Textgegenüberstellung

Geltende Fassung (idF BGBl. I Nr. 124/2013)

Vorgeschlagene Fassung

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Hochschulgesetz 2005 (HG) geändert wird

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

3. Abschnitt
Aufgaben und leitende Grundsätze

 

4. Abschnitt
Organe

§ 17.

Studienkommission

§ 19.

Verwaltungsdirektor bzw. –direktorin und sonstiges Verwaltungspersonal

§ 57.

Anerkennung von Bachelor-und Masterarbeiten

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

 

3. Abschnitt
Aufgaben und leitende Grundsätze

 

§ 11a.

Studienrechtliche Bestimmungen bei gemeinsam eingerichteten Studien

 

4. Abschnitt
Organe

 

§ 17

Hochschulkollegium

§ 19.

Rektoratsdirektor bzw. Rektoratsdirektorin und sonstiges Verwaltungspersonal

§ 57.

Anerkennung als Bachelorarbeit

 

Studienrechtliche Bestimmungen bei gemeinsam eingerichteten Studien

 

§ 10a. (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien im Sinne des § 35 Z 4a ist bei Beteiligung von anderen als den in § 1 genannten Bildungseinrichtungen im Curriculum festzulegen, welchen Bestimmungen hinsichtlich der Gestaltung des gemeinsam eingerichteten Studiums die Studierenden unterstellt werden. Dabei können abweichend von den Bestimmungen des 2. Hauptstücks, jedoch mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Bestimmungen, jene korrespondierenden studienrechtlichen Gesetzesbestimmungen für anwendbar erklärt werden, die für beteiligte inländische Bildungseinrichtungen gelten. Dies gilt auch für studienrechtliche Ausführungsbestimmungen jener Verordnungen, die aufgrund der betreffenden Gesetzesbestimmungen erlassen wurden. Grundsätzlich sind die in ihren Auswirkungen für die Studienwerberinnen bzw. Studienwerber oder Studierenden günstigeren studienrechtlichen Bestimmungen für anwendbar zu erklären. Sachlich gerechtfertigte Ausnahmen sind im Curriculum darzustellen.

 

(2) Folgende Bestimmungen des 2. Hauptstücks sind auf Studierende gemeinsam eingerichteter Studien jedenfalls anzuwenden: §§ 41 hinsichtlich der verpflichtenden Durchführung der STEOP im ersten Studiensemester, 48, 48a, 49, 50 Abs. 1 und Abs. 3 bis 7, 51, 59 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 2, 6 und 8 und Abs. 3, 65 sowie die Bestimmungen des 6. Abschnitts.

 

(3) Die Bestimmungen des 2. Hauptstücks, welche Begriffsbestimmungen, Art und Struktur der an Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien, die Verordnung von Curricula, Zulassungsfristen, die Vergabe von Matrikelnummern, Studienevidenz, Studienbuch und Studienausweis, Inskription, den Studierendenstatus als ordentliche oder außerordentliche Studierende, das Studium von Studierenden mit Behinderung, die Aufhebung von Prüfungen und die Nichtigerklärung von Beurteilungen, die Ausstellung von Zeugnissen, der Abgangsbescheinigung und des Diploma Supplement, den akademischen Grad, die akademische Bezeichnung und deren Verleihung, Führung und Widerruf, Nostrifizierung und Qualitätssicherung der Studien betreffen, bleiben unberührt.

§ 11. (1) Die Organe der Pädagogischen Hochschule sind der Hochschulrat, das Rektorat, der Rektor bzw. die Rektorin und die Studienkommission.

§ 11. (1) Die Organe der Pädagogischen Hochschule sind der Hochschulrat, das Rektorat, der Rektor bzw. die Rektorin und das Hochschulkollegium.

(2) …

(2) …

 

(3) Unter Beachtung der im Ziel- und Leistungsplan festgelegten Ziele und Vorhaben sowie der durch das zuständige Regierungsmitglied vorgegebenen bildungspolitischen Zielvorgaben haben

 

           1. der Hochschulrat im Sinne der Beratung und Kontrolle die Aufgaben gemäß § 12 Abs. 9,

 

           2. das Rektorat im Sinne der strategischen Ausrichtung und Planung sowie operativen Leitung der Pädagogischen Hochschule die Aufgaben gemäß § 15 Abs. 3,

 

           3. der Rektor bzw. die Rektorin im Sinne der Leitung der Pädagogischen Hochschule und Vertretung derselben nach außen die Aufgaben gemäß § 13 Abs. 1 und

 

           4. das Hochschulkollegium im Sinne des Zusammenwirkens der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrenden und Studierenden sowie des Verwaltungspersonals die Aufgaben gemäß § 17 Abs. 1

 

wahrzunehmen.

§ 12. (1) und (2) …

§ 12. (1) und (2) …

(3) Die Mitgliedschaft im Hochschulrat endet

(3) Die Mitgliedschaft im Hochschulrat endet

           1. …

           1. …

           2. durch Verzicht,

 

           3. und 4. …

           3. und 4. …

(4) …

(4) …

(5) Das zuständige Regierungsmitglied kann ein Mitglied des Hochschulrates wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen. Eine Abberufung setzt übereinstimmende Beschlüsse der Studienkommission und des Rektorats voraus, die beide einer Zweidrittelmehrheit bedürfen.

(5) Ein Mitglied des Hochschulrats kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ von seiner Funktion abberufen werden, wenn

           1. das Mitglied dies beantragt,

           2. das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht,

           3. das Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben,

           4. das bestellende Organ gemäß Abs. 1 oder 2 die Bestellung aus sonstigen wichtigen Gründen widerruft.

(6) und (7) …

(6) und (7) …

(8) Das Rektorat, der oder die Vorsitzende der Studienkommission, der oder die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und der oder die Vorsitzende der Vertretung der Studierenden an der betreffenden Pädagogischen Hochschule haben das Recht, in den Sitzungen des Hochschulrates zu Tagesordnungspunkten angehört zu werden, die ihren Aufgabenbereich betreffen.

