Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Im land- und forstwirtschaftlichen Landesschulbereich gibt es bis dato die Leitungsfunktionen Abteilungsvorstehung und verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung nicht. Mit der Dienstrechts-Novelle 2013-Pädagogischer Dienst, BGBl. I Nr 211/2013, wurden diese Leitungsfunktionen aber nun auch für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen eingeführt. Der Rechnungshof hat bereits in seinem Bericht, Reihe Bund 2011/9, empfohlen, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sollte sich für eine Novellierung des LLDG 1985 und des Gehaltsgesetzes 1956 einsetzen, um auch für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen kostengünstige Leitungsstrukturen zu verankern (TZ 19). Es ist daher nur folgerichtig, jene Leitungsstrukturen, welche für das neue Entlohnungsschema gelten, nun auch für beamtete Lehrkräfte und Vertragslehrpersonen des bestehenden Entlohungsschemas festzulegen. Gleichzeitig erfolgen flankierend dazu notwendige Anpassungen.

Verbesserungen für Berufsschullehrpersonen durch Gleichstellung mit den gewerblichen Berufsschullehrpersonen.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und des Land- und forstwirtschaflichen Landesvertragslehrpersonengesetzes ergibt sich aus Art. 14a Abs. 3 B-VG .

Finanzielle Auswirkungen:

Werden im Vorblatt und in der WFA dargestellt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Zu Z 1 (§ 27 Abs. 1a):

Analog zu der entsprechenden Bestimmung im LDG 1984 sollte diese Möglichkeit für die Landesgesetzgebung auch im Bereich des LLDG 1985 eröffnet werden.

Zu Z 2 (§ 27 Abs. 3):

Dient der Klarstellung, dass an einer landwirtschaftlichen Fachschule, sofern eine Betrauung mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung erfolgt ist, nur diese den Schulleiter oder die Schulleiterin zu vertreten hat.

Zu Z 3 (§ 54 Abs. 3):

Eine Gleichstellung mit den gewerblichen Berufsschullehrpersonen und den land- und forstwirtschaftlichen Vertragslehrpersonen des neuen Entlohungsschemas, bei denen auch Projekte der Qualitätssicherung in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden können, ist hier vorgesehen. Gleichzeitig soll die bisher bis 31. August 2015 befristet geltende Regelung nunmehr unbefristet gelten. Das neue Dienstrecht (pd-Schema) sieht eine Veminderung der Lehrverpflichtung um bis zu 4 Wochenstunden vor, dies entspricht einer Verminderung von 5 Werteinheiten im geltenden Dienstrecht.

Zu Z 4 (§ 54 Abs. 4):

Künftig soll auch im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche zustehen.

Zu Z 5 (§§ 56a, 56b, 56c):

Mit der Dienstrechts-Novelle 2013-Pädagogischer Dienst, BGBl. I Nr 211/2013, wurden Leitungsfunktionen für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen eingeführt, welche im bestehenden Dienstrecht nicht vorgesehen waren. Um auch Lehrpersonen des bestehenden Entlohungsschemas die Möglichkeit zu eröffnen, sich um diese Funktionen bewerben zu können, werden diese Funktionen auch im bestehenden Dienstrecht neu eingeführt. Es erfolgt auch inhaltlich eine Angleichung an das pd-Schema. Gleichzeitig soll unter Berücksichtigung des in § 31Abs. 5 festgelegten Vorranges der Fachschule gegenüber der Berufsschule, der Entwicklung der Konzentration von Schulstandorten Rechnung getragen werden.

Zu Z 6 (§ 58):

Die verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung nach § 56 b Abs. 1 Z 3. hätte ohne Änderung dieser Bestimmung eine höhere Einrechnung, als der Schulleiter oder die Schulleiterin nach § 58 LLDG.

Zu Z 7 (§§ 114a und 114b):

Es wurden fixe Beträge gewählt, allfällige Valorisierungen im pd-Schema sollen auch hier berücksichtigt werden.

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Zu Z 1 (§ 18a):

Redaktionelle Änderung.

Zu Z 2 (§ 27):

Dazu wird auf die Erläuterungen zu §§ 56a, 56b, 56c, 114a und 114b LLDG hingewiesen.