Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Nationalbankgesetz 1984, das Pensionskassengesetz, das Übernahmegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden (Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetz 2015 – RÄ-BG 2015)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Artikel 2 Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 3 Änderung des Börsegesetzes 1989

Artikel 4 Änderung des E-Geldgesetzes 2010

Artikel 5 Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Artikel 6 Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Artikel 7 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 8 Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

Artikel 9 Änderung des Pensionskassengesetzes

Artikel 10              Änderung des Übernahmegesetzes

Artikel 11              Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 12              Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Artikel 13              Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Artikel 14              Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Artikel 1

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b wird der Richtlinienverweis „Art. 1 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG“ durch den Richtlinienverweis „Art. 22 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Z 9 wird der Richtlinienverweis „Art. 1 der Richtlinie 83/349/EWG“ durch den Richtlinienverweis „Art. 22 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 Z 31 wird die Wortfolge „im Sinne der Art. 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG“ durch die Wortfolge „im Sinne des Art. 22 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 1 Z 37 wird der Richtlinienverweis „Art. 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG“ durch den Richtlinienverweis „Art. 22 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU“ ersetzt.

5. § 22 Abs. 6 dritter Satz lautet:

„§ 43 Abs. 1, 2 und 3 und die §§ 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden.“

6. § 71 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19;“

7. Nach § 74 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 1, § 22 Abs. 6 und § 71 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 7 lit. c lautet:

         „c) § 1 Abs. 3, §§ 22 bis 24a, § 27a, § 39a, § 43 Abs. 1a, § 57 Abs. 5, § 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Z 3 lit. a dieses Bundesgesetzes und Art. 89 bis 91 sowie Teil 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden sind sowie Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden ist;“

2. In § 5 Abs. 1 Z 9a lit. a sublit. bb, § 28a Abs. 5 Z 5 lit. a sublit. bb und § 63 Abs. 3a wird der Verweis „§ 228 Abs. 3 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 8 UGB“ ersetzt.

3. § 43 Abs. 1 lautet:

§ 43. (1) Die Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB mit Ausnahme der §§ 223 Abs. 6, 224, 226 Abs. 5, 227, 231, 232 Abs. 5, 237 Abs. 1 Z 2 und 5, 238 Abs. 1 Z 13, 240, 246, 249 Abs. 1, 275 Abs. 2, 278, 279 und 280a UGB anzuwenden.“

4. Nach § 43 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für die Zwecke des Abs. 1 gelten Kreditinstitute ungeachtet ihrer Rechtsform als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 UGB.“

5. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:

§ 54a. Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ (Posten 15) und „außerordentliche Aufwendungen“ (Posten 16) sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen.“

6. In § 64 Abs. 1 wird der Verweis „§§ 236 bis 240 und 265 UGB“ durch den Verweis „§ 203 Abs. 5 letzter Satz, §§ 236 bis 241 und § 265 UGB“ ersetzt.

7. § 64 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Kreditinstitute, die Partizipationskapital begeben haben, haben darüber im Lagebericht Angaben im Sinne des § 243 Abs. 3 Z 3 UGB zu machen.

(3) Die Angabe der Zinsen nach § 237 Abs. 1 Z 3 UGB im Anhang und im Konzernanhang kann unterbleiben.“

8. § 64 Abs. 5 entfällt. Der bisherige Text des Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

9. In § 65 Abs. 2 Z 1 wird der Verweis „§§ 236 und 239 UGB“ durch den Verweis „§ 237 Abs. 1 Z 1 und 239 UGB“ ersetzt.

10. In § 93 Abs. 5 Z 6 lit. e und Z 8 wird der Klammerausdruck “(§ 244 UGB)“ durch den Klammerausdruck „(§ 189a Z 8 UGB)“ ersetzt.

11. Nach § 107 Abs. 86 wird folgender Abs. 87 angefügt:

„(87) § 3 Abs. 7 lit. c, § 5 Abs. 1 Z 9a lit. a sublit. bb, § 28a Abs. 5 Z 5 lit. a sublit. bb, § 43 Abs. 1 und 1a, § 54a, § 63 Abs. 3a, § 64, § 65 Abs. 2 Z 1 und § 93 Abs. 5 Z 6 lit. e und Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Börsegesetzes 1989

Das Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Börseunternehmen gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 UGB.“

2. In § 48d Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 228 Abs. 3 UGB)“ durch den Klammerausdruck „(§ 189a Z 8 UGB)“ ersetzt.