(8) Das Rektorat, der oder die Vorsitzende des Hochschulkollegiums, der oder die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und der oder die Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Hochschulvertretung an der betreffenden Pädagogischen Hochschule haben das Recht, in den Sitzungen des Hochschulrates zu Tagesordnungspunkten angehört zu werden, die ihren Aufgabenbereich betreffen.

(9) Der Hochschulrat hat folgende Aufgaben:

           1. Ausschreibung der Funktion des Rektors bzw. der Rektorin sowie Durchführung des Auswahlverfahrens und Erstellung eines Dreiervorschlages für die Bestellung durch das zuständige Regierungsmitglied,

           2. auf Vorschlag des Rektors bzw. der Rektorin Zuordnung von Aufgabengebieten zu den Funktionen der Vizerektoren bzw. der Vizerektorinnen,

           3. Festlegung von Ausbildungsinhalten für die Curricula,

           4. Beschlussfassung über den Organisationsplan,

           5. Genehmigung der Satzung und der Geschäftsordnung,

           6. Stellungnahme zur beabsichtigten Betrauung mit der Leitung eines Institutes der Pädagogischen Hochschule gemäß § 16,

           7. Beschlussfassung über den Ziel- und Leistungsplan der Pädagogischen Hochschule und Weiterleitung an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung,

           8. Beschlussfassung über den jährlichen Ressourcenplan der Pädagogischen Hochschule und Weiterleitung an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung,

           9. Berichtspflicht an das zuständige Regierungsmitglied bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Hochschulorganen sowie bei Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens.

(9) Der Hochschulrat hat folgende Aufgaben:

           1. Ausschreibung der Funktionen des Rektors bzw. der Rektorin und des Vizerektors bzw. der Vizerektorin sowie Durchführung des Auswahlverfahrens und Erstellung eines Reihungsvorschlages aller Bewerber und Bewerberinnen für die Bestellung durch das zuständige Regierungsmitglied,

           2. Beratung des Rektorates in wesentlichen strategischen Angelegenheiten der Hochschulentwicklung,

           3. Stellungnahme zu den Entwürfen von Curricula,

           4. Beschlussfassung über den Entwurf des Organisationsplanes und Weiterleitung an das Rektorat zur Vorlage an das zuständige Regierungsmitglied,

           5. Genehmigung der Satzung und der Geschäftsordnung des Hochschulrates,

           6. Beschlussfassung über den Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes und Weiterleitung an das Rektorat zur Vorlage an das zuständige Regierungsmitglied,

           7. Beschlussfassung über den Entwurf des jährlichen Ressourcenplanes und Weiterleitung an das Rektorat zur Vorlage an das zuständige Regierungsmitglied,

           8. Berichtspflicht an das zuständige Regierungsmitglied bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Hochschulorganen sowie bei Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens,

           9. Stellungnahme bei der Abberufung des Rektors bzw. der Rektorin oder eines Vizerektors bzw. einer Vizerektorin durch das zuständige Regierungsmitglied.

(10) bis (12) …

(10) bis (12) …

§ 13. (1) …

§ 13. (1) …

(2) Zum Rektor bzw. zur Rektorin darf nur eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Pädagogischen Hochschule mit

(2) Zum Rektor bzw. zur Rektorin darf nur eine Person mit

           1. einem abgeschlossenen Universitätsstudium,

           1. einem abgeschlossenen Hochschulstudium sowie einer dem Aufgabenprofil entsprechenden wissenschaftlichen Qualifikation,

           2. …

           2. …

           3. mehrjähriger Erfahrung in der Lehre und

           3. mehrjähriger Erfahrung in Lehre und Forschung sowie Kenntnis der österreichischen und internationalen Forschungs- und Bildungslandschaft und

           4. …

           4. …

oder eine außerhalb einer Pädagogischen Hochschule tätige Person mit gleichzuhaltender Qualifikation bestellt werden.

bestellt werden.

(3) Die Ausschreibung der Funktion des Rektors bzw. der Rektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Die einlangenden Bewerbungen sind dem Dienststellenausschuss zu übermitteln; dieser hat das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Dreiervorschlag für die Bestellung zum Rektor bzw. zur Rektorin vorzulegen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von vier Studienjahren gerechnet ab dem der Bestellung folgenden 1. Oktober.

(3) Die Ausschreibung der Funktion des Rektors bzw. der Rektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Bewerbungen haben ein Konzept zur Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschule zu enthalten. Die einlangenden Bewerbungen sind den nach Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967 zuständigen Organen der Personalvertretung(en), dem Hochschulkollegium und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu übermitteln. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Reihungsvorschlag mit allen Bewerbern und Bewerberinnen für die Bestellung zum Rektor bzw. zur Rektorin sowie die eingelangten Stellungnahmen der nach Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967 zuständigen Organen der Personalvertretung(en), des Hochschulkollegiums und des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen vorzulegen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren, wobei bei einer Bestellung vor dem 1. Oktober dasjenige Studienjahr, während dessen die Bestellung erfolgt, als erstes Studienjahr gilt.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

(6) Der Rektor bzw. die Rektorin steht in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Rektor bzw. zur Rektorin bestellt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.

(6) Der Rektor bzw. die Rektorin steht in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Rektor bzw. zur Rektorin bestellt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.

 

(7) Das zuständige Regierungsmitglied kann den Rektor bzw. die Rektorin wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder, wenn der Rektor bzw. die Rektorin sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist, vorzeitig von seiner bzw. ihrer Funktion abberufen. Dem Hochschulrat, dem Hochschulkollegium, den nach Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967 zuständigen Organen der Personalvertretung(en) und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.

§ 14. (1) An der Pädagogischen Hochschule ist ein Vizerektor bzw. eine Vizerektorin oder sind unter Bedachtnahme auf die innere Struktur der Pädagogischen Hochschule auch zwei Vizerektoren bzw. Vizerektorinnen zu bestellen. Der oder die Vizerektor(en) bzw. Vizerektorin(nen) sind Mitglieder des Rektorats und haben den Rektor bzw. die Rektorin im Verhinderungsfall zu vertreten, auf den ihnen vom Hochschulrat zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen und im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Rektors bzw. der Rektorin dessen bzw. deren Aufgaben bis zur Bestellung eines neuen Rektors bzw. einer neuen Rektorin wahrzunehmen.

