Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Vervollständigung der Anpassung der giftrechtlichen Bestimmungen an die CLP-V; Angleichung soweit möglich auch des Biozidproduktegesetzes.

-       Vollständige Umstellung auf das bereits etablierte Bescheinigungssystem für Betriebe und berufsmäßige Verwender.

Auf Grund des Auslaufens von Übergangsfristen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-V) mit 1. Juni 2015 gelten für Stoffe und Gemische endgültig die neuen Einstufungs- und Kennzeichnungsanforderungen. Da das bestehende Giftrecht, insbesondere die Giftdefinition, mittels eines komplexen Übergangsregimes derzeit noch auf das alte System abstellt, dieses jedoch ab 1. Juni 2015 nicht mehr anzuwenden ist, soll der Giftbegriff zur Gänze auf die in der CLP-V verankerten Gefahrenkategorien umgestellt und damit stark vereinfacht und für die Rechtsadressaten leicht durchschaubar werden. Im Rahmen der Anpassungen wird auch eine Angleichung - soweit möglich - mit den giftrechtlichen Bestimmungen des Biozidproduktegesetzes angestrebt.

Des weiteren soll das System der derzeit für gewerbliche und berufsmäßige Verwender parallel bestehenden Giftbezugsbewilligungen und Bescheinigungen vollständig auf ein Bescheinigungssystem umgestellt werden, wodurch Entlastungen sowohl für Betriebe als auch für Behörden angestrebt werden.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Umstellung des Giftbegriffes (§ 35) im ChemG 1996 und Angleichung des Biozidproduktegesetzes.

-       Auslaufen des derzeit noch geltenden Bewilligungssystems und vollständige Umstellung auf das schon jetzt bestehende Bescheinigungssystem.

Im ChemG 1996 werden vor allem im III. Abschnitt Änderungen vorgenommen, die den Giftbegriff und den Erwerb von Giften betreffen (Auslaufen der Bewilligungen, die in Hinkunft nur mehr für Private in Form von Giftbezugsscheinen gelten sollen, und vollständige Umstellung auf das Bescheinigungssystem für Betriebe/berufsmäßige Verwender)

 

Wesentliche Auswirkungen

Die Änderungen des ChemG 1996 und des Biozidproduktegesetzes werden neben einer Verbesserung der Transparenz und Vollziehbarkeit zur Folge haben, dass der Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Behörden reduziert wird (durch Umstellung der derzeit parallel bestehenden Bewilligungen und Bescheinigungen für den Bezug von Giften durch Betriebe und berufsmäßige Verwender, Integration von Biozidprodukten in Abschnitt III des ChemG 1996).

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Änderung des Chemikaliengesetzes 1996 und des Biozidproduktegesetzes

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Auf Grund des Auslaufens von Übergangsfristen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-V) mit 1. Juni 2015 gelten für Stoffe und Gemische endgültig die neuen Einstufungs- und Kennzeichnungsanforderungen. Da das bestehende Giftrecht, insbesondere die Giftdefinition, mittels eines komplexen Übergangsregimes derzeit noch auf das alte System abstellt, dieses jedoch ab 1. Juni 2015 nicht mehr anzuwenden ist, soll der Giftbegriff zur Gänze auf die in der CLP-V verankerten Gefahrenkategorien umgestellt und damit stark vereinfacht und für die Rechtsadressaten leichter durchschaubar werden. Im Rahmen der Anpassungen wird auch eine Angleichung - soweit möglich - mit den giftrechtlichen Bestimmungen des Biozidproduktegesetzes angestrebt. Dies bedeutet Erleichterungen für Betriebe und Behörden.

Des weiteren soll das System der derzeit für gewerbliche und berufsmäßige Verwender parallel bestehenden Giftbezugsbewilligungen und Bescheinigungen vollständig auf ein Bescheinigungssystem umgestellt werden, wodurch Entlastungen sowohl für Betriebe als auch für Behörden angestrebt werden (z.B. muss nicht alle fünf Jahre neuerlich um eine Bewilligung angesucht werden).

Für Pflanzenschutzmittel gilt der dritte Abschnitt des ChemG 1996 nur mehr bis November 2015, da PSM zukünftig vollständig durch spezielles EU- und nationales Recht hinsichtlich Zulassung, In-Verkehr-Bringen und Verwendung abgedeckt sind.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Für den Fall, dass diese Änderungen nicht vorgenommen werden, würde die derzeit etwas komplizierte Konstruktion des Giftrechts (III. Abschnitt des ChemG 1996) erhalten bleiben. Angesichts der Tatsache, dass diesfalls im ChemG 1996 eine Reihe obsoleter Bestimmungen erhalten blieben, würde die Vollziehbarkeit erschwert werden.

Es bestehen zu diesem Gesetzesvorhaben keine Alternativen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Nach dem vorgesehenen Inkrafttreten (2015) ist der Erfolg der nunmehr durchzuführenden Änderungen vor allem im Rahmen der Vollziehung zu beobachten, vor allem in Hinblick auf die dadurch erwarteten Verwaltungsvereinfachungen für Behörden und Betriebe.

