Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, soll den derzeit stark fragmentierten Marktes der europäischen Zentralverwahrer harmonisieren und damit die Sicherheit und Effizienz der Wertpapierabwicklung erhöhen.

Um diese Ziele zu erreichen, sieht die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Wesentlichen folgende unionsweite Regelungen vor:

Einführung der Verpflichtung für Emittenten, die von ihm ausgegebenen übertragbaren Wertpapiere zu immobilisieren und im Effektengiro einzubuchen, wenn diese zum Handel an Handelsplätzen zugelassen sind oder dort gehandelt werden;

Einführung einer harmonisierten Abwicklungsperiode, wonach Wertpapiergeschäfte spätestens am zweiten Geschäftstag nach dem Handelstag abgewickelt sein müssen;

Einführung von ex ante-Maßnahmen zur Verhinderung von gescheiterten Abwicklungen;

Einführung eines sogenannten Eindeckungsvorgangs ("Buy-in-Verfahren") für den Fall des Scheiterns von Abwicklungen;

Erhöhung der aufsichtsrechtlichen und organisatorischen Anforderungen für Zentralverwahrer.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll jene Bestimmungen in das österreichische Recht einfügen, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Österreich wirksam werden kann. Dementsprechend muss insbesondere eine zuständige Behörde, die die in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehenen Aufgaben hinsichtlich der Zulassung und Beaufsichtigung der Zentralverwahrer mit Sitz in Österreich wahrnimmt, benannt werden. Überdies müssen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die Erteilung einer „beschränkten“ Bankkonzession gemäß Art. 54 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und die für einen wirkungsvollen Vollzug notwendigen sonstigen begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften vorgesehen werden.

Art. 11 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 legt neben der Benennung der zuständigen Behörde durch den jeweiligen Mitgliedstaat fest, dass die ESMA über die Benennung zu unterrichten ist. Art. 58 Abs. 3 normiert die Meldung der zuständigen Behörde an ESMA bis 16.12.2014, welche Stellen gemäß nationalem Recht bankartige Nebendienstleistungen erbringen. Art. 69 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ordnet an, dass die zuständige Behörde ESMA bis 16.12.2014 mitzuteilen hat, welche Institute als Zentralverwahrer fungieren. Die FMA hat mit Mitteilung vom 15.12.2014 den aus den Art. 11 Abs. 1, Art. 58 Abs. 3 und Art. 69 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 resultierenden Meldeverpflichtungen gegenüber ESMA entsprochen.

Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 trat am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Da die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 am 28. August 2014 im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht wurde, sind die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für ein Wirksamwerden auf nationaler Ebene unverzüglich zu schaffen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Börse- und Bankwesen) und hinsichtlich der Art. 8 und 9 dieses Gesetzentwurfs zusätzlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivil- und Strafrechtswesen“).

Besonderer Teil:

Zu Artikel 1 (Umsetzungshinweis)

Durch das ZvVG sollen im österreichischen Recht die für das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erforderlichen Bestimmungen geschaffen werden.

Zu Artikel 2 (Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und –abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz – ZvVG))

Zu § 1:

§ 1 setzt Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 um und wurde § 2 des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes – ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012, nachgebildet.

Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten eine zuständige Behörde zu benennen haben, die für die Erfüllung der aus der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erwachsenden Aufgaben hinsichtlich der Zulassung und Beaufsichtigung der im jeweiligen Staatsgebiet niedergelassenen Zentralverwahrer verantwortlich ist. In Abs. 1 soll für Österreich die FMA als zuständige Behörde gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt werden. Durch die Implementierung des Überwachungsauftrages für die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und die Ergänzung in § 2 Abs. 3 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, wird sichergestellt, dass die FMA als zuständige Behörde in Umsetzung von Art. 8 auch Art. 6 und 7 (Maßnahmen zur Förderung der Abwicklungsdisziplin) überwacht und durchsetzt. Die FMA hat am 15.12.2014 den aus den Art. 11 Abs. 1, Art. 58 Abs. 3 und Art. 69 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 resultierenden Meldeverpflichtungen gegenüber ESMA entsprochen. Art. 11 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 legt neben der Benennung der zuständigen Behörde durch den jeweiligen Mitgliedstaat fest, dass die ESMA über die Benennung zu unterrichten ist. In der Meldung der FMA an die ESMA vom 15.12.2014 betreffend die Benennung gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wurde angefügt, dass das korrespondierende nationale Gesetz 2015 folgen wird. Art. 58 Abs. 3 normiert die Meldung der zuständigen Behörde an ESMA bis 16.12.2014, welche Stellen gemäß nationalem Recht bankartige Nebendienstleistungen erbringen. Art. 69 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ordnet an, dass die zuständige Behörde ESMA bis 16.12.2014 mitzuteilen hat, welche Institute als Zentralverwahrer fungieren.