§ 14. (1) An der Pädagogischen Hochschule ist ein Vizerektor bzw. eine Vizerektorin oder sind unter Bedachtnahme auf die innere Struktur der Pädagogischen Hochschule auch zwei Vizerektoren bzw. Vizerektorinnen zu bestellen. Der oder die Vizerektor(en) bzw. Vizerektorin(nen) sind Mitglieder des Rektorats und haben den Rektor bzw. die Rektorin im Verhinderungsfall zu vertreten, auf den ihnen im Organisationsplan zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen und im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Rektors bzw. der Rektorin dessen bzw. deren Aufgaben bis zur Bestellung eines neuen Rektors bzw. einer neuen Rektorin wahrzunehmen. Dabei haben diese bezüglich jener Aufgabengebiete, die nicht ausdrücklich einem Vizerektor bzw. einer Vizerektorin zugeordnet sind, einvernehmlich vorzugehen.

 

(2) Bei der Auswahl der Vizerektoren bzw. der Vizerektorinnen ist darauf zu achten, dass die Kompetenzen im Rektorat folgende Bereiche abdecken:

           1. Lehre und Forschung,

           2. Studien- und Organisationsrecht,

           3. Schulentwicklung und

           4. Hochschulentwicklung (Personal- und Organisationsentwicklung).

(2) Die Ausschreibung der Funktion des Vizerektors bzw. der Vizerektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Die einlangenden Bewerbungen sind dem Dienststellenausschuss zu übermitteln; dieser hat das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Dreiervorschlag für die Bestellung zum Vizerektor bzw. zur Vizerektorin sowie eine diesbezügliche Stellungnahme des Rektors bzw. der Rektorin vorzulegen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von vier Studienjahren gerechnet ab dem der Bestellung folgenden 1. Oktober.

(3) Die Ausschreibung der Funktion des Vizerektors bzw. der Vizerektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Die Ausschreibung der Funktion des Vizerektors bzw. der Vizerektorin kann ohne die Angabe der Aufgabengebiete unter Bedachtnahme auf Abs. 2 erfolgen. Die einlangenden Bewerbungen sind den nach Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967 zuständigen Organen der Personalvertretung(en), dem Hochschulkollegium und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu übermitteln. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Reihungsvorschlag mit allen Bewerbern und Bewerberinnen für die Bestellung zum Vizerektor bzw. zur Vizerektorin sowie die eingelangten Stellungnahmen der nach Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967 zuständigen Organen der Personalvertretung(en), des Hochschulkollegiums und des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen vorzulegen. Der (designierte) Rektor bzw. die (designierte) Rektorin ist berechtigt, eine Stellungnahme zur Reihung an das zuständige Regierungsmitglied abzugeben. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren, wobei bei einer Bestellung vor dem 1. Oktober dasjenige Studienjahr, während dessen die Bestellung erfolgt, als erstes Studienjahr gilt.

(3) § 13 Abs. 4 und 5 finden Anwendung.

(4) § 13 Abs. 4 und 5 finden Anwendung.

(4) Die Vizerektoren bzw. die Vizerektorinnen stehen in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Vizerektor bzw. zur Vizerektorin bestellt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.

(5) Die Vizerektoren bzw. die Vizerektorinnen stehen in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Vizerektor bzw. zur Vizerektorin bestellt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.

 

(6) Das zuständige Regierungsmitglied kann einen Vizerektor bzw. eine Vizerektorin wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder, wenn der Vizerektor bzw. die Vizerektorin sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist, vorzeitig von seiner bzw. ihrer Funktion abberufen. Dem Rektor bzw. der Rektorin, dem Hochschulrat, dem Hochschulkollegium, den nach Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967 zuständigen Organen der Personalvertretung(en) und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.

§ 15. (1) und (2) …

§ 15. (1) und (2) …

(3) Das Rektorat hat folgende Aufgaben:

(3) Das Rektorat hat folgende Aufgaben:

           1. bis 11. …

           1. bis 11. …

         12. Erstellung eines Ziel- und Leistungsplanes für die Pädagogische Hochschule und Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung,

         12. Erstellung eines Entwurfs eines Ziel- und Leistungsplanes für die Pädagogische Hochschule und Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung,

         13. Erstellung eines jährlichen Ressourcenplanes für die Pädagogische Hochschule und Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung,

         13. Erstellung eines jährlichen Entwurfs eines Ressourcenplanes für die Pädagogische Hochschule und Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung,

         14. interne Budgetzuteilung gemäß dem genehmigten Ressourcenplan,

         14. Budgetplanung und interne Budgetzuteilung gemäß dem genehmigten Ressourcenplan,

15. …

15. …

 

         16. Personalplanung und Personalentwicklung an der Pädagogischen Hochschule,

 

         17. Qualitätskontrolle hinsichtlich der Erreichung interner Zielsetzungen,

 

         18. Vorläufige Festlegung der Aufgabengebiete der Vizerektoren bzw. Vizerektorinnen bis zum Inkrafttreten eines neuen Organisationsplans und

 

         19. Genehmigung der Geschäftsordnung des Rektorates.

(4) …

(4) …

(5) Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, soweit in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Rektors bzw. der Rektorin den Ausschlag.

(5) Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses der Stimme des Rektors bzw. der Rektorin bedarf. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Rektors bzw. der Rektorin den Ausschlag. Die Geschäftsordnung gemäß Abs. 6 kann das Beschlusserfordernis der Einstimmigkeit vorsehen.

(6) Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Hochschulrates bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist jedenfalls festzulegen, welche Agenden gemäß Abs. 3 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen und welche Agenden von mehreren oder von allen Mitgliedern des Rektorats gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.

