Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Familienbeihilfe wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt.

Wenn anlässlich der Geburt sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und alle erforderlichen Personenstandsdaten vorliegen, soll in Zukunft die Möglichkeit eröffnet werden, die Familienbeihilfe automationsunterstützt zu gewähren, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§§ 10 Abs. 1 und 10a FLAG 1967):

Die Familienbeihilfe wird derzeit nur dann durch das Finanzamt ausgezahlt, wenn ein Antrag auf Gewährung gestellt wird. Dieses Grundprinzip soll im Wesentlichen beibehalten werden.

Anlässlich der Geburt soll es in diesem Zusammenhang eine Serviceoptimierung und Verwaltungserleichterung für Bürger/innen und Finanzverwaltung geben. Wenn alle Anspruchsvoraussetzungen, die entsprechenden Personenstandsdaten und Auszahlungsinformationen vorliegen, soll im Familienbeihilfenverfahren die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Familienbeihilfe automationsunterstützt von Amts wegen gewährt werden kann.

Das bedeutet, dass es anlässlich der Geburt eines Kindes im Regelfall nicht mehr erforderlich sein wird, ein Antragsformular für die Gewährung der Familienbeihilfe auszufüllen.

Um die Anspruchsvoraussetzungen zur Erlangung der Familienbeihilfe zu überprüfen, soll ein Datenabgleich mit externen Daten erfolgen (zB mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger). Parallel dazu werden die Daten aus dem Zentralen Personenstandsregister zur Verfügung stehen. Ergibt die Zusammenschau, dass ein Anspruch auf die Familienbeihilfe vorliegt, kann die Familienbeihilfe automationsunterstützt zur Auszahlung gelangen. Die anspruchsberechtigte Person wird – wie schon im laufenden Familienbeihilfenverfahren - zeitgleich mit einer Mitteilung über die Gewährung informiert. Bei Fehlen von erforderlichen Daten, wird ein zielgerichtetes Informationsschreiben ergehen, um das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen abschließend festzustellen.

Auf die amtswegige Gewährung der Familienbeihilfe soll kein Rechtsanspruch bestehen. Diese Rechtskonstruktion ist insofern angezeigt, da – trotz des technischen Fortschrittes – nicht uneingeschränkt davon ausgegangen werden kann, dass die in Rede stehenden Datenflüsse jederzeit bereitstehen. Das hätte gegebenenfalls zur Folge, dass eine gesetzliche Verpflichtung, die Familienbeihilfe automationsunterstützt zu gewähren, nicht erfüllt werden könnte. Es ist aber davon auszugehen, dass die geplante Form der automationsunterstützten Gewährung der Familienbeihilfe anlässlich der Geburt auf Grund der hohen Standards der technischen Gegebenheiten im Regelfall umfassend durchgeführt wird.

Die gesetzliche Grundlage für die automationsunterstützte Gewährung der Familienbeihilfe anlässlich der Geburt soll im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geschaffen werden, zumal dort die Antragstellung - in Ergänzung zu den Regelungen der als Verfahrensvorschrift anzuwendenden Bundesabgabenordnung - explizit geregelt ist.

Zu Z 3 (§ 39g Abs. 4 FLAG 1967):

Die automationsunterstützte Gewährung der Familienbeihilfe soll ab Mai 2015 möglich sein.

Grundsätzlich werden die Verwaltungskosten einschließlich der technischen Umsetzung für die Vollziehung von Angelegenheiten der Familienbeihilfe durch die Finanzverwaltung mit Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrages aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an das Bundesministerium für Finanzen abgegolten.

Die in Rede stehenden Kosten für die technische Umsetzung der automationsunterstützen Gewährung der Familienbeihilfe sollen im Hinblick auf den besonderen Projektstatus aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen werden.