Entwurf

Stand: 24. März 2015

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung für Kreditinstitute erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Sparkassengesetz und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Artikel 2

Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten

Artikel 3

Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 4

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 5

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Artikel 6

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Artikel 7

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Artikel 8

Änderung des Sparkassengesetzes

Artikel 9

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz werden

           1. die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 149, und

           2. die Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger, ABl. Nr. L 84 vom 26.3.1997 S. 22

umgesetzt.

Artikel 2

Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG)

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf                                        Gegenstand / Bezeichnung

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

1. Hauptstück
Organisation der Sicherungseinrichtungen

                § 1.    Sicherungseinrichtungen

                § 2.    Organisatorische Anforderungen für Sicherungseinrichtungen

                § 3.    Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem

                § 4.    Widerruf der Anerkennung als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem

2. Hauptstück
Beaufsichtigung von Sicherungseinrichtungen

                § 5.    Benannte Behörde, einschlägige Verwaltungsbehörde

                § 6.    Zusammenarbeit zwischen den Behörden

2. Teil
Einlagensicherung

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

                § 7.    Begriffsbestimmungen

                § 8.    Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung

2. Hauptstück
Entschädigung der Einleger

                § 9.    Sicherungsfall

              § 10.    Erstattungsfähige Einlagen

              § 11.    Zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen

              § 12.    Berechnung gedeckter Einlagen in Sonderfällen

              § 13.    Erstattung der gedeckten Einlagen

              § 14.    Ausschluss, Aufschub und Aussetzung der Erstattung

              § 15.    Sprachregelung für das Erstattungsverfahren

              § 16.    Eintritt der Sicherungseinrichtung in die Rechte des Einlegers

              § 17.    Berichtspflicht der Sicherungseinrichtung

3. Hauptstück
Finanzierung

1. Abschnitt
Einlagensicherungsfonds

              § 18.    Dotierung des Einlagensicherungsfonds

              § 19.    Veranlagung des Einlagensicherungsfonds

              § 20.    Sicherstellung und Hereinbringung von Verbindlichkeiten

2. Abschnitt
Aufbringung von Finanzmitteln

              § 21.    Beiträge

              § 22.    Sonderbeiträge

              § 23.    Berücksichtigung von Risikoaspekten bei der Erhebung von Beiträgen und Sonderbeiträgen

              § 24.    Gesamthafte Bedeckung von Ansprüchen

              § 25.    Kredite

              § 26.    Finanzierung in besonderen Fällen

3. Abschnitt
Verwendung von Finanzmitteln

              § 27.    Verwendungszweck

              § 28.    Kreditvergabe an Einlagensicherungssysteme

              § 29.    Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystem

4. Abschnitt
Geschäftsbericht, Meldungen und Anzeigen

              § 30.    Allgemeines

              § 31.    Rechenschaftsbericht

              § 32.    Meldungen

              § 33.    Anzeigen

4. Hauptstück
Grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, Informationspflichten sowie Sanktionsbestimmungen

1. Abschnitt
Zusammenarbeit von Einlagensicherungssystemen

              § 34.    Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten in anderen Mitgliedstaaten

              § 35.    Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten in Österreich

2. Abschnitt
Informationspflichten

              § 36.    Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten

              § 37.    Informationen für die Einleger

              § 38.    Wechsel der Sicherungseinrichtung

3. Abschnitt
Aufsichtsmaßnahmen und Strafbestimmungen

              § 39.    Maßnahmen gegen Mitgliedsinstitute

              § 40.    Strafbestimmungen

              § 41.    Verlängerung der Verjährungsfrist und Vollstreckung von Bescheiden

              § 42.    Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

3. Teil
Anlegerentschädigung

              § 43.    Begriffsbestimmungen

              § 44.    Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung

              § 45.    Entschädigungsfall

              § 46.    Beschränkung der Entschädigungspflicht

              § 47.    Grenzüberschreitende Entschädigung

              § 48.    Finanzierung

              § 49.    Bemessungsgrundlagen

              § 50.    Ausschluss der Doppelentschädigung

              § 51.    Informationen für den Anleger

              § 52.    Werbung

              § 53.    Sonstige Pflichten der Sicherungseinrichtungen

              § 54.    Fortdauer der Entschädigungspflicht

4. Teil

Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

              § 55.    Kostenbestimmung

              § 56.    Sprachliche Gleichbehandlung

              § 57.    Verweise

              § 58.    Übergangsbestimmungen

              § 59.    Vollziehung

              § 60.    Inkrafttreten

Anlage zu § 31     Inhalt des Rechenschaftsberichts

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

1. Hauptstück

Organisation der Sicherungseinrichtungen

Sicherungseinrichtungen

§ 1. (1) Sicherungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Abs. 2 und

           2. Sicherungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.

(2) Die Wirtschaftskammer Österreich hat eine Sicherungseinrichtung in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische Person zu betreiben.

(3) Die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Abs. 2 hat aufzunehmen:

           1. Kreditinstitute, die gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 44 Abs. 1 der einheitlichen Sicherungseinrichtung angehören müssen,

           2. Kreditinstitute gemäß § 47 Abs. 2

           3. Wertpapierfirmen gemäß § 47 Abs. 3.

(4) Alle Sicherungseinrichtungen haben im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Die Sicherungseinrichtungen haben Informationen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Frühwarnsystems benötigen, von ihren Mitgliedsinstituten nach Maßgabe des § 93 BWG einzuholen.

Organisatorische Anforderungen für Sicherungseinrichtungen

§ 2. (1) Die Sicherungseinrichtungen haben Informationen, die Ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, vertraulich zu behandeln, soweit nicht dieses Bundesgesetz eine Weitergabe solcher Informationen vorsieht. Die Verarbeitung von Daten, die im Zusammenhang mit den Konten der Einleger stehen, hat von den Sicherungseinrichtungen gemäß dem Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu erfolgen.

(2) Sicherungseinrichtungen haben die ihnen eigenen Risiken mit angemessenen Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen. Sicherungseinrichtungen haben die für die Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel sowie das dafür erforderliche Personal einzusetzen. Die Sicherungseinrichtungen haben wirksame Grundsätze für den Umgang mit Interessenskonflikten festzulegen, einzuhalten und aufrechtzuerhalten. Diese Grundsätze sind schriftlich festzulegen und müssen der Größe und Organisation der Sicherungseinrichtung angemessen sein.

(3) Die organisatorischen Vorkehrungen der Sicherungseinrichtungen haben die Ermittlung der bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten der eigenen Sicherungseinrichtung sicherzustellen. Sie haben insbesondere durch Aufbau, Wiederauffüllung und Veranlagung des Einlagensicherungsfonds die Erfüllung der Verpflichtungen im Sicherungsfall gemäß § 9 sicherzustellen. Die Sicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die eine unverzügliche Bemessung und rechtzeitige Erstattung der gedeckten Einlagen ermöglichen.

(4) Die Mitgliedsinstitute haften für die gegen ihre Sicherungseinrichtung gerichtlich festgestellten Schadenersatzansprüche.

(5) Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Systeme regelmäßig, jedoch mindestens alle drei Jahre, durch Stresstests im Hinblick auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Der erste Stresstest hat spätestens bis zum 3. Juli 2017 zu erfolgen. Die Sicherungseinrichtungen haben die zur Durchführung dieser Tests notwendigen Informationen nur zur Durchführung dieser Tests zu verwenden und diese Informationen nur so lange aufzubewahren, wie es für diesen Zweck erforderlich ist. Die FMA hat allgemeine Leitlinien zur Sicherstellung der Effizienz der Stresstest vorzugeben, um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse der Stresstests sicherzustellen.

(6) Die Sicherungseinrichtungen haben die FMA über die Ergebnisse ihrer Stresstests zu informieren. Die FMA hat die Ergebnisse der Stresstests an die EBA zu übermitteln.

(7) Eine Sicherungseinrichtung muss von zumindest zwei Geschäftsleitern geführt werden. Diese haben die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

           1. Bei keinem der Geschäftsleiter liegt ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994, vor und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter und keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde der Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

           2. die Geschäftsleiter verfügen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den Betrieb der Geschäfte einer Sicherungseinrichtung erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben;

           3. die Geschäftsleiter sind auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet und haben die für den Betrieb der Sicherungseinrichtung erforderlichen Erfahrungen.

Die Sicherungseinrichtungen haben der FMA die Namen ihrer Geschäftsleiter sowie sämtliche Informationen anzuzeigen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die in Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen von den Geschäftsleitern erfüllt werden.

(8) Jede Sicherungseinrichtung hat jedenfalls, unabhängig von ihrer Rechtsform, einen Aufsichtsrat oder ein sonstiges zuständiges Aufsichtsorgan zu bestellen.

Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem

§ 3. (1) Die FMA hat ein institutsbezogenes Sicherungssystem auf Antrag als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anzuerkennen, wenn das System

           1. die Voraussetzungen des Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt,

           2. eine Sicherungseinrichtung in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische Person betreibt, die die organisatorischen Anforderungen für Sicherungseinrichtungen gemäß § 2 erfüllt,

           3. im Rahmen seiner Satzung und durch vertragliche Vereinbarung zwischen seinen Mitgliedsinstituten sicherstellt, dass die Sicherungseinrichtung gemäß Z 2 die ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann und

           4. über Mitgliedsinstitute verfügt, deren gedeckte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 eine Höhe von zumindest 15vH der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich erreichen.

(2) Der Antrag auf Anerkennung hat insbesondere folgende Unterlagen und Angaben zu enthalten:

           1. das Statut oder die Satzung sowie die vertraglichen Grundlagen des institutsbezogenen Sicherungssystems,

           2. die Satzung der Sicherungseinrichtung,

           3. die Namen der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Aufsichtsorgans der Sicherungseinrichtung sowie sämtliche Informationen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Anforderungen für Sicherungseinrichtungen gemäß § 2 erfüllt werden.

(3) Scheidet ein Mitgliedsinstitut freiwillig aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem aus, so ist § 8 Abs. 1 und § 38 anzuwenden.

Widerruf der Anerkennung als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem

§ 4. (1) Die FMA hat die Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem in den folgenden Fällen zu widerrufen:

           1. eine der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 liegt nicht mehr vor,

           2. die Sicherungseinrichtung des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems verletzt trotz Anwendung des § 5 Abs. 4 weiterhin Bestimmungen des 1. oder 2. Teils dieses Bundesgesetzes oder

           3. ein als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkanntes institutsbezogenes Sicherungssystem stellt einen Antrag auf Widerruf der Anerkennung.

Abweichend von Z 1 ist die FMA nicht verpflichtet, die Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems alleine deshalb zu widerrufen, weil der Anteil der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute eines institutsbezogenen Sicherungssystems aufgrund von Änderungen in der Zusammensetzung des institutsbezogenen Sicherungssystems oder der Erstattung von gedeckten Einlagen nach diesem Bundesgesetz oder durch Anwendung des BaSAG unter den in § 3 Abs. 1 Z 4 festgelegten Wert fällt; in diesen Fällen hat die betroffene Sicherungseinrichtung der FMA unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die die FMA für die Beurteilung der künftigen Leistungsfähigkeit des institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem benötigt.

(2) Wird die Anerkennung des institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem durch die FMA widerrufen, so hat das institutsbezogene Sicherungssystem seine Mitgliedsinstitute über den Widerruf der Anerkennung zu informieren und ihnen mitzuteilen, dass sie sich spätestens mit Rechtskraft des Widerrufs gemäß der §§ 8 und 44 Abs. 1 der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 anzuschließen haben. Ebenso hat das institutsbezogene Sicherungssystem auch die einheitliche Sicherungseinrichtung über den Widerruf der Anerkennung zu informieren.

(3) Die Sicherungseinrichtung des institutsbezogenen Sicherungssystems hat nach Rechtskraft des Widerrufs der Anerkennung des institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem seine verfügbaren Finanzmittel, einschließlich noch offener Forderungen gegen seine Mitgliedsinstitute innerhalb von fünf Arbeitstagen an die einheitliche Sicherungseinrichtung zu übertragen.

2. Hauptstück

Beaufsichtigung von Sicherungseinrichtungen

Benannte Behörde, einschlägige Verwaltungsbehörde

§ 5. (1) Für Österreich ist die FMA die benannte Behörde gemäß § 7 Abs. 1 Z 19 sowie die einschlägige Verwaltungsbehörde gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU.

(2) Die FMA hat die Einhaltung der Bestimmungen des 1. bis 3. Teils dieses Bundesgesetzes durch Sicherungseinrichtungen zu überwachen. Die FMA ist zu diesem Zweck jederzeit berechtigt:

           1. in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger von Sicherungseinrichtungen Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten;

           2. von Sicherungseinrichtungen und ihren Organen Auskünfte zu verlangen und gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen Personen vorzuladen und zu befragen;

           3. durch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder durch sonstige Sachverständige Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen;

           4. von Sicherungseinrichtungen bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern;

           5. von den Abschlussprüfern von Sicherungseinrichtungen Auskünfte einzuholen.

(3) Bei einer Prüfung gemäß Abs. 2 Z 3 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen.

(4) Verletzt eine Sicherungseinrichtung Bestimmungen des 1. bis 3. Teils dieses Bundesgesetzes, so kann die FMA

           1. der Sicherungseinrichtung unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;

           2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern der Sicherungseinrichtung die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.

(5) Die FMA hat die jeweils zuständige Sicherungseinrichtung so bald als möglich darüber zu informieren, wenn sie bei einem Kreditinstitut Probleme feststellt, die voraussichtlich zu einer Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung führen werden.

(6) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EBA zu beteiligen, mit dem ESRB zusammenzuarbeiten, die Leitlinien und Empfehlungen und andere von der EBA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden sowie den vom ESRB gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1, ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere ein Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.

Zusammenarbeit zwischen den Behörden

§ 6. Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes eng zusammenzuarbeiten. Zudem haben die FMA und die Abwicklungsbehörde mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU zusammenzuarbeiten.

