Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen durch Umsetzung des Selbstbestimmungsrechts beim Anbau von genetisch verändertem Saat- und Pflanzgut

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Schaffung eines Komitees und Beirats zur Koordinierung der österreichischen Interessen

-       Schaffung von Grundsatzbestimmungen für die Landesgesetzgebung

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG betreffend die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen (ABl. Nr. L 68 vom 13.3.2015, S.1).

 

Wesentliche Auswirkungen

Keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Nettofinanzierung Bund

‑13

‑13

‑14

‑14

‑14

 

Es sind jährlich voraussichtlich bis zu 2 Sitzungen pro Beirat und Komitee abzuhalten.

 

Auswirkungen auf die Umwelt:

Durch die Schaffung eines Rechtsrahmens für die Erlassung spezifischer Anbauverbote hinsichtlich genetisch verändertem Saat- und Pflanzgut können die natürlichen Lebensgrundlagen Österreichs dauerhaft bewahrt werden und die Versorgung der Bevölkerung mit naturnahen Nahrungsmitteln sichergestellt werden.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/412 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Das Gesetzesvorhaben enthält eine Verfassungsbestimmung.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Seit vielen Jahren setzen sich die österreichische Bundesregierung und die Landesregierungen für eine möglichst restriktive Gentechnikpolitik auf EU-Ebene ein. Auf nationaler Ebene wurden Landesgesetze zur Gentechnikvorsorge, Beschränkungen des Inverkehrbringens – unter Inanspruchnahme einer EU-Schutzklausel – aufgrund des Gentechnikgesetzes sowie entsprechende Zulassungsvorschriften für Saatgut nach dem Saatgutgesetz erlassen; allerdings mussten einige der Beschränkungen des Inverkehrbringens wieder zurückgenommen werden, sodass es das primäre Ziel der Bundesregierung ist, ein Anbauverbot von genetisch veränderten Organismen (GVO) dauerhaft abzusichern (siehe auch Regierungsprogramm 2013-2018).

Mit der nun vorliegenden EU-Richtlinie 2015/412 wurde eine EU-Rechtsgrundlage zur Erlassung von Anbauverboten geschaffen. Damit wurde das von Österreich geforderte Selbstbestimmungsrecht, nämlich auf nationaler Ebene selbst entscheiden zu dürfen, ob genetisch verändertes Saat- oder Pflanzgut angebaut werden darf, im EU-Recht verankert.

Da die Landwirtschaft und insbesondere der Anbau von Saat- und Pflanzgut in die Kompetenz der Länder fallen, ist durch das vorliegende Bundesgesetz sicherzustellen, dass die rechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung von GVO in der Landwirtschaft und Umwelt unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gegebenheiten voll ausgeschöpft werden.

In der Kompetenz des Bundes liegen gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 Regelungen des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut sowie Ernährungswesen; vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund empfiehlt sich eine enge Abstimmung zwischen der Bundes- und Landesgesetzgebung.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die Erhaltung der Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen sowie die Produktion von und die Versorgung mit naturnahen Nahrungsmitteln haben für die österreichische Bevölkerung einen sehr hohen Stellenwert. Es sind daher insbesondere auf politischer Ebene entsprechende Maßnahmen zu setzen.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

-       Universität Linz, Analyse des Selbststimmungsrecht der Regionen beim Anbau von GVO, 2014

-       Umweltbundesamt, GVO-Anbau und Naturschutz, Risikoszenarien und Umsetzungsstrategien, 2011

-       AGES, Die Produktion von Saatgut in abgegrenzten Erzeugungsprozessen zur Vermeidung einer Verunreinigung mit Gentechnisch Veränderten Organismen im Kontext mit der Koexistenz von konventioneller Landwirtschaft mit oder ohne GVO und ökologischer Landwirtschaft, 2004

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung soll nach der Beschlussfassung der Landesgesetze vorgenommen werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen

 

Beschreibung des Ziels:

Vermeidung von unerwünschten Auswirkungen von genetisch veränderten Organismen in der Landwirtschaft und Umwelt

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Genetisch verändertes Saat- und Pflanzgut darf nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens angebaut werden.

