Entwurf DR-Nov 2015

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Bezügegesetz, das Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Wehrgesetz 2001 und das Heeresgebührengesetz 2001 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2015)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1              Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2              Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4              Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5              Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6              Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

7              Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

8              Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

9              Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

10            Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

11            Änderung des Pensionsgesetzes 1965

12            Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

13            Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

14            Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

15            Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

16            Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

17            Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

18            Änderung des Väter-Karenzgesetzes

19            Änderung des Bezügegesetzes

20            Änderung des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes

21            Änderung des Einsatzzulagengesetzes

22            Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004

23            Änderung des Wehrgesetzes 2001

24            Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 3 Z 2 entfällt.

2. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten

           1. eines Dienstverhältnisses nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, oder

           2. einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums nach § 12 Abs. 3 GehG

ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.“

3. In § 14 Abs. 8 wird die Wortfolge „gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167,“ durch die Wortfolge „gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV),“ ersetzt.

4. In § 15 Abs. 3 und 4 sowie in § 15a Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „§ 39 des HDG 2002“ durch die Wortfolge „§ 40 HDG 2014“ ersetzt.

5. In § 49 Abs. 9 Z 1 entfällt der Beistrich nach dem Klammerausdruck „(zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung)“.

6. § 54 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,“

7. Die Überschrift zu § 72 lautet:

„Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung“

8. § 75d samt Überschrift lautet:

„Frühkarenzurlaub

§ 75d. (1) Einer Beamtin oder einem Beamten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Einem Beamten, der in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen ab dem Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushalts mit seinem Kind oder dem Kind des Partners, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushalts.

(3) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Die Beamtin oder der Beamte hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter, im Fall der Abs. 2 und 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(6) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.“

9. In § 78c Abs. 1 wird die Wortfolge „die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche“ durch die Wortfolge „eine im öffentlichen Interesse liegende“ ersetzt.

10. § 109 Abs. 2 lautet:

„(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat. Die Beamtin oder der Beamte ist von der Vernichtung der Aufzeichnungen nachweislich zu verständigen.“

11. In § 146 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck „M ZO 2,“ der Ausdruck „M ZO 3,“ eingefügt.

12. In § 146 Abs. 2 werden in der linken Spalte der Tabelle in der dritten Zeile die Ausdrücke „M BO 2 und M ZO 2“ durch die Ausdrücke „M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3“ ersetzt.

13. In § 148 Abs. 2 Z 1 werden die Ausdrücke „M BO 2 und M ZO 2“ durch die Ausdrücke „M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3“ ersetzt.

14. § 148 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Diese Zeiten verkürzen sich um Zeiträume vorangegangener, über den sechsmonatigen Grundwehr- oder Ausbildungsdienst hinausgehender, militärischer Dienstleistungen.

(4) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können die gemäß § 12 GehG für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Militärperson von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.“

15. § 151 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Militärpersonen auf Zeit stehen in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Dauer von zumindest sechs Monaten. Die §§ 13 und 15 bis 16 sind nicht anzuwenden.

(2) Das Dienstverhältnis endet durch Ablauf der Bestellungsdauer, sofern die Militärperson auf Zeit nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt ist. Der Ablauf der Bestelldauer wird durch ein Beschäftigungsverbot gemäß MSchG gehemmt. Eine mehrmalige Weiterbestellung ist nach Vereinbarung in der Dauer von jeweils einem Jahr oder einem Jahr und sechs Monaten oder einem Vielfachen dieser Zeiträume bis zu einer Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von fünfzehn Jahren zulässig.“

16. In § 151 Abs. 4 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. nicht bestandene zweite Wiederholung einer Dienstprüfung (Gesamt- oder Teilprüfung).“

17. § 151 Abs. 10 entfällt.

18. Im § 152 Abs. 2 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:

       „6a. in der Verwendungsgruppe M ZO 3: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major;“

19. In § 152c Abs. 1 Z 2 werden die Ausdrücke „M BO 2 und M ZO 2“ durch die Ausdrücke „M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3“ ersetzt.

20. In §§ 152d, 259 und 272 wird jeweils das Zitat „HDG 2002“ durch das Zitat „HDG 2014“ ersetzt.

21. In § 161 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

22. In § 161 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

23. In § 200k Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Bildung und Frauen“ ersetzt.

24. In § 203a Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

25. In § 207i Abs. 2 wird die Wortfolge „der Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wortfolge „des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien“ ersetzt.

26. Dem § 213b werden folgende Sätze angefügt:

„Bei Übertritt in den Ruhestand während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Übertritt in den Ruhestand. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Übertrittjahres erstreckt werden.“

27. In § 219 Abs. 5c entfällt die Wortfolge an höheren Schulen vergleichbaren Schulen.

28. In § 221 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Bildung und Frauen“ ersetzt.

29. In § 221 Abs. 5 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Bildung und Frauen“ ersetzt.

30. In § 227 Z 2 und in § 277 wird jeweils das Wort „Bezirksschulinspektor“ durch die Wortfolge „Schulinspektorin für allgemein bildende Pflichtschulen (Pflichtschulinspektorin) bzw. Schulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen (Pflichtschulinspektor)“ ersetzt.

31. § 234 Abs. 5 entfällt.

32. In § 281 Abs. 2 Z 1 lit. c wird der Ausdruck „M ZO 2“ durch die Ausdrücke „M ZO 2, M ZO 3“ ersetzt.

33. In § 284 erhält der Abs. 80 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 die Bezeichnung „80a“.

34. Dem § 284 werden folgende Abs. XX und XY angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. § 14 Abs. 8, § 15 Abs. 3 und 4, § 15a Abs. 3, § 152d, § 203a Abs. 2 Z 1, § 207i Abs. 2, § 259, § 272, Anlage 1 Z 2.7.2 und 2.7.3 und Anlage 1 Z 3.5.9, 3.5.10 und 3.5.11 sowie der Entfall von Anlage 1 Z 2.7.4 mit 1. Jänner 2014,

           2. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. b, c, l und m, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. a, b, c und j und Anlage 1 Z 1.3.7 lit. a, b und g mit 1. März 2014,

           3. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. i und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. d mit 23. Juni 2014,

           4. § 227 Z 2 und § 277 mit 1. August 2014,

           5. § 219 Abs. 5c mit 1. September 2014,

           6. Anlage 1 Z 2.6.1, Anlage 1 Z 3.17 samt Überschrift, Anlage 1 Z 4.11 samt Überschrift und Anlage 1 Z 50 und 51.3 sowie der Entfall von § 234 Abs. 5, Anlage 1 Z 1.13 samt Überschrift und Anlage 1 Z 12.17. lit. b letzter Satz mit 1. Jänner 2015,

           7. § 11 Abs. 3, § 146 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 148 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 und 4, § 151 Abs. 1, 2 und 4, § 152 Abs. 2 Z 6a, § 152c Abs 1 Z 2, § 281 Abs. 2 Z 1 lit. c, Anlage 1 Z 12.12 lit. b, Anlage 1 Z 14.10 lit. a, Anlage 1 Z 15.5 lit a, Anlage 1 Z 16a samt Überschrift, die Überschrift zu Anlage 1 Z 17, Anlage 1 Z 17.2 lit. b, Anlage 1 Z 17b.2 lit. a und Anlage 1 Z 17c.1 erster Satz sowie der Entfall des § 9 Abs. 3 Z 2 und § 151 Abs. 10 mit 12. Februar 2015,

           8. § 213b mit 1. März 2015,

           9. Anlage 1 Z 8.7. lit. c und d mit 1. Juli 2015,

         10. Anlage 1 Z 1.3.6 lit e mit 30. Juni 2016,

         11. § 49 Abs. 9 Z 1, § 54 Abs. 3 Z 2, die Überschrift zu § 72, § 75d samt Überschrift, § 78c Abs. 1, § 109 Abs. 2, § 161 Abs. 1 und 3, § 200k Abs. 1, § 221 Abs. 1 und 5 und § 284 Abs. 80a mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Auf Personen, die den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie des Bundes erfolgreich absolviert haben, ist Anlage 1 Z 1.13 in der bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Fassung weiterhin anwendbar.

(XY) Auf Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 3 sind hinsichtlich der Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen die für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 ab dem 12. Februar 2015 geltenden Bestimmungen anzuwenden, wobei für das allfällige Erfordernis des Erreichens einer bestimmten Gehaltsstufe § 169e Abs. 3 GehG sinngemäß gilt.“

35. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. b wird die Bezeichnung „Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

36. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Bildung und Frauen“ ersetzt.

37. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. i lautet:

               „i) im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

der Sektion Steuerung und Services,

der Sektion I (Umwelt und Klimaschutz),

der Sektion II (Landwirtschaft und ländliche Entwicklung),

der Sektion III (Forstwirtschaft),

der Sektion IV (Wasserwirtschaft),

der Sektion V (Abfallwirtschaft, Chemiepolitik und Umwelttechnologie),“

38. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. l lautet:

               „l) im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

                     aa) im Verwaltungsbereich Wirtschaft

des Centers 1 (Wirtschaftspolitik, Innovation und Technologie),

des Centers 2 (Außenwirtschaftspolitik und Europäische Integration),

der Sektion I (Unternehmenspolitik),

der Sektion III (Tourismus und Historische Objekte),

der Sektion IV (Energie und Bergbau),

                    bb) im Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung

der Sektion I (Universitäten, Fachhochschulen, Personalmanagement, Raum),“

39. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. m lautet:

             „m) im Bundesministerium für Familien und Jugend

der Sektion Familien und Jugend,“

40. In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. a treten an die Stelle der Zeile „der Sektion II (Frauenangelegenheiten und Gleichstellung),“ folgende Zeilen:

„der Sektion II (Kunst),

der Sektion VI (Kultur),“

41. In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. b wird die Bezeichnung „Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

42. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c lautet:

              „c) im Bundesministerium für Bildung und Frauen

der Sektion für internationale Angelegenheiten,

der Sektion I (Allgemein bildendes Schulwesen; Qualitätsentwicklung und -sicherung; BIFIE; Pädagogische Hochschulen),

der Sektion II (Berufsbildendes Schulwesen, Erwachsenenbildung und Schulsport),

der Sektion IV (Frauenangelegenheiten und Gleichstellung),“

43. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. d lautet:

              „d) im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

des Zentralen Rechtsdienstes (ZRD),“

44. In Anlage 1 Z 1.3.6. lit e entfällt die Wortfolge „der Sektion III (Personal und Strafvollzug),“.

45. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. j lautet:

               „j) im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung

der Sektion II (Wissenschaftliche Forschung; internationale Angelegenheiten),

der Sektion III (Budget; Wissenschaftsvermittlung; Öffentlichkeitsarbeit; Zentrale Dienste; Informations- und Kommunikationstechnologie; Förderung und Beratung für Studierende; Anerkennungsfragen und Internationales Hochschulrecht; Protokoll; Support International),“

46. In Anlage 1 Z 1.3.7 wird

a) in lit. a die Bezeichnung „Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Bezeichnung „Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres“,

b) in lit. b die Bezeichnung „Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzleramtes“ sowie

c) in lit. g die Bezeichnung „Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

47. Anlage 1 Z 1.13 samt Überschrift entfällt.

48. Anlage 1 Z 2.6.1 lautet:

„2.6.1. im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die zugeteilte Konsularreferentin oder der zugeteilte Konsularreferent an der Botschaft in Moskau,“

49. Anlage 1 Z 2.7.2 und 2.7.3 lautet:

„2.7.2. im Bundesministerium für Finanzen die Teamexpertin Prüferin oder der Teamexperte Prüfer im Team Betriebliche Veranlagung in einem Finanzamt,

2.7.3. im Bundesministerium für Finanzen die Teamexpertin Prüferin oder der Teamexperte Prüfer im Team Betriebsprüfung in einem Zollamt,“

50. Anlage 1 Z 2.7.4 entfällt.

51. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 3.5.9 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 3.5.10 und 3.5.11 angefügt:

„3.5.10. im Bundesministerium für Finanzen die Teamreferentin oder der Teamreferent im Team Betriebliche Veranlagung in einem Finanzamt,

3.5.11. im Bundesministerium für Finanzen die Teamreferentin oder der Teamreferent im Kundenteam in einem Zollamt.“

52. In Anlage 1 wird nach der Z 3.16 folgende Z 3.17 samt Überschrift angefügt:

„Militär-Luftfahrttechnischer Dienst

3.17. im Bundesministerium für Landesverteidung und Sport für Bedienstete im militär-luftfahrttechnischen Dienst an Stelle der Erfordernisse der Z 3.23 der Nachweis der Befähigung als Militär-Luftfahrtwartin I. Klasse oder Militär-Luftfahrtwart I. Klasse oder der Nachweis der Befähigung als Militär-Luftfahrtmeisterin oder Militär-Luftfahrtmeister gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012 – MLPV 2012, BGBl. II Nr. 401/2012.“

