Vorblatt
Ziel(e)
- Schaffung von Begleitmaßnahmen für das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Benennung der zuständigen Behörde
- Implementierung von Strafbestimmungen
- Schaffung einer beschränkten Bankkonzession
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz – ZvVG) erlassen wird sowie das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Börsegesetz 1989, das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes, das Depotgesetz, das Aktiengesetz und das Finalitätsgesetz geändert werden
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Finanzen |
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Laufendes Finanzjahr: |
2015 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2015 |
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Problemanalyse
Problemdefinition
Der vorliegende Gesetzentwurf soll Begleitmaßnahmen, die für das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erforderlich sind, in das österreichische Recht einfügen. Diese Begleitmaßnahmen betreffen insbesondere die Benennung der zuständigen Behörde, die die in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehenen Aufgaben hinsichtlich der Zulassung und Beaufsichtigung der Wertpapierzentralverwahrer mit Sitz in Österreich wahrnimmt. Überdies müssen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die Erteilung einer „beschränkten“ Bankkonzession gemäß Art. 54 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und die für einen wirkungsvollen Vollzug notwendigen sonstigen begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften vorgesehen werden.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 trat am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Da die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 am 28. August 2014 im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht wurde, sind die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für ein Wirksamwerden auf nationaler Ebene unverzüglich zu schaffen. Werden die Begleitmaßnahmen nicht implementiert, droht die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission. Ohne Implementierung der Begleitmaßnahmen wäre die Zulassung als Wertpapierzentralverwahrer und die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen nicht möglich.
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
Folgenabschätzung der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 [COM(2012) 788 final]
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2016
Evaluierungsunterlagen und -methode: Für die Durchführung der internen Evaluierung soll insbesondere auf verfügbare Daten der FMA sowie der OeNB zurückgegriffen werden.
Ziele
Ziel 1: Schaffung von Begleitmaßnahmen für das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
Beschreibung des Ziels:
Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bedarf in Teilbereichen Begleitmaßnahmen, um deren Wirksamwerden sicherzustellen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ist nicht durch nationale Begleitmaßnahmen sichergestellt.
Aufgrund der Tatsache, dass die materiellen Regelungen im Unionsrecht verankert sind und sich die nationalen Regelungen auf Begleitmaßnahmen zum Wirksamwerden des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts beschränken, ist es nicht möglich, für diese Kennzahlen oder quantifizierbare Indikatoren zu nennen. Diesbezüglich wird auf die Folgenabschätzung der Europäischen Kommission verwiesen. |
Durch die Implementierung von nationalen Begleitmaßnahmen ist das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gewährleistet. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Benennung der zuständigen Behörde
Beschreibung der Maßnahme:
Die FMA wird als zuständige Behörde benannt, die für die Erfüllung der aus der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erwachsenden Aufgaben hinsichtlich der Zulassung und Beaufsichtigung der in Österreich niedergelassenen Wertpapierzentralverwahrer verantwortlich ist.
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 2: Implementierung von Strafbestimmungen
Beschreibung der Maßnahme:
Die in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehenen Sanktionsnormen werden als Verwaltungsstrafen implementiert. Die maximalen Geldbußen bei natürlichen Personen belaufen sich auf mindestens 5 Mio. Euro und bei juristischen Personen auf 20 Mio. Euro oder 10 % des Jahresumsatzes, jedenfalls aber auf mindestens das Zweifache des Vermögensvorteils.
Daneben werden die Meldung und die Veröffentlichung im Zusammenhang mit Sanktionen geregelt. Wertpapierzentralverwahrer sollen wirksame Vorkehrungen treffen, damit Verstöße wirksam und unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität gemeldet werden können. Die FMA soll jährlich alle Sanktionen und anderen Maßnahmen an ESMA melden. Zudem hat die FMA getroffene Maßnahmen und Sanktionen unter Anführung des Namens des Rechtsverletzers und der Art des Verstoßes im Internet bekannt zu machen (Veröffentlichung), sofern davon nicht aus berechtigten Gründen abgesehen werden kann.
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 3: Schaffung einer beschränkten Bankkonzession
Beschreibung der Maßnahme:
Es wird die gesetzliche Grundlage für eine sogenannte „beschränkte“ Konzession geschaffen, die ausschließlich für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen genutzt werden darf. Diese „beschränkte“ Konzession dient der Risikominimierung der Tätigkeit der Wertpapierzentralverwahrer.
Umsetzung von Ziel 1
Abschätzung der Auswirkungen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.
Erläuterung:
Es ist derzeit nur eine Wertpapiersammelbank in Österreich tätig. Es wird nicht erwartet, dass der Verwaltungsaufwand 100 Tsd. Euro übersteigen wird.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Verwaltungs- kosten |
Verwaltungskosten für Unternehmen |
Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr |
Unternehmen |
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen |
Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.