Schaffung einer Möglichkeit zur Verhinderung des Anbaus von spezifischen genetisch veränderten Sorten von Saat- und Pflanzgut.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Schaffung eines Komitees und Beirats zur Koordinierung der österreichischen Interessen

Beschreibung der Maßnahme:

-       Herstellung eines gemeinsamen Informationsstandes bezüglich der Zulassung von GVO auf EU-Ebene.

-       Gemeinsame Entwicklung und Festlegung von Strategien und Positionen zur Vermeidung von unerwünschten Auswirkungen auf die Landwirtschaft und Umwelt.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit gibt es keine rechtlich festgelegte Plattform zur Koordinierung der Interessen.

optimale Abwicklung des Koordinations- und Entscheidungsfindungsprozesses

 

Maßnahme 2: Schaffung von Grundsatzbestimmungen für die Landesgesetzgebung

Beschreibung der Maßnahme:

Die Landesgesetzgebung hat die Erlassung von Maßnahmen vorzusehen, um den Anbau eines bestimmten zugelassenen genetisch veränderten Organismus (hinsichtlich Saat- und Pflanzgut) in seinem gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon, wie auch auf der Ebene von Gemeinden oder Katastralgemeinden, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union zu untersagen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Gentechnikvorsorgegesetze der Länder regeln die Koexistenz zwischen konventioneller Landwirtschaft und solcher unter Verwendung von GVO; sie enthalten keine Regelungen für Verbote.

Mit Unterstützung der Bund-Länder-Koordinierung und nach Konsultation der Wirtschaftsteilnehmer kann die Landesgesetzgebung spezifische Verbote erlassen.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Aufwendungen

13

13

14

14

14

Nettoergebnis

‑13

‑13

‑14

‑14

‑14

 

 

2015

2016

2017

2018

2019

Vollbeschäftigtenäquivalente

0,10

0,10

0,10

0,10

0,10

 

Erläuterung:

Bedeckung aus dem Detailbudget Landwirtschaft und Ernährung

 

Erläuterung der Bedeckung:

Abdeckung der Kosten für Personal und Bereitstellung von Besprechungsmöglichkeiten

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Umwelt

 

Auswirkungen auf Funktionen des Lebensraums, geschützte Gebiete oder Vogelarten, Typ des Naturschutzgebiets oder Art

 

Auswirkungen auf Funktionen des Lebensraums, Typ des Naturschutzgebiets oder Art

 

Funktion des Lebensraums

Betroffenes Gebiet

Erläuterung

Produktion von schadstofffreien Lebensmitteln oder Trinkwasser

Bundesgebiet

Erhaltung von GVO-freien Saat- und Pflanzgut

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Personalaufwand

 

Jahr

Körperschaft

Verw.gr.

VBÄ

Personalaufw.

Repr.

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

0,10

9.705,79

 

Repr*: Repräsentatives Jahr

 

Betrieblicher Sachaufwand

 

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Der arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.

 

Weitere Aufwendungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körperschaft

Gesamt (in €)

Repr.

keine

Bund

 

 

Repr*: Repräsentatives Jahr

 

Weitere Erträge

 

Jahr

Bezeichnung

Körperschaft

Gesamt (in €)

Repr.

keine

Bund

 

 

Repr*: Repräsentatives Jahr

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.


Besonderer Teil

Allgemeines:

Die gesetzliche Festlegung eines generellen Verbots von GVO in der Landwirtschaft wurde erstmals im Jahre 2002 von Oberösterreich initiiert, allerdings wurde dieses Gesetzesvorhaben von der Europäischen Kommission abgelehnt (Entscheidung Nr. 2003/653/EG); letztlich wurde vom EuGH entschieden, dass ein generelles Verbot von GVO nicht zulässig ist (T‑366/03 und T‑235/04).

Oberösterreich hat darauf anstelle des beabsichtigen Gentechnik-Verbotsgesetzes das Landesgesetz über Regelungen und Maßnahmen zur Gentechnikvorsorge (Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. 79/2006) erlassen, welches ein Registrierungsverfahren für den Anbau von GVO vorsieht, um behördliche Koexistenzmaßnahmen – im Falle des Anbaus von GVO – vorschreiben zu können.

