Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Fortgesetzte Harmonisierung der Asylverfahren in der Europäischen Union

-       Flexible Steuerung bei der Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern entsprechend dem Beschluss der Landeshauptleute-Konferenz vom 18. November 2014 bzw. der diesbezüglichen Einigung des Bundes und der Länder

-       Weitere Modernisierung und Entbürokratisierung der Rot-Weiß-Rot – Karte entsprechend dem aktuellen Programm der österreichischen Bundesregierung

-       Schnellere und bedrohungsadäquate Reaktionsmöglichkeiten auf Bedrohungsszenarien wie bspw. Terrorismus im Fremden- und Asylrecht

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Neuregelung des Zulassungsverfahrens im AsylG 2005 und der Vorführungsbestimmung im BFA-VG

-       Neufassung der Regelungen betreffend Schubhaft

-       Gesetzliche Verankerung eines beschleunigten Asylverfahrens und Adaptierung der Tatbestände für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

-       Erweiterung der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

-       Verlängerung des Zeitraumes für die Arbeitssuche für Studienabsolventen und Inhaber eines Visums zur Arbeitssuche und Absehen von der Pflicht zur persönlichen Abholung eines Aufenthaltstitels bei der Niederlassungsbehörde

-       Verkürzung der Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts bei Aberkennungsverfahren

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Änderungen im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) führen zu keinen nennenswerten finanziellen Auswirkungen. Dies da einerseits die Änderungen nicht mit einer Mehrzahl an Verfahren oder einem Mehraufwand bei den Verfahren verbunden sind und andererseits im Hinblick auf die Kosten des Verfahrens Gebühren nach dem Gebührengesetz – mit einem Einbehaltungsrecht der Länder – anfallen.

Auch die Änderungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) sind großteils kostenneutral. Die vorgeschlagene Klarstellung zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt bei Abschiebungen an Bord von Luftfahrzeugen führt zu keiner Änderung in der Praxis.

Die Adaptierungen im FPG betreffend Visa verursachen weder Mehrkosten noch eine Kostensenkung, da die Rechtslage einerseits lediglich an eine bereits existente Vollzugspraxis angepasst wird bzw. redaktionelle Änderungen vorgenommen werden.

Durch die vorgesehene Möglichkeit zur Einhebung eines Organstrafmandates in § 120 FPG kommt es zu einer derzeit nicht näher bezifferbaren Verwaltungseinsparung. Die Einsparungen sind darauf zurückzuführen, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes künftig in den Fällen des § 120 Abs. 1 und Abs. 1a FPG mit Organstrafverfügungen gemäß § 50 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) vorgehen können. Durch die Anwendbarkeit des § 50 VStG kann das Organ in Fällen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Eingriffsintensität und das Verschulden des Beanstandeten gering sind, auch mit einer Abmahnung iSd § 50 Abs. 5a VStG vorgehen, ohne dass eine Anzeige an die Behörde erstattet werden muss. In wie vielen Fällen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von der neu geschaffenen Möglichkeit der Abmahnung in Fällen des § 120 Abs. 1 und 1a FPG Gebrauch machen werden und damit die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch die Behörde unterbleibt, kann derzeit jedoch nicht seriös vorhergesagt werden.

Durch die vorgesehenen Änderungen der §§ 42 und 43 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird es vermutlich zu Kosteneinsparungen (Transport- u. Personalkosten) bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kommen, da im Falle eines zum Aufenthalt berechtigten Fremden eine Vorführung vor die Asylbehörde jedenfalls unterbleiben wird und im Falle eines nicht zum Aufenthalt berechtigten Fremden die Vorführung in bestimmten Fällen unterbleiben kann. Der Umfang der Verwaltungseinsparungen kann derzeit jedoch nicht seriös vorhergesagt werden, da eine Abschätzung der Anzahl der Fälle, bei denen eine Vorführung unterbleiben wird, nicht möglich ist.

Die Gleichstellung von durch den Landespolizeidirektor ermächtigten Verwaltungsbediensteten mit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Bezug auf die Befugnisse der §§ 38, 39 und 42 BFA-VG im Zusammenhang mit asylrechtlichen Erstbefragungen führt zu Effizienzsteigerungen und der Wegfall der Unterbrechung der asylrechtlichen Ersteinvernahme zu einer Verkürzung der Anhaltedauer. Eine Einschätzung allfälliger Ersparnisse bei den Verwaltungskosten (zB Gebührenansprüche der Dolmetscher) kann jedoch nicht seriös vorgenommen werden.

 

Aufgrund der Neugestaltung des Zulassungsverfahrens, insbesondere der §§ 42 ff BFA-VG, der Etablierung des BFA als Vollstreckungsbehörde und der Ausweitung der beschleunigten Verfahren ergibt sich ein umfassender personeller Mehrbedarf im BFA in der Höhe von insgesamt zehn Planstellen der Verwendungsgruppe A2/5, einer Planstelle der Verwendungsgruppe A 3/5 und sieben Planstellen der Verwendungsgruppe A 4/2.

 

Die Umsetzung des FrÄG 2015 erfordert Adaptierungen der "Integrierten Fremden-Administration" (IFA), die für den Vollzugsbereich des BFA notwendig sind. Die Höhe des finanziellen Mehrbedarfs kann derzeit jedoch noch nicht beziffert werden.

 

Nähere Erläuterungen finden sich unter "Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte" im Rahmen der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Nettofinanzierung Bund

‑1.150

‑1.482

‑1.512

‑1.542

‑1.573

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013 S. 60 ff (im Folgenden: Neufassung der Verfahrensrichtlinie) und der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. Nr. L. 180 vom 29.06.2013 S. 96 ff. (im Folgenden: Neufassung der Aufnahmerichtlinie).

Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zur Verordnung 604/2013/EU zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31 (im Folgenden: Dublin - Verordnung).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FrÄG 2015)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Inneres

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt der Maßnahme "Vollzug Asylwesen weiter optimieren (siehe Detailbudget 03.01. Betreuung/ Grundversorgung)" für das Wirkungsziel "Sicherstellung eines geordneten, rechtsstaatlichen Vollzugs und eines qualitativ hochwertigen Managements in den Bereichen Asyl, Fremdenwesen und der legalen Migration" der Untergliederung 11 Inneres bei.

Das Vorhaben trägt der Maßnahme "Bedarfsorientierung bei Migration weiter erhöhen (siehe Detailbudget 03.05. Legistik und rechtliche Angelegenheiten)" für das Wirkungsziel "Sicherstellung eines geordneten, rechtsstaatlichen Vollzugs und eines qualitativ hochwertigen Managements in den Bereichen Asyl, Fremdenwesen und der legalen Migration" der Untergliederung 11 Inneres bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Europäische Union (EU) hat zwei Richtlinien erlassen: die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013 S. 60 ff (im Folgenden: Neufassung der Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. Nr. L. 180 vom 29.06.2013 S. 96 ff. (im Folgenden: Neufassung der Aufnahmerichtlinie). Die beiden Richtlinien müssen bis 20. Juli 2015 ins nationale Recht umgesetzt werden.

Das Hauptziel der Neufassung der Verfahrensrichtlinie ist die Schaffung von Regelungen für ein EU-weites gemeinsames Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des internationalen Schutzes im Hinblick auf die Einführung eines gemeinsamen Asylverfahrens in der EU gemäß der Richtlinie 2011/95/EU.

Die Neufassung der Aufnahmerichtlinie bezweckt die Festlegung von EU-weit geltenden Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen. Die Neufassung der Verfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie erfordert eine entsprechende Anpassung des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), des Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B 2005), des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG).

Im Jahr 2014 wurden gemäß der Dezemberstatistik des Bundesministeriums für Inneres 28.027 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und gemäß der Jahresbilanz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) 27.178 erstinstanzliche Entscheidungen nach dem AsylG 2005 getroffen.

Weiters erfordert die Einigung des Bundes und der Länder betreffend die flexible Steuerung bei der Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern entsprechend dem Beschluss der Landeshauptleute-Konferenz vom 18. November 2014 in der Umsetzung auch begleitende legistische Maßnahmen in den fremdenrechtlichen Materiengesetzen. U.a. sind umfassende Änderungen des Zulassungsverfahrens im AsylG 2005 erforderlich, nämlich der Entfall der Einschränkung und der Konzentration des Zulassungsverfahrens auf die Erstaufnahmestellen, sowie eine Neuregelung der Vorführungsbestimmungen und die Einführung der Anordnungsbefugnis des BFA betreffend die weitere Vorgangsweise nach Antragstellung auf internationalen Schutz im BFA-VG.

Das aktuelle Programm der österreichischen Bundesregierung erfordert weiters, dass Maßnahmen zur Modernisierung und Entbürokratisierung der Rot-Weiß-Rot – Karte zu treffen sind. Dementsprechend erfolgt eine Anpassung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Würden die genannten Richtlinien keine legistische Umsetzung erfahren, würde ab dem 20. Juli 2015 eine mehrfach unionsrechtswidrige Rechtslage vorliegen und Vertragsverletzungsverfahren drohen. Zudem könnte ohne begleitende legistische Maßnahmen das gemeinsame Konzept des Bundes und der Länder betreffend die flexible Steuerung bei der Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern nicht vollinhaltlich umgesetzt werden.

 

Es bestehen folglich keine Alternativen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung soll im Jahr 2020 erstmals vorgenommen werden. Dabei sind jene Normen, bei denen es sich um formale Anpassungen handelt, einer Evaluierung nicht zugänglich.

 

Ziele

 

Ziel 1: Fortgesetzte Harmonisierung der Asylverfahren in der Europäischen Union

 

Beschreibung des Ziels:

Durch die Neufassung zweier EU-Richtlinien soll die Harmonisierung des gemeinsamen Asylverfahrens in der EU bzw. die unionsweite Gleichbehandlung von Asylwerbern weiter vorangetrieben werden. Das Hauptziel der Neufassung der Verfahrensrichtlinie ist die Schaffung von Regelungen für ein gemeinsames Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des internationalen Schutzes im Hinblick auf die Einführung eines gemeinsamen Asylverfahrens in der EU gemäß der Richtlinie 2011/95/EU.

Die Neufassung der Aufnahmerichtlinie bezweckt die Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen. Eine Anpassung des AsylG 2005, BFA-VG, FPG und GVG-B 2005 an die Neufassung der Verfahrensrichtlinie und Aufnahmerichtlinie sowie an die Dublin-Verordnung ist erforderlich.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

In den fremdenrechtlichen Materiengesetzen wurden weder die Vorgaben der beiden neuen Richtlinien umgesetzt, noch wurden diese Gesetze an unmittelbar anwendbare Verordnungen angepasst.

Keine EU-Vertragsverletzungsverfahren.

 

Ziel 2: Flexible Steuerung bei der Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern entsprechend dem Beschluss der Landeshauptleute-Konferenz vom 18. November 2014 bzw. der diesbezüglichen Einigung des Bundes und der Länder

 

Beschreibung des Ziels:

Das gemeinsame Konzept des Bundes und der Länder zur flexiblen Steuerung bei der Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern bedingt u.a. umfassende Änderungen im Zulassungsverfahren, nämlich einen Entfall der Einschränkung und der Konzentration des Zulassungsverfahrens im AsylG 2005 auf die Erstaufnahmestellen, eine Neuregelung der Vorführungsbestimmungen sowie die Einführung der Anordnungsbefugnis des BFA betreffend die weitere Vorgangsweise nach Antragstellung auf internationalen Schutz im BFA-VG. Für diese erforderlichen flankierenden legistischen Maßnahmen zur Umsetzung des Konzeptes sind Anpassungen im BFA-VG, BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), AsylG 2005 sowie GVG-B 2005 notwendig.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die fremdenrechtlichen Materiengesetze stimmen nicht mit den Vorgaben des gemeinsamen Konzeptes des Bundes und der Länder betreffend die flexible Steuerung bei der Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern entsprechend dem Beschluss der Landeshauptleute-Konferenz vom 18. November 2014 überein.

Eine Anpassung der Bestimmungen des Fremdenrechts an das gemeinsame Konzept des Bundes und der Länder betreffend die flexible Steuerung bei der Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern ist erfolgt.

 

Ziel 3: Weitere Modernisierung und Entbürokratisierung der Rot-Weiß-Rot – Karte entsprechend dem aktuellen Programm der österreichischen Bundesregierung

 

Beschreibung des Ziels:

Gemäß dem aktuellen Programm der österreichischen Bundesregierung soll die Rot-Weiß-Rot – Karte weiter modernisiert und entbürokratisiert werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bis dato wurden noch keine Schritte zur Umsetzung des Punktes "Entbürokratisierung und Modernisierung der RWR-Karte" des aktuellen Programmes der österreichischen Bundesregierung gesetzt.

Ein Beitrag zur Verwirklichung des Punktes "Entbürokratisierung und Modernisierung der RWR-Karte" des aktuellen Programmes der österreichischen Bundesregierung im Hinblick auf das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ist erfolgt.

 

Ziel 4: Schnellere und bedrohungsadäquate Reaktionsmöglichkeiten auf Bedrohungsszenarien wie bspw. Terrorismus im Fremden- und Asylrecht

 

Beschreibung des Ziels:

Die Änderungen im Passgesetz betreffend die Versagungsgründe wurden im FPG nicht nachvollzogen. Das soll nun nachgeholt werden. Somit gibt es nun explizit im FPG eine Versagungsmöglichkeit der Ausstellung eines Konventionsreisepasses bzw. eines Fremdenpasses bei Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b Strafgesetzbuch (StGB) durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Kein expliziter Fremdenpassversagungsgrund bei Terrorismusverdacht.

Möglichkeit der Passversagung, wenn der Passwerber in Verdacht steht Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung zu sein

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Neuregelung des Zulassungsverfahrens im AsylG 2005 und der Vorführungsbestimmung im BFA-VG

Beschreibung der Maßnahme:

Nach geltender Rechtslage werden Zulassungsverfahren ausschließlich in den Erstaufnahmestellen geführt und ist eine Vorführung von Asylwerbern nur in die Erstaufnahmestelle vorgesehen. Gemäß dem gemeinsamen Konzept des Bundes und der Länder entfällt diese Einschränkung und Konzentration des Zulassungsverfahrens auf die Erstaufnahmestellen und erfolgt eine Neuregelung der Vorführungsbestimmungen. Außerdem wird eine Anordnungsbefugnis des BFA betreffend die weitere Vorgangsweise nach Antragstellung auf internationalen Schutz eingeführt. Für diese erforderlichen flankierenden legistischen Maßnahmen zur Umsetzung des gemeinsamen Konzeptes des Bundes und der Länder sind Anpassungen im BFA-VG, BFA-G, AsylG 2005 sowie GVG – B 2005 notwendig.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Nach geltender Rechtslage im AsylG 2005 und BFA-VG wird das Zulassungsverfahren ausschließlich in den Erstaufnahmestellen geführt und kann eine Vorführung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur in diese erfolgen.

Das Zulassungsverfahren wird gleichermaßen in den Erstaufnahmestellen als auch von den Regionaldirektionen des BFA geführt. Das BFA kann eine Vorführung der Antragsteller in eine Erstaufnahmestelle oder in eine Regionaldirektion oder eine Verbringung des Asylwerbers in eine Betreuungsstelle verfügen.

 

Maßnahme 2: Neufassung der Regelungen betreffend Schubhaft

Beschreibung der Maßnahme:

Sowohl die Neufassung der Aufnahmerichtlinie als auch die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 348/98 S. 98 ff vom 24.12.2008 (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) enthalten Vorgaben betreffend Gründe für die Schubhaft. Zudem ist gemäß der Dublin - Verordnung im nationalen Recht die Fluchtgefahr, die eine Inschubhaftnahme rechtfertigt, gesetzlich zu definieren. Weiters gibt es eine umfassende höchstgerichtliche Judikatur zur Schubhaft, an die die Rechtslage anzugleichen ist.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit entspricht § 76 FPG (Schubhaft) nicht den unionsrechtlichen Vorgaben.

Die Tatbestände des § 76 FPG entsprechen den Vorgaben der Neufassung der Aufnahmerichtlinie und der Rückführungsrichtlinie sowie der höchstgerichtlichen Judikatur und wird die Fluchtgefahr gesetzlich definiert.

 

Maßnahme 3: Gesetzliche Verankerung eines beschleunigten Asylverfahrens und Adaptierung der Tatbestände für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

Beschreibung der Maßnahme:

Gemäß Art. 31 Abs. 8 Neufassung der Verfahrensrichtlinie können die Mitgliedstaaten bei bestimmten, näher definierten Sachverhalten beschleunigte Verfahren innerstaatlich vorsehen. Diesfalls ist eine angemessene, verkürzte Verfahrensfrist festzulegen. In diesen Fällen kann gemäß Art. 46 Abs. 6 Neufassung der Verfahrensrichtlinie auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde vorgesehen werden. An diese Vorgaben ist die Rechtslage anzupassen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die geltende Rechtslage enthält keine Regelung für beschleunigte Verfahren im Sinne der Neufassung der Verfahrensrichtlinie. Der Katalog an Sachverhalten des § 18 Abs. 1 BFA-VG, bei denen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt werden kann, entspricht nicht den Vorgaben dieser Richtlinie.

Im AsylG 2005 wird in § 27a ein beschleunigtes Verfahren gesetzlich verankert und in § 18 Abs. 1 BFA-VG der Katalog der Tatbestände, bei denen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt werden kann, an die Neufassung der Verfahrensrichtlinie angepasst.

Die Summe der jährlich durchgeführten beschleunigten Verfahren kann als Kennzahl herangezogen werden.

 

Maßnahme 4: Erweiterung der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

Beschreibung der Maßnahme:

Gemäß Art. 27 Abs. 5 Dublin - Verordnung haben auch Fremde, die keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen, Anspruch auf Rechtsberatung. Zudem sieht die Neufassung der Verfahrensrichtlinie in Art. 20 Abs. 1 vor, dass die Rechtsberatung vor dem Gericht die Teilnahme an der Verhandlung umfasst. Außerdem ergibt sich aus Art. 26 der Neufassung der Aufnahmerichtlinie, dass die Rechtsberatung Entscheidungen der Behörde betreffend Einschränkung oder Entziehung von Grundversorgungsleistungen erfassen muss. Dies ist in der geltenden Rechtslage nicht vorgesehen und muss daher ergänzt werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit entspricht die Regelung zur Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht den Vorgaben von Art. 27 Abs. 5 Dublin - Verordnung sowie Art. 20 Abs. 1 Neufassung der Verfahrensrichtlinie und Art. 26 Neufassung der Aufnahmerichtlinie.

Die Regelung betreffend Rechtsberatung ist unionsrechtskonform und erfasst sowohl Fremde, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, als auch die Teilnahme an der Verhandlung und Entscheidungen betreffend Einschränkung oder Entziehung von Grundversorgungsleistungen.

 

Maßnahme 5: Verlängerung des Zeitraumes für die Arbeitssuche für Studienabsolventen und Inhaber eines Visums zur Arbeitssuche und Absehen von der Pflicht zur persönlichen Abholung eines Aufenthaltstitels bei der Niederlassungsbehörde

Beschreibung der Maßnahme:

Eine Regelung wird eingeführt, nach der Inhaber einer Bestätigung zur Arbeitssuche nach § 64 Abs. 4 NAG bzw. eines Visums zur Arbeitsuche nach § 24a FPG, die nach erfolgreicher Arbeitssuche rechtzeitig einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte im Inland einbringen, das Verfahren im Inland abwarten dürfen. Die derzeitige Rechtslage wird darüber hinaus gehend adaptiert, dass nach positivem Verfahrensabschluss die Antragsteller nicht zwingend ein weiteres Mal bei der Niederlassungsbehörde erscheinen müssen, um dort persönlich den Aufenthaltstitel abzuholen.

