Erläuterungen
zum Entwurf der Novelle der KJBG-VO

Allgemeiner Teil

Mit Art. 3 der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, ABl. Nr. L 65/1, zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, erfolgte u.a. eine Änderung der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, ABl. L 216 vom 20.8.1994, zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, (CLP-VO) geändert. Die Änderungsrichtlinie trat am 25. März 2014 in Kraft.

Aufgrund der Einführung eines neuen Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen in der EU (CLP-VO) wurde es notwendig, dass auch die Arbeitnehmerschutzrichtlinien, die noch auf das alte chemikalienrechtliche Einstufungs- und Kennzeichnungssystem von gefährlichen Arbeitsstoffen verweisen, geändert und an das neue System angepasst werden.

Der hier vorliegende Entwurf einer Änderung der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) dient der Umsetzung der durch die Richtlinie 2014/27/EU vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 94/33/EG. Es kommt dadurch zu keinen wesentlichen inhaltlichen Änderungen; der bisherige Schutz von Jugendlichen bei Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen bleibt erhalten.

Bei der Umsetzung ist nämlich insbesondere auch Art. 16 der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, ABl. L 216 vom 20.8.1994, zu beachten, wonach die Umsetzung der Jugendarbeitsschutzrichtlinien nicht zu einem Rückschritt gegenüber dem in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden allgemeinen Jugendschutzniveau führen darf.

Die Umsetzungsfrist endet mit 1. Juni 2015.

Besonderer Teil

Zu Z 1 und Z 2 (§ 1 Abs. 8, § 3 Abs. 1)

Es erfolgt eine Zitatanpassung an das geltende Recht.

Zu Z 3 und Z 4 (§ 3 Abs. 1 Z 1)

Die bisher in § 3 genannten Stoffeigenschaften werden nunmehr durch die entsprechenden Gefahrenklassen i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) ersetzt. Dabei folgt der Entwurf der KJBG-VO der Systematik nach § 40 ASchG (in der Fassung des derzeit in Begutachtung stehenden Entwurfs). Bereits die geltende KJBG-VO verweist in § 1 Abs. 8 KJBG-VO auf die Begriffsbestimmungen der §§ 2 Abs. 6 und 40 ASchG betreffend Arbeitsstoffe, dies wird beibehalten.

Die bisherige lit. a) „krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe“ wird ersetzt durch

             - lit. e. Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),

             - lit. f. Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6) sowie

             - lit. g. Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7).

Dies entspricht dem Anhang Abschnitt I. Agenzien Z 3 lit. a) der RL 94/33/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2014/27/EU:

             - Karzinogenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H350, H350i, H351);

             - Keimzellmutagenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H340, H341);

             - Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A oder 1B (H360, H360F, H360FD, H360Fd, H360D, H360Df).

Die bisherige lit. b) „sensibilisierende Arbeitsstoffe“ wird ersetzt durch lit. d. „Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4)“. Dies entspricht dem Anhang Abschnitt I. Agenzien Z 3 lit. a) der RL 94/33/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2014/27/EU:

             - Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1, Unterkategorie 1A oder 1B (H334);

             - Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1, Unterkategorie 1A oder 1B (H317).

Die bisherige lit. c) „sehr giftige und giftige Arbeitsstoffe“ wird den Gefahrenklassen

             - lit. a. Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,

             - lit. h. Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 1,

             - lit. i Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 1, zugeordnet.

Dies entspricht dem Anhang Abschnitt I. Agenzien Z 3 lit. a) der RL 94/33/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2014/27/EU:

             - Akute Toxizität, Kategorie 1, 2 oder 3 (H300, H310, H330, H301, H311, H331);

             - Spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition Kategorie 1 (H370);

             - Spezifische Zielorgan-Toxizität nach wiederholter Exposition Kategorie 1 (H372,).

Weiters war auch die Gefahrenklasse Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10) in lit. j. (H-Satz 304: „Kann beim Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein“) bisher von der Eigenschaft „giftig“ abgedeckt.

Die bisherige lit. d) „gesundheitsschädliche (mindergiftige) Arbeitsstoffe“ wird durch lit. k. ersetzt. Lit. k umfasst die Gefahrenklassen

             - Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4,

             - Spezifische Zielorgan-Toxizität, nach einmaliger (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 2 oder 3 (H371, H335, H336),

             - Spezifische Zielorgan-Toxizität, nach wiederholter Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 2 (H373).

Die in der Richtlinie enthaltene Einschränkung auf nur zwei Kategorien der Gefahrenklasse „Spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition“ wurde nicht übernommen, weil die derzeit geltende KJBG-VO bereits die Kategorien 1 bis 3 umfasst und es zu keinem Rückschritt beim Schutzniveau kommen darf. Die Einschränkung auf jene Arbeitsstoffe, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind, bleibt aber auch für diese Arbeitsstoffe aufrecht.