(6) Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist in Übereinstimmung mit dem Organisationsplan jedenfalls festzulegen, welche Agenden gemäß Abs. 3 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen und welche Agenden von mehreren oder von allen Mitgliedern des Rektorats gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.

§ 16. (1) Das Rektorat hat auf Vorschlag des Rektors bzw. der Rektorin geeignete Lehrerinnen oder Lehrer gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 mit der Leitung der im Organisationsplan vorgesehenen Institute der Pädagogischen Hochschule zu betrauen.

§ 16. (1) Das Rektorat hat auf Vorschlag des Rektors bzw. der Rektorin geeignete Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 mit der Leitung der im Organisationsplan vorgesehenen Institute der Pädagogischen Hochschule zu betrauen.

(1a) Sofern geeignete Lehrende gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 nicht zur Verfügung stehen, können auch Lehrende gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, die über die entsprechende Qualifikation verfügen, mit der Leitung eines Institutes betraut werden.

(1a) Sofern geeignete Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 nicht zur Verfügung stehen, können auch Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, die über die entsprechende Qualifikation verfügen, mit der Leitung eines Institutes betraut werden.

(2) Betrauungen gemäß Abs. 1 erfolgen für einen Zeitraum von fünf Studienjahren. Neuerliche Betrauungen sind zulässig.

(2) Betrauungen gemäß Abs. 1 erfolgen für einen Zeitraum von maximal fünf Studienjahren. Neuerliche Betrauungen sind zulässig. Im Fall einer Änderung des Organisationsplans, die zu einer Änderung der Institutsgliederung führt, hat eine neue Betrauung der betroffenen Institutsleitungen zu erfolgen.

Studienkommission

Hochschulkollegium

§ 17. (1) Die Studienkommission besteht aus 12 Mitgliedern, und zwar

           1. neun von den Lehrenden aus deren Kreis zu wählende Mitglieder und

           2. drei von der Studierendenvertretung zu entsendende Mitglieder.

§ 17. (1) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Hochschulkollegium folgende Aufgaben:

           1. Stellungnahme in Fragen der Entwicklung der inneren Organisation und Kommunikation (Organisationsplan, Satzung),

           2. Stellungnahme im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Bestellung des Rektors bzw. der Rektorin und des Vizerektors bzw. der Vizerektorin,

           3. Stellungnahme bei der Abberufung des Rektors bzw. der Rektorin oder des Vizerektors bzw. der Vizerektorin,

           4. Erlassung des Curriculums sowie der Prüfungsordnung,

           5. Beratung in pädagogischen Fragen und über Maßnahmen der Qualitätssicherung,

           6. Stellungnahme zu Beschwerden und Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 bei Beschwerden in Studienangelegenheiten, welche im Fall der Vorlage an das Verwaltungsgericht der Beschwerde anzuschließen ist,

           7. Erstellung von Maßnahmen der Evaluation und der Qualitätssicherung der Studienangebote,

           8. Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und

           9. Genehmigung der Geschäftsordnung des Hochschulkollegiums.

(2) An der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gehört der Studienkommission neben den in Abs. 1 genannten Mitgliedern ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entsendendes Mitglied an.

(2) Das Hochschulkollegium besteht aus elf Mitgliedern, und zwar aus

           1. sechs Vertretern bzw. Vertreterinnen des Lehrpersonals aus dem Kreis der Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2, auch in der Funktion von Leitern und Leiterinnen von Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule,

           2. drei Vertretern bzw. Vertreterinnen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Hochschulvertretung der Pädagogischen Hochschule und

           3. zwei Vertretern bzw. Vertreterinnen des Verwaltungspersonals der Pädagogischen Hochschule.

(3) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt der Studienkommission insbesondere die Beratung über pädagogische Fragen der Pädagogischen Hochschule sowie über Maßnahmen der Qualitätssicherung. Die Studienkommission hat folgende Aufgaben:

           1. Erlassung des Curriculums sowie der Prüfungsordnung,

           2. Stellungnahme zu Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 bei Beschwerden in Studienangelegenheiten, welche im Fall der Vorlage an das Verwaltungsgericht der Beschwerde anzuschließen ist,

           3. Erstellung von Maßnahmen der Evaluation und der Qualitätssicherung der Studienangebote,

           4. Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen.

(3) An der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gehört dem Hochschulkollegium neben den in Abs. 2 genannten Mitgliedern ein vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entsendendes Mitglied an.

(4) Die Funktionsperiode der Studienkommission beträgt drei Studienjahre.

(4) Die Funktionsperiode des Hochschulkollegiums beträgt drei Studienjahre. Die Vertreter und Vertreterinnen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 sind folgendermaßen zu bestellen:

           1. die Vertreter bzw. Vertreterinnen des Lehrpersonals sind von allen Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 zu wählen,

           2. die Vertreter bzw. Vertreterinnen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Hochschulvertretung sind durch die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. die Hochschulvertretung zu entsenden,

           3. die Vertreter bzw. die Vertreterinnen des Verwaltungspersonals sind von allen Angehörigen des Verwaltungspersonals zu wählen.

(5) Die Vertreter des Lehrpersonals sind innerhalb der ersten drei Monate des ersten Studienjahres der Funktionsperiode in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Verhältniswahl zu wählen; gleichzeitig ist eine entsprechende Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern zu wählen. Das Wahlergebnis ist unverzüglich und auf geeignete Weise in der Pädagogischen Hochschule kundzumachen.

(5) Die Vertreter und Vertreterinnen gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 sind in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Verhältniswahl zu wählen. Gleichzeitig ist eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern oder Stellvertreterinnen zu wählen. Das Wahlergebnis ist unverzüglich und auf geeignete Weise in der Pädagogischen Hochschule kundzumachen.

(6) Jedem Mitglied der Studienkommission kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Rektor bzw. die Rektorin und die Vizerektoren bzw. die Vizerektorinnen bzw. der Vizerektor und die Vizerektorin haben das Recht, an den Sitzungen der Studienkommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Erforderlichenfalls können andere Personen als Fachleute mit beratender Stimme beigezogen und Ausschüsse (insbesondere für die vorgesehenen Studienangebote) eingerichtet werden.

