Textgegenüberstellung

zum Entwurf einer KennV-Novelle

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Allgemeine Vorschriften

§ 1. ……

Allgemeine Vorschriften

§ 1. ……

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Arbeitsstoffkennzeichnung – Behälter

§ 1a. (1) Die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, nach § 44 Abs. 2 ASchG muss erfolgen mit:

           1. Gefahrenpiktogrammen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), wenn der gefährliche Arbeitsstoff einer der in § 40 Abs. 1 ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist. Stattdessen kann, sofern in Anhang 1.2 dieser Verordnung ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist, bis zum 1. Juni 2020 auch dieses verwendet werden.

           2. Warnzeichen nach Anhang 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in § 40 Abs. 1 ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften i.S.d. § 40 Abs. 1 ASchG aufweist und in Anhang 1.2 ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist.

(2) Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ darf für die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, nicht verwendet werden.

(3) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 kann

           1. durch zusätzliche Informationen (zum Beispiel den Namen oder die Formel des gefährlichen Arbeitsstoffes sowie genaue Angaben über die Gefahr) ergänzt werden;

           2. beim innerbetrieblichen Transport von Behältern durch Gefahrzettel, die für den Transport gefährlicher Stoffe oder Gemische in der Europäischen Union gelten, ergänzt oder ersetzt werden.

(4) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 ist wie folgt anzubringen:

           1. an den sichtbaren Seiten,

           2. als Schild, Aufkleber oder aufgemalte Kennzeichnung,

           3. ist dies nicht möglich, dann in Form eines Beipacktextes,

           4. auf Rohrleitungen sichtbar in unmittelbarer Nähe der gefahrenträchtigsten Stellen (z. B. bei einfach lösbaren Verbindungen sowie Entnahme- und Befüllstellen), und in ausreichender Häufigkeit.

Arbeitsstoffkennzeichnung – Räume oder Bereiche

§ 1b. (1) Eine Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen nach § 44 Abs. 3 ASchG muss bei Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe erfolgen, sofern die einzelnen Behälter nicht oder nicht ausreichend gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung der Behälter ist dann ausreichend, wenn bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung eindeutig erkennbar ist.

(2) Erhebliche Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe im Sinn des Abs. 1 sind grundsätzlich 1.000 kg, sofern in den folgenden Ziffern, abgestuft nach den Gefahrenklassen nach der CLP-Verordnung, nicht anderes bestimmt wird:

           1. für entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) bei Lagerung in Räumen:

                a. 5 Liter extrem entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenkategorie 1)

                b. 50 Liter hochentzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenkategorie 2)

                c. 250 Liter entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenkategorie 3)

           2. für entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) bei Lagerung im Freien:

                a. 50 Liter extrem entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenkategorie 1)

                b. 500 Liter hochentzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenkategorie 2)

                c. 2500 Liter entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenkategorie 3)

           3. 1 kg für oxidierende Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13) und oxidierende Feststoffe (Gefahrenklasse 2.14), jeweils Gefahrenkategorie 1

           4. 2,5 Liter für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

                         - Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5)

                         - Entzündbare Gase und chemisch instabile Gase (Gefahrenklasse 2.2), Kategorie 1 und 2

                         - Oxidierende Gase (Gefahrenklasse 2.4)

           5. 50 kg für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

                         - Oxidierende Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13) und oxidierende Feststoffe (Gefahrenklasse 2.14), jeweils Gefahrenkategorie 2 und 3

                         - Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1), Kategorie 1 bis 3

                         - Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige oder wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9), jeweils Kategorie 1

                         - Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6)

                         - Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7)

                         - Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5)

           6. 200 kg für Arbeitsstoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12)

           7. Für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können, gilt jede Menge als erheblich im Sinne des Abs. 2:

                         - entzündbare Feststoffe (Gefahrenklasse 2.7)

                         - Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.8) Kategorie C bis F

                         - Pyrophore Flüssigkeiten und pyrophore Feststoffe (Gefahrenklasse 2.9 und 2.10)

                         - Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische (Gefahrenklasse 2.11).

(3) Die Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen nach § 44 Abs. 3 ASchG muss erfolgen mit:

           1. Gefahrenpiktogrammen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), wenn der gefährliche Arbeitsstoff einer der in § 40 Abs. 1 ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist. Stattdessen kann, sofern in Anhang 1.2 dieser Verordnung ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist, bis zum 1. Juni 2020 auch dieses verwendet werden.

Variante zu § 1b Abs. 3 Z 1:

           1. Gefahrenpiktogrammen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), wenn der gefährliche Arbeitsstoff einer der in § 40 Abs. 1 ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist. Stattdessen kann, sofern in Anhang 1.2 dieser Verordnung ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist, auch dieses verwendet werden.