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Stellen Inhaber einer Bestätigung zur Arbeitssuche nach § 64 Abs. 4 NAG bzw. eines Visums zur Arbeitssuche nach § 24a FPG nach erfolgreicher Arbeitssuche einen Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" zulässigerweise im Inland, wird jedoch das Verfahren nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bestätigung bzw. des Visums abgeschlossen, ist eine Ausreise aus dem Bundesgebiet und das Abwarten des Verfahrens im Ausland erforderlich. Bei positivem Verfahrensabschluss muss der Antragsteller in jedem Fall ein weiteres Mal bei der Niederlassungsbehörde erscheinen, um dort den Aufenthaltstitel persönlich abzuholen.

Inhaber einer Bestätigung zur Arbeitssuche nach § 64 Abs. 4 NAG bzw. eines Visums zur Arbeitssuche nach § 24a FPG, die nach erfolgreicher Arbeitssuche rechtzeitig einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ im Inland einbringen, dürfen das Verfahren abwarten. Nach positivem Verfahrensabschluss müssen die Antragsteller nicht zwingend ein weiteres Mal bei der Niederlassungsbehörde erscheinen, um dort den Aufenthaltstitel persönlich abzuholen.

 

Maßnahme 6: Verkürzung der Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts bei Aberkennungsverfahren

Beschreibung der Maßnahme:

Aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden im Aberkennungsverfahren, behält der Fremde bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) seinen Status. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung und Anwendbarkeit des § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können Aberkennungsverfahren grundsätzlich unbegrenzt lange dauern. Dies kann zu Fallkonstellationen führen, in denen ein Fremder, trotz strafrechtlicher Verurteilung oder trotz Verdachtes der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, weiterhin asylberechtigt bzw. subsidiär schutzberechtigt ist. Die Maßnahme dient nun der schnelleren Abwicklung von Aberkennungsverfahren und somit der allfällig früheren Möglichkeit der Außerlandesbringung.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Mangels Anwendbarkeit von § 73 AVG längere Verfahrensdauer von Aberkennungsverfahren vor dem BVwG.

Maximale Entscheidungsfrist des BVwG von drei Monaten.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Personalaufwand

846

1.098

1.120

1.142

1.165

Betrieblicher Sachaufwand

296

384

392

400

408

Werkleistungen

8

0

0

0

0

Aufwendungen gesamt

1.150

1.482

1.512

1.542

1.573

 

in VBÄ

2015

2016

2017

2018

2019

Personalaufwand

14,14

18,00

18,00

18,00

18,00

 

Personalaufwand: Für das BFA ergibt sich aus dem gegenständlichen Gesetzesvorhaben ein zusätzlicher Personalbedarf (VBÄ) in der Höhe von insgesamt 10 Planstellen der Verwendungsgruppe A2/5, 1 Planstelle der Verwendungsgruppe A 3/5 und 7 Planstellen der Verwendungsgruppe A 4/2:

Aufgrund der Änderung des § 3 BFA-VG wird das BFA künftig Vollstreckungsbehörde und ergibt sich für die Vollstreckung etwa von Kostenbescheiden ein Mehraufwand in der Höhe von 1 Planstelle der Verwendungsgruppe A 3/5.

Durch Umsetzung des gemeinsamen Konzeptes des Bundes und der Länder zur flexiblen Steuerung bei der Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern ergeben sich systematische Änderungen für das BFA vor allem am Beginn des Verfahrens (vgl. §§ 42 bis 44 BFA-VG). Insbesondere ist ein Mehraufwand dadurch bei den Journaldiensten des BFA zu verzeichnen, da durch die Einführung der Anordnungsbefugnis zukünftig bei Asylantragstellungen sämtliche Befragungsprotokolle und Berichte nach erfolgter Erstbefragung und erkennungsdienstlichen Behandlung durch den Journaldienst des BFA zu sichten sind, um unverzüglich die weiteren Anordnungen zu treffen. Dies schlägt sich in einem Mehraufwand in der Höhe von 3 Planstellen der Verwendungsgruppe A 2/5 nieder.

Zudem können Zulassungsverfahren und beschleunigte Verfahren künftig in allen Regionaldirektionen des BFA durchgeführt werden und nicht wie bisher ausschließlich in den Erstaufnahmestellen bzw. einer spezialisierten Regionaldirektion. Dadurch entsteht in den Regionaldirektionen ein personeller Mehraufwand in der Höhe von insgesamt 7 Planstellen der Verwendungsgruppe A2/5 und 7 der Verwendungsgruppe A4/2.

 

Angemerkt wird, dass der hier aufgezeigte Personalaufwand ausschließlich den zusätzlichen Bedarf aufgrund der Umsetzung des FrÄG 2015 darstellt, nicht jedoch den allgemein anfallenden zusätzlichen Personalbedarf angesichts der gestiegenen Asylanträge (Antragssteigerung von 60 % im Jahr 2014 bzw. derzeitige Annahme von ca. 40.000 Anträgen im Jahr 2015).

 

Betrieblicher Sachaufwand: Der betriebliche Sachaufwand ergibt sich aus dem aufgezeigten Personalaufwand.

 

Werkleistungen: Aufgrund der Gesetzesänderungen ist im Vollzugsbereich des BFA die Anfertigung neuer Informationsblätter und deren Übersetzung in die für Asylverfahren am häufigsten benötigten Sprachen einmalig erforderlich. Auf Basis der Erfahrungswerte des BFA zur Erstellung und Übersetzung von Informationsblättern fallen für sechs Informationsblätter etwa € 8.000,- an.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

1.150

1.482

1.512

1.542

1.573

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2015

2016

2017

2018

2019

gem. BFRG/BFG

11.03.03 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

 

1.150

1.482

1.512

1.542

1.573

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung der erforderlichen Maßnahmen erfolgt grundsätzlich aus vorhandenen Mitteln des BM.I bzw. des BFA.

 

Laufende Auswirkungen

 

Personalaufwand

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

Maßnahme / Leistung

Tätigkeitsschr.

Körpersch.

Verwgr.

Fallz.

Zeit

2015

2016

2017

2018

2019

BFA als Vollstreckungsbehörde

 

Bund

VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5

165

1,00 Tage

39.056

 

 

 

 

Journaldienst

 

Bund

VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2

165

3,00 Tage

178.312

 

 

 

 

Zulassungsverfahren und beschleunigtes Verfahren

 

Bund

VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2

165

7,00 Tage

416.061

 

 

 

 

 

 

 

VD-Sonst.Dienste A4-A7; D, E; P2-P5; PF 6

165

7,00 Tage

212.328

 

 

 

 

SUMME

 

 

 

 

 

628.389

 

 

 

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

2015

2016

2017

2018

2019

BFA als Vollstreckungsbehörde

Bund

VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5

1,00

 

50.701

51.715

52.750

53.805

Journaldienst

Bund

VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2

3,00

 

231.481

236.111

240.833

245.650

Zulassungsverfahren und beschleunigtes Verfahren

Bund

VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2

7,00

 

540.123

550.926

561.944

573.183

 

 

VD-Sonst.Dienste A4-A7; D, E; P2-P5; PF 6

7,00

 

275.640

281.153

286.776

292.512

SUMME

 

 

 

 

815.763

832.079

848.720

865.695

 

 

 

2015

2016

2017

2018

2019

GESAMTSUMME

 

845.757

1.097.946

1.119.905

1.142.303

1.165.149

 

 

 

2015

2016

2017

2018

2019

VBÄ GESAMT

 

14,14

18,00

18,00

18,00

18,00

 

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

 

Körperschaft

2015

2016

2017

2018

2019

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

Bund

296.015

384.281

391.967

399.806

407.802

 

Der Arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.

 

Werkleistungen

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2015

2016

2017

2018

2019

Informationsblätter - Übersetzungen

Bund

1

8.000,00

8.000

 

 

 

 

GESAMTSUMME

 

 

 

8.000

 

 

 

 

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.


 

Allgemeiner Teil

Mit vorliegendem Entwurf werden die fremdenrechtlichen Materiengesetze vorrangig an die Vorgaben zweier EU-Richtlinien, einerseits der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013 S. 60 ff (im Folgenden: Neufassung der Verfahrensrichtlinie) und andererseits der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. Nr. L. 180 vom 29.06.2013 S. 96 ff. (im Folgenden: Neufassung der Aufnahmerichtlinie) angepasst. Darüber hinaus werden die begleitenden legistischen Maßnahmen für die Umsetzung der Einigung des Bundes und der Länder betreffend die flexible Steuerung bei der Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern entsprechend dem Beschluss der Landeshauptleute-Konferenz vom 18. November 2014 getroffen.

Das Hauptziel der Neufassung der Verfahrensrichtlinie ist die Schaffung von Regelungen für ein gemeinsames Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des internationalen Schutzes im Hinblick auf die Einführung eines gemeinsamen Asylverfahrens in der EU gemäß der Richtlinie 2011/95/EU. Die Richtlinie 2013/32/EU stellt eine Neufassung der Richtlinie 2005/85/EG dar und macht Änderungen vor allem des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) notwendig. Die Richtlinie 2013/33/EU bezweckt die Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen und stellt eine Neufassung der Richtlinie 2003/9/EG dar. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgt durch Adaptierungen insbesondere des FPG, des Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG–B 2005), AsylG 2005 und BFA-VG.

Das gemeinsame Konzept des Bundes und der Länder zur flexiblen Steuerung bei der Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern bedingt u.a. umfassende Änderungen im Zulassungsverfahren, nämlich einen Entfall der Einschränkung und der Konzentration des Zulassungsverfahrens auf die Erstaufnahmestellen, eine Neuregelung der Vorführungsbestimmungen sowie die Einführung der Anordnungsbefugnis des Bundesamtes betreffend die weitere Vorgangsweise nach Antragstellung auf internationalen Schutz. Für diese erforderlichen flankierenden legistischen Maßnahmen zur Umsetzung sind Anpassungen im BFA-VG, BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), AsylG 2005 sowie GVG–B 2005 erforderlich.

Zu den vorgeschlagenen Änderungen im Einzelnen:

BFA-Einrichtungsgesetz

Im BFA-G werden nur geringfügige terminologische Anpassungen vorgenommen.

BFA-Verfahrensgesetz

In Umsetzung europarechtlicher Vorgaben der Neufassungen der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie wird der Katalog an Tatbeständen betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entsprechend adaptiert und die Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht um die Beratung betreffend Entscheidung nach dem GVG-B 2005 sowie um die Teilnahme an der Verhandlung erweitert. Überdies werden die Regelungen zur Rückkehrberatung überarbeitet und aus systematischen Gründen aus dem AsylG 2005 herausgelöst und in das BFA-VG übernommen.

Im Hinblick auf das gemeinsame Konzept des Bundes und der Länder zur flexiblen Steuerung bei der Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern werden vor allem die Bestimmungen der §§ 42 – 44 überarbeitet, wodurch insbesondere die „automatische“ Vorführung vor die Erstaufnahmestelle nach Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde entfällt und eine Anordnungsbefugnis des Bundesamtes betreffend die weitere Vorgangsweise nach Antragstellung auf internationalen Schutz aufgenommen wird.

Asylgesetz 2005

Den Vorgaben der Neufassung der Verfahrensrichtlinie entsprechend wird für bestimmte Sachverhaltskonstellationen die Möglichkeit der Führung eines beschleunigten Verfahrens (§ 27a) eingeräumt sowie die Eigenschaft einer Person als Opfer von Gewalt und damit die Zugehörigkeit zum von § 30 erfassten Personenkreis präzisiert.

Entsprechend den unionsrechtlichen Regelungen wird die Gewährung von internationalem Schutz von Amts wegen um die Möglichkeit der Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erweitert.

Des Weiteren werden zur Umsetzung des gemeinsamen Konzeptes des Bundes und der Länder die Bestimmungen zum Zulassungsverfahren geändert, insbesondere entfällt die Einschränkung und Konzentration des Zulassungsverfahrens auf die Erstaufnahmestelle – Zulassungsverfahren werden künftig gleichermaßen auch in den Regionaldirektionen des Bundesamtes geführt – und die Regelungen zur Antragsstellung und Einbringung sowie zur Ausstellung einer Verfahrenskarte werden adaptiert.

Fremdenpolizeigesetz 2005

Im Fremdenpolizeigesetz 2005 werden entsprechend der Neufassung der Aufnahmerichtlinie, den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie und der Dublin - Verordnung sowie Judikatur der Höchstgerichte die Bestimmungen zur Schubhaft gänzlich neu gefasst. Aufgrund jüngster Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) besteht zudem ein Änderungsbedarf bei den Regelungen zum Vollzug der Schubhaft. Daneben erfolgt eine weitere Harmonisierung der Begrifflichkeiten und Bestimmungen für „nationale“ Visa D und Schengenvisa (Visa C), wie beispielsweise betreffend die Erteilung von Visa D an der Außengrenze (§ 24b). Im Sinne der Judikatur des EuGH wird klargestellt, dass Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Mitgliedstaates sind, für die Erbringung der vorübergehenden Arbeitsleistung in Österreich kein zusätzliches Visum benötigen.

Des Weiteren wird für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Möglichkeit eingeführt, für bestimmte Verwaltungsübertretungen ein Organstrafmandat einzuheben. Zusätzlich wird eine explizite Bestimmung zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt bei Abschiebungen an Bord von Luftfahrzeugen aufgenommen.

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erfolgen Anpassungen an unionsrechtliche Vorgaben und an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie Anpassungen im Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit (z.B. Klarstellung bei der örtlichen Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren; Aussetzung des Verfahrens). Zudem wird die Zeit für die Arbeitssuche von drittstaatszugehörigen Studienabsolventen einer inländischen Hochschule um die Dauer des Verfahrens zur Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ verlängert und es erfolgen Anpassungen bei der Aufenthaltsbewilligung „Forscher“, um diese für alle Forschungseinrichtungen attraktiver zu machen. .

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

Entsprechend den Vorgaben der Neufassung der Aufnahmerichtlinie wird bei der Aufnahme in die Bundesbetreuung ein allfälliger besonderer Schutzbedarf der Asylwerber erhoben und der Betreuungsbedarf danach ausgerichtet. Auch werden die Tatbestände betreffend den Ausschluss von der Grundversorgung an das Unionsrecht angepasst. Hinsichtlich des gemeinsamen Konzepts der Länder und des Bundesministeriums für Inneres zur flexiblen Steuerung bei der Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern werden für eine entsprechende Umsetzung auch in Bezug auf die Grundversorgung erforderliche Adaptierungen vorgenommen.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§§ 2 Abs. 5 und 6 sowie 5 Abs. 2):

Dabei handelt es sich um redaktionelle Anpassungen bzw. um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 3 (§ 8 Abs. 4):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 2 (Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis):

Aufgrund der Änderung der Regelungen der §§ 42 bis 45 und 52 hat eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses zu erfolgen. Es wird auf die erläuternden Bemerkungen zu den entsprechenden Bestimmungen verwiesen.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 2):

Durch diese Ergänzung soll klargestellt werden, dass für Verfahren nach dem GVG–B 2005 das BFA-VG anzuwenden ist.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 3):

In der Praxis zeigte sich, dass aufgrund der besonderen Umstände im Bereich des Fremden- und Asylwesens die Konzentration der Vollstreckung bei den Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen Probleme bereitet und eine Änderung unerlässlich ist: Gerade die Umstände, dass die betroffenen Personen oftmals über keinen festen Wohnsitz verfügen und die Bezirksverwaltungsbehörden nur mit erheblichen Aufwand den Aufenthaltsort feststellen können, sowie Maßnahmen oftmals besonders schnell gesetzt werden müssen, bereiten in der Praxis Probleme. Zudem sind derzeit etwa Kostenbescheide gemäß § 53 BFA-VG (vergleiche § 53 Abs. 4 BFA-VG) von den Landespolizeidirektionen, Kostenbescheide nach dem AVG dagegen von den Bezirksverwaltungsbehörden (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a VVG) zu vollstrecken.

Daher soll nach dem Muster der Bundeswettbewerbsbehörde (§ 11a Abs. 4 WettbG) das Bundesamt nun Vollstreckungsbehörde für seine eigenen Bescheide werden, um einen geordneten Vollzug zu gewährleisten. Hierbei hat es das VVG anzuwenden. Gleiches gilt für die im Rechtsweg gegen Akte des Bundesamtes erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts, um hierbei eine unterschiedliche Zuständigkeit zu vermeiden. Hierzu zählen gegebenenfalls auch Entscheidungen über Aufwandersatz (§ 35 VwGVG). Diese Vorgangsweise ist hinsichtlich der eigenen Bescheide des Bundesamtes durch § 1 Abs. 1 Z 2 VVG gedeckt, der eine Abweichung der Zuständigkeiten zulässt: Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Vollstreckung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Abweichung im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B-VG von § 1 Abs. 1 Z 3 VVG vor, die sich jedoch als unerlässlich erweist, um ein Auseinanderklaffen der Behördenzuständigkeiten im Vollstreckungsverfahren zu vermeiden.

Dementsprechend wird das Bundesamt auch für die Erlassung von Vollstreckungsverfügungen aufgrund seiner eigenen Bescheide (etwa Ladungsbescheide, Kostenbescheide) zuständig und hat nach dem Schonungsprinzip (§ 2 VVG) zu handeln. Die Organe der öffentlichen Aufsicht, insbesondere des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben es hierbei zu unterstützen (§ 9 Abs. 1 VVG).

Für Beschwerden gegen Vollstreckungsverfügungen (Bescheide) ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig (Art. 131 Abs. 2 B-VG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG).

Durch Einführung dieser Bestimmung wird weiters festgestellt, dass das Bundesamt einem Fremden gegenüber, wenn er einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht, wie z.B. der Abnahme seiner Finderabdrücke oder auch der Feststellung seiner Identität zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht nachkommt, Zwangsstrafen gem. § 5 VVG verhängen kann.

Bereits vor dem 1. Jänner 2014 waren die zur Vollziehung des FPG zuständigen Behörden die Vollstreckungsbehörden. Somit, ergibt sich im Hinblick auf das anwendbare Verfahrensrecht keine Änderung. Auch fällt die Schubhaft, obwohl sie materiell betrachtet eine Vollstreckungsverfügung (einstweilige Verfügung) darstellt, weiterhin aufgrund der Abweichungsmöglichkeit des Art. 11 Abs. 2 B-VG nicht unter das VVG, da sie gemäß § 76 Abs. 3 FPG im Regelfall mittels Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG zu erlassen ist und somit in einem AVG-Verfahren erlassen wird.

Zu Z 5 (§ 5):

Dabei handelt es sich um eine bloß terminologische Anpassung.

Um Unterschiede im Ablauf einer Anhaltung zwischen Schubhaft bzw. Anhaltung nach diesem Bundesgesetz und der Zwangsstrafe der Haft gemäß § 5 VVG zu vermeiden, wird festgelegt, dass auch der tatsächliche Vollzug der durch das Bundesamt mit einer Vollstreckungsverfügung angeordneten Haft gemäß § 5 VVG den Landespolizeidirektionen als Anhaltevollzugsbehörden obliegt. Darüber hinaus sollen für die faktische Durchführung dieselben Regelungen und Garantien – auch im Interesse der Rechtssicherheit für den Fremden – wie für die Schubhaft gelten. Somit gelten auch die Regelungen der Anhalteordnung, etwa die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung, entsprechend.

Zu Z 6 (§ 6):

Der Wortlaut dieser Bestimmungen wird an die neue Systematik bei Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern angepasst, insbesondere daran, dass das Zulassungsverfahren künftig nicht mehr allein auf die Erstaufnahmestelle beschränkt ist. Insofern ist klarzustellen, dass sich auch der Fokus der Hauptaufgaben der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht auf die Erstaufnahmestelle bzw. das Zulassungsverfahren dort konzentriert (vgl. §§ 36 bis 47 BFA-VG). Weiters haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes etwa iSd § 9 VVG für das Bundesamt als Vollstreckungsbehörde einzuschreiten.

Wie bisher verleiht diese Bestimmung aber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes keine zusätzlichen zu den an anderer Stelle explizit vorgesehenen Befugnisse oder Aufgaben, sondern hat diese Regelung einen programmatischen Charakter.

