Erläuterungen
zum Entwurf einer Novelle der Kennzeichnungsverordnung

 

Allgemeiner Teil

Mit Art. 1 der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 wurde die Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen („CLP-Verordnung“) abgeändert.

 

Mit Art. 1 der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, ABl. Nr. L 65/1, zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, erfolgte u.a. eine Änderung der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, ABl. L 245 vom 26.8.1992, zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008 (CLP-VO).

Die Änderungsrichtlinie trat am 25. März 2014 in Kraft.

Die zur Richtlinien-Umsetzung notwendigen Anpassungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften sollen zum Teil durch Novellierung des § 44 ASchG und zum Teil durch Aufnahme entsprechender Durchführungsbestimmungen in die Kennzeichnungsverordnung erfolgen.

Umsetzungsfrist ist der 1.6.2015.

Besonderer Teil

Zu § 1a (Arbeitsstoffkennzeichnung – Behälter)

§ 1a ist eine Durchführungsbestimmung zu § 44 Abs. 2 ASchG und dient der Umsetzung von Art. 1 Ziffer 4 der Richtlinie 2014/27/EU, durch den der Anhang III der Richtlinie 92/58/EWG (Richtlinie Sicherheitskennzeichnung) abgeändert wurde.

zu Abs. 1 und § 8 Abs. 5

Anhang III der Richtlinie 92/58/EWG normiert Mindestvorschriften für die Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen. Ziffer 1 dieses Anhangs in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU sieht nunmehr vor, dass Behälter für gefährliche chemische Arbeitsstoffe grundsätzlich mit den relevanten Gefahrenpiktogrammen nach der CLP-Verordnung gekennzeichnet sein müssen, wobei die Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung aber durch die bisherigen (in Anhang 1.2 der KennV abgebildeten) Warnzeichen ersetzt werden können, sofern es für den Arbeitsstoff ein entsprechendes Warnzeichen gibt.

Da nach den chemikalienrechtlichen Vorschriften die Behälterkennzeichnung seitens der Inverkehrbringer/innen jedenfalls mit den Gefahrenpiktogrammen nach der CLP-Verordnung erfolgen muss und angekaufte Arbeitsstoffe daher diese Kennzeichnung aufweisen, ist davon auszugehen, dass Arbeitgeber/innen in der Praxis von der Möglichkeit der Verwendung der „alten“ Gefahrenzeichen kaum Gebrauch machen werden.

Um durch eine weitgehende Einheitlichkeit der Arbeitsstoffkennzeichnung eine bessere Verständlichkeit der Piktogramme und dadurch wiederum einen höheren Standard bei der Arbeitssicherheit zu erreichen, ist im vorliegenden Entwurf vorgesehen, dass die Möglichkeit, Behälter mit den „alten“ Warnzeichen zu kennzeichnen, obwohl in der CLP-Verordnung ein entsprechendes Gefahrenpiktogramm vorgesehen ist, zeitlich auf fünf Jahre begrenzt wird (Abs. 1 Z 1 letzter Satz und § 8 Abs. 5).

Für den Fall, dass in der CLP-Verordnung kein entsprechendes Gefahrenpiktogramm vorgesehen ist, es aber ein dem Arbeitsstoff entsprechendes „altes“ Warnzeichen gibt, ist dieses jedenfalls zu verwenden (Abs. 1 Z 2), z. B. Warnung vor radioaktiven Stoffen oder Warnung vor Biogefährdung.

zu § 1a Abs. 2

Beim Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ (Rufzeichen im gelben Dreieck) wird dasselbe Symbol verwendet wie beim CLP-Gefahrenpiktogramm GHS07 (Rufzeichen in weißer Raute), wodurch eine große Verwechslungsgefahr besteht. Daher wurde durch Art. 1 Z 3 lit. b) der Richtlinie 2014/27/EU dem Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ in Anhang II Z 3.2 der Richtlinie 92/58/EWG eine Fußnote hinzugefügt, wonach dieses Warnzeichen nicht zur Warnung vor gefährlichen chemischen Stoffen oder Gemischen verwendet werden darf (außer zur Kennzeichnung von bestimmten Lagerräumen, vgl. § 1b Abs. 3 Z 3).

zu § 1a Abs. 3

Abs. 3 setzt Art. 1 Z 4 lit. a) letzter Absatz, zweiter und dritter Strich, der Richtlinie 2014/27/EU um.

zu § 1a Abs. 4

Abs. 4 Z 1 und 2 setzt Anhang III Z 2 der Richtlinie 92/58/EWG um, Z 3 ersetzt den bisherigen letzten Satz des § 44 Abs. 2 ASchG und Z 4 setzt Anhang III Z 4 der Richtlinie 92/58/EWG um.

