Bundesgesetz, mit dem Vorschriften über die Beschränkungen oder die Untersagung des Anbaus von genetisch veränderten Organismen im Gebiet der Republik Österreich erlassen werden (Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz)

Ziel

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist – im Sinne des Vorsorgeprinzips – die Koordinierung der Agrar- und Umweltpolitik zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und deren nachhaltige Nutzung zum Wohl der Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Vermeidung von unerwünschten Auswirkungen von genetisch veränderten Organismen.

Gemeinsames Bund-Länder-Komitee zur Koordinierung der Gentechnik-Vorsorge in Österreich

§ 2. (1) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ein aus Vertretern des Bundes und der Länder bestehendes Komitee eingerichtet.

(2) Das Komitee setzt sich aus je einem hochrangigen Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Gesundheit sowie einem Mitglied jeder Landesregierung zusammen.

(3) Aufgabe des Komitees ist insbesondere die Erörterung von und die Abstimmung in Grundsatzfragen zur mittel- und langfristigen österreichischen Anbaupolitik in agrar- und umweltpolitischen Belangen sowie die Entwicklung von Strategien zur weiteren Sicherstellung der Gentechnikfreiheit in Österreich.

(4) Den Vorsitz des Komitees führt der Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, den stellvertretenden Vorsitz führt der Vertreter jenes Landes, das den Vorsitz im Rahmen des Bundesrats führt.

Gentechnik-Vorsorge-Beirat

§ 3. (1) Zur Beratung des Komitees wird ein Beirat eingerichtet, der aus Vertretern des Bundes und der Länder besteht.

(2) Dem Beirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

           1. der wechselseitige Informationsaustausch über europäische und regionale Entwicklungen bei der Zulassung, dem Monitoring und der Anwendung von genetisch veränderten Organismen für den Anbau;

           2. die Koordinierung der Position beim Anbau, der Beschränkung oder dem Verbot von genetisch veränderten Organismen gemäß Art. 26b Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. L 106/1 vom 17.04.2001), die als Saat- oder Pflanzgut in die Umwelt ausgebracht werden;

           3. die Koordinierung der Koexistenzmaßnahmen zum Erhalt der gentechnikfreien Bewirtschaftung und Produktionskette;

           4. der wechselseitige Informationsaustausch über soziale, wirtschaftliche und umweltrelevante Auswirkungen in den Regionen und ländlichen Räumen in Bezug auf traditionelle, regionale oder nachhaltige Wirtschaftsweisen.

(3) Die Mitglieder werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Vorschlag der im Komitee vertretenen Stellen bestellt. Zur fachlichen Beratung einzelner spezifischer Themen können weitere Experten beigezogen werden. Die näheren Bestimmungen über die Arbeitsweise des Beirats werden in einer Geschäftsordnung festgelegt; § 2 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Grundsatzbestimmungen über Maßnahmen, die von den Ländern zu erlassen sind

§ 4. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen:

           1. die Erlassung von Maßnahmen gemäß Art. 26b Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2001/18/EG, um den Anbau eines zugelassenen genetisch veränderten Organismus gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 206/1 vom 18.10.2003) in seinem gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon, wie auch auf der Ebene von Gemeinden oder Katastralgemeinden, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union zu untersagen;

           2. die vorherige Konsultation der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und ansässigen Bevölkerung, sofern Gebietskörperschaften die Erlassung von Maßnahmen im Sinne von Z 1 auf bestimmten Gebieten zu erlassen beabsichtigen.

(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen nicht unverhältnismäßig oder diskriminierend sein oder einer Risikobewertung gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zuwiderlaufen; sie haben sich beispielsweise auf folgende zwingende Gründe zu stützen:

           1. umweltpolitische Ziele,

           2. die Stadt- und Raumordnung,

           3. die Bodennutzung,

           4. sozioökonomische Auswirkungen,

           5. die Verhinderung des Vorhandenseins von GVO in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG;

           6. agrarpolitische Ziele,

           7. die öffentliche Ordnung.

(3) Über die Vollziehung des Abs. 1 ist dem Komitee zu berichten.

Frist zur Erlassung von Ausführungsbestimmungen sowie die Wahrnehmung der Rechte des Bundes

§ 5. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Landesausführungsgesetze sind binnen eines Jahres nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder nachfolgender Änderungen dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.