Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das IPR-Gesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, die Notariatsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Tiroler Höfegesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002 und die Kaiserliche Verordnung über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geändert werden (Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/…., wird wie folgt geändert:

1. § 308 lautet:

§ 308. Dingliche Sachenrechte sind das Recht des Besitzes, des Eigentums, des Pfandes und der Dienstbarkeit.“

2. §§ 531 bis 543 samt Überschriften lauten:

„Achtes Hauptstück

Vom Erbrecht

Verlassenschaft oder Nachlass

§ 531. Die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen bilden, soweit sie nicht höchstpersönlicher Art sind, dessen Verlassenschaft oder Nachlass.

Erbrecht

§ 532. Das Erbrecht ist das absolute Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen bestimmten Teil davon zu erwerben. Diejenige Person, der das Erbrecht gebührt, wird Erbe genannt.

Erbrechtstitel

§ 533. Das Erbrecht gründet sich auf einen Erbvertrag, auf den letzten Willen des Erblassers oder auf das Gesetz.

Mehrere Berufungsgründe

§ 534. Die erwähnten Erbrechtstitel können auch nebeneinander bestehen, sodass einem Erben ein bestimmter Teil aus dem letzten Willen, einer aus dem Erbvertrag und einer aus dem Gesetz gebühren können.

Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis

§ 535. Wird einer Person kein Erbteil, der sich auf den ganzen Nachlass bezieht, sondern eine einzelne Sache, ein Betrag oder ein Recht zugedacht, so ist das Zugedachte, auch wenn dessen Wert den größten Teil der Verlassenschaft ausmacht, ein Vermächtnis. Diejenige Person, der es hinterlassen wurde, ist nicht Erbe, sondern nur Vermächtnisnehmer.

Erbfall

§ 536. Das Erbrecht tritt frühestens mit dem Tod des Erblassers ein. Stirbt ein möglicher Erbe vor dem Erblasser, so geht sein Erbrecht nicht auf seine Erben über.

Vererblichkeit des Erbrechts

§ 537. Hat der Erbe den Erblasser überlebt, so geht das Erbrecht auch vor Einantwortung der Erbschaft auf seine Erben über, wenn es weder ausgeschlagen wurde noch auf eine andere Art erloschen ist.

Erbfähigkeit

§ 538. Erbfähig ist, wer rechtsfähig und erbwürdig ist.

Gründe für die Erbunwürdigkeit

§ 539. Wer gegen den Erblasser oder den Nachlass eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen hat, ist so lange des Erbrechts unwürdig, als sich nicht aus den Umständen entnehmen lässt, dass ihm der Erblasser verziehen hat.

§ 540. Wer absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Erblassers vereitelt oder zu vereiteln versucht hat, etwa indem er ihn zur Erklärung des letzten Willens gezwungen oder arglistig verleitet, ihn an der Erklärung oder Änderung des letzten Willens gehindert oder einen bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat, ist, solange sich nicht aus den Umständen entnehmen lässt, dass ihm der Erblasser verziehen hat, erbunwürdig und haftet für jeden einem Dritten dadurch zugefügten Schaden.

§ 541. Wer

           1. gegen den Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten des Erblassers oder dessen Verwandten in gerader Linie eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,

           2. dem Erblasser schweres seelisches Leid zugefügt hat oder

           3. sonst gegenüber dem Erblasser seine Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern besonders gröblich vernachlässigt hat,

ist erbunwürdig, wenn der Erblasser aufgrund seiner Testierunfähigkeit oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage war, ihn zu enterben, und solange sich nicht aus den Umständen entnehmen lässt, dass er ihm verziehen hat.

Eintrittsrecht bei Erbunwürdigkeit

§ 542. Bei gesetzlicher Erbfolge erben die Nachkommen der erbunwürdigen Person an deren Stelle, auch wenn diese den Erblasser überlebt hat.

Beurteilung der Erbfähigkeit

§ 543. Die Erbfähigkeit ist zum Zeitpunkt des Erbanfalls zu bestimmen. Dieser Zeitpunkt ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, der Tod des Erblassers. Eine später erlangte Erbfähigkeit ist unbeachtlich und berechtigt daher nicht, anderen das zu entziehen, was ihnen bereits rechtmäßig zugekommen ist.“

3. §§ 544 und 545 entfallen.

4. §§ 546 bis 560 samt Überschriften lauten:

„Ruhender Nachlass

§ 546. Mit dem Tod tritt der ruhende Nachlass als eigenständige juristische Person in die Rechtsposition des Erblassers ein.

Gesamtrechtsnachfolge

§ 547. Mit der Einantwortung tritt der Erbe in die Rechtsposition des Erblassers ein; dasselbe gilt für die Aneignung durch den Bund.

Verbindlichkeiten

§ 548. Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt sein Erbe. Nicht rechtskräftig verhängte Geldstrafen des Verstorbenen gehen nicht auf den Erben über.

Begräbniskosten

§ 549. Zu den auf einer Verlassenschaft haftenden Lasten gehören auch die Kosten für ein ortsübliches und den Lebensverhältnissen sowie dem Vermögen des Erblassers angemessenes Begräbnis.

Erbengemeinschaft

§ 550. Mehrere Erben bilden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechts eine Erbengemeinschaft. Der Anteil eines Erben richtet sich nach seiner Erbquote. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Fünfzehnten und Sechzehnten Hauptstücks entsprechend anzuwenden.

Erbverzicht

§ 551. Wer über sein Erbrecht gültig verfügen kann, kann auch durch Vertrag mit dem Erblasser im Voraus darauf verzichten. Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit eines Notariatsaktes oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll; die Aufhebung des Vertrags bedarf der Schriftform. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erstreckt sich ein solcher Verzicht auch auf den Pflichtteil und auf die Nachkommen.

Neuntes Hauptstück

Gewillkürte Erbfolge

Letztwillige Verfügung

§ 552. (1) Mit einer letztwilligen Verfügung regelt der Erblasser das Schicksal seines künftigen Nachlasses auf den Todesfall. Eine letztwillige Verfügung kann jederzeit widerrufen werden.

(2) Mit einem Testament wird über die Erbfolge verfügt. Mit einem Kodizill werden sonstige letztwillige Verfügungen getroffen, insbesondere über Vermächtnisse, Auflagen oder die Einsetzung von Testamentsvollstreckern.

Auslegung letztwilliger Verfügungen

§ 553. Worte sind nach ihrer gewöhnlichen Bedeutung auszulegen, außer der Erblasser hat mit gewissen Ausdrücken einen besonderen Sinn verbunden. Maßgeblich ist der wahre Wille des Erblassers, der im Wortlaut der Verfügung zumindest angedeutet sein muss. Die Auslegung soll so erfolgen, dass der vom Erblasser angestrebte Erfolg eintritt und dass die letztwillige Verfügung als solche zumindest teilweise aufrecht bleiben kann. Die §§ 681 bis 683 sind anzuwenden.

Einsetzung eines einzigen Erben

§ 554. Hat der Erblasser nur eine einzige Person unbestimmt als Erben eingesetzt, ohne sie auf einen Teil der Verlassenschaft zu beschränken, so erhält sie den gesamten Nachlass. Hat er aber einer Person nur einen bestimmten Erbteil zugedacht, so fällt der übrige Teil an die gesetzlichen Erben.

Einsetzung mehrerer Erben

§ 555. Hat der Erblasser mehrere Personen unbestimmt als Erben eingesetzt, so erben sie zu gleichen Teilen.

§ 556. Hat der Erblasser mehrere Personen als Erben zu bestimmten Erbteilen eingesetzt, die den gesamten Nachlass nicht erschöpfen, so fällt der übrige Teil den gesetzlichen Erben zu. Hat der Erblasser die Erben zum gesamten Nachlass berufen, so schließt dies im Zweifel das gesetzliche Erbrecht aus, selbst wenn sich der Erblasser verrechnet hat oder die Erbstücke unvollständig aufgezählt sind.

Bestimmte und unbestimmte Einsetzung nebeneinander

§ 557. Hat der Erblasser nur den Anteil eines oder mehrerer Erben bestimmt, jene der übrigen Erben aber nicht, so erhalten diese den Rest zu gleichen Teilen.

§ 558. Wenn nach den vorstehenden Bestimmungen für einen unbestimmt eingesetzten Erben nichts übrig bleibt, muss für ihn von sämtlichen bestimmten Teilen verhältnismäßig so viel abgezogen werden, dass er den gleichen Anteil erhält wie der am geringsten bedachte Erbe.

Erbeinsetzung mehrerer Personen zu unbestimmten Anteilen

§ 559. Sind unter mehreren unbestimmt eingesetzten Erben auch solche Personen, die nach der gesetzlichen Erbfolge als eine Person anzusehen sind (etwa die Kinder des einen Bruders gegenüber dem anderen Bruder des Erblassers), so gilt dies auch bei der Auslegung eines Testaments. Hat der Erblasser als Erben bestimmbare Personen eingesetzt, so wird vermutet, dass er sie zu einzelnen Anteilen als Erben einsetzen wollte. Wird eine Körperschaft oder eine Mehrheit unbestimmbarer Personen eingesetzt, so ist sie im Zweifel als eine Person zu betrachten.

Anwachsung

§ 560. Wenn der Erblasser über den gesamten Nachlass verfügt hat, mehrere Erben eingesetzt hat und einer der Erben von seinem Erbrecht keinen Gebrauch machen kann oder will, so wächst der erledigte Teil im Zweifel den übrigen eingesetzten Erben an. Gleiches gilt, wenn die Einsetzung eines von mehreren Erben unwirksam ist. Kommt es zu keiner Anwachsung, so gilt die gesetzliche Erbfolge.“

5. §§ 561 und 562 entfallen.

6. §§ 563 bis 572 samt Überschriften lauten:

§ 563. Wer den erledigten Erbteil erhält, übernimmt auch die damit verknüpften Lasten, soweit sie nicht in höchstpersönlichen Verpflichtungen des eingesetzten Erben bestehen.

Höchstpersönliche Willenserklärung

§ 564. Der Erblasser muss seinen letzten Willen selbst erklären und den Erben selbst einsetzen; er kann dies keinem Dritten überlassen. Die bloße Bejahung des Vorschlags eines Dritten genügt nicht.

§ 565. Der Erblasser muss seinen Willen bestimmt, mit Überlegung, ernst sowie frei von Zwang, Betrug und wesentlichem Irrtum erklären.

Testierfähigkeit

§ 566. Testierfähig ist, wer die Bedeutung und Folgen einer letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten kann.

Einschränkungen der Testierfreiheit

1. Fehlende Testierfähigkeit

§ 567. Hat der Erblasser seinen letzten Willen in einem die Testierfähigkeit ausschließenden Zustand erklärt, etwa unter dem Einfluss einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder einer Berauschung, so ist die letztwillige Verfügung ungültig.

§ 568. Wer behauptet, dass ein nach § 566 sonst testierunfähiger Erblasser bei Erklärung des letzten Willens testierfähig war (lichter Augenblick), hat dies zu beweisen.

2. Alter

§ 569. Unmündige Personen sind testierunfähig. Mündige Minderjährige können – ausgenommen im Notfall (§ 584) – nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren. Das Gericht oder der Notar hat sich davon zu überzeugen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und überlegt erfolgt. Die Erklärung des letzten Willens und das Ergebnis der Erhebungen sind in einem Protokoll festzuhalten.

3. Wesentlicher Irrtum

§ 570. Ein wesentlicher Irrtum des Erblassers macht die Anordnung anfechtbar. Der Irrtum ist insbesondere wesentlich, wenn der Erblasser die bedachte Person oder die zugewendete Sache verfehlt hat.

4. Falsche Bezeichnung

§ 571. Wenn sich zeigt, dass der Erblasser die bedachte Person oder die zugewendete Sache nur unrichtig benannt oder beschrieben hat, ist die Verfügung gültig.

5. Motivirrtum

§ 572. Auch wenn sich der Beweggrund des Erblassers als falsch herausstellt, bleibt die Verfügung gültig, es sei denn, dass der Wille des Erblassers auf diesem irrigen Beweggrund beruht hat.“

7. § 573 entfällt.

8. §§ 575 bis 591 samt Überschriften lauten:

„Zeitpunkt für die Beurteilung der Gültigkeit

§ 575. Die Voraussetzungen der Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung müssen bei deren Errichtung vorliegen.

§ 576. Ein anfänglich ungültiger letzter Wille wird durch den späteren Wegfall des Hindernisses nicht gültig. Wird in diesem Fall keine neue Verfügung getroffen, so tritt das gesetzliche Erbrecht ein.

II. Form der letztwilligen Verfügung

Arten

§ 577. Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung eigenhändig schreiben oder fremdhändig vor Zeugen, vor Gericht oder vor einem Notar errichten. Im Notfall (§ 584) kann der letzte Wille auch mündlich oder schriftlich vor Zeugen erklärt werden.

Eigenhändige Verfügung

§ 578. Wer schriftlich und ohne Zeugen testieren will, muss das Testament oder Kodizill eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterschreiben. Die Beisetzung von Ort und Datum der Errichtung ist zwar nicht notwendig, aber ratsam.

Fremdhändige Verfügung

§ 579. Der Erblasser muss einen von ihm nicht eigenhändig geschriebenen letzten Willen vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Die Zeugen, deren Vor- und Familiennamen und Geburtsdaten aus der Urkunde hervorgehen müssen, haben auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben. Den Inhalt der letztwilligen Verfügung müssen die Zeugen nicht kennen.

§ 580. (1) Wenn der Erblasser nicht schreiben kann, muss er statt der Unterschrift sein Handzeichen in Gegenwart der in § 579 genannten Personen eigenhändig setzen und mündlich vor den Zeugen erklären, dass die Urkunde sein letzter Wille ist. Die Anführung des Namens des Erblassers durch einen Zeugen ist zwar nicht notwendig, aber ratsam.

(2) Wenn der Erblasser nicht lesen kann, muss er sich die fremdhändige Verfügung von einem Zeugen in Gegenwart der beiden anderen Zeugen, die den Inhalt eingesehen haben, vorlesen lassen und bekräftigen, dass dieser seinem Willen entspricht.

Gerichtliches Testament

§ 581. (1) Der Erblasser kann vor Gericht schriftlich oder mündlich testieren. Die schriftliche Anordnung muss vom Erblasser eigenhändig unterschrieben sein und dem Gericht persönlich übergeben werden. Das Gericht hat den Erblasser darüber zu belehren, dass die letztwillige Verfügung eigenhändig unterschrieben sein muss, die Verfügung gerichtlich zu versiegeln und auf dem Umschlag anzumerken, wessen letzter Wille darin enthalten ist. Über die Amtshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und die letztwillige Verfügung gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung gerichtlich zu hinterlegen.

(2) Will der Erblasser seinen letzten Willen mündlich erklären, so ist die Erklärung in ein Protokoll aufzunehmen und dieses versiegelt zu hinterlegen (Abs. 1).

§ 582. (1) Das Gericht, das die schriftliche oder mündliche Erklärung des letzten Willens aufnimmt, muss zumindest aus zwei eidlich verpflichteten Gerichtspersonen bestehen, wobei einer Person das Richteramt zustehen muss. Die zweite Gerichtsperson, außer dem Richter, kann auch durch zwei andere Zeugen vertreten werden.

(2) Im Notfall können sich die Gerichtspersonen zum Erblasser begeben, um seinen letzten Willen zu Protokoll zu nehmen.

