ENTWURF

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit der Novellierung des Chemikaliengesetzes 1996 vom Februar 2012 (BGBl. I Nr. 7/2012) wurde neben zahlreichen anderen Änderungen auch eine Umstellung der giftrechtlichen Bestimmungen eingeleitet:

Bei der Definition des Giftbegriffs (§ 35) wurde in Entsprechung zu dem zeitlichen Umstellungskonzept bezüglich der Einstufung von Chemikalien (Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 235 vom 5. 9. 2009, S. 1 (im Folgenden: CLP-V)) in einer ersten Stufe eine Umstellung (und zwar bei chemischen Stoffen) auf die neuen Gefahrenklassen (der CLP-V) vorgenommen, wobei jedoch vorerst auch die (alten) Einstufungen nach der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und der Richtlinie 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) noch weiter – bei Gemischen – in Geltung blieben.

Als zweite wesentliche Änderung des Giftrechts wurde der Wirtschaft eine Umstellung der Trägerschaft der Giftbezugsberechtigung ermöglicht. Bis zur Novelle 2012 hatten im Auftrag des Betriebes im Betrieb beschäftigte Einzelpersonen die Bezugs­-Berechtigung für im Betrieb benötigte Gifte (Giftbezugslizenzen auf fünf Jahre) erworben, mit der Novelle 2012 war es nun Betrieben selbst ermöglicht worden, unter bestimmten Voraussetzungen Gifte (mittels einer unbefristeten Giftbezugsbescheinigung) zu beziehen (§ 41 Abs. 3 Z 6 ChemG 1996). Da nun Betriebe selbst zu Trägern der Giftbezugs-Berechtigung werden, sind auch die zukünftig zu vergebenden Gift­bezugsbescheinigungen auf den Namen des jeweiligen Betriebes auszustellen.

Mit dieser Änderung war dem Umstand Rechnung getragen worden, dass der Einsatz von Giften in der Wirtschaft im Rahmen der beruflichen Tätigkeit oftmals regelmäßig erfolgt und sich dann auch nur auf ganz bestimmte und somit weitgehend eingrenzbare Gifte beschränkt und daher der mit dem Giftrecht verfolgte Schutzzweck (Gesundheitsschutz) erfüllt sein sollte, wenn im Betrieb mindestens eine Person dauerhaft beschäftigt ist, die

-       ein  spezifisches Fachwissen über die Gefahren, die mit der konkreten Verwendung der Gifte im Betrieb verbunden sind, und

-       genaue Kenntnisse und geübte Fertigkeiten in Bezug auf den Umgang mit den Giften besitzt.

Somit war mit Umstellung des Trägers der Giftbezugsberechtigung (Giftbezugslizenzen) auch eine Verlagerung der Bedeutung des verlangten Nachweises einer sachlichen Qualifikation bezüglich des Umgangs mit Giften von einen allgemeinen Sachkundekurs zur angemessenen beruflichen Ausbildung bzw. Qualifikation verbunden, da davon ausgegangen wird, dass die Vermittlung einer Berufsausbildung zur Ausübung eines Gewerbes (Berufsausbildungsgesetz) oder die geübte (praktische) Tätigkeit in land- und forstwirtschaftlichen Bereich auch den Umgang mit den für den jeweiligen Beruf erforderlichen Giften beinhaltet. Es erschien daher nicht mehr zeitgemäß, zusätzlich zu einer diesbezüglich ausreichenden Berufsausbildung weitere Qualifikationen zu verlangen. Um die Umstellung zu erleichtern, blieb jedoch das alte System der Giftbezugslizenzen parallel bis auf weiteres in Geltung.

Dieses System soll ab Juni 2015, wenn die CLP-V voll wirksam wird, vereinfacht werden und damit die Lesbarkeit und Transparenz für die Rechtsadressaten (Betriebe, berufliche Verwender etc.), sowie die Vollziehbarkeit der giftrechtlichen Bestimmungen verbessert werden. Durch eine Verringerung der Komplexität der giftrechtlichen Bestimmungen wird auch eine entsprechende Verwaltungsvereinfachung angestrebt.