3. In § 87 Abs. 4 letzter Satz wird der Richtlinienverweis „Artikel 43 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b der Richtlinie 78/660/EWG“ durch den Richtlinienverweis „Art. 2 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 lit. r der Richtlinie 2013/34/EU“ ersetzt.

4. Nach § 102 Abs. 40 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) § 8 Abs. 4, § 48d Abs. 4 und § 87 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des E-Geldgesetzes 2010

Das E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 1 erster Satz lautet:

„E-Geld-Institute, die Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, haben § 43 Abs. 1, 2 und 3 und die §§ 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 2 BWG anzuwenden.“

2. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von E-Geld-Instituten sowie die Beachtung der § 3 Abs. 3 und 4 und § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 6 ZaDiG und § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 3 ZaDiG, der §§ 7, 11, 12, 14 Abs. 1, 15, 16 Abs. 2 und 20 sowie der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der §§ 18, 19, 21 und 22 ZaDiG und der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Diese Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (§ 13 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 ZaDiG), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht für E-Geld-Institute) darzustellen. Das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung des § 3 Abs. 3 und 4 sowie der §§ 11, 12 und 14 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung des § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 6 ZaDiG, des § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 3 ZaDiG, der §§ 7, 15, 16 Abs. 2 und 20 dieses Bundesgesetzes, der §§ 18, 19, 21 und 22 ZaDiG, der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Betreffend die Prüfung über die Beachtung sonstiger Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Abschlussprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht gemäß § 27 Abs. 1 oder 2 führen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfungsbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des E-Geld-Instituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.“

3. In § 27 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 228 Abs. 3 UGB)“ durch den Klammerausdruck „(§ 189a Z 8 UGB)“ ersetzt.

4. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

§ 36a. § 14 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 ist erstmals bei Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2015 anzuwenden.“

5. Nach § 41 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 14 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 3 und § 36a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Das Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 9 wird der Verweis „§ 244 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 6 UGB“ ersetzt.

2. In § 2 Z 10 wird der Verweis „§ 244 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 7 UGB“ ersetzt.

3. In § 2 Z 11 wird der Verweis „§ 228 Abs. 1 und 2 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 2 UGB“ ersetzt.

4. In § 2 Z 12 wird der Richtlinienverweis „Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG (ABl. Nr. L 193 vom 18. Juli 1983, S. 1)“ durch den Richtlinienverweis „Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19,“ ersetzt.

5. In § 2 Z 12a wird der Verweis „§ 244 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 6 UGB“ ersetzt.

6. In § 2 Z 14 lit. a sublit. aa wird der Richtlinienverweis „Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG“ durch den Richtlinienverweis „Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU“ ersetzt.

7. In § 5 Abs. 1 Z 3 wird der Richtlinienverweis „Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG“ durch den Richtlinienverweis „Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU“ ersetzt.

8. Nach § 18 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 2 Z 9, 10, 11, 12, 12a und 14 lit. a sublit. aa und § 5 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 6 erster Satz lautet:

„Verwaltungsgesellschaften haben die §§ 2, 20 bis 21, 28 bis 28b, 29 bis 30, 35 bis 39, 39b, 40 bis 41, 43 Abs. 1, 2 und 3, 44 bis 68, 70a, 74 bis 76, 81 bis 91, und 93 bis 93c BWG sowie Teil 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuhalten.“

2. In § 70 Abs. 4 Z 4 wird der Richtlinienverweis „78/660/EWG“ durch den Richtlinienverweis „2013/34/EU“ ersetzt.

3. In § 74 Abs. 7 wird der Richtlinienverweis „83/349/EWG“ durch den Richtlinienverweis „2013/34/EU“ ersetzt.

4. In § 154 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 228 Abs. 3 UGB)“ durch den Klammerausdruck „(§ 189a Z 8 UGB)“ ersetzt.

5. § 196 Abs. 2 Z 14 lautet:

       „14. Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19;“

6. Nach § 200 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 10 Abs. 6, § 70 Abs. 4 Z 4, § 74 Abs. 7, § 154 Abs. 3 und § 196 Abs. 2 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 144 Abs. 3 D VII VAG 2016)“ durch den Klammerausdruck „(§ 144 Abs. 3 C VII VAG 2016)“ ersetzt.

