Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

§ 18. (1) Der zuständige Bundesminister hat bezogen auf alle vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß § 1 umfassten Schulen sowie auf die Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfassendes Qualitätsmanagement einzurichten. Von den Landesschulräten ist das Qualitätsmanagement …

§ 18. (1) Der zuständige Bundesminister hat bezogen auf alle vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß § 1 umfassten Schulen (einschließlich des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulformen gemäß § 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes) sowie auf die Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfassendes Qualitätsmanagement einzurichten. Von den Landesschulräten ist das Qualitätsmanagement …

(2) …

           1. Eine Definition und Beschreibung von Schulqualität,

           2. …

(2) …

           1. Eine Definition und Beschreibung von Schulqualität einschließlich einer qualitätsvollen Lern- und Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen,

           2. …

§ 24. (1) bis (8) …

§ 24. (1) bis (8) …

 

(9) § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

§ 2. (1) …

Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewußten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

§ 2. (1) …

Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 6. (1) bis (4) …

§ 6. (1) bis (4) …

(4a) Betreuungspläne sind für die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit ganztägiger Schulformen festzusetzen. Hiebei ist festzulegen, daß die Lernzeit der Festigung und Förderung der Unterrichtsarbeit im Unterrichtsteil, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrinhalte zu dienen hat. Die gegenstandsbezogene Lernzeit hat wöchentlich zwei bis vier Stunden zu umfassen. Die Bestimmungen über schulautonome Lehrplanbestimmungen finden Anwendung.

(4a) Betreuungspläne sind für die Lernzeiten sowie für den Freizeitteil ganztägiger Schulformen festzusetzen. Hiebei ist festzulegen, dass die Lernzeiten jedenfalls der Bearbeitung von Hausübungen, der Festigung und Förderung der Unterrichtsarbeit im Unterrichtsteil und der individuellen Förderung der Kinder dienen, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrinhalte. Im Freizeitteil sind jedenfalls kreative, künstlerische, musische und sportliche Begabungen zu fördern. Die gegenstandsbezogene Lernzeit hat wöchentlich zwei bis vier Stunden zu umfassen. Die Festlegung der Zeiteinheiten für Lernzeiten und Freizeit hat so zu erfolgen, dass unter Hinzuziehung der im Unterrichtsteil vorgesehenen Wochenstunden im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ fünf Bewegungseinheiten, die nach Möglichkeit gleichmäßig auf die Woche zu verteilen sind, gewährleistet sind. Die Bestimmungen über schulautonome Lehrplanbestimmungen finden Anwendung.

(5) …

(5) …

§ 8.

§ 8.

                a. bis i. …

                a. bis i. …

                 j. …

                 j. …

                     aa) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und / oder

                     aa) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht und durch Lehrer zu besorgen ist, und/oder

                    bb) individuelle Lernzeit sowie

                    bb) individuelle Lernzeit, die durch Lehrer oder Erzieher zu besorgen ist, sowie

                     cc) jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung);

                     cc) jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung), die durch Lehrer, Erzieher, Freizeitpädagogen oder Personen mit anderer durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation zu besorgen ist;

                k. bis o. …

                k. bis o. …

§ 13. (1) bis (2) …

§ 13. (1) bis (2) …

(2a) … zu bestellen.

(2a) … zu bestellen. Die Landesausführungsgesetze haben festzulegen, dass für die Freizeit oder für zu bestimmende Teilbereiche des Freizeitteils auch andere zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil oder in den Teilbereichen des Freizeitteils geeignete Personen bestellt werden können, die hinsichtlich ihres Aufgabengebietes in der Freizeitbetreuung über eine der Ausbildung zum Freizeitpädagogen gemäß Hochschulgesetz 2005 grundsätzlich gleichwertige Qualifikation verfügen. Der Einsatz solcher geeigneter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind. § 56 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes findet Anwendung.

(3) …

(3) …

§ 42. (1) bis (2) …

§ 42. (1) bis (2) …

(2a) … zu bestellen.

(2a) … zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; § 56 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes findet Anwendung.