Notarielles Testament

§ 583. Der Erblasser kann auch vor zwei Notaren oder vor einem Notar und zwei Zeugen schriftlich oder mündlich testieren. Die schriftliche Verfügung muss vom Erblasser eigenhändig unterschrieben sein und dem Notar persönlich übergeben werden. Der Notar hat den Erblasser darauf hinzuweisen, dass die letztwillige Verfügung eigenhändig unterschrieben sein muss. Über die Errichtung ist ein Protokoll aufzunehmen, das mit der letztwilligen Verfügung versiegelt zu hinterlegen ist.

Nottestament

§ 584. (1) Droht unmittelbar die Gefahr, dass der Erblasser stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verliert, bevor er seinen letzten Willen auf andere Weise zu erklären vermag, so kann er seinen letzten Willen vor zwei Zeugen, die zugleich gegenwärtig sein müssen, fremdhändig (§ 579) oder mündlich erklären. Eine solche mündliche letztwillige Verfügung muss durch die übereinstimmenden Aussagen der zwei Zeugen bestätigt werden, widrigenfalls diese Erklärung des letzten Willens ungültig ist.

(2) Ein so erklärter letzter Wille verliert drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit und gilt als nicht errichtet. Der Wegfall berührt im Zweifel nicht den durch das Nottestament erfolgten Widerruf einer früheren letztwilligen Verfügung (§ 714).

Verweisende Verfügung

§ 585. Eine Verfügung des Erblassers durch Verweis auf einen Zettel oder auf eine andere Urkunde ist nur wirksam, wenn eine solche Urkunde alle Gültigkeitserfordernisse einer letztwilligen Verfügung erfüllt. Sonst können derartige schriftliche Bemerkungen des Erblassers nur zur Auslegung seines Willens herangezogen werden.

Gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen

§ 586. (1) In der Regel gilt ein und dieselbe schriftliche letztwillige Verfügung nur für einen einzigen Erblasser.

(2) Ehegatten oder eingetragene Partner können in einem Testament einander gegenseitig oder andere Personen als Erben einsetzen. Ein solches Testament ist widerruflich. Aus dem Widerruf eines Teiles kann nicht auf den Widerruf des anderen Teiles geschlossen werden.

Zeugen

§ 587. Unmündige Minderjährige, Personen, die auf Grund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht fähig sind, entsprechend der jeweiligen Testamentsform den letzten Willen des Erblassers zu bezeugen, sowie Personen, die die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können nicht Zeugen letztwilliger Verfügungen sein. Mündige Minderjährige können nur Zeugen eines Nottestaments sein.

§ 588. Ein Erbe oder Vermächtnisnehmer ist für die ihm zugedachte Zuwendung kein fähiger Zeuge, ebenso wenig sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte, seine Eltern, Kinder, Geschwister und die in diesem Grad verschwägerten Personen oder die dem eingetragenen Partner oder Lebensgefährten in diesem Grad nahestehenden Angehörigen. Zeugnisunfähig sind auch gesetzliche Vertreter und Vorsorgebevollmächtigte bedachter Personen sowie vertretungsbefugte Organe, Gesellschafter oder Machthaber bedachter juristischer Personen oder anderer rechtsfähiger Gesellschaften.

§ 589. Die Bestimmungen über die Fähigkeit und Unbefangenheit der Zeugen sind auch auf die gerichtlichen Personen und Notare anzuwenden, die den letzten Willen aufnehmen.

Ausgeschlossenheit des Verfassers

§ 590. Der Verfasser einer nicht vom Erblasser handschriftlich geschriebenen Erklärung kann zugleich Zeuge sein, ist aber, wenn der Erblasser nicht lesen kann, vom Vorlesen des letzten Willens ausgeschlossen.

§ 591. Für den bedachten Verfasser einer letztwilligen Verfügung und ihm nahestehende bedachte Personen oder Gesellschaften gilt § 588 entsprechend.“

9. §§ 594 bis 597 samt Überschriften entfallen.

10. §§ 601 bis 604 samt Überschriften lauten:

„Formungültige letztwillige Verfügungen

§ 601. Hat der Erblasser eine zwingende Formvorschrift nicht eingehalten, so ist die letztwillige Verfügung ungültig.

Erbverträge

§ 602. Erbverträge können nur zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern gültig geschlossen werden. Die Vorschriften hierüber sind im Achtundzwanzigsten Hauptstück enthalten.

Schenkung auf den Todesfall

§ 603. Inwiefern eine Schenkung auf den Todesfall als ein Vertrag oder als eine letztwillige Verfügung zu betrachten ist, wird im Hauptstück von den Schenkungen bestimmt (§ 956).

Zehntes Hauptstück

Von der Ersatz- und Nacherbschaft

Ersatzerbschaft

§ 604. Der Erblasser kann für den Fall, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft nicht erlangt, einen, und wenn auch dieser sie nicht erlangt, einen zweiten oder auch noch mehrere Ersatzerben berufen (Ersatzerbschaft).“

11. § 605 entfällt.

12. §§ 606 bis 617 samt Überschriften lauten:

„Rechte und Lasten des Ersatzerben

§ 606. Die Rechte und Lasten des Erben kommen auch dem an seine Stelle tretenden Ersatzerben zu, sofern sie nicht nach dem ausdrücklichen Willen des Erblassers oder nach den Umständen des Falles allein die Person des Erben betreffen.

Gegenseitige Ersatzerbschaft

§ 607. Hat der Erblasser die Miterben allein wechselseitig zu Ersatzerben berufen, so wird angenommen, dass er die in der Einsetzung bestimmten Teile auch auf die Ersatzerbschaft ausdehnen wollte. Hat er aber in der Ersatzerbschaft außer den Miterben noch sonst jemanden zum Ersatzerben berufen, so fällt der erledigte Erbteil allen zu gleichen Teilen zu.

Nacherbschaft

§ 608. Der Erblasser kann einen Erben so einsetzen, dass dieser erst nach einem anderen Erben erbt (Nacherbschaft). Der Nacherbe ist im Zweifel auch Ersatzerbe.

Nacherbschaft bei testierunfähigen Kindern

§ 609. Eltern können ihren Kindern, selbst wenn diese testierunfähig sind, nur für das Vermögen, das sie ihnen hinterlassen, einen Nacherben bestimmen.

Umdeutung von Testieranordnungen

§ 610. (1) Hat der Erblasser dem Erben verboten oder zugunsten einer bestimmten Person geboten, über den Nachlass zu testieren, so ist dies in eine Nacherbschaft auf den Überrest umzudeuten, und zwar im Fall des Verbots zugunsten der gesetzlichen Erben, im Fall des Gebots zugunsten der bestimmten Person.

(2) Das Verbot, eine Sache zu veräußern, schließt im Zweifel das Recht, darüber zu testieren, nicht aus.

Nacherbschaft bei Zeitgenossen

§ 611. Wenn die Nacherben Zeitgenossen des Erblassers sind, kann er sie ohne zahlenmäßige Beschränkung als Nacherben einsetzen. Zeitgenossen sind natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Nacherbschaft bereits gezeugt (§ 22) oder geboren sind.

Einschränkung der Nacherbschaft

§ 612. Sind die Nacherben im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung weder gezeugt noch geboren, so ist die Nacherbschaft bei Geld und anderen beweglichen Sachen auf zwei Nacherbfälle, bei unbeweglichen Sachen auf einen Nacherbfall beschränkt.

Rechte des Vorerben

§ 613. Bis zum Eintritt der Nacherbschaft kommt dem eingesetzten Vorerben das eingeschränkte Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu.

Auslegung einer Ersatz- oder Nacherbschaft

§ 614. Hat der Erblasser eine Ersatz- oder Nacherbschaft zweifelhaft ausgedrückt, so ist auf eine solche Art auszulegen, dass die Freiheit des Erben, über das Eigentum zu verfügen, am wenigsten eingeschränkt wird. Dies gilt auch für die Frage, ob überhaupt eine Ersatz- oder Nacherbschaft angeordnet wurde.

Erlöschen der Ersatz- und Nacherbschaft

§ 615. (1) Die Ersatzerbschaft erlischt insbesondere, sobald der eingesetzte Erbe die Erbschaft angetreten hat. Die Nacherbschaft erlischt, wenn kein berufener Nacherbe mehr vorhanden ist oder wenn sie unter einer aufschiebenden Bedingung errichtet wurde, die endgültig vereitelt ist.

(2) Das Recht des Nacherben geht im Zweifel auch dann auf dessen Erben über (§ 537), wenn er den Eintritt des Nacherbfalls nicht erlebt.

§ 616. Hat der Erblasser für eine testierunfähige Person einen Nacherben bestimmt, so erlischt im Zweifel die Nacherbschaft, wenn sie im Zeitpunkt der Anordnung testierfähig war oder die Testierfähigkeit später erlangte. Die Nacherbschaft lebt nicht wieder auf, wenn sie später wieder testierunfähig wird.

§ 617. Die von einem Erblasser seinem Kind in einem Zeitpunkt, in dem es noch keine Kinder hatte, angeordnete Ersatz- oder Nacherbschaft erlischt im Zweifel, wenn es erbfähige Kinder hinterlassen hat.“

13. § 646 entfällt.

14. §§ 647 bis 654 samt Überschriften lauten:

„Elftes Hauptstück

Vermächtnisse

Voraussetzungen

§ 647. Ein Vermächtnis (§ 535) gründet sich auf einen Erb- oder Vermächtnisvertrag, auf den gültig erklärten Willen des Erblassers oder auf das Gesetz. Der Vermächtnisnehmer muss erbfähig sein.

Erbe und Vermächtnisnehmer

§ 648. (1) Der Erblasser kann auch einem oder mehreren Erben ein Vermächtnis bestimmen. Insoweit wird der Erbe als Vermächtnisnehmer behandelt. Im Zweifel ist ein solches Vermächtnis nicht auf den Anteil des begünstigten Erben anzurechnen und belastet alle Erben nach ihrer Erbquote (Vorausvermächtnis).

(2) Wenn der Erblasser die Anrechnung des Vermächtnisses auf den Erbteil angeordnet hat oder diese Anrechnung aus der Auslegung des letzten Willens hervorgeht (Hineinvermächtnis), liegt darin im Zweifel eine Teilungsanordnung.

(3) Übersteigt der Wert des Hineinvermächtnisses den letztwillig zugedachten Erbteil, so erhöht sich im Zweifel der Erbteil dieses Erben entsprechend. Im selben Ausmaß vermindern sich die Erbteile der übrigen eingesetzten Erben verhältnismäßig.

Wer mit der Entrichtung des Vermächtnisses beschwert werden kann

§ 649. Vermächtnisse fallen im Zweifel allen Erben im Verhältnis ihrer Erbteile zur Last, selbst wenn die Sache eines Miterben vermacht worden ist. Der Erblasser kann die Leistung des Vermächtnisses auch einem Miterben oder einem Vermächtnisnehmer auftragen.

Untervermächtnis

§ 650. Ein Vermächtnisnehmer kann sich von der vollständigen Erfüllung des ihm aufgetragenen weiteren Vermächtnisses nicht mit der Begründung befreien, dass es den Wert des ihm zugedachten Vermächtnisses übersteigt. Nimmt er das Vermächtnis nicht an, so muss derjenige, dem es zufällt, das Untervermächtnis erfüllen oder das ihm zugefallene Vermächtnis dem darauf gewiesenen Untervermächtnisnehmer herausgeben.

Verteilungsvermächtnis

§ 651. Ein Erblasser, der ein Vermächtnis einer gewissen Personengruppe, etwa Verwandten, Dienstnehmern oder bedürftigen Menschen, zugedacht hat, kann die Verteilung, welchen Personen was zukommen soll, dem Erben oder einem Dritten überlassen. Hat der Erblasser dazu nichts bestimmt, so kann der Erbe wählen.

Ersatz- und Nachvermächtnis

§ 652. Der Erblasser kann auch ein Ersatz- oder Nachvermächtnis anordnen; die Bestimmungen des Zehnten Hauptstücks sind dabei sinngemäß anzuwenden.

Gegenstand eines Vermächtnisses

§ 653. Alles, was im Verkehr steht, vererblich ist und den Inhalt einer selbstständigen Forderung bilden kann, kann Gegenstand eines Vermächtnisses sein.

Erfüllung bei rechtlicher Erwerbsunfähigkeit des Vermächtnisnehmers

§ 654. Werden verkehrsfähige Sachen vermacht, die der Vermächtnisnehmer aus rechtlichen Gründen nicht erwerben kann, so gebührt ihm der Verkehrswert.“

15. § 655 entfällt.

16. §§ 656 bis 668 samt Überschriften lauten:

„Besondere Vorschriften über das Vermächtnis

a) Gattungsvermächtnisse

§ 656. Wenn der Erblasser eine oder mehrere Gattungssachen ohne eine nähere Bestimmung vermacht hat und sich mehrere solche Sachen in der Verlassenschaft befinden, steht dem Erben die Wahl zu. Er muss aber ein Stück wählen, das unter Beachtung des letzten Willens den Bedürfnissen des Vermächtnisnehmers entspricht. Wird dem Vermächtnisnehmer die Wahl überlassen, so kann er auch das beste Stück wählen.

§ 657. Wenn der Erblasser eine oder mehrere Gattungssachen ausdrücklich nur aus seinem Eigentum vermacht hat und sich solche Sachen nicht in der Verlassenschaft befinden, so verliert das Vermächtnis seine Wirkung. Finden sie sich nicht in der bestimmten Menge, so muss sich der Vermächtnisnehmer mit den vorhandenen begnügen.

§ 658. (1) Wenn der Erblasser hingegen eine oder mehrere Gattungssachen nicht ausdrücklich aus seinem Eigentum vermacht hat und sich solche Sachen nicht in der Verlassenschaft befinden, muss sie der Erbe dem Vermächtnisnehmer in einer dessen Bedürfnissen angemessenen Eigenschaft verschaffen.

(2) Ein Geldvermächtnis verpflichtet den Erben zur Zahlung der bestimmten Summe ohne Rücksicht darauf, ob Bargeld in der Verlassenschaft vorhanden ist oder nicht.

§ 659. Der Erblasser kann die Wahl, welche von mehreren Sachen der Vermächtnisnehmer haben soll, auch einem Dritten überlassen. Kann oder will der Dritte oder der wahlberechtigte Vermächtnisnehmer nicht wählen, so hat das Gericht das Vermächtnis mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Vermächtnisnehmers zu bestimmen.

b) Vermächtnis einer bestimmten Sache

§ 660. (1) Der Vermächtnisnehmer kann die Erfüllung eines Vermächtnisses einer bestimmten Sache nicht zugleich in Natur und dem Wert nach verlangen, auch wenn der Erblasser ihm diese Sache mehrfach, sei dies in einer oder mehreren letztwilligen Verfügungen, vermacht hat. Andere Vermächtnisse, die eine Sache derselben Art oder denselben Betrag betreffen, gebühren dem Vermächtnisnehmer im Zweifel so oft, wie sie der Erblasser wiederholt hat.

(2) Der Erblasser kann wie beim Gattungsvermächtnis auch einem Erben, Vermächtnisnehmer oder Dritten die Wahl überlassen, aus mehreren bestimmten Sachen auszuwählen.