53. Anlage 1 Z 4.11 samt Überschrift lautet:

„Militär-Luftfahrttechnischer Dienst

4.11. im Bundesministerium für Landesverteidung und Sport für Bedienstete im militär-luftfahrttechnischen Dienst an Stelle der Ziffern 4.5, 4.6 und 4.10 der Nachweis der Befähigung als Militär-Luftfahrtwartin oder Militär-Luftfahrtwart gemäß den einschlägigen Bestimmungen der MLPV 2012.“

54. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 8.7 lit. c durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 8.7 lit. d angefügt:

              „d) stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter der Einsatzabteilung bei der Landespolizeidirektion Wien.“

55. Anlage 1 Z 12.12 lit. b lautet:

         „b) die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes.“

56. Anlage 1 Z 12.17 lit. b letzter Satz entfällt.

57. Anlage 1 Z 14.10 lit. a lautet:

         „a) Die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,“

58. Anlage 1 Z 15.5 lit. a lautet:

         „a) Die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,“

59. In der Anlage 1 wird nach Z 16 folgende Z 16a samt Überschrift eingefügt:

„16a. VERWENDUNGSGRUPPE M ZO 2

Ernennungserfordernisse:

Die Z 13.1 bis 13.14 sind anzuwenden.“

60. In der Anlage 1 lautet die Überschrift zu Z 17:

„17. VERWENDUNGSGRUPPE M ZO 3“

61. Anlage 1 Z 17.2 lit. b lautet:

              „b) der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zum Offizier des Milizstandes und die Beförderung zum Leutnant nach § 6 WG 2001.“

62. Anlage 1 Z 17b.2 lit. a lautet:

         „a) Die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und“

63. Anlage 1 Z 17c.1 erster Satz lautet:

„Die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes.“

64. In Anlage 1 Z 50 wird nach dem Zitat „3.13,“ das Zitat „3.17,“ eingefügt.

65. In Anlage 1 Z 51.3 wird nach dem Zitat „4.10,“ das Zitat „4.11,“ eingefügt.

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 wird nach dem Wort „festgesetzt“ die Wortfolge „und kaufmännisch auf ganze Cent gerundet“ eingefügt.

2. In § 4 Abs. 2 wird das Wort „Gebrechens“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „eines Gebrechens“ durch die Wortfolge „einer Behinderung“ ersetzt.

4. In § 5 wird das Zitat „§ 21g Abs. 11 § 26 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 21g Abs. 11, § 26 Abs. 3“ ersetzt.

5. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Beamtin oder der Beamte weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Gehaltsstufe wirksam.“

6. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Zeit der Hemmung ist für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters nicht zu berücksichtigen.“

7. § 12 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. der Leistung eines Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer für Frauen nach § 37 Abs. 1 WG 2001, oder des ordentlichen Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986.“

8. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

           1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

           2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.“

9. In § 12a Abs. 2 Z 2 werden die lit. b und c durch folgende lit. b bis d ersetzt:

              „b) im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2,

                c) bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppe PH 3 und

               d) im Krankenpflegedienst die Verwendungsgruppen K 1 und K 2.“

10. In § 12a lauten die Abs. 4 bis 6:

„(4) Schließt die Beamtin oder der Beamte ein Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 im aufrechten Dienstverhältnis ab und

           1. wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Verwendungsgruppe in eine akademische überstellt oder

           2. befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Verwendungsgruppe,

erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren im Master-Bereich und drei Jahren im Bachelor-Bereich, höchstens jedoch im Ausmaß der in einem Dienstverhältnis zum Bund verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten.

(5) Solange die Beamtin oder der Beamte einer akademischen Entlohnungsgruppe keine Hochschulbildung gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist, ist bei ihrem oder seinem Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen. Darüber hinaus ist im Master-Bereich mit Ausnahme der Verwendungsgruppe A 1, solange die Beamtin oder der Beamte keine Hochschulbildung oder eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist, ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß

           1. von einem Jahr, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten umfasst, oder

           2. von zwei Jahren in den übrigen Fällen

beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.

(6) Wird die Beamtin oder der Beamte in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihr oder sein Vorrückungstermin nur insoweit, als die Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich nach Abs. 5 nach der Überstellung nicht mehr gegeben sind oder eine Verbesserung nach Abs. 7 zu erfolgen hat.“

11. § 12a Abs. 8 entfällt.

12. In § 13e Abs. 7 Z 2 wird im ersten Satz nach dem Wort „abzuziehen“ ein Beistrich und die Wortfolge „die auf einen Werktag fallen“ eingefügt und in lit. b das Wort „Gebrechen“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.

13. In § 22 Abs. 9a wird nach dem Wort „Bezüge“ die Wortfolge „- ausgenommen bei Karenzurlauben zur Pflege eines behinderten Kindes oder einer bzw. eines pflegebedürftigen Angehörigen –" eingefügt.

14. In § 22b Abs. 5 entfällt das Wort „gänzlichen“.

15. § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 entfällt mit Ablauf des 28. Februar 2014.

16. § 30 Abs. 2 lautet:

„(2) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt

           1. die Funktionsstufe 4 in der Verwendungsgruppe

                a) A 1 nach 35 Jahren und sechs Monaten,

               b) A 2 nach 40 Jahren und sechs Monaten sowie

                c) nach 41 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;

           2. die Funktionsstufe 3 in der Verwendungsgruppe

                a) A 1 nach 23 Jahren und sechs Monaten,

               b) A 2 nach 28 Jahren und sechs Monaten sowie

                c) nach 29 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;

           3. die Funktionsstufe 2 in der Verwendungsgruppe

                a) A 1 nach elf Jahren und sechs Monaten,

               b) A 2 nach 16 Jahren und sechs Monaten sowie

                c) nach 17 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen.

Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1. Bei einer Beamtin oder einem Beamten der Verwendungsgruppe A 1 erhöht sich das erforderliche Besoldungsdienstalter um zwei Jahre, solange sie oder er das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.“

17. § 34 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt der Beamtin oder des Beamten von jenem Gehalt überschritten wird, das der Beamtin oder dem Beamten bei einer Überstellung in die höherwertige Verwendungsgruppe gebühren würde. Der bei dieser Überstellung in Abzug zu bringende Vorbildungsausgleich beträgt bei einer Beamtin oder einem Beamten

           1. in der Verwendungsgruppe A 2 fünf Jahre, wenn sie oder er auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 1 verwendet wird,

           2. in den Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 sechs Monate, wenn sie oder er auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 2 verwendet wird, sowie weitere fünf Jahre bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 1.

Für die Verwendungsgruppe A 1 sind ausschließlich die Gehaltsansätze nach § 28 Abs. 1 maßgeblich.“

18. In § 56 wird in der Tabelle der Betrag „399“ für die große Daz in der Verwendungsgruppe L PH durch den Betrag „400“ ersetzt und es entfällt in der Tabelle die Wortfolge „in der Gehalts-stufe“.

19. In § 57 Abs. 1 enfällt der Klammerausdruck „(mit Ausnahme der Pädagogischen Institute)“.

20. In § 57 wird in Abs. 1 das Wort „Gehaltsstufe“ durch das Wort „Dienstzulagenstufe“ ersetzt und treten an die Stelle des Abs. 2 folgende Bestimmungen:

„(2) Die Dienstzulage beträgt für Leiterinnen und Leiter

in der Dienst-zulagengruppe

in der Dienstzulagenstufe

1

2

3

Euro

a) in der Verwendungsgruppe L PH

I

858,5

917,4

974,1

II

772,3

826,3

876,7

III

686,4

733,9

779,2

IV

600,3

642,1

682,7

V

515,0

549,8

583,8

b) in der Verwendungsgruppe L 1

I

765,5

818,3

868,6

II

688,8

737,1

781,9

III

612,0

655,2

695,0

IV

535,2

572,8

608,4

V

459,4

490,5

521,0

c) in der Verwendungsgruppe L 2a 2

I

349,9

378,4

407,5

II

287,1

309,6

333,3

III

230,7

248,1

265,5

IV

192,9

206,9

221,2

V

160,6

172,3

184,2

d) in den Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

I

272,3

297,5

320,4

II

229,7

249,3

266,1

III

191,7

207,3

221,6

IV

159,9

173,9

184,2

V

115,3

124,3

132,6

e) in der Verwendungsgruppe L 3

I

216,0

220,4

234,7

II

159,9

165,7

177,6

III

150,0

153,4

162,9

IV

107,8

110,8

117,6

V

75,2

76,7

80,8

VI

52,3

55,0

59,7

 

(2a) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt

           1. die Dienstzulagenstufe 3 in den Verwendungsgruppen

                a) L PH, L 1 und L 2a nach 21 Jahren und sechs Monaten,

               b) L 2b 1 nach 22 Jahren und sechs Monaten, sowie

                c) L 3 nach 29 Jahren;

           2. die Dienstzulagenstufe 2 in den Verwendungsgruppen

                a) L PH, L 1 sowie L 2a nach 13 Jahren und sechs Monaten,

               b) L 2b 1 nach 14 Jahren und sechs Monaten, sowie

                c) L 3 nach 19 Jahren.

Es gebührt die jeweils höchste Dienstzulagenstufe, zumindest aber die Dienstzulagenstufe 1.“

21. § 57 Abs. 9 entfällt.

22. § 63 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Lehrperson der Verwendungsgruppe L 1 oder allenfalls einer niedrigeren Verwendungsgruppe, die mit der Betreuung einer Unterrichtspraktikantin oder eines Unterrichtspraktikanten betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung im Ausmaß von 15,9 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe L PH.“

23. In § 63 Abs. 2 werden die Zahl „20“ durch die Zahl „21,2“ und die Zahl „25“ durch die Zahl „26,5“ ersetzt.

24. In § 63a werden die Zahl „11,6“ durch die Zahl „12,1“, die Zahl „9,4“ durch die Zahl „9,8“, die Zahl „6,0“ durch die Zahl „6,3“ und der Ausdruck „Gehaltsstufe 11“ durch den Ausdruck „Gehaltsstufe 8“ ersetzt.

25. § 74 Abs. 2 lautet:

„(2) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt

           1. die Funktionsstufe 4 nach 39 Jahren,

           2. die Funktionsstufe 3 nach 29 Jahren, sowie

           3. die Funktionsstufe 2 nach 17 Jahren.

Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1.“

26. In § 75 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

27. Die Tabelle in § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

„in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

M BO 1

M BO 2

M BUO 1

M BUO 2

stufe

Euro

1

2 311

1 993

--

1 607

2

2 394

2 004

--

1 632

3

2 520

2 046

1 777

1 657

4

2 700

2 102

1 793

1 683

5

2 881

2 198

1 825

1 708

6

3 062

2 294

1 858

1 734

7

3 243

2 404

1 899

1 762

8

3 425

2 555

1 949

1 790

9

3 608

2 685

1 999

1 817

10

3 790

2 762

2 050

1 844

11

3 972

2 873

2 100

1 872

12

4 154

2 995

2 155

1 900

13

4 337

3 078

2 215

1 931

14

4 519

3 168

2 281

1 964

15

4 720

3 264

2 355

2 018

16

4 909

3 393

2 430

2 093

17

--

3 565

2 506

2 168

18

--

--

2 583

2 219

19

--

--

2 660

2 247“

28. In § 85 Abs. 3 wird die Wortfolge „§§ 81 bis 85 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167,“ durch die Wortfolge „§§ 79 bis 82 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV),“ ersetzt.

29. Die Tabelle in § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

„in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

M ZO 1

M ZO 2

M ZO 3

M ZUO 1

M ZUO 2

M ZCh

stufe

Euro

1

2 311

1 993

1 952

-

1 607

1 478

2

2 394

2 004

1 983

-

1 632

1 494

3

2 520

2 046

1 993

1 777

1 657

1 511

4

2 700

2 102

2 025

1 793

1 683

1 527

5

2 881

2 198

2 067

1 825

1 708

1 543

6

3 062

2 294

2 150

1 858

1 734

1 560

7

3 243

2 404

2 246

1 899

1 762

1 576

8

3 425

2 555

2 342

1 949

1 790

1 593

9

3 608

2 685

2 479

1 999

1 817

1 609

10

3 790

2 762

2 630

2 050

1 844

1 625

11

3 972

2 873

2 720

2 100

1 872

1 641

12

4 154

2 995

2 813

2 155

1 900

1 650“

30. In § 89 Abs. 3, § 131 Abs. 4 und § 149 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „§§ 81 bis 85 des Heeresdisziplinargesetzes 2002“ durch die Wortfolge „§§ 79 bis 82 HDG 2014“ ersetzt.

