestellung erfolgt, als erstes Studienjahr gilt.

(4) § 13 Abs. 4 und 5 finden Anwendung.

(5) Die Vizerektoren bzw. die Vizerektorinnen stehen in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Vizerektor bzw. zur Vizerektorin bestellt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.

(6) Das zuständige Regierungsmitglied kann einen Vizerektor bzw. eine Vizerektorin wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder, wenn der Vizerektor bzw. die Vizerektorin sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist, vorzeitig von seiner bzw. ihrer Funktion abberufen. Dem Rektor bzw. der Rektorin, dem Hochschulrat, dem Hochschulkollegium, den nach Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967 zuständigen Organen der Personalvertretung(en) und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.“

16. In § 15 Abs. 3 Z 12 wird der Wortfolge „Ziel- und Leistungsplanes“ die Wortfolge „Entwurfs eines“ vorangestellt.

17. In § 15 Abs. 3 Z 13 wird der Wortfolge „jährlichen Ressourcenplanes“ die Wortfolge „Entwurfs eines“ vorangestellt.

18. In § 15 Abs. 3 Z 14 wird der Wortfolge „interne Budgetzuteilung“ die Wortfolge „Budgetplanung und“ vorangestellt.

19. In § 15 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 15 durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Z 16 bis 19 angefügt:

       „16. Personalplanung und Personalentwicklung an der Pädagogischen Hochschule,

         17. Qualitätskontrolle hinsichtlich der Erreichung interner Zielsetzungen,

         18. Vorläufige Festlegung der Aufgabengebiete der Vizerektoren bzw. Vizerektorinnen bis zum Inkrafttreten eines neuen Organisationsplans und

         19. Genehmigung der Geschäftsordnung des Rektorates.“

20. § 15 Abs. 5 lautet:

„(5) Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses der Stimme des Rektors bzw. der Rektorin bedarf. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Rektors bzw. der Rektorin den Ausschlag. Die Geschäftsordnung gemäß Abs. 6 kann das Beschlusserfordernis der Einstimmigkeit vorsehen.“

21. In § 15 Abs. 6 erster Satz entfällt die Wortfolge „der Genehmigung des Hochschulrates bedarf und“.

22. In § 15 Abs. 6 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „In der Geschäftsordnung ist“ die Wortfolge „in Übereinstimmung mit dem Organisationsplan“ eingefügt.

23. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „Lehrerinnen oder Lehrer“ durch den Begriff „Lehrpersonen“ ersetzt.

24. In § 16 Abs. 1a wird jeweils der Begriff „Lehrende“ durch den Begriff „Lehrpersonen“ ersetzt.

25. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Betrauungen gemäß Abs. 1 erfolgen für einen Zeitraum von maximal fünf Studienjahren. Neuerliche Betrauungen sind zulässig. Im Fall einer Änderung des Organisationsplans, die zu einer Änderung der Institutsgliederung führt, hat eine neue Betrauung der betroffenen Institutsleitungen zu erfolgen.“

26. § 17 samt Überschrift lautet:

„Hochschulkollegium

§ 17. (1) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Hochschulkollegium folgende Aufgaben:

           1. Stellungnahme in Fragen der Entwicklung der inneren Organisation und Kommunikation (Organisationsplan, Satzung),

           2. Stellungnahme im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Bestellung des Rektors bzw. der Rektorin und des Vizerektors bzw. der Vizerektorin,

           3. Stellungnahme bei der Abberufung des Rektors bzw. der Rektorin oder des Vizerektors bzw. der Vizerektorin,

           4. Erlassung des Curriculums sowie der Prüfungsordnung,

           5. Beratung in pädagogischen Fragen und über Maßnahmen der Qualitätssicherung,

           6. Stellungnahme zu Beschwerden und Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 bei Beschwerden in Studienangelegenheiten, welche im Fall der Vorlage an das Verwaltungsgericht der Beschwerde anzuschließen ist,

           7. Erstellung von Maßnahmen der Evaluation und der Qualitätssicherung der Studienangebote,

           8. Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und

           9. Genehmigung der Geschäftsordnung des Hochschulkollegiums.

(2) Das Hochschulkollegium besteht aus elf Mitgliedern, und zwar aus

           1. sechs Vertretern bzw. Vertreterinnen des Lehrpersonals aus dem Kreis der Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2, auch in der Funktion von Leitern und Leiterinnen von Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule,

           2. drei Vertretern bzw. Vertreterinnen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Hochschulvertretung der Pädagogischen Hochschule und

           3. zwei Vertretern bzw. Vertreterinnen des Verwaltungspersonals der Pädagogischen Hochschule.

