Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2015, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 63 wird folgender § 63a samt Überschrift eingefügt:

„Einschränkung der Zulassung von GVO

§ 63a. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit kann während des Verfahrens der Zulassung eines bestimmten GVO gemäß RL 2001/18/EG oder während der Erneuerung einer Zustimmung bzw. Zulassung dazu auffordern, dass der geographische Geltungsbereich der schriftlichen Zustimmung bzw. Zulassung so geändert wird, dass das Bundesgebiet insgesamt oder teilweise vom Anbau ausgeschlossen ist.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit hat eine Aufforderung gemäß Abs. 1 spätestens 45 Tage nach Weiterleitung des Bewertungsberichtes gemäß Art. 14 Abs. 2 der RL 2001/18/EG bzw. nach Erhalt der Stellungnahme der Behörde gemäß Art. 6 und Art. 18 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 der Europäischen Kommission zur Weiterleitung an den Anmelder oder Antragsteller sowie die anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(3) Erfolgt binnen 30 Tagen nach Übermittlung der Aufforderung keine Bestätigung des geografischen Geltungsbereiches der ursprünglichen Anmeldung oder des ursprünglichen Antrages, so wird die Anpassung des geografischen Geltungsbereiches der Anmeldung bzw. des Antrages in der aufgrund der RL 2001/18/EG erteilten schriftlichen Zustimmung und, falls angezeigt, durch eine Entscheidung gemäß Art. 19 der RL 2001/18/EG und durch eine Entscheidung über die Zulassung gemäß den Artikeln 7 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 umgesetzt.

(4) Sollen das gesamte Bundesgebiet oder Teile davon wieder in den geografischen Geltungsbereich der Zustimmung/Zulassung, von dem es vorher gemäß Abs. 3 ausgeschlossen wurde, aufgenommen werden, so hat die Bundesministerin für Gesundheit ein entsprechendes Ansuchen an die zuständige Behörde, die die schriftliche Zustimmung gemäß dieser Richtlinie erteilt hat, oder an die Europäische Kommission, wenn der GVO nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen wurde, zu richten.

(5) Nach dieser Bestimmung erlassene Maßnahmen berühren nicht den freien Verkehr von GVO als Erzeugnis oder in Erzeugnissen.“

2. Nach § 108 wird folgender § 108a samt Überschrift eingefügt:

„Einschränkung der Zulassung von GVO – Übergangsbestimmungen

§ 108a. (1) Ab dem (Datum des Inkrafttretens der RL, wird bei RV eingefügt, steht noch nicht fest) bis zum (Datum des Inkrafttretens der RL, wird bei RV eingefügt, steht noch nicht fest) kann die Bundesministerin für Gesundheit den Anmelder/Antragsteller im Wege der Europäischen Kommission dazu auffordern, dass der geografische Geltungsbereich einer Anmeldung oder eines Antrages bzw. einer Zulassung, die gemäß der RL 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vor dem (Datum 6 Monate nach Inkrafttreten der RL) vorgelegt bzw. erteilt wurde, angepasst wird.

(2) Wurde über die Anmeldung bzw. den Antrag noch nicht entschieden und hat der Anmelder/Antragsteller binnen 30 Tagen ab Übermittlung der Aufforderung gemäß Abs. 1 die Anpassung des geografischen Geltungsbereiches seiner ursprünglichen Anmeldung bzw. seines ursprünglichen Antrags nicht bestätigt, so ist der geografische Geltungsbereich der Anmeldung bzw. des Antrages entsprechend anzupassen. Die gemäß der RL 2001/18/EG erteilte schriftliche Zustimmung und, falls angezeigt, die Entscheidung gemäß Artikel 19 der RL 2001/18/EG und die Entscheidung über die Zulassung gemäß den Artikeln 7 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erfolgen dann auf der Grundlage des vom Anmelder/Antragsteller angepassten geografischen Geltungsbereichs der Anmeldung bzw. des Antrages.

(3) Wurde die Zulassung bereits erteilt und hat der Inhaber der Zulassung binnen 30 Tagen ab Übermittlung der Aufforderung gemäß Abs. 1 den geografischen Geltungsbereich der Zulassung nicht bestätigt, so wird die Zulassung entsprechend geändert. Bei einer schriftlichen Zustimmung gemäß der RL 2001/18 EG ändert die zuständige Behörde, die die ursprüngliche Zulassung erteilt hat, bei einer Zulassung gemäß der VO (EG) Nr. 1829/2003 die Europäische Kommission die Entscheidung über die Zustimmung bzw. Zulassung.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 berühren nicht den Anbau von jeglichem zugelassenen gentechnisch verändertem Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial, das rechtmäßig angebaut wurde, bevor der Anbau des GVO beschränkt oder untersagt wurde.

(5) Nach dieser Bestimmung erlassene Maßnahmen berühren nicht den freien Verkehr von GVO als Erzeugnis oder in Erzeugnissen.“