Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrerdienstrechtsgesetzes 1985

§ 27. (1) …

§ 27. (1) …

 

(1a) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters oder der an der Ausübung ihrer Dienstpflichten verhinderten Leiterin für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.

(2) …

(2) …

(3) … Vertretungspflicht entbunden werden.

(3) …Vertretungspflicht entbunden werden. Sofern eine verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung nach § 56b eingerichtet ist, vertritt diese den Leiter oder die Leiterin in allen Fällen der Verhinderung.

§ 54. (1) bis (2)…

§ 54. (1) bis (2)…

(3) Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 11a und § 11b des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990) eine Verminderung der Lehrverpflichtung um bis zu vier Werteinheiten vornehmen.

(3) Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 11a und § 11b des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990) und im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung eine Verminderung der Lehrverpflichtung um bis zu fünf Werteinheiten vornehmen

 

(4) § 61 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Berufsschullehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt.

 

Abteilungsvorstehung

§ 56a. (1) Die Bestellung einer Abteilungsvorstehung ist nur an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen zulässig. Wird eine land- und forstwirtschaftliche Berufsschule auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften in organisatorischer Verbindung mit einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule geführt, und obliegt die Leitung dem Leiter oder der Leiterin der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, so darf auch an dieser land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule eine Abteilungsvorstehung bestellt werden.

(1) Die Bestellung zur Abteilungsvorstehung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Lehrperson in der Funktion Abteilungsvorstehung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.

(3) Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Abteilungsvorstehung bestellten Lehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Lehrperson ohne Abteilungsvorstehungsfunktion umgewandelt und ist die Abteilungsvorstehungsfunktion auszuschreiben.

(4) Lehrpersonen in der Funktion Abteilungsvorstehung haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams.

(5) Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:

 

           1. bei bis zu sechs ganzjährig unterstellten Klassen um 5 Werteinheiten,

 

           2. bei sieben bis elf ganzjährig unterstellten Klassen um 10 Werteinheiten,

 

           3. bei zwölf oder mehr ganzjährig unterstellten Klassen um 15 Werteinheiten

 

der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung.

 

(6) Die Lehrperson führt die Verwendungsbezeichnung Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand.

 

Verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung

§ 56b. (1) Die Tätigkeit der Lehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen betraut ist, ist in Abhängigkeit von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:

 

           1. zehn Werteinheiten, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte von 10,000 bis 39,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

 

           2. fünfzehn Werteinheiten, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 40,000 bis 59,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

 

           3. zwanzig Werteinheiten, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.

 

(2) Eine Betrauung mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung ist nur an einer selbstständig geführten Fachschule zulässig, die mindestens acht Klassen aufweist; eine Betrauung zur Unterstützung und Vertretung der Schulleitung ist auch zulässig, wenn diese mehrere Fachschulen umfasst oder wenn der Fachschule oder den Fachschulen eine Berufsschule angeschlossen ist oder mehrere Berufsschulen angeschlossen sind und diese Schulen insgesamt mindestens acht ganzjährig geführte Klassen aufweisen und die Leitung der Schulen dem Leiter oder der Leiterin einer Fachschule obliegt. Umfasst die Schulleitung auch eine Berufsschule, darf auch eine Lehrperson der Berufsschule mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betraut werden. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen nicht zu berücksichtigen Die Betrauung mehrerer Personen zur Unterstützung und Vertretung einer Leitungsfunktion ist unzulässig.

(3) Eine Betrauung mit der verwaltungsmäßigen Unterstützungund Vertretung ist nur zulässig, wenn keine Abteilungsvorstehung bestellt ist.

 

Gemeinsame Bestimmungen

§ 56c. Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Landeslehrpersonen trägt (Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes vom 28. April 1975, BGBl. Nr. 316/1975), darf den Lehrpersonen die Tätigkeit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung und die Funktion der Abteilungsvorstehung nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übertragen werden.

§ 58. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung für Leiter öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur

§ 58. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung für Leiter öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur

           1. Dienstzulagengruppe V      7 Werteinheiten

           1. Dienstzulagengruppe V      7 Werteinheiten

           2. Dienstzulagengruppe IV     10,5 Werteinheiten

           2. Dienstzulagengruppe IV     10,5 Werteinheiten

           3. Dienstzulagengruppe III     14,875 Werteinheiten

           3. Dienstzulagengruppe III     14,875 Werteinheiten

           4. Dienstzulagengruppe II      17,5 Werteinheiten

           4. Dienstzulagengruppe II      17,5 Werteinheiten

           5. Dienstzulagengruppe I       19,25 Werteinheiten

           5. Dienstzulagengruppe I       19,25 Werteinheiten

der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung.

der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung.

 

(2) Abweichend von Abs. 1 sind Leiter oder Leiterinnen von Fachschulen mit mindestens acht Fachschulklassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit.

 

Dienstzulage für die Abteilungsvorstehung

§ 114a. (1) Lehrpersonen, die gemäß § 56a zur Abteilungsvorstehung bestellt sind, gebührt eine Dienstzulage

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt

 

           1. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis fünf Werteinheiten beträgt 580,0 €,

 

           2. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als fünf Werteinheiten beträgt 700,0 €.

 

Dienstzulage für die verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung

§ 114b. Lehrpersonen, die nach § 56b mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage, in der Höhe von

 

           1. im Fall des § 56b Abs. 1 Z 1: 330 €,

 

           2. im Fall des § 56b Abs. 1 Z 2: 500 €,

 

           3. im Fall des § 56b Abs. 1 Z 3: 600 €.

§ 127. (1) bis (56) …

§ 127. (1) bis (56) …

 

(57) Die §§ 27 Abs. 1a, 27 Abs. 3, 54 Abs. 3, 54 Abs. 4, 56a, 56b, 56c, 58, 114a und 114b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

 

Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson

§ 18a. (1) Wird für eine Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung oder Fachvorstehung die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Landeslehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung …

Mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson

§ 18a. (1) Wird für eine Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung oder Abteilungsvorstehung die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Landeslehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung …

§ 27. (1) bis (2) …

§ 27. (1) bis (2) …

a) bis k) …

a) bis k) …

 

            l) bezüglich der Abteilungsvorstehung und der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung die §§ 56a, 56b, 56c, 114a und 114b des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 anzuwenden sind.

§ 31. (1) bis (11)

§ 31. (1) bis (11) …

 

(12) .Die §§ 18a Abs.1 und 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten mit 1. September 2015 in Kraft.