(3) An der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gehört dem Hochschulkollegium neben den in Abs. 2 genannten Mitgliedern ein vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entsendendes Mitglied an.

(4) Die Funktionsperiode des Hochschulkollegiums beträgt drei Studienjahre. Die Vertreter und Vertreterinnen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 sind folgendermaßen zu bestellen:

           1. die Vertreter bzw. Vertreterinnen des Lehrpersonals sind von allen Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 zu wählen,

           2. die Vertreter bzw. Vertreterinnen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Hochschulvertretung sind durch die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. die Hochschulvertretung zu entsenden,

           3. die Vertreter bzw. die Vertreterinnen des Verwaltungspersonals sind von allen Angehörigen des Verwaltungspersonals zu wählen.

(5) Die Vertreter und Vertreterinnen gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 sind in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Verhältniswahl zu wählen. Gleichzeitig ist eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern oder Stellvertreterinnen zu wählen. Das Wahlergebnis ist unverzüglich und auf geeignete Weise in der Pädagogischen Hochschule kundzumachen.

(6) Die Wahl der Vertreter und Vertreterinnen gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 ist so rechtzeitig auszuschreiben, dass eine lückenlose Fortführung der Geschäfte durch das neu bestellte Hochschulkollegium gewährleistet ist. Nach Ablauf der Funktionsperiode oder nach allfälligem vorzeitigem Rücktritt aller gewählten Mitglieder des Hochschulkollegiums sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen, haben die bisherigen Mitglieder bzw. deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen die Geschäfte bis zur Konstituierung des neu bestellten Hochschulkollegiums fortzuführen.

(7) Jedem Mitglied des Hochschulkollegiums kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Rektor bzw. die Rektorin und die Vizerektoren bzw. die Vizerektorinnen haben das Recht, an den Sitzungen des Hochschulkollegiums mit beratender Stimme teilzunehmen. Erforderlichenfalls können andere Personen als Fachleute mit beratender Stimme beigezogen und Ausschüsse (insbesondere für die vorgesehenen Studienangebote) eingerichtet werden.

(8) Das Hochschulschulkollegium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder sowie mindestens zwei Mitglieder aus dem Bereich des Lehrpersonals und je ein Mitglied aus dem Bereich der Studierenden sowie des Verwaltungspersonals anwesend sind. Das Hochschulkollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Die Sitzungen des Hochschulkollegiums sind nicht öffentlich.

(9) Das Hochschulschulkollegium hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung und die Wahl des bzw. der Vorsitzenden sowie dessen bzw. deren Vertretung festzulegen hat.“

27. § 18 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen (Stammpersonal),“

28. In § 18 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Bundeslehrer bzw. Bundeslehrerinnen und Bundesvertragslehrer bzw. Bundesvertragslehrerinnen“ durch die Wortfolge „Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen“ ersetzt.

29. § 19 samt Überschrift lautet:

„Rektoratsdirektor bzw. Rektoratsdirektorin und sonstiges Verwaltungspersonal

§ 19. (1) Der Rektoratsdirektor bzw. die Rektoratsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal haben die Organe der Pädagogischen Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere in folgenden Bereichen zu unterstützen:

           1. Studien- und Prüfungsverwaltung,

           2. Personalverwaltung,

           3. Haushalts- und Finanzverwaltung,

           4. Gebäudebetrieb und technische Dienste,

           5. Beschaffungswesen, Inventar und Materialverwaltung,

           6. Rechtsangelegenheiten,

           7. Informationswesen, Veranstaltungswesen,

           8. Drittmittelangelegenheiten,

           9. Planungsvorbereitung sowie in

         10. allgemeinen administrativen Angelegenheiten.

Der Rektor bzw. die Rektorin kann nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Pädagogischen Hochschule den Rektoratsdirektor bzw. die Rektoratsdirektorin mit der selbstständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauen. Dieser bzw. diese unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen des Rektors bzw. der Rektorin.

(2) Die Besetzung der Arbeitsplätze für den Rektoratsdirektor bzw. für die Rektoratsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen, wobei hinsichtlich des Rektoratsdirektors bzw. der Rektoratsdirektorin dem Rektor bzw. der Rektorin ein Anhörungsrecht zukommt.“

30. In § 20 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „vom Hochschulrat“ durch die Wortfolge „im Organisationsplan“ ersetzt.

31. In § 21 Abs. 2 wird die Wortfolge „von der Studienkommission“ durch die Wortfolge „vom Hochschulkollegium“ ersetzt.

32. In § 21 Abs. 7 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. Informationen zu einer bevorstehenden Abberufung eines Mitglieds des Rektorates.“

33. In § 27 Abs. 2, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 1, 4 und 6, § 43 Abs. 1 sowie in § 47 wird jeweils die Wortfolge „die Studienkommission“ durch die Wortfolge „das Hochschulkollegium“ ersetzt.

