Vorblatt

 

Ziele

 

-       Bekämpfung der Abgabenkriminalität

-       Entlastung der Steuer-, Zoll- und Monopolbehörden sowie der Verwaltungsgerichte der Länder

-       Entlastung von Unternehmen

-       Förderung des Gesundheitspolitik

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

 

-       Verbesserung des grenzüberschreitenden Informationsaustausches zur Verstärkung der unionsweiten Kriminalitätsbekämpfung

-       Klarstellung rechtlicher Konsequenzen für das Panschen von Mineralöl durch nichtgewerbliche Täter

-       „große“ Arbeitsgemeinschaften haben einen einheitlichen Betrieb und unterliegen einem Feststellungsverfahren

-       Unternehmen können für die Abwicklung der Umsatzsteuerbefreiung für Touristenexporte zugelassen werden

-       Pauschalierung der Gebühren für Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder

-       Die Abzugsteuer gemäß § 99 EStG wird im Zuge der GPLA geprüft

-       Ergänzung der Steuerbefreiungen und Klarstellung im Zusammenhang mit Lohnabrechnungen

-       Bündelung der Anträge auf Rückerstattung der KESt

-       Einbeziehung der Verkäufe betrieblicher Grundstücke in die Endbesteuerungswirkung

-       Einbeziehung von elektronischen Zigaretten und E-Shishas in das Tabakmonopol

-       Bündelung der Preisfestsetzung von Tabakprodukten

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Als Folge der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen sind geringe finanzielle Auswirkungen zu erwarten. Allerdings wird mit dem Gesetz zB die rechtliche Grundlage für die Erlassung von Verordnungen im Bereich des Zollwesens geschaffen, die bedeutendere finanzielle Auswirkungen erwarten lassen.

Im Bereich der Betrugsbekämpfung soll der institutionelle und rechtliche Rahmen für eine verstärkte grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden geschaffen und die Zugriffsmöglichkeit auf vorhandene Datenbanken sichergestellt werden; mit diesen Maßnahmen können keine konkret bezifferbaren Mehreinnahmen verbunden werden.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Erlassung des EU-Finanzstraf-Zusammenarbeitsgesetzes dient der Umsetzung

des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009;

des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Die übrigen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

2. Abgabenänderungsgesetz 2014

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs durch eine einfache, schlanke und leistungsgerechte Gestaltung des Steuersystems im internationalen Kontext unter Wahrung eines angemessenen Abgabenaufkommens“ der Untergliederung 16 Öffentliche Abgaben bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

- Das Verbesserungspotential bei der Bekämpfung der Abgabenkriminalität durch verstärkten Informationsaustausch ist nicht gehoben.

- Einige Details steuerlicher und zollrechtlicher Bestimmungen bergen ungehobenes Potential zur Effizienzsteigerung, sind überholt oder bedürfen einer Klarstellung.

- Der unreglementierte Verkauf von elektronischen Zigaretten und E-Shishas birgt Gesundheitsgefährdungspotential.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

- Ohne Verbesserung der Bekämpfung der Abgabenkriminalität verliert der Staat an Einnahmen und ist der faire Wettbewerb zwischen steuerehrlich handelnden Personen nicht gewährleistet.

- Ohne Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz der Abgabenverwaltung kann die Abgaben- und Monopolverwaltung nicht zum Ziel der Reduzierung öffentlicher Ausgaben beitragen.

- Ohne Reglementierung des Verkaufs elektronischer Zigaretten und E-Shishas wird das Gesundheitsgefährdungspotential nicht beseitigt.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Für die Durchführung der Evaluierung sind keine besonderen Vorbereitungen erforderlich. Allenfalls erforderliche Auswertungen können ad hoc durchgeführt werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Bekämpfung der Abgabenkriminalität

 

Beschreibung des Ziels:

Die internationale Kriminalität wird durch optimalen Informationsaustausch effektiv bekämpft: Schaffung der innerstaatlichen Rechtsgrundlagen zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union betreffend den grenzüberschreitenden Informationsaustausch innerhalb der Europäischen Union. Durch die Schaffung dieser Rechtsgrundlagen wird die Bekämpfung der internationalen Kriminalität rechtlich ermöglicht.

Durch die Klarstellung der rechtlichen Konsequenzen für das Panschen von Mineralöl sollen Täter von ihrem illegalen Tun in Zukunft abgehalten werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit gibt es keine klare gesetzliche Regelung für das Gewinnen oder Bearbeiten (Herstellen) von Mineralöl außerhalb von Steuerlagern.

Durch die gesetzliche Regelung des Entstehens der Steuerschuld und der Person des Steuerschuldners bei der Gewinnung oder Bearbeitung (Herstellung) von Mineralöl außerhalb von Steuerlagern werden rechtliche Konsequenzen für das Panschen von Mineralöl festgelegt, die derartige Täter in Zukunft von ihrem illegalen Handeln abhalten sollen.