31. In Abschnitt VIII, Unterabschnitt C wird nach der Überschrift „Gemeinsame Bestimmungen“ folgender § 90a samt Überschrift eingefügt:

„Fixgehalt

§ 90a. (1) Militärpersonen während der Truppenoffiziersausbildung oder der Unteroffiziersausbildung gebührt anstelle des Gehaltes nach den §§ 85 oder 89 ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.

(2) Das Fixgehalt beträgt für Militärpersonen

           1. in der Truppenoffiziersausbildung 127,28% des vollen Gehaltes einer Militärperson der Verwendungsgruppe M ZUO 2 der Gehaltsstufe 2,

           2. in der Unteroffiziersausbildung 127,28% des vollen Gehaltes einer Militärperson der Verwendungsgruppe M ZCh der Gehaltsstufe 1.

(3) Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 21,38% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.“

32. In § 91 Abs. 1 werden in der Tabelle in der Spalte „in der Verwendungsgruppe“ in der zweiten Zeile die Ausdrücke „M BO 2 und M ZO 2“ durch die Ausdrücke „M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3“ ersetzt.

33. § 91 Abs. 2 lautet:

„(2) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt

           1. die Funktionsstufe 4 in den Verwendungsgruppen

                a) M BO 1 und M ZO 1 nach 35 Jahren und sechs Monaten,

               b) M BO 2 und M ZO 2 nach 37 Jahren und sechs Monaten,

                c) M ZO 3 nach 40 Jahren und sechs Monaten sowie

               d) nach 41 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;

           2. die Funktionsstufe 3 in den Verwendungsgruppen

                a) M BO 1 und M ZO 1 nach 23 Jahren und sechs Monaten

               b) M BO 2 und M ZO 2 nach 25 Jahren und sechs Monaten,

                c) M ZO 3 nach 28 Jahren und sechs Monaten sowie

               d) nach 29 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;

           3. die Funktionsstufe 2 in den Verwendungsgruppen

                a) M BO 1 und M ZO 1 nach elf Jahren und sechs Monaten,

               b) M BO 2 und M ZO 2 nach 13 Jahren und sechs Monaten,

                c) M ZO 3 nach 16 Jahren und sechs Monaten sowie

               d) nach 17 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen.

Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1.“

34. In § 91 Abs. 3a entfällt in der Z 1 der Ausdruck „oder M ZO 1“ und in der Z 2 der Ausdruck „oder M ZO 2“.

35. In § 91 Abs. 4a, § 94a Abs. 3 erster Satz und in § 95 Abs. 8b wird jeweils nach der Wortfolge „der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2“ der Ausdruck „oder M ZO 3“ eingefügt.

36. § 92 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Dies gilt nicht für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 3, die auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 verwendet werden. Die Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt der Militärperson von jenem Gehalt überschritten wird, das ihr bei einer Überstellung in die höherwertige Verwendungsgruppe gebühren würde. Der bei dieser Überstellung in Abzug zu bringende Vorbildungsausgleich beträgt bei einer Militärperson

           1. in den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 fünf Jahre bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1,

           2. in den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 sowie M BUO 2 und M ZUO 2 sechs Monate bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 2 und M ZO 2 sowie weitere fünf Jahre bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1.“

37. Im § 93 Abs. 2 Z 2 werden die Ausdrücke „M BO 2 und M ZO 2“ durch die Ausdrücke „M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3“ ersetzt.

38. In § 95 Abs. 5 wird in der Tabelle die Spaltenüberschrift „M BO 2 und M ZO 2“ durch die Spaltenüberschrift „M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3“ ersetzt.

39. In § 96 Abs. 3 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. von der Verwendungsgruppe M ZO 3 auf die Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 einen Vorrückungsbetrag,“

40. In § 98 Abs. 2 Z 1 werden die Ausdrücke „M ZO 1 und M ZO 2,“ durch die Ausdrücke „M ZO 1, M ZO 2 und M ZO 3,“ ersetzt.

41. In § 101 Abs. 2 Z 5 werden die Ausdrücke „M BO 2 oder M ZO 2“ durch die Ausdrücke „M BO 2 oder M ZO 2 oder M ZO 3“ ersetzt.

42. In § 101a Abs. 5 Z 2 wird nach dem Ausdruck „M ZO 2, “der Ausdruck „M ZO 3,“ eingefügt.

43. § 105 Abs. 2 lautet:

„(2) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt

           1. die Zulagenstufe 3 in den Verwendungsgruppen

                a) PT 1 nach 21 Jahren und sechs Monaten,

               b) PT 2, PT 3, PT 4 nach 26 Jahren und sechs Monaten, sowie in

                c) PT 5 nach 27 Jahren;

           2. die Zulagenstufe 2 in den Verwendungsgruppen

                a) PT 1 nach 13 Jahren und sechs Monaten,

               b) PT 2, PT 3, PT 4 nach 18 Jahren und sechs Monaten, sowie in

                c) PT 5 nach 19 Jahren.

Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1.“

44. In der Tabelle in § 105 Abs. 4 werden in der die Verwendungsgruppe PT 8 betreffenden Zeile folgende Spalten angefügt:

 

 

„C

Zustelldienst mit Teamführungsfunktion

20“

45. § 106 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt der Beamtin oder des Beamten von jenem Gehalt überschritten wird, das der Beamtin oder dem Beamten bei einer Überstellung in die höherwertige Verwendungsgruppe gebühren würde. Der bei dieser Überstellung in Abzug zu bringende Vorbildungsausgleich beträgt bei einer Beamtin oder einem Beamten

           1. in der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3 oder PT 4 fünf Jahre, wenn sie oder er auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 1 verwendet wird,

           2. in den Verwendungsgruppen PT 5 bis PT 9 sechs Monate, wenn sie oder er auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3 oder PT 4 verwendet wird, sowie weitere fünf Jahre bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 1.“

46. Dem § 113i wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Abweichend von § 20b Abs. 1 gebührt der Fahrtkostenzuschuss ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988, frühestens ab dem 1. Jänner 2013, sofern die Erklärung der Beamtin oder des Beamten oder der Einkommensteuerbescheid der Beamtin oder des Beamten bis spätestens 31. Dezember des auf das Folgejahr nachfolgenden Jahres beim Arbeitgeber eingelangt ist.“

47. In § 116d Abs. 3 lautet der zweite Satz:

„Die Maßnahme darf – ausgenommen in den Fällen von § 213b dritter und vierter Satz BDG 1979, § 58d Abs. 7 LDG 1984 und § 65d Abs. 7 LLDG 1985 – nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden.“

48. § 117e Abs. 1 lautet:

„(1) Der Beamtin oder dem Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt der Beamtin oder des Beamten von jenem Gehalt überschritten wird, das der Beamtin oder dem Beamten bei einer Überstellung in die höherwertige Verwendungsgruppe gebühren würde. Der bei dieser Überstellung in Abzug zu bringende Vorbildungsausgleich beträgt bei einer Beamtin oder einem Beamten

           1. in der Verwendungsgruppe PF 2, PF 3 oder PF 4 fünf Jahre, wenn sie oder er auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 1 verwendet wird,

           2. in den Verwendungsgruppen PF 5 und PF 6 sechs Monate, wenn sie oder er auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PF 2, PF 3 oder PF 4 verwendet wird, sowie weitere fünf Jahre bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PF 1.“

49. § 118 Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Das Gehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Vorrückungsklasse

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

A

B

C

D

E

stufe

Euro

1

2 084

1 632

1 449

1 388

1 327

2

2 165

1 675

1 482

1 413

1 343

3

2 247

1 717

1 516

1 439

1 358

4

2 328

1 759

1 550

1 464

1 373

5

2 409

1 804

1 584

1 489

1 389

6

2 490

1 850

1 618

1 515

1 404

7

2 570

1 952

1 651

1 540

1 420

8

2 650

2 043

1 685

1 565

1 435

9

2 731

2 125

1 719

1 591

1 451

10

2 812

2 206

1 753

1 616

1 467

11

2 892

2 288

1 788

1 641

1 482

12

2 978

2 369

1 854

1 667

1 497

13

3 084

2 449

1 942

1 692

1 513

14

3 189

2 530

2 023

1 718

1 528

15

3 294

2 610

2 104

1 743

1 544

16

3 400

2 691

2 186

1 791

1 559

17

3 506

2 771

2 267

1 861

1 575

18

3 585

2 852

2 348

1 950

1 590

19

3 625

2 932

2 429

2 002

1 610

20

3 744

2 952

2 531

 

1 621

21

 

3 042

2 591

 

 

22

 

3 072

 

 

 

 

(4) Das Gehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte in handwerklicher Verwendung in der Vorrückungsklasse

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

stufe

Euro

1

1 449

1 418

1 388

1 357

1 327

2

1 482

1 446

1 413

1 377

1 343

3

1 516

1 474

1 439

1 397

1 358

4

1 550

1 502

1 464

1 416

1 373

5

1 584

1 530

1 489

1 436

1 389

6

1 618

1 558

1 515

1 456

1 404

7

1 651

1 587

1 540

1 475

1 420

8

1 685

1 615

1 565

1 495

1 435

9

1 719

1 643

1 591

1 515

1 451

10

1 753

1 671

1 616

1 535

1 467

11

1 788

1 699

1 641

1 554

1 482

12

1 824

1 728

1 667

1 574

1 497

13

1 862

1 756

1 692

1 594

1 513

14

1 892

1 785

1 718

1 613

1 528

15

1 942

1 815

1 743

1 633

1 544

16

2 023

1 861

1 791

1 653

1 559

17

2 104

1 921

1 861

1 673

1 575

18

2 186

1 997

1 950

1 692

1 590

19

2 267

2 042

2 002

1 717

1 610

20

2 348

-- 

 -

1 731

1 621

21

2 429

 --

 --

 --

 --

22

2 531

 --

 --

 --

--

23

2 591

 --

 --

 --

--

 

(4a) Insoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gelten die Beamtinnen und Beamten, denen das Gehalt der Vorrückungsklasse gebührt, als Beamtinnen und Beamte der Dienstklasse III. Davon abweichend gelten die Beamtinnen und Beamten der Vorrückungsklasse als Beamtinnen und Beamte

           1. der Dienstklasse VI in der Verwendungsgruppe A ab der Gehaltsstufe 12,

           2. der Dienstklasse V

                a) in der Verwendungsgruppe A ab der Gehaltsstufe 5,

               b) in der Verwendungsgruppe B ab der Gehaltsstufe 13,

           3. der Dienstklasse IV

                a) in der Verwendungsgruppe A ab der ersten Gehaltsstufe,

               b) in der Verwendungsgruppe B ab der Gehaltsstufe 7,

                c) in der Verwendungsgruppe C ab der Gehaltsstufe 12,

               d) in der Verwendungsgruppe P 1 ab der Gehaltsstufe 14.

(5) Das Gehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte der Allgemeinen Verwaltung in den Dienstklassen IV bis IX und für Beamtinnen und Beamte in handwerklicher Verwendung in der Dienstklasse IV

in der

in der Dienstklasse

Gehalts-

IV

V

VI

VII

VIII

IX

stufe

Euro

1

--

--

2 791,6

3 373,3

4 516,8

6 389,5

2

--

2 389,0

2 872,0

3 479,7

4 749,8

6 741,1

3

1 902,4

2 469,6

2 951,9

3 585,4

4 982,6

7 092,6

4

1 982,5

2 549,6

3 057,2

3 818,3

5 334,3

7 444,6

5

2 063,8

2 630,3

3 162,5

4 051,2

5 685,8

7 796,4

6

2 144,9

2 710,8

3 267,8

4 284,4

6 037,5

8 147,6“

7

2 226,2

2 791,6

3 373,3

4 516,8

6 389,5

--

8

2 308,0

2 872,0

3 479,7

4 749,8

6 741,1

--

9

2 389,0

2 951,9

3 585,4

4 982,6

--

--

50. § 119 lautet:

§ 119. (1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt, sofern sie oder er keinen Anspruch auf ein Gehalt der Vorrückungsklasse hat:

           1. in den Verwendungsgruppen A und B nach vier Jahren, die sie oder er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer oder seiner Dienstklasse,

           2. in den Verwendungsgruppen C, D, E und P 1 bis P 5 nach zwei Jahren, die sie oder er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages ihrer oder seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer oder seiner Dienstklasse.