34. § 28 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. Wahlordnungen für die Mitglieder des Lehr- und des Verwaltungspersonals im Hochschulkollegium,“

35. In § 28 Abs. 3 wird der erste Satz durch folgende zwei Sätze ersetzt:

„Die Satzung ist vom Rektorat zu erlassen bzw. abzuändern, dem Hochschulkollegium ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Erlassung sowie jede Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Hochschulrat.“

36. In § 29 werden die ersten beiden Sätze durch folgende zwei Sätze ersetzt:

„Das Rektorat hat einen Entwurf des Organisationsplanes zu erstellen, der dem Hochschulkollegium zur Stellungnahme vorzulegen ist und vom Hochschulrat zu beschließen ist. Der Entwurf des Organisationsplanes ist dem zuständigen Regierungsmitglied gemeinsam mit einer allfälligen Stellungnahme des Hochschulkollegiums zur Genehmigung vorzulegen.“

37. § 30 lautet:

§ 30. (1) Das Rektorat hat unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie im Rahmen der vom zuständigen Regierungsmitglied zu verordnenden Rahmenbedingungen einen Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes für jeweils drei Jahre zu erstellen und diesen dem Hochschulrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Aufnahme der Angebote von Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes in den Ziel- und Leistungsplan setzt die Prüfung und die positive Stellungnahme des Qualitätssicherungsrates gemäß § 74a Abs. 1 Z 3 und 4 voraus.

(2) Inhalt des Ziel- und Leistungsplans sind insbesondere:

           1. strategische Ziele, Schwerpunkte, Profilbildung,

           2. die zur Erreichung der Ziele bzw. Schwerpunkte notwendigen Maßnahmen sowie zu erbringenden Leistungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

(3) Der Hochschulrat hat den Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes innerhalb von vier Wochen zu beschließen und an das Rektorat zur Vorlage an das zuständige Regierungsmitglied weiterzuleiten.“

38. § 31 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Das Rektorat hat dem Hochschulrat einmal jährlich einen Entwurf des Ressourcenplanes für das kommende Jahr zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Der Ressourcenplan hat unter Beachtung der Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds den zur Erreichung der Ziele und Erbringung der Leistungen notwendigen Personal-, Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarf zu enthalten. Zusätzlich sind im Hinblick auf den Ziel- und Leistungsplan Angaben

           1. zum Grad der Zielerreichung,

           2. zum Erfolg der Maßnahmen bzw. zu notwendigen Anpassungen und

           3. zum Leistungsangebot

aufzunehmen. Ebenso hat der Ressourcenplan eine Ressourcenbilanz, einschließlich eines Rechnungsabschlusses zur Tätigkeit der Pädagogischen Hochschule im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit, zum abgelaufenen Jahr sowie eine Darstellung der erwarteten Entwicklung des Leistungsangebots und der dafür einzusetzenden Ressourcen für die kommenden drei Jahre zu enthalten. In den Ressourcenplan sind darüber hinaus betriebs- und finanztechnische sowie outputorientierte Kennzahlen aufzunehmen.

(3) Der Hochschulrat hat den Entwurf des Ressourcenplanes nach der Beschlussfassung an das Rektorat zur Vorlage an das zuständige Regierungsmitglied weiterzuleiten.“

39. In § 36 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Es besteht aus dem Wintersemester und dem Sommersemester, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit.“

40. In § 38a Abs. 1a wird der Begriff „Bachelorarbeit“ durch den Begriff „Bachelorarbeiten“ ersetzt.

41. In § 42 Abs. 2 Z 4 wird der Begriff „Bachelorprüfungen“ durch die Wortfolge „Bachelor- und Masterarbeiten“ ersetzt.

42. § 43 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. die Bestellungsweise der mit der Durchführung von Prüfungen und der Beurteilung von Masterarbeiten betrauten Personen, wobei für Masterarbeiten nach den organisatorischen Gegebenheiten Wahlmöglichkeiten für die Studierenden vorzusehen sind,“

43. § 48 Abs. 1 lautet:

„(1) Im Bachelorstudium sind im Rahmen von Lehrveranstaltungen eine oder mehrere Bachelorarbeiten abzufassen. Nähere Bestimmungen über Bachelorarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.“

44. § 49 Abs. 1 lautet:

(1) Absolventen und Absolventinnen eines Masterstudiums gemäß § 35 Z 1a haben vor der Verleihung des akademischen Grades die positiv beurteilte Masterarbeit durch Übergabe eines vollständigen Exemplars an die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.