2. Teil

Einlagensicherung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 7. (1) Im Sinne des 2. Teils dieses Bundesgesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

           1. Einlagensicherungssysteme:

                a) die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, sowie andere gesetzliche Einlagensicherungssysteme gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU,

               b) vertragliche Einlagensicherungssysteme, die gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,

                c) gemäß § 3 anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme sowie andere institutsbezogene Sicherungssysteme, die gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind;

           2. institutsbezogene Sicherungssysteme: die in Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten institutsbezogenen Sicherungssysteme;

           3. Einlagen: vorbehaltlich des Abs. 2

                a) Einlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 12 BWG,

               b) Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften, der Erbringung von Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld ergeben und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, einschließlich Festgeldanlagen und Spareinlagen sowie

                c) Forderungen, die vom Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, ausgenommen Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen;

           4. erstattungsfähige Einlagen: Einlagen gemäß § 10 Abs. 1;

           5. gedeckte Einlagen: erstattungsfähige Einlagen bis zu einer Höhe von 100 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger bei einem Mitgliedsinstitut, sowie die zeitlich begrenzten gedeckten Einlagen gemäß § 11; für die Zwecke des 3. Hauptstücks gelten zeitlich begrenzte gedeckte Einlagen gemäß § 11 nicht als gedeckte Einlagen;

           6. Einleger: der Inhaber oder, im Falle eines Gemeinschaftskontos, jeder Inhaber einer Einlage;

           7. Gemeinschaftskonto: ein Konto, das im Namen von zwei oder mehreren Personen eröffnet wurde oder an dem zwei oder mehrere Personen Rechte haben, die von einer oder mehreren dieser Personen ausgeübt werden können;

           8. nichtverfügbare Einlage: eine Einlage bei einem CRR-Kreditinstitut, bei dem ein Sicherungsfall gemäß § 9 eingetreten ist;

           9. CRR-Kreditinstitut: ein Kreditinstitut im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

         10. Zweigstelle: eine Betriebsstelle in einem Mitgliedstaat, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines CRR-Kreditinstituts bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit eines CRR-Kreditinstituts verbunden sind, unmittelbar betreibt;

         11. Zielausstattung: die verfügbaren Finanzmittel, die eine Sicherungseinrichtung gemäß § 18 Abs. 1 aufbauen muss, berechnet auf Basis eines Prozentsatzes der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute;

         12. verfügbare Finanzmittel: Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel, die innerhalb des in § 13 Abs. 1 genannten Zeitraums liquidiert werden können, und Zahlungsverpflichtungen bis zu der in § 21 Abs. 3 festgesetzten Obergrenze;

         13. Zahlungsverpflichtungen: Zahlungsverpflichtungen eines CRR-Kreditinstituts gegenüber einem Einlagensicherungssystem, die vollständig besichert sind, vorausgesetzt, die Sicherheiten

                a) bestehen aus risikoarmen Schuldtiteln und

               b) sind nicht mit Rechten Dritter belastet und für das Einlagensicherungssystem verfügbar;

         14. Finanzmittel: der Einlagensicherungsfonds und Sonderbeiträge;

         15. risikoarme Schuldtitel: Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Art. 336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien fallen oder alle Titel, die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) als ähnlich sicher und liquide angesehen werden;

         16. Herkunftsmitgliedstaat: ein Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Art. 4 Absatz 1 Nr. 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

         17. Aufnahmemitgliedstaat: ein Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 44 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

         18. zuständige Behörde: eine nationale zuständige Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

         19. benannte Behörde: die Einrichtung, die ein Einlagensicherungssystem gemäß dieser Richtlinie verwaltet, oder in dem Fall, dass der Betrieb eines Einlagensicherungssystems von einem privaten Unternehmen verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die von dem betreffenden Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung dieses Systems gemäß dieser Richtlinie benannt wurde;

         20. Abwicklungsbehörde: die Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, oder der Ausschuss gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich;

         21. Mitgliedsinstitute:

                a) bei der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: CRR-Kreditinstitute gemäß § 8 Abs. 1

               b) bei einer Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: CRR-Kreditinstitute, die Mitglieder des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind;

         22. Spitzenrefinanzierungssatz: der Leitzins, der die Obergrenze des Zinskorridors bildet und von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt wird.

(2) Guthaben gelten nicht als Einlagen gemäß Abs. 1 Z 3, wenn

           1. deren Existenz nur durch ein Finanzinstrument gemäß § 1 Z 6 WAG nachgewiesen werden kann, es sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft ist und das zum 2. Juli 2014 bereits bestand oder

           2. sie nicht zum Nennwert rückzahlbar sind oder

           3. sie nur im Rahmen einer bestimmten, vom Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist.

Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung

§ 8. (1) Vorbehaltlich des Abs. 2 haben CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich, die Einlagen entgegennehmen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 anzugehören.

(2) Für CRR-Kreditinstitute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, das gemäß § 3 als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurde, entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.

(3) Gehört ein CRR-Kreditinstitut keiner Sicherungseinrichtung an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Entgegennahme von Einlagen; § 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden.

2. Hauptstück

Entschädigung der Einleger

Sicherungsfall

§ 9. Ein Sicherungsfall im Sinne des 2. Teils dieses Bundesgesetzes tritt ein, wenn

           1. die FMA hinsichtlich der Einlagen eines CRR-Kreditinstituts festgestellt hat, dass das CRR-Kreditinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, die Einlagen zurückzuzahlen, und gegenwärtig keine Aussicht besteht, dass das CRR-Kreditinstitut dazu zukünftig in der Lage sein wird; die FMA hat eine solche Feststellung spätestens fünf Arbeitstage nach dem Zeitpunkt zu treffen, an dem sie erstmals festgestellt hat, dass das betroffene CRR-Kreditinstitut seine fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat; ein Sicherungsfall tritt insbesondere dann ein, wenn die FMA hinsichtlich der Einlagen eines CRR-Kreditinstituts eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt hat (§ 70 Abs. 2 BWG, § 78 BWG); oder

           2. ein Gericht über ein CRR-Kreditinstitut den Konkurs eröffnet oder die Geschäftsaufsicht (§ 83 BWG) angeordnet hat.

Die FMA hat die Feststellung eines Sicherungsfalls gemäß Z 1 unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Internet zu veröffentlichen und die Sicherungseinrichtung, bei der das betroffene CRR-Kreditinstitut Mitglied ist, darüber zu informieren.

Erstattungsfähige Einlagen

§ 10. (1) Mit Ausnahme der in den Z 1 bis 11 angeführten Einlagen gelten alle Einlagen als erstattungsfähig:

           1. Einlagen, die andere CRR-Kreditinstitute im eigenen Namen und auf eigene Rechnung innehaben;

           2. Eigenmittel gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           3. Einlagen, die im Zusammenhang mit Transaktionen entstanden sind, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2005/60/EG verurteilt worden sind;

           4. Einlagen von Finanzinstituten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           5. Einlagen von Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG;

           6. Einlagen, bei denen bis zum Eintritt eines Sicherungsfalls die Identität ihres Inhabers niemals gemäß den §§ 40 bis 41 BWG festgestellt wurde, es sei denn, die Identifizierung gemäß den §§ 40 bis 41 BWG wird nach Eintritt des Sicherungsfalls nachgeholt;

           7. Einlagen von Versicherungsunternehmen und von Rückversicherungsunternehmen gemäß Art. 13 Nr. 1 bis 6 der Richtlinie 2009/138/EG;

           8. Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen;

           9. Einlagen von Pensions- und Rentenfonds;

         10. Einlagen von staatlichen Stellen, insbesondere Einlagen von Staaten, regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften sowie Zentralverwaltungen;

         11. Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln.

(2) Mitgliedsinstitute haben erstattungsfähige Einlagen so zu kennzeichnen, dass sie jederzeit deren Höhe ermitteln können.

Zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen

§ 11. Erstattungsfähige Einlagen über einer Höhe von 100 000 Euro bis zu einer Höhe von 500 000 Euro gelten als gedeckte Einlagen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

           1. Die Einlagen

                a) resultieren aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien oder

               b) erfüllen gesetzlich vorgesehene soziale Zwecke und knüpfen an bestimmte Lebensereignisse des Einlegers, wie etwa Heirat, Scheidung, Pensionsantritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod oder

                c) beruhen auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder falscher strafrechtlicher Verurteilung und

           2. der Sicherungsfall tritt innerhalb von drei Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, ein.

Berechnung gedeckter Einlagen in Sonderfällen

§ 12. (1) Bei Gemeinschaftskonten ist bei der Berechnung der gedeckten Einlagen der auf jeden Einleger entfallende Anteil an den erstattungsfähigen Einlagen des Gemeinschaftskontos zu berücksichtigen. Wurden keine besonderen Regelungen für die Aufteilung der Einlagen auf dem Gemeinschaftskonto getroffen, so sind für die Berechnung der gedeckten Einlagen die erstattungsfähigen Einlagen zu gleichen Teilen auf die Einleger zu verteilen.

(2) Bei legitimierten Anderkonten gelten für die Berechnung der gedeckten Einlagen die Treugeber als Einleger. Die erstattungsfähigen Einlagen auf Anderkonten sind bei der Berechnung der gedeckten Einlagen entsprechend den für die Verwaltung dieser Einlagen geltenden Vorgaben anteilsmäßig für jeden Treugeber zu berücksichtigen; dies gilt auch für jene Treugeber, deren Identität dem Mitgliedsinstitut nur aufgrund der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten gemäß § 40a BWG nicht bekannt ist, wenn ein solcher Treugeber seinen Anspruch gegenüber der Sicherungseinrichtung nachweisen kann.

(3) Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer diesen Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands verfügen können, werden bei der Berechnung der gedeckten Einlagen zusammengefasst und als Einlage eines Einlegers behandelt.

(4) Bei der Berechnung der gedeckten Einlagen sind erstattungsfähige Einlagen nicht zu berücksichtigen, soweit ihnen Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber dem Mitgliedsinstitut gegenüberstehen, die gemäß gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen aufrechenbar sind und die vor oder spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls fällig wurden; damit diese Einlagen als nicht gedeckt gelten, hat das Mitgliedsinstitut den Einleger vor Vertragsabschluss darüber zu informieren, dass Verbindlichkeiten gegenüber dem Mitgliedsinstitut bei der Berechnung der gedeckten Einlagen berücksichtigt werden.

Erstattung der gedeckten Einlagen

§ 13. (1) Jede Sicherungseinrichtung hat innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Eintritt eines Sicherungsfalls bei einem ihrer Mitgliedsinstitute jedem Einleger dieses Mitgliedsinstituts einen Betrag in der Höhe seiner gedeckten Einlagen zu erstatten. Einlagenzinsen, die bis zu dem Tag, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist, aufgelaufen sind, zu diesem Tag aber noch nicht gutgeschrieben waren, sind von der Sicherungseinrichtung ebenfalls zu erstatten, soweit dadurch eine Auszahlungssumme von insgesamt 100.000 Euro, in Fällen des § 11 von insgesamt 500 000 Euro pro Einleger und Mitgliedsinstitut nicht überschritten wird.

(2) Die Erstattung gemäß Abs. 1 hat in Euro zu erfolgen. Falls Konten in einer anderen Währung als Euro geführt werden, ist für die Berechnung der zu erstattenden Summe der Wechselkurs des Tages zu verwenden, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist. Die Mitgliedsinstitute haben ihre Einleger darüber zu informieren, dass eine Erstattung im Sicherungsfall in Euro erfolgt.

(3) Außer bei einer Erstattung von gedeckten Einlagen gemäß § 11 hat die Sicherungseinrichtung die gedeckten Einlagen gemäß Abs. 1 zu erstatten, ohne dass der Einleger hierfür einen Antrag bei der Sicherungseinrichtung stellen muss. Sicherungseinrichtungen haben die für die Vorbereitung von Auszahlungen notwendigen Informationen von ihren Mitgliedsinstituten unverzüglich einzuholen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Berechtigung und Höhe der Ansprüche der Einleger innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist prüfen und feststellen zu können.

(4) Stichtag für die Berechnung der Höhe der gedeckten Einlagen ist der Tag, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist.

Ausschluss, Aufschub und Aussetzung der Erstattung

§ 14. (1) Eine Sicherungseinrichtung kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Auszahlungen gemäß § 10 nicht vorgenommen werden, wenn in den letzten 24 Monaten vor Eintritt des Sicherungsfalls keine Transaktion in Verbindung mit einer Einlage stattgefunden hat und der Wert dieser Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten, die der Sicherungseinrichtung bei einer Auszahlung gemäß § 13 entstehen würden. In einem solchen Fall haben die Mitgliedsinstitute dieser Sicherungseinrichtung ihre Einleger auf diesen Umstand ergänzend in dem gemäß § 37a BWG zu erstellenden Informationsbogen hinzuweisen.

(2) Abweichend von § 13 Abs. 1 kann die Erstattung durch eine Sicherungseinrichtung in den folgenden Fällen aufgeschoben werden:

           1. Der Anspruch des Einlegers auf Erstattung durch die Sicherungseinrichtung ist strittig;

           2. die Einlage ist Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit;

           3. die Einlage unterliegt restriktiven Maßnahmen, die von einer zuständigen Behörde oder der Europäischen Union oder von einem anderen Staat oder einer Internationalen Organisation verhängt worden sind und für Österreich rechtlich verbindlich sind;

           4. in den letzten 24 Monaten haben keine Transaktionen in Verbindung mit der Einlage stattgefunden;

           5. bei der Einlage handelt es sich um eine gedeckte Einlage gemäß § 11;

           6. bei der Einlage handelt es sich um eine Einlage gemäß § 12 Abs. 2;

           7. eine Sicherungseinrichtung hat eine Erstattung gemäß § 35 Abs. 1 an Einleger bei einer Zweigstelle in Österreich vorzunehmen.

Die Auszahlung darf in Fällen gemäß Z 1 bis zur Anerkennung des Anspruchs des Einlegers durch die Sicherungseinrichtung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch ein Gericht, in Fällen gemäß Z 2 bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch ein Gericht, in Fällen gemäß Z 3 bis zur Aufhebung der restriktiven Maßnahme und in Fällen gemäß Z 7 bis zur Bereitstellung der notwendigen Mittel durch das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats aufgeschoben werden. In den Fällen gemäß Z 4 und 5 ist die Auszahlung binnen angemessener Frist vorzunehmen. In Fällen gemäß Z 6 hat die Auszahlung binnen 3 Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls zu erfolgen.

(3) Abweichend von § 13 Abs. 1 ist die Erstattung durch eine Sicherungseinrichtung auszusetzen, wenn gegen den Einleger oder eine andere Person, die Anspruch auf die Einlage hat oder daran beteiligt ist, ein Strafverfahren im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 3 anhängig ist oder die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) gemäß § 41 Abs. 1 in Kenntnis gesetzt wurde. In diesen Fällen ist die Erstattung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens oder bis zur Erklärung der Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)), dass kein Anlass zur weiteren Verfolgung besteht, auszusetzen; die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben.

Sprachregelung für das Erstattungsverfahren

§ 15. (1) Jeder Schriftwechsel zwischen einer Sicherungseinrichtung und Einlegern ist in den folgenden Sprachen abzufassen:

           1. in der Amtssprache der Organe der Union, die das Mitgliedsinstitut, das die gedeckte Einlage hält, in seinem Schriftverkehr mit dem Einleger verwendet, oder

           2. in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die gedeckte Einlage befindet.

(2) Ist ein CRR-Kreditinstitut unmittelbar in einem anderen Mitgliedstaat tätig, ohne Zweigstellen errichtet zu haben, so ist die Sprache zu verwenden, die der Einleger bei Kontoeröffnung gewählt hat.

Eintritt der Sicherungseinrichtung in die Rechte des Einlegers

§ 16. Leistet eine Sicherungseinrichtung im Rahmen eines Sicherungsfalls Erstattungszahlungen an Einleger oder leistet eine Sicherungseinrichtung Zahlungen an Einleger im Rahmen von Abwicklungsverfahren, einschließlich bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen gemäß § 132 BaSAG, so tritt die Sicherungseinrichtung in die Rechte der Einleger gegenüber dem betroffenen Mitgliedsinstitut ein. In einem Konkursverfahren sind diese Forderungen der Sicherungseinrichtungen im Rang mit gedeckten Einlagen gleichgestellt.

Berichtspflicht der Sicherungseinrichtung

§ 17. Nach Abschluss eines Erstattungsverfahrens hat die Sicherungseinrichtung der FMA und ihren Mitgliedsinstituten über die Verwendung der verfügbaren Finanzmittel und die Ausstattung des Einlagensicherungsfonds zu berichten.

3. Hauptstück

Finanzierung

1. Abschnitt

Einlagensicherungsfonds

Dotierung des Einlagensicherungsfonds

§ 18. (1) Jede Sicherungseinrichtung hat einen Einlagensicherungsfonds bestehend aus verfügbaren Finanzmitteln in der Höhe von zumindest 0,8vH der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute (Zielausstattung) einzurichten.

(2) Sicherungseinrichtungen haben sicherzustellen, dass ihre Finanzmittel in einem angemessenen Verhältnis zu ihren bestehenden und potentiellen Verbindlichkeiten stehen.

(3) Abgeltungen für administrative Aufwendungen sind den Mitgliedsinstituten gesondert vorzuschreiben.

(4) Eine Anrechnung von Beiträgen zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 123 Abs. 2 BaSAG oder zum einheitlichen Abwicklungsfonds gemäß Art. 69, 70 und 71 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 auf die Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds ist ausgeschlossen.

Veranlagung des Einlagensicherungsfonds

§ 19. (1) Sicherungseinrichtungen haben den Einlagensicherungsfonds im Interesse der Einleger zu führen und hierbei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen. Die Veranlagungsstrategie hat eine ausreichende Liquidität im Sicherungsfall zu gewährleisten.