(2) Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.“

51. in § 138 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. das Gehalt der Beamtin oder des Beamten der Vorrückungsklasse in der Verwendungsgruppe W 2

                a) in der Gehaltsstufe 20 2 450 Euro sowie

               b) in der Gehaltsstufe 21 2 510 Euro beträgt.“

52. § 139 lautet:

§ 139. Es sind anzuwenden:

           1. § 119 Einleitung und Z 1 auf die Wachebeamtinnen und Wachebeamten der Verwendungsgruppen W 1 und W 2,

           2. § 121 und § 122 auf Wachebeamtinnen und Wachebeamte aller Verwendungsgruppen.“

53. Der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 geschaffene Unterabschnitt J erhält die Bezeichnung „Unterabschnitt L“ und lautet samt Überschriften:

„Unterabschnitt L

Bundesbesoldungsreform 2015

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

§ 169c. (1) Alle Beamtinnen und Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. bei bestimmten Verwendungsgruppen vier Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamtinnen und Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung oder durch Beförderung in höhere Gehaltsstufen vor.

(2) Die Überleitung der Beamtin oder des Beamten in das neue Besoldungssystem erfolgt durch eine pauschale Festsetzung ihres oder seines Besoldungsdienstalters. Für die pauschale Festsetzung ist der Überleitungsbetrag maßgeblich. Der Überleitungsbetrag ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. Hat die Beamtin oder der Beamte für den Februar 2015 kein Gehalt erhalten, ist als Überleitungsmonat jener vor Februar 2015 gelegene Monat heranzuziehen, in welchem die Beamtin oder der Beamte zuletzt ein Gehalt erhalten hat. Der Überleitungsbetrag erhöht sich dabei entsprechend dem Ausmaß der erfolgten Anpassungen der für die Beamtin oder den Beamten maßgeblichen Gehaltsansätze durch Bundesgesetz oder Verordnung zwischen dem Überleitungsmonat und Februar 2015.

(3) Das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tags) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12. Februar 2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Gleicht der Überleitungsbetrag dem niedrigsten für eine Gehaltsstufe in derselben Verwendungsgruppe angeführten Betrag, so ist diese Gehaltsstufe maßgeblich. Alle Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.

(4) Das nach Abs. 3 festgesetzte Besoldungsdienstalter wird um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist und für die Vorrückung wirksam ist.

(5) Wurde der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat das Gehalt einer anderen Gehaltsstufe zugrunde gelegt, weil für ihre oder seine Gehaltsstufe kein Betrag festgesetzt war oder die Zugrundelegung einer höheren Gehaltsstufe gesetzlich angeordnet war, so vermindert sich das Besoldungsdienstalter nach Abs. 3 um jenen Zeitraum, der nach den Bestimmungen über die Vorrückung für die Vorrückung von der Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat in jene Gehaltsstufe erforderlich ist, die der Bemessung des Gehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde.

(6) Das nach den Abs. 3 bis 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter gilt als das Besoldungsdienstalter der Beamtin oder des Beamten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Überleitungsmonats. Die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der Bezüge ab 1. März 2015 zugrunde zu legen, wobei ein allfälliger Vorbildungsausgleich als bereits in Abzug gebracht gilt. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt. Wenn als Überleitungsmonat ein vor dem Februar 2015 liegender Monat herangezogen wurde, sind die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Ablauf des Februar 2015 nach Maßgabe des § 10 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Wenn das neue Gehalt der Beamtin oder des Beamten geringer ist als der Überleitungsbetrag, erhält sie oder er bis zur Vorrückung in eine den Überleitungsbetrag übersteigende Gehaltsstufe eine ruhegenussfähige Wahrungszulage im Ausmaß des Fehlbetrags als Ergänzungszulage nach § 3 Abs. 2. Die Gegenüberstellung erfolgt einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen oder außerordentlicher Vorrückungen.

(7) Zur Wahrung der Erwerbsaussichten der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten erhöht sich ihr Besoldungsdienstalter mit der Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe (Überleitungsstufe)

                1. in einer akademischen Verwendungsgruppe (§ 12a Abs. 2) um ein Jahr und sechs Monate,

                2. in den Verwendungsgruppen

                       a) des Allgemeinen Verwaltungsdienstes A 2,

                       b) des militärischen Dienstes M ZO 3,

                       c) der Lehrerinnen und Lehrer L 2b 1,

                       d) des Krankenpflegedienstes K 3 und K 4,

                       e) der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung PF 2, PF 3 und PF 4,

                        f) des Post- und Fernmeldewesens PT 2, PT 3 und PT 4,

um sechs Monate und

                3. in allen anderen Fällen um ein Jahr.

(8) Der erstmalige Anfall einer kleinen AVO, einer großen AVO, einer kleinen Daz, einer großen Daz oder einer sonstigen Dienstalterszulage anlässlich einer Vollendung von weiteren zwei Jahren des Besoldungsdienstalters ist einer Vorrückung in die Überleitungsstufe gleichzuhalten. Befindet sich die Beamtin oder der Beamte nach Überleitung nach Abs. 6 bereits in der höchsten Gehaltsstufe und ist auch der Anfall einer höheren außerordentlichen Vorrückung oder Dienstalterszulage nicht mehr möglich, wird ihr oder sein Besoldungsdienstalter bereits mit dem Ablauf des Überleitungsmonats gemäß Abs. 7 verbessert.

(9) Zur Wahrung der erwarteten nächsten Vorrückung, außerordentlichen Vorrückung oder Dienstalterszulage gebührt der Beamtin oder dem Beamten ab der Vorrückung in die Überleitungsstufe bzw. ab dem erstmaligen Anfall einer Zulage nach Abs. 8 eine ruhegenussfähige Wahrungszulage als Ergänzungszulage nach § 3 Abs. 2 im Ausmaß von monatlich

           1. in den Verwendungsgruppen nach Abs. 7 Z 1 dem Dreifachen

           2. in den Verwendungsgruppen nach Abs. 7 Z 2 einem Drittel sowie

           3. in den Verwendungsgruppen nach Abs. 7 Z 3 dem Einfachen

des Differenzbetrags zwischen dem Gehalt der Überleitungsstufe und dem Überleitungsbetrag bis zur Vorrückung in die Zielstufe bzw. bis zum erstmaligen Anfall einer kleinen AVO, einer großen AVO, einer kleinen Daz, einer großen Daz oder einer sonstigen Dienstalterszulage. Die Gegenüberstellung erfolgt in allen Fällen einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen oder außerordentlicher Vorrückungen.

Gruppenüberleitung

§ 169d. (1) Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgeblich. Es werden übergeleitet:

           1. jene Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die ihre Dienstklasse nicht durch Beförderung erreicht haben, in die Vorrückungsklasse,

           2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst,

           3. die Prokuraturanwältinnen und -anwälte der Finanzprokuratur im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, außer Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Dienstklassen,

           4. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst,

           5. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst, wobei Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 in die Verwendungsgruppe M ZO 3 übergeleitet werden,

           6. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Lehrer,

           7. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Hochschullehrpersonen,

           8. die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten,

           9. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Krankenpflegedienst,

         10. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung,

         11. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe des Post- und Fernmeldewesen und

         12. die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Ist der Überleitungsbetrag jedoch geringer als der für die erste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten angeführte Betrag, so wird sie oder er nicht nach § 169c in das neue Besoldungssystem übergeleitet, sondern ihr oder sein Besoldungsdienstalter wird nach § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses bemessen. Die sich aus dem so bemessenen Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird nur für die Bemessung jener Bezüge wirksam, die ab dem 1. März 2015 gebühren.

(2) Die Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe bleibt bei den Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die nach Abs. 1 Z 1 in die Vorrückungsklasse übergeleitet werden, von der Überleitung unberührt. Ebenso bleibt die Möglichkeit einer Beförderung dieser Beamtinnen und Beamten in die Dienstklassen IV bis IX von der Überleitung unberührt.

(3) Bei einer Beamtin oder einem Beamten nach Abs. 1 mit Anspruch auf ein Fixgehalt ist der Überleitungsbetrag das volle Gehalt, welches der Bemessung ihres oder seines Monatsbezugs im Überleitungsmonat zugrunde gelegt worden wäre, wenn die befristete Ernennung oder Betrauung im Vormonat geendet und zu einer Überleitung auf eine Planstelle kraft Gesetzes geführt hätte. Das so ermittelte Besoldungsdienstalter wird unter Berücksichtigung der seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten einer späteren Einstufung infolge eines Endens einer befristeten Ernennung oder Betrauung zugrunde gelegt. Die Überleitung im Überleitungsmonat erfolgt jedoch in jene Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe, die dem vollen Fixgehalt entspricht, das der Bemessung des Fixgehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde.

(4) Für die besoldungsrechtliche Stellung

           1. einer Beamtin oder eines Beamten einer Dienstklasse,

           2. einer Beamtin oder eines Beamten des Schulaufsichtsdiensts (Verwendungsgruppen S 1 und S 2), oder

           3. einer Bundeslehrerin oder eines Bundeslehrers bei ausschließlicher Verwendung als Fachinspektorin oder Fachinspektor (Verwendungsgruppen L 1 und L 2)

ist im Fall einer späteren Überleitung in eine neuere Verwendungsgruppe (§§ 254, 262, 269, 275 BDG 1979) ab dem Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung jenes Besoldungsdienstalter maßgeblich, das sich nach § 169c ergeben hätte, wenn die Überleitung in die neuere Verwendungsgruppe bereits mit Beginn des Überleitungsmonats bewirkt worden wäre. Die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Wirksamwerden der Überleitung in die neuere Verwendungsgruppe sind nach Maßgabe des § 10 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.

(5) Bei einer Beamtin oder einem Beamten, für die bis zum Ablauf des 11. Februar 2015

           1. der Vorrückungsstichtag nicht festgesetzt wurde oder

           2. wegen noch erforderlicher wesentlicher Ermittlungen bloß eine vorläufige Einstufung erfolgt ist,

unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 169c. Ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach § 10 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Sofern für das Gehalt dieser Beamtin oder dieses Beamten im Überleitungsmonat der Vorrückungsstichtag maßgeblich war, sind ihre oder seine Bezüge abweichend von § 175 Abs. 79 bereits ab dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses nach den am 12. Februar 2015 geltenden Bestimmungen zu bemessen. Für vor dem März 2014 gebührende Monatsbezüge sind dabei die Beträge entsprechend den bis dahin erfolgten Gehaltsanpassungen zu vermindern. Sich allenfalls ergebende Übergenüsse beim Gehalt sind nicht zurückzufordern.

(6) Bei einer Beamtin oder einem Beamten einer Verwendungsgruppe, in welcher der Vorrückungsstichtag für das Gehalt nicht maßgeblich war, ist, sofern nicht die Abs. 3 bis 5 anzuwenden sind, jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt ein Gehalt einer Verwendungsgruppe bezogen wurde, für welches der Vorrückungsstichtag der Beamtin oder des Beamten maßgeblich war. Das so ermittelte Besoldungsdienstalter wird unter Berücksichtigung der seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten einer späteren Einstufung zugrunde gelegt, sofern diese infolge einer Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe erforderlich wird. Hat die Beamtin oder der Beamte noch nie ein Gehalt bezogen, für das ihr oder sein Vorrückungsstichtag maßgeblich war, unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 169c und ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach § 10 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.

(7) Hat die Beamtin oder der Beamte im Überleitungsmonat das Erfordernis des Erreichens einer Gehaltsstufe nach den bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Bestimmungen für

           1. das Führen eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung,

           2. den Anspruch auf einen Aufwandersatz, einschließlich allfälliger Reisegebühren, in bestimmter Höhe oder

           3. den Anspruch auf eine Funktionsstufe, Zulagenstufe oder eine sonstige Zulage, deren Höhe vom Erreichen einer Gehaltsstufe abhängt, mit Ausnahme einer Dienstalterszulage oder außerordentlichen Vorrückung,

bereits erfüllt, so sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in der ab 12. Februar 2015 geltenden Fassung ab dem Ablauf des Überleitungsmonats auf die Beamtin oder den Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie oder er das Erfordernis des Erreichens dieser Gehaltsstufe, einschließlich einer allfällig erforderlichen Verweildauer in der Gehaltsstufe jedenfalls weiterhin erfüllt. Die sonstigen Erfordernisse für den Anspruch auf den jeweiligen Amtstitel, die jeweilige Verwendungsbezeichnung, den jeweiligen Aufwandersatz oder die jeweilige Zulage bleiben davon unberührt.

