Vorblatt
Ziel(e)
- Gewährleistung von Kooperationen zwischen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten in Umsetzung einer gemeinsamen Ausbildung von Pädagoginnen und Pädagogen
- Die Pädagogischen Hochschulen erfüllen organisatorisch und strukturell die Anforderungen an eine postsekundäre Bildungseinrichtung
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Anpassung studienrechtlicher Regelungen im Hochschulgesetz 2005 und Implementierung einer Regelung über die Anwendung studienrechtlicher Bestimmungen bei gemeinsam eingerichteten Studien
- Änderungen im Hochschulgesetz 2005 hinsichtlich der organisatorischen Struktur an Pädagogischen Hochschulen
Wesentliche Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Weder die Schärfung des Aufgabenprofils bzw. die Konkretisierung der Aufgabenverteilung der Organe der pädagogischen Hochschulen noch die Anpassung studienrechtlicher Bestimmungen zur Ermöglichung von Kooperationen mit Universitäten bewirken zusätzlichen Personal- oder Sachaufwand.
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Hochschulgesetz 2005 (HG) geändert wird
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Bildung und Frauen |
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Laufendes Finanzjahr: |
2014 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2015 |
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Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt der Maßnahme "Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen („Pädagog/ innenbildung Neu“) unter Berücksichtigung der Stärkung der Gender- und Diversitykompetenz von Lehrenden und Führungskräften" für das Wirkungsziel "Erhöhung des Bildungsniveaus der Schülerinnen und Schüler" der Untergliederung 30 Bildung und Frauen bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Im Rahmen der Implementierung der "PädagogInnenbildung NEU", welches die Aus- und Weiterbildung aller Personen umfasst, die einen pädagogischen Beruf ergreifen, wurde eine nach Bildungshöhe differenzierte Lehramtsausbildung vorgesehen, die durch das Angebot von achtsemestrigen Bachelorstudien und mindestens zweisemestrigen Masterstudien der Systematik der Bologna-Architektur entspricht. Als Träger dieser Ausbildungen haben die Pädagogischen Hochschulen in ihrem Angebotsbereich mit den Universitäten eng zu kooperieren.
-Bei der Umsetzung dieser Kooperationen (in Gestalt gemeinsam eingerichteter Studien) führen unterschiedliche studienrechtliche Grundlagen für die beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen zu Problemen und erschweren die Einrichtung und Durchführung gemeinsam eingerichteter Studien.
Im Bereich der Organisationsstruktur der Pädagogischen Hochschulen besteht Anpassungs- und Weiterentwicklungsbedarf im Sinne der Anforderungen, die an eine postsekundäre Bildungseinrichtung gestellt werden.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Im Hinblick auf die Ermöglichung von Kooperationen zwischen postsekundären Bildungseinrichtungen ist eine Regelung hinsichtlich der Geltung unterschiedlicher studienrechtlicher Bestimmungen bzw. eine Angleichung unumgänglich und es bestehen keine Alternativen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020
Evaluierungsunterlagen und -methode: 2020 Evaluierung gemeinsam eingerichteter (Lehramts)Studien
Daten: Anzahl der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen, Anzahl der durchgeführten Studien
Ziele
Ziel 1: Gewährleistung von Kooperationen zwischen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten in Umsetzung einer gemeinsamen Ausbildung von Pädagoginnen und Pädagogen
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Gemeinsam eingerichtete Lehramtsstudien zwischen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten bzw. Kooperationen sind aufgrund unterschiedlicher und teilweise einander widersprechender studienrechtlicher Bestimmungen nur schwer umzusetzen. |
Es bestehen gemeinsam eingerichtete Lehramtsstudien zwischen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten mit klaren studienrechtlichen Vorgaben. |
Ziel 2: Die Pädagogischen Hochschulen erfüllen organisatorisch und strukturell die Anforderungen an eine postsekundäre Bildungseinrichtung
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Unschärfen in der Aufgabenverteilung |
Klar strukturierte und definierte Aufgaben und Kompetenzen an der pädagogischen Hochschule |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Anpassung studienrechtlicher Regelungen im Hochschulgesetz 2005 und Implementierung einer Regelung über die Anwendung studienrechtlicher Bestimmungen bei gemeinsam eingerichteten Studien
Beschreibung der Maßnahme:
Einführung einer "Kooperationsklausel", die gemeinsam eingerichtete Studien zwischen verschiedenen postsekundären Bildungseinrichtungen mit unterschiedlichem Studienrecht ermöglicht.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Es bestehen unterschiedliche studienrechtliche Regelungen für Pädagogische Hochschulen und Universitäten, die Kooperationen behindern. |
Das jeweilige Studienrecht ist aufeinander abgestimmt und gemeinsam eingerichtete Lehramtsstudien sind studienrechtlich umsetzbar. |
Maßnahme 2: Änderungen im Hochschulgesetz 2005 hinsichtlich der organisatorischen Struktur an Pädagogischen Hochschulen
Beschreibung der Maßnahme:
Schärfung des Aufgabenprofils bzw. Konkretisierung der Aufgabenverteilung der Organe der pädagogischen Hochschulen.
Umsetzung von Ziel 2
Abschätzung der Auswirkungen
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Gleichstellung von Frauen und Männern |
Bildung, Erwerbstätigkeit und Einkommen |
- Bildung: ab 10 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist - Erwerbstätigkeit: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist - Einkommen: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.