Vorblatt
Ziel(e)
- Einführung von Leitungsstrukturen und Verankerung im LLDG und LLVG
- Gleichstellung mit den gewerblichen Berufsschullehrpersonen
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Schaffung der Leitungsfunktionen Abteilungsvorstehung und verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung im LLDG und LLVG (alt)
- Gleichstellung mit den gewerblichen Berufsschullehrpersonen
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Nettofinanzierung Bund |
‑38 |
‑30 |
‑42 |
‑23 |
‑76 |
Nettofinanzierung Länder |
‑38 |
‑30 |
‑42 |
‑23 |
‑76 |
Nettofinanzierung Gesamt |
‑76 |
‑60 |
‑84 |
‑46 |
‑152 |
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz 1969 geändert werden
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2015 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2015 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Nachhaltige Entwicklung eines vitalen ländlichen Raumes mit gleichen Entwicklungschancen für Frauen und Männer“ der Untergliederung 42 Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Im land- und forstwirtschaftlichen Landesschulbereich gibt es bis dato die Leitungsfunktionen Abteilungsvorstehung und verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung nicht. Mit der Dienstrechts-Novelle 2013-Pädagogischer Dienst, BGBl. I Nr 211/2013, wurden diese Leitungsfunktionen auch für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen eingeführt. Der Rechnungshof hat bereits in seinem Bericht Reihe Bund 2011/9 empfohlen, das Bundesministerium für Land. Und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sollte sich für eine Novellierung des LLDG 1985 und des Gehaltsgesetzes 1956 einsetzen, um auch für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen kostengünstige Leitungsstrukturen zu verankern (TZ 19). Es ist daher nur folgerichtig, jene Leitungsstrukturen, welche für das neue Entlohnungsschema gelten nun auch für beamtete Lehrkräfte und Vertragslehrpersonen des bestehenden Entlohnungsschemas festzulegen.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Ohne Erlassung entsprechender Vorschriften gäbe es keine Möglichkeit, dass sich beamtete Lehrkräfte und Vertragslehrpersonen des bestehenden Entlohnungsschemas für diese Funktionen bewerben können. Dies bedeutet dass Ressourcen nicht genützt werden, welche auf Grund ihrer Erfahrung dem mittleren Management der Schulen zur Verfügung stünden.
Keine Gleichstellung mit den gewerblichen Berufsschullehrpersonen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020
Evaluierungsunterlagen und -methode: Durch Auswertung der Daten des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen Controlling soll die Einführung der Maßnahme 2020 überprüft werden. Eine Anpassung der Anlage der Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Controlling-Verordnung, BGBl. II Nr. 338/2012 wird 2015/2016 wird geprüft werden.
Ziele
Ziel 1: Einführung von Leitungsstrukturen und Verankerung im LLDG und LLVG
Beschreibung des Ziels:
Auch Lehrpersonen des derzeit bestehenden Entlohnungsschemas können sich wie Vertragslehrpersonen des neuen Entlohnungsschemas (Pädagogischer Dienst) für Leitungsfunktionen bewerben .
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Lehrpersonen des derzeit bestehenden Entlohnungsschemas können sich nicht für Leitungsfunktionen bewerben. |
Auch Lehrpersonen des derzeit bestehenden Entlohnungsschemas können sich für diese Funktionen bewerben . Dies bedeutet, dass Ressourcen genützt werden, die ausreichend Erfahrung mitbringen. |
Ziel 2: Gleichstellung mit den gewerblichen Berufsschullehrpersonen
Beschreibung des Ziels:
Verbesserungen für land- und forstwirtschaftliche Landesehrpersonen an Berufsschulen durch Gleichstellung mit den gewerblichen Berufsschullehrpersonen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Bisher gab es im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen keine Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche. |
Künftig soll auch im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche zustehen. |
Eine Gleichstellung mit den gewerblichen Berufsschullehrern, bei denen auch die Durchführung von Projekten der Qualitätssicherung in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden können. Gleichzeitig soll die bisher befristet gegoltene Regelung nunmehr unbefristet gelten |
Die bisher bis 31.08.2015 befristet gewesene Regelung gilt nunmehr unbefristet, wie bereits mit der Dienstrechts-Novelle 2013-Pädagogischer Dienst, BGBl. I Nr 211/2013 festgelegt wurde . Es können nun auch Projekte der Qualitätssicherung in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Schaffung der Leitungsfunktionen Abteilungsvorstehung und verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung im LLDG und LLVG (alt)
Beschreibung der Maßnahme:
Es können auch bereits im Dienst befindliche land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen durch die gesetzlich vorgesehene Regelung für die Leitungsfunktionen Abteilungsvorstehung oder verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung ausgewählt werden.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit sind keine Leitungsfunktionen wie Abteilungsvorstand oder verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung für land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen vorgesehen. |
Im Dienst befindliche land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen können Abteilungsvorstand oder verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung sein. |
Maßnahme 2: Gleichstellung mit den gewerblichen Berufsschullehrpersonen
Beschreibung der Maßnahme:
Im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen soll durch die gesetzliche Regelung die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche erfolgen.