§ 661. Das Vermächtnis ist unwirksam, wenn die vermachte Sache im Zeitpunkt der letztwilligen Anordnung schon Eigentum des Vermächtnisnehmers war. Hat er sie später an sich gebracht, so gebührt ihm der Verkehrswert. Wenn er sie aber vom Erblasser selbst unentgeltlich erhalten hat, gilt das Vermächtnis als aufgehoben.

c) Vermächtnis einer fremden Sache

§ 662. (1) Das Vermächtnis einer fremden Sache, die weder dem Erblasser noch dem Erben noch dem Vermächtnisnehmer, der sie einem Dritten leisten soll, gehört, ist unwirksam. Gebührt diesen Personen ein Anteil oder Recht an der Sache, so umfasst das Vermächtnis nur dieses Recht oder diesen Anteil. Ist die vermachte Sache verpfändet oder sonst belastet, so hat der Empfänger auch die darauf haftenden Lasten zu übernehmen.

(2) Wenn der Erblasser ausdrücklich angeordnet hat, dass eine bestimmte fremde Sache gekauft und dem Vermächtnisnehmer geleistet werden soll und der Eigentümer diese Sache nicht um den Verkehrswert veräußern will, ist dem Vermächtnisnehmer dieser Wert zu leisten.

d) Vermächtnis einer Forderung

§ 663. Das Vermächtnis einer Forderung, die der Erblasser gegen den Vermächtnisnehmer hat (Befreiungsvermächtnis), verpflichtet den Erben, die Forderung samt den rückständigen Zinsen zu erlassen.

§ 664. Hat der Erblasser dem Vermächtnisnehmer eine Forderung vermacht, die ihm gegen einen Dritten zusteht (Forderungsvermächtnis), so muss der Erbe die Forderung samt den rückständigen und weiter laufenden Zinsen dem Vermächtnisnehmer abtreten.

§ 665. Das Vermächtnis der Schuld, die der Erblasser dem Vermächtnisnehmer gegenüber zu erfüllen hat (Schuldvermächtnis), bewirkt, dass der Erbe die vom Erblasser bestimmte oder vom Vermächtnisnehmer ausgewiesene Schuld anerkennen und sie, ohne Rücksicht auf die mit der Schuld verbundenen Bedingungen oder Fristen, längstens binnen der zur Leistung der übrigen Vermächtnisse bestimmten Frist erfüllen muss.

§ 666. Das Befreiungsvermächtnis umfasst im Zweifel nicht die erst nach Errichtung des Vermächtnisses entstandenen Schulden. Hat der Erblasser durch ein Vermächtnis ein Pfandrecht oder eine Bürgschaft erlassen, so folgt daraus nicht, dass er auch die Schuld erlassen hat. Hat er die Zahlungsfristen verlängert, so müssen die Zinsen weiter bezahlt werden.

§ 667. Wenn der Erblasser einer Person den gleichen Betrag vermacht hat, den er ihr geschuldet hat, wird nicht vermutet, dass er die Schuld mit dem Vermächtnis erfüllen wollte.

§ 668. Unter ein Vermächtnis aller ausstehenden Forderungen fallen im Zweifel weder die Forderungen aus Anleihen der Gebietskörperschaften noch hypothekarisch gesicherte oder aus einem dinglichen Recht entstehende Forderungen.“

17. §§ 672 bis 676 samt Überschriften lauten:

„e) Vermächtnis des Unterhalts oder der Kost

§ 672. Im Zweifel umfasst das Vermächtnis des Unterhalts Nahrung, Kleidung, Wohnung, die nötige Ausbildung und die übrigen Bedürfnisse des Vermächtnisnehmers bis zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit. Unter dem Vermächtnis der Kost wird die lebenslange Versorgung mit Nahrungsmitteln verstanden.

§ 673. Das Ausmaß der in § 672 angeführten Vermächtnisse ist im Zweifel nach den bisherigen oder angestrebten Lebensverhältnissen des Vermächtnisnehmers zu bestimmen.

f) Vermächtnis der Möbel und des Hausrats

§ 674. Unter den Möbeln oder der Einrichtung werden nur die zum gewöhnlichen Gebrauch der Wohnung, unter dem Hausrat die zur Führung des Haushalts erforderlichen Sachen verstanden. Sachen zum Betrieb eines Unternehmens fallen im Zweifel nicht darunter.

g) Vermächtnis eines Behältnisses

§ 675. Wenn der Erblasser ein Behältnis vermacht hat, das nicht für sich selbst besteht (etwa eine Schublade), so wird vermutet, dass nur diejenigen Sachen erfasst sind, die sich bei seinem Ableben darin befinden und zu deren Aufbewahrung das Behältnis seiner Natur nach bestimmt oder vom Erblasser gewöhnlich verwendet worden ist.

§ 676. Besteht das Behältnis dagegen für sich selbst (etwa ein Kasten), so hat der Vermächtnisnehmer im Zweifel nur auf das Behältnis, nicht aber auf die darin befindlichen Sachen Anspruch.“

18. §§ 677 bis 680 entfallen.

19. §§ 681 bis 699 samt Überschriften lauten:

„h) Auslegung bestimmter Begriffe

1. Kinder

§ 681. Unter dem Wort Kinder werden, wenn der Erblasser die Kinder eines anderen bedenkt, nur dessen Söhne und Töchter, wenn er aber seine eigenen Kinder bedenkt, auch die an deren Stelle tretenden Nachkommen verstanden, die beim Ableben des Erblassers schon gezeugt waren.

2. Verwandte

§ 682. Ein ohne nähere Bestimmung für die Verwandten ausgesetztes Vermächtnis wird denjenigen, die nach der gesetzlichen Erbfolge die nächsten sind, zugewendet. § 559 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

3. Dienstnehmer

§ 683. Hat der Erblasser seinen Dienstnehmern ein Vermächtnis hinterlassen und sie bloß durch das Dienstverhältnis bezeichnet, so wird vermutet, dass es diejenigen erhalten sollen, die im Zeitpunkt seines Ablebens in einem Dienstverhältnis stehen.

Anfallstag bei Vermächtnissen

§ 684. Der Vermächtnisnehmer erwirbt in der Regel (§ 699) mit dem Tod des Erblassers für sich und seine Nachfolger das Recht auf das Vermächtnis. Das Eigentum an der vermachten Sache wird nach den Bestimmungen des Fünften Hauptstücks über den Erwerb des Eigentums erlangt.

Fälligkeit des Vermächtnisses

§ 685. Das Vermächtnis ist im Zweifel sogleich zu erfüllen. Geldvermächtnisse und Vermächtnisse von Sachen, die sich nicht in der Verlassenschaft befinden, können vor Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Erblassers nicht geltend gemacht werden.

§ 686. Beim Vermächtnis von Sachen aus der Verlassenschaft gebühren dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Tod des Erblassers laufenden Zinsen und entstandenen Nutzungen sowie jeder andere Zuwachs. Er trägt hingegen alle auf dem Vermächtnis haftenden Lasten und selbst den Verlust, wenn es ohne Verschulden eines Dritten gemindert oder die Leistung gänzlich unmöglich wird.

§ 687. Wenn der Erblasser dem Vermächtnisnehmer ein Rentenvermächtnis, also einen bestimmten, jährlich, monatlich oder dergleichen zu leistenden Betrag vermacht hat, erhält der Vermächtnisnehmer ein Recht auf den ganzen Betrag eines Zeitraums, dessen Anfang er erlebt hat. Den Betrag selbst kann er jedoch erst mit Ende des Zeitraums fordern. Der erste Zeitraum beginnt mit dem Tod des Erblassers.

Recht des Vermächtnisnehmers auf Sicherstellung

§ 688. In allen Fällen, in denen ein Gläubiger von einem Schuldner Sicherstellung fordern kann, kann auch ein Vermächtnisnehmer die Sicherstellung seines Vermächtnisses verlangen. Die Einverleibung eines Vermächtnisses zur Begründung eines dinglichen Rechtes richtet sich nach § 437.

Wem ein erledigtes Vermächtnis zufällt

§ 689. Ein Vermächtnis, das der Vermächtnisnehmer nicht annehmen kann oder will, fällt dem Nachberufenen zu (§ 652). Wenn kein Nachberufener vorhanden ist und das gesamte Vermächtnis mehreren Personen zugedacht worden ist, wächst der Anteil, den einer von ihnen nicht erhält, den übrigen Vermächtnisnehmern zu. Außer diesen beiden Fällen bleibt das erledigte Vermächtnis in der Verlassenschaft.

Recht des Erben, wenn die Lasten die Verlassenschaft erschöpfen

§ 690. Wenn die gesamte Verlassenschaft durch Vermächtnisse erschöpft ist, kann der beschränkt haftende Erbe nur die Vergütung seiner zum Besten der Verlassenschaft gemachten Auslagen und eine seinen Bemühungen angemessene Belohnung fordern. Will er den Nachlass nicht selbst verwalten, so muss er die Bestellung eines Kurators beantragen.

§ 691. Können nicht alle Vermächtnisnehmer aus der Verlassenschaft befriedigt werden, so wird das Vermächtnis des Unterhalts vor allen anderen entrichtet; diesem Vermächtnisnehmer gebührt der Unterhalt mit dem Erbfall.

Recht des Erben, wenn die Lasten die Verlassenschaft übersteigen

§ 692. Reicht die Verlassenschaft nicht zur Zahlung der Schulden und anderer pflichtmäßiger Auslagen sowie zur Leistung aller Vermächtnisse aus, so erleiden die Vermächtnisnehmer einen verhältnismäßigen Abzug. Der beschränkt haftende Erbe kann, so lange eine solche Gefahr besteht, die Vermächtnisse auch nur gegen Sicherstellung leisten.

§ 693. Haben die Vermächtnisnehmer die Vermächtnisse bereits empfangen, so wird dieser Abzug nach dem Wert, den das Vermächtnis zum Zeitpunkt des Empfangs hatte, und den daraus gezogenen Nutzungen bestimmt.

§ 694. Der Vermächtnisnehmer kann zur Vermeidung einer Zahlung an den Nachlass das Vermächtnis oder den erwähnten Wert und die bezogenen Nutzungen in die Verlassenschaft zurückstellen; in Rücksicht auf die Verbesserungen und Verschlechterungen wird er als ein redlicher Besitzer behandelt.

Zwölftes Hauptstück

Von der Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens

Recht des Erblassers auf Einschränkung und Änderung seines letzten Willens

§ 695. Der Erblasser kann die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer etwa durch eine Bedingung, eine Befristung oder eine Auflage einschränken sowie seine Beweggründe und den Zweck seiner Anordnung schildern. Er kann sein Testament oder Kodizill auch ändern oder ganz aufheben.

Arten der Einschränkung

1. Bedingung

§ 696. Eine Bedingung ist ein ungewisses Ereignis, von dem ein Recht abhängig gemacht wird. Die Bedingung ist bejahend oder verneinend, je nachdem, ob sie sich auf den Eintritt oder Nichteintritt des Ereignisses bezieht. Sie ist aufschiebend, wenn das zugedachte Recht erst nach ihrer Erfüllung wirksam wird, und auflösend, wenn das zugedachte Recht bei ihrem Eintritt verloren geht.

a) Unverständliche Bedingungen

§ 697. Völlig unverständliche, völlig unbestimmte oder bloß schikanöse Bedingungen gelten als nicht beigesetzt.

b) Unmögliche oder unerlaubte Bedingungen

§ 698. (1) Die Anordnung, durch die einer Person unter einer aufschiebenden unmöglichen Bedingung ein Recht zukommen soll, ist ungültig, selbst wenn die Erfüllung der Bedingung erst in der Folge unmöglich und die Unmöglichkeit dem Erblasser bekannt geworden ist. Eine auflösende unmögliche Bedingung ist als nicht beigesetzt anzusehen.

(2) Abs. 1 gilt auch für gesetz- oder sittenwidrige Bedingungen.

c) Mögliche und erlaubte Bedingungen

§ 699. Sind die Bedingungen möglich und erlaubt, so kann das davon abhängende Recht nur durch ihre genaue Erfüllung erworben werden, mögen sie vom Zufall oder vom Willen des bedachten Erben, Vermächtnisnehmers oder eines Dritten abhängen.“

20. § 700 entfällt.

21. §§ 701 bis 703 samt Überschriften lauten:

„d) Erfüllung der Bedingung zu Lebzeiten des Erblassers

§ 701. Ist die im letzten Willen vorgeschriebene Bedingung schon zu Lebzeiten des Erblassers erfüllt worden, so muss sie nach dem Tod des Erblassers nur dann neuerlich erfüllt werden, wenn sie in einer Handlung des Erben oder Vermächtnisnehmers besteht, die von ihm wiederholt werden kann.

e) Keine Erfüllung der Bedingung durch Nachberufene

§ 702. Eine den Erben oder Vermächtnisnehmer einschränkende Bedingung ist ohne ausdrückliche Erklärung des Erblassers nicht auf den vom Erblasser nachberufenen Erben oder Vermächtnisnehmer auszudehnen.

f) Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung

§ 703. Um einen unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachten Nachlass zu erwerben, muss die bedachte Person den Eintritt der Bedingung erleben und in diesem Zeitpunkt erbfähig sein.“

22. § 704 entfällt.

23. §§ 705 bis 719 samt Überschriften lauten:

„2. Befristung

§ 705. Ist der Eintritt des Ereignisses, auf das der Erblasser das zugedachte Recht einschränkt, gewiss, so geht das zugedachte Recht wie andere unbedingte Rechte auch auf die Erben der bedachten Person über. In einem solchen Fall wird nur die Übergabe bis zum gesetzten Termin aufgeschoben.

§ 706. Ein unmöglicher Anfangstermin macht die Anordnung ungültig. Ein unmöglicher Endtermin gilt als nicht beigesetzt. Wenn sich der Erblasser in der Berechnung der Zeit geirrt hat, ist die Befristung nach seinem mutmaßlichen Willen zu bestimmen.

Vorberechtigung

§ 707. Solange das Recht des Erben wegen einer noch nicht erfüllten Bedingung oder wegen einer Befristung in Schwebe bleibt, gelten zwischen dem gesetzlichen und dem eingesetzten Erben im Hinblick auf den einstweiligen Besitz und Genuss des Nachlasses die gleichen Rechte und Verbindlichkeiten wie bei der Nacherbschaft. Dies gilt sinngemäß für das Verhältnis zwischen dem Erben und dem bedingt oder befristet bedachten Vermächtnisnehmer.

Nachberechtigung

§ 708. Wer eine Erbschaft oder ein Vermächtnis unter einer verneinenden oder auflösenden Bedingung oder nur auf eine gewisse Zeit erhält, hat gegen den, dem die Erbschaft oder das Vermächtnis bei Eintritt der Bedingung oder des bestimmten Zeitpunktes zufällt, die gleichen Rechte und Verbindlichkeiten, die einem Vorerben oder Vorvermächtnisnehmer gegen den Nacherben oder Nachvermächtnisnehmer zukommen (§§ 613, 652).

3. Auflage

§ 709. Hat der Erblasser den Nachlass einer Person unter einer Auflage zugewendet, so muss der Belastete die Auflage möglichst genau erfüllen.

§ 710. Bei Nichterfüllung oder unvollständiger Erfüllung der Auflage ist diese im Zweifel als auflösende Bedingung anzusehen (§ 696), sofern den Belasteten daran ein Verschulden trifft.

§ 711. Ob der Erblasser mit der Schilderung der Beweggründe oder des Zwecks seiner Verfügung eine Verpflichtung auferlegen wollte oder seine Erklärung nur ein Rat, ein Wunsch oder eine Bitte ist, dessen oder deren Nichteinhaltung keinen Nachteil bewirkt, ist durch Auslegung zu ermitteln.

Strafvermächtnis und Bestreitungsverbot

§ 712. (1) Die Anordnung des Erblassers, dass der Erbe einem Dritten ein Vermächtnis entrichten soll, wenn er eine Auflage nicht befolgt, ist insoweit gültig, als die Auflage möglich und erlaubt ist.

