Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Rechtssicherheit für Luftfahrzeugbetreiber/innen

-       Schaffung klarerer Durchsetzungsregelungen gegenüber Luftfahrzeugbetreiber/innen in Nichteinhaltung

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Einschränkung der Emissionshandelsbestimmungen auf innereuropäische Flüge

-       Ausnahmen für Kleinemittenten und Verwaltungsvereinfachung für kleinere Luftfahrzeugbetreiber/innen

-       Bestimmungen zur Durchsetzung von EU-weiten Betriebsuntersagungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Nettofinanzierung Bund

20

14

13

13

0

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Für die weiterhin unter den Emissionshandel fallenden Luftfahrzeugbetreiber/innen verringert sich aufgrund der Ausnahmen der Zukaufsbedarf an Emissionszertifikaten.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Unionsrechts verpflichtet ist.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Novelle des EZG 2011 – Ausnahmen für Luftfahrzeugbetreiber

 

Einbringende Stelle:

BMLFUW

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Am 16. April 2014 ist die Verordnung (EU) Nr. 421/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft zur Umsetzung bis 2020 eines internationalen Übereinkommens über die Anwendung eines einheitlichen globalen marktbasierten Mechanismus auf Emissionen des internationalen Luftverkehrs in Kraft getreten. Die Verordnung soll ähnlich wie bereits der Stop-the-clock-Beschluss 377/2013/EU des Vorjahres dazu beitragen, Fortschritte bei der Verhandlung eines internationalen Abkommens zur Verringerung der Flugverkehrsemissionen im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zu erleichtern. Sie soll den betroffenen Luftfahrzeugbetreiber/innen zudem für einen längeren Zeitraum rechtliche Klarheit bieten. Kern der Verordnung ist die Einschränkung der Emissionshandelsverpflichtungen auf innereuropäische Flüge für den Zeitraum von 2013 bis 2016. Zusätzlich werden durch die Verordnung im Sinne der Verwaltungsvereinfachung nicht-gewerbliche kleinere Betreiber aus dem Geltungsbereich der Richtlinie bis 2020 ausgenommen.

 

Die Verordnung ist unmittelbar anwendbar. Aufgrund der Judikatur des EuGH ist dennoch davon auszugehen, dass eine Rechtsbereinigungspflicht besteht und das innerstaatliche Recht an das Unionsrecht angepasst werden muss. Umsetzungsspielraum besteht nicht.

 

Von den Bestimmungen der Verordnung sind 30 Luftfahrzeugbetreiber/innen betroffen, 14 Betreiber/innen mit weniger als 1.000 t Emissionen pro Jahr, die für nur rund 0,1% der Emissionen aller Österreich zugeordneter Betreiber/innen verantwortlich sind, unterliegen aufgrund der Verordnung ab 2013 nicht bzw. nicht mehr Emissionshandel.

 

Die Novelle soll auch zum Anlass genommen werden, um Mängel in der österreichischen Umsetzung der Emissionshandels-Richtlinie zu beheben, die von der Europäischen Kommission im Rahmen einer Pilot-Anfrage beanstandet wurden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Wenn die Maßnahme nicht gesetzt wird, bleibt ein Widerspruch zwischen dem Unionsrecht und dem innerstaatlichen Recht bestehen. Nach Judikatur des EuGH besteht eine Rechtsbereinigungspflicht.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Evaluierungsunterlagen und -methode: Bis Herbst 2016 soll im Rahmen der ICAO ein internationales Abkommen über Flugverkehrsemissionen erzielt werden. Die Europäische Kommission muss laut Verordnung 421/2014 im Anschluss daran einen Bericht samt Vorschlägen über die Anwendung des Emissionshandels für die Jahre 2017 bis 2020 vorlegen. In diesem Zusammenhang werden auch Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten gefordert sein, insbesondere zur Frage, ob die aufgrund der Verordnung geänderten Bestimmungen erfolgreich durchgesetzt werden konnten.

 

Zusätzliche organisatorische Maßnahmen sind nicht erforderlich, da alle relevanten Daten über die Emissionshandelsregisterstelle zur Verfügung stehen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Rechtssicherheit für Luftfahrzeugbetreiber

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Widerspruch zwischen innerstaatlichem Recht und Unionsrecht

Übereinstimmung von innerstaatlichem Recht und Unionsrecht

 

Ziel 2: Schaffung klarerer Durchsetzungsregelungen gegenüber Luftfahrzeugbetreibern in Nichteinhaltung

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Fall der Verhängung einer EU-weiten Betriebsuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Emissionshandels-Richtlinie gibt es derzeit keine klaren Regelungen im innerstaatlichen Recht.