45. In § 49 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „sowie an die Österreichische Nationalbibliothek“.

46. § 51 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. Studienberechtigungsprüfung gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, bzw. einschlägige Studienberechtigungsprüfung gemäß § 64a des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2009,“

47. § 51 Abs. 3 lautet:

(3) Die Feststellung der Eignung hat wissenschaftliche Kriterien zu berücksichtigen. Informationen zu den berufsspezifischen Anforderungen und Selbsterkundungsinstrumentarien sind auf der Website zur Verfügung zu halten. Informationen zur Feststellung der Eignung sind spätestens vier Wochen vor Beginn der Registrierung auf der Website zur Verfügung zu stellen, spätestens jedoch sechs Monate vor Beginn des Studienjahres. Die näheren Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen, das Aufnahmeverfahren einschließlich der Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium sowie über die Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul)Lehrgängen sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitgliedes sowie nach den Anforderungen der Curricula durch Verordnung des Hochschulkollegiums festzulegen.

48. In den §§ 51 Abs. 1 und 52 wird die Wendung „der Studienkommission“ durch die Wendung „des Hochschulkollegiums“ ersetzt.

49. § 53 Abs. 1 lautet:

„(1) Einem Antragsteller oder einer Antragstellerin, der oder die noch an keiner inländischen Pädagogischen Hochschule oder Universität zugelassen war, hat die Pädagogische Hochschule anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen des oder der betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen.“

50. Die Überschrift des § 57 lautet:

„Anerkennung als Bachelorarbeit“

51. In § 57 entfällt im letzten Halbsatz die Wendung „oder einer Masterarbeit“.

52. In § 59 Abs. 2 Z 3 bis 5 entfällt jeweils der Klammerausdruck.

53. § 59 Abs. 2 Z 6, 7 und 8 lauten:

         „6. in den semesterweise beurteilten Anteilen der pädagogisch-praktischen Studien nach einmaliger Wiederholung – insgesamt jedoch zweimal – negativ beurteilt wurden; ein Verweis von der Praxisschule ist einer negativen Semesterbeurteilung gleichzuhalten,

           7. bei einer vorgeschriebenen Prüfung der Studieneingangs- und Orientierungsphase auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde,

           8. der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) mit den Fachbereichen der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe aus dem Dienstverhältnis ausscheiden.“

54. Im Schlussteil des § 59 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

55. Dem § 59 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die neuerliche Zulassung zu einem gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 oder nach vergleichbaren studienrechtlichen Vorschriften anderer postsekundärer Bildungseinrichtungen vorzeitig beendeten Studium ist ohne Angabe von Gründen zulässig. Dabei sind jedoch im vorzeitig beendeten Studium zurückgelegte Studienzeiten sowie erfolglos konsumierte Prüfungsantritte im Sinne des Abs. 2 Z 3 bis 7 insofern zu berücksichtigen, als sie im neuerlich begonnenen Studium nicht mehr zur Verfügung stehen. Die neuerliche Zulassung zu einem gemäß Abs. 2 Z 3 bis 7 oder nach vergleichbaren studienrechtlichen Vorschriften anderer postsekundärer Bildungseinrichtungen vorzeitig beendeten Studium ist durch das Rektorat nur dann auszusprechen, wenn besonders berücksichtigungswürdige und nicht in der Sphäre des Zulassungswerbers oder der Zulassungswerberin gelegene Gründe vorliegen.“

56. Nach § 65 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Bei gemeinsam eingerichteten Studien im Sinne des § 35 Z 4a hat die zulassende postsekundäre Bildungseinrichtung den akademischen Grad zu verleihen, wobei die Ausweisung der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Bildungseinrichtungen auf der Verleihungsurkunde zulässig ist.“

57. § 69 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei mehreren Studien, auch an mehreren Pädagogischen Hochschulen und Universitäten, ist der Studienbeitrag nur ein Mal zu entrichten. Bei gemeinsam eingerichteten Studien im Sinne des § 35 Z 4a erfolgt die Einhebung des Studienbeitrages durch die zulassende Bildungseinrichtung.“

58. In § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2, § 74a Abs. 1, 2, 6 und 8 sowie in § 79 Z 1a und 2 wird jeweils die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

59. In § 74a Abs. 1, 2, 6 und 8 sowie in § 79 Z 1a wird jeweils die Wendung „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wendung „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

60. In § 74a Abs. 5 zweiter Satz wird im Klammerausdruck der Begriff „Studienkommissionen“ durch den Begriff „Hochschulkollegien“ ersetzt.