§ 128a. (1) … Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung …

§ 128a. (1) … Dabei sind Überlassungen für kreative, künstlerische, musische und sportliche Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung …

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule oder des Schülerheimes gelegen sind, ein Beitrag eingehoben werden, der den Betriebsaufwand nicht übersteigen darf.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule oder des Schülerheimes, insbesondere im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich, gelegen sind, unentgeltlich erfolgen. Ein allenfalls dennoch eigehobener Überlassungsbeitrag darf jedoch den Betriebsaufwand nicht übersteigen.

(5) bis (6) …

(5) bis (6) …

§ 131. (1) bis (30) …

§ 131. (1) bis (30) …

 

(31) (Grundsatzbestimmung hinsichtlich des § 13 Abs. 2a) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

           1. § 2 Abs. 1 sowie § 128a Abs. 1 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. § 6 Abs. 4a, § 8 lit. j sublit. aa bis cc und § 42 Abs. 2a treten mit 1. April 2015 in Kraft,

           3. § 13 Abs. 2a tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. April 2015 in Kraft zu setzen.

Artikel 3

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

§ 31a. (1) … Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung …

§ 31a. (1) … Dabei sind Überlassungen für kreative, künstlerische, musische und sportliche Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung …

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule gelegen sind, ein Beitrag eingehoben werden, der den Betriebsaufwand nicht übersteigen darf.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule, insbesondere im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich, gelegen sind, unentgeltlich erfolgen. Ein allenfalls dennoch eigehobener Überlassungsbeitrag darf jedoch den Betriebsaufwand nicht übersteigen.

(5) bis (6) …

(5) bis (6) …

§ 35. (1) bis (6) …

§ 35. (1) bis (6) …

 

(7) § 31a Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

§ 10a. (1) … Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung …

§ 10a. (1) … Dabei sind Überlassungen für kreative, künstlerische, musische und sportliche Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung …

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule gelegen sind, ein Beitrag eingehoben werden, der den Betriebsaufwand nicht übersteigen darf.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule, insbesondere im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich, gelegen sind, unentgeltlich erfolgen. Ein allenfalls dennoch eigehobener Überlassungsbeitrag darf jedoch den Betriebsaufwand nicht übersteigen.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

§ 12. (1) bis (6) …

§ 12. (1) bis (6) …

 

(7) § 10a Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher)

Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher)

§ 44a. Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder individueller Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies

§ 44a. (1) Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder individueller Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies

           1. zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und

           2. im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.

           1. zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und

           2. im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.

Diese Personen (zB Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Bundesorgane tätig.

(2) Diese Personen (zB Erziehungsberechtigte, qualifizierte Personen aus den Bereichen Sport, Musik ua.) gemäß Abs. 1 und 2 werden funktionell als Bundesorgane tätig. § 56 Abs. 2 findet Anwendung.

§ 55b. (1) und (2) …

§ 55b. (1) und (2) …

 

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes), unabhängig davon, ob sie Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind, oder nicht.

§ 65a. (1) Zum Zweck der Befähigung für das Berufsleben und der Erleichterung von Übertritten können im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie sonstiger schulautonomer Maßnahmen Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen eingegangen werden.

§ 65a. (1) Zum Zweck der Befähigung für das Berufsleben, der Erleichterung von Übertritten sowie der Förderung einer sportlich aktiven Lebensweise der Schüler können im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie sonstiger schulautonomer Maßnahmen Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen eingegangen werden.

(2) …

(2) …

§ 82. (1) bis (5y) …

§ 82. (1) bis (5y) …

 

(5z) § 44a samt Überschrift und § 65a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 55b Abs. 3 in der genannten Fassung tritt mit 1. April 2015 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

§ 56. (1) … mit dem Studium des Hochschullehrgangs für Freizeitpädagogik gleichwertig sind. Im Bereich der von der Pädagogischen Hochschule …

§ 56. (1) … mit dem Studium des Hochschullehrgangs für Freizeitpädagogik gleichwertig sind. Andere gleichwertige, auf den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik anzurechnende Ausbildungen oder Teile von Ausbildungen sind durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen. Im Bereich der von der Pädagogischen Hochschule …

(2) …

(2) …

§ 80. (1) bis (8) …

§ 80. (1) bis (8) …

 

         (9) § 56 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit 1. April 2014 in Kraft.