Vorblatt
Ziel(e)
- Rechtssicherheit für Luftfahrzeugbetreiber/innen
- Schaffung klarerer Durchsetzungsregelungen gegenüber Luftfahrzeugbetreiber/innen in Nichteinhaltung
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Einschränkung der Emissionshandelsbestimmungen auf innereuropäische Flüge
- Ausnahmen für Kleinemittenten und Verwaltungsvereinfachung für kleinere Luftfahrzeugbetreiber/innen
- Bestimmungen zur Durchsetzung von EU-weiten Betriebsuntersagungen
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Nettofinanzierung Bund |
20 |
14 |
13 |
13 |
0 |
Auswirkungen auf Unternehmen:
Für die weiterhin unter den Emissionshandel fallenden Luftfahrzeugbetreiber/innen verringert sich aufgrund der Ausnahmen der Zukaufsbedarf an Emissionszertifikaten.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf sieht ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Unionsrechts verpflichtet ist.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Novelle des EZG 2011 – Ausnahmen für Luftfahrzeugbetreiber
Einbringende Stelle: |
BMLFUW |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2014 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2014 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Problemanalyse
Problemdefinition
Am 16. April 2014 ist die Verordnung (EU) Nr. 421/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft zur Umsetzung bis 2020 eines internationalen Übereinkommens über die Anwendung eines einheitlichen globalen marktbasierten Mechanismus auf Emissionen des internationalen Luftverkehrs in Kraft getreten. Die Verordnung soll ähnlich wie bereits der Stop-the-clock-Beschluss 377/2013/EU des Vorjahres dazu beitragen, Fortschritte bei der Verhandlung eines internationalen Abkommens zur Verringerung der Flugverkehrsemissionen im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zu erleichtern. Sie soll den betroffenen Luftfahrzeugbetreiber/innen zudem für einen längeren Zeitraum rechtliche Klarheit bieten. Kern der Verordnung ist die Einschränkung der Emissionshandelsverpflichtungen auf innereuropäische Flüge für den Zeitraum von 2013 bis 2016. Zusätzlich werden durch die Verordnung im Sinne der Verwaltungsvereinfachung nicht-gewerbliche kleinere Betreiber aus dem Geltungsbereich der Richtlinie bis 2020 ausgenommen.
Die Verordnung ist unmittelbar anwendbar. Aufgrund der Judikatur des EuGH ist dennoch davon auszugehen, dass eine Rechtsbereinigungspflicht besteht und das innerstaatliche Recht an das Unionsrecht angepasst werden muss. Umsetzungsspielraum besteht nicht.
Von den Bestimmungen der Verordnung sind 30 Luftfahrzeugbetreiber/innen betroffen, 14 Betreiber/innen mit weniger als 1.000 t Emissionen pro Jahr, die für nur rund 0,1% der Emissionen aller Österreich zugeordneter Betreiber/innen verantwortlich sind, unterliegen aufgrund der Verordnung ab 2013 nicht bzw. nicht mehr Emissionshandel.
Die Novelle soll auch zum Anlass genommen werden, um Mängel in der österreichischen Umsetzung der Emissionshandels-Richtlinie zu beheben, die von der Europäischen Kommission im Rahmen einer Pilot-Anfrage beanstandet wurden.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Wenn die Maßnahme nicht gesetzt wird, bleibt ein Widerspruch zwischen dem Unionsrecht und dem innerstaatlichen Recht bestehen. Nach Judikatur des EuGH besteht eine Rechtsbereinigungspflicht.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018
Evaluierungsunterlagen und -methode: Bis Herbst 2016 soll im Rahmen der ICAO ein internationales Abkommen über Flugverkehrsemissionen erzielt werden. Die Europäische Kommission muss laut Verordnung 421/2014 im Anschluss daran einen Bericht samt Vorschlägen über die Anwendung des Emissionshandels für die Jahre 2017 bis 2020 vorlegen. In diesem Zusammenhang werden auch Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten gefordert sein, insbesondere zur Frage, ob die aufgrund der Verordnung geänderten Bestimmungen erfolgreich durchgesetzt werden konnten.
Zusätzliche organisatorische Maßnahmen sind nicht erforderlich, da alle relevanten Daten über die Emissionshandelsregisterstelle zur Verfügung stehen.
