Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. (1)….

§ 1. (1)….

(8) Folgende Begriffsbestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/1997, gelten auch für diese Verordnung:

           1. betreffend Arbeitsstoffe § 2 Abs. 6 und § 40 ASchG;

           2. betreffend persönliche Schutzausrüstung § 69 Abs. 1 ASchG.

(8) Folgende Begriffsbestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015, gelten auch für diese Verordnung:

           1. betreffend Arbeitsstoffe § 2 Abs. 6 und § 40 ASchG;

           2. betreffend persönliche Schutzausrüstung § 69 Abs. 1 ASchG.

§ 3. (1) Verboten sind die in Z 1 bis 7 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.

§ 3. (1) Verboten sind die in Z 1 bis 4 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.

           1. Arbeiten unter Einwirkung folgender gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe:

                a) krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe,

               b) sensibilisierende Arbeitsstoffe,

                c) sehr giftige und giftige Arbeitsstoffe,

               d) gesundheitsschädliche (mindergiftige) Arbeitsstoffe, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind,

                e) ätzende oder reizende Arbeitsstoffe,

                f) chronisch schädigende Arbeitsstoffe,

               g) Blei, seine Legierungen oder Verbindungen,

               h) Asbest;

           1. Arbeiten unter Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen der folgenden Gefahrenklassen:

                a. Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,

                b. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),

                c. Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),

                d. Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),

                e. Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),

                 f. Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),

                g. Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),

                h. Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 1,

                 i. Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 1,

                 j. Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10) sowie

                k. Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4, Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 2 und 3, und Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9), Kategorie 2, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind;

           2. ….

           2. ….

           3. ….

           3. ….

           4. Arbeiten, die im Zusammenhang stehen mit dem Starke-Säure Verfahren bei der Herstellung von Isopropylalkohol sowie der Herstellung von Auramin;

entfällt

           5. Arbeiten, bei denen die Jugendlichen polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die im Steinkohlenruß, Steinkohlenteer, Steinkohlenpech, Steinkohlenrauch oder Steinkohlenstaub vorhanden sind;

entfällt

           6. Arbeiten, bei denen die Jugendlichen Staub, Rauch oder Nebel beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte ausgesetzt sind;

entfällt

           7. ….

           4. ….

(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 6 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.

(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 3 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.

(3) Verboten sind Arbeiten, bei denen weibliche Jugendliche der Einwirkung von

           1. Blei, seinen Legierungen und Verbindungen,

           2. Benzol,

           3. Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge,

           4. Tetrachlorkohlenstoff,

           5. Tetrachlorethan oder

           6. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)

in einem Maße ausgesetzt sind, dass Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, notwendig wären.

entfällt

siehe Abs. 4 Z 3

(3) Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 2 ASchG. Erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009.

(4) Verboten sind folgende Arbeiten mit explosions- und brandgefährlichen Arbeitsstoffen:

           1. Arbeiten unter Verwendung von hochentzündlichen Arbeitsstoffen und von Arbeitsstoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration       dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können;

(4) Verboten sind Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 3 ASchG:

           1. Arbeiten unter Verwendung von

                a. entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),

                b. entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3), Kategorie 1,

                c. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1,

                d. Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),

wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und

Gesundheit auftreten können;

           2. Arbeiten unter Verwendung von leichtentzündlichen und von brandfördernden          Arbeitsstoffen, wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter             Aufsicht;

           2. Arbeiten unter Verwendung von

                a. entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 2,

                b. oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),

                c. entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),

                d. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2,

                e. selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,

                 f. pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),

                g. pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),

                h. selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

                 i. oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),

                 j. oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14),

                k. organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B,

wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung und unter Aufsicht.

           3. Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen; erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I und II gemäß §§ 2 bis 4 des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974.

Siehe § 3 Abs. 4 vorgeschlagene Fassung

 

§ 10. Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216/12, in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 5.3.2014, S. 1, umgesetzt.

§ 10.Schlussbestimmungen

(1) …..

(2) …..

§ 11 Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1)…..

(2)….

(3) Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 eingestuft oder gekennzeichnet sind, gilt § 3 dieser Verordnung unter sinngemäßer Anwendung von § 40 Abs. 8 ASchG.

(4) Die §§ 1 Abs. 8, § 3, § 10 samt Überschrift und § 11 Abs. 3 und Abs. 4 samt Überschrift zu § 11, jeweils in der Fassung des BGBl. II Nr. xx/2015, treten am 1.6.2015 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 4 bis 6 tritt mit Ablauf des 31.5.2015 außer Kraft.