(2) Eine Anordnung des Erblassers, mit der er dem Erben oder Vermächtnisnehmer unter angedrohter Entziehung eines Vorteils verbietet, den letzten Willen zu bestreiten, ist insoweit unwirksam, als nur die Echtheit oder der Sinn der Erklärung angefochten wird.

Aufhebung letztwilliger Verfügungen

1. durch Errichtung eines neuen Testaments

§ 713. Ein früheres Testament wird durch ein späteres gültiges Testament nicht nur in der Erbeinsetzung, sondern auch in den übrigen Anordnungen aufgehoben, sofern der Erblasser in der späteren Verfügung nicht zu erkennen gibt, dass die frühere ganz oder zum Teil bestehen soll. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe im späteren Testament nur zu einem Teil der Erbschaft berufen wird. Der übrig bleibende Teil fällt nicht den im früheren Testament eingesetzten, sondern den gesetzlichen Erben zu.

oder eines neuen Kodizills

§ 714. Durch ein späteres Kodizill werden frühere Vermächtnisse oder Kodizille nur insoweit aufgehoben, als sie ihm widersprechen.

§ 715. Kann nicht festgestellt werden, welche letztwillige Verfügung später errichtet wurde, so gelten beide, soweit sie neben einander bestehen können. Die Bestimmungen des Sechzehnten Hauptstücks gelten entsprechend.

ungeachtet der früher erklärten Unabänderlichkeit

§ 716. Die Erklärung in einer letztwilligen Verfügung, wonach jede spätere letztwillige Anordnung überhaupt oder dann unwirksam sein soll, wenn sie nicht in einer besonderen Form errichtet oder besonders gekennzeichnet wird, gilt als nicht beigesetzt.

2. durch Widerruf

§ 717. Will der Erblasser seine letztwillige Verfügung aufheben, ohne eine neue zu errichten, so muss er sie ausdrücklich oder stillschweigend widerrufen.

§ 718. Der Widerruf kann nur im Zustand der Testierfähigkeit gültig erfolgen.

a) Ausdrücklicher Widerruf

§ 719. Der ausdrückliche Widerruf einer letztwilligen Verfügung kann nur in einer Form erfolgen, wie sie zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung nötig ist.“

24. § 720 entfällt.

25. §§ 721 bis 792 samt Überschriften lauten:

„b) Stillschweigender Widerruf

§ 721. Wer sein Testament oder Kodizill zerstört, etwa indem er es zerreißt, zerschneidet, verbrennt oder die Unterschrift oder den ganzen Inhalt durchstreicht, widerruft es. Wenn von mehreren gleichlautenden Urkunden nur eine zerstört wird, so ist daraus nicht auf einen Widerruf zu schließen.

§ 722. Wenn die Urkunde nur zufällig zerstört wird oder verloren geht, bleibt der letzte Wille wirksam, sofern der Zufall oder Verlust und der Inhalt der Urkunde bewiesen werden.

§ 723. Hat ein Erblasser eine spätere Anordnung vernichtet, die frühere Anordnung aber unversehrt gelassen, so tritt diese frühere Anordnung im Zweifel wieder in Kraft. Eine frühere mündliche Anordnung, ausgenommen das mündliche gerichtliche oder mündliche notarielle Testament, lebt dadurch nicht wieder auf.

c) Vermuteter Widerruf

§ 724. (1) Der Widerruf eines Vermächtnisses wird vermutet, wenn der Erblasser

           1. die vermachte Forderung eingetrieben oder sonst zum Erlöschen gebracht hat,

           2. die zugedachte Sache veräußert und nicht wieder zurück erhalten hat oder

           3. die Sache derart umgestaltet hat, dass sie ihre vorige Gestalt und Bezeichnung verliert.

(2) Wenn aber der Schuldner die Forderung aus eigenem Antrieb berichtigt hat, die Veräußerung des Vermächtnisses auf gerichtliche oder behördliche Anordnung erfolgt ist oder die Sache ohne Einwilligung des Erblassers umgestaltet worden ist, bleibt das Vermächtnis wirksam.

3. durch Ausschlagung

§ 725. Wenn weder ein Erbe noch ein Nacherbe die Verlassenschaft annehmen will oder kann, fällt das Erbrecht auf die gesetzlichen Erben. Diese sind verpflichtet, die übrigen Verfügungen des Erblassers zu befolgen.

4. durch Verlust der Angehörigenstellung

§ 726. (1) Mit Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Erblassers werden davor errichtete letztwillige Anordnungen, soweit sie den früheren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten betreffen, aufgehoben, es sei denn der Erblasser hat ausdrücklich das Gegenteil angeordnet. Das Gleiche gilt für die Aufhebung der Abstammung oder den Widerruf oder die Aufhebung der Adoption bei letztwilligen Verfügungen zugunsten des früheren Angehörigen.

(2) Die letztwillige Anordnung wird im Zweifel auch dann aufgehoben, wenn der Erblasser das gerichtliche Verfahren zur Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft oder zum Widerruf oder zur Aufhebung der Adoption eingeleitet hat.

Dreizehntes Hauptstück

Von der gesetzlichen Erbfolge

Fälle der gesetzlichen Erbfolge

§ 727. Wenn der Erblasser keine gültige Erklärung des letzten Willens hinterlassen oder nicht über sein gesamtes Vermögen verfügt hat oder wenn die eingesetzten Erben die Verlassenschaft nicht annehmen können oder wollen, kommt es ganz oder zum Teil zur gesetzlichen Erbfolge.

§ 728. Mangels einer gültigen Erklärung des letzten Willens fällt die gesamte Verlassenschaft des Erblassers den gesetzlichen Erben zu. Hat der Erblasser über einen Teil seines Vermögens nicht gültig verfügt, so kommt allein dieser den gesetzlichen Erben zu.

Verkürzter Pflichtteil und Folgen einer Enterbung

§ 729. (1) Ist eine pflichtteilsberechtigte Person durch eine letztwillige Verfügung verkürzt worden, so kann sie sich auf das Gesetz berufen und den ihr gebührenden Pflichtteil fordern.

(2) War die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils vom Erblasser gewollt, so wird vermutet, dass der Erblasser der enterbten Person auch deren gesetzlichen Erbteil entziehen wollte.

(3) Bei gesetzlicher Erbfolge erben die Nachkommen der enterbten Person an deren Stelle, auch wenn diese den Erblasser überlebt hat.

Gesetzliche Erben

§ 730. Gesetzliche Erben sind die in nächster Linie mit dem Erblasser Verwandten und sein Ehegatte oder eingetragener Partner.

I. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten

§ 731. (1) Zur ersten Linie gehören diejenigen Verwandten, die vom Erblasser abstammen, also seine Kinder und deren Nachkommen.

(2) Zur zweiten Linie gehören die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen, also seine Geschwister und deren Nachkommen.

(3) Zur dritten Linie gehören die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen, also seine Onkel und Tanten und deren Nachkommen.

(4) In der vierten Linie sind nur die Urgroßeltern des Erblassers zur Erbfolge berufen.

1. Linie: Kinder

§ 732. Wenn der Erblasser Kinder hat, fällt ihnen die gesamte Verlassenschaft zu, mögen sie zu seinen Lebzeiten oder nach seinem Tod geboren sein. Mehreren Kindern fällt die Verlassenschaft zu gleichen Teilen zu. Enkel von noch lebenden Kindern und Urenkel von noch lebenden Enkeln haben kein Recht zur Erbfolge.

§ 733. Wenn ein Nachkomme des Erblassers vor ihm gestorben ist und seinerseits Nachkommen hinterlassen hat, fällt der Anteil, der dem verstorbenen Nachkommen gebührt hätte, dessen Kindern zu gleichen Teilen zu.

§ 734. Auf diese Art wird eine Verlassenschaft nicht nur dann geteilt, wenn Enkel von verstorbenen Kindern mit noch lebenden Kindern oder entferntere Nachkommen mit näheren Nachkommen des Erblassers zusammen treffen, sondern auch dann, wenn der Nachlass bloß zwischen Enkeln von verschiedenen Kindern oder zwischen Urenkeln von verschiedenen Enkeln zu teilen ist. Es können also die von jedem Kind hinterlassenen Enkel und die von jedem Enkel hinterlassenen Urenkel nie mehr und nie weniger erhalten, als das verstorbene Kind oder der verstorbene Enkel erhalten hätte, wenn es oder er am Leben geblieben wäre.

2. Linie: Eltern und ihre Nachkommen

§ 735. Ist kein Nachkomme des Erblassers vorhanden, so fällt die Verlassenschaft den mit ihm in zweiter Linie Verwandten, also seinen Eltern und deren Nachkommen zu. Leben noch beide Eltern, so gebührt ihnen die ganze Verlassenschaft zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil verstorben, so treten dessen Nachkommen in sein Recht ein. Die Hälfte, die dem Verstorbenen gebührt hätte, wird nach den §§ 732 bis 734 geteilt.

§ 736. Wenn beide Eltern des Erblassers verstorben sind, wird die eine Hälfte des Nachlasses, die dem einen Elternteil zugefallen wäre, unter dessen Nachkommen, die andere Hälfte aber unter den Nachkommen des anderen nach den §§ 732 bis 734 geteilt. Haben die Eltern nur gemeinsame Kinder oder deren Nachkommen hinterlassen, so teilen diese die beiden Hälften unter sich gleich. Sind aber außer diesen noch Kinder nur eines Elternteils vorhanden, so erhalten diese und deren Nachkommen nur den ihnen von der Hälfte gebührenden Anteil.

§ 737. Hat ein verstorbener Elternteil des Erblassers keine Nachkommen hinterlassen, so fällt die gesamte Verlassenschaft dem anderen noch lebenden Elternteil zu. Ist auch dieser verstorben, so wird die gesamte Verlassenschaft unter seinen Kindern und Nachkommen nach den bereits angeführten Grundsätzen verteilt.

3. Linie: Großeltern und ihre Nachkommen

§ 738. Sind die Eltern des Erblassers ohne Nachkommen verstorben, so fällt die Verlassenschaft der dritten Linie, also den Großeltern und ihren Nachkommen zu. Die Verlassenschaft wird dann in zwei gleiche Teile geteilt. Die eine Hälfte gebührt den Eltern des einen Elternteils des Erblassers und ihren Nachkommen, die andere den Eltern des anderen und ihren Nachkommen.

§ 739. Jede dieser Hälften wird unter den Großeltern der einen und der andern Seite, wenn sie beide noch leben, gleich geteilt. Ist ein Großelternteil oder sind beide Großeltern von der einen oder anderen Seite gestorben, so wird die dieser Seite zugefallenen Hälfte zwischen den Kindern und Nachkommen dieser Großeltern nach jenen Grundsätzen geteilt, nach welchen in der zweiten Linie die ganze Verlassenschaft zwischen den Kindern und Nachkommen der Eltern des Erblassers geteilt wird (§§ 735 bis 737).

§ 740. Sind von der Seite eines Elternteils beide Großeltern ohne Nachkommen verstorben, so fällt den von der anderen Seite noch lebenden Großeltern oder nach deren Tod deren Kindern und Nachkommen die gesamte Verlassenschaft zu.

4. Linie: Urgroßeltern

§ 741. (1) Nach gänzlichem Ausfall der dritten Linie sind die Urgroßeltern des Erblassers zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Auf die Großeltern des einen Elternteils des Erblassers entfällt die eine Hälfte der Verlassenschaft, auf die Großeltern des anderen Elternteils die andere Hälfte. Jede Hälfte der Verlassenschaft teilen sich die beiden Großelternpaare zu gleichen Teilen. Ist ein Teil eines Großelternpaares nicht vorhanden, so fällt das auf diesen Teil entfallende Achtel der Verlassenschaft an den überlebenden Teil dieses Großelternpaares. Fehlt ein Großelternpaar, so ist zu seinem Viertel das andere Großelternpaar desselben Elternteiles des Erblassers berufen.

(2) Fehlen die Großelternpaare des einen Elternteils des Erblassers, so sind zu der auf sie entfallenden Nachlasshälfte die Großelternpaare des anderen Elternteils in demselben Ausmaß wie zu der ihnen unmittelbar zufallenden Nachlasshälfte berufen.

Mehrfache Verwandtschaft

§ 742. Wenn jemand mit dem Erblasser mehrfach verwandt ist, so genießt er von jeder Seite das Erbrecht, das ihm als einem Verwandten von dieser Seite gebührt (§ 736).

Ausschluss von entfernten Verwandten

§ 743. Auf diese vier Linien der Verwandtschaft wird die gesetzliche Erbfolge eingeschränkt.

II. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten und eingetragenen Partners

§ 744. (1) Der Ehegatte oder eingetragene Partner des Erblassers ist neben Kindern des Erblassers und deren Nachkommen zu einem Drittel des Nachlasses, neben Eltern des Erblassers zu zwei Dritteln des Nachlasses und in den übrigen Fällen zur Gänze gesetzlicher Erbe.

(2) In den Erbteil des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners ist alles einzurechnen, was er durch Ehe- oder Partnerschaftspakt oder Erbvertrag aus dem Vermögen des Erblassers erhält.

Gesetzliches Vorausvermächtnis

§ 745. Sofern der Ehegatte oder eingetragene Partner nicht rechtmäßig enterbt worden ist, gebühren ihm als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehe- oder Partnerschaftswohnung weiter zu wohnen, und die zum ehelichen oder partnerschaftlichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind.

Auflösung der Ehe oder Partnerschaft

§ 746. (1) Nach Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft zu Lebzeiten des Erblassers steht dem früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner weder ein gesetzliches Erbrecht noch das gesetzliche Vorausvermächtnis zu.

(2) Das gesetzliche Erbrecht und das gesetzliche Vorausvermächtnis stehen dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht zu, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes auf Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft geklagt hat und der Klage stattzugeben gewesen wäre.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn ein Ehegatte oder eingetragener Partner während des Verfahrens über die Scheidung oder die Auflösung im Einvernehmen vor Rechtskraft des ergangenen Scheidungs- oder Auflösungsbeschlusses stirbt; in diesem Fall bleibt eine bereits abgeschlossene Vereinbarung über die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse aufrecht.

Anspruch auf Unterhalt

§ 747. Der Ehegatte oder eingetragene Partner hat, außer in den Fällen der §§ 746 und 777, gegen die Verlassenschaft und nach Einantwortung gegen die Erben bis zum Wert der Verlassenschaft einen Anspruch auf Unterhalt nach den sinngemäß anzuwendenden Grundsätzen des § 94 oder des § 12 EPG, solange er nicht wieder eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingeht. In diesen Anspruch ist alles einzurechnen, was der Ehegatte oder eingetragene Partner nach dem Erblasser durch vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil und durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält, desgleichen eigenes Vermögen des Ehegatten oder eingetragenen Partners sowie Erträgnisse einer von ihm tatsächlich ausgeübten oder einer solchen Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann.

III. Außerordentliches Erbrecht und Aneignung durch den Bund

Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten

§ 748. Gelangt kein gesetzlicher Erbe zum Nachlass, so fällt dem Lebensgefährten des Erblassers die ganze Erbschaft zu, sofern die Lebensgemeinschaft zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers aufrecht war.

Außerordentliches Erbrecht der Vermächtnisnehmer

§ 749. Gelangt weder ein gesetzlicher Erbe noch der Lebensgefährte des Erblassers zum Nachlass, so werden die Vermächtnisnehmer verhältnismäßig als Erben betrachtet.