Mit der nunmehr geplanten Novellierung des Chemikaliengesetzes werden daher folgende Weiterentwicklungen vorgenommen:

Der Giftbegriff soll ab Mitte 2015 nur mehr auf das neue Einstufungssystem der CLP-V abstellen und darüber hinaus deutlich vereinfacht werden; damit kann sowohl für die Vollzugsorgane als auch für die Betriebe und beruflichen Verwender zukünftig der Verwaltungsaufwand verringert werden.

Die mit der Novellierung des ChemG 1996 im Jahr 2012 begonnene Umstellung des Giftrechts für Betriebe, die gewerberechtlich oder land- und forstwirtschaftlich tätig sind, wird mit der vorliegenden Novellierung vervollständigt und die parallele Existenz des alten Bewilligungssystems und des neuen Systems der Bescheinigungen mittelfristig beendet; dies wird dadurch erreicht, dass in Zukunft für berufliche Verwender nur mehr unbefristete Bescheinigungen ausgestellt werden, und geltende Giftbezugsbewilligungen nach Ablauf ihrer fünfjährigen Befristung nicht mehr „verlängerbar“ sein werden. Die parallele Existenz von Giftbezugsbewilligungen und Bescheinigungen und der dazu gehörigen Antragsvoraussetzungen soll damit abgeschafft und das System für Betriebe und berufliche Verwender, aber auch für die zuständigen Behörden vereinfacht werden.

Da Pflanzenschutzmittel EU-weit mit speziellem Recht umfassend geregelt sind, und zwar sowohl in Bezug auf das Inverkehrbringen als auch auf die Verwendung, werden sie mit November 2015 explizit aus dem Geltungsbereich des III. Abschnittes des ChemG 1996 herausgenommen; Ausnahme ist die Rechtsgrundlage für die Begasungssicherheitsverordnung, BGBl. II Nr. 287/2005, die sich sowohl auf Biozidprodukte als auch Pflanzenschutzmittel bezieht und bestimmte Regelungen für den Umgang mit besonders toxischen Begasungsmitteln beinhaltet, die weder durch EU-Recht noch durch andere nationale Rechtsvorschriften abgedeckt sind.

Das Biozidproduktegesetz, BGBl. I Nr. 105/2013 beinhaltet bisher ebenfalls giftrechtliche Bestimmungen, die jedoch mit jenen des Chemikaliengesetzes nicht hinreichend harmonisiert sind und daher zu unverhältnismäßigem Aufwand vor allem für die Bezirkshauptmannschaften und die Vollzugsorgane der Länder (Chemikalieninspektorate) führen. Mit der Novellierung werden daher im Biozidrecht nur jene „giftrechtlichen“ Bestimmungen belassen, die direkt aus dem EU-Recht stammen (Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten). Demnach dürfen Biozidprodukte mit besonders gefährlichen Eigenschaften nicht zur Bereitstellung auf dem Markt zwecks Verwendung durch die breite Öffentlichkeit zugelassen werden. Die bisherigen Bestimmungen des Biozidproduktegesetzes, die auf das Giftrecht des Chemikalienrechts verweisen, werden mit Artikel 2 des Artikelgesetzes aufgehoben, und damit im Giftbereich die Bestimmungen für Biozidprodukte und für andere Chemikalien vereinheitlicht; bei der Beantragung einer Bescheinigung ist nicht mehr (wie bisher) zwischen Chemikalie und Biozidprodukt zu unterscheiden, da die Kriterien für die Erlangung einer Bescheinigung für Biozidprodukte und andere Stoffe und Zubereitungen harmonisiert werden. Auch in diesem Bereich soll daher mit diesem Bundesgesetz die Transparenz der Vorschriften verbessert und damit Erleichterungen für Behörden und Betriebe erreicht werden.

Gemäß Chemikaliengesetz 1996 ist die Abgabe von „Giften“ gemäß § 35 an private Konsumenten (Letztverbraucher) nicht zulässig, außer die Person ist im Besitz eines Giftbezugsscheines. Der Giftbezugsschein berechtigt zum einmaligen Kauf eines bestimmten Giftes, im Antrag sind detaillierte Angaben zur beabsichtigten Verwendung zu machen; diese Bestimmungen werden nicht geändert.