(6) Die Wahl der Vertreter und Vertreterinnen gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 ist so rechtzeitig auszuschreiben, dass eine lückenlose Fortführung der Geschäfte durch das neu bestellte Hochschulkollegium gewährleistet ist. Nach Ablauf der Funktionsperiode oder nach allfälligem vorzeitigem Rücktritt aller gewählten Mitglieder des Hochschulkollegiums sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen, haben die bisherigen Mitglieder bzw. deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen die Geschäfte bis zur Konstituierung des neu bestellten Hochschulkollegiums fortzuführen.

(7) Die Studienkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder sowie mindestens ein Mitglied aus dem Bereich der Studierenden und zwei Mitglieder aus dem Bereich der Lehrenden anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Die Sitzungen der Studienkommission sind nicht öffentlich.

(7) Jedem Mitglied des Hochschulkollegiums kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Rektor bzw. die Rektorin und die Vizerektoren bzw. die Vizerektorinnen haben das Recht, an den Sitzungen des Hochschulkollegiums mit beratender Stimme teilzunehmen. Erforderlichenfalls können andere Personen als Fachleute mit beratender Stimme beigezogen und Ausschüsse (insbesondere für die vorgesehenen Studienangebote) eingerichtet werden.

(8) Die Studienkommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung festzulegen hat.

(8) Das Hochschulschulkollegium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder sowie mindestens zwei Mitglieder aus dem Bereich des Lehrpersonals und je ein Mitglied aus dem Bereich der Studierenden sowie des Verwaltungspersonals anwesend sind. Das Hochschulkollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Die Sitzungen des Hochschulkollegiums sind nicht öffentlich.

 

(9) Das Hochschulschulkollegium hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung und die Wahl des bzw. der Vorsitzenden sowie dessen bzw. deren Vertretung festzulegen hat.

§ 18. (1) Die Lehre an Pädagogischen Hochschulen erfolgt durch

           1. Bundeslehr- und Bundesvertragslehrpersonal (Stammlehrpersonal),

           2. bis 4. …

§ 18. (1) Die Lehre an Pädagogischen Hochschulen erfolgt durch

           1. Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen (Stammpersonal),

           2. bis 4. …

(2) Planstellen für Bundeslehrer bzw. Bundeslehrerinnen und Bundesvertragslehrer bzw. Bundesvertragslehrerinnen sind durch das Rektorat auszuschreiben. Das Rektorat hat ein Auswahlverfahren durchzuführen, die Ergebnisse zu bewerten und dem zuständigen Regierungsmitglied einen begründeten Besetzungsantrag vorzulegen. Die Besetzung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen.

(2) Planstellen für Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen sind durch das Rektorat auszuschreiben. Das Rektorat hat ein Auswahlverfahren durchzuführen, die Ergebnisse zu bewerten und dem zuständigen Regierungsmitglied einen begründeten Besetzungsantrag vorzulegen. Die Besetzung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Verwaltungsdirektor bzw. -direktorin und sonstiges Verwaltungspersonal

Rektoratsdirektor bzw. Rektoratsdirektorin und sonstiges Verwaltungspersonal

§ 19. (1) Der Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal haben die Organe der Pädagogischen Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Der Rektor bzw. die Rektorin kann nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Pädagogischen Hochschule den Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin mit der selbstständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauen; dieser unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen des Rektors bzw. der Rektorin.

§ 19. (1) Der Rektoratsdirektor bzw. die Rektoratsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal haben die Organe der Pädagogischen Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere in folgenden Bereichen zu unterstützen:

           1. Studien- und Prüfungsverwaltung,

           2. Personalverwaltung,

           3. Haushalts- und Finanzverwaltung,

           4. Gebäudebetrieb und technische Dienste,

           5. Beschaffungswesen, Inventar und Materialverwaltung,

           6. Rechtsangelegenheiten,

           7. Informationswesen, Veranstaltungswesen,

           8. Drittmittelangelegenheiten,

           9. Planungsvorbereitung sowie in

         10. allgemeinen administrativen Angelegenheiten.

Der Rektor bzw. die Rektorin kann nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Pädagogischen Hochschule den Rektoratsdirektor bzw. die Rektoratsdirektorin mit der selbstständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauen. Dieser bzw. diese unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen des Rektors bzw. der Rektorin.

(2) Die Besetzung der Arbeitsplätze für den Verwaltungsdirektor bzw. für die Verwaltungsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen.

(2) Die Besetzung der Arbeitsplätze für den Rektoratsdirektor bzw. für die Rektoratsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen, wobei hinsichtlich des Rektoratsdirektors bzw. der Rektoratsdirektorin dem Rektor bzw. der Rektorin ein Anhörungsrecht zukommt.

§ 20. (1) Die Funktionen des Rektors bzw. der Rektorin (§ 13) und der Vizerektoren bzw. der Vizerektorinnen (§ 14) sowie die Planstellen für Bundeslehrer bzw. Bundeslehrerinnen und Bundesvertragslehrer bzw. Bundesvertragslehrerinnen (§ 18) sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen.

§ 20. (1) Die Funktionen des Rektors bzw. der Rektorin (§ 13) und der Vizerektoren bzw. der Vizerektorinnen (§ 14) sowie die Planstellen für Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen (§ 18) sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen.

(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:

           1. bis 3. …

           4. – im Fall des Vizerektors bzw. der Vizerektorin – das vom Hochschulrat der Funktion zugewiesene Aufgabengebiet,

           5. bis 7. …

(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:

           1. bis 3. …

           4. – im Fall des Vizerektors bzw. der Vizerektorin – das im Organisationsplan der Funktion zugewiesene Aufgabengebiet,

           5. bis 7. …

§ 21. (1) …

§ 21. (1) …

(2) An jeder Pädagogischen Hochschule ist von der Studienkommission ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen durch Organe der Pädagogischen Hochschule auf Grund des Geschlechts entgegenzuwirken und die Angehörigen und Organe der Pädagogischen Hochschule in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Frauenförderung zu beraten und zu unterstützen.