Zu Z 7 (§ 9 Abs. 3):

Da der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ gemäß § 48 NAG mit dem FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013 bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2013 entfallen ist und gemäß § 81 Abs. 9 NAG vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel nach § 48 NAG als Aufenthaltstitel gemäß § 45 NAG weiter gelten, hat der Verweis in § 9 Abs. 3 auf § 48 NAG zu entfallen.

Zu Z 8 (§ 9 Abs. 4):

Es handelt sich hierbei einerseits um die Behebung eines redaktionellen Versehens, da auf eine durch das FNG-Anpassungsgesetz aufgehobene Bestimmung (§ 53 Abs. 1a FPG) verwiesen wurde. Andererseits wäre nach dem aktuellen Wortlaut dieser Bestimmung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei „aufenthaltsverfestigten“ Drittstaatsangehörigen stets unzulässig, ungeachtet der Schwere etwaiger begangener Straftaten. Nach der ständigen Rechtsprechung, insbesondere des EGMR, kann jedoch auch in diesen Fällen bei besonders schwerwiegenden Umständen eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen.

Um klare und sachgerechte Kriterien zu schaffen, soll trotz Verwirklichung des Tatbestandes des Abs. 4 Ziffer 1 eine Rückkehrentscheidung dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG vorliegen. Dadurch ist sichergestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in besonders schwerwiegenden Sachverhalten (vgl. den Katalog des § 53 Abs. 3 Z 6 bis 8 FPG) erfolgt, etwa bei dem in § 53 Abs. 3 Z 6 FPG genannten, in Zusammenhang mit terroristischen Straftaten stehenden, Tatbestand. Damit soll auch in Anbetracht der aktuellen Diskussion betreffend „Foreign Fighters“ und IS Kämpfern eine fremdenrechtliche Handhabe gegen Mitglieder einer terroristischen Vereinigung möglich sein.

Zu Z 9 und 10 (§ 10 Abs. 3 und 6):

Die Anpassung des Abs. 3 ist der Neuregelung der Antragseinbringung (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) geschuldet. Da der Antrag auf internationalen Schutz künftig nicht mehr in der Erstaufnahmestelle eingebracht wird, erfolgt eine Streichung des diesbezüglichen Verweises auf die Erstaufnahmestelle.

Für unmündige Minderjährige ohne gesetzlichen Vertreter ist eine von der Fiktion des § 17 Abs. 2 AsylG 2005 abweichende Sonderregelung im Hinblick auf die Antragseinbringung erforderlich, da diese Minderjährigen einen Antrag nicht ohne gesetzlichen Vertreter einbringen können. Bei dieser Personengruppe gilt gemäß der vorgeschlagenen Änderung des Abs. 6 weiterhin, dass der Antrag eingebracht ist, wenn er – im Beisein des gesetzlichen Vertreters – in der Erstaufnahmestelle gestellt bzw. die Antragstellung bestätigt wird. Damit ist jedenfalls gewährleistet, dass dem unmündigen Minderjährigen von Beginn an eine adäquate Betreuung und Vertretung zukommt. Die Erstaufnahmestellen verfügen sowohl in personeller als auch in organisatorischer Hinsicht auch in Zukunft über die dafür notwendige Infrastruktur. Das Abgehen von der neuen, sonst geltenden Regelung des § 17 Abs. 2 AsylG 2005 und das Festhalten an der bisherigen, für alle geltenden Vorgehensweise, dass Anträge in der Erstaufnahmestelle eingebracht werden müssen, soll in besonderem Maße sicherstellen, dass den besonderen Bedürfnissen dieser jungen Menschen jedenfalls Rechnung getragen wird. Entsprechende Vorführungen nach Antragstellung bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben diesfalls weiterhin ohne Verzug zu erfolgen.

Zu Z 11 und 12 (§ 11 Abs. 1 und 6):

Aufgrund der Änderung das Zulassungsverfahren betreffend – das Zulassungsverfahren ist künftig nicht auf die Erstaufnahmestelle beschränkt und es können sich somit Asylwerber im Zulassungsverfahren künftig neben der Erstaufnahmestelle auch in einer Betreuungseinrichtung des Bundes befinden – erfolgt eine Erweiterung des diesbezüglichen Wortlautes in Abs. 1.

Da eine gesicherte, rechtswirksame Zustellung, etwa von Ladungen, Verfahrensanordnungen und Bescheiden, regelmäßig notwendig ist, soll in Abs. 6 klargestellt werden, dass eine Verletzung der Meldeverpflichtung zu einer Zustellung durch Hinterlegung nach dem Zustellgesetz führen kann: Sofern eine Verletzung der Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung durch das Bundesamt erfolgt (Zustellverfügung), ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen und gilt mit dem Termin, an dem der Fremde sich melden hätte sollen, als zugestellt. Eine Benachrichtigung im Sinne des § 17 Abs. 2 3. Satz Zustellgesetz ist nicht notwendig.

Wird die Meldeverpflichtung bereits vor Veranlassung der Zustellung verletzt, so kann gemäß § 24 Zustellgesetz und im Sinne der Verfahrensökonomie ohne vorherigen Zustellversuch wirksam zugestellt werden.

Selbstverständlich sind die Voraussetzungen nicht gegeben, wenn dem Fremden die Erfüllung der Meldeverpflichtung nicht möglich ist (sich etwa in stationärer ärztlicher Behandlung befindet).

Zu Z 13 (§ 13 Abs. 2):

In der Praxis zeigte sich, dass auch im Zulassungsverfahren regelmäßig Asylwerber nur über eine Kontaktstelle nach § 19a Meldegesetz verfügen; zwar unterliegen sie einer Meldeverpflichtung nach § 15a AsylG 2005, allerdings können ihnen regelmäßig die notwendigen Angaben, wie etwa die zuständige Polizeiinspektion und der Zeitpunkt der Meldung, nicht mitgeteilt werden, wenn sie die Erstaufnahmestelle verlassen. Daher ist hierbei eine Änderung notwendig, so dass für die erstmalige Meldung bei einer Dienstelle einer Landespolizeidirektion klare Regelungen bestehen. Somit unterliegen auch Asylwerber, die die Erstaufnahmestelle verlassen und eine Obdachlosenkontaktstelle melden (die keine Abgabenstelle im Verfahren des Bundesamtes ist) nun der Meldeverpflichtung, so dass ihnen wirksam und tatsächlich zugestellt werden kann.

Zu Z 14 (§ 13 Abs. 4):

Durch die Aufnahme des Verweises auf Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 wird ein redaktionelles Versehen bereinigt. Diese Verfahren waren bereits vor In-Kraft-Treten der Änderungen mit 1. Jänner 2014 erfasst. Siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen zu § 13 Abs. 4 BFA-VG in der Regierungsvorlage zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG (1803 d.B. XXIV. GP).

Zu Z 15 (§ 14):

Es handelt sich um eine terminologische Anpassung.

Zu Z 16 und 17 (§ 16 Abs. 2 und 4):

Es handelt sich hierbei um eine Anpassung an die Verordnung (EU) 604/2013 bzw. eine Anpassung für die Durchführung dieser Verordnung. Da auch eine Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG eine Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 26 dieser Verordnung darstellt, soll für Drittstaatsangehörige, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen und in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz stellten, dieselben Regelungen wie für Asylwerber gelten. Dies dient insbesondere der Durchführung des Art. 27 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 im innerstaatlichen Recht, da die Mitgliedstaaten grundsätzlich vorzusehen haben, dass einer Überstellungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung zukommt, um den effet utile des Unionsrechts zu entsprechen.

Zu Z 18 (§ 17 Abs. 1, 2 und 3):

Hierbei handelt es sich um eine Anpassung an die Verordnung (EU) 604/2013 bzw. eine Anpassung für die Durchführung dieser Verordnung: Nach Art. 27 Abs. 2 lit. b der Verordnung ist es notwendig, dass über die Frage der aufschiebenden Wirkung ein Gericht bzw. bei Erhebung eines Rechtsmittels ein Gericht entscheidet, ob diese ausnahmsweise zuerkannt wird. Dies wird nun in Abs. 1 und Abs. 2 bestimmt. Die Änderung im Abs. 3 ist redaktioneller Natur und bezieht sich auf die nun geltende Fassung der Dublin-Verordnung.

Zu Z 19 und 20 (§ 18 Abs. 1):

Art. 31 Abs. 8 Neufassung der Verfahrensrichtlinie nennt abschließende Tatbestände, in denen ein beschleunigtes Verfahren geführt werden kann (vgl. § 27a AsylG 2005 neu). Zusätzlich kann in diesen Fällen gemäß Art. 46 Abs. 6 der Neufassung der Verfahrensrichtlinie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt werden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist bereits derzeit in § 18 Abs. 1 BFA-VG geregelt. Lediglich Z 2 der geltenden Rechtslage findet in der Neufassung der Verfahrensrichtlinie keinen Niederschlag und entfällt daher. Die Möglichkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bei nicht frühestmöglicher Antragstellung ist ausdrücklich durch Art. 46 Abs. 6 lit. a untersagt. Stattdessen werden durch Neuaufnahme zweier Tatbestände in Z 2 und 7 Art. 31 Abs. 8 lit. i und j der Neufassung der Verfahrensrichtlinie umgesetzt. Eine Verpflichtung zur Abnahme der Fingerabdrücke ergibt sich u.a. aus der Eurodac Verordnung. Dadurch wird ein geregelter Vollzug der Dublin III Verordnung gewährleistet. Ebenso ist ein Abgleich mit der Eurodac Datenbank für die Strafrechtspflege notwendig. Die Manipulation der Fingerabdrücke, z.B. durch Verätzen der Fingerkuppen, ist der Weigerung zur Abnahme gleichzusetzen.

Die Bestimmung der Z 2 erfolgt in Umsetzung des Art. 46 Abs. 6 li. a iVm Art. 31 Abs. 8 lit. j der Richtlinie 2013/32/EU, der praktisch gleichlautend wie die entsprechende Bestimmung über Rückkehrentscheidungen in der Richtlinie 2008/115/EG formuliert ist. Die Gründe für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind weitgehender als etwa die Gründe für Ausschluss der Zuerkennung von internationalem Schutz (§ 6 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005). Im Gegensatz zu den Qualifikationen der Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Verbrechens geht es bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Ziffer um die Aufrechterhaltung insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, so dass auf die entsprechende Auslegung und Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bei Rückkehrentscheidungen zurückgegriffen werden kann. Vom Begriff der schwerwiegenden Gründen betreffend die Gefährdung der öffentlichen Ordnung sind daher nicht nur schwere Verbrechen umfasst, sondern generell jedes Verhalten, dass der österreichischen Rechtsordnung im besonderen Maße widerspricht, etwa mehrfache rechtswidrige Einreisen, Vergehen und Verbrechen, aber etwa auch schwere und gehäufte Verwaltungsübertretungen.

Nach wie vor handelt es sich bei der Regelung zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit auch des beschleunigten Verfahrens um eine Ermessensentscheidung der Behörde („kann“). Im Zuge dieser Ermessensentscheidung werden von der Behörde die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, woraus folgt, dass bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Tatbestände nicht automatisch eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgen muss bzw. das Verfahren beschleunigt geführt werden muss (vgl. auch EWG 21 Neufassung der Verfahrensrichtlinie, wonach das Verwenden falscher oder gefälschter Dokumente nicht automatisch ein beschleunigtes Verfahren zur Folge hat).

Zu Z 21 (§ 21 Abs. 2a):

Es erscheint sachgerecht, dass Beschwerdeverfahren betreffend Entscheidungen, mit denen der Status als Asylberechtigter bzw. subsidiär Schutzberechtigter aberkannt wurde, beschleunigt zu entscheiden. Eine derartige Aberkennung kommt vor dem Hintergrund des völker- und unionsrechtlichen Rahmens nur bei schwerwiegenden Fällen – etwa bei einer Verurteilung wegen besonders schweren Verbrechens oder im Falle von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit – in Betracht (vgl. § 6 – 9 AsylG 2005) Insbesondere bei Aberkennung aufgrund von Straftaten oder Verbindungen zu einer terroristischen Vereinigung besteht ein gerechtfertigtes staatlichen Interesse daran, das Verfahren rasch abzuschließen, um eine aufenthaltsbeende Maßnahme effektuieren zu können. Auch für den Betroffenen selbst steht somit früher fest, ob sein Status tatsächlich aberkannt wird oder die Entscheidung des Bundesamtes behoben wird.

Zu Z 22 (§ 21 Abs. 6a):

Es wird vorgeschlagen, einen neuen Abs. 6a einzuführen, der dem „früheren“ (d.h. mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz entfallenen) § 41 Abs. 4 AsylG entspricht. Durch Wiederaufnahme dieser Regelung soll verdeutlicht werden, dass bei den in dieser Bestimmung genannten auf Rechtsfragen fokussierenden Verfahren bzw. Dublin Verfahren, bei denen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates geprüft wird, in der Regel eine Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen kann und somit von vornherein keine Verhandlungspflicht besteht. Die von dieser Bestimmung erfassten Verfahren beschäftigen sich nämlich mit Rechtsfragen und nicht mit der Feststellung des für das Asylverfahren relevanten Sachverhaltes, sodass eine Verhandlung, die vor allem der Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Asylwerbers dienen soll, meist nicht erforderlich ist. Vor dem Hintergrund der für diese Verfahren auch unionsrechtlich vorgesehenen kurzen Entscheidungsfristen hat diese Bestimmung insbesondere verfahrensökonomische Gründe und dient der Wahrung der unionsrechtlichen Verpflichtungen. Die Verwendung des Wortes „kann“ bedeutet, dass hier ein Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, das im Einzelfall unter Beachtung von insbesondere Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 Grundrechtecharta auszuüben sein wird. Die Wortfolge „Unbeschadet des Abs. 7“ weist darauf hin, dass die Regelung des § 21 Abs. 7, die in allgemeiner Form unabhängig von der Art des anhängigen Verfahrens die Voraussetzungen für den Entfall einer mündlichen Verhandlung festlegt, von dieser Bestimmung unberührt bleibt.

Zu Z 23 (§ 23 Abs. 3 Z 1):

Es handelt sich hierbei um die Korrektur eines redaktionellen Fehlers: Die frühere Bestimmung, dass Daten bei Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats zu löschen sind, wurde aus dem Asylrecht (§ 54 AsylG 2005 idF vor dem 1. Jänner 2014) übernommen. Hintergrund war eine Anpassung des AsylG 1997 an die Eurodac-Verordnung, nach der bei Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates die Eurodac-Daten zu löschen sind. Da diese Bestimmung jedoch unmittelbar anwendbar ist und in der aktuellen Eurodac-Verordnung genau gefasst ist (VO (EU) 603/2013), ist sie nicht ins nationale Recht zu transformieren. Hinsichtlich der Daten von Fremden, die die Staatsangehörigkeit eines (anderen) Mitgliedstaats erwerben, ist jedoch zu beachten, dass die entsprechenden Daten weiterhin benötigt werden (etwa im Hinblick auf ein bereits auferlegtes oder zu erlassendes Aufenthaltsverbot oder Aberkennung des internationalen Schutzes). Daher soll die Löschungsbestimmung auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingeschränkt werden. Auch bei nunmehr österreichischen Staatsbürgern ist eine (kurze) weitere Verwendung der Daten oftmals erforderlich: So ist etwa ein ausgestellter Konventions- oder Fremdenpass, ein Aufenthaltstitel oder eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte wegen Wegfall der Voraussetzungen bei Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu entziehen. Daher hat diesfalls die Datenlöschung bei Rückgabe der Dokumente, Abschluss eines Entziehungsverfahrens und/oder gegebenenfalls Vollstreckung einer Entziehungsentscheidung zu erfolgen.

Zu Z 24 (§ 23 Abs. 3 Z 3):

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG 2005 beginnt die Frist für das Einreiseverbot erst mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Dieser Zeitpunkt fällt in der Regel nicht mit der Rechtskraft zusammen. Durch die Änderung soll verhindert werden, dass ein Einreiseverbot nach 10 Jahren zu löschen ist, obwohl es noch aufrecht ist.

Zu Z 25 und 26 (§ 29 Abs. 1):

Nach § 133a Strafvollzugsgesetz hat die Fremdenbehörde Justizanstalten über das Bestehen eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes sowie den Ablauf deren Gültigkeitsdauer zu informieren. Dementsprechend ist in § 29 BFA-VG eine korrespondierende Bestimmung (Z 3) notwendig, die eine derartige Datenübermittlung für zulässig erklärt.

Gemäß § 3 FLAG 1967 haben u.a. auch Personen, denen Asyl bzw. subsidiärer Schutz gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern ihnen keine Leistungen aus der Grundversorgung zukommen. Die Abgabenbehörden benötigen somit für ihre Entscheidung über die Gewährung bzw. den Entzug von Familienbeihilfe vom Bundesamt ermittelte Daten. Mit der neuen Z 17 soll eine gesetzliche Grundlage für eine derartige Datenübermittlung geschaffen werden.

Die neue Z 16 dient einem effizienten Vollzug des § 52a. Da die Rückkehrberatung in bestimmten Fällen verpflichtend zu erfolgen hat, ist es erforderlich, dass das Bundesamt den Rückkehrberatungsorganisationen bestimmte Daten übermitteln darf.

Zu Z 27 (§ 30 Abs. 5):

Da es sich bei den Staatsanwaltschaften um eigene Behörden handelt, ist eine klarstellende Ergänzung notwendig. Zudem ist eine frühestmögliche Information an das Bundesamt notwendig, damit das Bundesamt ohne Verzögerung seinen gesetzlichen Pflichten nachkommen kann. Aufgrund des Vorrangs der Auslieferung bzw. Übergabe (§ 13 ARHG, § 15 EU-JZG) wird die Auskunftspflicht auf derartige Verfahren erweitert.

Zu Z 28 und 29 (§ 34 Abs. 4 und 8):

Da die Regelung des § 24 Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 entfällt bzw. sein Regelungsinhalt in § 24 Abs. 1 AsylG 2005 aufgenommen wird, haben jene Bestimmungen des § 34, die auf § 24 Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 verweisen (§ 34 Abs. 4 Z 2 und Abs. 8 Z 3) zu entfallen. Aufgrund der Verschiebung des Regelungsinhaltes des § 24 Abs. 4 Z 2 leg. cit. nach § 24 Abs. 1 leg.cit. sind diese Fälle künftig aber inhaltlich weiterhin erfasst (§ 34 Abs. 4 neu und § 34 Abs. 8 Z 2). Der vorgeschlagene Abs. 4 entspricht der jetzigen Z 1 des Abs. 4. Darüber hinaus siehe Erläuterungen zu § 24 AsylG 2005.

Zu Z 30 (§ 38 Abs. 1):

Aufgrund der Änderung der Vorführungsregelungen (§ 42 und § 45) ist eine Adaptierung des § 38 Abs. 1 Z 3 und 4 erforderlich. Künftig wird in der Z 4 auf die Antragseinbringung gemäß § 42 abgestellt und werden damit die Fälle der derzeitigen Z 3 und 4 in einem erfasst. Die Z 3 kann daher entfallen.

Zu Z 31 (§ 40 Abs. 5):

Da Zulassungsverfahren künftig nicht mehr nur auf die Erstaufnahmestelle beschränkt sind, sondern auch von den Regionaldirektionen geführt werden, entfällt konsequenterweise die derzeitige Einschränkung bei der Anhalteermächtigung auf die Erstaufnahmestelle. Weiterhin müssen für eine Anhaltung die Voraussetzungen für die erkennungsdienstliche Behandlung und Durchsuchung erfüllt sein.

Zu Z 32 (§§ 42 bis 45):

Da § 42 in der geltenden Rechtslage die Einschränkung bzw. Konzentration des Zulassungsverfahrens und der Antragseinbringung auf die Erstaufnahme voraussetzt, ist eine umfassende Adaptierung dieser Bestimmung erforderlich. Aufgrund dessen, dass die Antragseinbringung (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) von der Erstaufnahmestelle losgelöst wird und bereits zu einem früheren Zeitpunkt fingiert wird, ist die Differenzierung zwischen zum Aufenthalt berechtigten und unrechtmäßig aufhältigen Fremden obsolet und hat der derzeitige Abs. 1 zu entfallen.