Alle Bundesländer haben unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EUGH Gentechnik-Vorsorgegesetze erlassen:

-       Gesetz über Maßnahmen der Gentechnik-Vorsorge – Burgenländisches Gentechnik-Vorsorgegesetz (LGBl. 2005/64);

-       Gesetz über die Regelung von Maßnahmen der Gentechnik-Vorsorge – Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz (LGBl. 2005/5 idF 2005/77);

-       Niederösterreichisches Gentechnik-Vorsorgegesetz (LGBl. 6180–1);

-       Oberösterreichisches Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006 (LGBl. 2006/79);

-       Salzburger Gesetz über Maßnahmen der Gentechnik-Vorsorge – Gentechnik-Vorsorgegesetz (LGBl. 2004/75);

-       Gesetz, mit dem Maßnahmen zur Gentechnik Vorsorge getroffen werden – Steiermärkisches Gentechnik-Vorsorgegesetz (LGBl. 2006/97);

-       Gesetz, mit dem Maßnahmen zur Gentechnik-Vorsorge getroffen werden – Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetz (LGBl. 2005/36);

-       Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (LGBl. 1997/22 idF 2008/1);

-       Gesetz über Maßnahmen der Gentechnik-Vorsorge – Wiener Gentechnik-Vorsorgegesetz (LGBl. 2005/53).

Die Europäische Kommission hat 2010 ihre Gentechnik-Politik neu ausgerichtet und einen Änderungsvorschlag zur Richtlinie 2001/18/EG vorgelegt sowie Empfehlungen zur Koexistenz erlassen (2010/C 200/01). In dieser Empfehlung der Kommission ist erstmals festgehalten, dass auch ein Anbauverbot von GVO in bestimmten, vom Mitgliedstaat festgelegten, geographischen Gebieten möglich ist. Österreich hat darüber hinaus eine Verankerung in einem rechtsverbindlichen Rechtsakt gefordert.

Die nunmehr vorliegende Richtlinie (EU) 2015/412 sieht vor, dass einerseits in der EU-Zulassung bereits Ausnahmen vom Anwendungsbereich unter Einbeziehung des Antragstellers festgelegt werden können, andererseits in weiterer Folge die Möglichkeit besteht, – unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen – den Anbau zu untersagen.

Mit Art. 26b Abs. 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/412 wurde explizit eine EU-Rechtsgrundlage zur Erlassung von Anbauverboten geschaffen. Damit wurde das von Österreich geforderte Selbstbestimmungsrecht, nämlich auf nationaler Ebene selbst entscheiden zu dürfen, ob genetisch verändertes Saat- oder Pflanzgut angebaut werden darf, im EU-Recht verankert.

Die Möglichkeit, Verbote zu erlassen, betrifft nach dem Wortlaut der Richtlinie stets bestimmte GVO, für die bereits eine Zulassung in der EU besteht; die Erlassung genereller Verbote ohne Bezugnahme auf einen bestimmten GVO ist aus der vorliegenden Richtlinie nicht ableitbar.

Über die grundsätzliche Frage zum Einsatz der Gentechnik in der Landwirtschaft und Umwelt besteht in Österreich ein breiter Konsens, insbesondere sind folgende Beschlussfassungen des Österreichischen Parlaments, der Landtage, Gemeinden und Interessensvertretungen hervorzuheben:

Beschlüsse des Österreichischen Parlaments:

-       Stellungnahme gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG vom 4. Dezember 2013 (1/SEU XXV. GP) mit der Aufforderung an den zuständigen Bundesminister „das Selbstbestimmungsrecht der Mitgliedstaaten in der Frage des gentechnikfreien Anbaus dringlich voranzutreiben“.

Der Beschluss erfolgte einstimmig.

-       Entschließung des Nationalrats vom 13. Juni 2012 (251/E XXIV. GP), vom 6. Dezember 2011 (215/E XXIV. GP) und vom 11. März 2009 (15/E XXIV. GP) mit dem Ersuchen an die Bundesregierung „alle Rechtsmittel auszuschöpfen, damit auch in Zukunft keine gentechnisch veränderten Pflanzen in Österreich angebaut werden“ sowie dafür einzutreten, dass „das Selbstbestimmungsrecht der Regionen Europas auf eine gentechnikfreie Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion endlich anerkannt wird“.