(8) Die sich aufgrund der Überleitung ergebenden Bezüge gelten als neue Bezüge im Sinne des § 36a Abs. 1, allenfalls in Verbindung mit § 75 Abs. 11 VBG.

(9) Wird die Beamtin oder der Beamte vor der Vorrückung in die Zielstufe in eine andere Verwendungsgruppe überstellt, ist ihre oder seine Wahrungszulage ab dem Tag der Wirksamkeit der Überstellung so zu bemessen, als wäre die Überstellung bereits zum ersten Tag des Überleitungsmonats wirksam geworden.

Anwendung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen

§ 169e. (1) Auf die am 11. Februar 2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (§ 20c) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 oder 35 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 25 bzw. 40 oder 35 Jahre nach dem bereits von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt. Die Bestimmungen über die Hemmung der Vorrückung (§ 10) sind auf die vor Erreichen des Dienstjubiläums liegenden Zeiten sinngemäß anzuwenden.

(2) Wenn eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag des Bundes in einer vor 12. Februar 2015 bestehenden Fassung für die Bemessung eines Betrages auf das Gehalt einer bestimmten Gehaltsstufe einer nach § 169d Abs. 1 überzuleitenden Verwendungsgruppe verweist, tritt an die Stelle des Verweises auf das Gehalt dieser Gehaltsstufe mit 12. Februar 2015 unmittelbar der für dieses Gehalt angeführte Betrag in der am 11. Februar 2015 geltenden Fassung. Dieser Betrag ändert sich im selben Ausmaß wie jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die in der am 12. Februar 2015 geltenden Fassung der nächstniedere Betrag angeführt ist, in Ermangelung einer solchen jedoch im selben Ausmaß wie die betraglich niedrigste Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe. Die zu vergleichenden Beträge sind dabei kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.

(3) Wenn eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag des Bundes in einer vor 12. Februar 2015 bestehenden Fassung auf eine bestimmte Gehaltsstufe einer nach § 169d Abs. 1 überzuleitenden Verwendungsgruppe verweist, ohne die Bemessung eines Betrages vom Gehalt dieser Gehaltsstufe abhängig zu machen, tritt an die Stelle des Verweises auf diese Gehaltsstufe (alte Fassung) ein Verweis auf jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die in der am 12. Februar 2015 geltenden Fassung der nächstniedere Betrag angeführt ist (neue Fassung). Die zu vergleichenden Beträge sind dabei kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Sofern die Bestimmung auf das Erreichen der Gehaltsstufe alter Fassung abstellt, gilt dieses Erfordernis ab 12. Februar 2015 erst ab einer Verweildauer

           1. von mehr als einem Jahr und sechs Monaten bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 1,

           2. von mehr als sechs Monaten bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 2,

           3. von mehr als einem Jahr bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 3

in der Gehaltsstufe neuer Fassung als erfüllt. Für die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten entfällt dieses zusätzliche Erfordernis der Verweildauer nach den Z 1 bis 3 bis zur Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 7 oder 8. Wenn eine Bestimmung nicht bloß auf das Erreichen einer Gehaltsstufe alter Fassung abstellt, sondern zusätzlich auf das Erreichen einer bestimmten Verweildauer in dieser Gehaltsstufe, so bleibt dieses zusätzliche Erfordernis unberührt bzw. erhöht es sich in den Fällen der Z 1 bis 3 im entsprechenden Ausmaß.

(4) Die für die Beamtin oder den Beamten festgesetzte Dauer der Ausbildungsphase bleibt von der Überleitung unberührt.

(5) Insoweit in einem Bundesgesetz, einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag des Bundes in einer vor 12. Februar 2015 bestehenden Fassung die Bemessung eines Betrages nach Maßgabe des Gehalts, allenfalls einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamtin oder des Beamten der Allgemeinen Verwaltung erfolgt, tritt an die Stelle dieser Maßgabe mit 12. Februar 2015 der Betrag von 2 389 Euro und ab 1. März 2015 der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4.

(6) Bei einer übergeleiteten Beamtin oder einem übergeleiteten Beamten wird die Höhe einer allfälligen Verwendungs- oder Ergänzungszulage, mit Ausnahme der Wahrungszulage, bis zur Vorrückung in die Zielstufe mit der Maßgabe ermittelt, dass

           1. eine allfällige Wahrungszulage für die Bemessung einer solchen Zulage als Bestandteil des Gehalts behandelt wird, und

           2. dem Gehalt einer anderen Verwendungsgruppe, welches zur Bemessung einer solchen Zulage herangezogen wird, jener Betrag hinzugezählt wird, der einer übergeleiteten Beamtin oder einem übergeleiteten Beamten als Wahrungszulage gebühren würde, wenn ihre Überstellung in diese Verwendungsgruppe mit Beginn des Überleitungsmonats bewirkt worden wäre.“

54. Dem § 170a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Möglichkeit zur Anpassung der Überleitungsbeträge und des Referenzbetrags durch Verordnung nach § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG bleibt von Abs. 1 unberührt.“

55. In § 175 erhält der Abs. 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 die Bezeichnung „73a“.

56. Dem § 175 Abs. 79 Z 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 und im Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2015 angeführten Gehälter sowie die in Eurobeträgen angeführten Zulagen und Vergütungen sind auf die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten sowie auf die am 11. Februar 2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten, deren Besoldungsdienstalter nach § 12 bemessen wird, erst ab 1. März 2015 anzuwenden.“

57. Dem § 175 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. § 13e Abs. 7 Z 2 mit 2. August 2004,

           2. § 22 Abs. 9a, § 22b Abs. 5 und § 113i Abs. 7 mit 1. Jänner 2013,

           3. § 85 Abs. 3, § 89 Abs. 3, § 131 Abs. 4 und § 149 Abs. 4 mit 1. Jänner 2014,

           4. der Entfall des § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 mit Ablauf des 28. Februar 2014,

           5. § 3 Abs. 4, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3, § 12a Abs. 2 Z 2 lit. b bis d, § 12a Abs. 4 bis 6, § 30 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 56, § 57 Abs. 1, 2 und 2a, § 63 Abs. 1 und 2, § 63a, § 74 Abs. 2, § 85 Abs. 1, § 89 Abs. 1, § 90a samt Überschrift, § 91 Abs. 1, 2, 3a und 4a, § 92 Abs. 1, § 93 Abs. 2 Z 2, § 94a Abs. 3 erster Satz, § 95 Abs. 5 und 8b, § 96 Abs. 3 Z 1a, § 98 Abs. 2 Z 1, § 101 Abs. 2 Z 5, § 101a Abs. 5 Z 2, § 105 Abs. 2, § 106 Abs. 1, § 117e Abs. 1, § 118 Abs. 3 bis 5, § 119, § 138 Z 2 und 3, § 139, der Unterabschnitt L samt Überschriften, § 170a Abs 3 und § 175 Abs. 79 Z 4 sowie der Entfall des § 12a Abs. 8, § 75 Abs. 1 letzter Satz, der Anlage 1, des Artikels IV der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969, und des Artikels III der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970, mit 12. Februar 2015,

           6. § 116d Abs. 3 mit 1. März 2015,

           7. § 4 Abs. 2 und 4, § 5, § 105 Abs. 4 und § 175 Abs. 73a sowie der Entfall des Klammerausdrucks in § 57 Abs. 1 und der Entfall des § 57 Abs. 9 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

58. Die Anlage 1 entfällt.

59. Der Artikel IV der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969, entfällt.

60. Der Artikel III der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970, entfällt.

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu § 29o die Wortfolge „für Väter“.

2. § 4b Abs. 3 Z 2 entfällt.

3. In § 11 wird in der Tabelle der Betrag „2 191“ für die Entlohnungsstufe 21 der Entlohnungsgruppe c durch den Betrag „2 192“ ersetzt.

4. In § 15 Abs. 2 Z 1 wird folgende lit. e angefügt:

              „e) Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten,“

5. § 15 Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Schließt die oder der Vertragsbedienstete das Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 im aufrechten Dienstverhältnis ab und

           1. wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Entlohnungsgruppe in eine akademische überstellt oder

           2. befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Entlohnungsgruppe,

erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren im Master-Bereich und drei Jahren im Bachelor-Bereich, höchstens jedoch im Ausmaß der in einem Dienstverhältnis zum Bund verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten. Schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter gemäß Z 2, die oder der bereits das Studium gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat, das Master-Studium gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 ab, so beträgt der Vorbildungsausgleich ein Jahr, wenn das Bachelor-Studium zumindest 240-ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, ansonsten zwei Jahre.

(4) Solange die oder der Vertragsbedienstete einer akademischen Entlohnungsgruppe keine Hochschulbildung gemäß Z1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist, ist bei ihrem oder seinem Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen. Darüber hinaus ist im Master-Bereich, solange die oder der Vertragsbedienstete keine Hochschulbildung oder eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist, ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von

           1. einem Jahr, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, oder

           2. von zwei Jahren in den übrigen Fällen

beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.

(5) Wird die oder der Vertragsbedienstete in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihr oder sein Vorrückungstermin nur insoweit, als die Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich nach Abs. 4 nach der Überstellung nicht mehr gegeben sind oder eine Verbesserung nach Abs. 6 zu erfolgen hat.“

6. § 19 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die oder der Vertragsbedienstete weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Entlohnungsstufe wirksam.“

7. § 26 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. der Leistung eines Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer für Frauen nach § 37 Abs. 1 WG 2001, oder des ordentlichen Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986.“

8. § 26 Abs. 3 lautet:

„(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

           1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

           2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.“

9. In § 29j Abs. 1 wird die Wortfolge „die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche“ durch die Wortfolge „eine im öffentlichen Interesse liegende“ ersetzt.

10. § 29o samt Überschrift lautet:

„Frühkarenzurlaub

§ 29o. (1) Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Einem Vertragsbediensteten, der in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen ab dem Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushalts mit seinem Kind oder dem Kind des Partners, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushalts.

(3) Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter, im Fall der Abs. 2 und 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(6) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.“

11. In § 39 Abs. 3 wird das Wort „Monatsgehalt“ durch das Wort „Monatsentgelt“ ersetzt.

12. In § 40a Abs. 4 sowie in Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird jeweils das Zitat „Abs. 3 Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Abs. 3 Z 1 bis 4“ ersetzt.

13. In § 40a Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird nach der Zahl „4,545%“ die Wortfolge „bzw. für die um den Faktor 1,1 aufgewerteten Wochenstunden 5%“ sowie nach dem Wort „Stunden“ die Wortfolge „bzw. für die um den Faktor 1,1 aufgewerteten Wochenstunden 3,6 Stunden“ eingefügt.

14. In § 40a Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird der Ausdruck „mehr als“ durch das Wort „mindestens“ ersetzt.

15. In § 42a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 entfällt die Wortfolge an höheren Schulen vergleichbaren Schulen.

16. In § 43a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird der Klammerausdruck „(§ 40a Abs. 17 letzter Satz)“ durch den Klammerausdruck „(§ 40a Abs. 17 vorletzter Satz)“ ersetzt.

17. In § 46 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015, wird in der Z 1 die Wortfolge „sechs Jahre und sechs Monate“ durch die Wortfolge „drei Jahre und sechs Monate“ ersetzt.

18. In § 46e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2014 wird der Klammerausdruck „(Fächervergütung C)“ durch die Wortfolge „sowie an der Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C)“ ersetzt.

19. In § 47a wird folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. Bei Übertritt in den Ruhestand während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Übertritt in den Ruhestand. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Übertrittjahres erstreckt werden.“

20. In § 48n Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 wird das Zitat „§ 47a“ durch das Zitat „§ 91d“ ersetzt.

21. In § 48o Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 wird jeweils das Zitat „§ 41 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 90e Abs. 1“ ersetzt.

22. In § 49v Abs. 7 wird der Ausdruck „Vorrückungsstichtag“ durch den Ausdruck „Besoldungsdienstalter“ ersetzt.

23. In § 49v Abs. 7 entfällt der letzte Satz und wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Abs. 2 beträgt die Verweildauer in der Entlohnungsstufe 1 für neu in die Entlohnungsgruppe u1 überstellte Vertragsbedienstete lediglich ein Jahr.“

24. § 54 lautet:

§ 54. Auf das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsassistentin oder des vollbeschäftigten Vertragsassistenten sind die Bestimmungen über das Monatsentgelt der Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 1 anzuwenden.“

25. Bei der Überschrift zu § 90 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 entfallen die Gliederungsbezeichnung „Abschnitt II“ und die Überschrift „Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt“.