(2) Die Veranlagung verfügbarer Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds bei Mitgliedsinstituten der eigenen Sicherungseinrichtung ist auf insgesamt höchstens 10vH beschränkt.

(3) Die Sicherungseinrichtung hat im Interesse der Einleger bei der Auswahl der Veranlagungen besondere Sorgfalt walten zu lassen. Dabei hat die Sicherungseinrichtung auch sicherzustellen, dass sie über ausreichendes Wissen und ausreichendes Verständnis über die Anlagen, in die der Einlagensicherungsfonds investiert wird, verfügt. Die Sicherungseinrichtung hat schriftliche Grundsätze und Verfahren festzulegen und wirksame Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Anlageentscheidungen, die für den Einlagensicherungsfonds getroffen werden, mit den Zielen der Veranlagung, der Anlagestrategie und den Risikolimits übereinstimmen.

Sicherstellung und Hereinbringung von Verbindlichkeiten

§ 20. (1) Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Sicherungseinrichtung für den von ihr verwalteten Einlagensicherungsfonds wirksam begründet wurden, kann nur auf diesen Exekution geführt werden.

(2) Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Sicherungseinrichtung nicht für den von ihr verwalteten Einlagensicherungsfonds begründet wurden, kann nicht auf diesen Exekution geführt werden.

(3) Die Vermögenswerte im Einlagensicherungsfonds der Sicherungseinrichtung können rechtswirksam weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

(4) Forderungen gegen die Sicherungseinrichtung und Forderungen, die dem Einlagensicherungsfonds zuzurechnen sind, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.

(5) Die dem Einlagensicherungsfonds zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkursverfahren eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 IO).

2. Abschnitt

Aufbringung von Finanzmitteln

Beiträge

§ 21. (1) Die Sicherungseinrichtungen haben ihren Mitgliedsinstituten jährliche Beiträge vorzuschreiben, solange die Zielausstattung noch nicht erreicht wurde und sobald die Zielausstattung nicht mehr erreicht wird.

(2) Das Mitgliedsinstitut hat seinen Beitrag an die Sicherungseinrichtung in der festgelegten Höhe bis zum festgelegten Zeitpunkt zu entrichten.

(3) Die Beiträge eines Mitgliedsinstituts können Zahlungsverpflichtungen umfassen, wobei sich der Gesamtbetrag der jährlich geleisteten Beiträge und der Gesamtbetrag der verfügbaren Finanzmittel aus Beiträgen zu höchstens 30vH aus Zahlungsverpflichtungen zusammensetzt. Die Anerkennung von Zahlungsverpflichtungen ist an das Vorliegen einer zumindest jährlich zu erneuernden, schriftlichen Vereinbarung zwischen Sicherungseinrichtung und Mitgliedsinstitut geknüpft.

(4) Fällt die Dotierung eines Einlagensicherungsfonds nach dem erstmaligen Erreichen der Zielausstattung unter 0,8vH der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute, so hat die Sicherungseinrichtung von ihren Mitgliedsinstituten jährliche Beiträge zu erheben, um die Zielausstattung innerhalb der folgenden fünf Jahre erneut zu erreichen.

(5) Fällt die Dotierung eines Einlagensicherungsfonds nach dem erstmaligen Erreichen seiner Zielausstattung unter 0,54vH der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute, so hat die Sicherungseinrichtung zumindest jährliche Beiträge zu erheben, um die Zielausstattung innerhalb von sechs Jahren ab Unterschreitung dieses Schwellenwertes erneut zu erreichen.

(6) Fällt die Dotierung eines Einlagensicherungsfonds unter die Zielausstattung oder wurde diese Zielausstattung noch nicht erreicht, sind Rückflusse aus der Insolvenzmasse in einem Sicherungsfall dem Einlagensicherungsfonds bis zur Höhe der Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds zuzuführen und auf zukünftig zu leistende Beiträge der Mitgliedsinstitute anzurechnen.

(7) Ein Widerspruch gegen Vorschreibungen von Beiträgen und Sonderbeiträgen durch die Sicherungseinrichtung hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) CRR-Kreditinstitute, die nach dem 1. Jänner 2019 einer Sicherungseinrichtung neu beitreten, haben neben dem für das erste volle Geschäftsjahr anfallenden Jahresbeitrag gemäß Abs. 1 eine zusätzliche Zahlung in Höhe dieses Jahresbeitrags zu leisten. Auf diese zusätzliche Zahlung hat das CRR-Kreditinstitut unverzüglich nach Erhalt der Konzession eine Vorauszahlung zu leisten, deren Höhe von der Sicherungseinrichtung gemäß § 23 Abs. 1 auf Grund der Angaben und Prognosen im Geschäftsplan gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 BWG für das erste volle Geschäftsjahr berechnet wird. Nach Übermittlung der Meldung gemäß § 32 Abs. 1 und sonstiger für die Beitragsberechnung relevanter Informationen für das erste volle Geschäftsjahr hat die Sicherungseinrichtung die Zahlungsverpflichtung nach dem ersten Satz zu berechnen und dem Mitgliedsinstitut die Differenz zur Vorauszahlung vorzuschreiben oder gutzuschreiben.

Sonderbeiträge

§ 22. (1) Die Sicherungseinrichtungen haben ihren Mitgliedsinstituten pro Kalenderjahr Sonderbeiträge in der Höhe von maximal 0,5vH der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute vorzuschreiben und zeitgerecht einzuheben, falls die verfügbaren Finanzmittel einer Sicherungseinrichtung nicht ausreichen, um die Einleger im Sicherungsfall zu entschädigen oder Kredite zu bedienen. Die Mitgliedsinstitute haben ihre Sonderbeiträge in der festgelegten Höhe vorbehaltlich Abs. 4 bis zum festgelegten Zeitpunkt zu entrichten.

(2) Die Höhe des Sonderbeitrags der Mitgliedsinstitute bemisst sich nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen Jahresbeitrags des Mitgliedsinstituts zur Gesamtsumme der zuletzt fälligen Jahresbeiträge der Mitgliedsinstitute einer Sicherungseinrichtung.

(3) Die FMA hat auf Antrag einer Sicherungseinrichtung die Erhebung von Sonderbeiträgen von mehr als 0,5vH der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute zu bewilligen, falls

           1. die Fondsmittel der Sicherungseinrichtung und die Sonderbeiträge gemäß Abs. 1 nicht ausreichen, um die Einleger im Sicherungsfall zu entschädigen, oder

           2. diese Vorgehensweise sicherstellt, dass die Finanzmittel einer Sicherungseinrichtung in einem angemessenen Verhältnis zu ihren bestehenden und potentiellen Verbindlichkeiten stehen, oder

           3. die Sonderbeiträge für die fristgerechte Bedienung eines Kredites oder für Verpflichtungen gemäß § 21 Abs. 2 benötigt werden, oder

           4. die Erhebung erhöhter Sonderbeiträge geeignet erscheint, um das Vertrauen in den Kreditsektor sicherzustellen.

(4) Die FMA kann auf Antrag eines Mitgliedsinstituts eine Stundung von Sonderbeiträgen gewähren, wenn die Zahlung dieser Sonderbeiträge eine unzureichende Solvenz- oder Liquiditätssituation beim antragstellenden Mitgliedsinstitut zur Folge hätte. Die Stundung ist auf maximal sechs Monate zu befristen, wobei eine Verlängerung der Frist auf Antrag des Mitgliedsinstituts möglich ist. Sobald weder Solvenz noch Liquidität weiter gefährdet sind, sind gestundete Sonderbeiträge und anfallende Zinsen durch das Mitgliedsinstitut an die Sicherungseinrichtung zu leisten.

(5) Mitgliedsinstitute haben dem Antrag gemäß Abs. 4 die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers beizulegen, aus der hervorgeht, dass durch die Gesamtheit der Verpflichtungen an die Sicherungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Mitgliedsinstituts gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde.

(6) Sobald das säumige Mitgliedsinstitut seinen Verpflichtungen nachkommt, hat die Sicherungseinrichtung eine anteilige Rückerstattung an jene Mitgliedsinstitute, die zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Sicherungssystems Sonderbeiträge geleistet haben, vorzusehen. Sind durch die Stundung von Sonderbeiträgen anderen Mitgliedsinstituten Aufwendungen erwachsen, sind diese vom säumigen Mitgliedsinstitut zu ersetzen.

Berücksichtigung von Risikoaspekten bei der Erhebung von Beiträgen und Sonderbeiträgen

§ 23. (1) Die Beiträge und Sonderbeiträge der Mitgliedsinstitute werden aufgrund der Höhe der gedeckten Einlagen (Basiskomponente) und im Verhältnis zur Ausprägung der Risiken, dem das entsprechende Mitgliedsinstitut ausgesetzt ist, ermittelt.

(2) Die Methode zur Ermittlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen wird von der Sicherungseinrichtung festgelegt und ist von der FMA zu bewilligen. Die Methode kann vorsehen, dass Mitglieder eines institutsbezogenen Sicherungssystems niedrigere Beiträge entrichten müssen. Die Methode berücksichtigt Indikatoren für die Wahrscheinlichkeit des Scheiterns von Mitgliedsinstituten und für das Risiko möglicher Verluste für die Sicherungseinrichtung, falls es zu einem Sicherungsfall kommt. Die Methode kann auch die Qualität und Quantität von Posten der Bilanz und Risikoindikatoren berücksichtigen.

(3) Die FMA hat die Methode zur Ermittlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen einer Sicherungseinrichtung zu bewilligen, wenn

           1. die Basiskomponente sich aus dem Anteil der gedeckten Einlagen eines Mitgliedsinstituts an den gedeckten Einlagen aller Mitgliedsinstitute ergibt und

           2. die FMA der Auffassung ist, dass die in der Methode vorgesehenen Risikokategorien, Risikoindikatoren, Gewichtungen von Risikofaktoren und Risikokategorien sowie die weiteren notwendigen Komponenten dazu geeignet sind, der Ausprägung des Risikos zu entsprechen.

Die FMA informiert die EBA über die von ihr genehmigten Methoden zur Ermittlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen.

(4) Bei Nichtvorlage benötigter Informationen sind die Beiträge und Sonderbeiträge von der Sicherungseinrichtung auf Basis eines möglichen Risikoprofils zu bestimmen.

(5) Die Sicherungseinrichtung hat ihre Mitgliedsinstitute über die von ihr angewandte Methode zur Berechnung von Beiträgen und Sonderbeiträgen zu informieren und diese vertraulich zu behandeln. Bei der Ermittlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen hat die Sicherungseinrichtung, soweit möglich, auf vorhandene Informationen zurückzugreifen.

Gesamthafte Bedeckung von Ansprüchen

§ 24. (1) Sobald die erstbetroffene Sicherungseinrichtung (§ 13 Abs. 1) feststellt, dass sie die Erstattung gedeckter Einlagen aus ihrem Fondsvermögen und durch Einhebung von Sonderbeiträgen nicht innerhalb der Auszahlungsfrist gemäß § 13 sicherstellen kann, hat sie den Fehlbetrag den anderen Sicherungseinrichtungen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die übrigen Sicherungseinrichtungen (zweitbetroffene Sicherungseinrichtungen) sind verpflichtet, auf Verlangen der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung und zur Deckung des Fehlbetrages unverzüglich Finanzmittel im Verhältnis des Anteils der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute an der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute aller zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen, jeweils zum letzten Meldestichtag gemäß § 32 Abs. 1, zur Verfügung zu stellen.

(3) Werden durch Finanzmittel der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung in einem Sicherungsfall, der bis zum 31. Dezember 2018 eintritt, weniger als 1,3vH der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute dieser Sicherungseinrichtung zum letzten Meldestichtag erstattet, so haben die zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen Rückgriffansprüche wegen gemäß Abs. 2 zur Verfügung gestellter Finanzmittel gegen die erstbetroffenen Sicherungseinrichtung. Die Gesamthöhe dieser Rückgriffsansprüche entspricht der Differenz aus der Summe der Finanzmittel, die von der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung im Sicherungsfall zur Verfügung gestellt wurde und der Summe der Finanzmittel, die für die Erstattung von 1,3vH der gedeckten Einlagen benötigt wurde. Hinsichtlich des jeweiligen Anteils der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen beim Rückgriff auf Finanzmittel sind der Verteilungsmodus gemäß Abs. 2 und die konkreten Bedingungen gemäß Abs. 5 zu beachten.

(4) Wegen Finanzmitteln, die gemäß Abs. 2 der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung zur Verfügung gestellt wurden und die nicht gemäß Abs. 3 durch die erstbetroffene Sicherungseinrichtung zu erstatten sind, bestehen Rückgriffsansprüche für die zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen nur dann, wenn die erstbetroffene Sicherungseinrichtung Rückflüsse aus der Insolvenzmasse des ehemaligen Mitgliedsinstituts erhält. Diese Rückgriffsansprüche der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen errechnen sich in diesen Fällen wie folgt:

           1. Ein Betrag von 25vH der Rückflüsse aus der Insolvenzmasse, höchstens jedoch ein Betrag von 40vH der durch die erstbetroffene Sicherungseinrichtung im Jahr des Sicherungsfalls eingehobenen Sonderbeiträge gemäß § 19, ist von der Summe der Rückflüsse aus der Insolvenzmasse abzuziehen;

           2. der gemäß Z 1 errechnete Differenzbetrag ist nach dem Verhältnis der durch jede Sicherungseinrichtung für den Sicherungsfall tatsächlich geleisteten Finanzmittel zu den insgesamt durch alle Sicherungseinrichtungen für den Sicherungsfall geleisteten Finanzmitteln anteilsmäßig aufzuteilen.

Die erstbetroffene Sicherungseinrichtung hat jeder zweitbetroffenen Sicherungseinrichtung den für sie gemäß Z 2 berechneten Betrag unverzüglich auszuzahlen.

(5) Die konkreten Bedingungen für die Zurverfügungstellung von Finanzmitteln gemäß Abs. 1 bis 4 sind zwischen den Sicherungseinrichtungen unter Beachtung der Vorgaben der Abs. 1 bis 4 im Vorhinein vertraglich zu vereinbaren und gegebenenfalls zu erneuern.

Kredite

§ 25. (1) Die erstbetroffene Sicherungseinrichtung hat einen Kredit aufzunehmen, falls die Auszahlungsansprüche im Sicherungsfall nicht vollständig und rechtzeitig aus Fondsmitteln und Sonderbeiträgen aller Sicherungseinrichtungen gemäß den §§ 21 bis 24 befriedigt werden können.

(2) Der Kredit der Sicherungseinrichtung ist durch Beiträge und Sonderbeiträge ihrer Mitgliedsinstitute zu bedienen. Die Beiträge sind dabei so zu bemessen, dass die Rückzahlung des Kredits nicht die Einhaltung der Fristen zur Wiederauffüllung des Einlagensicherungsfonds gemäß § 21 vereitelt.

Finanzierung in besonderen Fällen

§ 26. (1) Im Fall der Erstattung gedeckter Einlagen

           1. eines CRR-Kreditinstituts, dem die Konzession zwischen dem 3. Juli 2005 und dem 31. Dezember 2018 erteilt wurde oder wird oder

           2. eines CRR-Kreditinstituts, das zwischen dem 3. Juli 2005 und dem 31. Dezember 2018 den Fachverband wechselte oder wechselt,

haben abweichend von § 24 alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich der Sicherungseinrichtung, der dieses CRR-Kreditinstitut zugeordnet ist, Finanzmittel im Verhältnis des Anteils der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute an der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute aller Sicherungseinrichtungen zum letzten Meldestichtag gemäß § 32 Abs. 1 zur Verfügung zu stellen. Die Sicherungseinrichtung, der das betroffene CRR-Kreditinstitut angehört, hat zu diesem Zwecke den anderen Sicherungseinrichtungen unverzüglich den Gesamtbetrag mitzuteilen, der aufgrund des Sicherungsfalles an die Einleger auszuzahlen ist. Die Sicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Abweichend von § 24 sind die Rückgriffsansprüche der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen gegen die erstbetroffene Sicherungseinrichtung auf die anteiligen Rückflüsse aus der Insolvenzmasse beschränkt. Die in Z 1 und 2 genannten CRR-Kreditinstitute gehören für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Konzessionserteilung oder des Wechsels des Fachverbandes einem gesonderten Rechnungskreis im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von zehn Jahren erlischt für die in Z 1 und 2 genannten CRR-Kreditinstitute die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis. Im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt für die in Z 1 und 2 genannten CRR-Kreditinstitute nicht mehr die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des § 24 anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige Sicherungseinrichtung beschließt, das Mitgliedsinstitut von der Anwendung der zehnjährigen Frist des Abs. 1 zu entbinden.