 

Ziel 2: Entlastung der Steuer-, Zoll- und Monopolbehörden sowie der Verwaltungsgerichte der Länder

 

Beschreibung des Ziels:

Unterschiedliche Maßnahmen im Bereich des Einkommensteuergesetzes, des Gebührengesetzes, des Tabakmonopolgesetzes und des Zollrechts-Durchführungsgesetzes tragen zu punktuellen Verwaltungsvereinfachungen und Entlastungen bei.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zum Stand Juni 2014 waren der Finanzverwaltung 4.650 Arbeitsgemeinschaften bekannt, davon 2.760 mit einem Jahresumsatz über 700.000 Euro.

Derzeit ist die Kontrolle des ertragsteuerlichen Ergebnisses von Arbeitsgemeinschaften nicht effizient möglich. Statt einer sinnvollen „betriebsbezogene“ Überprüfung kann nur die anteilige Betriebsstätte des jeweils geprüften Partnerunternehmens überprüft werden.

Das Ziel ist erreicht, wenn im Evaluierungszeitpunkt (2020) alle „große“ Arbeitsgemeinschaften einem Einkünftefeststellungsverfahren unterworfen werden (also bei gleichbleibendem Bestand ca 2.500 bis 3.000) und eine ertragsteuerliche Überprüfung im Rahmen einer Außenprüfung möglich ist.

Derzeit sind mit der Erteilung der zollamtlichen Ausgangsbestätigungen 25 Vollbeschäftigungsäquivalenten in den Zollämtern beschäftigt.

Durch die elektronische Abwicklung wird die risikoorientierte Kontrolle bei Ausfuhrvorgängen verbessert. Das frei werdende Personal von ca. 15 Vollbeschäftigungsäquivalenten kann im Kontroll- und Aufsichtsbereich eingesetzt werden.

 

Ziel 3: Entlastung von Unternehmen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Für den Veranlagungszeitraum 2012 wurden ca. 180 Einkommensteuererklärungen in Fällen abgegeben, in denen das Einkommen unter der Besteuerungsgrenze lag und bei denen mit 25% zu besteuernde Einkünfte aus einer Grundstücksveräußerung erklärt worden sind.

Im Evaluierungszeitpunkt (1.1.2020) ist die Anzahl der abgegebenen Einkommensteuererklärungen in Fälle, in denen denen das Einkommen unter der Besteuerungsgrenze liegt und bei denen mit 25% zu besteuernde Einkünfte aus einer Veräußerung eines Grundstückes erklärt werden, erheblich geringer.

 

Ziel 4: Förderung der Gesundheitspolitik

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit gibt es eine größere Anzahl von sogenannten E-Zigaretten und E-Shisha-"Fachgeschäften". Die Rechtsgrundlage für den Verkauf von E-Zigaretten und E-Shishas in derartigen „Fachgeschäften“ ist unzureichend. Da der Konsum solcher Produkte in den letzten Jahren stark zugenommen hat, ist aus gesundheitspolitischen Gründen eine gesetzliche Regelung erforderlich.

E-Zigaretten und E-Shisha, soweit es sich nicht um apothekenpflichtige Nikotinentwöhnungsprodukte handelt, werden auf der Einzelhandelsstufe nur mehr von Tabaktrafikanten und Tabakverkaufsstellen gehandelt.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Verbesserung des grenzüberschreitenden Informationsaustausches zur Verstärkung der unionsweiten Kriminalitätsbekämpfung

Beschreibung der Maßnahme:

1) Das EU-Finanzstraf-Zusammenarbeitsgesetzes wird erlassen. Durch dieses werden die relevanten Rechtsakte der Europäischen Union umfassend umgesetzt und die justizielle Zusammenarbeit im Bereich des Finanzstrafrechts rechtlich abgesichert.

2) Die innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Zollinformationssystems (ZIS) wird geschaffen. Dadurch wird der Beschluss 2009/917/JI des Rates umgesetzt und damit die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung schwerer Zuwiderhandlungen gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften unterstützt.

3) Die innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Verwendung von Daten des Zollinformationssystems (ZIS) für die Verhinderung, die Ermittlung und die Verfolgung von Handlungen, die der Zoll- und Agrarregelung zuwiderlaufen, wird geschaffen.