26. § 90c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 tritt mit 28.12.2013 außer Kraft.

27. In § 90k Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird das Zitat „§ 42b Abs. 1 letzter Satz“ durch das Zitat „§ 90h Abs. 1 letzter Satz“ ersetzt.

28. In § 90m Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird das Zitat „§ 39 Abs. 2 Z 1“ durch das Zitat „§ 90c Abs. 2 Z 1“ ersetzt.

29. In § 90n Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird das Zitat „§ 40 Abs. 2 bis 5“ durch das Zitat „§ 90d Abs. 2 bis 5“ ersetzt.

30. In § 91 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird das Zitat „§ 44a“ durch das Zitat „§ 90p“ ersetzt.

31. In § 91h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird

a) in Abs. 1 das Zitat „§ 42a“ durch das Zitat „§ 90g“,

b) in Abs. 1 Z 1 und 2 jeweils das Zitat „§ 41 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 90e Abs. 2“,

c) in Abs. 2 das Zitat „§ 42a“ durch das Zitat „§ 90g“,

d) in Abs. 3 Z 2 das Zitat „§ 41 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 90e Abs. 2“ und

e) in Abs. 4 das Zitat „§ 41 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 90e Abs. 2“

ersetzt.

32. In § 91i Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird das Zitat „§ 39 Abs. 2 und 3 und § 47e“ durch das Zitat „§ 90c Abs. 2 und 3 sowie § 91f“ ersetzt.

33. In § 91i Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird das Zitat „§ 39 Abs. 3, § 42e Abs. 1 und § 47e“ durch das Zitat „§ 90c Abs. 3, § 90k Abs. 1 sowie § 91f“ ersetzt.

34. In § 91l Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird das Zitat „§ 38 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 90b Abs. 2“ ersetzt.

35. In § 92d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 wird das Zitat „§ 41 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 90e Abs. 2“ ersetzt.

36. In § 94a Abs. 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. der Funktionsgruppe die Bewertungsgruppe,“

37. In § 94a Abs. 1 Z 8 wird nach dem Ausdruck „v2,“ der Ausdruck „b,“ eingefügt sowie das Wort „und“ am Ende durch einen Beistrich ersetzt.

38. In § 94a Abs. 1 Z 9 wird nach dem Ausdruck „Vertragshochschullehrpersonen,“ die Wortfolge „die Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten,“ eingefügt.

39. In § 94a Abs. 1 wird am Ende der Z 9 ein Beistrich gesetzt und werden folgende Z 10 bis 13 angefügt:

       „10. des Verweises auf § 3 Abs. 2 GehG ein Verweis auf § 8a Abs. 1,

         11. des Verweises auf § 10 GehG jeweils ein Verweis auf die vergleichbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

         12. des Verweises auf § 12 GehG ein Verweis auf § 26 und

         13. des Verweises auf § 175 Abs. 79 GehG ein Verweis auf § 100 Abs. 70“

40. In § 94a Abs. 2 wird das Zitat „§ 169c Abs. 10 GehG“ durch das Zitat „§ 169e Abs. 1 GehG“ ersetzt.

41. Dem § 94a werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:

„(3) Bei einer oder einem Vertragsbediensteten, die oder der auf Grund eines Sondervertrags bzw. einer sondervertraglichen Vereinbarung gemäß § 36 in eine von Abs. 1 Z 9 erfasste Entlohnungs- bzw. Bewertungsgruppe (mit Ausnahme jener mit fixem Monatsentgelt) eingestuft ist, ist der Überleitungsbetrag das volle Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 ohne allfällige Zulagen, das der Bemessung ihres oder seines sondervertraglichen Monatsentgelts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde. Die sich daraus nach Abs. 1 in Verbindung mit § 169c GehG ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der sondervertraglichen Entlohnung ab 1. März 2015 zugrunde zu legen.

(4) War im Fall des Abs. 3 für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag maßgeblich und war vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung noch kein Vorrückungsstichtag nach § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgesetzt, wird im Falle des Endens des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung und Verbleiben im Dienststand das Besoldungsdienstalter nach den Bestimmungen des § 26 wie bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses festgesetzt.

(5) War im Fall des Abs. 3

           1. für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag maßgeblich oder

           2. erfolgte durch eine befristete sondervertragliche Vereinbarung eine vorübergehende Einstufung in eine höherwertige Entlohnungsgruppe unter Änderung der Entlohnungsstufe bzw. der für die Vorrückung anrechenbaren Zeiträume

und bestand vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung eine Einstufung in eine Entlohnungsgruppe, für die ein gemäß § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgesetzter Vorrückungsstichtag maßgeblich war, ist für die Ermittlung des für die Einstufung nach Enden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung maßgeblichen Besoldungsdienstalters jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt vor Wirksamwerden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung ein Monatsentgelt bezogen wurde, für das der Vorrückungsstichtag gemäß § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung maßgeblich war. Beim so ermittelten Besoldungsdienstalter sind die seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten zu berücksichtigen.

(6) Wurde das Monatsentgelt einer oder eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas v oder des Entlohnungsschemas h im Überleitungsmonat nach § 72 bemessen, so erhöht sich ihr oder sein für die Wahrungszulage maßgeblicher Überleitungsbetrag mit Abschluss der Ausbildungsphase in jenem Verhältnis, wie es dem Verhältnis jener beiden Beträge entspricht, die in § 71 und § 72 für ihre oder seine Entlohnungsstufe und Entlohnungsgruppe angeführt sind.“

42. In § 100 Abs. 67 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird das Zitat „§ 90 Abs. 1 erster Satz“ durch das Zitat „§ 90 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 90c Abs. 1“ ersetzt.

43. In § 100 wird dem Abs. 70 folgender Satz angefügt:

„Die im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 und im Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2015 angeführten Monatsentgelte sowie die in Eurobeträgen angeführten Zulagen und Vergütungen sind auf die nach § 94a übergeleiteten Vertragsbediensteten, auf die am 11. Februar 2015 im Dienstverhältnis befindlichen Vertragsbediensteten, deren Besoldungsdienstalter nach § 26 bemessen wird, sowie auf die am 11. Februar 2015 im Ausbildungsverhältnis befindlichen Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten erst ab 1. März 2015 anzuwenden.“

44. Dem § 100 wird folgender Abs. 72 angefügt:

„(72) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. § 11, § 15 Abs. 2 Z 1 lit e, § 15 Abs. 3 bis 5, § 19 Abs. 2, § 26 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3, § 49v Abs. 7, § 54, § 94a Abs. 1 bis 6 und § 100 Abs. 70 sowie der Entfall des § 4b Abs. 3 Z 2 mit 12. Februar 2015,

           2. § 39 Abs. 3, § 40a Abs. 4, 16 und 18, § 42a Abs. 7, § 43a, § 46 Abs. 4, § 46e, § 47a Z 1a, § 48n Abs. 2 Z 5, § 48o Abs. 1, die Überschrift zu § 90, § 90k Abs. 2, § 90m Abs. 1a, § 90n Abs. 2, § 91 Abs. 3, § 91h, § 91i Abs 1 und 2, § 91l Abs. 1, § 92d Abs. 1, § 100 Abs. 67 Z 1 und Anlage 3 zu § 40a mit 1. September 2015,

           3. das Inhaltsverzeichnis, § 29j Abs. 1 und § 29o samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

45. In der Anlage 3 zu § 40a wird das Zitat „§ 54 Abs. 1 lit. b SchUG“ durch das Zitat „§ 54a Abs. 1 lit. b SchUG“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 40 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt.

2. In § 43 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „neun“ und das Wort „zehn“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt.

3. In § 63a Abs. 1 wird zwischen dem Wort „Tätigkeit“ und dem darauffolgenden Beistrich die Wortfolge „für den Bund sowie Tätigkeiten“ eingefügt.

4. § 64b Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,“

5. In § 66 entfällt Abs. 11 und lautet Abs. 10:

„(10) Durch die Ernennung einer Richterin oder eines Richters zur Richterin oder zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändert sich das Besoldungsdienstalter nicht. Bei einer Ernennung zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 wird das Besoldungsdienstalter jedoch mit 17 Jahren und sechs Monaten im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung festgesetzt, wenn ihr oder sein Besoldungsdienstalter diese Dauer nicht überschreitet. In diesem Fall wird bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe R 3 zugeordnete Planstelle das Besoldungsdienstalter wieder mit dem vor Wirksamwerden der Ernennung auf die Planstelle der Gehaltsgruppe R 3 erreichten Ausmaß festgesetzt, wobei die seitdem vergangene für die Vorrückung wirksame Zeit entsprechend zu berücksichtigen ist.“

6. In § 66 Abs. 12 wird das Wort „in“ durch das Wort „ab“ ersetzt. Nach der ersten Zahl „8“ wird die Wortfolge „auf das Gehalt der Gehaltsstufe 8 der Gehaltsgruppe R 2“ durch die Wortfolge „der Unterschiedsbetrag zwischen ihrem oder seinem Gehalt und dem Gehalt der jeweiligen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe R 2“ ersetzt.

7. § 69 Abs. 2 Z 2 entfällt.

8. In § 75d Abs. 1 wird die Wortfolge „die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche“ durch die Wortfolge „eine im öffentlichen Interesse liegende“ ersetzt.

9. § 75f samt Überschrift lautet:

„Frühkarenzurlaub

§ 75f. (1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Einem Richter, der in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen ab dem Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushalts mit seinem Kind oder dem Kind des Partners, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushalts.

(3) Einer Richterin oder einem Richter, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Die Richterin oder der Richter hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter, im Fall der Abs. 2 und 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(6) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.“

10. Dem § 101 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Disziplinargericht darf die Abstattung einer Geldstrafe in höchstens 36 Monatsraten bewilligen.“

11. In § 190 entfällt Abs. 6 und lautet Abs. 5:

„(5) Durch die Ernennung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändert sich das Besoldungsdienstalter nicht. Bei einer Ernennung zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 wird das Besoldungsdienstalter jedoch mit 17 Jahren und sechs Monaten im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung festgesetzt, wenn ihr oder sein Besoldungsdienstalter diese Dauer nicht überschreitet. In diesem Fall wird bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe St 3 zugeordnete Planstelle das Besoldungsdienstalter wieder mit dem vor Wirksamwerden der Ernennung auf die Planstelle der Gehaltsgruppe St 3 erreichten Ausmaß festgesetzt, wobei die seitdem vergangene für die Vorrückung wirksame Zeit entsprechend zu berücksichtigen ist.“

12. In § 205 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Verwendungsgruppe A 1“ die Wortfolge „- mit Ausnahme jener der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen“ eingefügt.

13. In § 206 wird nach dem Zitat „43,“ das Zitat „43a,“ eingefügt.

14. In § 211a wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von diesen Bestimmungen gelten dabei die Gehaltsgruppen als Verwendungsgruppen und das Ausmaß der nach § 169c Abs. 9 GehG gebührenden Wahrungszulage wird bei den Gehaltsgruppen R 1a, R 1b, R 1c, R 2, R 3 sowie St 1, St 2 und St 3 mit 60% des Differenzbetrages zwischen dem Gehalt der Überleitungsstufe und dem Überleitungsbetrag bemessen.“

15. Dem § 212 Abs. 63 wird folgender Satz angefügt:

„Die im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 und im Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2015 angeführten Gehälter sowie die in Eurobeträgen angeführten Zulagen und Vergütungen sind auf die nach § 211a übergeleiteten Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erst ab 1. März 2015 anzuwenden.“

16. Dem § 212 wird folgender Abs. 64 angefügt:

„(64) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. § 40, § 43,§ 101 Abs. 2, § 206 und die Anlagen 1 und 2 mit 1. Jänner 2015,

           2. § 66 Abs. 10 und 12, § 190 Abs. 5, § 211a und § 212 Abs. 63 sowie der Entfall des § 66 Abs. 11, § 69 Abs. 2 Z 2 und § 190 Abs. 6 mit 12. Februar 2015,

           3. § 63a Abs. 1 und § 205 Abs. 1 mit 1. Juli 2015,

           4. § 64b Abs. 2 Z 2, § 75d Abs. 1 und § 75f samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

17. Die Anlage (nach § 213) wird durch folgende Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1:

MUSTER

A m t l i c h e r   S t i m m z e t t e l

für die Personalsenatswahl

(bei drei Wahlmitgliedern und neun Ersatzmitgliedern)

Reihung

Name der Richterin oder des Richters

Punkte

1

 

12

2

 

11

3

 

10

4

 

9

5

 

8

6

 

7

7

 

6

8

 

5

9

 

4

10

 

3

11

 

2

12

 

1

 

Anlage 2:

MUSTER

A m t l i c h e r   S t i m m z e t t e l

für die Personalsenatswahl

(bei fünf Wahlmitgliedern und fünfzehn Ersatzmitgliedern)

Reihung

Name der Richterin oder des Richters

Punkte

1

 

20

2

 

19

3

 

18

4

 

17

5

 

16

6

 

15

7

 

14

8

 

13

9

 

12

10

 

11

11

 

10

12

 

9

13

 

8

14

 

7

15

 

6

16

 

5

17

 

4

18

 

3

19

 

2

20

 

1“

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten

           1. eines Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, oder

           2. einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums nach § 12 Abs. 3 GehG

ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.“

2. In § 26a Abs. 3 wird die Wortfolge „der Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wortfolge „des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien“ ersetzt.