Insgesamt orientiert sich der Aufbau dieser Regelungen an der Neukonzeption der ersten Phase des Asylverfahrens und am tatsächlichen zeitlichen Ablauf der Geschehnisse entsprechend dem gemeinsamen Konzept des Bundes und der Länder zur flexiblen Steuerung bei der Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern.

Es soll für diese Konstellationen gelten, dass nach Antragstellung bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zunächst eine Befragung und erkennungsdienstliche Behandlung stattzufinden hat. Danach ist nach Übermittlung des Befragungsprotokolls und des Berichts an das Bundesamt die Anordnung des Bundesamtes zur weiteren Vorgangsweise einzuholen. Das Bundesamt kann im Falle eines unrechtmäßig aufhältigen Fremden verfügen, dass dieser zur Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Erstaufnahmestelle oder einer bestimmten Regionaldirektion vorzuführen ist. Es kann aber auch anordnen, dass dem Fremden auf sein Ersuchen die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes ermöglicht wird, um dort in die Grundversorgung aufgenommen zu werden, wenn eine Vorführung für die weitere Verfahrensführung nicht notwendig ist. Über diese Möglichkeit der kostenlosen Anreise ist der Fremde in geeigneter Weise (etwa durch Aushändigung eines Informationsblattes) zu informieren. Der Verweis auf die sinngemäße Geltung des § 2 Abs. 1a GVG-B 2005 soll zum Ausdruck bringen, dass der Transfer in die Betreuungseinrichtung bereits eine Leistung darstellt, die über die Grundversorgung finanziert wird. Eine solche Anreise in die Betreuungsstelle stellt klarerweise keine freiheitsbeschränkende Maßnahme dar und kann nicht mit Zwangsgewalt durchgesetzt werden; sie soll lediglich die Aufnahme von hilfsbedürftigen Fremden in die Grundversorgung erleichtern bzw. sicherstellen. Die Anordnung des Bundesamtes richtet sich nur an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, aber bindet den Fremden selbst nur insofern, als nur in der von der Behörde vorgegebenen Einrichtung die Grundversorgung gewährt wird (vgl. Art. 7 Abs. 3 Neufassung der Verfahrensrichtlinie).

Im Falle von Fremden, die zum Aufenthalt berechtigt sind, wird die Anordnung dahingehend lauten, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Fremden auffordern, sich zur weiteren Antragsabklärung binnen vierzehn Tagen in der Erstaufnahmestelle oder in einer Regionaldirektion einzufinden (vgl. bisher geltenden § 42 Abs. 1).

Im Hinblick auf das gemeinsame Konzept des Bundes und der Länder zur flexiblen Steuerung bei der Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern entfällt damit die „automatische“ Vorführung vor die Erstaufnahmestelle. Bei der Entscheidung des Bundesamtes betreffend eines unrechtmäßig aufhältigen Fremden, ob dieser der Erstaufnahmestelle oder einer Regionaldirektion vorzuführen ist oder eine Anreise in eine Betreuungseinrichtung ermöglicht werden soll, können verschiedenste Gesichtspunkte, wie insbesondere verfahrensstrategische und -ökonomische Aspekte, die Auslastung und gleichmäßige Verteilung auf alle Bundesländer sowie die Vorgaben der Grundversorgungsvereinbarung (Quote) berücksichtigt werden.

Da das Bundesamt nicht nur eine Vorführung sondern auch die Ermöglichung der Anreise in eine Betreuungseinrichtung des Bundes anordnen kann (§ 43 Abs. 1 neu), wird der Wortlaut des neuen § 43 Abs. 2 gegenüber dem bisherigen § 45 Abs. 1 entsprechend adaptiert.

Neben der bereits direkt in § 43 Abs. 1 Z 2 lit. b normierten Ausnahme kann die Anordnung der Vorführung oder Anordnung gem. § 43 Abs. 1 Z 2 lit. b auch unterbleiben, wenn der Fremde bereits in Haft angehalten wird oder die Versorgung in einer Betreuungseinrichtung auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände nicht möglich ist. Dies entspricht der geltenden Rechtslage des § 45 Abs. 1. In § 43 Abs. 2 Z 2 erfolgt lediglich eine terminologische Anpassung.

Die neue Bestimmung des § 44 zur Vorführung von Asylwerbern durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes findet sich derzeit in § 19 Abs. 6 AsylG 2005. Es gibt jedoch keine korrespondierende Bestimmung für die Vorführung von Fremden. Durch Aufnahme dieser Regelung im BFA-VG soll nun klargestellt werden, dass nicht nur Asylwerber sondern auch Fremde bei Anhaltung dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht auf deren Ersuchen von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuführen sind. Dies ist etwa notwendig, wenn der Fremde für eine Einvernahme vor dem Bundesamt – zum Beispiel im Zusammenhang mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – vorgeführt werden soll.

Die Regelung des § 45 BFA-VG ist jener der §§ 2 Abs. 5 und 47 Abs. 2 BFA-VG nachgebildet, die diese Befugnisse für die Organe des BFA vorsehen. Damit soll sichergestellt werden, dass auch den dazu ermächtigten Verwaltungsbediensteten der Landespolizeidirektionen jene Befugnisse im Rahmen von Erstbefragungen zukommen, über die nach den §§ 38, 39 und 42 BFA-VG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verfügen. Dies dient der Effizienzsteigerung im Fall der Asylantragstellung im Rahmen eines fremdenpolizeilichen Verfahrens durch die Landespolizeidirektionen. Im Rahmen von Einvernahmen auf Basis des FPG werden bei den Landespolizeidirektionen oftmals Verwaltungsbedienstete tätig und muss bisher die Durchführung der Erstbefragung einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes übertragen werden. Die neue Bestimmung ermöglicht eine kürzere Anhaltung des Fremden, da eine Unterbrechung der Einvernahme nicht mehr erforderlich wäre. Der Wegfall der Unterbrechung führt darüber hinaus zu Ersparnis bei den Verwaltungskosten (z.B. Gebührenansprüche der Dolmetscher). Durch den Verweis auf die sinngemäße Geltung des § 47 Abs. 2 wird zum Ausdruck gebracht, dass, sofern zur Durchsetzung dieser Befugnisse die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich ist, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen sind.

Zu Z 33 (§ 47 Abs. 2):

Dabei handelt es sich um eine Verweisanpassung.

Zu Z 34 (§ 49 Abs. 3):

Aufgrund des Entfalls der Einschränkung des Zulassungsverfahrens auf die Erstaufnahmestelle hat der Verweis auf diese zu entfallen.

Zu Z 35 und 36 (§ 52 Abs. 1 und 2):

Die Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird jeweils aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben um die Verhandlungsteilnahme in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. gegen eine Entziehung oder Beschränkung der Grundversorgung und um die die Vertretung in einem Beschwerdeverfahren wegen eines Antrages auf internationalen Schutz erweitert. Einerseits haben gemäß Art. 27 Abs. 5 Dublin – Verordnung nämlich auch Fremde, die keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen, Anspruch auf Rechtsberatung und andererseits sieht die Neufassung der Verfahrensrichtlinie in Art. 20 Abs. 1 vor, dass die Rechtsberatung vor dem Gericht auch die Teilnahme an der Verhandlung umfasst. Die Rechtsberatung betreffend Einschränkung oder Entziehung von Grundversorgungsleistungen ergibt sich aus Art. 26 der Neufassung der Aufnahmerichtlinie.

Zu Z 37 (§ 52a):

Da der freiwilligen Ausreise jedenfalls Vorrang vor der zwangsweisen Abschiebung gegeben werden soll, ist sowohl Fremden als auch Asylwerbern in jedem Verfahrensstadium Rückkehrberatung zu gewähren .

Zu Z 38 (§ 53 Abs. 1):

Diese Adaptierung ist zur Klarstellung erforderlich, da gemäß Art. 30 Dublin – Verordnung die Überstellungskosten, zu denen neben den Flugkosten unter anderen auch die Dolmetschkosten zählen, dem Fremden nicht auferlegt werden dürfen.

Zu Z 39 (§ 53 Abs. 4):

Da das Bundesamt nun Vollstreckungsbehörde für seine eigenen Bescheide ist (§ 3 Abs. 3 neu), ist die Bestimmung des Abs. 4, wonach die Landespolizeidirektionen die nach § 53 Abs. 1 vorgeschriebenen Kosten einzuheben (und somit zu vollstrecken) haben, nicht länger notwendig. In der Praxis wird sich das Bundesamt dabei regelmäßig der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedienen (vergleiche auch § 6), insbesondere wenn der Fremde angehalten wird und über entsprechende Geldmittel verfügt. Selbstverständlich ist zu beachten, dass der notwendige Unterhalt des Beteiligten nicht gefährdet wird (§ 79 AVG, § 2 Abs. 2 VVG).

Zu Z 40 (§ 56 Abs. 6):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 3 (Änderung des Asylgesetzes 2005)

Zu Z 1 bis 5 (Inhaltsverzeichnis):

Aufgrund der Änderung der Regelungen der §§ 24 und 29, der Einführung der §§ 3a und 27a sowie des Entfalls des § 67 hat eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses zu erfolgen. Es wird auf die erläuternden Bemerkungen zu den entsprechenden Bestimmungen verwiesen.

Zu Z 6 (§ 2 Abs. 1 Z 8):

Dabei handelt es sich um eine Zitatanpassung.

Zu Z 7 und 8 (§ 3 Abs. 4 und § 3a):

Gemäß § 3 Abs. 4 der geltenden Rechtslage kann der Status des Asylberechtigten von Amts wegen zuerkannt werden, wenn sich die Republik Österreich dazu völkerrechtlich verpflichtet hat. Es soll nun in Übereinstimmung mit Unionsrecht ergänzend die Möglichkeit eingeräumt werden, einem Fremden von Amts wegen den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. Aus systematischen Gründen ist die Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus aus § 3 herauszulösen und in einem eigenen Paragraphen – § 3a – zu erfassen.

Zu Z 9 (§ 4a):

Diese Anpassung ist aufgrund der Gleichbehandlung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, insbesondere aufgrund Art. 35 der Neufassung der Verfahrensrichtlinie, erforderlich.

Zu Z 10 (§ 6 Abs. 1 Z 3):

Die Adaptierung bezweckt, die Bestimmung noch mehr als bisher an den Wortlaut von Art. 14 Abs. 4 lit. a Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) anzupassen. Genannter Artikel der Richtlinie sowie Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention bilden den unions- und völkerrechtlichen Rahmen für diese Regelung, wonach bei einer Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich ein Asylausschlussgrund vorliegt (näher dazu: Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 im Fremdenrechtspaket 2005, RV 952 XXII. GP). Sollte der Fremde bereits über des Status des Asylberechtigten verfügen, ist bei Vorliegen eines Aberkennungstatbestandes nach § 6 der Status abzuerkennen (§ 7 Abs. 1 Z 1). Vor dem Hintergrund aktueller Vorkommnisse und Herausforderungen ist zu beachten, dass unter den Tatbestand der Gefahr für die Sicherheit auch extremistische und terroristische Handlungen bzw. das Unterstützen einer extremistischen oder terroristischen Vereinigung fallen können. In dieser Hinsicht stellt auch Erwägungsgrund 37 der Statusrichtlinie klar: „Der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung gilt auch für die Fälle, in denen ein drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstütz, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.

Zu Z 11 (§ 12a Abs. 2 und 3):

Durch das Einfügen des Aufenthaltsverbotes soll nun klargestellt werden, dass nicht nur bei Vorliegen einer Ausweisung, sondern auch bei Aufenthaltsverboten der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden bzw. entfallen kann.

Zu Z 12 (§ 12a Abs. 6):

Dadurch soll klargestellt werden, dass Aufenthaltsverbote im Sinne des § 12a mindestens 18 Monate aufrecht bleiben. Selbst wenn diese grundsätzlich eine kürzere Gültigkeitsdauer haben, muss damit dieselbe Regelung wie für Rückkehrentscheidungen gelten.

Zu Z 13 und 43 (§ 13 Abs. 2, 15a Abs. 2, 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 und 75 Abs. 23):

Es handelt sich dabei jeweils um eine terminologische Anpassung.

Zu Z 14, 19, 24, 32 und 34 (§§ 15 Abs. 3a und 3b, 17 Abs. 9, 24 Abs. 4, 29 Abs. 6 Z 6 und 31 Abs. 1):

Zulassungsverfahren werden künftig nicht mehr ausschließlich in der Erstaufnahmestelle geführt, sondern gleichermaßen von den Regionaldirektionen des Bundesamtes. Zudem können Antragsteller auf internationalen Schutz nunmehr nicht mehr nur der Erstaufnahmestelle vorgeführt werden, sondern ebenso der Regionaldirektion oder in eine Betreuungseinrichtung „überstellt“ werden (vgl. §§ 29 und 42 ff). Durch diesen Entfall der Konzentration des Zulassungsverfahrens und der dafür notwendigen Ermittlungsschritte auf die Erstaufnahmestelle entfällt aber auch die Notwendigkeit der besonderen Mitwirkungspflicht des § 15 Abs. 3a, bzw. der darin vorgesehenen Anwesenheitsverpflichtung in der Erstaufnahmestelle. In diesem Zusammenhang wird auch dem Entfall des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2003/9/EG in der Neufassung der Aufnahmerichtlinie Rechnung getragen. Die Regelung des § 24 Abs. 4 Z 1 ist konsequenterweise ebenso aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, so wie die weiteren Verweise auf den entfallenden § 15 Abs. 3a in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Zu Z 15 bis 19 (§ 17 Abs. 1, 2, 6 und 9):

In Abs. 1 erfolgt eine Adaptierung dahingehend, dass Anträge auf internationalen Schutz einheitlich vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. vor einer Sicherheitsbehörde zu stellen sind.

Aufgrund des Entfalls der Einschränkung des Zulassungsverfahrens auf die Erstaufnahmestelle und der Neuregelung der Vorführung (§§ 42ff. BFA-VG) ist eine Adaptierung des Abs. 2 bzw. der Antragseinbringung erforderlich. Anstatt für die verschiedenen Konstellationen unterschiedliche Regelungen zu treffen, wird einheitlich normiert, dass Anträge bereits mit Anordnung des Bundesamtes an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 43 Abs. 1 (d.h. der Anordnung der Vorführung bzw. der Anordnung, dem Antragsteller auf internationalen Schutz die Anreise in eine Betreuungseinrichtung zu ermöglichen) als eingebracht gelten. Diese Fiktion gilt nicht im Falle der Abs. 3 und 6 sowie bei unmündigen Minderjährigen ohne gesetzlichen Vertreter (vgl. § 10 Abs. 6 BFA-VG).

In Abs. 6 wird der derzeitige Verweis auf das Unterbleiben einer Vorführung an die Neuregelung des § 43 BFA-VG angepasst. Satz 2 und der letzte Satz können entfallen, da das Führen von Zulassungsverfahren künftig ohnehin nicht mehr auf die Erstaufnahmestelle eingeschränkt ist (vgl. § 29).

Nach dem geltenden Wortlaut des Abs. 9 ist das Merkblatt spätestens bei Antragseinbringung in der Erstaufnahmestelle auszufolgen. Aufgrund des Entfalls der „automatischen“ Vorführung vor die Erstaufnahmestelle ist eine Adaptierung dieser Regelung erforderlich.

Zu Z 18 und 20 (§ 19 Abs. 1, 2 und 6):

Aufgrund des Entfalls des Grundsatzes, dass Zulassungsverfahren nur in der Erstaufnahmestelle zu führen sind, hat in Abs. 1 der Verweis auf die Erstaufnahmestelle zu entfallen.

Bei der Änderung des Abs. 2 handelt es sich um eine Anpassung an das Unionsrecht, da das derzeit in dieser Bestimmung vorgesehene Unmittelbarkeitsprinzip in der Neufassung der Verfahrensrichtlinie nicht vorgesehen ist.

Die Regelung des Abs. 6 soll nun in § 45a BFA-VG aufgenommen werden und kann daher im AsylG 2005 entfallen. Siehe die diesbezüglichen Erläuterungen zu § 45a BFA-VG.

Zu Z 21 und 22 (§ 24 Abs. 1 samt Überschrift):

In Abs. 1 handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens: Nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 war die nun im § 13 Abs. 2 BFA-VG umfasste Meldeverpflichtung in § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 bereits enthalten. Bei der Übernahme dieser Regelung in das BFA-VG wurde die Anpassung des § 24 jedoch nicht nachvollzogen.

Weiters soll auch eine Verletzung der Meldeverpflichtung des § 15a aufgenommen werden, da sich im Zulassungsverfahren ähnliche Problemstellungen wie im sonstigen Verfahren ergeben.

Da Zulassungsverfahren künftig nicht mehr nur in der Erstaufnahmestelle geführt werden, wird der bisherige Inhalt des § 24 Abs. 4 Z 2 aus systematischen Gründen nunmehr in Abs. 1 als Z 3 aufgenommen. Ein Asylwerber, der trotz Aufforderung nicht zu den ihm vom Bundesamt gesetzten Terminen kommt, entzieht sich somit künftig dem Asylverfahren.

Zu Z 23 und 25 (§ 24 Abs. 2a, 25 Abs. 1 ):

Aufgrund der Neuregelung des § 42 BFA-VG hat § 25 Abs. 1 Z 2 zu entfallen.

Die freiwillige Ausreise des Fremden in den Herkunftsstaat während des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht soll zur Einstellung des Verfahrens führen. Dies soll hintanstellen, dass bei freiwilliger Ausreise in den Herkunftsstaat das Verfahren als gegenstandlos abzulegen ist und somit bei Wiedereinreise erneut mit dem Verfahren zu beginnen ist. Stattdessen wird das eingestellte Verfahren bei erneuter Einreise bzw. Asylantragstellung innerhalb von zwei Jahren fortgesetzt. Diese Adaptierung dient somit der Verfahrensökonomie. Die Bestimmung gilt in gleicher Weise für Verfahren, die bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig sind. Die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht erlangt Kenntnis von der freiwilligen Ausreise durch eine formelle Bestätigung.

Zu Z 26 (§ 27a samt Überschrift):

In Art. 31 der Neufassung der Verfahrensrichtlinie sind taxativ Tatbestände angeführt, in denen die Mitgliedstaaten beschleunigte Verfahren vorsehen können. Für diese Verfahren ist nach Art. 31 Abs. 9 Neufassung der Verfahrensrichtlinie eine verkürzte, aber angemessene Entscheidungsfrist festzulegen. Zusätzlich kann in diesen Fällen gemäß Art. 46 Abs. 6 Neufassung der Verfahrensrichtlinie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt werden. Die konkreten Tatbestände, in denen ein beschleunigtes Verfahren und damit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zulässig sind, sind in § 18 Abs. 1 BFA-VG geregelt. Bei der gewählten verkürzten Entscheidungsfrist handelt es sich um eine Maximalfrist („längstens“) und hindert diese die Behörde klarerweise nicht, auch deutlich schneller als binnen von fünf Monaten zu entscheiden. So ist beispielsweise im Sinne effizienter Asylverfahren und der Glaubwürdigkeit des Asylsystems bei einem starken Anstieg von Anträgen aus sicheren Herkunftsstaaten anzustreben, Maßnahmen zu ergreifen, um diese Verfahren binnen 10 Tagen zu entscheiden, sofern der jeweilige Einzelfall eine derart rasche Entscheidung ermöglicht. Eine Überschreitung der verkürzten Entscheidungsfrist ist gemäß Art. 31 Abs. 9 der Neufassung der Verfahrensrichtlinie zulässig, wenn dies zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des jeweiligen Einzelfalles erforderlich ist. Da es sich um eine fakultative Regelung handelt, besteht kein Rechtsanspruch des Antragstellers auf internationalen Schutz auf Einhaltung dieser verkürzten Verfahrensfrist bzw. keine Möglichkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde bei Überschreiten der verkürzten Frist vor Ablauf der in § 8 VwGVG vorgesehenen Frist.

Zu Z 27 (§ 28 Abs. 4):

Da Zulassungsverfahren künftig nicht mehr nur durch die Erstaufnahmestelle geführt werden, erfolgt eine entsprechende Erweiterung dieser Bestimmung.