2. Nach § 26c Z 54 wird folgende Z 55 angefügt:

       „55. § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

Das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 44d lautet:

§ 44d. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, für die Übermittlung von Meldungen, die ihr auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 318 vom 27.11.1998 S. 8, des § 6 Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, und der §§ 44 und 44b Abs. 2 letzter Satz von den in § 44 Abs. 2 genannten Meldepflichtigen zu übermitteln sind, durch Verordnung ein technisches Meldeformat (Datenmodell) vorzugeben, das geeignet ist, diesen Meldeverpflichtungen in standardisierter, elektronischer Form nachzukommen.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat in der Verordnung Meldestichtage, Intervalle, Umfang, Form, Inhalt, Gliederung, Detaillierungsgrad und wesentliche technische Spezifikationen zur gemeinsamen und kombinierten Erhebung von bestehenden Meldeattributen im Datenmodell zu bestimmen, die geeignet sind, um die in Abs. 1 genannten Meldezwecke zu erreichen. Soweit dies im Interesse der einheitlichen Meldegestaltung und zur Unterstützung der Meldepflichtigen zweckmäßig ist, hat die Oesterreichische Nationalbank weiter ausführende technische Spezifikationen sowie Auslegungsfragen auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.

(3) Die in § 44 Abs. 2 genannten Meldepflichtigen haben zur Erfüllung ihrer Meldepflichten an die Oesterreichische Nationalbank das Datenmodell (Abs. 1) zu verwenden.“

2. In § 67 Abs. 3 wird die Wortfolge „des dritten Buches des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wortfolge „des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897,“ und die Zitierung „§§ 199 sowie 244 bis 267 des Handelsgesetzbuchs“ durch die Zitierung „§§ 199, 225 Abs. 3 und 6, 227, 237 Abs. 1 Z 5, sowie 244 bis 267b UGB“ ersetzt.

3. In § 68 Abs. 3 wird der Verweis „§ 243 Abs. 1 bis 3, mit Ausnahme von Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 Z 2 und Z 5, HGB“ durch den Verweis „§ 243 Abs. 1 bis 3, mit Ausnahme von Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 Z 1, 2 und 5, UGB“ ersetzt.

4. Nach § 89 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 44d, § 67 Abs. 3 und § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 30 Abs. 2 wird die Bezeichnung „HGB“ durch die Bezeichnung „Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897“ ersetzt.

2. § 30a Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. der offenzulegende Anhang braucht nur die Angaben gemäß § 203 Abs. 5 letzter Satz, § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1, 2 und 5, § 226 Abs. 1, § 237 Abs. 1 Z 1 und 6, § 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 UGB zu enthalten.“

3. In § 31 Abs. 1 erster Satz wird die Zitierung „§ 271 und § 271a HGB“ durch die Zitierung „§ 271 und § 271a UGB“ und im zweiten Satz die Zitierung „§ 271a HGB“ durch die Zitierung „§ 271a UGB“ ersetzt.

4. In § 31 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 270 Abs. 3 HGB“ durch die Zitierung „§ 270 Abs. 3 UGB“ ersetzt.

5. In § 31 Abs. 3 wird die Zitierung „§ 273 Abs. 2 HGB“ durch die Zitierung „§ 273 Abs. 2 UGB“ ersetzt.

6. Im Schlussteil des § 31a wird die Zitierung „§ 275 Abs. 2 HGB“ durch die Zitierung „§ 275 Abs. 2 UGB“ ersetzt.

7. Nach § 51 Abs. 40 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) § 30 Abs. 2, § 30a Abs. 3 Z 2, § 31 Abs. 1, 2 und 3 und § 31a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Übernahmegesetzes

Das Übernahmegesetz – ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 4 und § 16 Abs. 5 wird jeweils der Verweis „§ 228 Abs. 3 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 8 UGB“ ersetzt.

2. Nach § 37 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Z 4 und § 16 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 226/2014, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 119i Abs. 37 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) § 130b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft.“

2. Der bisherige Text des § 130b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches verwiesen wird, sind diese, sofern nicht anderes angeordnet wird, in der Fassung vor dem Rechnungslegungsgesetz 2014 – RÄG 2014, BGBl. I Nr. 22/2015, anzuwenden.“

Artikel 12

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. XX/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 62 Abs. 2 letzter Satz entfällt die Wortfolge „oder unversteuerter Rücklagen“.