3. Abschnitt

Verwendung von Finanzmitteln

Verwendungszweck

§ 27. (1) Finanzmittel dürfen nur verwendet für:

           1. Die Entschädigung von Einlegern im Sicherungsfall,

           2. die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 132 BaSAG oder gemäß Art. 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1,

           3. die Aufwendungen für Finanzmittel,

           4. die Bedienung von Krediten gemäß § 25 sowie von Rückgriffsansprüchen aufgrund der Anwendung des § 24 Abs. 3 oder 4,

           5. die Vergabe von Krediten nach Maßgabe des § 28 und

           6. Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß § 29.

(2) Die Sicherungseinrichtung hat von ihren Mitgliedsinstituten eingehobene Sonderbeiträge, die nicht für einen der in Abs. 1 genannten Zwecke verwendet wurden, nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zurück zu erstatten.

Kreditvergabe an Einlagensicherungssysteme

§ 28. (1) Sicherungseinrichtungen sind berechtigt, anderen Einlagensicherungssystemen Kredite zu gewähren, falls das kreditnehmende Einlagensicherungssystem

           1. aufgrund einer unzureichenden Verfügbarkeit von finanziellen Mitteln gemäß Art. 10 der Richtlinie 2014/49/EU im Sicherungsfall nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zur Entschädigung bestehender Ansprüche gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU zu erfüllen;

           2. Sonderbeiträge gemäß Art. 10 Abs. 8 der Richtlinie 2014/49/EU erhoben hat;

           3. sich vertraglich verpflichtet, diesen Kredit zur Deckung von Ansprüchen gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU zu verwenden;

           4. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht verpflichtet ist, Kredite an andere Einlagensicherungssysteme zurückzuzahlen;

           5. der kreditgebenden Sicherungseinrichtung die Höhe des gewünschten Kredits mitgeteilt hat;

           6. um eine Gesamtkreditsumme von maximal 0,5vH der gedeckten Einlagen der Institute des kreditnehmenden Einlagensicherungssystems ansucht;

           7. unverzüglich die EBA über die Höhe des beantragten Kreditbetrags informiert und dieser gegenüber schriftlich die Einhaltung die Voraussetzungen gemäß den Z 1 bis 6 glaubhaft macht.

(2) Die Kreditvergabe ist zudem an folgende Voraussetzungen gebunden:

           1. Die Rückzahlung des gesamten Kredits erfolgt innerhalb von fünf Jahren, wobei der Kredit in jährlichen Raten zurückgezahlt werden kann und angefallene Zinsen in der jeweiligen Rückzahlungstranche berücksichtigt sind;

           2. ein Zinssatz in zumindest der Höhe des Spitzenrefinanzierungssatzes ist vereinbart;

           3. die kreditgebende Sicherungseinrichtung hat die EBA über den vereinbarten Zinssatz und die Laufzeit des Kredites informiert;

           4. im Einlagensicherungsfonds der kreditgebenden Sicherungseinrichtung sind nach Kreditgewährung verfügbare Finanzmittel in einer Höhe von mindestens 0,8vH der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute vorhanden.

Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems

§ 29. (1) Die Sicherungseinrichtung eines als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannten institutsbezogenenen Sicherungssystem kann ihre verfügbaren Finanzmittel für Stützungsmaßnahmen verwenden, wenn dies den Ausfall eines Mitgliedsinstituts verhindert und folgende Voraussetzungen vorliegen:

           1. Die Abwicklungsbehörde hat keine Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 49 BaSAG getroffen;

           2. die Sicherungseinrichtung verfügt über organisatorische Vorkehrungen und Verfahren, die für die Auswahl und Durchführung von Stützungsmaßnahmen und die Überwachung und Steuerung der damit verbundenen Risiken für die Sicherungseinrichtung und für die Bedeckung von Ansprüchen im Sicherungsfall geeignet sind;

           3. die Kosten der Stützungsmaßnahmen sind geringer als die Kosten, die sich aus einem Sicherungsfall für die Sicherungseinrichtung ergeben würden;

           4. die Sicherungseinrichtung schreibt dem Mitgliedsinstitut strenge Auflagen vor, darunter zumindest eine strenge Risikoüberwachung durch und umfassende Prüfungsrechte für die Sicherungseinrichtung,

           5. das zu stützende Mitgliedsinstitut verpflichtet sich, den Zugang zu den gedeckten Einlagen zu gewährleisten,

           6. die FMA hat die Fähigkeit der anderen Mitgliedsinstitute zur Zahlung von Sonderbeiträgen gemäß Abs. 3 bestätigt,

           7. alle vorhandenen sofort verfügbaren Mittel gemäß Art. 113 Abs. 7 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurden bereits für die notwendige Unterstützung des Mitgliedsinstituts verwendet.

Vor der Anwendung von Stützungsmaßnahmen hat sich die Sicherungseinrichtungdes als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems mit der FMA und der Abwicklungsbehörde über die Maßnahmen und Auflagen für das zu stützende Mitgliedsinstitut abzustimmen.

(2) Wenn die FMA nach Abstimmung mit der Abwicklungsbehörde zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 49 BaSAG erfüllt sind, so hat sie die Vornahme der in Abs. 1 genannten Stützungsmaßnahmen zu untersagen.

(3) Werden verfügbare Finanzmittel gemäß Abs. 1 verwendet, so haben die Mitgliedsinstitute des als Sicherungseinrichtung anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems unverzüglich Finanzmittel in der Höhe des Betrages, der für Stützungsmaßnahmen verwendet wurde, erforderlichenfalls in Form von Sonderbeiträgen, zur Verfügung zu stellen, falls zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

           1. Einleger sind zu entschädigen und die verfügbaren Finanzmittel im Einlagensicherungsfonds betragen weniger als 0,54vH der gedeckten Einlagen aller Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung oder

           2. die verfügbaren Finanzmittel im Einlagensicherungsfonds sinken aufgrund der Stützungsmaßnahmen auf weniger als 0,2vH der gedeckten Einlagen aller Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung.

4. Abschnitt

Geschäftsbericht, Meldungen und Anzeigen

Allgemeines

§ 30. (1) Sicherungseinrichtungen haben jährlich einen Jahresabschluss und einen Rechenschaftsbericht aufzustellen (Geschäftsbericht). Das Geschäftsjahr der Sicherungseinrichtungen ist das Kalenderjahr.

(2) Die Sicherungseinrichtung hat die Angemessenheit und Wirksamkeit von Grundsätzen, Methoden und Vorschriften für den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht zu überwachen und regelmäßig zu bewerten. Sie hat die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen.

(3) Die Sicherungseinrichtung hat dem Aufsichtsrat oder sonstigen zuständigen Aufsichtsorgan regelmäßig, mindestens aber viermal jährlich, Bericht über Anlagestrategie, interne Verfahren für Anlageentscheidungen und etwaige Interessenskonflikte Bericht zu erstatten. Werden Mängel festgestellt, hat die Sicherungseinrichtung Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung der Mängel zu ergreifen und hierüber ebenfalls dem Aufsichtsrat oder sonstigen zuständigen Aufsichtsorgan zu berichten.

(4) Bei der Ermittlung des Gesamtwertes der dem Einlagensicherungsfonds zugeordneten Vermögenswerte zum Abschlussstichtag sind erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Notwendige Wertberichtigungen sind bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände selbst zu berücksichtigen.

(5) Die Geschäftsleiter der Sicherungseinrichtung haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Rechenschaftsberichte der Sicherungseinrichtung zu sorgen. Die Jahresabschlüsse jeder Sicherungseinrichtung sind durch einen Abschlussprüfer gemäß den §§ 268 bis 276 UGB zu prüfen. Diese Prüfung hat auch die Beachtung des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes durch die Sicherungseinrichtung zu umfassen, wobei das Ergebnis dieser Prüfung gesondert darzustellen und mit einer negativen Zusicherung zu verbinden ist. Der Jahresabschluss ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist des Abs. 6 eingehalten wird.

(6) Der geprüfte Jahresabschluss, der geprüfte Rechenschaftsbericht über das Vermögen des Einlagensicherungsfonds sowie die Prüfungsberichte über Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht einschließlich dem Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 5 zweiter Satz sind von der Sicherungseinrichtung längstens innerhalb von sechs Monaten der FMA vorzulegen, der Jahresabschluss ist zudem zu veröffentlichen.

Rechenschaftsbericht

§ 31. (1) Der Abschlussprüfer der Sicherungseinrichtung hat die Gesetzmäßigkeit des Rechenschaftsberichts zu prüfen. Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung des Rechenschaftsberichts über das Vermögen des Einlagensicherungsfonds keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Abschluss entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage des Einlagensicherungsfonds.“

(2) Der Rechenschaftsbericht hat eine Ertragsrechnung, eine Vermögensaufstellung sowie die Veranlagungsbestimmungen zu enthalten und über die Veränderungen des Vermögensbestandes und die Dotierung der Einlagensicherungsfonds zu Beginn des Geschäftsjahres und an dessen Ende zu berichten. Der Rechenschaftsbericht ist entsprechend der in der Anlage zu § 31 enthaltenen Gliederung aufzustellen.

(3) Der geprüfte Rechenschaftsbericht über das Vermögen des Einlagensicherungsfonds und der Prüfungsbericht über den Rechenschaftsbericht ist dem Aufsichtsrat oder dem sonstigen zuständigen Aufsichtsorgan der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu übermitteln. Der Rechenschaftsbericht ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist gemäß § 30 Abs. 6 eingehalten wird.

Meldungen

§ 32. (1) Die Mitgliedsinstitute haben ihrer Sicherungseinrichtung bis zum 31. Jänner jeden Jahres die Höhe der Summe ihrer gedeckten Einlagen zum Stand 31. Dezember des Vorjahres mitzuteilen. Die Sicherungseinrichtungen haben der FMA bis 28. Februar jeden Jahres die Höhe der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute sowie die Höhe und Zusammensetzung der verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds zum 31. Dezember des Vorjahres mitzuteilen. Die FMA hat die Summe der gedeckten Einlagen aller Mitgliedsinstitute sowie die Höhe und Zusammensetzung der verfügbaren Finanzmittel aller Einlagensicherungsfonds bis zum 31. März jeden Jahres an die EBA zu übermitteln.

(2) Meldungen von Mitgliedsinstituten und Sicherungseinrichtungen gemäß Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden technischen Anforderungen entsprechen.

(3) Die Mitgliedsinstitute haben der FMA auf Verlangen alle nötigen Auskünfte zu erteilen und Informationen zu übermitteln.

Anzeigen

§ 33. Sicherungseinrichtungen haben der FMA schriftlich anzuzeigen:

           1. Jede Unterschreitung der Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds, die Maßnahmen, die gesetzt werden, um die Zielausstattung im Rahmen der Vorgaben dieses Bundesgesetzes sicherzustellen und den Zeitpunkt, zu dem die Zielausstattung erneut erreicht wird;

           2. den Verzug von Zahlungen durch Mitgliedsinstitute;

           3. die Erhebung von Sonderbeiträgen und deren Höhe;

           4. die Feststellung eines Fehlbetrags gemäß § 24 Abs. 1;

           5. Kreditanträge gemäß § 25 unter Beifügung aller wesentlichen Informationen;

           6. die fehlende oder unzureichende Übermittlung von Informationen an Sicherungseinrichtungen durch Mitgliedsinstitute;

           7. das Ausscheiden eines Mitgliedsinstitutes aus der Sicherungseinrichtung;

           8. den geplanten Zusammenschluss von Sicherungseinrichtungen;

           9. den Wechsel eines Mitgliedsinstituts in eine andere Sicherungseinrichtung und die Höhe des dabei zu übertragenden Anteil am Fondsvermögen;

         10. den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit einem Einlagensicherungssystem

         11. bei institutsbezogenen Sicherungssystemen, die als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurden:

                a) Änderungen ihrer Satzung oder Änderungen der Satzung oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen betreffend das institutsbezogene Sicherungssystem, die sich auf die Tätigkeit des institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem auswirken könnten;

               b) die Absicht des institutsbezogenen Sicherungssystems, eine Entscheidung über die Aufgabe der Anerkennung als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem oder die Auflösung des institutsbezogenen Sicherungssystems herbeizuführen.

4. Hauptstück

Grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, Informationspflichten sowie Sanktionsbestimmungen

1. Abschnitt

Zusammenarbeit von Einlagensicherungssystemen

Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten in anderen Mitgliedstaaten

§ 34. (1) Betreibt ein CRR-Kreditinstitut Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten, so werden dort entgegengenommene Einlagen durch jene Sicherungseinrichtung geschützt, der das CRR-Kreditinstitut angehört. Die Erstattung hat entsprechend den Anweisungen der Sicherungseinrichtung in deren Namen durch ein Einlagensicherungssystem im Aufnahmemitgliedstaat zu erfolgen. Die Sicherungseinrichtung hat die notwendigen Mittel vor der Auszahlung bereitzustellen und dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats die angefallenen Kosten zu erstatten.

(2) Die Sicherungseinrichtung stellt dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaates sämtliche Informationen zur Verfügung, die für die Erstattung der Einlagen und für die Vornahme von Stresstests notwendig sind.

(3) Zur Sicherstellung einer effektiven Zusammenarbeit hat die Sicherungseinrichtung mit einem Einlagensicherungssystem im Aufnahmemitgliedstaat eine Kooperationsvereinbarung abzuschließen. Die Sicherungseinrichtung muss in der Lage sein, mit anderen Einlagensicherungssystemen, deren angeschlossenen CRR-Kreditinstituten, den zuständigen und benannten Behörden sowie gegebenenfalls mit anderen Stellen auf grenzübergreifender Basis wirksam Informationen auszutauschen und effektiv miteinander zu kommunizieren. Die FMA hat die EBA über das Bestehen und den Inhalt solcher Kooperationsvereinbarungen zu informieren.

Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten in Österreich

§ 35. (1) Betreibt ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat Zweigstellen in Österreich, so hat jene Sicherungseinrichtung, mit der eine entsprechende Kooperationsvereinbarung abgeschlossen wurde, entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaates und in dessen Namen die Einlagen zu erstatten, soweit das Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaates vorher die notwendigen Mittel bereitgestellt und die angefallenen Kosten erstattet hat. Die Sicherungseinrichtung haftet nicht für entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaates vorgenommene Handlungen.

(2) Die Sicherungseinrichtung informiert die betroffenen Einleger im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats und ist befugt, die Korrespondenz dieser Einleger im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats entgegenzunehmen.

2. Abschnitt

Informationspflichten

Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten

§ 36. (1) Die FMA hat bei Zweigstellen eines ausländischen Kreditinstituts gemäß § 2 Z 13 BWG, die in Österreich Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 entgegennehmen, zu prüfen, ob im Herkunftsstaat des ausländischen Kreditinstituts gemäß § 2 Z 13 BWG eine Einlagensicherung besteht, die mit jener dieses Bundesgesetzes gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn Einleger in den Genuss derselben Deckungssumme und desselben Schutzumfangs kommen, wie sie in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind. Die FMA hat das Ergebnis dieser Prüfung dem ausländischen Kreditinstitut gemäß § 2 Z 13 BWG mitzuteilen.

