Vorblatt
Ziel(e)
- Anpassung der Bestimmungen über die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes an die aktuellen Vorgaben der EU (zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraumes)
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Änderungen in den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 zur Umsetzung der Richtlinie 2012/34/EU für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraumes
Wesentliche Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen für den Bundeshaushalt sowie für die Länder und die Gemeinden.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgeschlagenen Änderungen im Eisenbahngesetz 1957 sind mit dem Unionsrecht vereinbar, sie dienen der Umsetzung der Vorgaben aus dem Unionsrecht.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Einbringende Stelle: |
BMVIT |
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Laufendes Finanzjahr: |
2015 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2015 |
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Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherung der Mobilität von Menschen, Gütern und Informationen unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit" der Untergliederung 41 Verkehr, Innovation und Technologie bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Umsetzungsbedarf der Richtlinie 2012/34/EU bis 16.6. 2015.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Das Nullszenario, die fehlende Umsetzung der EU-Richtlinie 2012/34/EU, verstößt gegen das Unionsrecht und zieht EU-Vertragsverletzungsverfahren nach sich.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020
Evaluierungsunterlagen und -methode: Es sind keine speziellen Vorbereitungen notwendig.
Ziele
Ziel 1: Anpassung der Bestimmungen über die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes an die aktuellen Vorgaben der EU (zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraumes)
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Regulierung am Stand vor der Richtlinie 2012/34/EU |
Regulierung gemäß der Richtlinie 2012/34/EU |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Änderungen in den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 zur Umsetzung der Richtlinie 2012/34/EU für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraumes
Beschreibung der Maßnahme:
Adaptierung der Bestimmungen über die Regulierung mit insbesondere Anpassungen in den Modalitäten für den Zugang zur Schiene und zu Serviceeinrichtungen, Anpassungen bezüglich der Regulierungsbehörde und Verankerung neuer Ordnungsbestimmungen für eine Leitstrategie Eisenbahninfrastruktur.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Bei Nichterfüllung der Pflicht zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2012/34/EU kommt es zu EU-Vertragsverletzungsverfahren. |
Unionsrechtskonforme Rechtslage. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen für Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Verwaltungs- kosten |
Verwaltungskosten für Unternehmen |
Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr |
Unternehmen |
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen |
Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr |
Unternehmen |
Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus |
Mindestens 500 betroffene Unternehmen |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.