Für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer (Betriebe, berufliche Verwender) sollen daher mit diesem Bundesgesetz folgende Erleichterungen erreicht werden:

-       Verbesserung der Transparenz der Vorschriften (Giftbegriff, Harmonisierung mit den Biozidprodukten);

-       Verringerung des Aufwandes für Betriebe durch vollständige Umstellung auf das Bescheinigungssystem; in diesem System wird mit einer Meldung der benötigten Gifte durch den Betrieb das Auslangen gefunden, um eine Bescheinigung für den Giftbezug zu erlangen; wenn sich die Voraussetzungen im Betrieb nicht ändern, muss keine neuerliche Bescheinigung beantragt werden;

-       Abschaffung der Notwendigkeit, alle fünf Jahre (oder gegebenenfalls in kürzeren Abständen) Anträge auf Giftbezugsbewilligungen zu stellen;

-       Herausnahme von Pflanzenschutzmitteln aus dem Geltungsbereich des III. Abschnittes des ChemG 1996.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 – Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

Zu Z 1 und 2, Inhaltsverzeichnis

Anpassung an die neuen §§ 41a und 41b sowie an die geänderte Überschrift von § 42.

Zu Z 3 und 4, § 5 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 3

Anpassung eines Zitates an die aktuelle Rechtslage im EU-Abfallrecht.

Zu Z 5, § 5 Abs. 3 Z 4a

Pflanzenschutzmittel sind EU-weit umfassend geregelt; einerseits existiert ein Zulassungssystem, anderseits werden Inverkehrbringen und Verwendung vollständig im Pflanzenschutzmittelrecht (spezielles Recht) geregelt. Die Pflanzenschutzmittel werden daher ab November 2015 nicht mehr dem Abschnitt III des ChemG 1996 unterliegen. Einzige Ausnahme bleibt die Begasungssicherheitsverordnung BGBl. II Nr. 287/2005 mit der Rechtsgrundlage des § 46 Abs. 3 Z 3 und 4 des ChemG 1996. Wenn auch normalerweise die bei Begasungen verwendeten Stoffe als Biozidprodukte zu werten sind, kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass sie auf Grund der EU-rechtlichen Abgrenzung als „Pflanzenschutzmittel“ gelten. Da das EU-Recht in diesen Fällen keine mit den Inhalten der Begasungssicherheitsverordnung vergleichbaren Schutzmaßnahmen vorsieht, sind die Pflanzenschutzmittel weiterhin dort mit einzuschließen.

Zu Z 6, § 5 Abs. 3 Z 5 lit. e

Im Geltungsbereich des ChemG 1996 wird der § 5 Abs. 3 Z 5 lit. e formal an die Inhalte der CLP-V angepasst (s. Art. 1 Abs. 5 lit. e der CLP-V). Auf diese Weise wird der bisherige Geltungsbereich nicht verändert, da schon bisher Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Zusatzstoffe für die Tierernährung und Tierfutter in den Bereich der Lebensmittel bzw. Futtermittel einzuordnen waren, es wird lediglich detailliert auf die diesbezüglichen Rechtsinstrumente idgF verwiesen.

Zu Z 7

Hier wird in Bestimmungen des ChemG 1996, die auf Gifte (§ 35 Z 1) abstellen, auf die neue Fassung des § 35 umgestellt.

