Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dem vorliegenden Entwurf soll die Einsatzmöglichkeit der für die Neue Mittelschule zusätzlich vom Bund zur Verfügung gestellten Lehrpersonalressourcen auch auf (schulautonome) Schwerpunktfächer ausgeweitet werden. Es soll damit den standortbezogenen Lehr- und Lernbedürfnissen besser entsprochen werden können.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich

-       hinsichtlich der Grundsatzbestimmung des § 21 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz auf Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG und

-       hinsichtlich des Schulunterrichtsgesetzes auf Art. 14 Abs. 1 B-VG (Schulwesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzesentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil:

Zu Art. 1 Z 1 und Art. 2 Z 1 (§ 21g SchOG, § 31a SchUG):

Zum Zwecke der Individualisierung und inneren Differenzierung in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache an Neuen Mittelschulen stellt der Bund sechs Lehrpersonenstunden pro NMS-Klasse zur Verfügung. In der Praxis führt die Beschränkung des Einsatzes der sechs Wochenstunden auf die differenzierten Pflichtgegenstände zu erheblichen Schwierigkeiten, geplante Schwerpunkte, sowohl im fremdsprachlichen Bereich als auch im autonomen Schwerpunktbereich, zu realisieren.

Um den Gestaltungsspielraum der Neuen Mittelschulen zu optimieren, soll nun der Einsatz der sechs Wochenstunden auch in anderen Fächern bei gleichbleibender Stundenanzahl ermöglicht werden. Diese Maßnahme stärkt einerseits den schulautonomen Verantwortungsbereich und ermöglicht gleichzeitig den Ausbau und die Vertiefung der Zusammenarbeit der Neuen Mittelschulen mit den Kooperationsschulen aus dem Bereich der Sekundarstufe II.

Der Einsatz der vom Bund zusätzlich zur Verfügung gestellten sechs Lehrerinnen- und Lehrerstunden in künftig allen Differenzierungsbereichen oder (schulautonomen) Schwerpunktbereichen der Neuen Mittelschule wird hinsichtlich der Qualität der Umsetzung und der Durchführung eines Monitoring vom zuständigen, bei den Landesschulräten eingerichteten Qualitätsmanagement zu begleiten sein.

Zu Art. 1 Z 2 und Art. 2 Z 3 (§ 131 Abs. 32 SchOG, § 82 Abs. 6 SchUG):

Die genannten Bestimmungen regeln das Inkrafttreten entsprechend der Legistischen Richtlinien 1990 jeweils in der Stammfassung. Als Inkrafttretenszeitpunkt ist der Beginn des Schuljahres 2015/16 vorgesehen. Sollten Landesausführungsgesetze nicht bis zum 1. September 2015 beschlossen werden können, so wären diese rückwirkend in Kraft zu setzen.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 82 Abs. 1a SchUG):

Mit der Einfügung des § 82 Abs. 6 durch die SchUG-Novelle BGBl. Nr. 514/1993 wurde dazu übergegangen, das Inkrafttreten späterer Novellen in den Abs. 5a ff zu regeln. Mit Abs. 5z (noch nicht kundgemachte RV 448 dB XXV. GP) ist die Verfügbarkeit dieser Inkrafttretensreihe erschöpft. Mit dem Vorschieben des bestehenden Abs. 6 zwischen Abs. 1 und Abs. 2 eröffnet sich die Möglichkeit für zahlreiche weitere SchUG-Novellen.