Zu Z 28 bis 32 (§ 29 Abs. 1, 2 und Abs. 6 samt Überschrift):

In Abs. 1 entfällt der Grundsatz, dass Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu führen sind. Zulassungsverfahren können gleichermaßen sowohl in der Erstaufnahmestelle als auch von den Regionaldirektionen geführt werden. Entsprechend der Neuregelung der §§ 42 ff BFA-VG werden Antragsteller auf internationalen Schutz nicht mehr nur der Erstaufnahmestelle vorgeführt, sondern – je nach Anordnung des Bundesamt – auch einer Regionaldirektion. Mit der Anordnung des Bundesamtes nach § 43 Abs. 1 gilt der Antrag auf internationalen Schutz idR als eingebracht und kann das Zulassungsverfahren bereits beginnen.

Da für die Antragseinbringung (§ 17 Abs. 2 iVm § 42 Abs. 1 AsylG 2005) bereits zwingend eine Befragung stattgefunden hat, kann Abs. 2 entfallen.

Im Einleitungssatz des Abs. 6 wird festgehalten, dass je nach Sachverhalt und Verfahrenskonstellation nicht immer alle der in den Z 1 – 8 aufgezählten Ermittlungsschritte erforderlich sind (vgl. auch Entfall der besonderen Mitwirkungspflicht des § 15 Abs. 3a). Weiters wird der Katalog der Ermittlungsschritte um die Ermittlungen zur Identität des Asylwerbers sowie die gegebenenfalls erforderliche Altersfeststellung ergänzt. Die geltenden Z 2 und 5 entfallen hingegen.

Zu Z 33 (§ 30):

In Umsetzung von Art. 24 Abs. 3 der Neufassung der Aufnahmerichtlinie wird nunmehr klargestellt, dass sich die Eigenschaft als Opfer von Gewalt und damit die Zugehörigkeit zum von § 30 erfassten Personenkreis auch durch Erleiden schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ergeben kann. Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ergeben sich dadurch allerdings keine Änderungen im Vollzug, da derartige Fälle bis dato auch bereits erfasst waren („durch ein gleichwertiges Ereignis“).

Zu Z 34 (§ 31 Abs. 1):

Dabei handelt es sich um eine Anpassung aufgrund des Entfalls der Einschränkung des Zulassungsverfahrens auf die Erstaufnahmestelle.

Zu Z 35 (§ 50 Abs. 1):

Dabei handelt es sich um eine Anpassung aufgrund des Entfalls der „automatischen“ Vorführung vor die Erstaufnahmestelle und des Entfalls der Einschränkung des Zulassungsverfahrens auf die Erstaufnahmestelle.

Zu Z 36 (§ 57 Abs. 1 Z 1):

Es handelt sich hierbei um eine Anpassung an die neue Systematik des § 46a FPG, da nun die Duldung aus tatsächlichen Gründen in der Z 3 geregelt ist.

In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass im Fall der Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 (vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung aus Gründen des Privat- und Familienlebens) der Fremde die Möglichkeit hat, einen Antrag auf einen der anderen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründe zu stellen, wenn die Gründe nachträglich nicht mehr bloß vorübergehend, sondern auf Dauer vorliegen. Dagegen sind Fremde, die aus Gründen des § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet sind, von vornherein von der Gewährung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen, da sie Ausschlussgründe für internationalen Schutz verwirklicht haben.

Zu Z 37 (§ 58 Abs. 2):

Es handelt sich hierbei um eine Anpassung und Klarstellung analog den Bestimmungen des Abs. 1 für den Aufenthaltstitel nach § 57, die der Übernahme der Bestimmung des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 aus dem NAG geschuldet ist: Da dieselbe Behörde (das Bundesamt) bereits über eine dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszusprechen hat, hat sie unter einem über die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 abzusprechen; ein Verweis auf eine rechtskräftige Entscheidung und § 73 AVG bedarf es daher nicht. Zusätzlich soll damit klargestellt werden, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Auch Entscheidungen über einen Folgeantrag auf internationalen Schutz nach § 68 Abs. 1 AVG können mit einem Aufenthaltstitel nach § 55 verbunden werden, sofern eine relevante Sachverhaltsänderung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben eingetreten ist.

Zu Z 38 (§ 59 Abs. 5):

Der neue Abs. 5 übernimmt in sachgerechter Weise die bewährten Regelungen des „verbundenen Verfahrens“ des § 25 NAG. Damit wird aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz der Zuständigkeitsübergang zwischen Bundesamt und der Niederlassungsbehörde klarer als bisher abgegrenzt. Die Fristhemmung tritt mit Mitteilung des Bundesamtes gemäß Abs. 4 ein. Ab diesem Zeitpunkt kann eine Säumigkeit des Bundesamtes nicht mehr vorliegen. Der Fremde ist von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen, womit dieser über den Zuständigkeitsübergang und die zu erwartende Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem NAG informiert wird.

Zu Z 39 und 40 (§ 62 Abs. 4 und 5):

Im Sinne der Verfahrensökonomie und Einheitlichkeit der Verwaltung werden die Inhalte des § 62 Abs. 4 und 5 in einem neuen Abs. 4 zusammengefasst. Die beiden bisher vorgesehenen Dokumente, die das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht bestätigen, werden vereinheitlicht: Bis dato wäre, sofern der Betreffende über einen Reisepass verfügt, das Aufenthaltsrecht direkt im Reisepass – etwa in Stempel- oder Vignettenform – vermerkt worden, aber wenn der Betreffende kein Reisedokument besitzt, hätte er stattdessen einen Ausweis für Vertriebene erhalten. Künftig erhält der Fremde im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß § 62 jedenfalls einen Ausweis für Vertriebene.

Zu Z 41 (§ 67):

Aus systematischen Gründen entfällt die Rückkehrberatung im AsylG 2005 und wird stattdessen in § 52a BFA-VG aufgenommen, da sie neben Asylwerbern auch für sonstige Fremde gelten soll.

Zu Z 42 (§ 73 Abs. 14):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 4 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005)

Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis):

Aufgrund der Einführung des § 24b hat eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses zu erfolgen. Es wird auf die erläuternden Bemerkungen zu diesen Bestimmungen verwiesen.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 2):

Dabei handelt es sich um eine Zitatanpassung aufgrund der Adaptierung des § 76.

Zu Z 4, 28, 39, 44 und 47 (§§ 2 Abs. 4 Z 14, 56 Abs. 4, 71 Abs. 4, 77 Abs. 6, 80 Abs. 6, 99 Abs. 4 und 125 Abs. 25):

Es handelt sich dabei jeweils um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens bzw. eine Verweisanpassung.

Zu Z 5 und 11 (§§ 3 Abs. 6 und 13 Abs. 8):

So wie der Landespolizeidirektor im Anwendungsbereich des BFA-VG Bedienstete, die keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit der Erstbefragung von Asylwerbern ermächtigen kann, soll er auch im Anwendungsbereich des FPG über eine korrespondierende Ermächtigung verfügen (vgl. § 45 BFA-VG neu). Da in der Praxis oftmals Verwaltungsbedienstete Verfahren führen und damit die entsprechenden Einvernahmen durchführen, ist es sachgerecht, diesen die in diesem Zusammenhang vorgesehenen Befugnisse zukommen zu lassen. Dies dient der Effizienzsteigerung im Rahmen eines fremdenpolizeilichen Verfahrens durch die Landespolizeidirektionen. Die neue Bestimmung ermöglicht eine kürzere Anhaltung des Fremden, da eine Unterbrechung der Einvernahme nicht mehr erforderlich ist. Der Wegfall der Unterbrechung führt darüber hinaus zu Ersparnis bei den Verwaltungskosten (z.B. Gebührenansprüche der Dolmetscher). Auch hier gilt aber dass, sofern die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich sein sollte, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes um Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen sind.

Zu Z 6 bis 10 und 16 und 17 (§§ 5 Abs. 3 und 4, 6 Abs. 4, 7 Z 2, 4, 5, 11 Abs. 8, 12 Abs. 2 und 27 samt Überschrift):

Es handelt sich hierbei um – großteils lediglich terminologische – Anpassungen im Zusammenhang mit der Harmonisierung der Begrifflichkeiten und Bestimmungen für Visa D und Schengenvisa (Visa C).

Zu Z 11 (§ 13 Abs. 6 und 7):

Die vorgeschlagene Regelung des § 13 Abs. 6 übernimmt die Bestimmung des § 9a Abs. 1 FPG-DV direkt ins FPG und stellt damit die gesetzliche Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 wieder her.

Durch die Regelung des Abs. 6 werden die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zukommenden Befugnisse bei geschlossenen Flugzeugtüren und im Flug klargestellt. Der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 6. März 2001, B 159/00 (VfSlg. 16.109/2001) zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen einer Abschiebung staatliche Organe Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt setzen können, soweit sie dazu zumindest in abstracto ermächtigt sind. Durch die Regelung soll einerseits der Handlungsmaßstab für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 13 FPG, SPG, RLV) und andererseits der dem Betroffenen zustehende Rechtschutz (Maßnahmenbeschwerde) klar geregelt werden. Auch sollen Elemente des § 36 VStG übernommen werden, um die Rechte der Abzuschiebenden zu präzisieren.

Die völkerrechtliche Grundlage findet sich in Art. 6 des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (Tokioter Abkommen) vom 14. September 1963, BGBl. Nr. 247/1974. Auf der Diplomatischen Konferenz zur Änderung des Tokioter Abkommens, die von 26. März bis 4. April 2014 in Montréal/Kanada stattfand, wurde die Verankerung des Begriffs des „in-flight security officer (IFSO)“ im Tokioter Abkommen beschlossen. Wenngleich sich diese Änderungen des Tokioter Abkommens im Moment noch im Ratifikationsprozess befinden, so kann doch durch die Unterzeichnung der Schlussakte von 76 der 88 teilnehmenden Staaten davon ausgegangen werden, dass Völkergewohnheitsrecht mit dieser Änderung verschriftlicht werden sollte. Mit dem darin enthaltenen Art. 6 Abs. 2 wird erstmals eine völkerrechtliche Grundlage für den Einsatz von IFSOs geschaffen, die es ermöglicht, daran eine entsprechende nationale Regelung zu knüpfen.

Befindet sich das Flugzeug „im Flug“, bedarf es dazu außerhalb des österreichischen Hoheitsgebiets aufgrund völkerrechtlicher Vorgaben im Rahmen des Tokio Abkommen des Einvernehmens mit dem verantwortlichen Piloten. Dieses Einvernehmen wird vorausgesetzt, wenn die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf begründetes Ersuchen des Luftfahrzeughalters oder zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben (im Rahmen einer Abschiebung) an Bord sind. Diese Befugnis soll daher im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht nur solange gelten, als insbesondere der verantwortliche Pilot oder eine für die Sicherheit des Transportmittels zuständige Behörde eines Staates, dessen Hoheitsgebiet während des Transportes durchquert/überflogen wird, dem Einschreiten nicht ausdrücklich widerspricht. Unter „bindendem Völkerrecht“ im Sinne des Abs. 7 sind dabei jene völkerrechtlichen Abkommen, Verträge und Protokolle etc. zu verstehen, welche für Österreich aufgrund von Ratifikation bindende Wirkung entfalten. Dies gilt unbeschadet allfälliger im Wege der Ratifikation abgegebener Vorbehalte.

Zu Z 12 (§ 20 Abs. 3):

Durch die Einfügung, dass bei begründeten Notfällen die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes ausnahmsweise nicht mindestens 3 Monate länger sein muss als die des Visums, soll eine Harmonisierung mit der diesbezüglich für Visa C geltenden Bestimmung des Art. 12 Visakodex herbeigeführt werden. Im Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa in der Fassung des Durchführungsbeschlusses C (2014) 2727 der Kommission vom 29. April 2014 zur Änderung des Beschlusses K(2010) 1620 der Kommission vom 19. März 2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa, geändert durch den Durchführungsbeschluss K(2011) 5501 endgültig der Kommission vom 4. August 2011 (Visa-Handbuch) finden sich dazu folgende, nun auch für die gegenständlichen Regelungen geltende, Ausführungen:

„In begründeten Notfällen kann auch ein Reisedokument akzeptiert werden, dessen Gültigkeitsdauer kürzer ist als oben angegeben. Ein begründeter Notfall ist ein Umstand (Notwendigkeit, eine Reise anzutreten), den der Antragsteller nicht vorhersehen konnte, so dass es ihm nicht möglich war, rechtzeitig ein Reisedokument mit der erforderlichen Gültigkeitsdauer zu besorgen.

Beispiel für einen begründeten Notfall, der ein Außerachtlassen der Gültigkeitsvoraussetzung rechtfertigen könnte: Ein philippinischer Staatsbürger muss dringend nach Spanien reisen, wo ein Verwandter einen schweren Unfall erlitten hat. Sein Reisedokument ist nur noch einen Monat nach der geplanten Rückreise gültig.

In diesem Fall sollte das spanische Konsulat das Reisedokument für den Antrag akzeptieren.“

Zu Z 13, 18 und 21 (§§ 21 Abs. 2 Z 8, 27a Abs. 2 und 41 Abs. 2 Z 2):

Durch die vorgeschlagene Adaptierung wird eine Übereinstimmung mit dem vergleichbare Fälle erfassenden § 26a erreicht.

Zu Z 14 (§ 24 Abs. 3):

Im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (vgl. das Urteil vom 21. September 2006 in der Rs C-168/04, Kommission gegen Österreich) und der einschlägigen Vorgaben der EU-Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt wird klargestellt, dass Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Mitgliedstaates sind und die Voraussetzungen des Art. 21 SDÜ sowie jene für die EU-Entsendung nach § 18 Abs. 12 AuslBG erfüllen, für die Erbringung der vorübergehenden Arbeitsleistung in Österreich kein zusätzliches Visum benötigen.

Zu Z 15 (§ 24b samt Überschrift):

Grundsätzlich sollte ein Visum vor der geplanten Reise im Konsulat des zuständigen Mitgliedstaates im Wohnsitzstaat des Antragstellers beantragt werden. Im Hinblick auf die Erteilung eines Visum C ist unionsrechtlich vorgegeben, dass, wenn der Antragsteller unvorhersehbare zwingende Gründe geltend machen kann, aus denen es ihm nicht möglich war, im Voraus ein Visum zu beantragen, der Antrag auf ein Visum C ausnahmsweise an der Grenze gestellt werden kann (vgl. Art. 35 Visakodex).

Die geltende innerstaatlicher Rechtslage ermöglicht auch betreffend Visa D die Erteilung an der Außengrenze (siehe § 5 Abs. 2 und 3 FPG), wobei es jedoch derzeit an zusätzlichen Detailregelungen – vergleichbar denen im Visakodex – mangelt. Zwecks Präzisierung der Voraussetzungen im Sinne der Rechtssicherheit sowie um eine bessere Harmonisierung mit den für Visa C geltenden Bestimmungen zu erzielen, wird zusätzlich § 24b eingeführt, der die Fälle der Erteilung von Visa D an der Grenze an die Ausnahmefälle und Voraussetzungen analog Art. 35 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 Visakodex anpasst. Art. 35 Abs. 1 lit. b Visakodex erfasst Fälle, in denen es dem Antragsteller nicht möglich war, im Voraus ein Visum zu beantragen, und er gegebenenfalls unter Vorlage von Belegen unvorhersehbare zwingende Einreisegründe geltend macht. Gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. c Visakodex muss die Rückreise des Antragstellers in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder die Durchreise durch andere Staaten als Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden, als sicher eingestuft sein. Gemäß Art. 35 Abs. 2 Visakodex kann von der Pflicht um Abschluss einer Reisekrankenversicherung abgesehen werden, wenn eine solche Versicherung an der betreffenden Grenzübergangsstelle nicht abgeschlossen werden kann oder wenn humanitäre Gründe vorliegen.

Im Visa-Handbuch wird zu Art. 35 Visakodex Folgendes ausgeführt:

„Grundsätzlich sollte ein Visum vor der geplanten Reise im Konsulat des zuständigen Mitgliedstaats […] im Wohnsitzstaat des Antragstellers beantragt werden.

Kann der Antragsteller jedoch unvorhersehbare zwingende Gründe geltend machen, aus denen es ihm nicht möglich war, im Voraus ein Visum zu beantragen, so kann der Antrag an der Grenze gestellt werden. Die Grenzkontrollbehörden können verlangen, dass das Vorliegen unvorhersehbarer zwingender Einreisegründe anhand von Belegen nachzuweisen ist. Außerdem muss die Rückreise des Antragstellers in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder die Durchreise durch andere Staaten als Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden, als sicher eingestuft werden.

Beispiele für unvorhersehbare zwingende Einreisegründe, aus denen die Beantragung eines Visums an der Außengrenze gerechtfertigt ist:

-       Plötzliche schwere Erkrankung eines nahen Verwandten.

-       Tod eines nahen Verwandten.

-       Notwendigkeit einer medizinischen Notversorgung und/oder eines ersten psychologischen Beistands in dem betreffenden Mitgliedstaat, insbesondere nach einem Unfall, wie einem Schiffsunglück in der Nähe der Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaats, oder bei anderen Rettungsmaßnahmen und Katastrophen.

-       Unerwartete Änderung der Flugroute: Bei einem Flug zwischen Delhi und London ist eine Zwischenlandung auf dem Frankfurter Flughafen geplant (wobei vorgesehen ist, dass die Passagiere das Flugzeug während der Zwischenlandung nicht verlassen). Wegen schlechter Witterungsbedingungen in Frankfurt wird der Flug jedoch nach Paris (Flughafen Charles de Gaulle) umgeleitet, und der Weiterflug findet erst am darauffolgenden Tag statt.

-       Die Flugzeugbesatzung wird kurzfristig geändert: Die Personen, die nicht mehr zur Flugzeugbesatzung gehören, würden ein Visum benötigen, um sich so lange im Gebiet der Mitgliedstaaten aufzuhalten, bis sie als gewöhnliche Passagiere (entweder von demselben Flughafen oder von einem anderen Flughafen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten) mit einem anderen Flugzeug nach Hause zurückfliegen können.“

Zu Z 19 und 20 (§§ 34 Abs. 1 Z 2 und 36 Abs. 1 Z 1):

Gemäß § 9a GVG-B 2005 kann der Bundesminister für Inneres unter Einbeziehung der Fremdenpolizeibehörden und der Abgabenbehörde Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen, wie weit die tatsächlich geleistete Versorgung den Zielen der Grundversorgungsvereinbarung entspricht. Bei Kontrollen der Länder in ihrem Zuständigkeitsbereich können diese um Teilnahme der Landespolizeidirektionen ersuchen. Bis dato fehlt es jedoch an den für die Durchführung dieser vorgesehenen Maßnahme erforderlichen flankierenden Anschlussbestimmungen im Fremdenpolizeirecht. Daher wird vorgeschlagen, dass im Falle derartiger Überprüfungen an Ort und Stelle gemäß § 9a GVG-B 2005 den einbezogenen oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde teilnehmenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einerseits die Befugnis zur Identitätsfeststellung und andererseits die Befugnis zum Betretung von Räumlichkeiten eingeräumt wird, jeweils sofern dies erforderlich ist.

Zu Z 22 und 23 (§ 46 Abs. 2 und 2a)

In der Verwaltungspraxis sind die häufigsten faktischen Abschiebehindernisse Probleme bei der Erlangung von Ersatzreisedokumenten. Zudem ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Mitwirkungspflicht nicht durchwegs einheitlich. Daher soll die Regelung des Abs. 2 nun konkretisiert werden: Der Fremde ist verpflichtet, an der Erlangung des Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Hierzu zählen insbesondere die Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde (Botschaft, Konsulat). Dies gilt selbstverständlich nur, wenn diese Handlungen nicht dem zwingendem österreichischem Recht, insbesondere den Grundrechten, widersprechen.