Aneignung durch den Bund

§ 750. Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist und auch sonst niemand die Verlassenschaft erwirbt, hat der Bund das Recht, sie sich anzueignen. Soweit sich die Verlassenschaft im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in Österreich befindet, hat der Bund das Recht, sie sich anzueignen, auch wenn sich die Erbfolge nicht nach österreichischem Recht richtet.

Abweichungen von der allgemeinen Erbfolge

§ 751. Abweichungen von der in diesem Hauptstück bestimmten gesetzlichen Erbfolge, insbesondere für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, sind gesondert geregelt.

IV. Anrechnung beim Erbteil

§ 752. (1) Bei der gewillkürten und bei der gesetzlichen Erbfolge kann der Erblasser die Anrechnung einer Schenkung oder einer sonstigen Zuwendung oder den Erlass einer Anrechnungspflicht mit letztwilliger Verfügung anordnen. Der Erblasser und der Geschenknehmer können die Anrechnung und deren Erlass auch schriftlich vereinbaren.

(2) Einem Nachkommen wird nicht nur das, was er selbst, sondern auch das, was seine Vorfahren, an deren Stelle er tritt, auf solche Art empfangen haben, auf den Erbteil angerechnet.

§ 753. Bei der gesetzlichen Erbfolge muss sich ein Kind auf Verlangen eines anderen Erben das Vermögen, das es vom Erblasser zu dessen Lebzeiten als Ausstattung (§ 1220) empfangen hat, anrechnen lassen. § 752 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 754. Abgesehen von der Ausstattung sind bei der gesetzlichen Erbfolge der Kinder im Zweifel Schenkungen des Erblassers (§ 781) an Kinder, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind, als Vorschuss anzurechnen.

Rechenmethode

§ 755. (1) Das bei der Anrechnung zu berücksichtigende Vermögen ist zu bewerten und aufzuwerten (§ 788) und dem Nachlass rechnerisch hinzuzuschlagen.

(2) Von dem auf diese Art vergrößerten Erbteil des anrechnungspflichtigen Erbens ist das anzurechnende Vermögen abzuziehen. Der anrechnungspflichtige Erbe ist nicht zur Rückzahlung seines Anteils verpflichtet.

Vierzehntes Hauptstück

Vom Pflichtteil und der Anrechnung auf den Pflichtteil

I. Allgemeines

a) Pflichtteilsberechtigung

§ 756. Der Pflichtteil ist der Anteil am Vermögen des Erblassers, der dem Pflichtteilsberechtigten zukommen soll.

§ 757. Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Erblassers.

§ 758. (1) Einer in § 757 angeführten Person steht ein Pflichtteil nur dann zu, wenn

           1. sie im Zeitpunkt des Todes des Erblassers lebt und erbfähig ist,

           2. sie nicht enterbt wurde und

           3. auch nicht auf den Pflichtteil verzichtet worden ist.

(2) Den Nachkommen einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits verstorbenen, erbunfähigen oder enterbten Person steht ein Pflichtteil zu, wenn sie ihrerseits die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Der Verzicht auf den Pflichtteil und dessen Ausschlagung erstrecken sich im Zweifel auch auf die Nachkommen. Die Nachkommen eines vorverstorbenen Pflichtteilsberechtigten, dessen Pflichtteil gemindert worden ist, können dann nur den geminderten Pflichtteil fordern, wenn auch für sie § 776 Abs. 1 zutrifft.

(3) Eine in ihrem Pflichtteil verkürzte Person kann sich auch dann auf ihre Pflichtteilsberechtigung stützen, wenn ihr ein Erbrecht aus dem Erbvertrag, letzten Willen oder dem Gesetz gebührt.

b) Höhe

§ 759. Als Pflichtteil gebührt jeder pflichtteilsberechtigten Person die Hälfte dessen, was ihr nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre.

§ 760. (1) Wenn einer der in § 757 angeführten Personen infolge Pflichtteilsverzichtes oder Ausschlagung kein Pflichtteil zusteht, erhöht dies im Zweifel die Pflichtteile der anderen Pflichtteilsberechtigten nicht.

(2) Wenn aber einer der in § 757 angeführten Personen aus anderen Gründen kein oder nur ein geminderter Pflichtteil zukommt und an ihrer Stelle auch keine Nachkommen den Pflichtteil erhalten, erhöhen sich die Pflichtteile der anderen Pflichtteilsberechtigten.

c) Erfüllungsarten

Pflichtteilsdeckung

§ 761. (1) Der Pflichtteil kann dem Pflichtteilsberechtigten

           1. als im Sinn des § 780 einzurechnende Zuwendung auf den Todesfall des Erblassers oder

           2. als im Sinn des § 781 anzurechnende Schenkung unter Lebenden zukommen.

(2) Wird der Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteil gesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten auf den Geldpflichtteilsanspruch verweisen und nicht den Pflichtteil als Vermächtnis zuwenden wollte.

Anfechtung von Bedingungen und Belastungen

§ 762. (1) Bedingungen oder Belastungen, die der Verwertbarkeit der nach § 761 Abs. 1 Z 1 zugewendeten Sache entgegen stehen, kann der Pflichtteilsberechtigte anfechten, soweit dadurch der Pflichtteil geschmälert wird.

(2) Wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten durch eine Zuwendung nach § 761 Abs. 1 Z 1 ein den Pflichtteil übersteigendes Vermögen zugedacht hat, kann der Pflichtteilsberechtigte die Bedingung oder Belastung insoweit nicht anfechten, als sie allein auf die Mehrzuwendung bezogen ist oder auf diese eingeschränkt werden kann. Der Pflichtteilsberechtigte kann die belastete Mehrzuwendung auch ausschlagen.

(3) Betrifft die Bedingung oder Belastung die Zuwendung als Ganzes, so kann der Pflichtteilsberechtigte sie dennoch nicht anfechten, wenn er unter Außerachtlassung der Bedingung oder Belastung über den Wert des Pflichtteils hinaus bedacht und dadurch der vom Erblasser verfolgte Zweck vereitelt werden würde. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten ein den Pflichtteil übersteigendes Vermögen nur dann zukommen lassen wollte, wenn dieser die Bedingung oder Belastung hinnimmt. Der Pflichtteilsberechtigte kann aber in solchen Fällen die Zuwendung nach § 761 Abs. 1 Z 1 ausschlagen und den Geldpflichtteil fordern.

Geldpflichtteilsanspruch

§ 763. Kommt dem Pflichtteilsberechtigten der Wert des Pflichtteils durch Zuwendungen im Sinn des § 761 Abs. 1 nicht oder nicht in voller Höhe zu, so kann er den Pflichtteil oder dessen Ergänzung in Geld fordern.

d) Pflichtteilsschuldner

§ 764. (1) Der Pflichtteilsanspruch ist vom Nachlass und nach der Einantwortung von den Erben zu erfüllen.

(2) Ist der Pflichtteil nicht oder nicht vollständig durch Zuwendungen im Sinn des § 761 gedeckt, so haben neben den Erben verhältnismäßig auch die Vermächtnisnehmer und die auf den Todesfall Beschenkten, nicht jedoch der Ehegatte oder eingetragene Partner mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis beizutragen.

e) Anfall und Fälligkeit

§ 765. (1) Der Pflichtteilsberechtigte erwirbt mit dem Tod des Erblassers für sich und seine Nachfolger die Pflichtteilsberechtigung. Der Pflichtteil ist im Zweifel sogleich zu entrichten.

(2) Wird der Pflichtteil entsprechend § 761 Abs. 1 gedeckt, so kann der Pflichtteil dem Pflichtteilsberechtigten auch erst im Laufe eines fünf Jahre nach seinem Tod nicht überschreitenden Zeitraums zukommen. Kommt dem Pflichtteilsberechtigten auf diese Weise kein dem Pflichtteil entsprechender Wert zu, so kann er mit dem Ende dieses Zeitraums die Ergänzung des Pflichtteils in Geld fordern (§ 763).

(3) Soweit ein Geldpflichtteil zusteht (§§ 762 und 763), kann dieser erst ein Jahr nach dem Tod des Erblassers gefordert werden.

Stundung

§ 766. (1) Der Erblasser kann den Pflichtteilsanspruch letztwillig auf höchstens fünf Jahre nach seinem Tod stunden. Er kann auch die Zahlung in Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraums vorsehen. In einem solchen Fall kann der Pflichtteilsberechtigte den gesamten oder restlichen Geldpflichtteil erst mit Ende des Zeitraums fordern.

(2) Das Gericht kann auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten eine letztwillig angeordnete Stundung ändern oder aufheben, soweit diese unter Berücksichtigung aller Umstände den Pflichtteilsberechtigten unbillig träfe. Die Interessen und die Vermögenslage des Pflichtteilsschuldners sind angemessen zu berücksichtigen.

§ 767. (1) Der Pflichtteilsanspruch ist auf Verlangen eines Pflichtteilsschuldners gerichtlich zu stunden, soweit ihn die Erfüllung unter Berücksichtigung aller Umstände unbillig hart träfe. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn er mangels ausreichenden anderen Vermögens die Wohnung, die ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, oder ein Unternehmen, das seine wirtschaftliche Lebensgrundlage darstellt, veräußern müsste. Ebenso ist der Geldpflichtteilsanspruch auf Verlangen eines Pflichtteilsschuldners zu stunden, wenn dessen sofortige Entrichtung den Fortbestand eines Unternehmens erheblich gefährden würde. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Das Gericht kann den Pflichtteilsanspruch auf höchstens fünf Jahre stunden oder die Zahlung in Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraums bewilligen.

(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der in Abs. 2 genannte Zeitraum um höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden; insgesamt darf die Stundung zehn Jahre nicht überschreiten.

Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs und Anpassung einer Stundungsregelung

§ 768. Das Gericht kann auf Antrag die Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs anordnen und bei einer wesentlichen Änderung der Umstände eine Stundungsregelung anpassen. Der Erbe und der Pflichtteilsberechtigte haben einander über eine wesentliche Änderung der Umstände unverzüglich zu informieren.

II. Ausschluss von der Pflichtteilsberechtigung

a) Enterbung

Allgemeines

§ 769. Enterbung ist die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag.

Enterbungsgründe

§ 770. Ein Pflichtteilsberechtigter kann enterbt werden, wenn er

           1. gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen hat,

           2. gegen den Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten oder Verwandten in gerader Linie, die Geschwister des Erblassers und deren Kinder, Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie die Stiefkinder des Erblassers eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,

           3. absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Erblassers vereitelt oder zu vereiteln versucht hat (§ 540),

           4. dem Erblasser schweres seelisches Leid zugefügt hat oder

           5. sonst seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Erblasser gröblich vernachlässigt hat.

Enterbung aus guter Absicht

§ 771. Wenn auf Grund der Verschuldung oder des verschwenderischen Lebensstils eines Pflichtteilsberechtigten die Gefahr besteht, dass der ihm gebührende Pflichtteil ganz oder größtenteils seinen Kindern entgehen wird, kann ihm der Pflichtteil zugunsten seiner Kinder entzogen werden.

Art der Erklärung und Ursächlichkeit des Grundes

§ 772. (1) Die Enterbung kann ausdrücklich oder stillschweigend durch Übergehung in der letztwilligen Verfügung erfolgen.

(2) Der Enterbungsgrund muss für die Enterbung durch den Erblasser ursächlich gewesen sein.

Widerruf der Enterbung und Verzeihung

§ 773. (1) Die Enterbung kann widerrufen werden, und zwar ausdrücklich oder stillschweigend durch die nachträgliche letztwillige Bedenkung des vorher Enterbten oder durch den Widerruf der letztwilligen Verfügung, welche die Enterbung anordnet.

(2) Kann der Erblasser die Enterbung auf Grund fehlender Testierfähigkeit nicht mehr widerrufen, so wird die Enterbung unwirksam, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass er dem Enterbten verziehen hat.

Beweislast

§ 774. (1) Das Vorliegen eines Enterbungsgrundes muss der Pflichtteilsschuldner beweisen.

(2) Bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes wird vermutet, dass der Erblasser den danach mit Stillschweigen übergangenen Pflichtteilsberechtigten enterben wollte.

Irrtümliche Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

§ 775. (1) Hat der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten wegen eines bestimmten Verhaltens ausdrücklich oder stillschweigend enterbt, das jedoch keinen Enterbungsgrund darstellt, so wird vermutet, dass er ihn auf den Pflichtteil verweisen und nicht mit einem Erbteil bedenken wollte.

(2) Abs. 1 gilt nicht für stillschweigend übergangene Kinder und deren Nachkommen, über deren Existenz der Erblasser bis zu seinem Tod nichts wusste. Hat der Erblasser daneben noch andere Kinder, so wird vermutet, dass er das irrtümlich übergangene Kind zumindest gleich bedacht hätte wie das Kind mit dem geringsten Erbteil. Ist das irrtümlich übergangene Kind sein einziges, so gilt das Testament als widerrufen, es sei denn, es kann erwiesen werden, dass der Erblasser diese Verfügung auch in Kenntnis von seinem Kind errichtet hätte.

b) Pflichtteilsminderung

§ 776. (1) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag den Pflichtteil auf die Hälfte mindern, wenn er und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen Zeitraum von zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers nicht in einem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht.

(2) Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nicht zu, wenn der Erblasser den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat.

(3) Die Pflichtteilsminderung muss vom Erblasser ausdrücklich oder stillschweigend durch Übergehung in der letztwilligen Verfügung angeordnet worden sein.

c) Notwendiger Unterhalt des Pflichtteilsberechtigten

§ 777. Auch einem Pflichtteilsberechtigten, der wirksam enterbt worden ist, steht doch stets der notwendige Unterhalt zu.

III. Pflichtteilsermittlung

a) Ermittlung und Berechnung des Pflichtteils

§ 778. (1) Auf Antrag des Pflichtteilsberechtigten werden zur Ermittlung des Pflichtteils die gesamte Verlassenschaft und alles, was ein Erbe oder Vermächtnisnehmer dem Nachlass schuldet oder als Schenkung dem Nachlass hinzuzurechnen ist, genau beschrieben und geschätzt.

(2) Die Schätzung hat auf den Todestag des Erblassers abzustellen. Bis zur Erfüllung des Geldpflichtteilsanspruchs stehen dem Pflichtteilsberechtigten die gesetzlichen Zinsen zu.

§ 779. (1) Schulden und andere Lasten, die schon zu Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen hafteten, werden von der Verlassenschaft ebenso abgezogen wie alle nach dem Erbfall und vor der Einantwortung entstandenen und mit der Besorgung, Verwaltung und Abhandlung des Nachlasses verbundenen Kosten.

(2) Der Pflichtteil wird aber ohne Rücksicht auf Vermächtnisse, Schenkungen auf den Todesfall und andere aus dem letzten Willen entspringende Lasten berechnet.

b) Einrechnung von Zuwendungen auf den Todesfall

§ 780. (1) Alles, was der Pflichtteilsberechtigte als Erbteil, Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall oder nach dem Erbfall als Begünstigter einer vom Erblasser errichteten Privatstiftung erhält, wird in den Pflichtteil eingerechnet, also vom Pflichtteil abgezogen.

(2) Zuwendungen auf den Todesfall sind auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu bewerten. Ihre Verwertbarkeit ist keine Voraussetzung für die Einrechnung; sie ist aber bei der Bewertung der Zuwendung zu berücksichtigen.

c) Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden

§ 781. (1) Schenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte oder auch ein Dritter vom Erblasser zu dessen Lebzeiten erhalten hat, können dem Nachlass nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen hinzugerechnet und auf einen allfälligen Pflichtteil des Geschenknehmers angerechnet werden.

