Vorblatt
Ziel(e)
- Herstellung formaler Parität
Nach nunmehr 100 Jahren ist die Schaffung eines modernen Gesetzes geboten. Es soll für die heutige Zeit Lehre und Rechtsprechung angepasste Begriffe verwenden, dem modernen Verständnis von kultusrechtlichen Regelungen Rechnung tragen und gleichzeitig auf die Spezifika der Religionsgesellschaft eingehen.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Schaffung eines Regelungsrahmens für die äußeren Angelegenheiten
- Schaffung von Regelungen vergleichbar der kategoralen Seelsorge
- Einrichtung von islamisch-theologischen Studien
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Novelle des Islamgesetzes
Einbringende Stelle: |
Bundeskanzleramt |
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Laufendes Finanzjahr: |
2014 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2014 |
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Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Problemanalyse
Problemdefinition
Das Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse der islamischen Religionsgesellschaft stammt aus dem Jahr 1912 und spiegelt in Regelungsinhalt und Regelungstechnik die damalige Zeit wieder. Einige Bestimmungen sind aus rechtlichen oder faktischen Gründen überholt, andere entsprechen nicht mehr den heutigen Erfordernissen eines modernen Rechtsstaates, insbesondere die Festlegung der äußeren Organisation durch eine weitreichende und im Gesetz nicht näher bestimmte Verordnungsermächtigung.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Es besteht formalrechtlich weiter eine unterschiedliche Rechtslage zwischen islamischen Religionsgesellschaften und anderen Religionen, die im Einzelfall immer nur interpretativ durch verfassungs- und gleichheitskonforme Auslegung aufgelöst werden kann. Überholte Bestimmungen bestehen weiter und die unbestimmte Verordnungsermächtigung besteht weiter.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2016
Evaluierungsunterlagen und -methode: Das Gesetz erfordert einige Maßnahmen binnen einer im Gesetz normierten Frist. Es ist daher bei der Evaluierung festzustellen, ob die Bescheide rechtzeitig ergingen. Die Daten sind intern verfügbar.
Ziele
Ziel 1: Herstellung formaler Parität
Beschreibung des Ziels:
Herstellung einer mit anderen anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften vergleichbaren Rechtslage für islamische Religionsgesellschaften, dh entsprechend den Besonderheiten des Islam ist eine mit der rechtlichen Stellung anderer anerkannter Religionen formal gleichwertiger Rechtszustand herzustellen, Dabei sind die erforderlichen Regelungen für einzelne Rechtsfragen zu schaffen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
einige Rechtsfragen sind auf gesetzlicher Ebene für den Islam nicht geregelt sondern werden derzeit im Wege des Lückenschlusses gelöst |
Erlassung der im Gesetz vorgesehenen Bescheide in den im Gesetz vorgesehenen Fristen und damit Herstellung der formalrechtlichen Parität islamischer Religionsgesellschaften mit anderen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Schaffung eines Regelungsrahmens für die äußeren Angelegenheiten
Beschreibung der Maßnahme:
Die bisher nicht im Detail getroffenen Regelungen über die Vertretung nach Außen sind unter Berücksichtigung sachlicher Unterschiede den anderen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vergleichbar zu gestalten. Dazu bedarf es nach der Änderung des Gesetzes Anpassungen der innerkonfessionellen Verfassungen.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Es bestehen keine näheren Normierungen über die Regelungen der äußeren Angelegenheiten der Islamischen Religionsgesellschaften in Österreich. Diese Lücke wird durch Interpretation auf der Grundlage allgemeiner verfassungs- und religionsrechtlicher Normen geschlossen. |
Das Gesetz stellt formale Parität her und die Satzungen der Konfessionen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. |
Maßnahme 2: Schaffung von Regelungen vergleichbar der kategoralen Seelsorge
Beschreibung der Maßnahme:
Es sind im Bereich des Bundesheeres und der Haftanstalten Vorsorge für eine religiöse Betreuung von Muslimen zu treffen. Dazu sind, vergleichbar mit anderen Religionen aufgrund der zu betreuenden Personenanzahl, Personen, die über die religiöse, persönliche und sonstige fachliche Eignung zur Betreuung in religiösen Belangen, verfügen, mit dieser zu betrauen.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit besteht nur im Bereich der Justiz eine Betreuung im Wege eines Vereines nach dem Vereinsgesetz. |
Es besteht einer der Parität entsprechende Betreuung. Ein Mehrbedarf an Planstellen und Finanzmitteln ist nicht zu erwarten. |
Maßnahme 3: Einrichtung von islamisch-theologischen Studien
Beschreibung der Maßnahme:
Es soll eine Regelung geschaffen werden, die sich an jener der evangelischen Kirche orientiert. In der Folge wären in der im Gesetz vorgesehenen Zeit islamisch-theologische Studien an der Universität Wien einzurichten.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Es gibt derzeit keine vollwertige islamische theologische Bildung in Österreich, sondern es bestehen nur einzelne Studiengänge, die Teile eines solchen Studiums beinhalten, zB islamische Religionspädagogik oder der Studiengang Muslim in Europe. |
Ab 2016 sollte an der Universität Wien Studien der islamischen Theologie möglich sein. |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.