3. § 28a entfällt.

4. § 38 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,“

5. In § 50 Abs. 18 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

6. Dem § 58d wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 213b dritter und vierter Satz BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden.“

7. § 58e samt Überschrift lautet:

„Frühkarenzurlaub

§ 58e. (1) Einer Landeslehrperson ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie mit der Mutter in einer Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Einer Landeslehrperson, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf ihr Ansuchen ab dem Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushalts mit ihrem Kind oder dem Kind des Partners, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushalts.

(3) Einer Landeslehrperson, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Die Landeslehrperson hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter, im Fall der Abs. 2 und 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(6) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.“

8. In § 59c Abs. 1 wird die Wortfolge „die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche“ durch die Wortfolge „eine im öffentlichen Interesse liegende“ ersetzt.

9. In § 70 Abs. 2 entfällt das Wort „erstinstanzlichen“.

10. § 78 Abs. 2a lautet:

„(2a) Eine Belehrung oder Ermahnung ist der Landeslehrperson nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Landeslehrperson darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Landeslehrperson in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat. Die Landeslehrperson ist von der Vernichtung der Aufzeichnungen nachweislich zu verständigen.“

11. Die Tabelle in § 106 Abs. 2 Z 9 erhält folgende Fassung:

 

in der

Dienstzulagengruppe

in der Dienstzulagenstufe

1

2

3

Euro

I

 561,5

 600,0

 637,0

II

 522,9

 559,5

 593,7

III

 430,4

 460,8

 488,7

IV

 383,4

 410,0

 435,8

V

 257,6

 275,1

 292,1

VI

 214,5

 229,2

 243,5

12. In § 113a werden am Ende der Z 12 das Wort „sowie“ und am Ende der Z 13 der Punkt jeweils durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 14 angefügt:

       „14. Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Bediensteten vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung Bund – B-NastV), BGBl. II Nr. 50/2015.“

13. In § 121d Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 wird die Wortfolge „gilt die zeitliche Obergrenze“ durch die Wortfolge „gelten die zeitlichen Obergrenzen“ ersetzt.

14. In § 123 Abs. 70 zweiter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2013 wird die Jahreszahl „2015“ durch die Jahreszahl „2018“ ersetzt.

15. In § 123 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013 eingefügte Abs. 72 die Absatzbezeichnung „72a“.

16. Dem § 123 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. § 121d Abs. 5 mit 15. Juni 2012,

           2. § 123 Abs. 72a mit 28. Dezember 2013,

           3. § 26a Abs. 3 und § 70 Abs. 2 mit 1. Jänner 2014,

           4. § 50 Abs. 18 mit 1. März 2014,

           5. der Entfall des § 28a mit 1. September 2014,

           6. § 10 Abs. 3 und § 106 Abs. 2 Z 9 mit 12. Februar 2015,

           7. § 58d Abs. 7 mit 1. März 2015,

           8. § 38 Abs. 3 Z 2, § 58e samt Überschrift, § 59c Abs. 1, § 78 Abs. 2a, § 113a Z 12 bis 14, § 123 Abs. 70 und die Anlage, Artikel II, Z 1, 2 und 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

17. In der Anlage in Art. II, Z 1, 2 und 4 wird in der Spalte „Erfordernis“ jeweils das Wort „Magistergrades“ durch das Wort „Mastergrades“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten

           1. eines Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, oder

           2. einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums nach § 12 Abs. 3 GehG

ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.“

2. In § 26a Abs. 3 wird die Wortfolge „der Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wortfolge „des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien“ ersetzt.

3. Dem § 65d wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 213b dritter und vierter Satz BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden.“

4. § 65e samt Überschrift lautet:

„Frühkarenzurlaub

§ 65e. (1) Einer Lehrperson ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie mit der Mutter in einer Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Einer Lehrperson, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf ihr Ansuchen ab dem Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushalts mit ihrem Kind oder dem Kind des Partners, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushalts.

(3) Einer Lehrperson, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Die Lehrperson hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter, im Fall der Abs. 2 und 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(6) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.“

5. In § 66c Abs. 1 wird die Wortfolge „die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche“ durch die Wortfolge „eine im öffentlichen Interesse liegende“ ersetzt.

6. § 86 Abs. 2a lautet:

„(2a) Eine Belehrung oder Ermahnung ist der Lehrperson nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Lehrperson darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Lehrperson in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat. Die Lehrperson ist von der Vernichtung der Aufzeichnungen nachweislich zu verständigen.“

7. In § 119g wird der Punkt am Ende der Z 15 durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 16 angefügt:

       „16. Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Bediensteten vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung Bund - B-NastV), BGBl. II Nr. 50/2015.“

8. Dem § 127 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. § 26a Abs. 3 mit 1. Jänner 2014,

           2. § 10 Abs. 3 mit 12. Februar 2015,

           3. § 65d Abs. 7 mit 1. März 2015,

           4. § 65e samt Überschrift, § 66c Abs. 1, § 86 Abs. 2a und § 119g mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 7

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im bisherigen § 6 werden folgende Abs. 15 und 16 eingefügt:

„(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 treten in Kraft:

           1. der Gesetzestitel, § 1 samt Überschriften, der 2. Abschnitt (ausgenommen § 5 (neu), § 6 (neu), § 19 Abs. 1 Z 1 und Abs. 8 (neu)), die Neubezeichnung der bisherigen §§ 2 bis 7, die Überschriften zu § 26 (neu), § 26 Abs. 1a (neu), § 26 Abs. 2 lit. a, c, d, e, f, j, l, p (neu), § 27 Abs. 1 (neu) und die Anlage zu § 8 mit 1. September 2015,

           2. § 5 (neu), § 6 (neu) und § 19 Abs. 1 Z 1 (neu) mit 1. September 2019.

Personen, die während des Schuljahres 2014/2015 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben, wenn ihr Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist, das Recht auf Festlegung im Sinne des § 2 Abs. 2 erster Satz; diese Festlegung wird mit 1. September 2015 wirksam. Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 steht bis zum Ablauf des 31. August 2029 einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, das Masterstudium innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.

(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 treten in Kraft:

           1. § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 9 und 10, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4 und § 24 mit 1. September 2015,

           2. § 19 Abs. 8 mit 1. September 2019.“

2. Dem § 6 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. Der bisherige § 7 sowie der Entfall des § 32 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, des § 32 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 und des § 32 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

           2. § 14 Abs. 1, § 17a Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 10, § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 2 und die Anlage zu § 8 mit 1. September 2015.“

3. In § 7 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

4. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

5. In § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird der Klammerausdruck „(§ 8 Abs. 17 letzter Satz)“ durch den Klammerausdruck „(§ 8 Abs. 17 vorletzter Satz)“ ersetzt.

6. In § 17a Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 entfällt nach dem Wort „Schulleitung“ der Beistrich.

7. In § 18 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird das Zitat „§ 26 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 3 VBG“ ersetzt.

8. § 18 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 lautet:

„Entgelt

§ 18. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der

Entlohnungs-stufe

Euro

1

2.468,4

2

2.813,1

3

3.157,9

4

3.502,7

5

3.847,4

6

4.192,2

7

4.405,1

(2) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Einschlägigkeit die inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs. 3 erfüllen, festgelegt werden.

(3) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

           1. in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,

           2. in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

           3. in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

           4. in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

           5. in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

           6. in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(4) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.“

9. In § 19 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird das Zitat „§ 8 Abs. 17 Z 2“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 17 Z 2 und 3“ ersetzt.

10. In § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird das Zitat „§ 2 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 1“ ersetzt.

11. In § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 entfällt der Abs. 15.

12. In § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 entfällt der Abs. 16.

13. In § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 entfällt der Abs. 18.

14. In § 33 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird das Zitat „§ 2“ durch das Zitat „§ 26“ ersetzt.

15. In der Anlage zu § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird das Zitat „§ 54 Abs. 1 lit. b SchUG“ durch das Zitat „§ 54a Abs. 1 lit. b SchUG“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im bisherigen § 5 werden folgende Abs. 10 und 11 eingefügt:

„(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 treten in Kraft:

           1. Der 1. und 2. Abschnitt (ausgenommen § 5 (neu), § 6 (neu), § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 (neu)), die Neubezeichnung der bisherigen §§ 1 bis 6, die Überschrift zu § 27 (neu), § 27 Abs. 1a (neu), § 27 Abs. 2 lit. a, c, d, e, f, g (neu) mit 1. September 2015,

           2. § 5 (neu), § 6 (neu) und § 20 Abs. 1 Z 1 (neu) mit 1. September 2019.

Personen, die während des Schuljahres 2014/2015 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben, wenn ihr Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist, das Recht auf Festlegung im Sinne des § 2 Abs. 2 erster Satz; diese Festlegung wird mit 1. September 2015 wirksam. Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 steht bis zum Ablauf des 31. August 2029 einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, das Masterstudium innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.

(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 treten in Kraft:

           1. § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 5 bis 7, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 4 und § 25 mit 1. September 2015,

           2. § 20 Abs. 4 mit 1. September 2019.“

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. der Entfall des § 31 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, des § 31 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 und des § 31 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

           2. § 8 Abs. 9, 10 und 17a, § 14 Abs. 1 und 4, § 19, § 20 Abs. 8, § 28 Abs. 1 und § 32 Abs. 2 mit 1. September 2015.“

3. In § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird in Abs. 9 und in Abs. 10 letzter Satz jeweils der Klammerausdruck „(Fachvorstehung)“ durch den Klammerausdruck „(Abteilungsvorstehung)“ ersetzt.

4. In § 8 Abs. 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird in Z 3 die Wortfolge „mehr als“ durch das Wort „mindestens“ ersetzt

5. In § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird der Klammerausdruck „(§ 8 Abs. 17 letzter Satz)“ durch den Klammerausdruck „(§ 8 Abs. 17 vorletzter Satz)“ ersetzt.

6. In § 14 Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird das Zitat „§ 20 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 20 Abs. 6“ ersetzt.

7. § 19 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 lautet:

„Entgelt

§ 19. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der

Entlohnungs-stufe

Euro

1

2.468,4

2

2.813,1

3

3.157,9

4

3.502,7

5

3.847,4

6

4.192,2

7

4.405,1

(2) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können.

(3) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

           1. in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,

           2. in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

           3. in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

           4. in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

           5. in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

           6. in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(4) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.“

8. In § 20 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.

9. In § 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird das Zitat „§ 1 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 27 Abs. 1“ ersetzt.

10. In § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 entfällt der Abs. 10.

11. In § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 entfällt der Abs. 11.

12. In § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 entfällt der Abs. 13.

13. In § 32 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird das Zitat „§ 1“ durch das Zitat „§ 27“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 3 entfällt.