Zu Z 8 bis 10, § 6 Abs. 4 und 5

Im letzten Satz des bisherigen Abs. 5 findet sich eine Bestimmung, wonach der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich mindestens zwei Dossiers im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren zu erstellen hat. Seit der letzten ChemG-Novelle hat sich gerade der Bereich des Risikomanagements unter REACH sehr dynamisch entwickelt. Die Kommission hat eine Roadmap für die Identifizierung besonders Besorgnis erregender Stoffe veröffentlicht, die sowohl vom Umwelt- wie auch vom Wettbewerbsrat ausdrücklich begrüßt wurde. Die europäische Chemikalienagentur hat im Jahr 2014 einen Implementierungsplan für diese Roadmap veröffentlicht (http://echa.europa.eu/de/addressing-chemicals-of-concern/substances-of-potential-concern). Nach diesem Plan sollen Mitgliedstaaten, die Risikomanagementmaßnahmen – insbesondere Maßnahmen für die Zulassung, die Beschränkung oder die harmonisierte Einstufung – von bestimmten Stoffen planen, eine Analyse der Optionen für die einzelnen, möglichen Maßnahmen (RMO-Analysen) ausarbeiten und eine Zusammenfassung dieser Analysen auf der Website der Europäische Chemikalienagentur veröffentlichen. Die Umsetzung dieser Vorgaben durch Österreich macht eine Adaptierung der Abs. 4 und 5 des § 6 erforderlich. Neben der Ausarbeitung von Zulassungsdossiers wie bisher wird vermehrt auch die Ausarbeitung von Einstufungs- und Beschränkungsdossiers erforderlich sein. Solche Risikomanagementoptionen können sich zum Beispiel im Einzelfall als Resultat einer Stoffbewertung unter REACH ergeben. Die RMO-Analyse führt in der Regel zur Identifizierung eines dieser Instrumente (Zulassung, Beschränkung, Einstufung) als das am besten geeignete. Mit der Neuformulierung der Abs. 4 und 5 soll die erforderliche Flexibilität der Maßnahmenwahl gewährleistet werden.

Der bisherige Abs. 5 erhält als neuer Abs. 4 eine Neuformulierung, wonach nun die Ausarbeitung von Zulassungs-, Beschränkungs- oder Einstufungsdossiers nach entsprechenden Recherchen und Analysen (einschließlich der RMO-Analysen) vorgesehen sind. Alle bisher geltenden Einvernehmens-Bestimmungen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bei der Entscheidung, ob die entsprechenden Dossiers ausgearbeitet werden, bleiben vollständig erhalten.

Der letzte Satz des bisherigen Abs. 5 wird gestrichen. Im neuen Abs. 5 wird das Ziel festgelegt, dass künftighin mindestens drei Dossiers jährlich für Zulassung, Beschränkung oder harmonisierte Einstufung ausgearbeitet werden sollen, wobei zumindest ein Dossier eine Zulassungs- oder Beschränkungsmaßnahme beinhalten soll. Diese Zielbestimmung bedeutet, dass das bisherige Ziel von mindestens zwei Zulassungsdossiers auf nur mehr mindestens ein Zulassungs- oder Beschränkungsdossier verringert wird, im Gegenzug jedoch mindestens zwei weitere Einstufungsdossiers hinzukommen. Vor dem Hintergrund der Annahme, dass der Aufwand für ein Einstufungsdossier im allgemeinen etwa die Hälfte des Aufwandes für ein Zulassungsdossier beträgt, ist diese Änderung aufwandsneutral und erfordert daher keine zusätzlichen finanziellen oder personellen Ressourcen.

Zu Z 11, § 7 Abs. 2 Z 1

Anpassung der Formulierung dieses Textes und Aufspaltung in zwei litera, da die Zuleitung von vorläufigen Einstufungsdossiers für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten eine Aktivität ist, die von der Einbringung von Vorschlägen zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung im Fall anderer Chemikalien zu separieren ist und nicht einen Teil der im ersten Satz genannten Aufgaben darstellt.

Zu Z 12

§ 21 Abs. 6 entfällt, weil auf Grund des aktuellen EU-Rechts (REACH-V und CLP-V) nicht mehr anwendbar bzw. zulässig. Die Einstufung von Stoffen und Gemischen ist vollständig von direkt anzuwendendem EU-Recht geregelt (CLP-V), inklusive der Prüfmethoden und der im Fall von Gemischen anzuwendenden Berechnungsverfahren.

Zu Z 13

Berichtigung eines falschen Zitates (Stand der Technik) an zwei Stellen.