(2) Jede Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts gemäß § 2 Z 13 BWG, die in Österreich Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 entgegennimmt, hat ihren tatsächlichen und potenziellen Einlegern alle wichtigen Informationen über die Sicherungsvorkehrungen für die von ihr entgegengenommene Einlagen zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen haben insbesondere darüber aufzuklären, ob im Herkunftsstaat des ausländischen Kreditinstituts gemäß § 2 Z 13 BWG eine Einlagensicherung besteht, die mit jener dieses Bundesgesetzes gleichwertig ist. Die Informationen sind in deutscher Sprache oder in der Sprache, auf die sich der Einleger und das Kreditinstitut bei Eröffnung des Kontos verständigt haben, zur Verfügung zu stellen und müssen klar und verständlich sein.

Informationen für die Einleger

§ 37. (1) Die Homepage der Sicherungseinrichtung enthält die erforderlichen Informationen für die Einleger, insbesondere Informationen über die Bestimmungen für das Verfahren zur Erstattung von Einlagen und die Bedingungen der Einlagensicherung, wie sie in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind.

(2) CRR-Kreditinstitute haben das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal über die Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem und die für die Sicherung der Einlagen geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaates zu informieren.

(3) Die Information gemäß Abs. 1 und 2 darf zu Werbezwecken nur einen Hinweis auf die Sicherungseinrichtung zur Sicherung des Produkts, auf das in der Werbung Bezug genommen wird, enthalten und die Funktionsweise der Sicherungseinrichtung sachlich beschreiben. Ein Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen ist unzulässig.

(4) Soweit ein CRR-Kreditinstitut unter unterschiedlichen Marken gemäß Art. 2 der Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. Nr. L 299 vom 08.11.2008 S. 25, auftritt, so hat es den Einleger über diesen Umstand zu informieren und darüber aufzuklären, dass die Gesamtheit der Einlagen bei diesem Kreditinstitut die Basis für die Berechnung der gedeckten Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 darstellen. In einem solchen Fall haben die CRR-Kreditinstitute diese Informationen ergänzend in dem gemäß § 37a BWG zu erstellenden Informationsbogen aufzunehmen.

Wechsel der Sicherungseinrichtung

§ 38. (1) Beabsichtigt ein CRR-Kreditinstitut von einer Sicherungseinrichtung in eine andere zu wechseln, so muss es diese Absicht der bisherigen Sicherungseinrichtung und der FMA mindestens sechs Monate im Voraus mitteilen. Die neue Sicherungseinrichtung hat über den Antrag auf Aufnahme binnen sechs Monaten zu entscheiden und die beabsichtigte Aufnahme des CRR-Kreditinstituts schriftlich zu bestätigen; diese Bestätigung ist der FMA zu übermitteln. Während des im ersten Satz genannten Zeitraums ist das CRR-Kreditinstitut weiterhin verpflichtet, Beiträge gemäß den §§ 21 bis 24 an seine bisherige Sicherungseinrichtung zu entrichten.

(2) Binnen zwei Monaten nach Wechsel der Sicherungseinrichtung hat die bisherige Sicherungseinrichtung die in den zwölf Monaten vor Ende der Mitgliedschaft vom CRR-Kreditinstitut geleisteten Beiträge auf die neue Sicherungseinrichtung zu übertragen; ausgenommen davon sind Sonderbeiträge nach § 22. Dieser Absatz kommt nicht zur Anwendung, wenn ein CRR-Kreditinstitut von einem Einlagensicherungssystem gemäß § 39 Abs. 3 ausgeschlossen wurde.

(3) Wenn ein Teil der Einlagen eines CRR-Kreditinstituts auf ein anderes CRR-Kreditinstitut oder einen anderen Mitgliedstaat übertragen wird und somit einem anderen Einlagensicherungssystem unterliegt, werden die Beiträge dieses Kreditinstituts, die in den zwölf Monaten vor der Übertragung gezahlt wurden, proportional zur Höhe der übertragenen gedeckten Einlagen auf das andere Einlagensicherungssystem übertragen; ausgenommen davon sind Sonderbeiträge nach § 22.

(4) Bestehende Verpflichtungen des CRR-Kreditinstituts gegenüber seiner bisherigen Sicherungseinrichtung aus früheren Sicherungsfällen der bisherigen Sicherungseinrichtung bestehen auch nach dem Wechsel des CRR-Kreditinstituts in das neue Einlagensicherungssystem weiter.

(5) Das CRR-Kreditinstitut hat die Einleger im Falle eines Wechsels der Sicherungseinrichtung innerhalb eines Monats nach dem Wechsel über diesen Umstandzu informieren.

3. Abschnitt

Aufsichtsmaßnahmen und Strafbestimmungen

Maßnahmen gegen Mitgliedsinstitute

§ 39. (1) Kommt ein Mitgliedsinstitut seinen Verpflichtungen als Mitglied einer Sicherungseinrichtung nicht nach, so hat die Sicherungseinrichtung die FMA darüber unverzüglich zu informieren.

(2) Verletzt ein Mitgliedsinstitut Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes, so hat die FMA nach Anhörung der jeweiligen Sicherungseinrichtung

           1. dem Mitgliedsinstitut unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;

           2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des Mitgliedsinstituts die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.

(3) Kommt das Mitgliedsinstitut trotz der gemäß Abs. 2 ergriffenen Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Sicherungseinrichtung mit Zustimmung der FMA das Mitgliedsinstitut nach nochmaliger Setzung einer Frist von mindestens einem Monat von der Mitgliedschaft bei der Sicherungseinrichtung ausschließen. Kommt das Mitgliedsinstitut bis Ablauf dieser Ausschlussfrist seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die Sicherungseinrichtung das Mitgliedsinstitut von der Mitgliedschaft auszuschließen. § 8 Abs. 3 ist anzuwenden. Einlagen, die zum Zeitpunkt des Ausschlusses des CRR-Kreditinstituts gehalten werden, sind weiterhin durch die Sicherungseinrichtung geschützt.

(4) Das ausgeschlossene CRR-Kreditinstitut hat die Einleger unverzüglich über den Ausschluss aus der Sicherungseinrichtung und dessen Rechtsfolgen zu informieren.

Strafbestimmungen

§ 40. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Mitgliedsinstituts

           1. Beiträge gemäß den §§ 21 bis 23 nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet;

           2. die Meldungen gemäß § 32 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;

           3. seine Pflichten gemäß § 37 Abs. 2 verletzt;

           4. Werbung entgegen der Vorgaben des § 37 Abs. 3 oder § 52 betreibt;

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, in den Fällen der Z 2, 3 oder 4 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Sicherungseinrichtung

           1. die Pflichten gemäß § 2 verletzt;

           2. die Pflichten gemäß § 13 Abs. 1 verletzt;

           3. die Pflichten gemäß § 18 Abs. 1 verletzt;

           4. die Pflichten gemäß § 24 Abs. 2 verletzt;

           5. die Pflichten gemäß § 26 verletzt;

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Sicherungseinrichtung

           1. die Pflichten gemäß § 21 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 verletzt;

           2. die Pflichten gemäß § 30 Abs. 6 verletzt;

           3. eine schriftliche Anzeige gemäß § 33 unterlässt;

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(4) Bei Verletzung einer Anzeigeverpflichtung gemäß § 33 hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.

Verlängerung der Verjährungsfrist und Vollstreckung von Bescheiden

§ 41. (1) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 40 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

(2) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.

Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

§ 42. Die von der FMA gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

3. Teil

Anlegerentschädigung

Begriffsbestimmungen

§ 43. Im Sinne des 3. Teils dieses Bundesgesetzes sind:

           1. Zuständige Behörde: Die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Art. 48 der Richtlinie 2004/39/EG benannt wurde oder eine zuständige Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           2. Zweigstelle: Eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Kreditinstituts, eines Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne des § 12 Abs. 1 WAG 2007 bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma verbunden sind, unmittelbar betreibt; hat ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des § 12 Abs. 1 WAG 2007 in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet;

           3. Anleger: Eine natürliche oder juristische Person, die einem Kreditinstitut, einem Kreditinstitut gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne des § 12 Abs. 1 WAG 2007 im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften Gelder oder Instrumente anvertraut hat;

           4. Mitgliedsstaat: ein Staat gemäß § 2 Z 5 BWG;

           5. Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG;

           6. Kreditinstitut: Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG;

           7. Mitgliedsinstitut:

                a) bei der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: Kreditinstitute gemäß § 44 Abs. 1

               b) bei einer Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: Kreditinstitute, die Mitglieder des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind;

           8. Wertpapierdienstleistung: Wertpapierdienstleistung gemäß § 2 Z 29 BWG;

           9. Anlegerentschädigungssystem: die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, gemäß § 3 anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme sowie sonstige gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 97/9/EG eingerichtete und amtlich anerkannte Anlegerentschädigungsssyteme.

Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung

§ 44. (1) Vorbehaltlich des Abs. 2 haben Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 4 durchführen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 anzugehören. Weiters haben dieser Sicherungseinrichtung alle Kreditinstitute anzugehören, die von der im § 1 Abs. 3 BWG genannten Berechtigung zur Erbringung der Wertpapierdienstleistung nach § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 Gebrauch machen.

(2) Für Kreditinstitute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, das gemäß § 3 als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurde, entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.

(3) Gehört ein Kreditinstitut keiner Sicherungseinrichtung an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 4; § 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden.

(4) Sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen sind:

           1. Das Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG),

           2. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Instrumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG,

           3. das Loroemissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 11 BWG),

           4. das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 21 BWG).

Entschädigungsfall

§ 45. (1) Die Sicherungseinrichtungen haben insgesamt zu gewährleisten, dass, falls

           1. über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird,

           2. über ein Mitgliedsinstitut die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (§ 83 BWG),

           3. hinsichtlich der Forderungen eines Anlegers aus Werpapierdienstleistungen eines Mitgliedsinstituts eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird (§ 70 Abs. 2 BWG, § 78 BWG), wobei diese Verfügung spätestens nach fünf Arbeitstagen, nachdem die FMA erstmals festgestellt hat, dass das gegenständliche Mitgliedsinstitut die fälligen und rückzahlbaren Forderungen nicht zurückgezahlt hat, zu erfolgen hat, oder

           4. die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates eines ergänzend freiwillig angeschlossenen Kreditinstitutes (§ 47 Abs. 2) oder einer freiwillig angeschlossenen Wertpapierfirma (§ 47 Abs. 3) die Feststellung oder Entscheidung gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 97/9/EG gemäß Anhang II Buchstabe b der genannten Richtlinie mitteilen,

die Forderungen eines Anlegers aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Liegen auf einem Anderkonto Anlagen für Rechnung anderer Personen vor, so haben diese Personen sich zu legitimieren und ihren Anspruch nachzuweisen. Mehrfachauszahlungen sind nur dann zulässig, wenn Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen auf legitimierten Gemeinschaftskonten bestehen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Anleger ihren Anspruch nachweisen. Ist ein Strafverfahren im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 anhängig oder wurde die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) gemäß § 41 Abs. 1 BWG in Kenntnis gesetzt, so ist die Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens oder bis zur Erklärung der Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)), dass kein Anlass zur weiteren Verfolgung besteht, auszusetzen; die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben. Der Sicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Tritt einer der in Z 2 bis 4 genannten Fälle ein, so ist das Kreditinstitut verpflichtet, der Sicherungseinrichtung alle für deren Tätigwerden notwendigen Informationen zu geben, Unterlagen und Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Zugang zu EDV-Anlagen zu ermöglichen. Im Fall der Z 1 trifft diese Verpflichtung den Masseverwalter. Die betreffende Sicherungseinrichtung hat der FMA unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Mitgliedskreditinstitut seinen Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz ihr gegenüber ergeben, nicht nachkommt.

(2) Die Sicherungseinrichtungen haben nach Maßgabe des 3. Teils dieses Bundesgesetzes Anleger für Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen zu entschädigen, die dadurch entstanden sind, dass ein Kreditinstitut, ein Kreditinstitut gemäß § 47 Abs. 2 oder eine Wertpapierfirma gemäß § 47 Abs. 3 nicht in der Lage war, entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen

           1. Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen gehalten werden oder

           2. den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten, verwahrt oder verwaltet werden.

(3) Forderungsberechtigte aus Wertpapierdienstleistungen können während eines Zeitraums von einem Jahr ab der Kundmachung des Eintritts eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 1 ihre Ansprüche bei der Sicherungseinrichtung anmelden. Die Sicherungseinrichtung kann jedoch einem Anleger nicht unter Berufung auf den Ablauf dieser Frist die Entschädigung verweigern, wenn der Anleger nicht in der Lage war, seine Forderung rechtzeitig geltend zu machen.

Beschränkung der Entschädigungspflicht

§ 46. (1) Für Wertpapierdienstleistungen gemäß § 44 Abs. 2 von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist unbeschadet des in § 45 Abs. 1 genannten Höchstbetrages die Zahlungspflicht der Sicherungseinrichtung mit 90 vH der Forderung aus Wertpapiergeschäften pro Anleger begrenzt. Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze dieses Absatzes zusammengefasst und als Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften eines Anlegers behandelt. Die Sicherungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen. § 19 Abs. 2 IO ist in allen Fällen der Auszahlung von Forderungen aus Wertpapiergeschäften anzuwenden.

(2) Folgende Forderungen aus Wertpapiergeschäften sind von der Sicherung durch die Sicherungseinrichtung ausgeschlossen:

           1. Forderungen aus Wertpapiergeschäften anderer Kredit- oder Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen oder in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassener CRR-Kreditinstitute,

           2. Forderungen in Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind (§§ 165 und 278a Abs. 2 StGB),

           3. Forderungen von Staaten und Zentralverwaltungen sowie Forderungen regionaler und örtlicher Gebietskörperschaften,

           4. Forderungen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Richtlinie 2009/65/EG), Verwaltungsgesellschaften und Investmentfonds sowie Forderungen von Unternehmen der Vertragsversicherung, Pensionsversicherung, Pensionskassen, Pensions- und Rentenfonds,

           5. Forderungen von

                a) Geschäftsleitern und Mitgliedern gesetzlich oder satzungsgemäß zuständiger Aufsichtsorgane des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 sowie bei Kreditgenossenschaften von ihren Vorstandsmitgliedern,

               b) persönlich haftenden Gesellschaftern von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft des Handelsrechts,

                c) Forderungsberechtigten, die zumindest 5 vH des Kapitals des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 halten,

               d) Forderungsberechtigten, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 betraut sind und

                e) Forderungsberechtigten, die eine der in lit. a bis d genannten Funktionen in verbundenen Unternehmen (§ 244 UGB) des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 innehaben, wobei Beteiligungen, die unter den Schwellen gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegen, die Ausnahme gemäß dieser lit. nicht auslösen,

           6. Forderungen naher Angehöriger (§ 72 StGB) der unter Z 5 genannten Forderungsberechtigten, die für Rechnung der unter Z 5 genannten Forderungsberechtigten handeln, sowie Dritter, die für Rechnung der unter Z 5 genannten Forderungsberechtigten handeln,

           7. Forderungen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (§ 244 UGB) des betroffenen Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 sind,

           8. Forderungen, für die der Forderungsberechtigte vom Kreditinstitut oder von der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 auf individueller Basis Zinssätze oder andere finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG beigetragen haben,

           9. Schuldverschreibungen des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln,

         10. Forderungen, die nicht auf Euro, Schilling, Landeswährung eines Mitgliedstaates oder auf ECU lauten, wobei diese Einschränkung jedoch nicht für Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 6 WAG 2007 gilt, sowie

         11. Forderungen von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 3 UGB erfüllen.

Grenzüberschreitende Entschädigung

§ 47. (1) Nach den §§ 44 bis 46 sowie 50 sind auch jene Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gesichert, die ein Kreditinstitut gemäß § 10 BWG in einem Mitgliedstaat oder in einer Zweigstelle in einem Drittland getätigt werden. Gewährleistet das Anlegerentschädigungssystem in diesem Mitgliedstaat höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen als die Bestimmungen der §§ 44 bis 46 sowie 50, so gilt für die von der österreichischen Sicherungseinrichtung zu leistende Entschädigung ausschließlich die Regelung dieses Bundesgesetzes.