Die Mitwirkungspflicht bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments ergibt sich bereits aus dem geltenden Gesetz. Um die Mitwirkung jedoch sicherzustellen, kann gegebenenfalls eine Vollziehungsverfügung als Titelbescheid notwendig sein, damit diese einer Vollstreckung im Sinne des VVG zugänglich ist (vergleiche etwa Albin Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht, Rz 202). Gerade da das Bundesamt nunmehr auch Vollstreckungsbehörde wird, erscheint die vorgeschlagene Änderung des Abs. 2a geboten. Um Probleme zu vermeiden, wenn der Fremde aus anzuerkennenden Gründen nicht mitwirken kann, sollen die bewährten Bestimmungen und Entschuldigungsgründe der Ladung (§ 19 AVG) sinngemäß anwendbar sein, etwa wenn aufgrund einer Krankheit die Mitwirkung nicht möglich ist. Zusätzlich wird im Regelfall die Mitwirkung nach dem bewährten Vorbild des § 25 Abs. 3 mit einer Ladung zu verbinden sein, da die Anwesenheit des Fremden regelmäßig notwendig ist. Die Ladung kann wie bisher auch bei einer ausländischen Behörde erfolgen, wobei stets eine Amtshandlung, das heißt die Leitung durch einen Organwalter des Bundesamtes, notwendig ist.

Zu Z 24 (§ 46a):

Die mit Ausnahme der Behördenbezeichnung gleichlautenden Bestimmungen des § 46a Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 38/2011 wurden vom Verfassungsgerichtshof einem Gesetzesprüfverfahren unterzogen und als verfassungskonform bestätigt (vgl. VfGH vom 9. Dezember 2014, G 160-162/2014): Nach der geltenden Rechtslage „wirkt“ die Duldung aus tatsächlichen Gründen im Sinne des Abs. 1a bereits mit Eintreten der Voraussetzungen. Dies führt in der Praxis für Fremde, die Behörden und die Exekutivbeamten zu zahlreichen Problemen: Für den Exekutivbediensteten ist anlässlich einer Personenkontrolle nicht feststellbar, ob der Fremde geduldet ist, wenn dieser noch über keinen entsprechenden Nachweis verfügt. Dies könnte sogar zu einer vorübergehenden Festnahme führen. Für die Verwaltungsstrafbehörde wären umfangreiche Ermittlungen dahingehend erforderlich, ob der Strafbarkeitsausschließungsgrund des § 120 Abs. 5 Z 2 vorliegt, was gerade in Anbetracht des § 5 Abs. 1 VStG die Behörde und den rechtsunkundigen Fremden vor Herausforderungen stellt.

Zwar entsteht die Duldung mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass die Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung auf Dauer gegeben sind; etwa wenn sich die Berufsvertretungsbehörde weigert, ein Ersatzreisedokument auszustellen. Dies ist jedoch im Regelfall weder dem Exekutivbeamten noch der Verwaltungsstrafbehörde bekannt, sodass es zu einem Mehraufwand für das Bundesamt im Rahmen der Journaldienste oder Anfragen anderer Behörden führt.

Gerade wenn der Fremde anfänglich nicht mitwirkt und später aber seinen Verpflichtungen nachkommt, ist die Feststellung des Zeitpunktes, ab dem der Fremde geduldet ist, problematisch (im Gegensatz zu den Fällen, bei denen mit Bescheid über die Unzulässigkeit der Abschiebung abgesprochen wird). Dies ist etwa auch für die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen relevant. Daher sollen nun die Systematik der Duldung grundlegend überarbeitet und Redaktionsversehen beseitigt werden, um ein Mehr an Rechtssicherheit – für den Fremden wie für die verschiedenen Behörden – zu erreichen.

Der neugefasste Abs. 1 gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen der §§ 50 und 51 FPG sowie der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung. Da die Duldung jedoch einen Aufenthaltstitel im Sinne des Art. 2 lit. l Dublin-Verordnung darstellt und somit zu einem Zuständigkeitsübergang auf Österreich im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Dublin-Verordnung führen würde, liegt bei aufrechter Anordnung der Außerlandesbringung (sei es im Asylverfahren, sei es im ausschließlich fremdenrechtlichen Verfahren) keine Duldung vor. Liegt in derartigen Fällen ein Abschiebehindernis von Dauer vor oder kann die Überstellung – aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen – nicht durchgeführt werden, so führt dies jedenfalls auf einen Übergang der Zuständigkeit auf Österreich durch Selbsteintritt oder aufgrund Ablaufs der Überstellungsfrist. Daher erweist sich hier eine Duldung nicht als notwendig und sinnvoll, zumal bereits in § 61 Abs. 3 unter bestimmten Umständen ein vorübergehender Durchführungsaufschub vorgesehen ist. Letztlich wird durch diese Ausnahme von der Duldung keine neue Regelung eingeführt, da diese bereits in der Stammfassung und den früheren Fassungen des § 46a vorgesehen war.

Die Änderungen des Abs. 1a umfassen nur der neuen Systematik geschuldete und sonstige redaktionelle Änderungen. Auflagen im Sinne des § 56 können bereits während anhängiger Duldungsverfahren auferlegt werden, im abschließenden Bescheid ist auch über deren Fortdauer anzusprechen.

Der geltende Abs. 1c kann entfallen, da diese Bestimmungen nun bereits in Abs. 1 enthalten sind.

In Abs. 2 wird klargestellt, dass die Karte für Geduldete sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen ausgestellt werden kann, um Missverständnisse zu vermeiden. Wird die Ausstellung der Karte für Geduldete beantragt, so hat die Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Duldung vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen.

Die Änderungen des Abs. 3 im Vergleich zur geltenden Rechtslage dienen der Klarstellung der Gültigkeitsdauer der Karte für Geduldete. Sie sind an die Bestimmungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen angepasst, um den Vollzug zu erleichtern.

Der neue Abs. 4 regelt Beginn der Duldung und Verfahren zur Ausstellung der Karte für Geduldete. Die Systematik ist den Bestimmungen für die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 58 AsylG 2005) nachgebildet: Wird mit einem Bescheid bereits über die Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit der Abschiebung oder vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung abgesprochen, so beginnt die die Duldung mit Rechtskraft des Bescheids und das Bundesamt hat eine Karte auszufolgen.

Hinsichtlich der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1 ist anzumerken, dass je nach aufenthaltsbeendender Maßnahme bereits über die Zulässigkeit der Abschiebung entschieden wurde (etwa § 52 Abs. 9, § 61 Abs. 3). Ändert sich der entscheidungsmäßige Sachverhalt, sodass nun die Abschiebung im Lichte des § 50 Abs. 1 oder 2 unzulässig wäre, so hat das Bundesamt neuerlich über die nunmehrige Unzulässigkeit von Amts wegen abzusprechen. Der Fremde hat umgekehrt jederzeit die Möglichkeit, derartige Gründe durch einen Antrag auf internationalen Schutz geltend zu machen (siehe VwGH vom 28. August 2014, 2013/21/0218). Daher ist diesfalls – ebenso wie bei Duldung gemäß Abs. 1 Z 2 – eine Antragsmöglichkeit nicht zielführend.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass diese Duldungsformen nur bei Drittstaatsangehörigen in Betracht kommen. Bei der Ausweisung und des Aufenthaltsverbots, die Unionsbürger, EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige betreffen, würden die entsprechenden Voraussetzungen ohnehin zu einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht führen; ein allfälliger Antrag wäre daher als unzulässig zurückzuweisen.

Gerade die Duldung aus tatsächlichen Gründen (Abs. 1 Z 3) wird regelmäßig über Antrag des Fremden erfolgen. Diesfalls kann der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung einer Karte gemäß Abs. 2 stellen. Im Rahmen des Verfahrens ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Ist dies der Fall, so ist die Karte auszufolgen und es bedarf keines Bescheides. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen. Gleiches gilt, wenn nachträglich die Gründe des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG eintreten, d.h. aufgrund nachträglich entstandener Gründe die Außerlandesbringung im Lichte des Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) vorübergehend unzulässig ist.

Für das Ende der Duldung bei Wegfall der Voraussetzungen bedarf es keiner besonderen Verfahrensvorschriften: Diesfalls ist je nach Umständen neu über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung abzusprechen (§ 52 Abs. 9) oder der Feststellungsbescheid über die Unzulässigkeit der Abschiebung von Amts wegen abzuändern (§ 51 Abs. 5), eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen (Abs. 1 Z 2 und Z 3) oder bloß die Karte zu entziehen (Abs. 1 Z 1 bei vorläufiger Maßnahme des EGMR, wenn diese wegfällt und kein Konventionsverstoß vorliegt; Abs. 1 Z 3, etwa wenn nunmehr ein Ersatzreisedokument erlangt werden kann). Liegt keine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so ist jedenfalls eine zu erlassen.

Mit dem Bescheid über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme oder Zulässigkeit der Abschiebung kann die Entziehung der Karte verbunden werden. Ist lediglich die Karte zu entziehen, so wird dies im Rechtsschutzinteresse des Fremden mit Bescheid erfolgen.

Zu Z 25 (§ 51 Abs. 1):

Es handelt sich hierbei um die Bereinigung eines Redaktionsversehens: § 51 Abs. 1 dient der Umsetzung des Art. 13 EMRK zur Gewährleistung einer effektiven Beschwerdemöglichkeit. Da seit 1. Jänner 2014 jedoch von Amts wegen bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (wie auch Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61) über die Zulässigkeit der Abschiebung in bestimmte Staaten auch im Lichte des § 50 abzusprechen ist (§ 2 Abs. 9), erübrigt sich die gesonderte Antragsstellungsmöglichkeit während des laufenden Verfahrens.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ein entsprechender Feststellungsbescheid vor der Durchführung einer Abschiebung zu erlassen ist, wenn ein Ausspruch im Sinne des § 52 Abs. 9 aus vom Fremden zu vertretenden Gründen (etwa nicht feststellbare Staatsangehörigkeit) nicht möglich ist. Ändert sich seitdem der Sachverhalt derart, dass eine Abschiebung nicht länger zulässig wäre (etwa aufgrund der Situation im Herkunftsstaat durch einen Kriegsausbruch), so wäre die Zulässigkeitsfeststellung auch von Amts wegen abzuändern. Erweist sich nachträglich die Abschiebung in einen anderen Staat als möglich (etwa wenn nachträglich eine andere oder weitere Staatsangehörigkeit hervorkommt oder entsteht), wäre das Verfahren in diesem Spruchpunkt ebenso wiederaufzunehmen und/oder der Spruch abzuändern.

Darüber hinaus hat der Fremde stets die Möglichkeit, ein Vorbringen der Unzulässigkeit in seinen Herkunftsstaat aufgrund Verstoßes gegen Art. 3 EMRK mit einem Antrag auf internationalen Schutz geltend zu machen (siehe VwGH vom 28. August 2014, 2013/21/0218), der Feststellungsantrag des § 51 Abs. 1 bezieht sich daher nur auf einen anderen Staat als diesen.

Zu Z 26 (§ 52 Abs. 4 Z 1 und 1a):

Mit der vorgeschlagenen Novellierung werden die bisherigen Fälle der Z 1 nunmehr auf Z 1 und Z 1a aufgeteilt, um eine bessere Lesbarkeit dieser Bestimmung zu erreichen. Die Z 1 erfasst nunmehr lediglich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wegen des Vorliegens von Versagungsgründen betreffend Aufenthaltstitel nach NAG oder AsylG 2005, während sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wegen des Vorliegens von Versagungsgründen hinsichtlich eines Visum in Z 1a finden. Eine materielle Änderung der Rechtslage tritt dadurch nicht ein.

Zu Z 27 (§ 52 Abs. 4 Z 2 und 3):

Es handelt sich jeweils um eine Zitatanpassung aufgrund der Änderung des § 8 NAG durch das BGBl. I Nr. 68/2013.

Zu Z 29 (§ 61 Abs. 5):

Da auch eine Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG eine Überstellungsentscheidung im Sinne der Art. 26 Dublin-Verordnung darstellt, soll für Drittstaatsangehörige, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen und in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz stellten, dieselben Regelungen wie für Asylwerber gelten. Analog § 22 Abs. 12 AsylG 2005 soll auch für diese Personen eine Beschwerdefrist von einer Woche gelten. Diese Abweichung von den allgemeinen Beschwerdefristen ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH vom 24. Juni 1998, G31/98; G79/98; G82/98; G108/98), der eine Rechtsmittelfrist von einer Woche als ausreichend ansieht, zumal auch diese Drittstaatsangehörige Anspruch auf Rechtsberatung (§ 52 BFA-VG) haben.

Zu Z 30 (§ 69 Abs. 1):

Es handelt sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens, da § 27b bereits mit dem FNG-Anpassungsgesetz entfallen ist.

Zu Z 31 (§ 76)

Aufgrund der Vorgaben von Art. 8 der Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind gemäß Art. 2 lit. n Dublin-III-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie.

Zu Abs. 1:

Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht weitestgehend den derzeitigen Abs. 1 und Abs. 1a. Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter Fremde im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen naturgemäß jedoch stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen.

Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von § 1 Abs. 2 FPG nicht verhängt werden.

Zu Abs. 2:

Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom 24. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom 15. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist.

Zu Abs. 3:

Im vorgeschlagenen Abs. 3 wird die Voraussetzung der Fluchtgefahr näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur.

Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin – Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin III Verordnung).

Z 1: Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückkehrrichtlinie 2008/115/EG (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung.

Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588).

In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).

Z 2: Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen § 76 Abs. 2 Z 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Art. 8 lit. d der Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Art. 15 der Rückführungsrichtlinie vorgesehen.

Z 3: Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom 28. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat (vgl. VwGH vom 30. August 2007, 2006/21/0027).

Z 4: Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).

Z 5: Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom 28. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH 20. Oktober 2011, 2008/21/0191).

Z 6: Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Z 3.

Z 7: Unter diese Ziffern fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (§ 77 Abs. 1 FPG), da hier dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist.

Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).

Z 8: Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung, fand sich bisher in § 76 Abs. 2 Z 2a (VwGH vom 26. August 2010, 2010/21/0234).

Z 9: Dem Gesichtspunkt einer „sozialen Verankerung in Österreich“ kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107).

Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein.

Dabei ist zu beachten, dass die Mittellosigkeit und der fehlenden sozialen Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, alleine noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).

Zu Abs. 4:

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Abs. 3. Es soll lediglich klargestellt werden, dass der Bescheid zur Verhängung der Schubhaft schriftlich zu ergehen hat.

Die Verhängung einer Schubhaft im Wege eines Mandatsbescheids ist bei fehlender, aktueller Gefahr des Untertauchens unzulässig, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall (insbesondere bei Strafhaft und Anschlussschubhaft) ist ein Ermittlungsverfahren samt Parteiengehör durchzuführen. Daher sind die entsprechenden Schritte (Einvernahme, Parteiengehör, etc) demensprechend rechtzeitig zu setzen (VwGH vom 27. Jänner 2010, 2009/21/0009).

Betreffend das Kriterium der Rechtzeitigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527).

Zu Abs. 5:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Abs. 5. Es wurde lediglich die derzeitige Aufzählung der verschiedenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch den Überbegriff „aufenthaltsbeendende Maßnahme“ ersetzt.

Zu Abs. 6:

Da eine Änderung des Anhaltegrundes auch eine andere höchstzulässige Anhaltedauer bewirken kann, reicht ein interner Aktenvermerk nicht aus; er ist dem Fremden zu Kenntnis zu bringen (siehe VwGH vom 18. Dezember 2008, 2008/21/0582). Im Rechtschutzinteresse des Fremden wird dies nun explizit im Gesetz festgehalten und festgelegt, dass diese Änderung, die letztlich in Zusammenschau mit dem bestehenden Spruchpunktes im Bescheid der Behörde wirkt, dem Fremden nach denselben Regelungen wie der Schubhaftbescheid (§ 11 Abs. 8 BFA-VG) zuzustellen ist. Zudem muss die Tatsache der Änderung in einer ihm verständlichen Sprache (§ 12 Abs. 1 BFA-VG) enthalten sein. Einer Rechtsmittelbelehrung bedarf es jedoch nicht, da gegen einen Aktenvermerk eine Beschwerde nicht zulässig ist.

Zu Z 32 (§ 77 Abs. 1):

Der Entfall der Einschränkung auf „bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres“ und damit die Geltung bis zum Erreichen der Volljährigkeit ist aufgrund der Neufassung der Aufnahmerichtlinie erforderlich.

Zu Z 33 bis 36 (§§ 78 und 79):

In Entsprechung der Vorschriften der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtline) erfolgt der Vollzug der Schubhaft in speziellen Hafteinrichtungen (Anhaltezentrum Vordernberg und Polizeianhaltezentren). Nach der Rechtsprechung des EuGH (Entscheidung vom 17. Juli 2014, C 473/13 und C 514/13) verlangt Art. 16 Rückführungsrichtline grundsätzlich die Anhaltung in speziellen Hafteinrichtungen und ist ein Rückgriff auf gewöhnliche Haftanstalten nur in Ausnahmesituationen wie in Art. 18 Rückführungsrichtline (2008/115/EG) vorgesehen, zulässig. Die Regelungen zum Vollzug der Schubhaft in § 78 Abs. 1 und 6 sowie § 79 müssen daher angepasst werden, um Unionsrechtswidrigkeit zu vermeiden.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Anhaltung eines Fremden in Schubhaft in einer gewöhnlichen Hafteinrichtung trotz dessen Einwilligung nicht mit der mit der Rückführungsrichtline (2008/115/EG) vereinbar (Erkenntnis vom 17. Juli 2014, C 474/13). Abs. 3 muss daher entfallen.

In Abs. 6 wird gemäß Art. 16 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass bei Unterbringung in einer gewöhnlichen Haftanstalt eine Trennung der Schubhäftlinge von den Gerichtshäftlingen sichergestellt sein muss.

Die Anpassung in Abs. 8 ist redaktioneller Natur, zumal zwischen den Landespolizeidirektionen aus verwaltungsökonomischen Gründen keine Kosten verrechnet werden.

In § 79 erfolgen lediglich die aufgrund der Adaptierung des § 78 notwendigen Änderungen.

Zu Z 37 (§ 80 Abs. 2):

Hierdurch soll klargestellt werden, dass aufgrund der Dublin-Verordnung für Schubhaften in Dublinfällen andere Maximalanhaltefristen gelten.

Zu Z 38 (§ 80 Abs. 5):

Hierbei handelt es sich um eine formale Anpassung an die Neufassung des § 76.

Zu Z 40 und 41 (§ 92 Abs. 1a und 3):

Die Bestimmungen für die Versagung von Reisepässen für österreichische Staatsbürger wurden in den vergangen Jahren mehrfach novelliert; diese Änderungen sollen nun auch für Fremdenpässe (und aufgrund des § 94 Abs. 5 auch für Konventionsreisepässe) unter Beibehaltung der bisherigen Gründe nachvollzogen werden. Gerade da auch für Fremdenpässe die sonstigen Ausstellungsbestimmungen des Passgesetzes maßgeblich sind (§ 88 Abs. 4), erscheint dies angebracht und gerade auch im Hinblick auf die Internationalität des Terrorismus und seiner wirksamen Bekämpfung unbedingt notwendig:

Die bisherigen, zum Teil strengeren Versagungsgründe als im Passgesetz bleiben im Abs. 1 unverändert. Mit Abs. 1a werden nun die anderen Versagungsgründe des Passgesetzes auch ins Passwesen für Fremde übernommen, jedoch nur, soweit im Abs. 1 nicht bereits eine lex specialis besteht.

Mit Abs. 3 wird die Beweisregel des § 14 Abs. 3 Passgesetz auch für die besonderen Versagungsgründe für Fremdenpässe übernommen; darüber hinaus sollen die Regelungen des § 14 Passgesetz generell für die Versagung des Fremdenpasses gelten.

Zu Z 42 (§ 93 Abs. 4):

Es handelt sich hierbei um eine Übernahme der geltenden Bestimmungen für Reisepässe für österreichische Staatsbürger (§ 15 Passgesetz). Es soll in den Fällen, in denen kein besonderes Interesse an einer formellen Entziehung besteht und der Passinhaber den Fremdenpass freiwillig der Behörde zurückstellt, zur Verfahrenserleichterung normiert werden, dass es keines förmlichen Verfahrens und damit keines Bescheid bedarf.

