Vorblatt

 

Ziele

 

-       Stärkung des Zugangs zu Gericht

-       Vereinfachung des Liegenschaftsverkehrs

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

 

-       Entfall der Gebührenpflicht für Minderjährige in Verfahren mit Bezug zum Familienrecht

-       Gebührenerleichterungen in sonstigen Pflegschafts- und familienrechtlichen Verfahren

-       Beseitigung von Zweifelsfragen im Einbringungsverfahren

-       Schaffung der Voraussetzungen für die gemeinsame Entrichtung der Eintragungsgebühren mit der Grunderwerbsteuer

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Die mit den vorgeschlagenen Gebührenbefreiungen und -erleichterungen verbundenen Einnahmeausfälle werden auf ca. 1,435 Mio Euro jährlich geschätzt. Die notwendigen EDV-Anpassungen machen einen einmaligen Aufwand in der Größenordnung von höchstens ca. 150.000 Euro erforderlich.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Nettofinanzierung Bund

‑868

‑1.435

‑1.435

‑1.435

‑1.435

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:

Es kann aufgrund der demographischen Entwicklung davon ausgegangen werden, dass sich die vorgeschlagenen Gebührenerleichterungen im Pflegschaftsverfahren leicht zugunsten der Frauen (im Bereich von 60%) auswirken werden.

Soziale Auswirkungen:

Bei den Sachwalterschaften wird davon ausgegangen, dass etwa 5.000 bis 6.000 Menschen von der vorgeschlagenen Erweiterung der Gebührenbefreiung (Anhebung des „Vermögensschwellenwertes“) im Bereich der Bestätigung der Pflegschaftsrechnung profitieren werden.

Auswirkungen auf Kinder und Jugend:

Die Gebührenbefreiungen für Minderjährige führen zu einem verbesserten Zugang der Kinder zum Recht. Darüber hinaus wird die Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche vereinfacht.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Gerichtsgebühren-Novelle 2014

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherstellung des Zuganges zu Leistungen der Gerichtsbarkeit durch Ausgleich von einkommensmäßigen, sozialen und sonstigen Benachteiligungen" der Untergliederung 13 Justiz bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Gerichtsgebühren insbesondere im Pflegschaftsverfahren werden trotz der prinzipiellen Möglichkeit der Verfahrenshilfe als belastend empfunden.

Im gerichtlichen Einbringungsrecht bestehen zahlreiche Zweifelsfragen.

Derzeit besteht keine Möglichkeit, die Eintragungsgebühren gemeinsam mit der Grunderwerbssteuer zu entrichten. Das führt zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Parteienvertreter.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die Gerichtsgebühren im Pflegschaftsverfahren blieben auf der bisherigen Höhe.

Die Zweifelsfragen im Einbringungsrecht würden zu vermehrten Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der Vorschreibungsbehörde führen.

Die Trennung der Entrichtung der Eintragungsgebühr von der Grunderwerbsteuer und die doppelten Angabepflichten bei Finanzamt und Gericht blieben bestehen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die konkreten Auswirkungen auf den Anfall bei Gericht lassen sich sinnvoll erst einige Jahre nach dem Inkrafttreten abschätzen.

Die Evaluierung soll aus Daten der Verfahrensautomation Justiz und aus internen Berichten gewonnen werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Stärkung des Zugangs zu Gericht

 

Beschreibung des Ziels:

Die Inanspruchnahme des Gerichts sollte für die Bevölkerung in einem Ausmaß leistbar sein, dass der Rechtsfrieden dauerhaft gewahrt ist. Gleichzeitig sollen Gebühreneinnahmen in einem Ausmaß beibehalten werden, das es den Gerichten ermöglicht, ihren Aufgaben bestmöglich nachzukommen. Weiters soll der mit den Gerichtsgebühren wichtiger Steuerungseffekt nicht konterkariert werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Gerichtsgebühren werden insbesondere im Pflegschaftsverfahren als belastend empfunden. Dies führte in der Vergangenheit zu mehreren Beschwerden im Jahr.

Die Beschwerden über die Gerichtsgebühren sollen um mehr als die Hälfte reduziert werden.

 

Ziel 2: Vereinfachung des Liegenschaftsverkehrs

 

Beschreibung des Ziels:

Durch die Möglichkeit der Selbstberechnung der Grundbuchseintragungsgebühr und ihrer Abführung gemeinsam mit der Grunderwerbsteuer sollen Liegenschaftstransaktionen in der Praxis vereinfacht werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist die Selbstberechnung der Grundbuchseintragungsgebühr und die gemeinsame Abführung mit der Grunderwerbsteuer nicht möglich. Das sorgt für einen Mehraufwand in der Verwaltung und bei den Parteien.