 

Umsetzung von Ziel 1, 3

 

Maßnahme 2: Klarstellung rechtlicher Konsequenzen für das Panschen von Mineralöl durch nichtgewerbliche Täter

Beschreibung der Maßnahme:

Die Mineralölsteuerschuld soll auch in Fällen, in denen ohne Bewilligung Mineralöle gewonnen oder bearbeitet werden auch dann entstehen, wenn die Gewinnung oder Bearbeitung nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt oder diese nicht eindeutig nachweisbar sind.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 3: „große“ Arbeitsgemeinschaften haben einen einheitlichen Betrieb und unterliegen einem Feststellungsverfahren

Beschreibung der Maßnahme:

Beim Zusammenschluss mehrerer Personen zur Durchführung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages (zB eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE)) liegt derzeit kein einheitlicher Betrieb vor und werden die gemeinschaftlichen Einkünfte nicht festgestellt. Eine Überprüfung des ertragsteuerlichen Ergebnisses ist sehr aufwendig und problematisch. Durch die Änderung werden künftig ab einem vereinbarten Gesamtentgelt von 700.000 Euro ohne Umsatzsteuer auch bei Durchführung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages die Einkünfte einheitlich festgestellt. Im Zuge des Feststellungsverfahrens ist eine Überprüfung einfach und ressourcenschonend möglich.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 4: Unternehmen können für die Abwicklung der Umsatzsteuerbefreiung für Touristenexporte zugelassen werden

Beschreibung der Maßnahme:

Für die Umsatzsteuerbefreiung von Touristenexporten ist derzeit als Ausfuhrnachweis eine zollamtliche Ausgangsbestätigung auf der Ausfuhrbescheinigung erforderlich. In Zukunft soll zur Entlastung der Zollverwaltung eine Heranziehung privater Unternehmen bei der praktischen Abwicklung möglich sein.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 5: Pauschalierung der Gebühren für Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder

Beschreibung der Maßnahme:

Die bisher bereits bestehende Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Pauschalgebühren für das Bundesverwaltungsgericht soll auf die Verwaltungsgerichte der Länder ausgedehnt werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 6: Die Abzugsteuer gemäß § 99 EStG wird im Zuge der GPLA geprüft

Beschreibung der Maßnahme:

Derzeit ist nicht ausdrücklich geregelt, ob die Abzugsteuer gemäß § 99 im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 überprüft werden darf. Da die ausländische Personalgestellung, die der Abzugsteuer gemäß § 99 unterliegt, Teil der Kommunalsteuerprüfung ist, soll die Einbehaltung der Abzugsteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen gleichfalls im Zuge der GPLA geprüft werden dürfen. Die Prüfung der Abzugsteuer nach § 99 ist weiterhin auch außerhalb einer Lohnsteuerprüfung möglich.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 7: Ergänzung der Steuerbefreiungen und Klarstellung im Zusammenhang mit Lohnabrechnungen

Beschreibung der Maßnahme:

Der Befreiungskatalog in § 3 EStG soll zur Klarstellung um Ausgleichs- und Ergänzungszulagen und Pflegekarenzgeld ergänzt werden. Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass eine elektronische Zurverfügungstellung der monatlichen Lohnabrechnung ausreichend ist.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 8: Bündelung der Anträge auf Rückerstattung der KESt

Beschreibung der Maßnahme:

Aus Gründen der Verfahrensökonomie, nämlich der Erleichterung einer geordneten Abwicklung von Anträgen beschränkt Steuerpflichtiger auf Rückzahlung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer sollen Anträge erst nach Ablauf des Jahres ihrer Einbehaltung eingebracht werden können. Dadurch werden die Anträge gebündelt für ein ganzes Jahr eingebracht und nicht mehrmals innerhalb kurzer Zeitabstände.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 9: Einbeziehung der Verkäufe betrieblicher Grundstücke in die Endbesteuerungswirkung

Beschreibung der Maßnahme:

Anders als bei privaten Grundstücksveräußerungen ist die Immobilienertragsteuer dann, wenn das veräußerte Grundstück dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist, derzeit nicht mit einer Endbesteuerungswirkung verbunden. Das führt in jenen Fällen zu einem bürokratischen Mehraufwand für die Unternehmerin oder den Unternehmer, wenn das übrige Einkommen unterhalb der Besteuerungsgrenze liegt und auch sonst keine Steuererklärungspflicht besteht – zB bei manchen Land- und Forstwirten. In Zukunft sollen diese Veräußerungsgewinne von der Endbesteuerungswirkung umfasst sein und die Veräußerer keine Steuererklärung mehr abgeben müssen.