Zur bisherigen lit. e) „ätzende oder reizende Arbeitsstoffe“ enthält die Richtlinie nur eine Einstufung in „Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1A, 1B oder 1C (H 314)“. Das geltende Recht kennt jedoch sowohl „ätzend“ als auch „reizend“. Um den derzeit geltenden Schutz der Jugendlichen bei der Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen nicht zu verschlechtern, ist die Gefahrenklasse schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3, H318 und H319) zusätzlich aufgenommen worden, obwohl H314 die „schwere Augenschädigung“ mitumfasst.

Die bisherige lit. f) „chronisch, schädigende Arbeitsstoffe“ entbehrt einer Definition, sie ist obsolet und kann daher entfallen.

Die in der bisherigen lit. g) und lit. h) angeführten Arbeitsstoffe „Blei seine Legierungen oder Verbindungen“ und „Asbest“ sind unter andere literae des § 3 Abs. 1 Z 1 zu subsumieren (Blei – reproduktionstoxisch – lit. g, Asbest – kanzerogen – lit. f), und müssen daher nicht ausdrücklich genannt werden, sodass lit. g) und lit. h) entfallen können.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 1 Z 4 bis 7)

Die in § 3 Abs. 1 Z 4 bis 6 aufgezählten Verfahren sind in Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Karzinogene 90/394/EWG (Karzinogene-Richtlinie), in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2004/37/EG, bereits in der Stammfassung der Grenzwerteverordnung 2001, BGBl. II Nr. 253/2001, als karzinogene Verfahren in Anhang III aufgenommen worden, gelten daher gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 der GKV 2011 als krebserzeugend und sind durch § 3 Abs. 1 Z 1 f. [Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6)] der KJBG-VO mit umfasst und somit für Jugendliche verboten. Ihre ausdrückliche Aufzählung in § 3 Abs. 1 Z 4 bis 6 kann daher entfallen.

Die bisherige Z 7 über das Verbot von Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 bleibt unverändert und erhält die Bezeichnung Z 4.

Zu Z 5 (§ 3 Abs. 2)

In § 3 Abs. 2 erfolgt lediglich eine Zitatanpassung.

Zu Z 6 (§ 3 Abs. 3)

Das bisher in § 3 Abs. 3 normierte, historisch bedingte Beschäftigungsverbot nur für weibliche Jugendliche mit bestimmten gefährlichen Arbeitsstoffen wird aufgehoben. Das gleichlautende Beschäftigungsverbot für erwachsene weibliche Arbeitnehmerinnen wurde bereits 2001 mit der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen, BGBl. II Nr. 356/2001 aufgehoben, weil es schon damals nicht mehr dem aktuellen Stand der Arbeitsmedizin entsprach. Für Jugendliche – beiderlei Geschlechts – gelten aber selbstverständlich weiterhin die Beschäftigungsbeschränkungen des § 3 Abs. 1 für Arbeiten mit diesen Arbeitsstoffen. Ein Unterschied zwischen weiblichen und männlichen Jugendlichen ist bei diesen Arbeitsstoffen aber nicht länger zu begründen. Im Fall einer Schwangerschaft gelten die Beschäftigungsverbote für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen nach dem Mutterschutzgesetz, insbesondere was fruchtschädigende bzw. der Fruchtschädigung verdächtige Arbeitsstoffe wie Blei und Kohlenstoffdisulfid betrifft. Hier macht es aber medizinisch betrachtet keinen Unterschied, ob es sich um eine schwangere Jugendliche oder eine schwangere Erwachsene handelt.

Der neue § 3 Abs. 3 entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 4 Z 3 KJBG-VO, wonach Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 2 ASchG verboten sind. Mit Abs. 3 wird der Anhang Abschnitt I. Agenzien Z 3 lit. a) der RL 94/33/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2014/27/EU umgesetzt. Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind gemäß § 40 Abs. 2 ASchG (in der Fassung des derzeit in Begutachtung stehenden Entwurfs) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

           1. explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1),

           2. selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) Typ A und B sowie

           3. organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) Typ A und B.

Dies entspricht dem Anhang Abschnitt I. Agenzien Z 3 lit. a) der RL 94/33/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2014/27/EU:

             - explosive Stoffe, Kategorie ‚instabil, explosiv‘, oder explosive Stoffe der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 (H200, H201, H202, H203, H204, H205);

             - selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A, B (H240, H241);

             - organische Peroxide, Typ A oder B (H240, H241).