Zu Z 14, § 35

Der Giftbegriff wird nunmehr vollständig auf das neue Schema der CLP-Verordnung umgestellt und somit der 2012 begonnene Weg vollendet; damit unterliegen die Giftkategorien „akute Toxizität“ der Kategorien 1, 2 und 3 weiterhin den in Abschnitt III des ChemG 1996 festgelegten Abgabemodalitäten. Für die Übertragung der Einstufungen vom Stoffen, die schon gemäß Stoff- und Zubereitungsrichtlinie eingestuft waren, auf das neue System der CLP-V wurde in der EU die Umwandlungstabelle gemäß Anhang VII der CLP-V entwickelt; es werden daher alle früher als gesundheitsschädlich (Xn) eingestuften Stoffe in die neue „akute Toxizität“ – Kategorie 4 aufgenommen. Die Ergebnisse dieses Umstufungsprozesses finden sich in Anhang VI, Teil 3 der CLP-V. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein früher legal als „Xn“ eingestufter Stoff im neuen System mit „akute Toxizität“ Kat. 3 eingestuft wäre und damit unter den Giftbegriff fiele, wird daher als vernachlässigbar eingeschätzt.

§ 35 wird darüber hinaus stark vereinfacht und die Transparenz für die Rechtsadressaten erhöht. Die bisher in Z 2 angeführten Kategorien, die schon bisher keinen eigentlichen giftrechtlichen Bestimmungen unterlagen, werden künftig im Rahmen der neu zu erlassenden oder zu novellierenden Selbstbedienungsverordnung weiterhin von Bedeutung sein (s. Rechtsgrundlage in § 45). Die Lesbarkeit und Interpretierbarkeit des § 35 wird dadurch stark verbessert und soll zur Transparenz für Betriebe und Vollzugsbehörden beitragen.

Zu Z 15, § 37 Abs. 2

Es entfällt der Teil des vierten Satzes, der sich noch auf Pflanzenschutzmittel bezieht, mit 26.11.2015.

Zu Z 17, § 39 Abs. 2

Der zweite Teil dieses Satzes wird mit 26.11.2015 aufgehoben, da ab diesem Zeitpunkt der III. Abschnitt des ChemG 1996 für Pflanzenschutzmittel nicht mehr relevant ist.

Zu Z 18, § 41 Abs. 3 Z 1

Z 1 wird in drei Abschnitte aufgeteilt: lit. a stellt auf den Giftbezugsschein (§ 42) ab; lit. b bringt zum Ausdruck, dass betriebliche Inhaber von Giftbezugsbewilligungen (Giftbezugslizenzen), die noch vor dem Inkrafttreten dieser Chemikaliengesetznovelle ausgestellt wurden, weiterhin im Sinne dieser Bewilligungen zum Bezug von Giften berechtigt sind; in lit.c werden Betriebe berücksichtigt, für die auf Grund des Biozidproduktegesetzes Bescheinigungen ausgestellt wurden – dies ist erforderlich, da mit dieser Novelle Biozidprodukte wieder gänzlich dem dritten Abschnitt des ChemG 1996 unterstellt werden; damit ist gesichert, dass solche Betriebe weiterhin ihre Bescheinigung für den Giftbezug verwenden können.

Zu Z 19, § 41 Abs. 3 Z 2 lit. a

Mit der Erweiterung von Abs. 3 Z 2 lit. a werden neben „Universitäten“ in Zukunft auch Privatuniversitäten und Fachhochschulen, die während der vergangenen Jahre zunehmend an Bedeutung gewonnen haben, berechtigt sein, bei Vorlage einer Bestätigung (seitens der Leitung der jeweiligen Bildungsanstalt) Gifte zu erwerben.