(2) Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 44 Abs. 4 erbringen, sind, soferne sie in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftmitgliedstaates anzuschließen. Dieser ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die §§ 44 bis 46 sowie 50 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftmitgliedstaates des Kreditinstitutes. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitute (§ 9 Abs. 1 BWG) zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 48 anzuwenden. Hierbei darf das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut nicht schlechter gestellt werden als ein österreichisches Kreditinstitut. Hat ein freiwillig ergänzend angeschlossenes Kreditinstitut mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß § 44 Abs. 2 sowie bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 48 als eine Zweigstelle zu betrachten.

(3) Wertpapierfirmen gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 44 Abs. 4 Z 1 bis 3 erbringen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaates anzuschließen.Für Wertpapierfirmen gemäß § 12 WAG 2007, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 erbringen und diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, so dass der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, gilt hingegen § 78 WAG 2007. Der ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß § 44 Abs. 2 Z 1 bis 3 und nur insoweit, als die §§ 44 bis 46 sowie 50 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates der Wertpapierfirma. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 49 sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als ein nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß § 44 Abs. 2 und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 49 als eine Zweigstelle zu betrachten.

(4) Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die betreffende Sicherungseinrichtung hievon die FMA unverzüglich zu verständigen. Diese hat das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Kreditinstitutes aufzufordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut trotz dieser Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann es von der Sicherungseinrichtung unter Setzung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates ausgeschlossen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirmen. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses getätigte Einlagen bleiben bis zu ihrer Fälligkeit ergänzend gesichert. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses erbrachte Wertpapierdienstleistungen verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung der ergänzenden Anlegerentschädigung. Die Einleger und Anleger sind von der Sicherungseinrichtung vom Wegfall der ergänzenden Deckung durch Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie in zumindest einer weiteren bundesweit erscheinenden Tageszeitung zu benachrichtigen. Das ausgeschlossene Institut hat den Umstand des Wegfalls der ergänzenden Deckung im Kassensaal auszuhängen sowie in seiner Werbung und in den Vertragsurkunden deutlich erkennbar anzumerken.

(5) Kreditinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Niederlassungsfreiheit Zweigstellen errichten, sind bezüglich der in diesem Mitgliedstaat erbrachten Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 47 Abs. 3 in gleicher Weise berechtigt, sich einem dortigen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem ergänzend anzuschließen. Die FMA hat bei Eintritt eines Sicherungsfalles gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 bis 3 gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die im Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG vorgesehene Mitteilung abzugeben.

Finanzierung

§ 48. (1) Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung von Entschädigungen für gesicherte Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Sicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der gesicherten Forderungen ermöglichen. Sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist, gilt die Beitragspflicht zunächst, unbeschadet des Abs. 2, nur für die Mitgliedsinstitute der durch den Sicherungsfall betroffenen Sicherungseinrichtung. Im Fall einer Auszahlung einer Entschädigung für gesicherte Wertpapierdienstleistungen erfolgt die Bemessung der Beiträge der Mitgliedsinstitute nach § 49. Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr insgesamt höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Art. 92 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zuzüglich des 12,5-fachen des Eigenmittelerfordernisses für das Positionsrisiko (Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) bei Kreditinstituten, die ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln, zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet, wobei sich bei mehrfacher Inanspruchnahme innerhalb eines Zeitraumes von fünf Geschäftsjahren die Bemessungsgrundlage gemäß Art. 92 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um die bereits in Anspruch genommenen Beträge multipliziert mit dem Faktor 40 reduziert; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 47 Abs. 2 und 3. Im selben Ausmaß haften die Mitgliedsinstitute auch für gegen die Sicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 47 Abs. 2 und 3.

(2) Kann die betroffene Sicherungseinrichtung die Auszahlung gesicherter Forderungen nicht voll leisten, so sind die übrigen Sicherungseinrichtungen verpflichtet, zur Deckung des Fehlbetrages unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile sind Abs. 1 und § 49 sinngemäß anzuwenden. Diesen Sicherungseinrichtungen stehen Rückgriffsansprüche in der Höhe der geleisteten Beiträge auf eine Sicherungssumme bis 20 000 Euro pro gesichertem Anspruch und der nachgewiesenen Kosten gegen die erstbetroffene Sicherungseinrichtung zu.

(3) Können die Sicherungseinrichtungen insgesamt die Auszahlung der gesicherten Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen bis zu einem Ausmaß von 20 000 Euro nicht voll leisten, so hat die erstbetroffene Sicherungseinrichtung zur Erfüllung der restlichen Auszahlungsverpflichtungen Darlehen aufzunehmen oder Schuldverschreibungen auszugeben. Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung für diese Verpflichtungen übernehmen. Dem Bund steht bei Inanspruchnahme aus diesen Haftungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nur zweimal ein Rückgriffsanspruch gegen dieselbe Sicherungseinrichtung zu. Dieser Rückgriffsanspruch ist auf den Betrag, der sich aus dem Anspruch auf die Jahresbeitragsleistung der Mitgliedsinstitute der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung gemäß Abs. 1 zum Zeitpunkt des Rückgriffs errechnet, begrenzt.

(4) Im Fall der Auszahlung gesicherter Forderungen

           1. eines freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitutes gemäß § 47 Abs. 2,

           2. einer freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirma gemäß § 47 Abs. 3,

           3. eines Kreditinstitutes, dem die Konzession nach dem 3. Juli 2005 erteilt wurde, oder

           4. eines Kreditinstitutes, das nach dem 3. Juli 2005 den Fachverband wechselt,

haben alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile ist Abs. 1 und § 49 sinngemäß anzuwenden. Die Sicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Institute gemäß Z 1 bis 4 gehören für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des freiwillig ergänzenden Anschlusses gemäß § 47 Abs. 2 oder 3, der Konzessionserteilung oder des Fachverbandswechsels einem gesonderten Rechnungskreis im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von zehn Jahren erlischt die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis, im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des Abs. 1 anzuwenden.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige Sicherungseinrichtung beschließt, das Institut gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 von der Anwendung der zehnjährigen Frist des Abs. 4 zu entbinden.

Bemessungsgrundlagen

§ 49. (1) Für die Feststellung von Forderungen gemäß § 45 Abs. 2, die gemäß § 45 Abs. 3 angemeldet wurden, die Bemessung der Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute und die Auszahlung von Entschädigungsbeträgen sind die folgenden Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Die Höhe der Forderung ist nach dem Marktwert der Instrumente im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalles gemäß § 45 Abs. 1 zu bestimmen. Die Forderung umfasst auch Zinsen und Dividenden, die im Zeitraum zwischen dem Eintritt des Sicherungsfalles (§ 45 Abs. 1) und der Auszahlung der Entschädigung angefallen sind.

(3) Der gemäß § 23 Abs. 7 DepG bestellte Kurator hat der Sicherungseinrichtung alle für die Feststellung der Höhe von Entschädigungsansprüchen erforderlichen Informationen zu erteilen und mit der Sicherungseinrichtung zusammenzuarbeiten. Der Kurator hat insbesondere die Sicherungseinrichtung ehestmöglich über die Zusammensetzung und Höhe der Sondermasse gemäß § 23 Abs. 6 DepG zu informieren.

(4) Die Sicherungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute für die Auszahlung der Entschädigungen für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen ist nach dem Anteil der in Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Position 4 BWG enthaltenen Provisionserträge aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen am Gesamtbetrag der genannten Provisionserträge aller Mitgliedsinstitute zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Bei Kreditinstituten, die das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft betreiben, sind hingegen der Bemessung an Stelle der vorgenannten Provisionserträge die gesamten Vergütungen für die Vermögensverwaltung gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 BMSVG und § 70 2. und 3. Satz BMSVG zu Grunde zu legen.

(5) Stehen der Feststellung der Forderungen oder der Aufbringung der Entschädigungswerte außergewöhnliche Hindernisse entgegen, oder teilt der gemäß § 23 Abs. 7 DepG bestellte Kurator mit, dass die Feststellung der Höhe der Sondermasse gemäß § 23 Abs. 6 DepG auf ungewöhnliche Schwierigkeiten stößt, und kann auf Grund dessen die Frist gemäß § 43 Abs. 1 nicht eingehalten werden, so verlängert sich diese Frist um weitere drei Monate. Der Bundesminister für Finanzen ist weiters auf Antrag der betroffenen Sicherungseinrichtung berechtigt, nach Anhörung der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank die Verlängerung der Frist um drei Monate zu bewilligen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände zur Abwehr eines volkswirtschaftlichen Schadens, insbesondere durch die Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems, erforderlich ist.

Ausschluss der Doppelentschädigung

§ 50. Es besteht kein Anspruch eines Gläubigers auf Doppelentschädigung dadurch, dass für ein und dieselbe Forderung nach den Bestimmungen des 2. Teils und des 3. Teils Entschädigung ausbezahlt wird. Die Sicherungseinrichtung hat im Fall von Forderungen aus Guthaben auf Konten, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowohl als gedeckte Einlage als auch als sicherungspflichtige Forderung aus Wertpapiergeschäften entschädigt werden können, die Zuordnung dieser Forderungen gemäß Z 1 und 2 vorzunehmen:

           1. Gelder, die dem Kreditinstitut oder der Wertpapierfirma zum Erwerb von Instrumenten anvertraut wurden, sind der Einlagensicherung zuzuordnen;

           2. Guthaben, die sich unmittelbar aus der Gutschrift von Erträgen, Veräußerungen und sonstigen Abrechnungen von Wertpapiergeschäften ergeben, sind der Anlegerentschädigung zuzurechnen, sofern sie nicht bereits auf einem verzinsten Konto eines zum Betrieb des Einlagengeschäfts berechtigten Kreditinstituts gutgeschrieben sind;

Vermögenswerte, die einer Veranlagungsgemeinschaft einer Betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse zugeordnet sind, sind unabhängig von der Art der Veranlagung der Anlegerentschädigung zuzurechnen; der Höchstbetrag von 20 000 Euro gemäß § 45 Abs. 1 bezieht sich beim Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft jeweils auf die Abfertigungsanwartschaft oder die Anwartschaft auf eine Selbstständigenvorsorge des einzelnen Anwartschaftsberechtigten der Betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse.

Informationen für den Anleger

§ 51. Kreditinstitute, Kreditinstitute gemäß § 47 Abs. 2, die in Österreich sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen durchführen, und Wertpapierfirmen gemäß § 47 Abs. 3 haben das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal über die für die Anlegerentschädigung geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaates oder des Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes oder einer ausländischen Wertpapierfirma durchgeführten Wertpapierdienstleistungen nach den Vorschriften dieses Drittlandes einem Entschädigungssystem unterliegen, zu informieren. Jedem Anleger ist bei Anknüpfung einer Geschäftsverbindung über sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen, spätestens bei Vertragsabschluss, eine Information in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos auszuhändigen, die in leicht verständlicher Form Angaben über das Entschädigungssystem, dem das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma angehört, sowie über Höhe und Umfang der Deckung enthält. Auf Wunsch des Anlegers sind ihm detaillierte schriftliche Informationen über die Anlegerentschädigung kostenlos auszuhändigen. Die Verpflichtung zur Aushändigung der vorgenannten Informationen an Anleger gilt auch für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen.

Werbung

§ 52. Die Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Anlegerentschädigungssystem ist nur insoweit zulässig, als sich diese auf die Nennung der Sicherungseinrichtung beschränkt, der das betreffende Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma als Mitglied angehört.

Sonstige Pflichten der Sicherungseinrichtungen

§ 53. (1) Die Sicherungseinrichtung hat der FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.

(2) Die Sicherungseinrichtungen haben mit den Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Richtlinie 97/9/EG und in den in § 47 Abs. 2, 3, 4 und 5 sowie § 51 genannten Fällen zusammenzuarbeiten.

Fortdauer der Entschädigungspflicht

§ 54. Die §§ 43 bis 53 gelten bei Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG und § 9 BWG und Wertpapierfirmen gemäß § 12 WAG 2007, denen die Konzession oder Berechtigung zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen entzogen wurde oder deren diesbezügliche Konzession oder Berechtigung erloschen ist, für alle Forderungen, die bis zum Zeitpunkt des Entzugs oder des Erlöschens dieser Konzession oder Berechtigung entgegengenommen wurden oder entstanden sind, auch dann, wenn der Sicherungsfall gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 4 nach dem Entzug oder Erlöschen dieser Konzession oder Berechtigung eingetreten ist. Solche Institute haben alle in den §§ 43 bis 53 genannten Verpflichtungen gegenüber der Sicherungseinrichtung ungeachtet des Entzugs oder Erlöschens der Konzession oder Berechtigung zu erfüllen.

4. Teil

Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Kostenbestimmung

§ 55. Die Kosten der FMA für die Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen nach diesem Bundesgesetz sind Kosten des Rechnungskreises 1 (Kosten der Bankaufsicht) gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG. Für die Zuordnung der Kosten ist § 69a BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. Kreditinstitute und

           2. Zweigstellen gemäß § 36 Abs. 1

kostenpflichtig sind. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Bankenaufsicht einen Subrechnungskreis für diese Kostenpflichtigen zu bilden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 56. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweise

§ 57. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2013/36/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 208 vom 02.08.2013 S. 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/17/EU, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, anzuwenden.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2004/39/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor, ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007 S. 1, anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2009/65/EG verwiesen wird, so ist, sofern nicht Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, anzuwenden.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2014/49/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie über Einlagensicherungssysteme, ABl. Nr. L 173 vom 12.4.2014 S. 149, anzuwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 58. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 gelten die folgenden Übergangsbestimmungen:

           1. (Zu § 1 Abs. 1): Abweichend von § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 sind im Zeitraum zwischen dem 3. Juli 2015 und dem 31. Dezember 2018 Sicherungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes die Sicherungseinrichtungen gemäß § 58 Z 2.

           2. Im Zeitraum zwischen dem 3 Juli 2015 und dem 31. Dezember 2018 hat jeder Fachverband eine Sicherungseinrichtung zu unterhalten, die diesem Fachverband angehörende Kreditinstitute, die gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 44 Abs. 1 einer Sicherungseinrichtung angehören müssen, sowie Kreditinstitute gemäß § 47 Abs. 2 und Wertpapierfirmen gemäß § 47 Abs. 3 aufzunehmen hat. Die Sicherungseinrichtungen sind in der Form von Haftungsgesellschaften als juristische Personen zu betreiben.

           3. Die bei den Fachverbänden gemäß § 58 Z 2 eingerichteten Sicherungseinrichtungen haben am 1. Jänner 2019 die verfügbaren Finanzmittel ihrer Einlagensicherungsfonds der einheitlichen Sicherungseinrichtung (§ 1 Abs. 1 Z 1) und gegebenenfalls der Sicherungseinrichtung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem (§ 1 Abs. 1 Z 2) anteilig zu den im Jahr 2018 gemäß § 21 geleisteten Beiträgen ihrer Mitgliedsinstitute zu übertragen. Bestehen zum Stichtag 1. Jänner 2019 noch aufrechte Forderungen von zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen gegen eine erstbetroffene Sicherungseinrichtung eines Fachverbands, so treten mit Ablauf des 1. Jänner 2019 die Mitgliedsinstitute der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen in die Rechte der zweitbetroffenen Sicherungseinrichung und die Mitgliedsinstitute der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung in die Verpflichtungen der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung, jeweils anteilig zu den von ihnen im Jahr 2018 gemäß § 21 geleisteten Beiträgen, ein. Die Sicherungseinrichtungen, denen derartig verpflichtete Mitgliedsinstitute nach dem 1. Jänner 2019 zugeordnet sind, haben diese offenen Forderungen durch Sonderbeiträge bei den ehemaligen Mitgliedsinstituten der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung einzuheben und den Sicherungseinrichtungen, denen die ehemaligen Mitgliedsinstitute der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen angehören, zu übertragen.