Ziele
Ziel 1: Rechtssicherheit für Luftfahrzeugbetreiber
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Widerspruch zwischen innerstaatlichem Recht und Unionsrecht |
Übereinstimmung von innerstaatlichem Recht und Unionsrecht |
Ziel 2: Schaffung klarerer Durchsetzungsregelungen gegenüber Luftfahrzeugbetreibern in Nichteinhaltung
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Im Fall der Verhängung einer EU-weiten Betriebsuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Emissionshandels-Richtlinie gibt es derzeit keine klaren Regelungen im innerstaatlichen Recht. |
Es gibt klare Bestimmungen für die Durchsetzung von EU-weiten Betriebsuntersagungen im EZG 2011. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Einschränkung der Emissionshandelsbestimmungen auf innereuropäische Flüge
Beschreibung der Maßnahme:
Das EZG 2011 wird an die Bestimmungen der Verordnung 421/2014 angepasst:
Die Bestimmungen über Überwachung und Meldung der Emissionen, über Abgabe der Emissionszertifikate und über Buchung der Zertifikate werden auf innereuropäische Flüge eingeschränkt, die Fristen i.Z. mit den Emissionen des Jahres 2013 werden um ein Jahr verlängert.
Umsetzung von Ziel 1, 2
Maßnahme 2: Ausnahmen für Kleinemittenten und Verwaltungsvereinfachung für kleinere Luftfahrzeugbetreiber/innen
Beschreibung der Maßnahme:
Flüge nicht-gewerblicher Betreiber mit weniger als 1.000 t pro Jahr werden von 2013 bis 2020 aus dem Geltungsbereich des EZG 2011 ausgenommen.
Luftfahrzeugbetreiber mit weniger als 25.000 t CO2-Emissionen pro Jahr können ein vereinfachtes Verfahren bei der Emissionsmeldung zur Anwendung bringen (Verwendung einer von Eurocontrol generierten Meldung).
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 3: Bestimmungen zur Durchsetzung von EU-weiten Betriebsuntersagungen
Beschreibung der Maßnahme:
Die Europäische Kommission hat in einer Pilot-Anfrage kleinere Umsetzungsmängel zur Emissionshandelsrichtlinie beanstandet, insbesondere im Hinblick auf potenzielle Durchsetzungsregelungen bei Verhängung von EU-weiten Betriebsuntersagungen. Durch den vorliegenden Entwurf werden diese Mängel behoben, da konkrete Maßnahmen und Zuständigkeiten festgelegt werden.
Umsetzung von Ziel 2
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte
Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
in Tsd. € |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Aufwendungen |
‑20 |
‑14 |
‑13 |
‑13 |
0 |
Nettoergebnis |
20 |
14 |
13 |
13 |
0 |
Erläuterung:
Da weniger Luftfahrzeugbetreiber/innen dem Emissionshandel unterliegen und aufgrund der Vereinfachungen für kleinere Luftfahrzeugbetreiber/innen verringert sich der Aufwand für die Überprüfungen der Meldungen der Betreiber/innen durch das Umweltbundesamt. Im Jahr 2014 wird der Aufwand stärker verringert, da die Fristen für die Abgabe der Meldungen auf das Jahr 2015 verschoben wurden.
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.
Erläuterung:
Verwaltungskosten für kleinere Luftfahrzeugbetreiber/innen werden durch die Möglichkeit der Vereinfachung bei der Überwachung und Emissionsmeldung in geringfügigem Ausmaß verringert.
Unternehmen
Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur
Luftfahrzeugbetreiber/innen haben aufgrund der Neuregelung einen geringeren Zukaufsbedarf an Emissionszertifikaten. Statt bislang rund 980.000 Zertifkaten müssen nur mehr rund 440.000 Zertifikate zugekauft werden.
Quantitative Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur von Unternehmen
Betroffene Gruppe |
Anzahl der Fälle |
Be-/Entlastung pro Unternehmen |
Gesamt |
Erläuterung |
Luftfahrzeugbetreiber/innen |
15 |
180.000 |
2.700.000 |
Annahme: Zertifikatepreis von 5€ |
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Betrieblicher Sachaufwand
Weitere Aufwendungen
Jahr |
Bezeichnung |
Körperschaft |
Gesamt (in €) |
2014 |
Aufwandsersatz für Leistungen der Umweltbundesamts GesmbH |
Bund |
‑28.000,00 |
2014 |
Aufwandsersatz für Leistungen der Umweltbundesamt GesmbH |
Bund |
8.000,00 |
2015 |
Aufwandsersatz für Leistungen der Umweltbundesamt GesmbH |
Bund |
‑28.000,00 |
2015 |
Aufwandsersatz für Leistungen der Umweltbundesamt GesmbH |
Bund |
14.000,00 |
2016 |
Aufwandsersatz für Leistungen der Umweltbundesamt GesmbH |
Bund |
‑28.000,00 |
2016 |
Aufwandsersatz für Leistungen der Umweltbundesamt GesmbH |
Bund |
15.000,00 |
2017 |
Ident zum Vorjahr |
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Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Verwaltungs- kosten |
Verwaltungskosten für Unternehmen |
Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.