Abs. 2 wurde bereits bestehenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen in jenen Bereichen nachgebildet, bei denen es bereits eine Aufteilung der Analyse- und Prüftätigkeit zwischen FMA und OeNB gibt (z.B.: § 2 Abs. 2 ZGVG, § 59 Abs. 3 des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG), BGBl. I Nr. 66/2009; § 22 Abs. 3 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010). Mit der Bestimmung wird die wichtige Rolle der OeNB in der Zahlungssystemaufsicht und mithin benannter Behörde gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unterstrichen, die gemäß § 79 Abs. 5 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, im Rahmen der Zahlungssystemaufsicht weisungsfrei gestellt ist. Die Durchsetzung von Art. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Umsetzung von Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 soll ebenfalls im Rahmen dieser bewährten Zusammenarbeit erfolgen.

Abs. 3 wurde § 69 Abs. 5 BWG nachgebildet und regelt die Anwendung von Leitlinien und Empfehlungen der ESMA im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. Zudem sieht die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an zahlreichen Stellen Ermächtigungen zur Erlassung von delegierten Rechtsakten und technischen Standards durch die Europäische Kommission vor. Ende 2014 wurde dazu bereits eine Konsultation von ESMA begonnen (ESMA/2014/1563).

Zu § 2:

§ 2 setzt Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 um und wurde § 3 ZGVG nachgebildet. Die Befugnisse zur Verfolgung des unerlaubten Geschäftsbetriebes werden in § 22b FMABG eingefügt.

Der Verweis auf § 71 BWG in Abs. 2 umfasst Abs. 7 und 8 leg cit nicht, da sich diese ausschließlich auf Kreditinstitutsgruppen beziehen.

Die Regelung in Abs. 9 ist § 3 Abs. 2 RAVG nachgebildet und sieht eine Ermächtigung vor, die der FMA den Informationsaustausch mit Drittland-Behörden ermöglicht. ESMA hat gemäß Art. 25 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Kooperationsvereinbarungen mit verantwortlichen Behörden in Drittländern zu schließen, die auch den Informationsaustausch zwischen der FMA als zuständiger Behörde des Aufnahmemitgliedstaates und verantwortlichen Drittland-Behörden umfassen.

Zu § 3:

Abs. 1 setzt Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Sanierungsplanung für Zentralverwahrer gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einschließlich der besonderen Berücksichtigung der in eigener Person erbrachten bankartigen Nebendienstleistungen im Rahmen der wertpapieraufsichtsrechtlichen Planung gemäß Art. 54 Abs. 3 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie im Hinblick auf die Abwicklungsplanung gemäß Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und die Notfallsanierungsplanung gemäß Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für Zentralverwahrer um.

Abs. 2 setzt Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die wertpapieraufsichtsrechtliche Sanierungsplanung für benannte Kreditinstitute gemäß Art. 54 Abs. 4 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 um.

Abs. 3 enthält eine Verordnungsermächtigung zugunsten der FMA, um detailliertere Bestimmungen für die Sanierungs- und Abwicklungsplanung, die im Wesentlichen dem Stand der Bankenregulierung nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, entspricht, festzulegen. Ebenso wie die näher zu regelnden Pflichten der Zentralverwahrer und benannten Kreditinstitute ist auch die Pflicht zur Konkretisierung auf dem Verordnungswege nicht fristgebunden. Die Verordnungsermächtigung berücksichtigt die Einschränkungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie den zukünftigen technischen Regulierungsstandard gemäß Art. 45 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

Abs. 4 konkretisiert Art. 22 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf den Regelungsbereich nach § 2 Abs. 1 und 2 ZvVG.