           4. (zu § 3): Ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes können Anträge auf Anerkennung gemäß § 3 gestellt und Anerkennungen gemäß § 3 erteilt werden; eine Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem durch die FMA gemäß § 3 ist jedoch frühestens ab dem 1. Jänner 2019 wirksam.

           5. (zu § 7): Abweichend von § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 21 gelten für den Zeitraum zwischen 3. Juli 2015 und 31. Dezember 2018 die folgenden Begriffsbestimmungen für die Zwecke des 2. Teils dieses Bundesgesetzes:

                a) Einlagensicherungssysteme:

                     aa) gesetzliche Sicherungseinrichtungen gemäß § 58 Z 2, sowie andere gesetzliche Einlagensicherungssysteme gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU,

                    bb) vertragliche Einlagensicherungssysteme, die gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,

                     cc) institutsbezogene Sicherungssysteme, die gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind;

               b) Mitgliedsinstitut: CRR-Kreditinstitut gemäß § 8 Abs. 1;

           6. (zu § 8 Abs. 1): Abweichend von § 8 Abs. 1 haben CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich, die Einlagen entgegennehmen, für den Zeitraum zwischen 3. Juli 2015 und 31. Dezember 2018 der Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes gemäß § 58 Z 2 anzugehören.

           7. (zu § 13 Abs. 1): Abweichend von der in § 13 Abs. 1 vorgesehenen Erstattungsfrist von 7 Arbeitstagen gelten die folgenden Erstattungsfristen in den folgenden Übergangszeiträumen:

                a) bis zum 31. Dezember 2018: bis zu 20 Arbeitstage;

               b) vom 1. Jänner 2019 bis zum 31. Dezember 2020: bis zu 15 Arbeitstage;

                c) vom 1. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2023: bis zu 10 Arbeitstage.

Während der Übergangszeiträume gemäß lit. a bis c haben die Sicherungseinrichtungen, wenn sie den gesamten Betrag der gedeckten Einlagen nicht innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Eintritt des Sicherungsfalls an die Einleger erstatten können, auf Antrag des Einlegers innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Antragstellung einen angemessenen Betrag der gedeckten Einlagen an den Einleger auszuzahlen, um dessen Lebenshaltungskosten zu decken. Die Sicherungseinrichtungen haben die Auszahlung des angemessenen Betrags auf Basis und nach Prüfung des Antrags des Einlegers, der ihnen bereits vorliegenden Daten sowie der von den Mitgliedsinstituten bereitzustellenden Daten vorzunehmen. Der ursprüngliche Anspruch des Einlegers auf Auszahlung eine Betrags in Höhe seiner gedeckten Einlagen gemäß § 13 verringert sich in diesem Fall um den durch die Sicherungseinrichtung ausgezahlten angemessenen Betrag zur Deckung der Lebenshaltungskosten.

           8. (zu § 18 Abs. 1):

                a) Der Einlagensicherungsfonds ist bis 3. Juli 2024 (Endtermin) aufzubauen, wobei 2015 ein Beitrag in Höhe eines halben Jahresbeitrags einzuheben ist. Die Sicherungseinrichtung hat sicher zu stellen, dass ihre Methode einen gleichmäßigen Aufbau des Einlagensicherungsfonds gewährleistet, wobei die Auswirkungen der Konjunktur auf mögliche prozyklische Effekte bei der Beitragsaufbringung zu berücksichtigen sind.

               b) Die FMA kann auf Antrag einer Sicherungseinrichtung die Verlängerung des Endtermins um bis zu vier Jahre bewilligen, falls die Sicherungseinrichtung nach Inkrafttreten der Richtlinie 2014/49/EU aber vor dem Endtermin insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,8vH der gedeckten Einlagen vorgenommen hat. Die Bewilligung hat auch die Zielausstattung in den Jahren der verlängerten Aufbauphase zu konkretisieren.

                c) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 vorhandene Vermögensbestandteile der Sicherungseinrichtung, die die Anforderungen an die verfügbaren Finanzmittel erfüllen, können dem Einlagensicherungsfonds derselben Sicherungseinrichtung zugerechnet werden.

               d) Vorbehaltlich des Eintritts eines Sicherungsfalls haben die Sicherungseinrichtungen gemäß Z 2 sicherzustellen, dass ihre Einlagensicherungsfonds am 1. Jänner 2019 jeweils mit verfügbaren Finanzmitteln in Höhe von 0,31vH der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute dotiert ist.

           9. (zu § 26 Abs. 2): Im Zeitraum zwischen dem 3. Juli 2015 und dem 31. Dezember 2018 gilt ergänzend zu § 26 Abs. 2, dass CRR-Kreditinstitute gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 mit mehrheitlicher Zustimmung ihrer Eigentümer auch in die Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden können, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich.

         10. (zu § 43): Abweichend von § 43 Z 7 und Z 9 gelten für den Zeitraum zwischen 3. Juli 2015 und 31. Dezember 2018 die folgenden Begriffsbestimmungen für die Zwecke des 3. Teils dieses Bundesgesetzes:

                a) Mitgliedsinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 44 Abs. 1;

               b) Anlegerentschädigungssystem: gesetzliche Sicherungseinrichtungen gemäß § 58 Z 2 sowie sonstige gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 97/9/EG eingerichtete und amtlich anerkannte Anlegerentschädigungsssyteme;

         11. (zu § 44 Abs. 1): Abweichend von § 44 Abs. 1 haben Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 44 Abs. 4 durchführen, für den Zeitraum zwischen dem 3. Juli 2015 und dem 31. Dezember 2018 der Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes gemäß § 58 Z 2 anzugehören.

         12. (zu § 47 Abs. 2): Abweichend von § 47 Abs. 2 sind Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 44 Abs. 2 erbringen und in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, im Zeitraum zwischen dem 3. Juli 2015 und 31. Dezember 2018 berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftmitgliedstaates anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp dem betreffenden Kreditinstitut am ähnlichsten sind. Dieser ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die §§ 44 bis 46 sowie 50 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftmitgliedstaates des Kreditinstitutes. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitute (§ 9 Abs. 1 BWG) zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 48 anzuwenden. Hierbei darf das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut nicht schlechter gestellt werden als ein österreichisches Kreditinstitut. Hat ein freiwillig ergänzend angeschlossenes Kreditinstitut mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß § 44 Abs. 2 sowie bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 48 als eine Zweigstelle zu betrachten.

         13. (zu § 47 Abs. 3): Abweichend von § 47 Abs. 3 sind Wertpapierfirmen gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 44 Abs. 2 Z 1 bis 3 erbringen und in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, im Zeitraum zwischen dem 3. Juli 2015 und 31. Dezember 2018 berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaates anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp der betreffenden Wertpapierfirma am ähnlichsten sind. Für Wertpapierfirmen gemäß § 12 WAG 2007, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 erbringen und diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, so dass der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, gilt hingegen § 78 WAG 2007. Der ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß § 44 Abs. 2 Z 1 bis 3 und nur insoweit, als die §§ 44 bis 46 sowie 50 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates der Wertpapierfirma. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 49 sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als ein nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß § 44 Abs. 2 und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 49 als eine Zweigstelle zu betrachten.

         14. (zu § 48 Abs. 5): Im Zeitraum zwischen dem 3. Juli 2015 und dem 31. Dezember 2018 gilt ergänzend zu § 48 Abs. 5, dass Kreditinstitute gemäß § 48 Abs. 4 Z 3 mit mehrheitlicher Zustimmung ihrer Eigentümer auch in die Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden können, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich.

Vollziehung

§ 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der § 16 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 20 Abs. 5 der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 60. § 1 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 Z 6, § 29, § 33 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Anlage zu § 31

Inhalt des Rechenschaftsberichts

           1. Vermögen und Verbindlichkeiten

                a) Bankguthaben

               b) Wertpapiere

                c) Zahlungsverpflichtungen von Mitgliedsinstituten gemäß § 21 Abs. 3

               d) Forderungen, darunter:

                     aa) Forderungen, die gemäß § 24 gegenüber einer anderen Sicherungseinrichtung bestehen

                    bb) Forderungen, die aufgrund einer Kreditgewährung gemäß § 28 gegenüber einem anderen Einlagensicherungssystem bestehen

                e) Sonstiges Vermögen

                f) Vermögen insgesamt

               g) Verbindlichkeiten der Sicherungseinrichtung gegenüber Dritten, darunter:

                     aa) Verbindlichkeiten, die gegenüber einer anderen Sicherungseinrichtung gemäß § 24 bestehen

                    bb) Verbindlichkeiten, die aufgrund einer Kreditaufnahme gemäß § 25 bestehen

               h) Nettobestandswert

           2. Einnahmen während des Berichtszeitraums, darunter

                a) Beiträge, davon Zahlungsverpflichtungen von Mitgliedsinstituten gemäß § 21 Abs. 3

               b) Sonderbeiträge, darunter: erhöhte Sonderbeiträge

                c) gemäß § 24 von anderen Sicherungseinrichtungen erhaltene Finanzmittel die keinem Rückgriffsanspruch der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen gemäß § 24 Abs. 3 unterliegen

               d) Zahlungen aufgrund eines gemäß § 25 aufgenommenen Kredits

                e) Erträge aus der Veranlagung vorhandener Finanzmittel

                f) Erträge aus Forderungen

               g) sonstige Erträge

               h) Rückflüsse aus Insolvenzmassen von CRR-Kreditinstituten

           3. Ausgaben, darunter

                a) Ausgaben für die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 132 BaSAG oder gemäß Art. 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014

               b) Ausgaben für Sicherungsfälle, darunter: einer anderen Sicherungseinrichtung gemäß § 24 zur Verfügung gestellte Finanzmittel, die keinem Rückgriffsanspruch gemäß § 24 Abs. 3 unterliegen

                c) Ausgaben für Stützungsmaßnahmen gemäß § 29

               d) Aufwendungen für bestehende Verbindlichkeiten gegenüber Dritten

                e) sonstige Aufwendungen

           4. Angaben über die Entwicklung der Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds während des Berichtzeitraumes, darunter Angaben zur Veränderung in der Zusammensetzung des Wertpapierbestandes während des Berichtzeitraumes

           5. Ausstattung des Einlagensicherungsfonds

                a) Verfügbare Finanzmittel in Prozent der gedeckten Einlagen

               b) Unter/Überausstattung des Einlagensicherungsfonds

           6. Verwendete Berechnungsmethode zum Gesamtrisiko

           7. Verwaltungskosten, die aus der Verwaltung des Einlagensicherungsfonds erwachsen.

Artikel 3

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/201x, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 37. Wertstellung“ folgender Eintrag eingefügt:

              „37a.    Einlagensicherung“

2. Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zu § 93 bis § 93c durch die folgenden Einträge ersetzt:

             „§ 93.    Informationsweitergabe an Sicherungseinrichtungen

            § 93a.    Anforderungen an nicht anerkannte Systeme im Rahmen der Einlagensicherung“

3. § 3 Abs. 2 Z 9 lautet:

         „9. Kreditinstitute, die keine Konzession zur Entgegennahme von erstattungsfähigen Einlagen (§ 7 Abs. 1 Z 4 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, BGBl. I Nr. xxx/2015) haben und sich auf Grund ihrer Satzung ausschließlich fristenkongruent und nur im Zwischenbankverkehr refinanzieren.”

4. § 4 Abs. 3 Z 3 lautet:

         „3. den Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau des Kreditinstitutes, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß § 39 und die Verfahren und Pläne gemäß § 39a hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan

                a) eine Budgetrechnung und

               b) wenn der Konzessionsantrag die Entgegennahme von Einlagen umfasst, eine Prognoserechnung über die Höhe der gedeckten Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG

für die ersten drei Jahre zu enthalten;“

5. § 4 Abs. 6 zweiter Satz lautet:

“Umfasst der Konzessionsantrag die Berechtigung zur Entgegennahme erstattungsfähiger Einlagen (§ 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG) oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen (§ 44 Abs. 4 ESAEG), so hat die FMA vor Erteilung der Konzession auch die Sicherungseinrichtungen anzuhören; die FMA ist berechtigt, hierbei den Sicherungseinrichtungen auch die Angaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 zu übermitteln.”

6. § 8 Z 2 lautet:

         „2. jede Konzessionserteilung gemäß § 4 einschließlich des Namens des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystems, bei dem das betroffene CRR-Kreditinstitut Mitglied ist und“

7. § 9 Abs. 7 lautet:

„(7) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 27a, 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74 bis 75, 94 und 95 Abs. 3 und 4 BWG, sowie die §§ 37 Abs. 2 und 51 ESAEG und je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 36, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 WAG 2007, die §§ 4 und 26 bis 48 ZaDiG und die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und EU-Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“

8. § 9 Abs. 8 lautet:

„(8) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die §§ 31 bis 41, 66 bis 68, 94 und 95 Abs. 3 und 4 BWG, sowie die §§ 37 Abs. 2 und 51 ESAEG und je nach ihrem Geschäftsgegenstand die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und EU-Verordnungen die §§ 4 und 26 bis 48 ZaDiG und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.”

9. In § 15 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „93 Abs. 8 und 8a,“.

10. § 28b Abs. 1 lautet:

„(1) Jeder gemäß Art. 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Großkredit, der mindestens 500 000 Euro beträgt, bedarf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes. Vorratsbeschlüsse sind hierbei unzulässig. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ist über jeden Großkredit mindestens einmal jährlich zu berichten. Übt ein Zentralstaat, dem gemäß Art. 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von nicht mehr als 100 vH zuzuordnen ist, die direkte Kontrolle über eine oder mehr als eine natürliche oder juristische Person aus oder besteht zwischen einem solchen Zentralstaat und einer oder mehr als einer natürlichen oder juristischen Person eine direkte Abhängigkeit, so kann der Zentralstaat für die Zwecke dieses Absatzes abweichend von Art. 4 Abs. 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Gruppenbildung außer Betracht bleiben. Dies gilt auch im Falle von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, auf die Art. 115 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung findet und denen demzufolge ein Risikogewicht von nicht mehr als 100 vH zuzuordnen ist.“

11. § 35 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. die Angaben über die Einlagensicherung gemäß § 37 Abs. 2 ESAEG und die Anlegerentschädigung gemäß § 51 ESAEG.“

12. Nach § 37 wird folgender § 37a samt Überschrift eingefügt:

„Einlagensicherung

§ 37a. (1) CRR-Kreditinstitute haben dem Einleger im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG vor Abschluss eines Vertrages über die Entgegennahme von Einlagen den Informationsbogen gemäß der Anlage zu § 37a über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Einleger haben den Empfang dieses Informationsbogens zu bestätigen.

(2) Die Bestätigung, dass es sich bei den Einlagen um erstattungsfähige Einlagen handelt, erhalten die Einleger auf ihren Kontoauszügen, einschließlich eines Verweises auf dee Informationsbogen gemäß der Anlage zu § 37a. Die Website der Sicherungseinrichtung, der das CRR-Kreditinstitut angehört, wird auf dem Informationsbogen angegeben. Der Informationsbogen wird dem Einleger mindestens einmal jährlich zur Verfügung gestellt.

(3) Nutzt ein Einleger das Internetbanking, so können die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 elektronisch übermittelt werden. Auf Wunsch des Einlegers sind sie in Papierform zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Information gemäß Abs. 1 und 2 darf zu Werbezwecken nur einen Hinweis auf die Sicherungseinrichtung zur Sicherung des Produkts, auf das in der Werbung Bezug genommen wird, enthalten und die Funktionsweise der Sicherungseinrichtung sachlich beschreiben. Ein Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen ist unzulässig.