(2) An jeder Pädagogischen Hochschule ist vom Hochschulkollegium ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen durch Organe der Pädagogischen Hochschule auf Grund des Geschlechts entgegenzuwirken und die Angehörigen und Organe der Pädagogischen Hochschule in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Frauenförderung zu beraten und zu unterstützen.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

(7) Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind insbesondere unverzüglich zur Kenntnis zu bringen:

           1. bis 3. …

(7) Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind insbesondere unverzüglich zur Kenntnis zu bringen:

           1. bis 3. …

           4. Informationen zu einer bevorstehenden Abberufung eines Mitglieds des Rektorates.

(8) bis (10) …

(8) bis (10) …

§ 28. (1) …

§ 28. (1) …

(2) In der Satzung sind zu regeln:

           1. Wahlordnungen für die Mitglieder des Lehrpersonals in der Studienkommission,

           2. bis 9. …

(2) In der Satzung zu regeln:

           1. Wahlordnungen für die Mitglieder des Lehr- und des Verwaltungspersonals im Hochschulkollegium,

           2. bis 9. …

(3) Die Satzung ist vom Rektorat zu erlassen bzw. abzuändern; die Erlassung sowie jede Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Hochschulrat. Die Satzung ist für die Dauer eines Monats ab der Erlassung bzw. einer Änderung auf geeignete Weise in der Pädagogischen Hochschule kundzumachen und sodann beim Rektor bzw. bei der Rektorin aufzulegen; auf Verlangen ist sie Studierenden, Lehrenden sowie sonstigen Bediensteten der Pädagogischen Hochschule zugänglich zu machen.

(3) Die Satzung ist vom Rektorat zu erlassen bzw. abzuändern, dem Hochschulkollegium ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Erlassung sowie jede Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Hochschulrat. Die Satzung ist für die Dauer eines Monats ab der Erlassung bzw. einer Änderung auf geeignete Weise in der Pädagogischen Hochschule kundzumachen und sodann beim Rektor bzw. bei der Rektorin aufzulegen; auf Verlangen ist sie Studierenden, Lehrenden sowie sonstigen Bediensteten der Pädagogischen Hochschule zugänglich zu machen.

§ 29. Das Rektorat hat einen Organisationsplan zu erstellen, der nach Anhörung der Studienkommission vom Hochschulrat zu beschließen ist. Der Organisationsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des zuständigen Regierungsmitglieds. Die Gliederung der Pädagogischen Hochschule in Organisationseinheiten hat unter Berücksichtigung organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte der bestmöglichen Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu dienen. Dabei können Institute vorgesehen werden.

§ 29. Das Rektorat hat einen Entwurf des Organisationsplanes zu erstellen, der dem Hochschulkollegium zur Stellungnahme vorzulegen ist und vom Hochschulrat zu beschließen ist. Der Entwurf des Organisationsplanes ist dem zuständigen Regierungsmitglied gemeinsam mit einer allfälligen Stellungnahme des Hochschulkollegiums zur Genehmigung vorzulegen. Die Gliederung der Pädagogischen Hochschule in Organisationseinheiten hat unter Berücksichtigung organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte der bestmöglichen Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu dienen. Dabei können Institute vorgesehen werden.

§ 30. (1) Das Rektorat hat unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie im Rahmen der vom zuständigen Regierungsmitglied zu verordnenden Rahmenbedingungen einen Ziel- und Leistungsplan für jeweils drei Jahre zu erstellen und diesen dem Hochschulrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Aufnahme der Angebote von Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes in den Ziel- und Leistungsplan setzt die Prüfung und die positive Stellungnahme des Qualitätssicherungsrates gemäß § 74a Abs. 1 Z 3 und 4 voraus.

§ 30. (1) Das Rektorat hat unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie im Rahmen der vom zuständigen Regierungsmitglied zu verordnenden Rahmenbedingungen einen Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes für jeweils drei Jahre zu erstellen und diesen dem Hochschulrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Aufnahme der Angebote von Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes in den Ziel- und Leistungsplan setzt die Prüfung und die positive Stellungnahme des Qualitätssicherungsrates gemäß § 74a Abs. 1 Z 3 und 4 voraus.

(2) …

(2) …

(3) Der Hochschulrat hat den vorgelegten Ziel- und Leistungsplan innerhalb von vier Wochen zu beschließen und an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung weiterzuleiten.

(3) Der Hochschulrat hat den Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes innerhalb von vier Wochen zu beschließen und an das Rektorat zur Vorlage an das zuständige Regierungsmitglied weiterzuleiten.

§ 31. (1) Das Rektorat hat dem Hochschulrat einmal jährlich einen Ressourcenplan für das kommende Jahr zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 31. (1) Das Rektorat hat dem Hochschulrat einmal jährlich einen Entwurf des Ressourcenplanes für das kommende Jahr zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) …

(2) …

(3) Der Hochschulrat hat den Ressourcenplan nach der Beschlussfassung an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung weiterzuleiten.

(3) Der Hochschulrat hat den Entwurf des Ressourcenplanes nach der Beschlussfassung an das Rektorat zur Vorlage an das zuständige Regierungsmitglied weiterzuleiten.

(4) …

(4) …

§ 36. (1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit.

§ 36. (1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester und dem Sommersemester, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit.

(2) …

(2) …

§ 38a. (1a) Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) oder eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) schließen mit einem „Bachelor of Education“ („BEd“) ab. Sie haben jedenfalls die Bachelorarbeit sowie die jeweils vorgesehenen Studienfachbereiche mit Ausnahme des fachwissenschaftlichen Anteils zu umfassen.

§ 38a. (1a) Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) oder eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) schließen mit einem „Bachelor of Education“ („BEd“) ab. Sie haben jedenfalls die Bachelorarbeiten sowie die jeweils vorgesehenen Studienfachbereiche mit Ausnahme des fachwissenschaftlichen Anteils zu umfassen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 42. (1) bis (1b) …

§ 42. (1) bis (1b) …

(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung nach den Aufgaben der Pädagogischen Hochschule sowie nach der Dauer der Ausbildung Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) festzulegen, wenn dies im Hinblick auf eine einheitliche Ausbildung erforderlich ist. Die Verordnung hat insbesondere vorzusehen:

           1. und 3. …

           4. nähere Bestimmungen über die Bachelorprüfungen.