In mindestens der Hälfte aller Liegenschaftstransaktionen sollen die Gerichtsgebühren in Zukunft selbst berechnet werden.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Entfall der Gebührenpflicht für Minderjährige in Verfahren mit Bezug zum Familienrecht

Beschreibung der Maßnahme:

Entfall der Gebührenpflicht Minderjähriger für folgende Verfahren:

Verfahren über die Vermögensverwaltung sowie die Genehmigung von Rechtshandlungen; Verfahren über die persönlichen Kontakte und Verfahren über Antrage auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht; Adoptionsverfahren minderjähriger Wahlkinder und Anerkennungsverfahren diesbezüglicher ausländischer Entscheidungen; Verfahren über die Erklärung der Ehemündigkeit; Exekutionsverfahren zur Hereinbringung von Unterhaltsforderungen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Minderjährige können derzeit in einigen Verfahren mit Bezug zum Familienrecht gebührenpflichtig werden; damit ergibt sich bei den entsprechenden Voraussetzungen oftmals die Notwendigkeit, einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen.

In Verfahren mit Bezug zum Familienrecht sind Minderjährige von der Gebührenpflicht befreit, damit ist ein Verfahrenshilfeantrag nicht mehr notwendig.

 

Maßnahme 2: Gebührenerleichterungen in sonstigen Pflegschafts- und familienrechtlichen Verfahren

Beschreibung der Maßnahme:

Der Anwendungsbereich für die gesetzliche Gebührenbefreiung in Verfahren zur Prüfung der Pflegschaftsrechnung und Genehmigung von Rechtshandlungen soll vergrößert werden; nach diesem Muster soll auch für Anträge auf einvernehmliche Scheidungen und Vereinbarungen der Scheidungsfolgen eine Gebührenbefreiung geschaffen werden. Über die Befreiung der Gebührenpflicht Minderjähriger hinaus sollen das Abstammungsverfahren und das Verfahren über die persönlichen Kontakte generell gebührenfrei werden. Darüber hinaus soll der erste Zeitraum bei Bestellung eines Kinderbeistandes (sechs Monate) oder Bestellung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler (fünf Monate) von den Gebühren befreit werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Gebühren für die Genehmigung der jährlichen Pflegschaftsrechnung und im Verfahren über Kontaktrechte werden als belastend wahrgenommen.

Die Gebühren für die Genehmigung der jährlichen Pflegschaftsrechnung entfallen in einem höheren Ausmaß als bisher. Die Gebühr für das Kontaktrecht fällt nicht mehr an.

Insbesondere bei einvernehmlichen Scheidungen werden viele Anträge auf Verfahrenshilfe zur Befreiung von den Gerichtsgebühren gestellt, was einen hohen Aufwand für die Parteien darstellt.

Bei einvernehmlichen Scheidungen müssen die Parteien deutlich weniger Verfahrenshilfeanträge stellen.

Die als Besuchsmittler beauftragte Familiengerichtshilfe kann in vielen Fällen in den ersten drei Monaten ab Auftrag keine Lösung im Sinne des Kindeswohls erreichen und benötigt mehr Zeit, dadurch wird die Besuchsmittlung auf insgesamt sechs Monate oder darüber hinaus verlängert. Die Zahlung der weiteren Gebühr nach bereits drei Monaten wird als belastend erlebt.

Die Familiengerichtshilfe wird als Besuchsmittler in einem Zeitrahmen von zwei bis fünf Monaten tätig.

 

Maßnahme 3: Beseitigung von Zweifelsfragen im Einbringungsverfahren

Beschreibung der Maßnahme:

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz wird systematischer aufgebaut. Die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests und des VwGH-Aufwandsersatzes werden in die gerichtliche Einbringung (§ 1 GEG) übernommen. Das Zurückbehaltungsrecht (§ 5 GEG), die Rückzahlung (§ 6c GEG), die Verjährung (§ 8 GEG) und die Regelung der Uneinbringlichkeit von Geldstrafen (§ 12 GEG) werden klarer geregelt. Die Erlassung eines Zahlungsauftrags wegen geringfügigen Betrags soll in Hinkunft zur Verwaltungserleichterung auch bei Beträgen bis 12 Euro (bisher nur bis 7 Euro) unterbleiben; bei Einbringung im Ausland bei Beträgen bis 60 Euro (bisher 47 Euro). Schließlich soll in § 9 GEG vorgesehen werden, dass Gebühren für verfahrenseinleitende Schriftsätze, die von Personen im Zustand der mangelnden Einsichts- und Urteilsfähigkeit eingebracht werden, auf Antrag nachgesehen werden können, und dass die Vollziehung des GEG durch die Justizverwaltungsbehörden kein Hindernis für Stundung und Nachlass von Geldstrafen durch das Gericht ist.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zweifelsfragen führen zu Unsicherheiten in der Verwaltung und bei den Parteien und damit zu Rechtsmitteln an die Gerichte öffentlichen Rechts.