(2) Als Schenkung in diesem Sinn gelten auch

           1. die Ausstattung, die ein Kind erhält (§ 1220),

           2. ein Vorschuss auf den Pflichtteil,

           3. die Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht,

           4. die Vermögenswidmung an eine Stiftung oder an eine vergleichbare Vermögensmasse oder, soweit der Wert der Vermögenswidmung nicht hinzuzurechnen ist, die Einräumung der Stellung als Begünstigter einer vom Erblasser errichteten Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse sowie

           5. jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt.

(3) Nicht hinzu- und anzurechnen sind Schenkungen im Sinn der Abs. 1 und 2, die der Erblasser früher als zehn Jahre vor seinem Tod gemacht hat, sofern der Erblasser und die beschenkte Person nicht anderes vereinbart haben. Diese Frist beginnt erst zu laufen, sobald das Vermögensopfer erbracht wurde.

Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen

§ 782. (1) Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten sind Schenkungen an Dritte bei der Berechnung des Nachlasses hinzuzurechnen.

(2) Dieses Recht steht einem Nachkommen nur bei Schenkungen zu, die der Erblasser zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten oder eingetragenen Partner nur bei Schenkungen, die während seiner Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit dem Erblasser gemacht worden sind.

Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte

§ 783. Auf Verlangen eines Pflichtteilberechtigten, eines Erben oder eines Vermächtnisnehmers, soweit er zur Pflichtteilserfüllung beizutragen hat oder einen verhältnismäßigen Abzug erleidet, sind Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte dem Nachlass hinzuzurechnen und auf den Pflichtteil der beschenkten Person oder derjenigen Person, die an deren Stelle tritt, anzurechnen. Ein Geschenknehmer, der im Zeitpunkt der Schenkung allgemein zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehörte (§ 757) und dem deshalb kein Pflichtteil zukommt, weil er auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, kann ebenfalls die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte verlangen.

Ausnahmen

§ 784. Schenkungen, die der Erblasser aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Gründen des Anstandes gemacht hat, sind weder hinzu- noch anzurechnen, sofern der Erblasser und die beschenkte Person nicht anderes vereinbart haben.

§ 785. Schenkungen an einen Pflichtteilsberechtigten sind auf dessen Pflichtteil insoweit nicht anzurechnen, als ihm der Erblasser diese Anrechnung erlassen hat. In einem solchen Fall ist die von der Anrechnung befreite Zuwendung bei der Ermittlung des Pflichtteils dieses von der Anrechnung befreiten Pflichtteilsberechtigten nicht hinzuzurechnen.

Auskunftsanspruch

§ 786. Wer berechtigt ist, die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen zu verlangen, hat in Bezug auf diese einen Auskunftsanspruch gegen den Nachlass, die Erben und die beschenkte Person.

Rechenmethode

§ 787. (1) Eine Schenkung, die dem Nachlass nach den vorstehenden Bestimmungen hinzugerechnet wird, ist ihm rechnerisch hinzuzuschlagen. Von dem dadurch erhöhten Nachlass sind die Pflichtteile zu ermitteln.

(2) Von einem auf solche Art und Weise vergrößerten Pflichtteil ist die Schenkung an den pflichtteilsberechtigten Geschenknehmer, soweit sie auf seinen Pflichtteil anzurechnen ist, abzuziehen.

Bewertung der Schenkung

§ 788. Die geschenkte Sache ist auf den Zeitpunkt der Schenkung zu bewerten. Dieser Wert ist sodann auf den Todeszeitpunkt nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex anzupassen.

IV. Herausgabe von Schenkungen

§ 789. (1) Wenn bei Bestimmung der Pflichtteile Schenkungen hinzu- oder angerechnet werden, der Nachlass aber zur Deckung der Pflichtteile nicht ausreicht, kann der verkürzte Pflichtteilsberechtigte vom Geschenknehmer die Zahlung des Fehlbetrags verlangen. Dies gilt nicht für die Ausstattung, die ein Kind erhalten hat, soweit es auf diese nach § 1220 einen Anspruch hatte.

(2) Mehrere Geschenknehmer haften für den Ausfall am Pflichtteil anteilig im Verhältnis des Werts ihrer Geschenke.

(3) Bezahlt der Geschenknehmer den Fehlbetrag oder den Anteil, für den er nach Abs. 2 einzustehen hat, nicht, so kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch in die geschenkte Sache vollstrecken.

§ 790. (1) Besitzt der Geschenknehmer die geschenkte Sache nicht mehr oder hat sich ihr Wert vermindert, so haftet er insoweit mit seinem gesamten Vermögen, als er diesen Verlust unredlich zugelassen hat.

(2) §§ 766 bis 768 sind sinngemäß auf die Stundung des Herausgabeanspruchs anzuwenden.

§ 791. (1) Wenn der Geschenknehmer im Zeitpunkt der Schenkung allgemein zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehörte (§ 757), haftet er oder, wenn er vor dem Erblasser gestorben ist, sein Rechtsnachfolger für die nach §§ 781 bis 785 dem Nachlass hinzuzurechnenden Schenkungen.

(2) Wenn dem Geschenknehmer ein Pflichtteil zukommt (§ 758), haftet er einem anderen verkürzten Pflichtteilsberechtigten nur insoweit, als er infolge der Schenkung mehr als den ihm bei Berücksichtigung der hinzu- und anzurechnenden Schenkungen gebührenden Pflichtteil erhalten hat.

(3) Abs. 2 gilt auch, wenn dem Beschenkten deshalb kein Pflichtteil zukommt, weil er auf seinen Pflichtteil verzichtet hat. Bei der Ermittlung des hypothetischen Pflichtteils kommt es auf den Zeitpunkt des Verzichts an; die Schenkung ist selbst dann hinzuzurechnen, wenn der Erblasser die Anrechnung auf den Pflichtteil erlassen hat.

(4) Hat der Geschenknehmer oder dessen Erbe die Haftungsbeschränkung nach den Abs. 2 und 3 bereits geltend gemacht, so ist eine weitere Haftungsbeschränkung der Person, der der Pflichtteil anstelle des Pflichtteilsberechtigten zufällt oder deren Pflichtteil durch den Wegfall des Pflichtteilsberechtigten erhöht wird, verwehrt.

§ 792. Wenn der Geschenknehmer im Zeitpunkt der Schenkung nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehörte (§ 757), haftet er nicht, wenn das mit der Schenkung verbundene Vermögensopfer mehr als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers erbracht wurde.“

27. §§ 793 bis 796 werden aufgehoben.

28. §§ 797 bis 809 samt Überschriften lauten:

„Fünfzehntes Hauptstück

Vom Erbschaftserwerb

Voraussetzungen für den Erwerb einer Erbschaft

§ 797. (1) Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Der Erbschaftserwerb erfolgt in der Regel nach Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens durch die Einantwortung des Nachlasses, das ist die Übergabe in den rechtlichen Besitz der Erben.

(2) Wie weit das Gericht nach einem Todesfall von Amts wegen vorzugehen hat und welche Fristen und Sicherungsmittel bei der Abhandlung zu beachten sind, bestimmen die Verfahrensgesetze. Sie regeln auch, wie ein Erbe oder Gläubiger Ansprüche gegen die Verlassenschaft geltend machen kann.

Überlassung der Verlassenschaft

§ 798. Überlässt das Gericht eine überschuldete Verlassenschaft an Zahlungs statt, so bildet der Überlassungsbeschluss den Titel zum Erwerb. Das Gleiche gilt für die gerichtlich erteilte Ermächtigung, Verlassenschaftsvermögen zu übernehmen.

Nachweis des Rechtstitels; Erbantrittserklärung

§ 799. Wer eine Erbschaft in Besitz nehmen will, muss dem Gericht den Rechtstitel (Erbvertrag, letztwillige Verfügung oder Gesetz) nachweisen und ausdrücklich erklären, die Erbschaft anzutreten.

Bedingte und unbedingte Erbantrittserklärung

§ 800. Die Erbantrittserklärung kann unbedingt oder bedingt, d. h. mit dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars, abgegeben werden.

Wirkung der unbedingten Erbantrittserklärung

§ 801. Die unbedingte Erbantrittserklärung bewirkt, dass der Erbe persönlich allen Gläubigern des Erblassers für ihre Forderungen und allen Vermächtnisnehmern für ihre Vermächtnisse haftet, selbst wenn die Verlassenschaft zur Deckung dieser Lasten nicht hinreicht.

Wirkung der bedingten Erbantrittserklärung

§ 802. Wird die Erbschaft mit Vorbehalt des Inventars angetreten, so hat das Gericht auf Kosten der Verlassenschaft ein Inventar zu errichten. Ein solcher Erbe haftet den Gläubigern und Vermächtnisnehmern nur so weit, als die Verlassenschaft für ihre und auch seine eigenen Forderungen, das Erbrecht ausgenommen, hinreicht.

Berechtigung zum Antritt oder zur Ausschlagung der Erbschaft

§ 803. Letztwillige Anordnungen, wonach der Erbe die Erbschaft nur unbedingt antreten darf oder bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung oder bei Antragstellung auf Inventarisierung den Nachlass verliert, sind ungültig und gelten als nicht beigesetzt. Auf das Recht, eine Erbschaft bedingt oder unbedingt anzutreten, sie auszuschlagen oder die Errichtung eines Inventars zu verlangen, kann im Voraus nicht verzichtet werden.

§ 804. Auch ein Pflichtteilsberechtigter kann die Errichtung des Inventars beantragen.

§ 805. Der Erbe kann die Erbschaft unbedingt oder bedingt antreten oder sie auch ausschlagen.

§ 806. Der Erbe kann weder die Ausschlagung noch seine Erbantrittserklärung widerrufen noch seine unbedingte in eine bedingte Erbantrittserklärung ändern und sich die Errichtung des Inventars vorbehalten.

§ 807. Gibt ein Miterbe eine bedingte Erbantrittserklärung ab, so ist ein Inventar zu errichten, das der Verlassenschaftsabhandlung zu Grunde zu legen ist. Wenn ein Inventar errichtet wurde, genießt auch derjenige, der eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, die damit verbundene Haftungsbeschränkung.

§ 808. Wird jemand zum Erben eingesetzt, dem auch ohne letztwillige Verfügung das Erbrecht ganz oder zum Teil gebührt hätte, so ist er nicht befugt, sich auf die gesetzliche Erbfolge zu berufen, wenn dadurch vom Erblasser getroffene Anordnungen unausgeführt blieben (§ 726). In einem solchen Fall muss er die Erbschaft entweder aus dem letzten Willen antreten oder sie zur Gänze ausschlagen. Pflichtteilsberechtigte Personen können aber die Erbschaft nach Maßgabe des § 764 unter dem Vorbehalt ihres Pflichtteiles ausschlagen.

Übertragung des Erbrechts

§ 809. Stirbt der Erbe, bevor er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat, so treten seine Erben in das Recht, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, ein (§ 537), sofern der Erblasser diese nicht ausgeschlossen oder andere Personen zu Nacherben bestimmt hat.“

29. §§ 811 bis 817 samt Überschriften lauten:

„b) Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger

§ 811. Die Gläubiger können die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Forderungen gegen den Nachlass bereits vor Abgabe einer Erbantrittserklärung verlangen und zur Vertretung des Nachlasses die Bestellung eines Kurators beantragen.

c) Absonderung des Nachlasses vom Vermögen des Erben

§ 812. (1) Befürchtet ein Erbschaftsgläubiger, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter, dass seine Forderung durch Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben gefährdet wäre, so kann er vor der Einantwortung beantragen, dass der Nachlass vom Vermögen des Erben abgesondert, vom Gericht verwahrt oder von einem Kurator verwaltet wird, bis sein Anspruch berichtigt ist. In einem solchen Fall haftet der Erbe den Separationsgläubigern auch nach Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung nur mit dem Nachlass, den übrigen Gläubigern aber wie ein bedingt erbantrittserklärter Erbe.

(2) Die Absonderung kann durch eine angemessene Sicherheitsleistung des Erben abgewendet oder aufgehoben werden.

(3) Die Absonderung ist von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben, wenn sie zu Unrecht bewilligt wurde, ihre Voraussetzungen weggefallen sind oder die Separationsgläubiger ihre Ansprüche nicht ohne Verzug gehörig betreiben.

d) Aufforderung der Verlassenschaftsgläubiger

§ 813. Der Erbe oder Verlassenschaftskurator kann zur Feststellung des Schuldenstandes beantragen, dass mit Edikt alle Gläubiger aufgefordert werden, ihre Forderungen binnen einer zu bestimmenden angemessenen Frist anzumelden. Dieses Edikt hat den Hinweis zu enthalten, dass bis zum Ablauf der Frist mit der Befriedigung der Gläubiger innegehalten werden kann.

Wirkung der Aufforderung oder ihrer Unterlassung

§ 814. (1) Die gerichtliche Aufforderung bewirkt, dass den Gläubigern, die ihre Forderung nicht fristgerecht angemeldet haben, gegen die Verlassenschaft kein weiterer Anspruch zusteht, wenn sie durch Befriedigung der angemeldeten Forderungen erschöpft ist. Das gilt nicht, soweit die Forderung pfandrechtlich gesichert ist.

(2) Wenn der Erbe die Aufforderung unterlässt oder nur einige Gläubiger befriedigt, ohne auf die Rechte der anderen Rücksicht zu nehmen, und deshalb einige Gläubiger wegen Überschuldung der Verlassenschaft unbefriedigt bleiben, haftet der Erbe diesen Gläubigern, ungeachtet einer bedingten Erbantrittserklärung, mit seinem ganzen Vermögen für denjenigen Betrag, den sie bei gehöriger Aufforderung oder Befriedigung erhalten hätten.

e) Abgeltung von Pflegeleistungen

§ 815. (1) Eine Person aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Erblassers und ihrer nächsten Angehörigen (§ 284c) sowie der Lebensgefährte des Erblassers, die diesen Erblasser in den letzten drei Jahren vor seinem Tod über längere Zeit umfassend betreut und gepflegt haben, können eine angemessene Abgeltung ihrer in diesem Zeitraum erbrachten Dienste verlangen. Dabei ist insbesondere auf Art, Umfang und Dauer der Leistungen sowie den Wert des Nachlasses zu achten.

(2) Die Abgeltung gebührt nicht, soweit für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder Abweichendes vereinbart wurde.

(3) Soweit über die Abgeltung keine Einigung erzielt werden kann, kann das Gericht im Verlassenschaftsverfahren die Abgeltung nach Billigkeit festsetzen.

(4) Die Abgeltung gebührt neben anderen Leistungen aus dem Nachlass.

f) Nachweis über die Erfüllung des letzten Willens

Testamentsvollstrecker

§ 816. Der Erblasser kann letztwillig einen Vollstrecker seines letzten Willens ernennen. Übernimmt der Testamentsvollstrecker diese Aufgabe, so hat er entweder als Machthaber die Anordnungen des Erblassers selbst zu vollziehen oder deren Einhaltung zu überwachen und den säumigen Erben zur Vollziehung derselben zu veranlassen.

Nachweis der Testamentserfüllung

§ 817. Ist kein Testamentsvollstrecker ernannt oder nimmt dieser seine Ernennung nicht an, so hat der Erbe dem Gericht nachzuweisen, dass er den Willen des Erblassers möglichst erfüllt oder Sicherheit geleistet hat.“

30. § 818 entfällt.