Die Entschließungen des Nationalrats erfolgten alle einstimmig.

-       Entschließung des Bundesrats (7512/BR der Beilagen) mit der Aufforderung an die Bundesregierung, „Freisetzungs- und Ausbringungsverbote in Abstimmung mit den Landesregierungen durchzusetzen“ sowie „die Bundesländer bei der eigenständigen Prüfung in Bezug auf Erhaltungsziele in Europaschutzgebieten und in Bezug auf den Schutz der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in anderen Schutzgebieten nationalen und internationalen Ranges bestmöglich zu unterstützen“.

Beschlüsse der Landtage und Landesregierungen:

-       Resolution des Burgenländischen Landtags vom 16. März 2006 betreffend die Gentechnikfreiheit in der Landwirtschaft und Umwelt.

-       Beschlüsse des Kärntner Landtags vom 1. Februar 2007 (LH-1/2007) und vom 13. Dezember 2012 (LH-3525/11/2013) mit der Aufforderung an die Bundesregierung sich dafür einzusetzen, dass die Landwirtschaft gentechnikfrei bleibt.

-       Entschließung des Vorarlberger Landtags vom 4. Februar 2009 (Blg. 134/2008), mit dem Ersuchen an die Bundesregierung durch Maßnahmen die gentechnikfreie Region Vorarlberg abzusichern.

-       Beschluss des Tiroler Landtags vom 7. Mai 2009 (216/09), mit dem Ersuchen an die Bundesregierung durch Maßnahmen die gentechnikfreie Region Tirol abzusichern.

-       Beschluss des Nö. Landtags vom 22. Juni 2009 (LAD1-VD-16030/031-2009) betreffend die Förderung der Produktion heimischer gentechnikfreier Eiweißfuttermittel.

-       Beschluss des Salzburger Landtags vom 5. Mai 2010 (Blg. 489 14.GP) mit dem Ersuchen an die Bundesregierung die Gentechnikfreiheit verbindlich festzuschreiben und sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass „die Regionen zukünftig selbst und alleine darüber entscheiden können, ob und in wie weit sie mit der Gentechnikfreiheit umgehen wollen“.

-       Beschluss des Steiermärkischen Landregierung vom 8. April 2014 (Nr. 879) mit dem Ersuchen an die Bundesregierung sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass das Selbstbestimmungsrecht der Regionen Europas auf eine gentechnikfreie Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion endlich anerkannt werde“.

Beschlüsse der Interessensvertretungen:

-       Beschluss der Arbeiterkammer Salzburg vom 8. Juni 2011 betreffend ein Verbot von Gentechnik in der Landwirtschaft.

-       Resolution der Landwirtschaftskammer Niederösterreich vom 2. Juli 2011 betreffend den Einsatz von gentechnikfreien Futtermittel.

-       Resolution der Landwirtschaftskammer Oberösterreich vom 28. Juni 2011 betreffend ein Verbot von gentechnisch verändertem Saatgut.

Weiters haben Gemeinden (u.a. Stadt Graz, Stadtgemeinde Ebreichsdorf), NGOs und Bürgerinitiativen Beschlüsse und Aufforderungen an die Bundesregierung gerichtet, sich dafür einzusetzen, dass das Selbstbestimmungsrecht der Regionen Europas auf eine gentechnikfreie Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion rechtlich abgesichert wird und „die Wahlfreiheit der KonsumentInnen und BäuerInnen geschützt werden muss“.

Zu § 1 (Ziel):

Im Hinblick darauf, dass die Risikobewertung von GVO bereits im EU-Zulassungsverfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vorgenommen wird und somit der EU-Kompetenz unterliegt, wird klargestellt, dass es im Rahmen dieses Bundesgesetzes um andere, nämlich agrar- und umweltbezogene, Gründe zur Vermeidung von GVO geht.