Auch die Durchführung von Projekten der Qualitätssicherung in die Lehrverpflichtung soll zukünftig eingerechnet werden können.
Umsetzung von Ziel 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Bisher gab es im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen keine Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche. |
Vergütung ab der ersten Vertretungsstunde ist an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen möglich. |
Die Einrechnung in die Lehrverpflichtung für die Durchführung von Projekten der Qualitätssicherung ist derzeit nicht möglich. |
Die Durchführung von Projekten der Qualitätssicherung kann in die Lehrverpflichtung zukünftig eingerechnet werden. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen
in Tsd. € |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Personalaufwand |
38 |
30 |
42 |
23 |
76 |
Aufwendungen gesamt |
38 |
30 |
42 |
23 |
76 |
in VBÄ |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Personalaufwand |
0,9 |
1 |
1,75 |
1,25 |
2,00 |
Personalaufwand: Mehrkosten ergeben sich durch Dienstzulagen für den Abteilungsvorstand und die verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung sowie durch Einrechnungen in die Lehrverpflichtung. Minderausgaben ergeben sich durch Einsparung von Schulleitern an jenen Schulen, die aufgrund des natürlichen Abgangs reorganisiert werden sollen. Die zeitliche Umsetzung kann daher auch über das Jahr 2019 hinaus stattfinden. Somit können sich auch die laufenden Kosten verschieben.
Finanzielle Auswirkungen für die Länder
– Kostenmäßige Auswirkungen – Laufende Auswirkungen
in Tsd. € |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Personalkosten |
38 |
30 |
42 |
23 |
76 |
Kosten gesamt |
38 |
30 |
42 |
23 |
76 |
in VBÄ |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Personalaufwand |
0,9 |
1 |
1,75 |
1,25 |
2,00 |
Personalkosten: Aufgrund der im Gange befindlichen Reorganisationen der Land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulender in den Ländern, die teils bereits umgesetzt sind, wurden eine maximale Anzahl von 43 Abteilungsvorständen und 14 Lehrpersonen zur verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung angenommen. Die Kosten fallen jeweils zu 50 % bei Bund und Ländern an. Der Personalaufwand in VBÄ zeigt den Mehrbedarf an Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen an. Die Darstellung erfolgt aber im Gegensatz zu den Kosten jeweils zu 100%. Einsparungen ergeben sich durch weniger Schulleiter, die mit acht Schulleitern bundesweit angenommen wurden. Weitere Einsparungen ergeben sich durch die Schulleiterzulagen, die ebenfalls bei 8 Schulleitern berechnet werden müssten, sich aber nicht darstellen lassen. Diese Summe kann bis zu € 416.352,83 bis 2019 betragen. Die Verteilung auf die Jahre erfolgt relativ gleichmäßig, beruht aber auf einer Annahme.
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
66 |
147 |
164 |
142 |
169 |
Einsparungen/reduzierte Auszahlungen |
29 |
117 |
119 |
121 |
93 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
gem. BFRG/BFG |
42.02.01 Ländliche Entwicklung |
|
38 |
30 |
42 |
23 |
76 |
Erläuterung der Bedeckung
Die Funktion Abteilungsvorstand bzw. die verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung darf nur im Einvernehmen mit dem BMLFUW übertragen werden, wodurch jeweils auf die Verfügbarkeit der Mittel geachtet wird. Weiters wird auf Einsparungen aus den Schulleiterzulagen hingewiesen, die in dieser Berechnung nicht berücksichtigt werden konnten.