Zu Z 43 (§ 94a Abs. 7):

Gemäß § 93 Abs. 3 der geltenden Rechtslage sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, entzogene Fremdenpässe abzunehmen und dem Bundesamt vorzulegen. Diese Bestimmung gilt auch für entzogene Konventionsreisepässe. Bis dato fehlt es jedoch an einer korrespondierenden Bestimmung für entzogene Identitätskarten, weswegen der neue Abs. 7 eingeführt wird.

Zu Z 45 und 46 (§§ 120 Abs. 1, 121 Abs. 1 bis 2 und 120 Abs. 1a):

Gemäß § 50 VStG kann in den Materiengesetzen für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag bestimmt werden. Wird ein solcher nicht bestimmt, hat die Behörde, im Vorhinein einheitlich einen Betrag in der Höhe von bis zu 90 Euro festzulegen.

Da die Mindeststrafe für Verwaltungsübertretungen der §§ 120 Abs. 1 und Abs. 1a sowie 121 Abs. 1 bis 2 jeweils über 90 Euro liegt, ist es derzeit nicht möglich, diese Verwaltungsübertretungen durch Einhebung von Organstrafverfügungen zu ahnden, sondern ist immer eine Anzeige zu erstatten. Für die Zulässigkeit der Einhebung von Organstrafverfügungen – und damit auch der Möglichkeit des Absehens von der Strafe nach § 50 Abs. 5a – bei diesen Verwaltungsübertretungen ist somit erforderlich, jeweils einen Höchstbetrag für die Organstrafverfügung festzulegen.

Es wird daher vorgeschlagen, dass diese Verwaltungsübertretungen auch durch Einhebung von Organstrafverfügungen von bis zu 200 Euro bzw. im Falle des § 120 Abs. 1a in der Höhe von 500 Euro geahndet werden können. Die Betragsuntergrenze für die Organstrafverfügung ist naturgemäß die jeweils vorgesehene Mindeststrafe.

Zu Z 48 (§ 125 Abs. 28):

Diese Bestimmung dient zur Klarstellung, dass jene vor dem 20. Juli 2015 festgestellten Duldungen gemäß §§ 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 und Abs. 1a nunmehr als Duldung gemäß §§ 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3 gelten.

Zu Z 49 (§ 126 Abs. 15):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 5 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Aufgrund der Einführung des § 3b hat eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses zu erfolgen. Es wird auf die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen verwiesen.

Zu Z 2, 11 und 17 (§§ 2 Abs. 6, 11 Abs. 5 und 14b Abs. 1)

Es handelt sich dabei um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 3 und 4 (§ 3 Abs. 2 und § 3a):

Durch die vorgeschlagene Ergänzung soll ein redaktionelles Versehen beseitigt werden. Der Bundesminister für Inneres soll nicht nur bezüglich Erkenntnisse der Landesverwaltungsgerichte sondern auch gegen deren Beschlüsse Revision erheben können und selbige auch zugestellt bekommen (vgl. auch § 8 BFA-VG).

Zu Z 5 (§ 3b samt Überschrift):

Die vorgeschlagene Norm soll sich auf Konstellationen beziehen, in denen eine Behörde nach dem NAG das Verfahren nicht nur aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes weiterzuführen hat, sondern in der auch eine Revision gegen diese erhoben wurde. In den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Norm fallen daher beispielsweise in Revision gezogene Zurückverweisungen gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG oder Gerichtsentscheidungen gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG, wobei es nicht maßgeblich sein soll, ob der Antragsteller vom Recht auf Revisionserhebung Gebrauch machte oder eine Amtsrevision erhoben wurde.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass Behörden in jenen Fällen, in denen ein Höchstgericht eine Revision als zulässig und berechtigt erkannt und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ex tunc aufgehoben hat, mitunter mit Rückabwicklungsschwierigkeiten konfrontiert sind. Diesen kann jedoch im NAG-Verfahren mit vorhandenen rechtlichen Instrumenten dann nicht wirksam begegnet werden, wenn die Behörde bereits zeitlich vor der aufhebenden Entscheidung etwa des Verwaltungsgerichtshofes einen Aufenthaltstitel erteilte.

Die Behörde hat daher unter den Voraussetzungen des geplanten § 3b das fortzuführende Verfahren auszusetzen, bis der Verwaltungsgerichtshof über die eingebrachte Revision entschieden hat, wobei dies nichts daran ändert, dass der Revision an sich keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die vorgeschlagene Regelung ist systemkonform, da sie in andere Verfahrensrechte nicht eingreift und deren Einheitlichkeit somit gewahrt bleibt.

Wenngleich § 8 Abs. 2 Z 2 VwGVG in verfahrensrechtlicher Hinsicht normiert, dass die Behörde solange nicht säumig werden kann, als das Verfahren vor Höchstgerichten anhängig ist, dient die vorgeschlagene Norm darüberhinausgehend der Schaffung von Rechtssicherheit auch für den Antragsteller, da dieser nunmehr Gewissheit darüber erlangt, dass das bei der Behörde anhängige Aufenthaltstitelverfahren ausgesetzt wird und er etwa im Falle einer Auslandsantragstellung entsprechend disponieren kann.

Die förmliche Aussetzung des Verfahrens durch die Behörde erfolgt in Anlehnung an § 38 AVG durch verfahrensrechtlichen Bescheid.

Zu Z 6 (§ 4):

Durch die vorgeschlagene Änderung soll klargestellt werden, dass die in § 4 genannten Kriterien, die die örtliche Zuständigkeit der Behörde bestimmen, gleichermaßen auch für die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder gelten. Dies stellt eine Ausnahme zu § 3 Abs. 3 VwGVG dar, wonach das Verwaltungsgericht des Landes Wien letztlich für all jene Erstanträge örtlich zuständig wäre, in denen der Antragsteller nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 den Antrag vom Ausland aus stellt und noch keinen Wohnsitz im Inland hat. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Landes Wien für all diese Verfahren wäre nicht sachgerecht, da der beabsichtige Wohnsitz des Beschwerdeführers einen starken Anknüpfungspunkt zu dem betroffenen Bundesland darstellt. Genau dieser Anknüpfungspunkt bestimmt schließlich auch die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde. Es ist daher sachgerecht, dass, wie vorgeschlagenen, in diesen Fällen gleichermaßen als örtlicher Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeitsfrage der beabsichtigte Wohnsitz des Antragstellers dient.

Zu Z 7 (§ 10 Abs. 3 Z 4):

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, Zl. 2008/21/0335, ausgesprochen hat, umfasst der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 3 Z 4 in unionsrechtskonformer Auslegung jene Konstellationen, in denen sich der Betreffende außerhalb Österreichs, aber noch innerhalb des EWR-Gebietes niedergelassen hat. Ein Sachverhalt, bei dem sich der Fremde außerhalb des EWR-Gebietes niedergelassen hat, ist nicht unter diese Bestimmung zu subsumieren. Insofern ist eine dementsprechende Berichtigung in § 10 Abs. 3 Z 4 erforderlich.

Zu Z 8 bis 10 (§ 11 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie § 11 Abs. 3):

Der Gesetzgeber ging bei der Novellierung des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG mit dem FrÄG 2011 im Zusammenhang mit der (zeitgleichen) Schaffung der §§ 52 und 53 FPG davon aus, dass mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - ohne Ausnahme - immer ein Einreiseverbot einherzugehen hätte (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/21/0237). Bei einer solchen Betrachtungsweise war es ausreichend, in § 11 Abs. 1 Z 1 NAG – neben dem Aufenthaltsverbot und dem Rückkehrverbot – allein die Rückkehrentscheidung ohne separate Erwähnung des Einreiseverbotes aufzunehmen (vgl. dazu die Ausführungen zur Novellierung des § 11 NAG in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum FrÄG 2011, 1078 BlgNR 24. GP 8: "Die Adaptierungen haben in Reaktion auf die Umsetzung der RückführungsRL im FPG zu erfolgen. So werden die absoluten Versagungsgründe in Abs. 1 Z 1 der neuen Systematik des FPG angepasst (....)."). Allerdings folgte der Verwaltungsgerichtshof nicht jener Sichtweise zu § 52 und § 53 FPG, wonach mit der Rückkehrentscheidung immer ein Einreiseverbot zu verbinden sei, da dies mit unionsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. dazu grundlegend das bereits erwähnte hg. Erkenntnis Zl. 2011/21/0237 sowie dem folgend etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 2012, Zl. 2012/18/0029, und vom 16. November 2012, Zl. 2012/21/0080). Dem ist inzwischen auch der Gesetzgeber mit der Adaptierung des § 53 Abs. 1 FPG gefolgt. Insofern ist die vorgeschlagene Adaptierung der Z 1 und 3 notwendig, um sowohl der Rechtsprechung des VwGH als auch der Änderungen im FPG Rechnung zu tragen. Da eine Rückkehrentscheidung nicht notwendigerweise mit einem Einreiseverbot verbunden ist und damit der Grund für die durch das BGBl. I Nr. 87/2012 vorgenommene gänzliche Aufhebung der Z 3 wegfällt, ist konsequenterweise ein Versagungsgrund aufgrund des Vorliegens einer (bloßen) Rückkehrentscheidung wieder einzuführen. Dabei wird die vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 geltende Rechtslage zur Gänze wieder hergestellt, wonach Fremde, die nach Ablauf einer Sperrfrist von 18 Monaten einen Aufenthaltstitel beantragen oder die einer gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung freiwillig nachgekommen sind und in weiterer Folge auch ohne Ablauf der sonst geltenden Sperrfrist von 18 Monaten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einbringen, nicht vom Versagungsgrund erfasst sind. Ebenso wie die Vorgängerbestimmung stellt dieser Versagungsgrund keinen absoluten Versagungsgrund dar, sondern ist er einer Abwägung gem. § 11 Abs. 3 zugänglich. Der bislang geltende absolute Versagungsgrund aufgrund des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG in Z 1 wird konsequenterweise durch den Versagungsgrund aufgrund eines aufrechten Einreiseverbots gemäß § 53 FPG ersetzt.

Zu Z 12 und 18 (§§ 12 Abs. 2 und 19 Abs. 1):

Im Grundsatzjudikat vom 26. Februar 2013, Zl. 2011/22/0120 judizierte der Verwaltungsgerichtshof zu im Ausland gestellten Anträgen auf Erteilung quotenpflichtiger Aufenthaltstitel erstmals, dass in solchen Fällen die Berufsvertretungsbehörde diejenige Behörde im Sinne des § 12 Abs. 2 NAG ist, die den Antrag entgegenzunehmen hat. Die Reihung im Quotenregister bestimmt sich daher in diesen Konstellationen nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der Berufsvertretungsbehörde, welche aus diesem Grund auch das Datum und die genaue Uhrzeit einer Antragstellung zu vermerken hat. Die im ersten Satz des § 12 Abs. 2 vorgenommenen Änderungen tragen dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung.

Durch die in § 12 Abs. 2 zweiter Satz vorgeschlagene Änderung soll hintangehalten werden, dass Anträge auf Erteilung quotenpflichtiger Aufenthaltstitel unter Umgehung der in § 19 Abs. 1 normierten Pflicht der persönlichen Antragstellung in rechtsmissbräuchlicher Absicht bewusst mangelhaft eingebracht werden, um sich auf diese Weise einen Vorteil bei der Reihung des Antrages im Quotenregister zu verschaffen.

Jene Antragsteller, welche ihre Anträge gezielt schriftlich einbrachten, ohne persönlich zu erscheinen, gingen bisher davon aus, dass die Reihung ihrer Anträge im Quotenregister durch den Zeitpunkt des Einlangens der Anträge bei der Behörde bestimmt wurde, sofern eine Verbesserung der mangelhaften Antragstellung vorgenommen wurde. Durch die dabei bewusst gewählte Übermittlungsart der schriftlichen Anträge war jeweils sichergestellt, dass diese bereits etwa vor Beginn der Amtsstunden als eingebracht und zeitgleich im Quotenregister gereiht galten. Bei der Reihung im Quotenregister führte dies zu einer unsachlichen Benachteiligung all jener Antragsteller, welche in Entsprechung des § 19 Abs. 1 ihre Anträge persönlich bei der Behörde stellten, was zeitlich infolge der Organisationsstrukturen der Behörden erst nach Einlangen der auf technischem Wege übermittelten Anträge möglich war.

Durch die neue Regelung soll eine derartige Schlechterstellung von Anfang an gesetzmäßig verhaltender Antragsteller dadurch verhindert werden, dass die Reihung im Quotenregister mit der persönlichen Antragstellung verknüpft wird, sofern das NAG eine solche vorsieht.

Wie bisher wird mit dem Zeitpunkt des Stellens eines formal richtigen Antrages bei der Behörde auch zugleich die Eintragung und Reihung im Quotenregister ausgelöst. Sollte ein Antrag auf Erteilung eines quotenpflichtigen Aufenthaltstitels jedoch entgegen gesetzlicher Vorgaben nicht persönlich gestellt werden, ist für die Eintragung und Reihung im Quotenregister der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Fremde persönlich vor der Behörde erscheint, um seinen ursprünglich mangelhaft eingebrachten Antrag zu verbessern.

Zur Klarstellung wird angeführt, dass mangelhafte Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsanträgen wie bisher grundsätzlich die Entscheidungspflicht der Behörden nach dem NAG auslösen, für die Eintragung und Reihung im Quotenregister soll jedoch die persönliche Antragstellung, sofern das NAG eine solche vorsieht, maßgeblich sein.

Zu Z 13 (§ 12 Abs. 5):

Das nunmehrige ausschließliche Abstellen auf die „Zurückweisung“ eines Antrages dient der Klarstellung, dass die in Abs. 5 geregelte Aufschiebung der Erledigung eines Antrages dann eintritt, wenn dieser nicht gem. Abs. 2 zurückgewiesen werden kann.

Zu Z 14 (§ 12 Abs. 6):

Nunmehr soll auch das Erheben einer Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid gem. Abs. 4 keinen Einfluss auf die Reihungen späterer Anträge im Register haben. Dies erweist sich im Hinblick auf die in der Praxis gehandhabte Vorgehensweise als zweckmäßig, dass das Freiwerden eines Quotenplatzes ein „Vorrücken“ aller im Register zur betreffenden Quotenart eingetragenen und nachgereihten Anträge nach sich zieht. Die Änderung bewirkt, dass im Fall des Einbringens einer Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid gem. Abs. 4 die nachfolgenden Anträge im Register erst „vorrücken“, wenn das Landesverwaltungsgericht die Zurückverweisung gem. Abs. 4 bestätigt hat.

Die Bezugnahme auf § 28 VwGVG hat aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu erfolgen.

Zu Z 15 und 16 (§ 13 Abs. 2 und 7):

Es handelt sich dabei um lediglich terminologische Anpassungen.

Zu Z 19 (§ 19 Abs. 7):

Durch Aufnahme dieser Regelung soll ermöglich werden, dass der Antragsteller nach positivem Verfahrensabschluss nicht zwingend ein weiteres Mal persönlich bei der Niederlassungsbehörde erscheinen muss, um dort persönlich den Aufenthaltstitel abzuholen. Der Verweis „im Inland rechtmäßig aufhältige“ soll verdeutlichen, dass diese Ausnahme nicht für unrechtmäßig aufhältige Fremde gilt. Gemäß § 21 Abs. 1 sind Anträge im Ausland zu stellen und ist das Verfahren dort abzuwarten, wobei in § 21 Abs. 2 diverse Ausnahmetatbestände normiert sind. Sofern im Fall einer Auslandsantragstellung eine Erteilung des Aufenthaltstitels beabsichtigt ist, teilt die Niederlassungsbehörde dies der zuständigen Berufsvertretungsbehörde zwecks Ausstellung eines Visums zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§§ 21 iVm 25 Abs. 1 FPG). Sofern diese Personen nach Erhalt des Visums und rechtmäßiger Einreise über eine Zustelladresse im Inland verfügen und diese der Behörde mitteilen, kann der Aufenthaltstitel an jene Adresse zu eigenen Handen zugestellt werden. Eine Zustellung des Aufenthaltstitels ins Ausland scheidet entsprechend dem diesbezüglichen klaren Wortlaut jedoch weiterhin aus. Diese Regelung stellt sowohl für die Behörde als auch den Antragsteller eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung dar (Entfall einer weiteren persönlichen Vorsprachen bei der Behörde).

Zu Z 20 (§ 19 Abs. 12):

Der neue Abs. 12 steht im Zusammenhang mit der erfolgten Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach geltender Rechtslage ist gemäß § 9 Abs. 5 FPG bereits normiert, dass die mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben kann, wenn der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist. Nunmehr soll eine vergleichbare Regelung im NAG geschaffen werden, wonach die Verwaltungsgerichte der Länder von einer mündlichen Verhandlung absehen können, wenn der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, sofern der Sachverhalt abschließend feststeht.

Zu Z 21 bis 24 sowie 33 und 34 (§ 21 Abs. 2 Z 6 bis 10 und Abs. 6 sowie § 64 Abs. 4 und 5):

Im Zusammenhang mit der möglichen Inlandsantragstellung von Forschern und deren Familienangehörigen gemäß § 21 Abs. 2 Z 6 wird klargestellt, dass die Inlandsantragstellung – wie auch in den übrigen Fällen des Abs. 2 – nur nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthalts zulässig ist.

Analog zu Z 6 sieht die neue Z 9 des § 21 Abs. 2 vor, dass Drittstaatsangehörige, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre oder im Rahmen ihrer Ausbildung vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind, während ihres rechtmäßigen Aufenthalts zur Inlandsantragstellung berechtigt sind und gemäß § 21 Abs. 6 das Verfahren im Inland abwarten dürfen. Diese Regelung soll geschaffen werden, da sich in der Praxis gezeigt hat, dass eine verzögerte Einreise von Stipendiaten oder Teilnehmern an Aus- und Weiterbildungsprogrammen der Europäischen Union mit negativen Auswirkungen verbunden sind (z.B. Verlust des Stipendiums, da dieses an die Erbringung eines Leistungsnachweises gebunden ist), die durch die Möglichkeit der Inlandsantragstellung hintangehalten werden können. Ebenso scheint eine Gleichstellung von allen Forschern – unabhängig davon, ob sie eine Aufnahmevereinbarung mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen haben und damit unter die Zielgruppe der Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ fallen, oder ob sie mangels Abschluss einer Aufnahmevereinbarung „lediglich“ die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ beantragen können – als sachlich gerechtfertigt.

Die neue Z 10 sieht vor, dass Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reifeprüfungs- bzw. Reife- und Diplomprüfungszeugnis einer inländischen oder ausländischen Schule verfügen einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels während ihres rechtmäßigen Aufenthalts im Inland einbringen dürfen. An den folgenden ausländischen Schulen kann derzeit ein österreichisches Reifeprüfungs- bzw. Reife- und Diplomprüfungszeugnis erworben werden: österreichische Schule in Istanbul (St. Georgs-Kolleg), Prag, Budapest, Guatemala und Albanien. Diese Regelung erweist sich insofern als sachlich gerechtfertigt, als aufgrund der österreichischen Ausbildung die Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich in hohem Maße gegeben scheint. Eine Inlandsantragstellung schafft in den Fällen der Z 10 jedoch kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht.