Erlaubt ist (wie bisher) die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009. Die pyrotechnischen Gegenstände der Klassen I und II des Pyrotechnikgesetzes entsprechen den Kategorien F1 und F2 des Pyrotechnikgesetzes 2010. Es erfolgt lediglich eine Zitatanpassung.

Zu Z 7 (§ 3 Abs. 4)

Abs. 4 entspricht dem Anhang Abschnitt I. Agenzien Z 3 lit. a) der RL 94/33/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2014/27/EU:

             - entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2 (H220, H221);

             - entzündbare Aerosole, Kategorie 1 (H222);

             - entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 1 oder 2 (H224, H225);

             - selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C oder D (H242).

Dabei wurde die bisherige Gliederung des Abs. 4 in hochentzündliche Arbeitsstoffe einerseits (Z 1) und leichtentzündliche und brandfördernde Arbeitsstoffe andererseits (Z 2) beibehalten. Die Systematik der Einstufung in Gefahrenklassen nach der CLP-VO entspricht § 40 Abs. 2 und 3 ASchG (in der Fassung des derzeit in Begutachtung stehenden Entwurfs).

In Abs. 4 Z 1 werden den bisherigen Eigenschaften „hochentzündlich“ und „Arbeitsstoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln“ folgende Gefahrenklassen zugeordnet:

             - entzündbare Gase (Gefahrenklasse 2.2),

             - entzündbare Aerosole (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1,

             - entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1,

             - Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12).

Die Gefahrenklasse „Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln“ (Gefahrenklasse 2.12) entspricht dem bestehenden „Verbot von Arbeiten mit Arbeitsstoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln“. Die schon bisher geltende Bedingung, wonach die Verbote nur dann gelten, wenn auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können, wird unverändert beibehalten.

In Abs. 4 Z 2 werden den bisherigen Eigenschaften „leichtentzündlich“ und „brandfördernd“ folgende Gefahrenklassen zugeordnet:

             - entzündbare Aerosole (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 2,

             - oxidierende Gase (Gefahrenklasse 2.4),

             - entzündbare Feststoffe (Gefahrenklasse 2.7),

             - entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2,

             - selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,

             - pyrophore Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),

             - pyrophore Feststoffe (Gefahrenklasse 2.10),

             - selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.11),

             - oxidierende Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),

             - oxidierende Feststoffe (Gefahrenklasse 2.14),

             - organische Peroxide (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B.

Im Wesentlichen handelt es sich um die Beibehaltung bereits bestehender Verbote zur Aufrechterhaltung des bestehenden Schutzniveaus. Bei der Gefahrenklasse 2.3 (entzündbaren Aerosole) wurde die Kategorie 2 aufgenommen, weil auf die meisten entzündbaren Aerosole Kategorie 2 zumindest die Eigenschaft „leicht entzündlich“ zutrifft.

Auch hier wird die schon bisher geltende Bedingung, wonach die Verbote nur dann gelten, wenn auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können, unverändert beibehalten.

Wie bisher sind die in Abs. 4 Z 2 genannten Arbeiten nach 18 Monaten Ausbildung und unter Aufsicht erlaubt.

Zu Z 8 (§ 10)

Dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2014/27/EU.

Zu Z 9 und Z 10 (§ 11 Abs. 3 und Abs. 4)

§ 11 Abs. 3 ist eine Übergangsregelung für Arbeitsstoffe, die noch nach dem bisherigen chemikalienrechtlichen System entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 eingestuft oder gekennzeichnet sind. Zufolge Art. 61 Abs. 4 der CLP-VO dürfen diese noch bis 1. Juni 2017 „abverkauft“ werden, sodass damit zu rechnen ist, dass sie innerbetrieblich (also als Arbeitsstoffe) darüber hinaus noch mehrere Jahre verwendet werden. Zur Klarstellung, wie § 3 KJBG-VO für solche Arbeitsstoffe anzuwenden ist, ist § 40 Abs. 8 ASchG sinngemäß heranzuziehen. § 40 Abs. 8 ASchG regelt den Fall, dass ein Arbeitsstoff bereits nach dem neuen System gekennzeichnet ist und die Rechtsvorschrift noch auf das alte System abstellt; § 11 Abs. 3 regelt den umgekehrten Fall: der Arbeitsstoff ist noch nach dem alten System gekennzeichnet, während § 3 KJBG-VO bereits auf das neue System abstellt.

Als Inkrafttretenszeitpunkt der Novelle ist der 1. Juni 2015, das ist die Umsetzungsfrist der Änderungsrichtlinie 2014/27/EU, vorgesehen.