2. § 79 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Vorstand eines kleinen Versicherungsvereins hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen. Das oberste Organ hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen. Für die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gelten § 137 Abs. 1 und 4, § 140 Abs. 5 und 6, § 143 Abs. 1, § 147 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6 und 7 und Abs. 2, § 149 Abs. 1 bis 3, § 151 und § 153 sinngemäß. Der Risikorücklage sind 10 vH des Jahreserfolges so lange zuzuführen, bis sie 25 vH des satzungsmäßig vorgeschriebenen Betrages der Sicherheitsrücklage erreicht. Die Risikorücklage ist vor der Sicherheitsrücklage zur Deckung von Verlusten zu verwenden.“

3. § 89 Abs. 1 Z 2 lautet:

„2. die Kapitalrücklagen, die Gewinnrücklage und der versteuerte Teil der Risikorücklage und“

4. In § 89 Abs. 7 und § 263 Abs. 1 Z 6 wird der Verweis „§ 149 Abs. 2 letzter Satz“ durch den Verweis „§ 149 Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt.

5. In § 91 Abs. 2 wird das Wort „zwischen“ durch das Wort „für“ und das Wort „Männern“ durch das Wort „Männer“ ersetzt.

6. In § 116 Abs. 8 wird der Verweis „§ 261 Abs. 4“ durch den Verweis „§ 123 Abs. 7“ ersetzt.

7. In § 127 Abs. 1 Z 3 und 4 wird der Verweis „§ 228 Abs. 3 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 8 UGB“ ersetzt.

8. § 133 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.“

9. § 133 Abs. 7 entfällt. Die bisherigen Texte der Abs. 8, 9 und 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“, „(8)“ und „(9)“.

10. § 136 samt Überschrift lautet:

„Anwendbarkeit des UGB, des AktG und des SE-Gesetzes

§ 136. (1) Für die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung gelten die folgenden Bestimmungen:

           1. für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft die Bestimmungen des UGB für Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;

           2. für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (SE) die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse und die Bestimmungen des SE-Gesetzes, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt und

           3. für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nicht kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind, die Bestimmungen des UGB für Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch für Versicherungsvereine, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3) und Privatstiftungen gemäß § 66. § 96, § 104 und § 108 AktG sind unter Bedachtnahme auf § 137 Abs. 2 und § 138 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Für die Rechnungslegung von Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen gelten sinngemäß die Bestimmungen des UGB für Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.“

11. In § 138 Abs. 8 zweiter Satz wird der Verweis „§ 266 Z 4 UGB“ durch den Verweis „§ 266 Z 4 in Verbindung mit § 237 Abs. 1 Z 6 UGB“ ersetzt.

12. § 140 Abs. 9 lautet:

„(9) Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ (§ 146 Abs. 5 Z 8) und „außerordentliche Aufwendungen“ (§ 146 Abs. 5 Z 9) sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen. Sind diese Beträge für die Beurteilung der Ertragslage von wesentlicher Bedeutung, so sind sie hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art im Anhang zu erläutern. Dies gilt auch für Erträge und Aufwendungen, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, sofern es sich nicht um Aufwendungen für Versicherungsfälle handelt.“

13. In § 140 Abs. 11 wird der Verweis „§ 237 Z 1 und § 266 Z 1 UGB“ durch den Verweis „§ 237 Abs. 1 Z 5 und § 266 Z 3 UGB“ ersetzt.

14. In § 141 Abs. 3 und 4 wird der Verweis „Posten A., B. und C.“ jeweils durch den Verweis „Posten A. und B.“ ersetzt.

15. § 143 Abs. 3 entfällt.

16. § 144 Abs. 2 Posten F. III. entfällt und der unmittelbar nachfolgende Posten IV. erhält die Bezeichnung „III.“.

17. In § 144 Abs. 3 entfallen der Posten B. und die unmittelbar nachfolgenden Posten I., II. und III.; der Posten C. erhält die Bezeichnung „B.“, der Posten D. erhält die Bezeichnung „C.“, der Posten E. erhält die Bezeichnung „D.“, der Posten F. erhält die Bezeichnung „E.“, der Posten G. erhält die Bezeichnung „F.“, der Posten H. erhält die Bezeichnung „G.“, der Posten I. erhält die Bezeichnung „H.“ und der Posten J. erhält die Bezeichnung „I.“.