Studienabsolventen, die über eine Bestätigung zur Arbeitssuche nach § 64 Abs. 4 verfügen sowie Inhaber eines Visums zur Arbeitsuche nach § 24a FPG sind schon bisher zur Inlandsantragstellung berechtigt. Wird nach erfolgreicher Arbeitssuche ein Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte zulässigerweise im Inland gestellt, das Verfahren jedoch nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bestätigung bzw. des Visum abgeschlossen, ist bei Drittstaatsangehörigen, die nicht zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach geltender Rechtslage eine Ausreise aus dem Bundesgebiet und das Abwarten des Verfahrens im Ausland erforderlich. Um den entsprechenden Vorgaben des aktuellen Regierungsprogrammes im Hinblick auf die Modernisierung und Weiterentwicklung der Rot-Weiß-Rot – Karte gerecht zu werden, wird vorgeschlagen, dass diese Personengruppe diesfalls nicht ausreisen muss, sondern das Verfahren im Inland abwarten darf (Abs. 6). Ihnen kommt – analog wie bei einem rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag (§ 24 Abs. 1) – ein Aufenthaltsrecht bis zum Abschluss des Verfahrens zu. Gleichzeitig wird diese neue Regelung auch auf die Fälle des § 21 Abs. 2 Z 2, 3 und 6 sowie die neu eingeführte Z 9 ausgedehnt. In § 64 Abs. 5 wird zuletzt festgelegt, dass ein rechtzeitig gestellter Antrag auf eine Bestätigung zur Arbeitssuche bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend diese Bestätigung ebenfalls zu einem rechtmäßigen Aufenthalt führt.

Zu Z 25, 26, 30, 31, 38 und 40 (§§ 23 Abs. 2, 33 Abs. 2, 49 Abs. 4, 50 Abs. 1, 77 Abs. 2 und 83):

Es handelt sich jeweils um die Beseitigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 27 (§ 37 Abs. 5):

Durch die vorgeschlagene Adaptierung soll klargestellt werden, dass die Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten der genannten Behörden und Gebietskörperschaften wie auch in vergleichbaren Bestimmungen (siehe Abs. 6) selbstverständlich in Bezug auf alle NAG Verfahren gelten.

Zu Z 28 (§ 41a Abs. 6 Z 2):

Durch die vorgeschlagene Ausweitung des Anwendungsbereiches des § 41a Abs. 6 (vereinfachtes Verfahren zur Wiedererlangung eines Aufenthaltstitels) auf die Fälle des § 10 Abs. 3 Z 3 und 4 wird den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 9 Abs. 5 iVm. Art. 9 Abs. 4 erster Abs. der Richtlinie 2003/109/EG entsprochen. Dass es an einer solchen Bestimmung in der geltenden Rechtslage mangelt, hat bereits der Verwaltungsgerichtshof festgestellt (vgl. VwGH GZ.: 2008/22/0087 vom 24. Februar 2009).

Zu Z 29 (§ 45 Abs. 4a):

Gemäß Art. 4 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG können die Mitgliedstaaten gemäß ihrem nationalen Recht bei Vorliegen von spezifischen Gründen oder zeitlich begrenzten Ausnahmesituationen vorsehen, dass längere als die in Unterabsatz 1 genannten Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige sich nicht in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, die Dauer des Zeitraumes gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG nicht unterbrechen. In diesen Fällen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige sich nicht in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, nicht bei der Berechnung der Gesamtdauer des Zeitraumes gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG.

Der neue Abs. 4a, wonach die gemäß Abs. 1 erforderliche Fünfjahresfrist für Familienangehörige einer in Z 1 und 2 genannten Personengruppe aufgrund von Auslandsaufenthalten über den in Abs. 4 genannten Zeitraum hinaus, abweichend von Abs. 4 letzter Satz nicht ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen beginnt, sondern die Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung nach neuerlicher Einreise und Niederlassung im Bundesgebiet angerechnet werden können, entspricht demnach den relevanten europarechtlichen Vorgaben. Die Dauer des Auslandsaufenthaltes fließt klarerweise nicht in die Berechnung der 5-Jahres-Frist ein.

Im Hinblick auf den genannten Personenkreis entspricht die Bestimmung in der Systematik jener des § 20 Abs. 5 NAG und des § 11a Abs. 2 StbG. Es wird daher auf die dortigen Erläuterungen verwiesen.

Zu Z 32 (§ 55 Abs. 3):

Die vorgeschlagene Adaptierung ist dem geltenden § 25 Abs. 1 nachgebildet. Da entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage des NAG vor dem BGBl. I Nr. 144/2013 der NAG Behörde eine negative Entscheidung verwehrt ist, sondern diese ausschließlich in Form der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das BFA ergehen kann, ist die Aufnahme dieser Bestimmung erforderlich. Damit wird hinkünftig vermieden, dass der NAG Behörde einerseits nicht erlaubt ist, eine Entscheidung zu erlassen, sie andererseits aber säumig wird.

Zu Z 35 bis 37 (§§ 67 Abs. 1 und 2 und 68):

In der Praxis hat sich gezeigt, dass die bisherige Formulierung des § 67 zum Teil für Missverstände bei der Auslegung geführt hat. Durch die Z 3 soll nun klargestellt werden, dass für die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ zwingend die Vorlage einer Aufnahmevereinbarung notwendig ist.

Abs. 2 entfällt aufgrund der Adaptierung des § 68.

Die Notwendigkeit der Übernahme einer Haftung gegenüber allen Gebietskörperschaften für Aufenthalts- und Rückführungskosten hat in der Praxis dazu geführt, dass viele Forschungseinrichtungen nicht bereit waren eine Aufnahmevereinbarung abzuschließen. Durch die Streichung der Haftungserklärung in der Aufnahmevereinbarung soll die Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ für alle Forschungseinrichtungen attraktiver werden. Anstelle der Haftungserklärung muss jedoch der Forscher künftig ein Einkommen nachweisen, das ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglicht.

Zu Z 39 (§ 82 Abs. 21):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 6 (Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005)

Zu Z 1 (§ 1 Z 6):

Hierbei handelt es sich um eine Zitatanpassung.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1):

In Übereinstimmung mit europarechtlichen Vorgaben (vgl. Art. 22 Abs. 1 Neufassung der Aufnahmerichtlinie) soll normiert werden, dass eventuell vorliegende besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen bei der Aufnahme beurteilt werden. Unter schutzbedürftige Personen werden jene Personen zu subsumieren sein, welche aufgrund ihrer speziellen Situation besondere Bedürfnisse in der Unterbringung und Betreuung haben, wie beispielsweise Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben (vgl. auch die demonstrative Aufzählung in Art. 21 Neufassung der Aufnahmerichtlinie). Die Beurteilung der besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen hat – wie bisher – ab Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz im Wege eines nicht formellen Verfahrens so rasch als möglich zu erfolgen. Durch den Verweis „so weit als möglich“ wird klargestellt, dass eine Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse im Rahmen der Versorgung nur dann erfolgen kann, als diese besonderen Bedürfnisse dem Bundesminister für Inneres auch tatsächlich bekannt sind bzw. sein können, aber nicht, wenn etwa das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung, aus dem sich besondere Bedürfnisse ergeben würden, nicht mitgeteilt wird. Hier wird konsequenterweise unter Umständen auch die Bekanntgabe der relevanten Informationen und medizinischen Daten, aus denen sich besondere Bedürfnisse ergeben, durch die betroffene Person erforderlich sein.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 1a):

Personen, die in den Anwendungsbereich des GVG-B 2005 fallen, haben Rechtsanspruch auf Grundversorgung. Der neue Abs. 1a soll aber klarstellen, dass Betreffende keinen Anspruch auf Versorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung ihrer Wahl bzw. in einem bestimmten Bundesland ihrer Wahl haben, wobei bei der Zuteilung jedoch die Vorgaben des Abs. 2 zu beachten sind. Durch die Möglichkeit der Verlegung in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes wird der Behörde das erforderliche Maß an Flexibilität eingeräumt, um rasch auf geänderte Gegebenheiten und Situationen, die eine Verlegung notwendig machen, reagieren zu können. So kann sich ein Wechsel der Betreuungseinrichtung beispielsweise ergeben, wenn besondere Betreuungsbedürfnisse des Asylwerbers zu Tage treten, denen in einer anderen Betreuungseinrichtung des Bundes im Rahmen der Grundversorgung besser gerecht werden kann, oder dies dem Primat der Unterstützung des Asylverfahrens dient. Aber auch das annähernde Erreichen von Kapazitätsgrenzen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder etwa verfahrensrechtliche Aspekte können eine Verlegung in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes erforderlich machen.

Entsprechend der Einigung des Bundes und der Länder zur flexiblen Steuerung bei der Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern werden nicht zum Aufenthalt berechtigte Asylwerber – soweit sie nicht einer Erstaufnahmestelle oder einer Regionaldirektion vorgeführt werden – grundsätzlich auf Anordnung der Behörde zur nächstgelegenen Betreuungseinrichtung des Bundes („Verteilerquartier“) verbracht (vgl. auch §§ 42 bis 44 BFA-VG neu). Dieser Transfer gilt bereits als Leistung der Grundversorgung. Nach Durchführung der erforderlichen medizinischen Schritte und Abklärungen kann seitens des Bundesministers für Inneres unter Berücksichtigung der sich aus der Grundversorgungsvereinbarung ergebenden Quoten der Bundesländer oder eines besonderen Betreuungsbedarfs eine Unterbringung in einer anderen Betreuungseinrichtung des Bundes erfolgen, wobei auch hierbei das Primat der Unterstützung des Verfahrens vorrangig zu beachten ist. In diesem Fall ist kein Einvernehmen mit dem jeweiligen Bundesland erforderlich.

Im Falle einer Verlegung ist die betroffene Person formlos über die neue Betreuungseinrichtung des Bundes, in welcher ihm künftig Grundversorgung gewährt wird, zu informieren und ihr die kostenlose Anreise zu ermöglichen. Eine Verlegung stellt konsequenterweise keine Einschränkung oder Entziehung der Grundversorgung dar, zumal es zu keiner Änderung des Leistungsumfangs oder einer Auflage kommt, sondern lediglich zu einer Änderung der Örtlichkeit, wo diese gewährt wird.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 2):

Es handelt sich hierbei um eine Anpassung in Hinblick auf den in Art. 21 Neufassung der Aufnahmerichtlinie erfassten Personenkreis.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 4):

Die Praxis hat gezeigt, dass mit dem bisherigen Katalog an Einschränkungs- bzw. Entziehungsgründen nicht das Auslangen gefunden werden kann. Mit Neueinführung von Z 3 soll es zukünftig möglich sein in begründeten Einzelfällen bei gewalttätigen Verhalten einer in der Betreuungseinbringung untergebrachten Person gegenüber innerhalb der Betreuungseinrichtung tätigen Personen die Grundversorgung gemäß Abs. 1 einzuschränken, unter Auflagen zu gewähren oder zu entziehen. Bisher war diese Möglichkeit mangels rechtlicher Grundlage nicht möglich, jedoch stellt diese Möglichkeit eine erforderliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Betreuungseinrichtung und der des Personals dar. Von dieser Bestimmung sind alle gefährlichen Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit, die innerhalb der Betreuungseinrichtung begangen werden, unabhängig gegen welche Person (Betreuungspersonal, Mitarbeiter des Bundesamtes, Rechtsberater…) sich der Angriff richtet, erfasst. Die Prognose eines zukünftigen gefährlichen Angriffs kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Diese wird seitens der Behörde zu bejahen sein, wenn aufgrund des bereits erfolgten gefährlichen Angriffs im Einzelfall gegenwärtig ein weiterer gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorstehen könnte. Dieser Beurteilung sind insbesondere die Umstände des Einzelfalls zugrunde zu legen.

Zu Z 6 (§ 2 Abs. 7):

Aufgrund des neu aufgenommenen § 3 Abs. 2 Z 7 BFA-VG wird nun klargestellt, dass das BFA-VG auch für Verfahren nach dem GVG-B 2005 anwendbar ist, sodass der bisherige Inhalt des Abs. 7 – nämlich der Verweis auf § 10 BFA-VG – entfallen kann.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Neufassung der Aufnahmerichtlinie ist diese nur anwendbar, solange der Drittstaatsangehörige bzw. Staatenlose als Antragsteller auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates verbleiben darf. Erfüllt ein Fremder diese Voraussetzung nicht mehr, fällt er gänzlich aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie und verliert auch den Anspruch auf Grundversorgung entsprechend dieser Richtlinie. Die Bedingungen für das Aufenthaltsrecht bzw. den Verlust des Aufenthaltsrechts dieser Personen ist nicht in der Aufnahmerichtlinie, sondern der Verfahrensrichtlinie normiert. In den Fällen des § 18 Abs. 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, womit die Betreffenden auch ihr Aufenthaltsrecht verlieren. Mit diesem Zeitpunkt fallen sie nicht mehr in den Anwendungsbereich der Aufnahmerichtlinie und geht damit der Anspruch auf Grundversorgung verloren. Dies wird durch die Regelung des neuen Abs. 3 und den dort vorgesehenen ex-lege Tatbestand innerstaatlich umgesetzt. Bei jeder Entscheidung, die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG abzuerkennen, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung mit einem Ermessensspielraum der Behörde („Einer Beschwerde…kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen…“), die binnen einer Woche vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen ist.Durch den Verweis „sofern das Bundesverwaltungsgericht diese gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkennt“ wird klargestellt, dass der ex-lege Verlust erst mit der „Entscheidung“ der Beschwerdeinstanz gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG eintritt. Aufgrund der Verknüpfung des ex-lege Tatbestandes des Abs. 3 mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und der diesbezüglich normierten gerichtlichen Überprüfung binnen einer Woche ist dem Rechtsschutz ausreichend Rechnung getragen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wieder zuerkennen, bleibt der Anspruch auf Grundversorgung – durchgehend – bestehen. Somit entsteht der Verlust des Anspruches auf Grundversorgung erst nach einer gerichtlichen Überprüfung. Diese Regelung ist auch insofern systemkonform, als das Recht auf Grundversorgung an das Recht eines Asylwerbers auf Aufenthalt im Bundesgebiet geknüpft wird.

Gemäß § 6 Abs. 3 können Personen, die an sich nicht die Voraussetzungen für die Grundversorgung durch den Bund erfüllen bzw. keinen Rechtsanspruch darauf haben, aus faktischen Gründen trotzdem in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden. Dementsprechend hindert der Umstand des ex-lege Verlustes den Bund nicht, im Einzelfall bzw. bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen trotz Fehlens eines Rechtsanspruches den Betreffenden faktisch in einer Betreuungseinrichtung unterzubringen. Eine solche faktische Unterbringung eines Fremden ohne Rechtsanspruch in einer Betreuungseinrichtung des Bundes wird etwa erfolgen, wenn im Falle der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Fremde sich bereit erklärt, an der freiwilligen Rückkehr mitzuwirken. Diesfalls kann zur Unterstützung der freiwilligen Ausreise eine Versorgung des Ausreisewilligen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes bis zur tatsächlichen Ausreise erfolgen.

Zu Z 7 bis 9 (§ 3 Abs. 1 bis 3):

Durch die Einfügung des neuen Schlusssatzes wird sichergestellt, dass die Garantien des § 2 Abs. 6 auch für den Ausschluss von der Grundversorgung nach § 3 Abs. 1 gelten. Dies ist aufgrund Art. 20 Abs. 5 Neufassung der Aufnahmerichtlinie erforderlich.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 2 Grundversorgungsvereinbarung sind Fremde nach rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens nur dann Zielgruppe der Grundversorgung, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können. Die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die einer Abschiebung entgegenstehenden Gründe auf zumutbare Weise vom Fremden selbst beseitigt werden können (vgl. VwGH 27. Februar 2007, 2006/21/0375) Konsequenterweise sind daher Fremde nach rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens, bei denen die einer Abschiebung entgegenstehenden Gründe auf zumutbare Weise von ihnen selbst beseitigt werden können, nicht in der Zielgruppendefinition des Art. 2 Grundversorgungsvereinbarung enthalten. Die bisherige Rechtslage ermöglicht hier aber nicht den Ausschluss von der Grundversorgung. Diese Unstimmigkeit wird nunmehr durch Einfügung der neuen Z 5 in § 3 Abs. 1 bereinigt.

Außerdem wird von der in Art. 17 Abs. 4 Neufassung der Aufnahmerichtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, Personen, die über ausreichende eigene Mittel verfügen, von der Grundversorgung auszuschließen. Bis dato ist zwar auch solchen Personen zunächst Grundversorgung zu leisten, aber im Anschluss der Ersatz der Kosten vorzuschreiben. Um diese Widersprüchlichkeit aufzulösen, wird die Einführung der neuen Z 6 in § 3 Abs. 1 vorgeschlagen sowie eine diesbezüglich korrespondierende Adaptierung des Abs. 2. Dem Betroffenen steht naturgemäß der Rechtszug zum Bundesverwaltungsgericht bei Ausschluss von der Grundversorgung oder bei Vorschreibung der Kosten offen.

In der Praxis werden des Öfteren Personen, deren Asylverfahren vor Überstellung in die Grundversorgung durch ein Bundesland positiv abgeschlossen wird, de facto über das Zulassungsverfahren hinaus in einer Betreuungsstelle des Bundes versorgt. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 6 sind Asylberechtigte jedoch bis längstens 4 Monate nach Asylgewährung Zielgruppe für die Grundversorgung. Für diese Fälle mangelt es jedoch bis dato an einer Regelung, die es der Behörde ermöglicht, diese Personen nach Ablauf dieser Frist aus der Grundversorgung zu entlassen.

Zu Z 10 und 13 (§§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1):

Die Änderung dient der Klarstellung der Zuständigkeiten. Während das Bundesamt als Behörde nach diesem Bundesgesetz für die Führung der Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz zuständig ist, wird die faktische Durchführung bzw. Gewährung der Versorgung in den Betreuungseinrichtungen des Bundes durch den Bundesminister für Inneres sichergestellt. Die in § 6 Abs. 1 angeführten „Betreuungsstellen eines Bundeslandes“ sind im Gegensatz zu Betreuungseinrichtungen des Bundes jene Betreuungsstellen, die von den Bundesländern geführt bzw. im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer liegen. Wenngleich das Bundesamt weiterhin operative Aufgaben des Koordinationsbüros des Bundes gemäß der GVV durchführt, ist die nach Zulassung durchgeführte Verlegung von einer Bundesbetreuungsstelle in eine andere keine Verlegung im Sinne des § 6. Nur bei Überstellungen von einer Betreuungseinrichtung eines Bundes in eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes ist die Einvernehmensherstellung mit der zuständigen Stelle des Bundeslandes erforderlich. Im Übrigen siehe Erläuterungen zu § 2 Abs. 1a.

Zu Z 11 (§ 4 Abs. 3):

Dabei handelt es sich um eine Zitatanpassung.

Zu Z 12 und 17 (§§ 5 Abs. 1 und 10 Abs. 1):

Durch die Adaptierung des § 5 soll künftig das Betreten von bestimmten Bereichen der Betreuungsstellen des Bundes verboten werden können. Dadurch soll etwa hintangehalten werden, dass Personen, die Zugang zur Betreuungsstelle erhalten, um beispielsweise einen Asylwerber zu besuchen, anschließend andere Einrichtungen der Betreuungsstelle (z.B. ärztliche Station,…) aufsuchen und dort den Betrieb beeinträchtigen oder stören. Korrespondierend dazu ist auch die Strafbestimmung des § 10 Abs. 1 anzupassen.

Zu Z 14 (§ 8 Abs. 4 und 6):

Die Erweiterung in § 8 Abs. 4 um die Finanzämter ist erforderlich, um zu vergebende Leistungen in der Zuständigkeit der Finanzämter (beispielsweise Familienbeihilfe) entsprechend prüfen zu können und Mehrfachbezüge zu vermeiden.

Auch wenn Daten nicht mehr in anhängigen Verfahren benötigt werden, so können sie zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Verrechnung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 11 Grundversorgungsvereinbarung weiterhin maßgeblich sein. In diesem Sinne stellt § 8 Abs. 6 nunmehr ergänzend klar, dass Daten erst gelöscht werden können, wenn sie zum Zwecke der Verrechnung gemäß Art. 11 Grundversorgungsvereinbarung nicht mehr benötigt werden.

Zu Z 15 und 16 (§ 9 Abs. 1 bis 3b):

Durch die vorgeschlagene Ergänzung im Abs. 3b soll ein redaktionelles Versehen beseitigt werden. Der Bundesminister für Inneres soll nicht nur bezüglich Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes sondern auch gegen Beschlüsse Revision erheben können (vgl. auch § 8 BFA-VG). Darüber hinaus handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 18 (§ 16 Abs. 19):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.