Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern und das Schulunterrichtsgesetz hinsichtlich ganztägiger Schulformen und der Bewegungsorientierung an Schulen sowie das Hochschulgesetz 2005 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

 

Artikel 1

Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Artikel 5

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

 

Artikel 1

Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

Das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der zuständige Bundesminister hat bezogen auf alle vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß § 1 umfassten Schulen (einschließlich des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulformen gemäß § 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes) sowie auf die Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfassendes Qualitätsmanagement einzurichten.“

2. § 18 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. Eine Definition und Beschreibung von Schulqualität einschließlich einer qualitätsvollen Lern- und Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen,“

3. Dem § 24 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 zweiter Absatz lautet:

„Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.“

2. § 6 Abs. 4a erster und zweiter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Betreuungspläne sind für die Lernzeiten sowie für den Freizeitteil ganztägiger Schulformen festzusetzen. Hiebei ist festzulegen, dass die Lernzeiten jedenfalls der Bearbeitung von Hausübungen, der Festigung und Förderung der Unterrichtsarbeit im Unterrichtsteil und der individuellen Förderung der Kinder dienen, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrinhalte. Im Freizeitteil sind jedenfalls kreative, künstlerische, musische und sportliche Begabungen zu fördern.“

3. In § 6 Abs. 4a wird vor dem letzten Satz eingefügt:

„Die Festlegung der Zeiteinheiten für Lernzeiten und Freizeit hat so zu erfolgen, dass unter Hinzuziehung der im Unterrichtsteil vorgesehenen Wochenstunden im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ fünf Bewegungseinheiten, die nach Möglichkeit gleichmäßig auf die Woche zu verteilen sind, gewährleistet sind.“

4. § 8 lit. j sublit. aa bis cc lautet:

            „aa) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht und durch Lehrer zu besorgen ist, und/oder

             bb) individuelle Lernzeit, die durch Lehrer oder Erzieher zu besorgen ist, sowie

              cc) jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung), die durch Lehrer, Erzieher, Freizeitpädagogen oder Personen mit anderer durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation zu besorgen ist;“

5. (Grundsatzbestimmung) Dem § 13 Abs. 2a wird angefügt:

„Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; § 56 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes findet Anwendung.“

6. Dem § 42 Abs. 2a wird angefügt:

„Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; § 56 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes findet Anwendung.“

7. In § 128a Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung „Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke“ durch die Wendung „Dabei sind Überlassungen für kreative, künstlerische, musische und sportliche Zwecke“ ersetzt.

8. § 128a Abs. 4 lautet:

„(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule oder des Schülerheimes, insbesondere im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich, gelegen sind, unentgeltlich erfolgen. Ein allenfalls dennoch eigehobener Überlassungsbeitrag darf jedoch den Betriebsaufwand nicht übersteigen.“

9. Dem § 131 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) (Grundsatzbestimmung hinsichtlich des § 13 Abs. 2a) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

           1. § 2 Abs. 1 sowie § 128a Abs. 1 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. § 6 Abs. 4a, § 8 lit. j sublit. aa bis cc und § 42 Abs. 2a treten mit 1. April 2015 in Kraft,

           3. § 13 Abs. 2a tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. April 2015 in Kraft zu setzen.“

Artikel 3

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 31a Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung „Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke“ durch die Wendung „Dabei sind Überlassungen für kreative, künstlerische, musische und sportliche Zwecke“ ersetzt.

2. § 31a Abs. 4 lautet:

„(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule, insbesondere im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich, gelegen sind, unentgeltlich erfolgen. Ein allenfalls dennoch eigehobener Überlassungsbeitrag darf jedoch den Betriebsaufwand nicht übersteigen.“

3. Dem § 35 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 31a Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 10a Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung „Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke“ durch die Wendung „Dabei sind Überlassungen für kreative, künstlerische, musische und sportliche Zwecke“ ersetzt.

2. § 10a Abs. 4 lautet:

„(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule, insbesondere im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich, gelegen sind, unentgeltlich erfolgen. Ein allenfalls dennoch eigehobener Überlassungsbeitrag darf jedoch den Betriebsaufwand nicht übersteigen.“

3. Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 10a Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 44a samt Überschrift lautet:

„Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher, -freizeitpädagogen)

§ 44a. (1) Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder individueller Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies

           1. zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und

           2. im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.

(2) Diese Personen (zB Erziehungsberechtigte, qualifizierte Personen aus den Bereichen Sport, Musik ua.) gemäß Abs. 1 und 2 werden funktionell als Bundesorgane tätig. § 56 Abs. 2 findet Anwendung.“

2. Dem § 55b wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes), unabhängig davon, ob sie Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind, oder nicht.“

3. § 65a Abs.1 lautet:

„(1) Zum Zweck der Befähigung für das Berufsleben, der Erleichterung von Übertritten sowie der Förderung einer sportlich aktiven Lebensweise der Schüler können im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie sonstiger schulautonomer Maßnahmen Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen eingegangen werden.“

4. Dem § 82 wird folgender Abs. 5z angefügt:

„(5z) § 44a samt Überschrift und § 65a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 55b Abs. 3 in der genannten Fassung tritt mit 1. April 2015 in Kraft.“

 

Artikel 6

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. In § 56 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Andere gleichwertige, auf den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik anzurechnende Ausbildungen oder Teile von Ausbildungen sind durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.“

2. Dem § 80 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 56 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit 1. April 2014 in Kraft.“