Weniger Zweifelsfragen führen zu einer höheren Akzeptanz der Vorschreibungen der Behörde. Die Anzahl der Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörde in Verfahrensfragen sinkt um mindestens 10%.

 

Maßnahme 4: Schaffung der Voraussetzungen für die gemeinsame Entrichtung der Eintragungsgebühren mit der Grunderwerbsteuer

Beschreibung der Maßnahme:

Vor dem 1. 1. 2013 war vorgesehen, dass im Fall der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer die Gerichtsgebühren für die Eintragung des Eigentumsrechts ("Eintragungsgebühren") gleichzeitig mit der Grunderwerbsteuer beim zuständigen Finanzamt entrichtet werden können. Seit der Grundbuchsgebühren-Novelle (GGN, BGBl. I 2013/1) ist die gemeinsame Entrichtung dieser beiden Abgaben nicht mehr möglich. Der vorliegende Entwurf soll nun auch im GGG die Voraussetzungen für die Einführung der gemeinsamen Entrichtung dieser beiden Abgaben im Verordnungsweg vorsehen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Gerichtsgebühren für die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch müssen von der Vorschreibungsbehörde vorgeschrieben werden.

In mehr als der Hälfte der Anträge auf Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch werden die Gerichtsgebühren selbst berechnet; die Anzahl der Vorschreibungen geht damit in diesem Bereich um mehr als die Hälfte zurück.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Projekt

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

Gesamt

Werkleistungen

150

0

0

0

150

Aufwendungen gesamt

150

0

0

0

150

 

Werkleistungen: Die Änderungen im Gerichtsgebührengesetz werden Umstellungen in der EDV der Gerichte und bei den Finanzbehörden zur Folge haben.

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Erträge

‑718

‑1.435

‑1.435

‑1.435

‑1.435

Nettoergebnis

‑718

‑1.435

‑1.435

‑1.435

‑1.435

 

Erträge: Der Rückgang der Einnahmen aus Gerichtsgebühren wird wie folgt geschätzt: Vermögensverwaltung und Genehmigung von Rechtshandlungen Minderjähriger: 520.200 Euro, Entfall der Gebühren für das Adoptionsverfahren: 16.300 Euro, Entfall der Gebühren im Abstammungsverfahren: 20.000 Euro, Entfall der Gebühren im Kontaktrechtsverfahren: 370.700 Euro, Gebührenerleichterung bei der Bestellung von Kinderbeiständen: 69.900 Euro, und von Besuchsmittlern: 12.900 Euro, Gebührenbefreiung bei der Pflegschaftsrechnung im Sachwalterschaftsverfahren: 425.000 Euro.

Sowohl der Entfall der Gebühren für die Ehemündigkeit (nur sehr wenige Fälle) als auch die Gebührenbefreiung im Exekutionsverfahren (Überwälzung an den betreibenden Gläubiger sowie Verfahrenshilfe) und im Verfahren über einvernehmliche Scheidungen (die Fälle waren in der Regel schon bisher aufgrund von Verfahrenshilfe befreit) werden als aufkommensneutral eingeschätzt.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

Die vorgeschlagenen Gebührenerleichterungen in Pflegschaftsverfahren wirken sich aufgrund der bestehenden Bevölkerungsstruktur implizit auf den Gleichstellungfaktor aus, ohne dass jedoch die Wesentlichkeitsschwelle im Bereich des Steueraufkommens überschritten wird. Ausgehend davon, dass im Bereich der Sachwalterschaften Demenzerkrankungen den größten Anteil im Kernbereich des sachwalterrechtlichen Krankheits- und Behinderungsbegriffs bilden und die davon betroffene Altersgruppe (über 60) in der demographischen Entwicklung einen Frauenanteil von 56,5% bis 63,3% aufweist (Quelle: Statistik Austria, Statistik des Bevölkerungsstandes, Bevölkerungsprognose 2013, erstellt am 15.1.2014), kann davon ausgegangen werden, dass sich die Gebührenerleichterungen in dem genannten Ausmaß genderspezifisch auswirken.

Die Gebührenerleichterungen in familienrechtlichen Verfahren bewirken aufgrund der weit gestreuten Änderungen in zahlreichen Verfahren, die von Männern und Frauen gleichermaßen angestrengt werden, keine genderspezifischen Auswirkungen.