31. §§ 819 bis 821 lauten samt Überschriften:

„Voraussetzungen für die Einantwortung

§ 819. Sobald die Erbantrittserklärung abgegeben wurden, die Erben und ihre Quoten feststehen und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, wird den Erben die Erbschaft eingeantwortet und die Abhandlung beendet. Die Erben haben ihr durch die Einantwortung begründetes Eigentum an unbeweglichen Sachen in die öffentlichen Bücher eintragen zu lassen (§ 436).

Haftung mehrerer Erben

§ 820. Mehrere Erben, die eine Erbschaft unbedingt angetreten haben, haften Erbschaftsgläubigern und Vermächtnisnehmern zur ungeteilten Hand. Im Verhältnis zueinander haften sie nach dem Verhältnis ihrer Erbteile.

§ 821. Wenn ein Inventar errichtet wurde und die Schuld teilbar ist, haftet jeder Miterbe persönlich nur für denjenigen Teil einer Forderung, der seiner Erbquote entspricht. Ist die Schuld unteilbar, so haften die Erben trotz Inventarisierung zur ungeteilten Hand, insgesamt jedoch höchstens bis zum Wert des eingeantworteten Nachlasses.“

32. § 822 entfällt.

33. §§ 823 und 824 lauten samt Überschriften:

„Erbschafts- und Aneignungsklage

§ 823. (1) Auch nach Einantwortung kann der Erwerber der Verlassenschaft von jeder Person, die ein besseres oder gleiches Erbrecht behauptet, auf Herausgabe der Erbschaft oder des seiner Berechtigung entsprechenden Teils der Erbschaft belangt werden. Das Eigentum einzelner Erbschaftstücke wird aber nicht mit der Erbschafts-, sondern der Eigentumsklage geltend gemacht.

(2) Der Bund kann in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 gegen den eingeantworteten Erben das Recht, sich den Nachlass anzueignen, geltend machen.

Wirkung der Erbschafts- und Aneignungsklage

§ 824. Wenn der Beklagte ganz oder zum Teil zur Herausgabe der Verlassenschaft verurteilt wird, sind die Ansprüche auf die Zurückstellung der von ihm gezogenen Früchte oder auf die Vergütung der von ihm getätigten Aufwendungen und Kosten nach denjenigen Grundsätzen zu beurteilen, die für den redlichen oder unredlichen Besitzer im Hauptstück vom Besitz festgesetzt sind. Ein dritter redlicher Erwerber ist für die in der Zwischenzeit erworbenen Erbstücke niemandem verantwortlich.“

34. §§ 951 und 952 samt Überschriften entfallen.

35. § 956 lautet samt Überschrift:

„Schenkung auf den Todesfall

§ 956. (1) Eine Zuwendung, deren Erfüllung erst nach dem Tod des Schenkenden erfolgen soll, ist unter Einhaltung der dafür vorgeschriebenen Form als Vermächtnis anzusehen (§ 648).

(2) Eine Schenkung auf den Todesfall ist aber als ein Vertrag anzusehen, wenn sie der Geschenknehmer angenommen hat. Ist die geschenkte Sache beim Tod des Geschenkgebers noch in dessen Eigentum, so fällt sie in den Nachlass und ist wie ein Vermächtnis zu behandeln.“

36. § 1248 samt Überschrift entfällt.

37. In § 1266 entfällt der letzte Satz.

38. §§ 1278 bis 1283 samt Überschrift lauten:

„Erbschaftskauf

§ 1278. (1) Der Käufer einer vom Verkäufer angetretenen oder ihm wenigstens angefallenen Erbschaft tritt nicht allein in die Rechte, sondern auch in die Verbindlichkeiten des Verkäufers als Erben ein, soweit diese nicht höchstpersönlich sind. Wenn dem Kauf kein Inventar zugrunde gelegt wird, ist auch der Erbschaftskauf ein Glücksvertrag.

(2) Der Erbschaftskauf bedarf zu seiner Gültigkeit eines Notariatsaktes oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll.

§ 1279. Auf Sachen, die dem Verkäufer nicht als Erben, sondern aus einem anderen Grund, etwa als Vorausvermächtnis, als Ersatz- oder Nacherbschaft oder als Schuldforderung aus der Verlassenschaft gebühren und ihm auch ohne Erbrecht gebührt hätten, hat der Erbschaftskäufer keinen Anspruch. Dagegen erhält er alles, was der Erbschaft selbst zuwächst, insbesondere durch den Ausfall eines Vermächtnisnehmers, eines Miterben oder auf was immer für eine andere Art, soweit der Verkäufer darauf Anspruch gehabt hätte.

§ 1280. Alles, was der Erbe aus dem Erbrecht erhält, wie etwa die bezogenen Früchte und Forderungen, zählt zur Verlassenschaft; alles hingegen, was er selbst für den Antritt der Erbschaft oder für die Verlassenschaft verwendet hat, wird von der Verlassenschaft abgezogen. Dazu gehören die bezahlten Schulden, die schon abgeführten Vermächtnisse, Steuern, Abgaben und Gerichtsgebühren und, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, auch die Begräbniskosten.

§ 1281. Insoweit der Verkäufer die Verlassenschaft vor der Übergabe verwaltet hat, haftet er dem Käufer dafür wie ein anderer Verwalter.

§ 1282. Die Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer können sich zu ihrer Befriedigung wegen sowohl an den Käufer der Erbschaft als auch an den Erben selbst halten. Ihre Rechte werden so wie jene der Erbschaftsschuldner durch den Verkauf der Erbschaft nicht geändert. Die Erbantrittserklärung des Verkäufers gilt auch für den Käufer.

§ 1283. Wurde dem Verkauf der Erbschaft ein Inventar zugrunde gelegt, so haftet der Verkäufer für dasselbe. Andernfalls haftet er für die Richtigkeit seines Erbrechts, wie er es angegeben hat, und für jeden dem Käufer durch sein Verschulden zugefügten Schaden.“

39. In § 1487 entfällt die Wendung „eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen; den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern;“.

40. Nach § 1487 wird folgender § 1487a samt Überschrift eingefügt:

„Verjährung erbrechtlicher Ansprüche

§ 1487a. (1) Das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, den Geldpflichtteil zu fordern, letztwillige Bedingungen oder Belastungen von Zuwendungen anzufechten, nach erfolgter Einantwortung ein besseres oder gleiches Recht zu behaupten oder sonstige Rechte aus einem Geschäft von Todes wegen zu fordern, muss binnen drei Jahren ab Kenntnis der für die Geltendmachung des Rechts erforderlichen Umstände gerichtlich geltend gemacht werden. Unabhängig von dieser Kenntnis verjähren diese Rechte dreißig Jahre nach dem Tod des Erblassers.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Aneignung durch den Bund.“

41. § 1503 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Für das Inkrafttreten des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. …, (ErbRÄG 2015) gilt Folgendes:

           1. Die §§ 308, 531 bis 543, 546 bis 560, 563 bis 572, 575 bis 591, 601 bis 604, 606 bis 617, 647 bis 654, 656 bis 668, 672 bis 676, 681 bis 699, 701 bis 703, 705 bis 719, 721 bis 749, 750 erster Satz, 751 bis 792, 797 bis 809, 811 bis 817, 819 bis 821, 823, 824, 956, 1266, 1278 bis 1283, 1487 und 1487a samt Überschriften in der Fassung des ErbRÄG 2015 und der Entfall der §§ 544, 545, 561, 562, 573, 594 bis 597, 605, 646, 655, 677 bis 680, 700, 704, 720, 793 bis 796, 818, 822, 951, 952, 1248 und 1266 letzter Satz samt Überschriften treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

           2. § 750 zweiter Satz in der Fassung des ErbRÄG 2015 tritt mit 17. August 2015 in Kraft.

           3. Die §§ 308, 531 bis 543, 546 bis 550, 552 bis 560, 563 bis 572, 575 und 576, 601 bis 604, 606 bis 617, 647 bis 654, 656 bis 668, 672 bis 676, 681 bis 699, 701 bis 703, 705 bis 719, 721 bis bis 792, 956, 1266, 1278 bis 1283 in der Fassung des ErbRÄG 2015 sind anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2016 verstorben ist.

           4. § 551 in der Fassung des ErbRÄG 2015 ist auf nach dem 31. Dezember 2016 errichtete Erbverzichte sowie danach vorgenommene Aufhebungen derselben anzuwenden.

           5. Gerichtliche Anordnungen nach dem bisherigen § 568 über die verpflichtende Errichtung eines Testaments durch eine Person, für die ein Sachwalter bestellt ist, vor Gericht oder Notar verlieren mit 1. Jänner 2017 ihre Gültigkeit.

           6. Die §§ 577 bis 591 in der Fassung des ErbRÄG 2015 sind auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet wurden.

           7. § 750 zweiter Satz in der Fassung des ErbRÄG 2015 ist anzuwenden, wenn der Erblasser am 17. August 2015 oder danach gestorben ist.

           8. Die erbrechtliche Nachfolge und die Pflichtteilsberechtigung aus Erbverträgen oder letztwilligen Verfügungen, die vor dem 1. Jänner 2017 abgeschlossen oder verfasst worden sind, richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmungen. Eine Schenkung ist erbrechtlich nach den Bestimmungen in der Fassung des ErbRÄG 2015 zu berücksichtigen, wenn der Schenkungsvertrag nach dem 31. Dezember 2016 geschlossen wurde.

           9. Die §§ 797 bis 809, 811 bis 817, 819 bis 821, 823, 824 in der Fassung des ErbRÄG 2015 sind anzuwenden, wenn das Verlassenschaftsverfahren nach dem 31. Dezember 2016 anhängig gemacht worden ist.

         10. § 1487a in der Fassung des ErbRÄG 2015 ist ab dem 1. Jänner 2017 auf das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, den Geldpflichtteil zu fordern, letztwillige Bedingungen oder Belastungen von Zuwendungen anzufechten, nach erfolgter Einantwortung ein besseres oder gleiches Recht zu behaupten oder sonstige Rechte aus einem Geschäft von Todes wegen zu fordern, anzuwenden, wenn dieses Recht am 1. Jänner 2017 nach dem bisherigen Recht nicht bereits verjährt ist. Der Lauf der in § 1487a vorgesehenen Frist beginnt in solchen Fällen mit dem 1. Jänner 2017.“

Artikel 2

Änderung des Anerbengesetzes

Das Anerbengesetz, BGBl. Nr. 106/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 werden das Wort „Noterben“ durch das Wort „Pflichtteilsberechtigten“ und im Text das Wort „Noterben“ durch das Wort „Pflichtteilsberechtigte“ ersetzt.

2. In § 18 Abs. 4 wird die Wendung „die Noterben sowie die gesetzlichen Erben dieser Mit- und Noterben“ durch die Wendung „die Pflichtteilsberechtigten sowie die gesetzlichen Erben dieser Miterben und Pflichtteilsberechtigten“ ersetzt.

3. Dem § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) §§ 17 und 18 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. …, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2016 verstorben ist.“

Artikel 3

Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 123 Abs. 1 Z 5 entfällt.

2. § 143 Abs. 2 lautet:

„(2) Befindet sich der Nachlass ausschließlich im Ausland oder besteht für bewegliches Vermögen im Inland die Abhandlungszuständigkeit nach Art. 10 Abs. 2 oder Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: EuErbVO), ABl. Nr. L vom 27.7.2012 S. 107, so ist die Abhandlung nur auf Antrag einer Partei einzuleiten, die ihre Erbenstellung bescheinigt. Ergibt sich, dass dem Antragsteller keine Erbberechtigung zukommt und ist das Verfahren nicht auf Grund anderer Anträge fortzusetzen, so ist es mit Beschluss einzustellen.“

3. § 145 Abs. 3 entfällt.

4. Nach der Überschrift zu § 146 wird folgender § 145a eingefügt:

§ 145a. (1) Umfang und Wert des hinterlassenen Vermögens sind auf einfache Weise und ohne weitwendige Erhebungen, tunlichst ohne Beiziehung eines Sachverständigen, zu ermitteln. Dies kann insbesondere auf folgende Weise erfolgen:

           1. durch Befragung von Auskunftspersonen;

           2. durch Abfragen im Grundbuch und Firmenbuch und, soweit erforderlich, in anderen öffentlichen Registern und Datenbanken.

(2) Der Gerichtskommissär hat eine Abfrage des Österreichischen Zentralen Testamentsregisters durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren.“

5. Dem § 147 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ist im Sinn des Art. 3 Abs. 2 EuErbVO ein ausländisches Gericht zuständig, so sind zur Sicherung von Nachlass, der sich in Österreich befindet, die Abs. 1 und 2 sowie § 146 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.“

6. § 150 lautet:

§ 150. Im Fall des Art. 10 Abs. 2 EuErbVO hat das Gericht das im Inland gelegene bewegliche Vermögen auf Antrag einer Person, die auf Grund einer Erklärung der Heimatbehörde des Verstorbenen oder der Behörde des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zur Übernahme berechtigt ist, mit Beschluss auszufolgen, wenn eine Abhandlung unterbleibt.“

7. § 153 lautet:

§ 153. (1) Sind Aktiven der Verlassenschaft nicht vorhanden oder übersteigen sie nicht den Wert von 4000 Euro oder tritt die Rechtsnachfolge nach dem maßgebenden Recht von Gesetzes wegen ein und sind keine Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so unterbleibt die Abhandlung, wenn kein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens gestellt wird. Einer Verständigung bedarf es nicht.

(2) Ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen österreichisches Recht anzuwenden, so hat das Gericht auf Antrag denjenigen, deren Anspruch nach der Aktenlage bescheinigt ist, die Ermächtigung zu erteilen, das Verlassenschaftsvermögen ganz oder zu bestimmten Teilen zu übernehmen, dazu gehörende Rechte geltend zu machen oder aufzugeben, über erhaltene Leistungen rechtswirksam zu quittieren und Löschungserklärungen auszustellen.“

8. § 154 Abs. 1 lautet:

§ 154. (1) Ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen österreichisches Recht anzuwenden, so hat das Gericht die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet wurde.“

9. In § 154 Abs. 2 erhält die Z 3 die Bezeichnung Z 4 und es wird der Z 2 folgende neue Z 3 angefügt:

         „3. dann den pflegenden Personen (§ 815 ABGB);“.

10. In § 155 Abs. 1 wird das Wort „Noterben“ durch das Wort „Pflichtteilsberechtigte“ ersetzt.

11. In § 155 Abs. 2 wird das Wort „einzuberufen“ durch das Wort „aufzufordern“ ersetzt.

12. In § 156 Abs. 1 wird das Wort „Noterben“ durch das Wort „Pflichtteilsberechtigter“ ersetzt.

13. In der Überschrift zu § 158 wird das Wort „Noterben“ durch das Wort „Pflichtteilsberechtigte“ ersetzt.

14. In § 158 Abs. 1 wird das Wort „Noterben“ durch das Wort „Pflichtteilsberechtigte“ ersetzt.

15. In § 158 Abs. 2 wird das Wort „Noterben“ durch das Wort „Pflichtteilsberechtigten“ ersetzt.

16. Nach § 160 wird folgender § 160a samt Überschrift eingefügt:

„Einwände mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse und Bestreitung des Erbrechts bei fremdem Erbstatut

§ 160a. Für das Verfahren zur Entscheidung über Einwände mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse nach Art. 59 Abs. 3 EuErbVO sowie über Einwände gegen den Erbrechtstitel, wenn das Erbstatut fremdes Recht ist, sind die §§ 161 bis 163 entsprechend anzuwenden.“

17. In § 165 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Noterben“ durch das Wort „Pflichtteilsberechtigte“ ersetzt.