Es gibt klare Bestimmungen für die Durchsetzung von EU-weiten Betriebsuntersagungen im EZG 2011.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Einschränkung der Emissionshandelsbestimmungen auf innereuropäische Flüge

Beschreibung der Maßnahme:

Das EZG 2011 wird an die Bestimmungen der Verordnung 421/2014 angepasst:

Die Bestimmungen über Überwachung und Meldung der Emissionen, über Abgabe der Emissionszertifikate und über Buchung der Zertifikate werden auf innereuropäische Flüge eingeschränkt, die Fristen i.Z. mit den Emissionen des Jahres 2013 werden um ein Jahr verlängert.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Maßnahme 2: Ausnahmen für Kleinemittenten und Verwaltungsvereinfachung für kleinere Luftfahrzeugbetreiber/innen

Beschreibung der Maßnahme:

Flüge nicht-gewerblicher Betreiber mit weniger als 1.000 t pro Jahr werden von 2013 bis 2020 aus dem Geltungsbereich des EZG 2011 ausgenommen.

Luftfahrzeugbetreiber mit weniger als 25.000 t CO2-Emissionen pro Jahr können ein vereinfachtes Verfahren bei der Emissionsmeldung zur Anwendung bringen (Verwendung einer von Eurocontrol generierten Meldung).

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 3: Bestimmungen zur Durchsetzung von EU-weiten Betriebsuntersagungen

Beschreibung der Maßnahme:

Die Europäische Kommission hat in einer Pilot-Anfrage kleinere Umsetzungsmängel zur Emissionshandelsrichtlinie beanstandet, insbesondere im Hinblick auf potenzielle Durchsetzungsregelungen bei Verhängung von EU-weiten Betriebsuntersagungen. Durch den vorliegenden Entwurf werden diese Mängel behoben, da konkrete Maßnahmen und Zuständigkeiten festgelegt werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Aufwendungen

‑20

‑14

‑13

‑13

0

Nettoergebnis

20

14

13

13

0

 

Erläuterung:

Da weniger Luftfahrzeugbetreiber/innen dem Emissionshandel unterliegen und aufgrund der Vereinfachungen für kleinere Luftfahrzeugbetreiber/innen verringert sich der Aufwand für die Überprüfungen der Meldungen der Betreiber/innen durch das Umweltbundesamt. Im Jahr 2014 wird der Aufwand stärker verringert, da die Fristen für die Abgabe der Meldungen auf das Jahr 2015 verschoben wurden.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Verwaltungskosten für kleinere Luftfahrzeugbetreiber/innen werden durch die Möglichkeit der Vereinfachung bei der Überwachung und Emissionsmeldung in geringfügigem Ausmaß verringert.

 

Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

Luftfahrzeugbetreiber/innen haben aufgrund der Neuregelung einen geringeren Zukaufsbedarf an Emissionszertifikaten. Statt bislang rund 980.000 Zertifkaten müssen nur mehr rund 440.000 Zertifikate zugekauft werden.

 

Quantitative Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur von Unternehmen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Fälle

Be-/Entlastung pro Unternehmen

Gesamt

Erläuterung

Luftfahrzeugbetreiber/innen

15

180.000

2.700.000

Annahme: Zertifikatepreis von 5€

 

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Betrieblicher Sachaufwand

 

Weitere Aufwendungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körperschaft

Gesamt (in €)

2014

Aufwandsersatz für Leistungen der Umweltbundesamts GesmbH

Bund

‑28.000,00

2014

Aufwandsersatz für Leistungen der Umweltbundesamt GesmbH

Bund

8.000,00

2015

Aufwandsersatz für Leistungen der Umweltbundesamt GesmbH

Bund

‑28.000,00

2015

Aufwandsersatz für Leistungen der Umweltbundesamt GesmbH

Bund

14.000,00

2016

Aufwandsersatz für Leistungen der Umweltbundesamt GesmbH

Bund

‑28.000,00

2016

Aufwandsersatz für Leistungen der Umweltbundesamt GesmbH

Bund

15.000,00

2017

Ident zum Vorjahr

 

 

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.