Soziale Auswirkungen

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Ausgehend von der sozialwissenschaftlichen Expertise des Institutes für Rechts- und Kriminalsoziologie „Wie hoch ist der potentielle Bedarf an Maßnahmen zur Unterstützung der rechtlichen Handlungsfähigkeit“ aus dem Jahr 2014 wird davon ausgegangen, dass etwa 60.000 Sachwalterschaften bei einer Gesamtzahl von 330.000 Menschen mit Beeinträchtigungen, die eine Unterstützung der rechtlichen Handlungsfähigkeit miteinschließt, bestehen. Die Prognoserechnungen führen aus heutiger Sicht zur Einschätzung, dass etwa 5.000 bis 6.000 Menschen von der vorgeschlagenen Erweiterung der Gebührenbefreiung (Anhebung des „Vermögensschwellenwertes“) im Bereich der Bestätigung der Pflegschaftsrechnung erfasst werden, was einem Anteil von etwa 1,5% bis 1,8% der Gesamtzahl entspricht.

Gleichermaßen könnte in diesem Zusammenhang davon ausgegangen werden, dass eine verhältnismäßig große Teilmenge davon Bezieherinnen und Bezieher von Pflegegeld darstellt, wodurch die vorgegebene Wesentlichkeitsschwelle von 5% bei einer Gesamtanzahl von 450.000 zwar nicht erreicht wird, dennoch wesentliche Erleichterungen geschaffen werden.

Auswirkungen auf Kinder und Jugend

 

Auswirkungen auf die Deckung des Unterhaltbedarfs

Im Exekutionsverfahren wegen Unterhaltsforderungen sind Minderjährige in Zukunft von der Gebühr befreit; darüber hinaus fallen keine Rechtsmittelgebühren für Minderjährige an. Die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen wird damit erleichtert.

 

Quantitative Auswirkungen auf den Unterhalt von Kindern oder auf die Kinderkosten

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Minderjährige

10.000

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Aufgrund der vorgeschlagenen Gebührenbefreiungen für Minderjährige in Verfahren mit Bezug zum Familienrecht werden im Sinne des Kindeswohls nicht nur finanzielle, sondern auch administrative Erleichterungen geschaffen, wodurch auch mittelbarer Einfluss auf die Betreuungssituation von Minderjährigen zu erwarten ist. Mit der durch die Gebührenerleichterungen erreichbaren impliziten Förderung von einvernehmlichen Lösungen und verantwortungsvollem Umgang mit Scheidungs- und Trennungskonflikten, vor allem im Bereich der Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler, wird die Fokussierung auf das Kindeswohl in vielen Verfahren unterstützt.

 


Anhang mit detaillierten Darstellungen

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

150

 

 

 

 

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2015

2016

2017

2018

2019

gem. BFRG/BFG

13.01.01 Strategie, Legistik

 

150

 

 

 

 

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung erfolgt aus dem IT-Budget.

 

Laufende Auswirkungen

 

Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2015

2016

2017

2018

2019

Entfall der Gebühren für Minderjährige

Bund

1

‑536.500,00

‑268.250

‑536.500

‑536.500

‑536.500

‑536.500

sonstige Gebühren-erleichterungen

Bund

1

‑898.500,00

‑449.250

‑898.500

‑898.500

‑898.500

‑898.500

GESAMTSUMME

 

 

 

‑717.500

‑1.435.000

‑1.435.000

‑1.435.000

‑1.435.000

 

Projekt

 

Werkleistungen

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2015

2016

2017

2018

2019

Umstellung der EDV

Bund

1

150.000,00

150.000

 

 

 

 

GESAMTSUMME

 

 

 

150.000

 

 

 

 

 

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gleichstellung von Frauen und Männern

Öffentliche Einnahmen

-       Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr

-       Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten

Soziales

Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung (in Hinblick auf deren Beschäftigungssituation sowie außerhalb der Arbeitswelt)

-       Änderung der Anzahl der besetzten Pflichtstellen um mindestens 1 000 Stellen oder Änderung der Anzahl der als arbeitslos gemeldeten Menschen mit Behinderungen um mindestens 700 Personen oder

-       mindestens 5% der Menschen mit Behinderung oder einer bestimmten Art von Behinderung (zB blinde oder stark sehbehinderte Menschen, gehörlose Menschen, Rollstuhlfahrer) sind aktuell oder potenziell betroffen

Soziales

Pflegegeld

Mindestens 5% der BezieherInnen von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz sind aktuell oder potenziell betroffen

Kinder und Jugend

Sicherung der Zukunft junger Menschen in mittelfristiger Perspektive

-       Finanzielle Auswirkungen von 1 Mrd. € über 10 Jahre an öffentlichen Ausgaben oder

-       es sind Strategien oder Entscheidungen mit Implikationen für die Lebensgestaltung auf mindestens 25 Jahre betroffen, insbesondere in der Fiskal-, Energie- oder Umweltpolitik

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.