18. In § 165 Abs. 1 werden der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. wenn das Erbstatut die Haftung des Erben auf den Wert des Nachlasses beschränkt oder der Erbe durch Erklärung die Haftung darauf beschränkt.“

19. In § 165 Abs. 2 wird das Wort „einzuberufen“ durch das Wort „aufzufordern“ ersetzt.

20. In § 174 wird in Abs. 1 das Wort „Einberufung“ durch das Wort „Aufforderung“ ersetzt.

21. Nach § 174 wird folgender § 174a samt Überschrift eingefügt:

„Pflegeleistungen

§ 174a. (1) Macht eine Person die Abgeltung von Pflegeleistungen (§ 815 ABGB) geltend, so hat der Gerichtskommissär auf die Herstellung des Einvernehmens über die geltend gemachte Forderung hinzuwirken.

(2) Zum Zweck der Bemessung der Höhe der Abgeltung können das Verlassenschaftsgericht und der Gerichtskommissär die nötigen Informationen und Unterlagen für das vom Erblasser bezogene Pflegegeld von den zuständigen Trägern einholen.

(3) Kann kein Einvernehmen erzielt werden und bieten die Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens ohne erhebliche Verzögerung keine ausreichende Grundlage für eine auch nur teilweise Berücksichtigung des geltend gemachten Anspruchs, so ist von einer Berücksichtigung der Pflegeleistungen im Verlassenschaftsverfahren abzusehen; dem Gläubiger bleibt die selbstständige Verfolgung seiner Ansprüche vorbehalten.“

22. In § 178 Abs. 2 Z 1 wird die Wendung fideikommissarische Substitutionen“ durch das Wort „Nacherbschaften“ ersetzt;

23. In § 178 Abs. 2 werden in Z 2 am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 2 folgende Z 3 angefügt:

         „3. die Berücksichtigung von Pflegeleistungen.“

24. In § 178 Abs. 5 wird das Wort „Noterben“ durch das Wort „Pflichtteilsberechtigten“ ersetzt.

25. In § 178 Abs. 6 wird am Ende folgender Satz angefügt: „Das Gleiche gilt sinngemäß für die Abgeltung von Pflegeleistungen.“

26. § 181 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet wie folgt:

„Übereinkommen über die Erbteilung, die Abgeltung von Pflegeleistungen und die Stundung des Pflichtteils“

b) In Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Das Gleiche gilt für Vereinbarungen über die Abgeltung von Pflegeleistungen und für Vereinbarungen über die Stundung des Pflichtteils (§§ 766 ff. ABGB).“

27. Nach § 181 werden folgende §§ 181a und 181b samt Überschriften eingefügt:

„Verfahren bei ausländischem Erbstatut

§ 181a. Richten sich der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlassschulden nach fremdem Recht, so sind die Bestimmungen über die Erbantrittserklärung und über die Einantwortung nicht oder in einer mit dem maßgebenden Erbrecht vereinbaren Weise anzuwenden.

Europäisches Nachlasszeugnis

§ 181b. (1) Soweit nicht in der EuErbVO geregelt, ist das Europäische Nachlasszeugnis nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszustellen.

(2) Ergibt sich die Rechtsstellung, deren Bestätigung in einem Europäischen Nachlasszeugnis beantragt wird, aus einer wirksamen gerichtlichen Entscheidung, so hat es der Gerichtskommissär auszustellen. Sonst hat er den Antrag dem Gericht vorzulegen.“

28. § 182 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Richtet sich der Erwerb von bücherlich zu übertragenden Sachen auf Grund der EuErbVO nach fremdem Recht, so gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.“

29. Nach § 182 wird folgender § 182a samt Überschrift eingefügt:

„Verfahren zur Anpassung eines ausländischen Erbrechtstitels

§ 182a. Über den Antrag einer Person, die in Österreich ein dem österreichischen Recht unbekanntes dingliches Recht geltend machen will, das ihr nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht zusteht, ist mit Beschluss nach Art. 31 EuErbVO zu entscheiden.“

30. § 184 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Nach Ablauf der nach § 157 Abs. 2 gesetzten Frist und Errichtung des Inventars ist die Verlassenschaft, soweit sie sich der Bund aneignet, auf Antrag der Finanzprokuratur zu übergeben.“

31. Nach § 184 wird folgender § 184a samt Überschrift eingefügt:

„Anerkennung von Entscheidungen nach der EuErbVO

§ 184a. Über einen Antrag auf Feststellung, dass eine Entscheidung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. g EuErbVO anzuerkennen ist (Art. 39 Abs. 2 EuErbVO), ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden, soweit das Verfahren nicht durch die Art. 45 bis 58 EuErbVO geregelt ist.“

32. Nach dem § 190 wird folgender § 191 samt Überschrift eingefügt:

„Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen

§ 191. Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Art. 59 Abs. 2 EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.“

33. Nach dem § 207j wird folgender § 207k samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2015

§ 207k. (1) §§ 123, 145, 145a, 154 Abs. 2, 155, 156, 158, 165 Abs. 1 Z 2, 165 Abs. 2, 174, 174a, 178 und 181 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), BGBl. I Nr. …, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) §§ 145, 145a, 154, 174a, 178 und 181 in der Fassung des ErbRÄG 2015 sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 anhängig werden.

(3) §§ 143 Abs. 2, 147 Abs. 4, 150, 153, 154 Abs. 1, 160a, 165 Abs. 1 Z 7, 181a, 181b, 182 Abs. 4, 182a, 184 Abs. 1 erster Satz, 184a und 191 in der Fassung des ErbRÄG 2015 treten mit 17. August 2015 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Erblasser an diesem Tag oder danach gestorben ist.“

Artikel 4

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 1 lit. g wird die Wortfolge „die Verlassenschaftsabhandlung“ durch die Wortfolge „Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht“ sowie die Wortfolge „des Einantwortungsbeschlusses“ durch die Wortfolge „der Entscheidung erster Instanz“ ersetzt.

2. Vor § 24 wird in der Überschrift das Wort „Verlassenschaftsabhandlung“ durch die Wortfolge „Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht“ ersetzt.

3. In § 24 Abs. 1 wird das Wort „abgehandelten“ durch die Wortfolge „dem Verfahren zu Grunde liegenden“ ersetzt.

4. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind verpflichtet:

                a) die Erben,

               b) die Antragsteller;

die Zahlenden sind berechtigt, von Erben, Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten den Ersatz der Gebühr, die auf das ihnen zustehende Vermögen entfällt, zu fordern, es sei denn, dass ihnen der Erblasser die Gebührenentrichtung auferlegt hat.“

5. In der Tarifpost 8 werden die Wörter „Verlassenschaftsabhandlungen“ jeweils durch die Wortfolge „Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht“ sowie der Betrag von „71 Euro“ durch den Betrag von „69 Euro“ ersetzt.

6. In der Tarifpost 8 wird in der Anmerkung 2 das Wort „abgehandelten“ durch das Wort „maßgeblichen“ ersetzt.

7. In der Tarifpost 8 werden in der Anmerkung 2a die Wortfolge „in der Verlassenschaftsabhandlung“ durch die Wortfolge „im Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht“ sowie der Betrag von „107 Euro“ durch den Betrag von „104 Euro“ ersetzt.

8. In der Tarifpost 8 Anmerkung 3 wird folgender Satz angefügt:

„Tarifpost 12a ist nicht anzuwenden.“

9. In der Tarifpost 8 lautet die Anmerkung 5:

         „5. Die Pauschalgebühr ist auch für das Ausfolgungsverfahren nach § 150 AußStrG zu entrichten.“

10. In Art. VI wird folgende Z 60 angefügt:

       „60. § 2 Z 1 lit. g und § 24 sowie die Tarifpost 8 samt Anmerkungen 2, 2a und 3 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. xxx/2015, treten mit 17. August 2015 in Kraft und sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden. § 31a ist auf die mit dem Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. xxx/2015 geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“

Artikel 5

Änderung des allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955

Das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2012, wird wie folgt geändert:

§ 33 Abs. 1 lit. d lautet:

              „d) andere Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruches einer öffentlichen Behörde haben. Dahin gehören insbesondere rechtskräftige Erkenntnisse, Beschlüsse über bücherliche Einverleibungen und Löschungen zur Ausführung des Verteilungsbeschlusses (§ 237 EO), Amtsbestätigungen über die freiwillige Versteigerung einer Liegenschaft, die Einantwortungsbeschlüsse und Amtsbestätigungen der Verlassenschaftsgerichte (§§ 178 und 182 AußStrG) sowie Europäische Nachlasszeugnisse und Erbenbescheinigungen von Behörden, die nach der EuErbVO zu ihrer Ausstellung zuständig sind.“

Artikel 6

Änderung des Gerichtskommissärsgesetzes

Das Gerichtskommissärsgesetz - GKG, BGBl. Nr. 343/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 1 werden folgende lit. c und d angefügt:

              „c) die Sicherung des in Österreich gelegenen Nachlasses, auch wenn ein ausländisches Gericht im Sinn des Art. 3 Abs. 2 EuErbVO zuständig ist;

               d) die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Art. 62 EuErbVO;“

2. Nach dem § 16 wird folgender § 17 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2015

§ 17. § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c und d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 tritt mit 17. August 2015 in Kraft und ist anzuwenden, wenn der Erblasser an diesem Tag oder danach gestorben ist.“

Artikel 7

Änderung des Gerichtskommissionstarifgesetzes

Das Gerichtskommissionstarifgesetz – GKTG, BGBl. Nr. 108/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 217/2010, wird wie folgt geändert:

In § 22 erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Im Fall der Nachlasssicherung und einstweiligen Maßnahmen bei ausländischer Zuständigkeit (§ 147 Abs. 4 AußStrG) beträgt die Gebühr für die Amtshandlung 30 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr, wobei als Wert des Gegenstandes (§ 3 Abs. 1) der Wert des zu sichernden Nachlasses heranzuziehen ist.“

Artikel 8

Änderung des IPR-Gesetzes

Das IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2013, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 28 bis 30 werden samt Überschrift aufgehoben.

2. Dem § 50 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Aufhebung der §§ 28 bis 30 tritt mit 17. August 2015 in Kraft. Sie sind jedoch weiterhin anzuwenden, sofern der Erblasser vor dem 17. August 2015 gestorben ist und soweit die EuErbVO nicht das maßgebende Recht bestimmt.“

Artikel 9

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 77 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Verlassenschaft nicht rechtskräftig eingeantwortet“ durch „das Verlassenschaftsverfahren nicht rechtskräftig beendet“ ersetzt.

2. In § 77 Abs. 2 wird die Wortfolge „Rechtskraft der Einantwortung der Verlassenschaft“ durch die Wortfolge „rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens“ ersetzt.

3. In § 105 erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:

„(2) Für die Anpassung nach Art. 31 EuErbVO ist jedes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich eine der Sachen befindet, an der das anzupassende Recht geltend gemacht wird.

(3) Für einstweilige Maßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses im Sinn des Art. 19 EuErbVO ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Nachlassteil befindet, den die Maßnahme betrifft.

(4) Für die Entgegennahme einer Erklärung einer Person im Sinn des Art. 13 EuErbVO über ihre Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder ihres Pflichtteils oder einer Erklärung über die Begrenzung ihrer Haftung für Nachlassverbindlichkeiten für Zwecke eines ausländischen Verlassenschaftsverfahrens ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.“

4. § 106 lautet:

§ 106. Die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft im Inland und für diese ersetzende Verfahren (§§ 153 ff. AußStrG) ist gegeben, soweit dies erforderlich ist, um einem internationalen Übereinkommen im Sinn des Art. 75 Abs. 1 EuErbVO zu entsprechen.“

5. § 107 lautet samt Überschrift:

„Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen

§ 107. Zur Entscheidung über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde (Art. 59 Abs. 2 EuErbVO) ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Urkunde ausgestellt worden ist.“

Artikel 10

Änderung des Kärntner Erbhöfegesetzes 1990

Das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, BGBl. Nr. 658/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert.

1. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „Noterben“ durch das Wort „Pflichtteilsberechtigte“ ersetzt.

2. In § 22 Abs. 2 werden das Wort „Noterben“ durch das Wort „Pflichtteilsberechtigten“ und der Ausdruck „Mit- und Noterben“ durch den Ausdruck „Miterben und Pflichtteilsberechtigten“ ersetzt.

3. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die §§ 15 und 22 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. …, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/…., wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 70 lautet:

„Aufnahme letztwilliger Anordnungen“

2. In § 70 lautet der erste Satz:

„Bei der Auf- und Entgegennahme letztwilliger Anordnungen sind die allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare und die §§ 569, 583, 584 und 587 bis 591 ABGB sowie die in den §§ 72 und 73 dieses Bundesgesetzes gebotenen Förmlichkeiten zu beachten.“

3. Nach § 188 wird folgendes XIII. Hauptstück angefügt:

„XIII. Hauptstück

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab XX.XX.2015

§ 189. § 70 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. …, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und sind auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet wurden.“

Artikel 12

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz (RpflG), BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 2 Z 1 lit. d wird die Wendung „fideikommissarische Substitution“ durch das Wort „Nacherbschaft“ ersetzt.

2. In § 18 Abs. 2 Z 2 lit. b wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

3. Nach § 18 Abs. 2 Z 2 lit. b wird folgende lit. c angefügt:

              „c) die Abgeltung von Pflegeleistungen (§ 815 ABGB).“

4. Dem § 45 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 18 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. …, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2016 verstorben ist.“

Artikel 13

Änderung des Tiroler Höfegesetzes

Das Tiroler Höfegesetz, LGBl. für Tirol Nr. 47/1900, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Tirol Nr. xx/201x, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 3 wird das Wort „Noterben“ durch das Wort „Pflichtteilsberechtigten“ ersetzt.

2. Dem § 28 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 26 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. …, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2016 verstorben ist.“

Artikel 14

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002

Das Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Hat trotz der Anordnung des Abs. 2 eine Personenmehrheit ohne Bildung einer Eigentümerpartnerschaft durch Rechtsnachfolge von Todes wegen Eigentum am Mindestanteil erworben, so kann deren Eigentum nicht im Grundbuch einverleibt werden. Wird ein Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts gestellt, so hat das Grundbuchsgericht eine öffentliche Feilbietung nach Abs. 2 vorzunehmen.“

2. In § 14 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Wird eine Verlassenschaft im Ausland abgehandelt, so kommen die dem Verlassenschaftsgericht in den voranstehenden Absätzen zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse dem Grundbuchsgericht zu.“

3. Nach dem § 58b wird folgender § 58c samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zum ErbRÄG 2015

§ 58c. Die §§ 12 Abs. 3 und 14 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. xxx/2015 treten mit 17. August 2015 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Wohnungseigentümer beziehungsweise der Partner an diesem Tag oder danach verstorben ist.“

Artikel 15

Änderung der Kaiserlichen Verordnung über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch

Die Kaiserliche Verordnung über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, RGBl. Nr. 69/1916, wird wie folgt geändert:

§ 74 entfällt.

Artikel 16 

Sonstiges Inkrafttreten

Die §§ 77 Abs. 1 und 2, 105 Abs. 2, 3 und 4, 106 und 107 JN, § 33 Abs. 1 GBG 1955 und § 22 GKTG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit 17. August 2015 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Erblasser an diesem Tag oder danach gestorben ist; in Fällen, in denen der Erblasser vor dem 17. August 2015 gestorben ist, sind sie weiterhin in der nicht geänderten Fassung anzuwenden.