(5) Im Falle einer Verschmelzung, einer Umwandlung von Tochterunternehmen in Zweigstellen oder ähnlicher Vorgänge sind die Einleger mindestens einen Monat bevor die Verschmelzung, die Umwandlung oder ein ähnlicher Vorgang Rechtswirkung erlangt darüber zu informieren, es sei denn, die FMA stimmt aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses oder der Stabilität des Finanzsystems einer kürzeren Frist zu. Die Einleger erhalten die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Verschmelzung oder der Umwandlung oder des ähnlichen Vorgangs ihre erstattungsfähigen Einlagen einschließlich aller aufgelaufenen Zinsen und Vorteile, soweit sie über die Deckungssumme gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG hinausgehen, höchstens jedoch den Betrag zum Zeitpunkt des Vorgangs, abzuheben oder auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen. Das CRR-Kreditinstitut darf für diese Abhebung oder Übertragung kein Entgelt einheben.“

13. § 57 Abs. 5 dritter Satz lautet:

“Eine Auflösung der Haftrücklage darf nur insoweit erfolgen, als dies zur Erfüllung von Verpflichtungen im Sicherungsfall (§ 9 ESAEG) oder Entschädigungsfall (§ 45 ESAEG) oder zur Deckung sonstiger im Jahresabschluss auszuweisender Verluste erforderlich ist.”

14. § 61 Abs. 1 lautet:

§ 61. (1) Bankprüfer sind die zum Abschlußprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Prüfungsorgane (Revisoren, Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes haben in Verbindung mit der Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 ESAEG Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems bei den ihnen angeschlossenen Kreditinstituten wahrzunehmen. Für Kreditinstitute, die dem Fachverband der Banken und Bankiers oder dem Fachverband der Landes-Hypothekenbanken angehören, sind die Aufgaben des Früherkennungssystems von der Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 ESAEG wahrzunehmen; die Bankprüfer dieser Kreditinstitute haben mit der betroffenen Sicherungseinrichtung für Zwecke des Früherkennungssystems zusammenzuarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, Datenmeldungen der Kreditinstitute, die die vorgenannten Sicherungseinrichtungen für Zwecke des Früherkennungssystems benötigen, an die betroffenen Sicherungseinrichtungen weiterzuleiten.“

15. In § 69 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „des Finanzkonglomerategesetzes,“ die Wortfolge „ des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes,“ eingefügt.

16. In § 73a entfällt die Wortfolge „ und § 93a Abs. 8“.

17. § 93 samt Überschrift lautet:

„Informationsweitergabe an und zwischen Sicherungseinrichtungen

§ 93. (1) Kreditinstitute haben ihrer Sicherungseinrichtung auf Verlangen jederzeit und unverzüglich sämtliche Informationen zu übermitteln, die die Sicherungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dem ESAEG benötigt; diese Informationen umfassen insbesondere Angaben zur Höhe der erstattungsfähigen Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG jedes einzelnen Einlegers eines CRR-Kreditinstituts sowie Angaben, die die Sicherungseinrichtung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß § 1 Abs. 4 ESAEG benötigt. Die Sicherungseinrichtungen sind berechtigt, bei der Einholung solcher Informationen periodische Meldungen vorzuschreiben.

(2) Kreditinstitute gemäß § 47 Abs. 2 ESAEG und Wertpapierfirmen gemäß § 47 Abs. 3 ESAEG sind verpflichtet, ihrer Sicherungseinrichtung alle Informationen zu erteilen, die diese für die Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 48 Abs. 4 ESAEG benötigt; weiters haben Kreditinstitute gemäß § 47 Abs. 2 ESAEG und Wertpapierfirmen gemäß § 47 Abs. 3 ESAEG der zuständigen Sicherungseinrichtung des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen zu erteilen, die diese benötigt, um sicherzustellen, dass die Anleger unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden.

(3) Die Sicherungseinrichtungen haben zusammenzuarbeiten und Informationen untereinander auszutauschen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Bestimmungen des ESAEG erforderlich ist.“

18. § 93a samt Überschrift lautet:

„Anforderungen an nicht anerkannte Systeme im Rahmen der Einlagensicherung

§ 93a. (1) Vertragliche Einlagensicherungssysteme, einschließlich der Systeme, die einen zusätzlichen Schutz bieten, der über die in § 13 ESAEG festgelegte Deckungssumme hinausgeht, die nicht als Einlagensicherungssystem anerkannt sind, sowie institutsbezogene Sicherungssysteme, die nicht als Einlagensicherungssystem anerkannt sind, haben über angemessene finanzielle Mittel oder entsprechende Finanzierungsmechanismen zu verfügen, um ihre Verpflichtungen erfüllen zu können. Die §§ 37 Abs. 2 und 38 Abs. 4 ESAEG sind anzuwenden.“

19. Die §§ 93b und 93c entfallen.

20. § 98 Abs. 2 Z 10 entfällt.

21. In § 98 Abs. 5a wird nach Z 10 folgende Z 11 eingefügt:

       „11. die Pflichten zur Informationsweitergabe an Sicherungseinrichtungen gemäß § 93 verletzt;“

22. § 99 Abs. 1 Z 14 entfällt.

23. In § 101a wird der Verweis „§ 98 Abs. 5a Z 4 bis 10“ durch den Verweis „§ 98 Abs. 5a Z 4 bis 11“ ersetzt.

24. § 103h entfällt.

25. § 103k entfällt.

26. Nach § 103s wird folgender § 103t eingefügt:

§ 103t. Die Kreditinstitute und ihre jeweils für den Abschluss von Verträgen und Betriebsvereinbarungen zuständigen Organe haben darauf hinzuwirken, dass bis zum Inkrafttreten des BGBl. I Nr. xxx/2015 abgeschlossene vertragliche Vereinbarungen, die den Anforderungen der Z 11 lit. b der Anlage zu § 39b nicht entsprechen, soweit rechtlich zulässig, auf Grundlage einer objektiv nachvollziehbaren rechtskundigen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten angepasst werden.“

27. Nach § 108 wird die folgende Anlage zu § 37a eingefügt:

„Anlage zu § 37a

INFORMATIONSBOGEN FÜR DEN EINLEGER

Grundlegende Informationen über den Schutz von Einlagen

Einlagen bei (Name des Kreditinstituts einfügen) sind geschützt durch:

[Name der einschlägigen Sicherungseinrichtung einfügen] (1)

Sicherungsobergrenze:

100 000 EUR pro Einleger pro Kreditinstitut (2)

[Wenn zutreffend:] Die folgenden Marken sind Teil Ihres Kreditinstituts [alle Marken einfügen, die unter derselben Lizenz tätig sind]

Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut haben:

Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden „aufaddiert“, und die Gesamtsumme unterliegt der Obergrenze von 100 000 EUR (2)

Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder mehreren anderen Personen haben:

Die Obergrenze von 100 000 EUR gilt für jeden einzeln Einleger (3)

Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts:

7 Arbeitstage (4)

Währung der Erstattung:

Euro

Kontaktdaten:

[Kontaktdaten der einschlägigen Sicherungseinrichtung einfügen (Adresse, Telefon, E-Mail usw.)]

Weitere Informationen:

[Website der einschlägigen Sicherungseinrichtung einfügen]

Empfangsbestätigung durch den Einleger:

 

Zusätzliche Informationen (für alle oder einige der nachstehenden Punkte)

(1) Für die Sicherung Ihrer Einlage zuständiges Einlagensicherungssystem:

[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem vertraglichen Einlagensicherungssystem gedeckt, das als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt ist. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] erstattet.

 

[Nur wenn zutreffend:] Ihr Kreditinstitut ist Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, das als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt ist. Das heißt, alle Institute, die Mitglied dieses Einlagensicherungssystems sind, unterstützen sich gegenseitig, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] erstattet.

 

[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem und einem vertraglichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen in jedem Fall bis zu 100 000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] erstattet.

 

[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Außerdem ist Ihr Kreditinstitut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, in dem sich alle Mitglieder gegenseitig unterstützen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] vom Einlagensicherungssystem erstattet.

 

(2) Allgemeine Sicherungsobergrenze:

Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil ein Kreditinstitut seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, so werden die Einleger von dem Einlagensicherungssystem entschädigt. Die betreffende Deckungssumme beträgt maximal 100 000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] pro Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei demselben Kreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise 90 000 EUR auf einem Sparkonto und 20 000 EUR auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100 000 EUR erstattet.

 

[Nur wenn zutreffend:] Diese Methode wird auch angewandt, wenn ein Kreditinstitut unter unterschiedlichen Marken auftritt. Die [Name des kontoführenden Kreditinstituts einfügen] ist auch unter dem Namen [alle anderen Marken desselben Kreditinstituts einfügen] tätig. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Einlagen bei einem oder mehreren dieser Marken in Höhe von bis zu 100 000 EUR gedeckt ist.

 

(3) Sicherungsobergrenze für Gemeinschaftskonten:

Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100 000 EUR für jeden Einleger.

 

[Nur wenn zutreffend:] Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100 000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] allerdings zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt. In einigen Fällen [Fälle nach Maßgabe des nationalen Rechts einfügen] sind Einlagen über 100 000 EUR hinaus [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] gesichert. Weitere Informationen sind erhältlich über [Website des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen].

 

(4) Erstattung [ist anzupassen]:

Das zuständige Einlagensicherungssystem ist [Name, Adresse, Telefon, E-Mail und Website einfügen]. Es wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100 000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet]) spätestens innerhalb von [Erstattungsfrist nach Maßgabe des nationalen Rechts einfügen], ab dem [31. Dezember 2023] innerhalb von [7 Arbeitstagen] erstatten.

 

[Informationen zu Sofortauszahlung/Zwischenzahlung einfügen, falls der zu erstattende Betrag/die zu erstattenden Beträge nicht innerhalb von 7 Arbeitstagen verfügbar sind.]

 

Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungssystem Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach einer bestimmten Frist abgelaufen sein kann. Weitere Informationen sind erhältlich über [Website des zuständigen Einlagensicherungssystems einfügen].

 

Weitere wichtige Informationen:

Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt. Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungssystems mitgeteilt. Ihr Kreditinstitut wird Sie auf Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen gedeckt sind, wird das Kreditinstitut dies auch auf dem Kontoauszug bestätigen.

28. Z 11 lit. b der Anlage zu § 39b lautet:

              „b) Kapitalinstrumente, die den Kriterien des Art. 52 oder des Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen oder andere Instrumente, die vollständig in Kapitalinstrumente gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umgewandelt oder wertmäßig abgeschrieben werden können und die Bonität des Kreditinstitutes hinreichend widerspiegeln sowie als variable Vergütungsinstrumente geeignet sind.“

Artikel 4

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2014, wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „im Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014,“ die Wortfolge „ im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, BGBl. I Nr. xxx/2015,“ eingefügt.

Artikel 5

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/201x, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 gilt auch für Entschädigungseinrichtungen, ausgenommen die gemäß den §§ 75 bis 77 dieses Bundesgesetzes und die sich aus dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, BGBl. I Nr. xxx/2015 ergebenden, erforderlichen Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen.”

2. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 36, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes und die §§ 34 bis 38, 40, 40a, 40b, 40d, 41 BWG und § 51 ESAEG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.”

3. § 75 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Entschädigungseinrichtung hat alle Wertpapierfirmen mit der Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 oder 3 als Mitglieder aufzunehmen. Die Entschädigungseinrichtung ist in der Form einer Treuhand-Haftungsgesellschaft als juristische Person zu betreiben. Die Entschädigungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass, falls über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird oder eine Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG erfolgt, Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen gemäß § 44 Abs. 2 ESAEG, bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die Bestimmungen des § 45 Abs. 1 ESAEG über anhängige Strafverfahren im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 ESAEG sowie über Unterstützungs- und Informationspflichten gegenüber der Entschädigungseinrichtung sind anzuwenden.“

4. § 75 Abs. 3 Schlussteil lautet:

„Von der Entschädigung ausgeschlossen sind Forderungen im Sinne von § 46 Abs. 2 ESAEG sowie Bestandteile des Eigenkapitals der Wertpapierfirma.“

5. § 75 Abs. 4 lautet:

„(4) Folgende Bestimmungen des ESAEG sind hinsichtlich der sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen anzuwenden: § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 49 Abs. 2 und 4, § 51 und § 52.“

6. § 76 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„§ 45 Abs. 3 letzter Satz ESAEG ist anzuwenden.“

7. In § 78 Abs. 1 wird der Verweis „§ 93b Abs. 2 und 4 BWG“ durch den Verweis „§ 49 Abs. 2 und 4 ESAEG“ und der Verweis „§ 93b BWG“ durch den Verweis „§ 49 ESAEG“ ersetzt.

8. § 91 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gemäß § 12 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, hinsichtlich der §§ 36 und 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes, der §§ 34 bis 38, 40, 40a, 40b, 40d, 41 BWG und des § 51 ESAEG,”

Artikel 6

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/201X, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 6 entfällt der Verweis „, 93 bis 93c“ und es wird nach der Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ die Wortfolge „und den 3. Teil des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. XXX/201X“ eingefügt.

2. § 27 Z 2 lautet:

         „2. unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 den Vorschriften gemäß § 44 Abs. 4 ESAEG.”

Artikel 7

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/201X, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 6 letzter Satz lautet:

„Eine OGAW Verwaltungsgesellschaft, deren Konzession sich auch auf Abs. 4 erstreckt, unterliegt in Bezug auf jene Dienstleistungen den Vorschriften gemäß § 44 Abs. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG), BGBl. I Nr. XXX/201X.“

2. § 10 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Hält der AIFM zusätzlich eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 InvFG 2011, so ist stattdessen § 44 Abs. 4 ESAEG beachtlich.“

Artikel 8

Änderung des Sparkassengesetzes

Das Sparkassengesetz (SpG), BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/20XX, wird wie folgt geändert:

§ 24 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Prüfungsstelle hat darüber hinaus mit der für Sparkassen zuständigen Sicherungseinrichtung und nach Maßgabe des § 93 BWG im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß § 1 Abs. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG), BGBl. I Nr. XXX/201X zusammenzuarbeiten.“

Artikel 9

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 72 lautet:

       „72. Einlagensicherungseinrichtung: ein Einlagensicherungssystem gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG), BGBl. I Nr. XXX/2015;“

2. § 2 Z 93 und 94 lauten:

       „93. gesicherte Einlagen: gedeckte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG;

         94. erstattungsfähige Einlagen: erstattungsfähige Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG;“

3. § 2 Z 103 und 104 lauten:

     „103. Einleger: ein Einleger gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 ESAEG;

       104. Anleger: ein Anleger gemäߧ 43 Z 3 ESAEG;“

4. § 120 Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. Sicherungseinrichtungen gemäß ESAEG;“

5. § 125 Abs. 3 lautet:

„(3) Hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insgesamt Auszahlungen von mehr als 0,5 vH der Summe der gesicherten Einlagen aller in Österreich zugelassenen Institute vorgenommen, so kann die Aufbauphase um höchstens vier Jahre verlängert werden.“

6. § 131 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die gedeckten Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG überschreitet;“

7. § 132 Abs. 8 und 9 lauten:

„(8) Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut an einen anderen Rechtsträger anhand des Instruments für die Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen, haben die Einleger keinen Anspruch gegenüber der Sicherungseinrichtung gemäß dem 2. Teil des ESAEG in Bezug auf die Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Höhe der übertragenen Mittel die Erstattungssumme gemäß § 13 Abs. 1 ESAEG entspricht oder diese übersteigt.

(9) Die Haftung der Sicherungseinrichtung geht jedenfalls nicht über den Betrag hinaus, der 0,4 vH der Summe der gesicherten Einlagen seiner Mitgliedsinstitute entspricht.“