           2. Warnzeichen nach Anhang 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in § 40 Abs. 1 ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften i.S.d. § 40 Abs. 1 ASchG aufweist und in Anhang 1.2 ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist;

           3. dem Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ nach Anhang 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in § 40 Abs. 1 ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften i.S.d. § 40 Abs. 1 ASchG aufweist und in Anhang 1.2 kein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist. Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ muss durch einen verbalen Hinweis auf die konkreten gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes ergänzt werden.

Anforderungen an verwendete Schilder und Sicherheitsfarben

§ 3. (1) Es dürfen nur Schilder verwendet werden, die

           1. aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material bestehen,

           2. möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details enthalten,

           3. die Eigenmerkmale laut Anhang 1 entsprechend ihrer jeweiligen Aussage aufweisen und

           4. sofern sie eine der in Anhang 1 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.

Anforderungen an verwendete Schilder, Aufkleber und Sicherheitsfarben

§ 3. (1) Es dürfen nur Schilder und Aufkleber verwendet werden, die

           1. aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material bestehen,

           2. möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details enthalten,

           3. die Eigenmerkmale laut Anhang 1 entsprechend ihrer jeweiligen Aussage aufweisen und

           4. sofern sie eine der in Anhang 1 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.

 

(1a) Abs. 1 Z 3 und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach §§ 1a oder 1b Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung verwendet werden.

(2) ….

(3) ….

(4) Werden Schilder oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass diese

           1. eine zur einwandfreien Erkennbarkeit hinreichend hohe Leuchtdichte aufweisen,

           2. phosphoreszierende Farben oder reflektierende Materialien aufweisen, sofern die Belichtung oder Beleuchtung für ihre Wahrnehmbarkeit nicht ausreicht,

           3. am Zugang zu dem zu bezeichnenden Bereich oder in unmittelbarer Nähe der zu bezeichnenden Gefahrenquelle oder des zu bezeichnenden Gegenstandes angebracht sind und

           4. entfernt werden, wenn ihre Aussage nicht mehr zutrifft.

(2) ….

(3) ….

(4) Werden Schilder, Aufkleber oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass diese

           1. eine zur einwandfreien Erkennbarkeit hinreichend hohe Leuchtdichte aufweisen,

           2. phosphoreszierende Farben oder reflektierende Materialien aufweisen, sofern die Belichtung oder Beleuchtung für ihre Wahrnehmbarkeit nicht ausreicht,

           3. am Zugang zu dem zu bezeichnenden Bereich oder in unmittelbarer Nähe der zu bezeichnenden Gefahrenquelle oder des zu bezeichnenden Gegenstandes angebracht sind und

           4. entfernt werden, wenn ihre Aussage nicht mehr zutrifft.

Information und Unterweisung

§ 7. (1) …

Information und Unterweisung

§ 7. (1) …

(2) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen in der Bedeutung von Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 14 ASchG unterweisen.

(2) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen in der Bedeutung von Gefahrenpiktogrammen, Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 14 ASchG unterweisen.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992. Daher wird gemäß § 95 Abs. 1 ASchG festgelegt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf.

Schlussbestimmungen

§ 8. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992, in der Fassung der Änderung durch Art. 1 der Richtlinie 2014/27/EU vom 26. Februar 2014. Daher wird gemäß § 95 Abs. 1 ASchG festgelegt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf.

(2)

(3)

(2) ….

(3) ….

 

(4) §§ 1a und 1b, die Überschrift zu § 3, § 3 Abs. 1, 1a und 4, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 sowie Anhang 1 Punkt 1.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. XX/2015 treten mit 1. Juni 2015 in Kraft. Gemäß § 110 Abs. 4 ASchG tritt durch das Inkrafttreten von § 1a dieser Verordnung § 44 Abs. 2 und 5 ASchG in Kraft. Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass durch das Inkrafttreten von § 1b dieser Verordnung, jeweils der letzte Satz in § 65 Abs. 4 und 5 der gemäß § 110 Abs. 8 ASchG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. 218/1983, außer Kraft tritt.

 

(5) In § 1a Abs. 1 Z 1 und in § 1b Abs. 3 Z 1 tritt jeweils der zweite Satz mit 1. Juni 2020 außer Kraft.

Variante:

(5) In § 1a Abs. 1 Z 1 tritt der zweite Satz mit 1. Juni 2020 außer Kraft.


Anhang 1: SCHILDER

1.2. WARNZEICHEN

 

Warnung vor schädlichen oder irritierenden Stoffen *)

*) Der Grund dieses Schildes darf bei Verwechslungsgefahr mit einem Verkehrszeichen ausnahmsweise orangefarbig sein

 

entfällt