Zu Z 20, § 41 Abs. 3 Z 6

Wichtigste Änderung in § 41 ist die Ausweitung des Abs. 3 Z 6 (Bescheinigung), der bisher nur auf „Gewerbeausübung“ und „land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit“ ausgerichtet war, auf „berufsmäßige Tätigkeiten“, d.h. dass eine Bescheinigung auch von Betrieben, die den ersteren beiden Kategorien nicht zuzuordnen sind (z. B. technische Büros, Ziviltechniker), erworben werden kann. Damit soll gewährleistet werden, dass in Zukunft alle Käufer von Giften, die nicht als Privatkonsumenten (auch: „Verbraucher“, „Mitglieder der Allgemeinheit“, „Letztverbraucher“ etc.) zu qualifizieren sind, eine Bescheinigung für den Giftbezug bekommen können. Dies ist eine Voraussetzung für das mit diesem Bundesgesetz vorgesehene Auslaufen der (alten) Giftbezugsbewilligungen (Giftbezugslizenzen). Insgesamt sollen damit Verwaltungsvereinfachungen für Vollziehung und Unternehmen erreicht werden. Für Private wird es wie bisher erforderlich sein, einen Giftbezugsschein zu beantragen (s. § 42). Weiters wird ein fehlendes Prädikat eingefügt („verfügbar ist“) und die Zitate werden an die strukturellen Änderungen bei §§ 41 und 42 sowie an die neuen §§ 41a und 41b angepasst.

Zu Z 21, § 41 Abs. 4

Im Fall von Privatuniversitäten und Fachhochschulen wird statt dem Ausdruck „Rektorat“ der Ausdruck „Leitung“ verwendet.

Zu Z 22

§ 41 Abs. 5 entfällt vollständig und wird durch einen neuen § 41a ersetzt, der die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bescheinigung (Meldung, Nachweise, Ausstellung der Bescheinigung) enthält.

Zu Z 23, § 41a

Inhalte des bisherigen § 41 Abs. 5 werden mit dem Ziel, die Gliederung und Lesbarkeit des Chemikaliengesetzes zu verbessern, in modifizierter Form in einen eigenen Paragraphen übernommen. In Hinblick auf die Sachkunde der zum Empfang von Giften bevollmächtigten Person wird in Abs. 1 Z 4 nunmehr auf den neuen § 41b verwiesen. Ebenso wird berücksichtigt, dass nunmehr auch andere Betriebe als Gewerbebetriebe oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe eine Bescheinigung erwerben können. Abs. 5 wird vom früheren § 42 Abs. 3 übernommen, wo die Zuständigkeit für die Giftbezugsbewilligungen geregelt wurde.

Zu Z 23, § 41b

In diesem § werden die Kriterien für die Sachkunde der bevollmächtigten Person geregelt. Dabei werden Elemente aus § 42, in dem bisher die Giftbezugsbewilligung (Giftbezugsschein für Private, Giftbezugslizenz für betriebliche Verwender) geregelt war, übernommen. Dies sind die Anforderungen für sachkundige Personen, spezielle Bestimmungen für den Bezug von Giften in der Landwirtschaft und als Weinbehandlungsmittel, sowie die Rechtsgrundlage für die Giftverordnung, in der die Anforderungen für Sachkunde näher bestimmt werden. Abs. 4 (Pflanzenschutzmittel) wird mit dem 26. November 2015 aufgehoben (s. § 77).