Zusätzlich führt diese Maßnahme zu einer Entlastung der Finanzverwaltung, weil der Bearbeitungsaufwand für solche Erklärungen wegfällt.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 10: Einbeziehung von elektronischen Zigaretten und E-Shishas in das Tabakmonopol

Beschreibung der Maßnahme:

Derzeit werden elektronische Zigaretten und E-Shishas faktisch ohne Reglementierung und Aufsicht verkauft. Durch die Einbeziehung dieser den Tabakerzeugnissen ähnlichen Erzeugnissen in das Tabakeinzelhandelsmonopol soll eine Beaufsichtigung des Verkaufes dieser Produkte ermöglicht werden, was den Zielen der Gesundheitspolitik und des Jugendschutzes entspricht.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme 11: Bündelung der Preisfestsetzung von Tabakprodukten

Beschreibung der Maßnahme:

Für die Bestimmung von Kleinverkaufspreisen durch den Großhändler bestehen derzeit keine zeitlichen Vorgaben. In Zukunft sollen Preisfestsetzungen nur mehr zweimal pro Monat, nämlich zum 1. und zum 15. eines Kalendermonats erfolgen dürfen, bei einer Vorankündigungszeit von mindestens 3 Wochen. Durch die Bündelung der Preisfestsetzungen auf 2 Termine pro Monat werden sowohl die Tabakeinzelhändler als auch die Behörden entlastet.

 

Umsetzung von Ziel 2, 3

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen.

 

Erläuterung:

Mit geringen Auswirkungen ist zu rechnen aufgrund der Möglichkeit zur Gebührenpauschalierung bei Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Mit Kosteneinsparungen im geringen Ausmaß ist zu rechnen für Tabakwareneinzelhändlerinnen und -händler aufgrund der zeitlich gebündelten Preisfestsetzung von Tabakprodukten.

Durch die gesetzlich Klarstellung, dass eine elektronische Zurverfügungstellung der monatlichen Lohnabrechnung ausreichend ist, kommt es zu einer Absicherung dieser einfachen und billigen Informationsbereitstellung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

Aufgrund von geänderten und auch neuen Informationsverpflichtungen für rund 10 Tabakgroßhändler an die

Monopolverwaltung GmbH ist mit zusätzlichen finanziellen Auswirkungen zu rechnen, welche sich jedoch unter der Wesentlichkeitsgrenze befinden.

Ungefähr 180 nicht steuererklärungspflichtige Veräußerer eines betrieblichen Grundstückes ersparen sich die Abgabe einer Steuererklärung.

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Auswirkungen aufgrund von direkten Leistungen an Unternehmen, juristische oder natürliche Personen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund von direkten Leistungen an Unternehmen, juristische oder natürliche Personen.

 

Erläuterung

Die Klarstellung der Steuerbefreiung von Ausgleichs- und Ergänzungszulagen sowie Pflegekarenzgeld gibt Rechtssicherheit für die betroffenen Bezieherinnen und Bezieher dieser Transferzahlungen.

 

 

Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen aus einkommensbezogenen und/oder vermögensbezogenen Steuern, Umsatz- und Verbrauchsteuern, Verkehrsteuern und Gebühren

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen.

 

Erläuterung

Die steuerlichen Anpassungen führen zu nicht konkret bezifferbaren Mehr- bzw. Mindereinnahmen in einem äußerst geringen Ausmaß.

 

Unternehmen

 

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

 

Erläuterung

Folgende Maßnahmen können zu steuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen von Unternehmen führen, die aber derzeit weder hinsichtlich der Zahl der betroffenen Unternehmen noch hinsichtlich des genauen betraglichen Ausmaßes bezifferbar sind:

- Erweiterung des sofortigen Abzugs der Anschaffungskosten von bestimmten nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern

- Anpassung hinsichtlich des Abzugsverbots für Zinsen und Lizenzgebühren

- Anpassung der Beteiligungsertragsbefreiung für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften

- Pauschalgebührenregelung für Eingaben und Beilagen an die Landesverwaltungsgerichte.

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

nicht steuererklärungspflichtige Veräußerer eines betrieblichen Grundstücks

180

Erklärungsanzahl im Jahr 2012

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Verbraucherinnen/Verbraucher

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Verbraucherinnen/Verbraucher.

 

Erläuterung

Die Einbeziehung von elektronischen Zigaretten und E-Shishas soll das Gesundheitsgefährdungspotential dieser Produkte eindämmen helfen.

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger

Mehr als 1 000 Stunden Zeitaufwand oder über 10 000 € an direkten Kosten für alle Betroffenen pro Jahr

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Gleichstellung von Frauen und Männern

Direkte Leistungen

-       Bei natürlichen Personen mehr als 400 000 € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% in der Zielgruppe/den Kategorien der Zielgruppe oder bei den Begünstigten (Inanspruchnahme der Leistung)

-       Bei Unternehmen/juristischen Personen mehr als 2,5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den NutzerInnen/Begünstigten

Gleichstellung von Frauen und Männern

Öffentliche Einnahmen

-       Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr

-       Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

Konsumenten- schutzpolitik

Gesundheit und Sicherheit in Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen

Zahl der Krankheitsfälle oder Unfälle mit einer zu erwartenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.