(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung nach den Aufgaben der Pädagogischen Hochschule sowie nach der Dauer der Ausbildung Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) festzulegen, wenn dies im Hinblick auf eine einheitliche Ausbildung erforderlich ist. Die Verordnung hat insbesondere vorzusehen:

           1. und 3. …

           4. nähere Bestimmungen über die Bachelor- und Masterarbeiten.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

§ 43. (1) …

§ 43. (1) …

(2) Die Prüfungsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Verordnung gemäß § 42 Abs. 2 sowie weiters unter Bedachtnahme auf bestehende Vorschriften und die nachstehenden Absätze die näheren Bestimmungen über die Durchführung allenfalls im Rahmen eines Studiums abzuhaltender Prüfungen zu regeln; sie hat jedenfalls zu enthalten:

           1. …

           2. die Bestellungsweise der mit der Durchführung von Prüfungen betrauten Personen, wobei für Bachelorprüfungen nach den organisatorischen Gegebenheiten Wahlmöglichkeiten für die Studierenden vorzusehen sind,

           3. bis 4. …

(2) Die Prüfungsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Verordnung gemäß § 42 Abs. 2 sowie weiters unter Bedachtnahme auf bestehende Vorschriften und die nachstehenden Absätze die näheren Bestimmungen über die Durchführung allenfalls im Rahmen eines Studiums abzuhaltender Prüfungen zu regeln; sie hat jedenfalls zu enthalten:

           1. …

           2. die Bestellungsweise der mit der Durchführung von Prüfungen und der Beurteilung von Masterarbeiten betrauten Personen, wobei für Masterarbeiten nach den organisatorischen Gegebenheiten Wahlmöglichkeiten für die Studierenden vorzusehen sind,

           3. bis 4. …

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 48. (1) Im Bachelorstudium ist eine Bachelorarbeit abzufassen. Nähere Bestimmungen über Bachelorarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.

§ 48. (1) Im Bachelorstudium sind im Rahmen von Lehrveranstaltungen eine oder mehrere Bachelorarbeiten abzufassen. Nähere Bestimmungen über Bachelorarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.

(2) …

(2) …

§ 49. (1) Absolventen und Absolventinnen eines Bachelor- oder Masterstudiums gemäß § 35 Z 1 und 1a haben vor der Verleihung des akademischen Grades die positiv beurteilte Bachelor- oder Masterarbeit durch Übergabe eines vollständigen Exemplars an die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule, an welcher der akademische Grad verliehen wird, sowie an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.

§ 49. (1) Absolventen und Absolventinnen eines Masterstudiums gemäß § 35 Z 1a haben vor der Verleihung des akademischen Grades die positiv beurteilte Masterarbeit durch Übergabe eines vollständigen Exemplars an die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.

(2) Anlässlich der verpflichtenden Übergabe einer wissenschaftlichen Arbeit an die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule sowie an die Österreichische Nationalbibliothek ist der Verfasser oder die Verfasserin berechtigt, den Ausschluss der Benützung des abgelieferten Exemplars für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung zu beantragen. Dem Antrag ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ der Pädagogischen Hochschule stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.

(2) Anlässlich der verpflichtenden Übergabe einer wissenschaftlichen Arbeit an die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule ist der Verfasser oder die Verfasserin berechtigt, den Ausschluss der Benützung des abgelieferten Exemplars für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung zu beantragen. Dem Antrag ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ der Pädagogischen Hochschule stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.

§ 51. (1) …

§ 51. (1) …

(2) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

(2) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

           1. …

           2. Studienberechtigungsprüfung gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008,

           3. bis 5. …

           1. …

           2. Studienberechtigungsprüfung gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, bzw. einschlägige Studienberechtigungsprüfung gemäß § 64a des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2009,

           3. bis 5. …

(2a) bis (2c) …

(2a) bis (2c) …

(3) Das Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium hat wissenschaftliche Kriterien zu berücksichtigen. Die Materialien und Informationen sind spätestens sechs Monate vor Durchführung des Verfahrens auf der Homepage zur Verfügung zu stellen. Die näheren Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium, über die Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul)Lehrgängen sowie über das Aufnahmeverfahren sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitgliedes sowie nach den Anforderungen der Curricula durch Verordnung der Studienkommission festzulegen.

(3) Die Feststellung der Eignung hat wissenschaftliche Kriterien zu berücksichtigen. Informationen zu den berufsspezifischen Anforderungen und Selbsterkundungsinstrumentarien sind auf der Website zur Verfügung zu halten. Informationen zur Feststellung der Eignung sind spätestens vier Wochen vor Beginn der Registrierung auf der Website zur Verfügung zu stellen, spätestens jedoch sechs Monate vor Beginn des Studienjahres. Die näheren Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen, das Aufnahmeverfahren einschließlich der Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium sowie über die Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul)Lehrgängen sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitgliedes sowie nach den Anforderungen der Curricula durch Verordnung des Hochschulkollegiums festzulegen.

§ 52. Das Rektorat hat nach Anhörung der Studienkommission für die Zulassung zu Bachelor- und Masterstudien für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist sowie für (Hochschul)Lehrgänge und für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes (gemäß § 38a) besondere Zulassungsfristen festzulegen. Die Studierenden haben innerhalb der Zulassungsfristen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen, Studierende gemäß § 69 Abs. 2 weiters den Studienbeitrag zu entrichten.

§ 52. Das Rektorat hat nach Anhörung des Hochschulkollegiums für die Zulassung zu Bachelor- und Masterstudien für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist sowie für (Hochschul)Lehrgänge und für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes (gemäß § 38a) besondere Zulassungsfristen festzulegen. Die Studierenden haben innerhalb der Zulassungsfristen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen, Studierende gemäß § 69 Abs. 2 weiters den Studienbeitrag zu entrichten.