 

Ziele

 

Ziel 1: Vervollständigung der Anpassung der giftrechtlichen Bestimmungen an die CLP-V; Angleichung soweit möglich auch des Biozidproduktegesetzes.

 

Beschreibung des Ziels:

Auf Grund des Auslaufens von Übergangsfristen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-V) mit 1. Juni 2015 gelten für Stoffe und Gemische endgültig die neuen Einstufungs- und Kennzeichnungsanforderungen. Da das bestehende Giftrecht, insbesondere die Giftdefinition, mittels eines komplexen Übergangsregimes derzeit noch auf das alte System abstellt, dieses jedoch ab 1. Juni 2015 nicht mehr anzuwenden ist, soll der Giftbegriff zur Gänze auf die in der CLP-V verankerten Gefahrenkategorien umgestellt und damit stark vereinfacht und für die Rechtsadressaten leicht durchschaubar werden. Im Rahmen der Anpassungen wird auch eine Angleichung - soweit möglich - mit den giftrechtlichen Bestimmungen des Biozidproduktegesetzes angestrebt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Komplexität des Giftbegriffes bleibt erhalten; im Biozidproduktegesetz gelten unterschiedliche Kriterien.

Der Giftbegriff stellt auf die CLP-V ab, ist transparent und einfach; die Kriterien des Biozidproduktegesetzes sind soweit möglich mit jenen des ChemG 1996 abgestimmt.

 

Ziel 2: Vollständige Umstellung auf das bereits etablierte Bescheinigungssystem für Betriebe und berufsmäßige Verwender.

 

Beschreibung des Ziels:

Für dem Bezug von Giften durch Betriebe und berufsmäßige Verwender soll das System der derzeit noch parallel bestehenden Giftbezugsbewilligungen und Bescheinigungen vollständig auf ein Bescheinigungssystem umgestellt werden, wodurch Entlastungen sowohl für Betriebe als auch für Behörden angestrebt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es bestehen weiterhin parallel ein Bewilligungs- und ein Bescheinigungssystem für den Bezug von Giften durch Betriebe und berufsmäßige Verwender. Giftbezugsbewilligungen sind alle fünf Jahre (oder in kürzeren Abständen) zu beantragen.

Für den Bezug von Giften durch Betriebe und berufsmäßige Verwender existiert nur mehr das Bescheinigungssystem. Bescheinigungen für Betriebe zum Bezug von Giften gelten unbefristet, solange sich die Voraussetzungen im Betrieb nicht geändert haben.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Umstellung des Giftbegriffes (§ 35) im ChemG 1996 und Angleichung des Biozidproduktegesetzes.

Beschreibung der Maßnahme:

Im Chemikaliengesetz 1996 wird der Giftbegriff (§ 35) vollständig an das neue System der CLP-V angepasst. Eine möglichst nahe Angleichung der giftrechtlichen Bestimmungen des Biozidproduktegesetzes soll ebenfalls vorgenommen werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Komplexität des Giftbegriffes bleibt erhalten; Im Biozidproduktegesetz finden sich relativ komplizierte Bezüge auf das ChemG 1996, die insbesondere für die Vollzugsorgane mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sind.

Der Giftbegriff stellt auf die CLP-V ab, ist transparent und einfach; Biozidprodukte werden in Hinblick auf giftrechtliche Bestimmungen wieder in Abschnitt III des ChemG 1996 integriert. Die Vollziehung, insbesondere hinsichtlich der Bescheinigungen für den Giftbezug durch Betriebe, ist vereinfacht. Für Biozidprodukte gelten dieselben Bedingungen wie für andere Chemikalien.

 

Maßnahme 2: Auslaufen des derzeit noch geltenden Bewilligungssystems und vollständige Umstellung auf das schon jetzt bestehende Bescheinigungssystem.

Beschreibung der Maßnahme:

Für dem Bezug von Giften durch Betriebe und berufsmäßige Verwender soll das System der derzeit noch parallel bestehenden Giftbezugsbewilligungen und Bescheinigungen vollständig auf ein Bescheinigungssystem umgestellt werden, wodurch Entlastungen sowohl für Betriebe als auch für Behörden angestrebt werden. Da das Bescheinigungssystem bereits existiert und im ChemG 1996 verankert ist, sind zu diesem Zweck keine besonderen Vorkehrungen in der Verwaltung zu treffen. Als Ergebnis dieser Maßnahme wird eine Verwaltungsvereinfachung erwartet.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es bestehen weiterhin parallel ein Bewilligungs- und ein Bescheinigungssystem für den Bezug von Giften durch Betriebe und berufsmäßige Verwender.

Für den Bezug von Giften durch Betriebe und berufsmäßige Verwender existiert nur mehr das Bescheinigungssystem.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.