18. In § 144 Abs. 5 Z 2 wird die Wortfolge „D. Unterschiedsbetrag“ durch die Wortfolge „C. Unterschiedsbetrag“ ersetzt.

19. Im Schlussteil des § 144 Abs. 5 wird die Wortfolge „Posten D. bis J. des Abs. 3 als E. bis K.“ durch die Wortfolge „Posten C. bis I. des Abs. 3 als D. bis J.“ ersetzt.

20. Im Schussteil des § 144 Abs. 8 wird die Wortfolge „Posten K. bis M. als L. bis N.“ durch die Wortfolge „Posten J. bis L. als K. bis M.“ ersetzt.

21. § 145 lautet:

§ 145. Die Entwicklung der Posten A., B. I. und B. II. des § 144 Abs. 2 ist gemäß § 226 Abs. 1 UGB im Anhang und im Konzernanhang darzustellen.“

22. In § 146 Abs. 5 lauten die Z 13 und 14:

         13. Auflösung von Rücklagen

                a) Auflösung von Kapitalrücklagen

               b) Auflösung der Sicherheitsrücklage

                c) Auflösung der gesetzlichen Rücklage

               d) Auflösung der sonstigen satzungsmäßigen Rücklagen

                e) Auflösung der freien Rücklagen

         14. Zuweisung an Rücklagen

                a) Zuweisung an die Sicherheitsrücklage

               b) Zuweisung an die gesetzliche Rücklage

                c) Zuweisung an sonstige satzungsmäßige Rücklagen

               d) Zuweisung an freie Rücklagen

23. § 148 Abs. 2 entfällt; Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“.

24. In § 155 Abs. 1 Z 2 und 3 wird jeweils der Begriff „Reingewinn“ durch den Begriff „Bilanzgewinn“ ersetzt.

25. § 155 Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entfallende Anteil an den Posten D. I., D. II., D. III. und D. IV. des § 144 Abs. 2 und G. I., G. II., G. III., G. IV. und G. V. des § 144 Abs. 3;“

26. § 155 Abs. 2 Z 7 lautet:

         „7. Beträge, die unter den Posten A. IV., B. III. 8., D. IV. und F. III. des § 144 Abs. 2 sowie C. VII., E. IV. und G. V. des § 144 Abs. 3 enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der Bilanzsumme übersteigen;“

27. In § 155 Abs. 2 Z 9 wird der Verweis „Posten H. III. des § 144 Abs. 3“ durch den Verweis „Posten G. III. des § 144 Abs. 3“ ersetzt.

28. In § 155 Abs. 2 Z 10 wird der Verweis „Posten H. V. des § 144 Abs. 3“ durch den Verweis „Posten G. V. des § 144 Abs. 3“ ersetzt.

29. In § 155 Abs. 2 Z 12 lit. e wird der Verweis „§ 237 Z 4 und 13 UGB“ durch den Verweis „§ 238 Z 13 und § 239 Abs. 1 Z 2 UGB“ ersetzt.

30. § 155 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Angaben gemäß § 237 Abs. 1 Z 2 UGB erstrecken sich nicht auf Eventualverbindlichkeiten, die aus Versicherungsverträgen herrühren.“

31. § 155 Abs. 17 lautet:

„(17) § 237 Abs. 1 Z 6, § 239 Abs. 1 Z 1 und § 240 UGB sind nicht anzuwenden.“

32. § 246 Abs. 3 lautet:

„(3) Versicherungsunternehmen haben vom Anhang die Angaben gemäß § 198 Abs. 9, § 203 Abs. 5 letzter Satz, § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 2, § 237 Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 238 Abs. 1 Z 7, 8, 14, 15, 16 und 19, § 239 Abs. 2 und § 241 Z 6 UGB und die Angaben gemäß § 140 Abs. 9, § 145 und § 155 im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” oder in einer anderen Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet zu veröffentlichen.“

33. In § 264 Abs. 3 wird der Verweis „gemäß § 263 Abs. 1 Z 1 und 7, Abs. 2 Z 1 und Abs. 2 Z 4 lit. a“ durch den Verweis „gemäß § 263 Abs. 1 Z 1 und 8, Abs. 2 Z 1 und Abs. 2 Z 4 lit. a“ ersetzt.