Zu § 4:

Abs. 1 setzt Art. 61 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die in Art. 63 Abs. 1 lit. a bis i der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Tatbestände und den in Art. 63 Abs. 2 lit. e und f der der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehenen Strafrahmen um. Die Tatbestände in Bezug auf bankartige Nebendienstleistungen werden im zweiten Teil des ZvVG behandelt.

Abs. 2 setzt Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Pflichten von Zentralverwahrern gemäß Art. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 um. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 muss im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht mehr umgesetzt werden, da die Bestimmung über Strafzinsen gemäß § 48t Abs. 1 Z 2 BörseG diesbezüglich ausreichend ist.

Abs. 3 regelt die Verfolgung des unerlaubten Betriebs der Zentralverwahrung.

Zu § 5:

Hiermit wird nach dem Vorbild des § 99d BWG Art. 61 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf Art. 63 Abs. 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umgesetzt.

Zu § 6:

Hiermit wird Art. 64 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umgesetzt.

Zu § 7:

Hiermit wird Art. 65 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umgesetzt.

Zu § 8:

Hiermit wird Art. 61 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umgesetzt.

Zu § 9:

Abs. 1 wurde § 7 Abs. 2 ZGVG nachgebildet und sieht im Einklang mit anderen Aufsichtsgesetzen (vgl. z.B. § 96 WAG 2007) eine Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG von 6 Monaten auf 18 Monate vor.

Abs. 2 regelt die Vollstreckung und wurde § 7 Abs. 3 ZGVG nachgebildet. Es wird abweichend von § 5 VVG ein Höchstbetrag von bis zu 30 000 Euro für Zwangsmittel zur Bescheidvollstreckung vorgesehen.

Die Bestimmung zur Erlassung von Bescheiden in Abs. 3 orientiert sich am Vorbild in § 3 Abs. 9 ZGVG.

Zu § 10:

Abs. 1 setzt Art. 62 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 um.

Abs. 2 setzt Art. 62 Abs. 1 dritter und vierter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 um.

Abs. 3 setzt Art. 62 Abs. 1 zweiter Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 um und wurde § 99c Abs. 4 BWG nachgebildet. Eine Bestimmung entsprechend § 99c Abs. 5 BWG ist entbehrlich, da die entsprechende Vorschrift des Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unmittelbar auf die FMA anwendbar ist.

Zu § 11:

§ 11 regelt die Kostentragung und wurde § 5 ZGVG nachgebildet. Es wird für Zentralverwahrer gleich den Zentralen Gegenparteien als regulierten Marktinfrastrukturen ein eigener Rechnungskreis geschaffen. Soweit Zentralverwahrer ebenfalls regulierte bankartige Nebentätigkeiten im Rahmen des Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder andere als die ausdrücklich in den Abschnitten A und B des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Wertpapierdienstleistungen im Rahmen der Art. 17 oder 19 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringen, soll ihre entsprechende Heranziehung zu den Kosten der FMA durch Verordnung geregelt werden können, um eine verursachergerechte Kostenverrechnung sicherzustellen. Dabei wird ähnlich wie bei Tätigkeiten nach VAG, InvFG 2011 oder AIFMG zu berücksichtigen sein, dass Konzessionsträger Wertpapierdienstleistungen aufgrund einer WAG 2007-fremden Regelung betreiben dürfen, wie Art. 73 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf Zentralverwahrer klarstellt.

Abs. 4 setzt Art. 62 Abs. 1 fünfter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 um.

Zu § 12:

§ 12 stellt eine Begleitmaßnahme zu Art. 54 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 dar, der die Genehmigung für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 regelt. Es wird die gesetzliche Grundlage für eine sogenannte „beschränkte“ Konzession geschaffen, die ausschließlich für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen genutzt werden darf. Es steht dem antragstellenden Rechtsträger jedoch frei, den Antrag nur auf die Erbringung einer oder mehrerer der in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten bankartigen Nebendienstleistungen zu beschränken.