Zu § 2 und 3 (Gemeinsames Bund-Länder-Komitee zur Koordinierung der Gentechnik-Vorsorge in Österreich und Gentechnik-Vorsorge-Beirat):

Mit § 2 wird ein Komitee zur Koordinierung der österreichischen Interessen eingerichtet.

Da Regelungen hinsichtlich des Anbaus von Saat- und Pflanzgut nach dem B-VG in die Kompetenz der Länder fallen, hinsichtlich des Invehrbringens hingegen Bundeskompetenz besteht, bedarf es einer engen Abstimmung zwischen der Bundes- und Landesgesetzgebung.

Aus diesem Grund haben die jeweils – für den Bereich Gentechnikvorsorge bzw. Anbau von Saat- und Pflanzgut – zuständigen Landesräte im Komitee vertreten zu sein. Die Vorsitzführung erfolgt analog zu den Gepflogenheiten der Landeshauptleutekonferenz.

Zur fachlichen Unterstützung des Komitees nach § 2 wird ein Beirat eingerichtet.

Zu § 4 (Grundsatzbestimmungen für die Landesgesetzgebung):

Derzeit sind in den Gentechnikvorsorgesetzen der Länder für den Fall eines Anbaus von genetisch veränderten Saat- und Pflanzguts (auf Antrag) Verwaltungsverfahren vorgesehen, um vor der Ausbringung mögliche unerwünschte Auswirkungen auf die Umwelt oder Nachbarn durch die Festlegung von Auflagen (z. B. Abstandsregelungen) entsprechend zu berücksichtigen bzw. hintanzuhalten.

In der Landesgesetzgebung wären daher in Hinkunft Bestimmungen vorzusehen, die auch Anbauverbote von bestimmten GVO umfassen können (ein generelles GVO-Anbauverbot ist hingegen nicht zulässig).

Die inhaltlichen Vorgaben des § 4 Abs. 1 und 2 dienen der Umsetzung des Art. 26b Abs. 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/412. Damit ist sichergestellt, dass die Anbauverbote von GVO in allen Bundesländern abgestimmt und im Sinne des verfassungsrechtlichen Berücksichtigungsgebots umgesetzt werden.

Kompetenzrechtlich sind Regelungen betreffend den geschäftlichen Verkehr mit Saat- und Pflanzgut gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, wobei die Vollziehung gemäß Art. 102 Abs. 2 in unmittelbarer Bundesverwaltung erfolgen kann. Durch die Errichtung des Bundesamts für Ernährungssicherheit wurde von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Somit sind Angelegenheiten betreffend die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Kennzeichnung von Saat- und Pflanzgut durch das Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72, und das Pflanzgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 73 geregelt.

Die Verwendung bzw. der Anbau von Saat- und Pflanzgut sowie der Natur- und Bodenschutz unterliegen der Kompetenz der Länder.

Die Unterscheidung zwischen „Inverkehrbringen“ und „Anbau“ wird nunmehr auch in der Richtlinie (EU) 2015/412 vorgenommen. Im Hinblick auf die Auswirkungen bei der Verwendung von GVO auf die Umwelt und die internationale wirtschaftliche Bedeutung beim Inverkehrbringen von GVO empfiehlt sich die Einführung von Grundsatzbestimmungen in diesem spezifischen Bereich.

Durch § 4 kann am besten sichergestellt werden, dass die bereits wahrgenommen Bundes- und Landeskompetenzen in den Bereichen Saat und Pflanzgutzulassung und Inverkehrbringen (Bund) sowie Gentechnikvorsorge, Natur- und Bodenschutz (Land) optimal mit (den noch zu erlassenden) Regelungen von GVO-Anbauverboten zusammenwirken. Damit kann auch gleichzeitig gewährleistet werden, dass die Souveränität der Gesetzgeber respektiert und insgesamt vorteilhafte Lösungen für Österreich erarbeitet werden.

Zu § 5 (Frist zur Erlassung von Ausführungsgesetzen …):

Gemäß Art. 15 Abs. 6 BV-G kann ein Bundesgesetz „für die Erlassung der Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen, die ohne Zustimmung des Bundesrates nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf“. In § 5 Abs. 1 wird die Frist zur Erlassung der Ausführungsgesetze mit einem Jahr festgelegt.