Zu Z 24, § 42

Da in Zukunft der Giftbezug durch gewerbliche und berufsmäßige Verwender (Betriebe) vollständig auf das Bescheinigungssystem umgestellt wird, laufen die bisher erteilten Giftbezugslizenzen aus. Ab Inkrafttreten können daher keine Giftbezugslizenzen (oder Giftbezugsscheine) für Betriebe mehr ausgestellt werden, bzw. bestehende Lizenzen nicht mehr neu ausgestellt („verlängert“) werden. Einzig und allein für Privatpersonen soll hingegen der Giftbezugsschein erhalten bleiben, weshalb der bisherige § 42 entsprechend abgeändert wird. Wegen der relativ zahlreichen Änderungen, die in diesem Zusammenhang erforderlich sind, wird § 42 neu erlassen und nicht einzelnen Novellierungsanordnungen unterworfen. Der Giftbezugsschein für Private wird künftig unter denselben Voraussetzungen wie bisher für einen Giftbezug erhältlich sein und damit weiterhin erhalten bleiben. Abs. 9 nimmt Bezug auf die im bisherigen (alten) System erteilten Giftbezugslizenzen (-bewilligungen). Diese behalten noch ihre Gültigkeit bis zu dem Zeitpunkt, der durch die Behörde festgelegt wurde, längstens jedoch 5 Jahre ab dem Ausstellungstag. Wie bisher muss es auch der Bezirksverwaltungsbehörde während dieses Zeitraumes möglich sein, noch bestehende Giftbezugslizenzen abzuändern oder zu entziehen. In Abs. 10 wird im Zusammenhang mit dem Register, das die Bezirksverwaltungsbehörde zu führen hat, eine Verpflichtung für Betriebe etabliert, im Abstand von fünf Jahren ab dem Jahr der Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 zu melden, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Bezugs von Giften unverändert ist (zum Vergleich sei angemerkt, dass im bisherigen System die Gültigkeitsdauer der Giftbezugslizenzen auf maximal fünf Jahre begrenzt war und sie daher nach Ablauf dieses Zeitraums neu ausgestellt werden mussten). Abs. 11 beinhaltet wie bisher eine Verordnungsermächtigung für die Giftverordnung, um in dieser Verordnung Form und Inhalt von Meldungen bzw. Anträgen, Bescheinigungen und Giftbezugsschein näher auszuführen. Diese Bestimmung wird durch das Einvernehmen für den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und für den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ergänzt.

Zu Z 25, § 43 Abs. 1

Die Bestimmung für Pflanzenschutzmittel wird mit 26. November 2015 aufgehoben.

Zu Z 26 und 27, § 44

Formale Anpassungen durch Übernahme von Inhalten des § 42 Abs. 5 in den neuen § 41b, bzw. Korrektur eines unrichtigen Verweises in § 44 Abs. 2.

Zu Z 28 und 29, § 45 Abs. 1, 3 und 4

Für die Abgabe an Letztverbraucher sind Anpassungen an den neuen § 35 vorzunehmen; Abs. 3 wird wegen der steigenden Bedeutung des Internethandels modernisiert – Fernabsatz beinhaltet den bisher verwendeten Begriff „Versandhandel“.

In Abs. 4 wird die Rechtsgrundlage für die Selbstbedienungsverordnung so gestaltet, dass das bisherige Schutzniveau dieser Verordnung beibehalten werden kann. Wie bisher wird mit dieser Verordnungsermächtigung auch sichergestellt, dass für Produktkategorien, die vom Selbstbedienungsverbot ausgenommen sind, besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe in Selbstbedienung festzulegen sind bzw. festgelegt werden können.

Zu Z 30, § 46 Abs. 2

Hier werden Adaptionen des Textes vorgenommen, die keine substanzielle Auswirkung haben.

Zu Z 31, § 46 Abs. 3

Z 5 und 6 entfallen, da diese Inhalte (Verordnungsermächtigung für die geltende Giftverordnung) in den neuen § 41b Abs. 3 übernommen werden. Z 3 und 4 bleiben als Rechtsgrundlage für Verordnungen (GiftV, BegasungssicherheitsV) erhalten.

Zu Z 32, § 49

Entfällt wegen umfassender Regelung der Pflanzenschutzmittel – ab 26. November 2015 gelten spezielle Bestimmungen im Pflanzenschutzmittelrecht. Der dritte Abschnitt des ChemG 1996 hat daher für diesen Bereich keine Bedeutung mehr.

Zu Z 33 und 34, § 67 Abs. 1

In Z 9 wird ein Verweis auf das geltende Recht, insbesondere die CLP-V eingefügt. Z 12 wird wegen der steigenden Bedeutung des Internet- und Versandhandels modernisiert und auf derartige Vertriebsmethoden abgestellt (s. auch die Erläuterung zu § 45).

Zu Z 35, § 68 Abs. 1

Die bisherige Regelung verweist auf § 21 VStG, der sinngemäß anzuwenden war. Da dieser § jedoch aufgehoben wurde, wird der Regelungsinhalt nun explizit angeführt und ist daher genauso wie bisher unverändert anzuwenden; für die Überwachungsorgane bzw. die Verwaltungsbehörde sichert diese Bestimmung vollkommene Kontinuität in der Vollzugstätigkeit.