Abs. 3 verweist auf die durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgegebenen Konzessionsvoraussetzungen für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen.

Abs. 4 setzt Art. 54 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 um. Der in Art. 54 Abs. 4 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehene Tatbestand, dass die getrennte juristische Person „Teil derselben Unternehmensgruppe sein kann oder nicht und in letzter Instanz von demselben Mutterunternehmen kontrolliert wird“, wurde nicht umgesetzt, da dieser keinen rechtlichen Mehrwert schafft. Aus dem englischen Wortlaut des Art. 54 Abs. 4 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 „(…) seperate legal entity which may be part of the same group of undertakings ultimately controlled by the same parent undertaking or not (…)“ ergibt sich, dass eine Gruppenzugehörigkeit und die Kontrolle durch dasselbe Mutterunternehmen nicht zwingend erforderlich ist. Die Formulierung „oder nicht“ bzw. „or not“ war ein Resultat der Verhandlungen auf Unionsebene. Bei der sprachjuristischen Behandlung wurde die englische Fassung offenkundig mangelhaft ins Deutsche übersetzt.

Abs. 5 und 6 setzen Art. 54 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 um.

Zu § 13:

§ 13 setzt Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 hinsichtlich Art. 63 Abs. 1 lit. j und k der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 um. Darüber hinaus wird der unerlaubte Betrieb der Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen sanktioniert.

Zu § 14:

Entsprechend § 5 wird hiermit die Strafbarkeit betreffend juristische Personen im Hinblick auf die Tatbestände gemäß § 13 im Durchführungsbereich der Bankenaufsicht geregelt, um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen.

Zu § 15:

Vor dem Hintergrund von § 2 Abs. 1 und Abs. 3 FMABG betreffend die Aufteilung in Banken- und Wertpapieraufsicht wird klargestellt, dass die §§ 6 bis 8 sowie § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 sowohl auf den wertpapieraufsichtsrechtlichen (2. Teil) als auch auf den bankaufsichtsrechtlichen (3. Teil) Teil dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.

Zu § 16:

Hiermit werden die Kosten der Aufsicht über die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen, soweit sie nicht von der zuständigen Behörde gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Rahmen der Wertpapieraufsicht durchgeführt wird, als Kosten der Bankenaufsicht geregelt.

Zu § 17:

Gemäß Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 müssen im Falle einander widersprechender Bestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU die „strengeren Aufsichtsanforderungen“ eingehalten werden. § 16 enthält die gesetzliche Fiktion, dass dies die Aufsichtsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind. Mit den technischen Regulierungsstandards gemäß Art. 47 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 werden weitere Klarstellungen getroffen werden.

Zu § 18:

Sprachliche Gleichbehandlungsbestimmung.

Zu § 19:

Vollzugsbestimmung.

Zu § 20:

Verweise auf andere Bundesgesetze sind dynamisch.

Zu Artikel 3 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

Zu § 2 Abs. 1:

Die Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Z 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird der Bankenaufsicht zugeordnet.

Zu § 2 Abs. 3:

Die Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wird der Wertpapieraufsicht zugeordnet.

Zu § 19 Abs. 4:

§ 19 Abs. 4 wird redaktionell an das ZvVG angepasst.

Zu § 22b Abs. 1:

Hiermit wird Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf den unerlaubten Betrieb umgesetzt.

Zu § 22d Abs. 1:

Hiermit wird Art. 63 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf Art. 63 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umgesetzt. Damit wird insbesondere auch § 22e FMABG anwendbar. Ähnlich der Übertretung von § 98 Abs. 1a BWG, der einen Konnex zur Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und damit ebenso wie bei der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu einer EU-Verordnung hat, wird die Veröffentlichung unmittelbar im ZvVG geregelt.

