Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

§ 21g. (1) Der Unterricht in den Neuen Mittelschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen.

§ 21g. (1) Der Unterricht in den Neuen Mittelschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen. Weiters können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches fachqualifizierte Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

§ 131. (1) bis (31) ...

§ 131. (1) bis (31) ...

 

(32) (Grundsatzbestimmung) § 21g Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2015 in Kraft zu setzen.

 

 

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

§ 31a. (1) ...

§ 31a. (1) ...

(2) In der Neuen Mittelschule sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache auf allen vier Schulstufen aus den folgenden pädagogischen Fördermaßnahmen von den Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken mit dem Schulleiter auszuwählen:

(2) In der Neuen Mittelschule sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sowie in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches auf allen vier Schulstufen aus den folgenden pädagogischen Fördermaßnahmen von den Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken mit dem Schulleiter auszuwählen:

           1. Individualisierung des Unterrichts,

           1. Individualisierung des Unterrichts,

           2. differenzierter Unterricht in der Klasse,

           2. differenzierter Unterricht in der Klasse,

           3. Begabungs- einschließlich Begabtenförderung,

           3. Begabungs- einschließlich Begabtenförderung,

           4. Maßnahmen der inklusiven Pädagogik und Diversität,

           4. Maßnahmen der inklusiven Pädagogik und Diversität,

           5. Förderung in temporär gebildeten Schülergruppen,

           5. Förderung in temporär gebildeten Schülergruppen,

           6. Förderung in Förder- bzw. Leistungskursen und

           6. Förderung in Förder- bzw. Leistungskursen und

           7. Unterrichten im Lehrerteam (Teamteaching).

           7. Unterrichten im Lehrerteam (Teamteaching).

(3) ...

(3) ...

§ 82. (1) bis (5z) ...

§ 82. (1) ...

(6) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.

(1a) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den nachstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.

 

(2) bis (5z) ...

 

(6) § 31a Abs. 2 sowie § 82 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.