Zu Z 36 und 37, § 70 Abs. 1 und § 71 Abs. 1 Z 29

Berichtigung fehlerhafter Zitate.

Zu Z 38, § 71 Abs. 1 Z 30

Es wird ein Verweis auf die Verordnungsermächtigung für die Giftverordnung (§ 41b Abs. 3) eingefügt.

Zu Z 39, § 71 Abs. 1 Z 30a

Ergänzung in Hinblick auf die Verpflichtung gemäß § 42 Abs. 10 (fünfjährige Meldungen durch Betriebe).

Zu Z 40, § 73 Abs. 3

Da eine Bezugnahme auf § 67 Abs. 1 das sachlich korrektere Zitat darstellt, wird dieses an Stelle des früheren eingefügt.

Z 41, § 77

Berichtigung einer falschen Bezeichnung: „(10)“ an Stelle von „(6)“.

Zu Z 42, § 77 Abs. 14, 15 und 16

Zum Zeitpunkt der Begutachtung dieses Bundesgesetzes beinhaltet der § 77 des ChemG 1996 insgesamt zwölf Absätze. Auf Grund der zeitlichen Überschneidung mit einer vorhergehenden Chemikaliengesetznovelle, mit der die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe geregelt wird, und für die der laufende parlamentarische Prozess nahezu abgeschlossen ist, wird für den dort neu hinzukommenden Abs. 13 ein Platz freigehalten und kann daher erst hier mit Abs. 14 und 15 fortgesetzt werden.

Bei den Inkrafttretensbestimmungen wird zwischen zwei Kategorien unterschieden. Während die meisten Änderungen mit 1. Juni 2015 in Kraft treten sollen, treten Änderungen in Bezug auf Pflanzenschutzmittel erst mit 26. November 2015 in Kraft, da ab diesem Zeitpunkt alle Aspekte der Vermarktung und Verwendung (inklusive Sachkunde) von Pflanzenschutzmitteln im speziellen Recht (EU und Österreich) geregelt sind.

In den Übergangsbestimmungen wird außerdem festgehalten, dass vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilte Giftbezugslizenzen und Giftbezugsscheine bis zum festgelegten Ablaufdatum gelten.

Mit Abs. 16 werden zwei noch bestehende Verordnungen des früheren Giftrechts formal (mangelnde Rechtsgrundlage) aufgehoben.

Zu Z 43 und 44

Anpassung der Einvernehmensbestimmungen in Entsprechung zu § 42 Abs. 11.

Zu Artikel 1 – Änderung des Biozidproduktegesetzes

Zu Z 1, § 1

In § 1 Abs. 3 bis 5 wird hinsichtlich giftrechtlicher Bestimmungen auf das ChemG 1996 verwiesen. Da diese Regelung jedoch schwer verständlich ist und vor allem seitens der Vollzugsorgane gefordert wird, sie zu vereinfachen und die giftrechtlichen Bestimmungen des ChemG 1996 und des Biozidproduktegesetzes zu vereinheitlichen, sollen in Hinkunft Biozidprodukte wieder generell dem Abschnitt III des ChemG 1996 unterliegen.

Zu Z 2, § 25 Abs. 1

Der Verweis auf den gestrichenen § 1 Abs. 5 entfällt.

Zu Z 3, § 25 Abs. 8 und 9

Termin des Außerkraft-Tretens bzw. des Entfallens (gilt für jene Einzelbestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht in Kraft getreten sind) für die aufzuhebenden Passagen.

In Abs. 9 wird festgelegt, dass bisher nach Biozidrecht ausgestellte Giftbezugslizenzen bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer weiter gültig sind; die bisher nach Biozidrech ausgestellten Bescheinigungen werden in das Chemikaliengesetz übergeleitet, indem sie ex lege als chemikalienrechtliche Bescheinigungen qualifiziert werden.