Zu Artikel 4 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu § 3 Abs. 1 Z 12:

Zentralverwahrer werden im Umfang ihrer nach dem ZvVG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlaubten Kerndienstleistungen und nichtbankartigen Nebendienstleistung gänzlich und im Umfang ihrer nach dem ZvVG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlaubten bankartigen Nebendienstleistungen hinsichtlich der Teile V, VI und VII der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der §§ 22 bis 24a ausgenommen.

Zu § 3 Abs. 1 Z 13:

Benannte Kreditinstitute werden im Hinblick auf die Ausnahmen von Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und BWG einem Zentralverwahrer im Umfang ihrer nach dem ZvVG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlaubten bankartigen Nebendienstleistungen gleichgestellt.

Zu § 69 Abs. 1:

Hiermit wird Art. 60 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 hinsichtlich Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (Zuständigkeit, Befugnisse etc.) umgesetzt, wobei auch die Berücksichtigung der technischen Standards gemäß Art. 60 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gewährleistet wird.

Zu Artikel 5 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007)

Zu § 17 Abs. 3a:

Hiermit wird Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umgesetzt.

Zu § 67 Abs. 2 Z 3a:

Hiermit wird Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Rahmen der Aufsicht über Handelsplätze (MTF) umgesetzt.

Zu § 67 Abs. 2 Z 3b:

Hiermit wird Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Rahmen der Aufsicht über Handelsplätze (MTF) umgesetzt.

Zu § 67 Abs. 2 Z 3c:

Hiermit wird Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Rahmen der Aufsicht über Handelsplätze (MTF) umgesetzt.

Zu Artikel 6 (Änderung des Börsegesetzes 1989)

Zu § 72 Abs. 3 Z 9:

Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 3 Depotgesetz.

Zu § 96 Z 19:

Hiermit wird Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3 zweiter Unterabsatz und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Börsenaufsicht über den Betrieb von geregelten Märkten und MTF umgesetzt.

Zu Artikel 7 (Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes)

Zu § 3 Abs. 10:

Anpassung an § 2 Abs. 9 ZvVG.

Zu § 3 Abs. 11:

Hiermit wird Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 hinsichtlich Art. 7 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Rahmen der Aufsicht über zentrale Gegenparteien umgesetzt.

Zu § 4 Abs. 2:

Hiermit wird eine mit § 2 Abs. 9 ZGVG vergleichbare Bestimmung eingeführt, die § 3 Abs. 2 RAVG nachgebildet ist.

Zu Artikel 8 (Änderung des Depotgesetzes):

Zu § 1 Abs. 3:

Die Bestimmung soll an die Konzessionspflicht für die Girosammelverwahrung auf höchster Stufe durch einen Zentralverwahrer gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angepasst werden. Zugleich wird der europarechtlich vorgegebene einheitliche Rahmen für Wertpapiersammelbanken, die nach österreichischem Recht oder nach dem Recht eines EWR-Vertragsstaates konzessioniert oder die nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 als Drittland-Zentralverwahrer anerkannt sind, im Depotrecht berücksichtigt.

Zu § 28 Abs. 2:

Die Bestimmung berücksichtigt das Übergangsrecht gemäß Art. 69 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

Zu § 29 Abs. 2:

Diese Bestimmung dient der Rechtsbereinigung. Die FMA als österreichische Vollzugsbehörde für die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 soll den Bundesminister für Justiz darüber informieren, dass und sobald die Verordnung BGBl. Nr. 95/1965 wegen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht mehr anzuwenden ist, damit der Bundesminister für Justiz eine Rechtsbereinigung erwägen kann.

Zu Artikel 9 (Änderung des Aktiengesetzes):

Zu § 10 Abs. 2

Diese Bestimmung ist aufgrund des Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht länger erforderlich. Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 regelt im Wesentlichen, dass Drittland-Zentralverwahrer unionsweit tätig werden dürfen.

Zu Artikel 10 (Änderung des Finalitätsgesetzes):

Zu § 2 Abs. 1 Z 3:

Hiermit wird Art. 70 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 betreffend die Änderung des Art. 2 erster Unterabsatz lit. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, ABl. Nr. L 166 vom 11.06.1988 S. 45, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, umgesetzt.