34. In § 333 Abs. 1 Z 7 letzter Satz wird nach dem Wort „anzuwenden“ ein Beistrich eingefügt.

35. § 333 Abs. 5 lautet:

„(5) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begebenes Partizipationskapital gemäß § 73c Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 ist in der Bilanz und der Konzernbilanz passivseitig der Posten A. III. Partizipationskapital aufzunehmen und das Partizipationskapital dort auszuweisen. In diesem Fall sind in der Bilanz und der Konzernbilanz die Posten A. III. bis A. VI. des § 144 Abs. 3 als A. IV. bis A. VII. und in der Konzernbilanz der Posten A. VII. Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter als A. VIII. zu bezeichnen. Hält das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eigene Partizipationsscheine, haben der Lagebericht und der Konzernlagebericht für eigene Partizipationsscheine des Unternehmens die für eigene Aktien gemäß § 243 Abs. 3 Z 3 UGB erforderlichen Angaben zu enthalten.“

36. § 333 Abs. 9 lautet:

„(9) Für die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015, anzuwenden.“

37. § 340 samt Überschrift lautet:

„Inkrafttreten von Änderungen auf Grund von Regierungsvorlagen des Bundesministers für Finanzen

§ 340. § 62 Abs. 2, § 79 Abs. 1, § 89 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7, § 91 Abs. 2, § 127 Abs. 1 Z 3 und 4, § 133, § 136, § 138 Abs. 8, §  140 Abs. 9 und 11, § 141 Abs. 3 und 4, § 143, § 144 Abs. 2, 3, 5 und 8, § 145, § 146 Abs. 5 Z 13 und 14, § 148, § 155 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2 Z 5, 7, 9, 10 und 12 lit. e, Abs. 4 und 17, § 246 Abs. 3, § 263 Abs. 1 Z 6, § 264 Abs. 3, § 333 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 und § 346 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

38. In § 345 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 und alle auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“

39. In § 346 Z 1 wird der Verweis „§ 133 Abs. 8“ durch den Verweis „§ 133 Abs. 7“ ersetzt.

40. § 346 Z 3 lautet:

         „3. hinsichtlich § 133 Abs. 1 bis 4 und Abs. 8 der Bundesminister für Inneres;“

Artikel 13

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 23 und 26 wird der Verweis „§ 244 Abs. 1 und 2 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 6 UGB“ ersetzt.

2. In § 1 Z 24 wird der Verweis „§ 244 Abs. 1 und 2 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 7 UGB“ ersetzt.

3. Nach § 108 Abs. 20 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 1 Z 23, 24 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Das Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Z 27 wird der Richtlinienverweis „Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss“ durch den Richtlinienverweis „Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU“ ersetzt.

2. § 25 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Zahlungsinstitute, die Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, haben § 43 Abs. 1, 2 und 3 und die §§ 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 2 BWG anzuwenden.“

3. § 25 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Zahlungsinstituten sowie die Beachtung der § 5 Abs. 2, 3 und 5, § 6 Abs. 1 Z 6, § 7 Abs. 1 Z 3 sowie der §§ 11 Abs. 2, 15, 16, 17, 18, 19, 21, 22, 23 Abs. 2 und 25 Abs. 1 sowie der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Diese Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (§ 19 Abs. 1), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute) darzustellen. Das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung der §§ 5 Abs. 5, 15, 16, 17 und 25 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung der § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 Z 6, § 7 Abs. 1 Z 3 sowie der §§ 11 Abs. 2, 18, 19, 21, 22 und 23 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes und der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Betreffend die Prüfung über die Beachtung sonstiger Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Abschlussprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht gemäß § 65 Abs. 1 oder 2 führen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfungsbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des Zahlungsinstituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.“

4. In § 65 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 228 Abs. 3 UGB)“ durch den Klammerausdruck „(§ 189a Z 8 UGB)“ ersetzt.

5. Nach § 75a wird folgender § 75b eingefügt:

§ 75b. § 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 ist erstmals bei Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2015 anzuwenden.“

6. § 76 Abs. 2 Z 7 lautet:

         „7. Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19;“

7. Nach § 79 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 3 Z 27, § 25 Abs. 1 und 3, § 65 Abs. 3, § 75b und § 76 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.“