Zu § 1b

§ 1b ist eine Durchführungsbestimmung zu § 44 Abs. 3 ASchG und dient der Umsetzung von Art. 1 Ziffer 2 der Richtlinie 2014/27/EU, durch den der Anhang I Z 12 der Richtlinie 92/58/EWG (Richtlinie Sicherheitskennzeichnung) abgeändert wurde.

zu § 1b Abs. 1 und 2

Nach geltender Rechtslage (§ 65 Abs. 4 und 5, jeweils vorletzter Satz, AAV) müssen Lagerräume für Behälter, die giftige oder ätzende Arbeitsstoffe, verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dieser Art oder nicht atembare Gase enthalten, sowie Lagerräume für Behälter, die brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sowie verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dieser Art enthalten, bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein. Dies gilt auch für Lagerungen von Arbeitsstoffen außerhalb von Lagerräumen (§ 65 Abs. 6 AAV). Diese Regelungen der AAV gelten unabhängig von Lagermenge, von konkreter Gefahr und von der allenfalls vorhandenen Behälterkennzeichnung.

Anhang I Ziffer 12 der Richtlinie 92/58/EWG in der Fassung von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 2014/27/EU sieht hingegen vor, dass Räume oder Bereiche, die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Stoffe oder Gemische verwendet werden, (nur dann) zu kennzeichnen sind, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer für den genannten Zweck ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.

Demnach ist also die Kennzeichnung von Lagerräumen und –bereichen nur dann notwendig, wenn zwei Voraussetzungen (kumulativ) zutreffen: Die Kennzeichnung der gelagerten Behälter ist nicht ausreichend und es wird eine erhebliche Menge des Arbeitsstoffs gelagert. Eine entsprechende Bestimmung soll in § 44 Abs. 3 ASchG aufgenommen werden und bedarf konkretisierender Durchführungsbestimmungen im Verordnungsweg.

§ 1b des vorliegenden Entwurfs konkretisiert daher einerseits, was unter einer „ausreichenden Kennzeichnung“ der gelagerten Behälter zu verstehen ist und andererseits, was – abgestuft nach der Gefährlichkeit der verschiedenen Arbeitsstoffe – jeweils unter „erheblichen Mengen“ zu verstehen ist.

Abs. 1 sieht vor, dass bei fehlender Kennzeichnung der gelagerten Behälter jedenfalls der Lagerraum oder –bereich gekennzeichnet werden muss. Wenn die Kennzeichnung der Behälter zwar vorhanden, aber auf Grund der Vielfalt der gelagerten Substanzen (Stoffe und Gemische) zu unübersichtlich ist oder auf Grund der Kleinheit der Gefahrenpiktogramme aus der Distanz („bei Betreten des Lagerraumes oder -bereiches“) nicht erkennbar ist, soll ebenfalls der Lagerraum oder –bereich gekennzeichnet werden.

Die in Abs. 2 vorgesehenen Lagermengen orientieren sich am Stand der Technik, vor allem an der „TRGS 510 – Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (Technische Regel für Gefahrstoffe, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Deutschland), wobei aber bei karzinogenen und reproduktiontoxischen Arbeitsstoffen im Hinblick auf deren Gefährlichkeit keine Ausnahme für die Gefahrenkategorie 3 vorgesehen werden soll. Einige Stoffe, wie beispielsweise entzündbare Feststoffe, haben wegen ihres hohen Gefahrenpotentials keine untere Mengenschwelle. Entzündbare Feststoffe gemäß CLP werden auf Grund von Brandversuchen ermittelt, können meist alleine auf Grund von Reibung in Brand geraten und sind, wenn sie in Brand geraten, in vielen Fällen nicht effektiv zu löschen. Hingegen haben brennbare Feststoffe, die keine „entzündbaren Feststoffe“ gemäß CLP sind, ein erheblich niedrigeres Gefahrenpotential und bedürfen keiner Kennzeichnung.