§ 53. (1) Einem Studierenden bzw. einer Studierenden, der bzw. die noch an keiner Pädagogischen Hochschule zum Studium zugelassen war, ist anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für allfällige weitere Studienzulassungen beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über die Bildung und die Vergabe von Matrikelnummern sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen.

§ 53. (1) Einem Antragsteller oder einer Antragstellerin, der oder die noch an keiner inländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung zugelassen war, hat die Pädagogische Hochschule anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen des oder der betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen.

(2) …

(2) …

Anerkennung von Bachelor- und Masterarbeiten

Anerkennung als Bachelorarbeit

§ 57. Bachelorarbeiten, Diplom-, Magister- und Masterarbeiten sowie Dissertationen, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, sind vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer Bachelorarbeit oder einer Masterarbeit an der Pädagogischen Hochschule inhaltlich entsprechen.

§ 57. Bachelorarbeiten, Diplom-, Magister- und Masterarbeiten sowie Dissertationen, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, sind vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer Bachelorarbeit an der Pädagogischen Hochschule inhaltlich entsprechen.

§ 59. (1) …

§ 59. (1) …

(2) Das Studium an einer Pädagogischen Hochschule gilt als vorzeitig beendet, wenn Studierende

(2) Das Studium an einer Pädagogischen Hochschule gilt als vorzeitig beendet, wenn Studierende

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Semestern zu keiner Prüfung antreten (allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule),

           3. über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Semestern zu keiner Prüfung antreten,

           4. eine im Curriculum vorgesehene Prüfung über eine Pflichtveranstaltung oder eine im Curriculum vorgesehene abschließende Prüfung bzw. Arbeit auch bei der letzten zulässigen Wiederholung (allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule) nicht erfolgreich ablegen,

           4. eine im Curriculum vorgesehene Prüfung über eine Pflichtveranstaltung oder eine im Curriculum vorgesehene abschließende Prüfung bzw. Arbeit auch bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht erfolgreich ablegen,

           5. die doppelte Mindeststudiendauer überschreiten würden (allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule), wobei Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes oder einer Beurlaubung nicht einzurechnen sind,

           5. die doppelte Mindeststudiendauer überschreiten würden, wobei Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes oder einer Beurlaubung nicht einzurechnen sind,

           6. in der verpflichtend vorzusehenden schulpraktischen Ausbildung im ersten oder zweiten Semester des Studiums, in den folgenden Semestern nach einmaliger Wiederholung (allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule) – insgesamt jedoch zweimal – negativ beurteilt wurden; ein Verweis von der Praxisschule ist einer negativen Semesterbeurteilung gleichzuhalten,

           6. in den semesterweise beurteilten Anteilen der pädagogisch-praktischen Studien nach einmaliger Wiederholung – insgesamt jedoch zweimal – negativ beurteilt wurden; ein Verweis von der Praxisschule ist einer negativen Semesterbeurteilung gleichzuhalten,

           7. Bei einer vorgeschriebenen Prüfung der Studieneingangs- und Orientierungsphase auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde,

           7. bei einer vorgeschriebenen Prüfung der Studieneingangs- und Orientierungsphase auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde,

           8. der Lehramtsstudien Berufsschulpädagogik und technisch-gewerbliche Pädagogik aus dem Dienstverhältnis ausscheiden.

           8. der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) mit den Fachbereichen der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe aus dem Dienstverhältnis ausscheiden.

Die vorzeitige Beendigung des Studiums ist bei der vorzeitigen Beendigung von Bachelor- und Masterstudien in der Studierendenevidenz (§ 53) zu vermerken und (bei allen Studien) den betroffenen Studierenden schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Eine neuerliche Zulassung für das vorzeitig beendete Studium ist durch das Rektorat nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zulässig.

Die vorzeitige Beendigung des Studiums ist bei der vorzeitigen Beendigung von Bachelor- und Masterstudien in der Studierendenevidenz (§ 53) zu vermerken und (bei allen Studien) den betroffenen Studierenden schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.

 

(3) Die neuerliche Zulassung zu einem gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 oder nach vergleichbaren studienrechtlichen Vorschriften anderer postsekundärer Bildungseinrichtungen vorzeitig beendeten Studium ist ohne Angabe von Gründen zulässig. Dabei sind jedoch im vorzeitig beendeten Studium zurückgelegte Studienzeiten sowie erfolglos konsumierte Prüfungsantritte im Sinne des Abs. 2 Z 3 bis 7 insofern zu berücksichtigen, als sie im neuerlich begonnenen Studium nicht mehr zur Verfügung stehen. Die neuerliche Zulassung zu einem gemäß Abs. 2 Z 3 bis 7 oder nach vergleichbaren studienrechtlichen Vorschriften anderer postsekundärer Bildungseinrichtungen vorzeitig beendeten Studium ist durch das Rektorat nur dann auszusprechen, wenn besonders berücksichtigungswürdige und nicht in der Sphäre des Zulassungswerbers oder der Zulassungswerberin gelegene Gründe vorliegen.

§ 65. (1) bis (5) …

§ 65. (1) bis (5) …

 

(5a) Bei gemeinsam eingerichteten Studien im Sinne des § 35 Z 4a hat die zulassende postsekundäre Bildungseinrichtung den akademischen Grad zu verleihen, wobei die Ausweisung der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Bildungseinrichtungen auf der Verleihungsurkunde zulässig ist.

§ 69. (1) und (2) …

§ 69. (1) und (2) …

(3) Bei mehreren Studien, auch an mehreren Pädagogischen Hochschulen, ist der Studienbeitrag nur ein Mal zu entrichten.

(3) Bei mehreren Studien, auch an mehreren Pädagogischen Hochschulen und Universitäten, ist der Studienbeitrag nur ein Mal zu entrichten. Bei gemeinsam eingerichteten Studien im Sinne des § 35 Z 4a erfolgt die Einhebung des Studienbeitrages durch die zulassende Bildungseinrichtung.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …