Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Schaffung eines sach- und leistungsgerechten Systems der tariflichen Entlohnung ärztlicher Sachverständigengutachten in bestimmten gerichtlichen Verfahrensarten bzw. Verfahren

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Überarbeitung sowohl der Struktur als auch der Gebührentatbestände und -höhe des "Ärztetarifs" nach § 43 GebAG

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Neustrukturierung des "Ärztetarifs" nach § 43 GebAG wird mit Mehrausgaben sowohl für den Bund als auch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger (der nach § 93 Abs. 2 ASGG dem Bund die bei den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit in Sozialrechtssachen erwachsenden Kosten, in denen ein Träger der Sozialversicherung Partei ist, zu ersetzen hat; zu diesen Kosten zählen unter anderem auch die Sachverständigengebühren) verbunden sein. Gleichzeitig sollen aber weitere im Bereich des Sachverständigen-Gebührenrechts vorgeschlagene kostensenkende Maßnahmen dazu führen, dass sich die Mehrausgaben insgesamt in einem vertretbaren Ausmaß halten.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Nettofinanzierung Bund

‑2.750

‑2.750

‑2.750

‑2.750

‑2.750

Nettofinanzierung Sozialversicherungsträger

‑1.000

‑1.000

‑1.000

‑1.000

‑1.000

Nettofinanzierung Gesamt

‑3.750

‑3.750

‑3.750

‑3.750

‑3.750

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Objektive, faire und unabhängige Führung und Entscheidung von Verfahren durch Gerichte und Staatsanwaltschaften in angemessener Dauer" der Untergliederung 13 Justiz bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Der "Ärztetarif" nach § 43 des Gebührenanspruchsgesetzes wird als unzureichend und nicht mehr zeitgemäß empfunden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Bei Beibehaltung des "Ärztetarifs" in seiner derzeitigen Form könnte in gewissen Bereichen ein – etwa im Bereich der Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie schon tatsächlich schlagend gewordener – Mangel an geeigneten Gerichtssachverständigen entstehen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung wird zum einen anhand von Auswertungen über Ausgaben- und Einnahmenentwicklungen im Bereich der die Zahlungen nach dem Gebührenanspruchsgesetz betreffende Position des Bundesvoranschlags erfolgen. Sie wird sinnvollerweise erst einige Zeit nach dem Inkrafttreten der Änderungen erfolgen, weil die konkreten budgetären Auswirkungen über einen längeren Zeitraum beobachtet werden sollen.

Zum anderen wird die – erhoffte – Bereitschaft der Ärzte, vermehrt als Sachverständige im Gerichtsverfahren zur Verfügung zu stehen, anhand der Entwicklung der Zahl an in die Gerichtssachverständigenliste in der Fachgruppe Medizin eingetragenen Personen zu überprüfen sein.

Besondere organisatorische Vorbereitungen sind dafür nicht erforderlich.

 

Ziele

 

Ziel 1: Schaffung eines sach- und leistungsgerechten Systems der tariflichen Entlohnung ärztlicher Sachverständigengutachten in bestimmten gerichtlichen Verfahrensarten bzw. Verfahren

 

Beschreibung des Ziels:

Die Einführung eines neu geordneten vierstufigen Systems der tariflichen Entlohnung einschließlich der Schaffung der Möglichkeit einer stundenweisen Abrechnung bei komplexeren psychiatrischen Gutachten in bestimmten Verfahrensarten soll sowohl einen qualitätssteigernden Effekt haben als auch dazu führen, dass den Gerichten gerade in sensiblen Bereichen wieder mehr ärztliche Sachverständige zur Verfügung stehen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften beklagen insbesondere im Bereich der Sachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie einen beträchtlichen Sachverständigenmangel.

Durch die Maßnahmen im Gebührenbereich ist die Bereitschaft im Bereich der Ärzteschaft gestiegen, sich in die Gerichtssachverständigenliste eintragen zu lassen und den Gerichten und Staatsanwaltschaften mit ihrer Expertise zur Verfügung zu stehen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Überarbeitung sowohl der Struktur als auch der Gebührentatbestände und -höhe des "Ärztetarifs"

Beschreibung der Maßnahme:

Im Bereich der den Ärzten in den in § 34 Abs. 2 GebAG genannten Verfahren und Verfahrensarten zustehenden tariflichen Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten soll es nicht nur zu einer Neuformulierung und Straffung der Gebührentatbestände sowie der Anhebung einzelner Gebührenpositionen kommen; vielmehr soll für bestimmte gutachterliche Tätigkeiten der Ärzte auch erstmals die Möglichkeit geschaffen werden, die Gebühr für Mühewaltung stundenweise abzurechnen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die ärztlichen Sachverständigen können im Fall einer Tätigkeit in den in § 34 Abs. 2 GebAG genannten Verfahren und Verfahrensarten stets nur ein tariflich geregeltes Pauschalhonorar für das gesamte Gutachten geltend machen, eine stundenweise Abrechnung ist nicht möglich.

Auch in den in § 34 Abs. 2 GebAG genannten Fällen (mit Ausnahme der Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG und der Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG) ist den ärztlichen Sachverständigen bei psychiatrischen Gutachten, die aufgrund ihrer Art und Schwierigkeit bzw. ihres Umfangs eine pauschalierte Abrechnung pro Gutachten nicht sachgerecht erscheinen lassen, eine stundenweise Abrechnung möglich.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Werkleistungen

2.750

2.750

2.750

2.750

2.750

Aufwendungen gesamt

2.750

2.750

2.750

2.750

2.750

 

Da keine statistischen Daten über die Anzahl der Sachverständigenbestellungen durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften verfügbar (und aus der Verfahrensautomation-Justiz auch nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand auswertbar) sind, hat das Bundesministerium für Justiz in der Zeit vom 5.11.2013 bis 5.12.2013 statistische Erhebungen durch die RevisorInnen sowie das Arbeits- und Sozialgericht Wien veranlasst, um einigermaßen verlässliche Zahlen über die Anzahl und die Höhe der von den medizinischen Sachverständigen in den in § 34 Abs. 2 GebAG genannten Verfahren und Verfahrensarten erstellten Gutachten zu erlangen. Ergebnis dieser Erfassung war, dass in den Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten jährlich Kosten für medizinische Sachverständigengutachten in der Höhe von (hochgerechnet) etwa 34 Millionen Euro anfallen dürften; in den weiteren in § 34 Abs. 2 erster Satz GebAG genannten Fällen dürften sich diese Sachverständigenkosten auf jährlich rund 16 Millionen Euro belaufen. Aus den Ergebnissen dieser Erhebungen kann ferner abgeleitet werden, dass der Anteil an ärztlichen Sachverständigengutachten am Gesamt-Gutachtensaufkommen in den Verfahren und Verfahrensarten nach § 34 Abs. 2 GebAG (entgegen früherer Annahmen) doch unter 50% liegen dürfte, konkret in einer Größenordnung von etwa einem Drittel; im Bereich der ASG-Verfahren hat sich demgegenüber die Annahme eines Anteils der medizinischen SV-Gutachten von etwa 75% bestätigt.

Eine Abschätzung, wie sich zum einen die Neustrukturierung der Gebührentatbestände des § 43 Abs. 1 Z 1 GebAG und zum anderen die darin vorgesehene teilweise Umstellung auf einen Stundentarif auf die vom Bund zu tragenden Gutachtenskosten auswirkt, ist – angesichts einer Vielzahl an ungewissen Determinanten – nur grob annäherungsweise möglich. Als Grundlage für eine solche Folgenbewertung können aber wohl insbesondere die Ergebnisse der vom Bundesministerium für Justiz im Gefolge der Entschließung des Nationalrats Nr. 52/E (23. GP) vom 5. Dezember 2007 durchgeführten Evaluierung des "Ärztetarifs" nach § 43 GebAG herangezogen werden (zu dieser siehe im Detail den dazu ergangenen Bericht des Bundesministers für Justiz aufgrund der Entschließung des Nationalrates vom 5. Dezember 2007 über die Pauschalabgeltung für Ärzte nach den Tarifen des Gebührenanspruchsgesetzes vom 8. Jänner 2009, III-25 BlgNR 24. GP). Auf der Grundlage der dortigen Ergebnisse kann gesagt werden, dass eine gänzliche Umstellung der Honorierung der ärztlichen Sachverständigengutachten auf einen Stundentarif von 112,50 Euro zusätzliche Ausgaben von etwa 30% bedeuten würde.

Nach dem Vorschlag soll es nun aber nicht zu einer generellen Tarif-Umstellung auf eine stundenweise Honorierung ärztlicher Sachverständigenleistungen kommen. Eine Gebührenabrechnung auf Basis des genannten Stundentarifs soll vielmehr nur in den Fällen einer besonders zeitaufwändigen psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, möglich sein und zudem nicht für Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG und Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG gelten. Die Gebühr für Mühewaltung für körperliche Untersuchungen sowie für "herkömmliche" psychiatrische Untersuchungen (jeweils samt Befund und Gutachten) soll dagegen auch weiterhin in einem Pauschalbetrag erfolgen. In Ansehung dieser Gebührentatbestände des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c GebAG ist es zwar im Vergleich zur bisherigen Regelung in § 43 Abs. 1 lit. b und c GebAG im Ergebnis zum Wegfall der bisherigen geringeren Gebührenstufe (39,70 Euro) gekommen, womit Mehrausgaben einhergehen werden. Gleichzeitig wurde aber auch der bisher höchste Gebührentatbestand des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG (195,40 Euro) gestrichen, sodass allein durch die Neuformulierung und Umstrukturierung der Pauschal-Gebührentatbestände insgesamt keine ins Gewicht fallenden Mehrausgaben entstehen sollten. Eine Ausgabensteigerung im Bereich dieser Pauschalabgeltungen wird sich aber zweifellos dadurch ergeben, dass neben den Gebührentatbeständen auch die betreffenden Gebührenbeträge gesetzlich neu festgesetzt werden sollen. Da diese im Schnitt rund 5% über den bisher in diesem Bereich vorgesehenen Gebührenbeträgen liegen, ist für die Fälle der im Bereich der im § 34 Abs. 2 GebAG genannten Verfahren und Verfahrensarten (exkl. ASG-Verfahren) weiterhin pauschal abzurechnenden Sachverständigengutachten mit einem zusätzlichen Finanzaufwand im Ausmaß von etwa 500 000 Euro zu rechnen. Im ASG-Bereich ist mit durch die beschriebene Maßnahme bedingten Mehrausgaben von rund 1,7 Mio. Euro zu rechnen, wobei hier der Mehraufwand aber auch insofern abgefedert werden sollte, als es in diesem Bereich seit dem Jahr 2011 einen stetigen Rückgang der Ausgaben für Sachverständige gegeben hat (konkret machten die Ausgaben für Sachverständige im ASG-Verfahren im Jahr 2013 um rund 5,4 Millionen Euro weniger aus als im Jahr 2010).

Soweit in den "Nicht-ASG-Verfahren" künftig der Stundentarif nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zur Anwendung kommen soll, so sind unter der (auf den genannten Erhebungen des Bundesministeriums für Justiz in der Zeit vom 5.11.2013 bis 5.12.2013 beruhenden) Annahme, dass von den angeführten jährlichen Kosten für medizinische Sachverständigengutachten in der Höhe von rund 16 Millionen Euro etwa die Hälfte auf die besonders zeitaufwändigen psychiatrischen Sachverständigengutachten entfallen werden, und der auf den Ergebnissen der vom Bundesministerium für Justiz im Jahr 2008 vorgenommenen Evaluierung des "Ärztetarifs" beruhenden Prämisse, dass bei dieser Art von Gutachten im Fall einer Umstellung auf eine stundenweise Honorierung mit einer Ausgabensteigerung um etwa 50% zu rechnen ist, an sich Mehrausgaben in einer Größenordnung von rund 4 Mio. Euro zu erwarten; eine Verringerung dieser Mehrausgaben sollte sich allerdings daraus ergeben, dass es – entsprechend der in § 34 Abs. 2 letzter Satz GebAG für die "sonstigen" Sachverständigen vorgeschlagenen Erhöhung des im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohle der Allgemeinheit normierten Abschlags bei längerdauernden Gutachten – auch in den Fällen der künftig stundenweise abzurechnenden ärztlichen Sachverständigengutachten dann zu einer Verringerung des Stundensatzes kommen soll, wenn die aufgewendete Zeit für Befund und Gutachten zwanzig Stunden übersteigt. Folge daraus sollte insgesamt eine deutliche Reduktion des das Justizbudget belastenden budgetären Mehraufwands in einer Größenordnung von rund 0,5 Millionen Euro sein.

Aufgrund der aktuell äußerst angespannten budgetären Gesamtsituation sind aber noch weitere Maßnahmen zur Verringerung der Ausgaben des Bundes im Bereich der Sachverständigenentlohnung in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren erforderlich, die – das sei an dieser Stelle ausdrücklich betont – auch unabhängig von der vorgeschlagenen Neustrukturierung des "Ärztetarifs" zu treffen wären (und damit nicht durch diese bedingt sind). Bei allen budgetären Zwängen ist bei solchen Maßnahmen aber besonders darauf zu achten, dass ungeachtet gewisser (maßvoller) Einsparungen sichergestellt ist, dass den Gerichten und Staatsanwaltschaften auch weiterhin eine hinreichende Zahl an geeigneten, unabhängigen Sachverständigen zur Verfügung steht. Aus diesem Grund soll sich an der grundsätzlichen Möglichkeit, auch in den Verfahren und Verfahrensarten nach § 34 Abs. 2 GebAG immer dort, wo kein besonderer Tarif besteht, weiterhin zunächst nach § 34 Abs. 1 GebAG vorzugehen (d.h. Orientierung an den außergerichtlichen Einkünften einschließlich der Möglichkeit einer Abrechnung auf Stundenbasis), nichts ändern. Allerdings soll der nach § 34 Abs. 2 letzter Satz GebAG in solchen Fällen vorzunehmende Abschlag von 20% auf 25% erhöht werden. Dies sollte im Bereich aller nicht-ärztlichen Gutachten (für die ärztlichen Gutachten besteht eben ein solcher Tarif) Einsparungen in einer Größenordnung von gesamt bis zu 2,5 Millionen Euro zur Folge haben (wobei auf den ASG-Bereich rund 0,75 Millionen Euro entfallen sollten). Eine weitere Ausgabensenkung sollte dadurch erreicht werden, dass sich der Abschlag bei längerdauernden Gutachten (darunter sollen solche Gutachten fallen, bei denen die für Befund und Gutachten aufgewendete Zeit mehr als 20 Stunden ausmacht) ab der 21. Stunde um weitere 10% erhöht. Dies sollte zu weiteren Einsparungen in einer Größenordnung von gesamt etwa 0,5 Millionen Euro führen (wobei hier die ASG-Verfahren nur zu einem geringen Teil betroffen sein werden).

Die die Gerichtsmedizin betreffenden Tariftatbestände des § 43 Abs. 1 Z 2 GebAG werden ausschließlich im Bereich des Strafverfahrens schlagend (und haben daher für die Kostenersatzpflicht des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger keine Relevanz). Die hier vorgeschlagenen Anhebungen der Gebührenbeträge werden zu Mehrausgaben in einer Größenordnung von voraussichtlich etwa 750 000 Euro führen.

Als Gesamtergebnis kann daher festgehalten werden, dass – gemessen an den Budgetvollzugszahlen des Jahres 2013 – die Vorschläge im Bereich der Sachverständigenentlohnung nach dem GebAG insgesamt vom Bund zu tragende Mehrausgaben im Bereich des Straf- und des Zivilverfahrens (exkl. ASG-Verfahren) in einer Größenordnung von rund 2,5 bis 3 Millionen Euro zur Folge haben dürften; für den Bereich des ASG-Verfahrens ist mit Mehrausgaben im Sachverständigenbereich von rund 1 Million Euro zu rechnen. Die letztgenannten Mehrausgaben sind letztlich vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu tragen, hat dieser doch nach § 93 Abs. 2 ASGG dem Bund die bei den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit in Sozialrechtssachen erwachsenden Kosten, in denen ein Träger der Sozialversicherung Partei ist, zu ersetzen, wobei zu diesen Kosten unter anderem auch die Sachverständigengebühren zählen.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Sozialversicherungsträger

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Werkleistungen

1.000

1.000

1.000

1.000

1.000

Aufwendungen gesamt

1.000

1.000

1.000

1.000

1.000

 

Werkleistungen: siehe oben

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder und Gemeinden.


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

4.750

4.750

4.750

4.750

4.750

Einsparungen/reduzierte Auszahlungen

2.000

2.000

2.000

2.000

2.000

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2014

2015

2016

2017

2018

Durch Umschichtung

13.

13.

500

500

500

500

500

Durch Umschichtung

13.

 

3.500

3.500

3.500

3.500

3.500

Durch Umschichtung

13.

 

750

750

750

750

750

 

Erläuterung der Bedeckung

siehe oben

 

Laufende Auswirkungen

 

Werkleistungen

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2014

2015

2016

2017

2018

ärztliche Sachverständigentätigkeit bei Gericht

Bund

20.000

200,00

4.000.000

4.000.000

4.000.000

4.000.000

4.000.000

 

Sozial­versicherungs­träger

70.000

24,29

1.700.300

1.700.300

1.700.300

1.700.300

1.700.300

SUMME

 

 

 

5.700.300

5.700.300

5.700.300

5.700.300

5.700.300

sonstige SV-Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 GebAG)

Bund

40.000

‑50,00

‑2.000.000

‑2.000.000

‑2.000.000

‑2.000.000

‑2.000.000

 

Sozial­versicherungs­träger

23.000

‑30,44

‑700.120

‑700.120

‑700.120

‑700.120

‑700.120

SUMME

 

 

 

‑2.700.120

‑2.700.120

‑2.700.120

‑2.700.120

‑2.700.120

Gerichtsmedizin (§ 43 Abs. 1 Z 2 GebAG)

Bund

1.230

609,76

750.005

750.005

750.005

750.005

750.005

GESAMTSUMME

 

 

 

3.750.185

3.750.185

3.750.185

3.750.185

3.750.185

 

Davon Bund

 

 

2.750.005

2.750.005

2.750.005

2.750.005

2.750.005

 

Davon Sozial­versicherungs­träger

 

 

1.000.180

1.000.180

1.000.180

1.000.180

1.000.180

 

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gleichstellung von Frauen und Männern

Öffentliche Einnahmen

-       Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr

-       Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.