Bei Mengen, die deutlich über die angeführten Mengen hinausgehen, empfiehlt sich wohl eine Kennzeichnung des Lagerraumes auch dann, wenn die Behälterkennzeichnung ausreichend ist.

Es ist hervorzuheben, dass Vorschriften über die Lagerung, über Lagermengen und Kennzeichnungen bestimmter Arbeitsstoffe (insbesondere Explosivstoffe), die in spezielleren Arbeitnehmer­schutzvorschriften enthalten sind, wie insbesondere in der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, in der Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 oder in der Flüssiggas-Verordnung 2002, durch § 1b KennV nicht berührt werden.

zu § 1b Abs. 3 Z 1 und 2 und § 8 Abs. 5

Hinsichtlich der Art der Kennzeichnung von Arbeitsstofflagerräumen oder –bereichen sieht Anhang I Ziffer 12 der Richtlinie 92/58/EWG in der Fassung von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 2014/27/EU vor, dass diese durch ein geeignetes Warnzeichen nach Anhang II Nummer 3.2 oder nach Maßgabe von Anhang III Nummer 1 (d.h. mit den Gefahrenpiktogrammen nach der CLP-Verordnung) zu erfolgen hat. Der vorliegende Entwurf sieht zum Zweck einer einheitlichen Arbeitsstoffkennzeichnung (analog zur Behälterkennzeichnung in Abs. 1a Z 1) auch hier primär die Kennzeichnung mit Gefahrenpiktogrammen nach der CLP-Verordnung vor.

Im Entwurf wird vorgeschlagen, die Möglichkeit, Lagerräume – oder bereiche weiterhin mit den „alten“ Warnzeichen zu kennzeichnen, auch wenn in der CLP-Verordnung ein entsprechendes Gefahrenpiktogramm vorgesehen ist, zeitlich auf fünf Jahre zu begrenzen, um durch eine weitgehende Einheitlichkeit der Arbeitsstoffkennzeichnung eine bessere Verständlichkeit der Piktogramme und dadurch wiederum einen höheren Standard bei der Arbeitssicherheit zu erreichen. (Abs. 3 Z 1 letzter Satz und § 8 Abs. 5).

Als Variante wird zu Diskussion gestellt, die Möglichkeit der Verwendung der „alten“ Gefahrenzeichen ohne zeitliche Begrenzung vorzusehen.

zu Abs. 3 Z 3:

Während das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ (Rufzeichen im gelben Dreieck) zur Behälterkennzeichnung nicht verwendet werden darf (vgl. § 1a Abs. 2), ist es zur Kennzeichnung von Lagerräumen oder –bereichen – allerdings immer mit einem verbalen Hinweis auf die konkreten gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes – zur Bereichskennzeichnung dann vorgesehen, wenn es für den betreffenden Stoff weder ein CLP-Gefahrenpiktogramm noch ein „altes“ Warnzeichen gibt, z. B. für Stoffe die über oder auf die Laktation wirken oder für explosive Stoffe/Gemische der Unterklassen 1.5 und 1.6.

zu Z 2 (§ 3 Überschrift, Abs. 1 und Abs. 4)

Die Ergänzung des Wortes „Aufkleber“ dient der Beseitigung der Unklarheiten, ob das Wort „Schilder“ auch „Aufkleber“ umfasst.

zu Z 3 (§ 3 Abs. 1a)

§ 3 Abs. 1 Z 3 und 4 KennV bestimmen, dass Schilder und Aufkleber dem Anhang 1 zu KennV entsprechen müssen. Dies kann nicht für die Arbeitsstoffkennzeichnung mittels Gefahrenpiktogrammen nach CLP gelten.

zu Z 7 (Anhang 1)

Art. 1 Z 3 lit. a) der Richtlinie 2014/27/EU erfordert die Streichung des Warnzeichens „Warnung vor schädlichen oder irritierenden Stoffen“.