2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a. Der Beamtin oder dem Beamten sind für Eisenbahnfahrten entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist für die zurückgelegte Eisenbahnstrecke ein Aufwandersatz nach der Anlage zu § 7a auszuzahlen. Die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn sind damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten wie Liege- oder Schlafwagengebühren oder Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.“

3. Dem § 77 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) Der Entfall des § 7 Abs. 3 tritt mit Wirksamkeit vom 14. Dezember 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. § 7a und die Anlage zu § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 14. Dezember 2014 in Kraft und mit 31. Dezember 2015 außer Kraft.“

4. Es wird folgende Anlage zu § 7a angefügt:

„Anlage zu § 7a

Aufwandersatz für die zurückgelegte Eisenbahnstrecke

Der Beamtin oder dem Beamten gebührt für die von ihr oder ihm zurückgelegte Eisenbahnstrecke folgender Aufwandersatz:

km

Euro

km

Euro

km

Euro

km

Euro

1

1,64

201

25,09

401

39,27

601

46,45

2

1,64

202

25,18

402

39,27

602

46,55

3

1,64

203

25,27

403

39,36

603

46,55

4

1,64

204

25,36

404

39,45

604

46,55

5

1,64

205

25,45

405

39,45

605

46,64

6

1,64

206

25,64

406

39,45

606

46,64

7

1,64

207

25,64

407

39,55

607

46,64

8

1,64

208

25,73

408

39,64

608

46,64

9

1,64

209

25,91

409

39,64

609

46,64

10

1,64

210

25,91

410

39,73

610

46,73

11

2,09

211

26,00

411

39,73

611

46,73

12

2,09

212

26,18

412

39,82

612

46,73

13

2,18

213

26,27

413

39,82

613

46,82

14

2,27

214

26,27

414

39,91

614

46,82

15

2,36

215

26,45

415

40,00

615

46,82

16

2,55

216

26,55

416

40,00

616

46,91

17

2,64

217

26,55

417

40,09

617

46,91

18

2,82

218

26,64

418

40,09

618

46,91

19

2,91

219

26,82

419

40,09

619

47,00

20

2,91

220

26,82

420

40,18

620

47,00

21

3,27

221

26,91

421

40,27

621

47,00

22

3,45

222

27,09

422

40,27

622

47,00

23

3,64

223

27,09

423

40,36

623

47,00

24

3,82

224

27,18

424

40,36

624

47,00

25

3,91

225

27,36

425

40,36

625

47,09

26

4,09

226

27,36

426

40,45

626

47,09

27

4,18

227

27,45

427

40,55

627

47,09

28

4,27

228

27,55

428

40,55

628

47,18

29

4,36

229

27,64

429

40,64

629

47,18

30

4,36

230

27,73

430

40,64

630

47,18

31

4,82

231

27,82

431

40,64

631

47,27

32

4,91

232

27,91

432

40,73

632

47,27

33

5,09

233

28,00

433

40,82

633

47,27

34

5,18

234

28,09

434

40,82

634

47,27

35

5,36

235

28,09

435

40,91

635

47,27

36

5,55

236

28,18

436

40,91

636

47,27

37

5,64

237

28,27

437

40,91

637

47,36

38

5,73

238

28,36

438

40,91

638

47,36

39

5,82

239

28,45

439

40,91

639

47,36

40

5,91

240

28,55

440

40,91

640

47,45

41

6,27

241

28,64

441

41,18

641

47,45

42

6,36

242

28,82

442

41,18

642

47,45

43

6,55

243

28,82

443

41,18

643

47,55

44

6,64

244

28,91

444

41,27

644

47,55

45

6,82

245

29,00

445

41,27

645

47,55

46

6,91

246

29,09

446

41,36

646

47,55

47

7,09

247

29,18

447

41,45

647

47,55

48

7,27

248

29,27

448

41,45

648

47,55

49

7,27

249

29,36

449

41,45

649

47,55

50

7,45

250

29,36

450

41,45

650

47,64

51

7,64

251

29,55

451

41,55

651

47,64

52

7,82

252

29,64

452

41,55

652

47,64

53

7,91

253

29,73

453

41,64

653

47,73

54

8,09

254

29,73

454

41,64

654

47,73

55

8,18

255

29,82

455

41,73

655

47,73

56

8,36

256

29,91

456

41,73

656

47,82

57

8,45

257

30,00

457

41,82

657

47,82

58

8,64

258

30,00

458

41,82

658

47,82

59

8,64

259

30,09

459

41,82

659

47,82

60

8,82

260

30,18

460

41,91

660

47,82

61

9,00

261

30,27

461

41,91

661

47,82

62

9,18

262

30,27

462

42,00

662

47,82

63

9,27

263

30,45

463

42,00

663

47,91

64

9,45

264

30,55

464

42,09

664

47,91

65

9,55

265

30,55

465

42,09

665

47,91

66

9,73

266

30,64

466

42,09

666

48,00

67

9,82

267

30,73

467

42,09

667

48,00

68

9,91

268

30,82

468

42,09

668

48,00

69

10,09

269

30,82

469

42,18

669

48,00

70

10,18

270

30,91

470

42,18

670

48,09

71

10,36

271

31,09

471

42,27

671

48,09

72

10,55

272

31,09

472

42,27

672

48,09

73

10,64

273

31,18

473

42,36

673

48,09

74

10,73

274

31,27

474

42,36

674

48,09

75

10,91

275

31,36

475

42,36

675

48,09

76

11,00

276

31,45

476

42,36

676

48,18

77

11,09

277

31,45

477

42,36

677

48,18

78

11,27

278

31,55

478

42,45

678

48,18

79

11,36

279

31,64

479

42,45

679

48,18

80

11,45

280

31,73

480

42,55

680

48,27

81

11,73

281

31,82

481

42,55

681

48,27

82

11,82

282

31,91

482

42,55

682

48,27

83

11,91

283

32,00

483

42,64

683

48,36

84

12,09

284

32,00

484

42,64

684

48,36

85

12,18

285

32,09

485

42,73

685

48,36

86

12,36

286

32,18

486

42,73

686

48,36

87

12,45

287

32,27

487

42,82

687

48,36

88

12,55

288

32,27

488

42,82

688

48,36

89

12,73

289

32,36

489

42,91

689

48,36

90

12,73

290

32,45

490

42,91

690

48,36

91

13,00

291

32,55

491

42,91

691

48,45

92

13,09

292

32,55

492

42,91

692

48,45

93

13,27

293

32,64

493

42,91

693

48,45

94

13,36

294

32,73

494

43,00

694

48,55

95

13,55

295

32,82

495

43,00

695

48,55

96

13,55

296

32,82

496

43,09

696

48,55

97

13,73

297

33,00

497

43,09

697

48,55

98

13,82

298

33,09

498

43,09

698

48,64

99

13,91

299

33,18

499

43,18

699

48,64

100

14,09

300

33,18

500

43,18

700

48,64

101

14,18

301

33,36

501

43,18

701

48,73

102

14,36

302

33,45

502

43,18

702

48,73

103

14,45

303

33,45

503

43,27

703

48,73

104

14,64

304

33,55

504

43,27

704

48,73

105

14,73

305

33,64

505

43,36

705

48,73

106

14,82

306

33,73

506

43,36

706

48,73

107

15,00

307

33,73

507

43,36

707

48,73

108

15,09

308

33,82

508

43,45

708

48,73

109

15,27

309

33,91

509

43,45

709

48,82

110

15,27

310

34,00

510

43,55

710

48,82

111

15,45

311

34,00

511

43,55

711

48,82

112

15,55

312

34,09

512

43,64

712

48,91

113

15,64

313

34,18

513

43,64

713

48,91

114

15,82

314

34,27

514

43,64

714

48,91

115

15,91

315

34,27

515

43,73

715

48,91

116

16,09

316

34,36

516

43,73

716

49,00

117

16,18

317

34,55

517

43,82

717

49,00

118

16,27

318

34,55

518

43,82

718

49,00

119

16,45

319

34,55

519

43,82

719

49,00

120

16,55

320

34,55

520

43,82

720

49,00

121

16,64

321

34,64

521

43,91

721

49,09

122

16,73

322

34,73

522

43,91

722

49,09

123

16,91

323

34,82

523

43,91

723

49,09

124

16,91

324

34,91

524

44,00

724

49,18

125

17,00

325

34,91

525

44,00

725

49,18

126

17,18

326

35,00

526

44,09

726

49,18

127

17,27

327

35,09

527

44,09

727

49,18

128

17,36

328

35,18

528

44,09

728

49,27

129

17,55

329

35,18

529

44,09

729

49,27

130

17,64

330

35,27

530

44,09

730

49,27

131

17,73

331

35,36

531

44,18

731

49,27

132

17,91

332

35,45

532

44,18

732

49,27

133

17,91

333

35,45

533

44,27

733

49,27

134

18,09

334

35,55

534

44,27

734

49,27

135

18,18

335

35,55

535

44,36

735

49,36

136

18,27

336

35,64

536

44,36

736

49,36

137

18,45

337

35,73

537

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737

49,36

138

18,45

338

35,73

538

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738

49,36

139

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339

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539

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739

49,45

140

18,64

340

35,91

540

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740

49,45

141

18,82

341

36,00

541

44,55

741

49,45

142

19,00

342

36,00

542

44,64

742

49,45

143

19,09

343

36,09

543

44,64

743

49,55

144

19,18

344

36,18

544

44,64

744

49,55

145

19,36

345

36,18

545

44,64

745

49,55

146

19,36

346

36,27

546

44,64

746

49,55

147

19,45

347

36,27

547

44,73

747

49,55

148

19,45

348

36,36

548

44,73

748

49,55

149

19,45

349

36,36

549

44,82

749

49,55

150

19,45

350

36,45

550

44,91

750

49,55

151

19,91

351

36,55

551

44,91

751

49,64

152

20,09

352

36,64

552

45,00

752

49,64

153

20,18

353

36,64

553

45,09

753

49,64

154

20,27

354

36,64

554

45,09

754

49,64

155

20,45

355

36,73

555

45,27

755

49,73

156

20,45

356

36,82

556

45,27

756

49,73

157

20,64

357

36,91

557

45,27

757

49,73

158

20,73

358

36,91

558

45,27

758

49,73

159

20,82

359

37,00

559

45,27

759

49,82

160

20,91

360

37,00

560

45,36

760

49,82

161

21,09

361

37,18

561

45,45

761

49,82

162

21,09

362

37,18

562

45,45

762

49,82

163

21,27

363

37,27

563

45,55

763

49,82

164

21,36

364

37,36

564

45,55

764

49,82

165

21,45

365

37,45

565

45,55

765

49,82

166

21,55

366

37,45

566

45,55

766

49,82

167

21,64

367

37,45

567

45,55

767

49,91

168

21,73

368

37,55

568

45,64

768

49,91

169

21,91

369

37,64

569

45,64

769

49,91

170

21,91

370

37,73

570

45,73

770

49,91

171

22,09

371

37,73

571

45,73

771

50,00

172

22,18

372

37,73

572

45,73

772

50,00

173

22,27

373

37,82

573

45,82

773

50,00

174

22,36

374

37,91

574

45,82

774

50,00

175

22,45

375

38,00

575

45,82

775

50,09

176

22,55

376

38,00

576

45,82

776

50,09

177

22,73

377

38,00

577

45,82

777

50,09

178

22,82

378

38,09

578

45,91

778

50,09

179

22,91

379

38,18

579

45,91

779

50,09

180

23,00

380

38,27

580

46,00

780

50,09

181

23,18

381

38,27

581

46,00

781

50,09

182

23,27

382

38,36

582

46,00

782

50,09

183

23,36

383

38,36

583

46,09

783

50,18

184

23,45

384

38,45

584

46,09

784

50,18

185

23,55

385

38,55

585

46,09

785

50,18

186

23,64

386

38,55

586

46,09

786

50,18

187

23,73

387

38,64

587

46,09

787

50,27

188

23,91

388

38,64

588

46,18

788

50,27

189

23,91

389

38,73

589

46,18

789

50,27

190

24,00

390

38,73

590

46,18

790

50,36

191

24,18

391

38,73

591

46,27

791

50,36

192

24,18

392

38,82

592

46,27

792

50,36

193

24,36

393

38,91

593

46,36

793

50,36

194

24,45

394

38,91

594

46,36

794

50,45

195

24,55

395

38,91

595

46,36

795

50,45

196

24,64

396

39,00

596

46,36

796

50,45

197

24,73

397

39,09

597

46,36

797

50,45

198

24,82

398

39,09

598

46,36

798

50,45

199

24,82

399

39,18

599

46,45

799

50,45

200

24,91

400

39,18

600

46,45

ab 800

50,45“

 

Artikel 10

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird bei § 12 die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

2. Die Überschrift „Bericht an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler“ zu § 12 wird durch die Überschrift „Bericht an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

3. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

4. In § 12 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

5. In § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

6. In § 16b wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

7. In § 18c Abs. 2 wird nach der Wortfolge „des Dienstverhältnisses“ die Wortfolge „und auf Entschädigung der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung“ eingefügt.

8. In § 20c erster Satz wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

9. In § 20c zweiter Satz wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler auf der Website des Bundeskanzleramtes“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung und Frauen auf der Website des Bundesministeriums“ ersetzt.

10. In § 20d wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

11. In § 22 Abs. 1 wird das Wort „Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Bildung und Frauen“ ersetzt.

12. In § 22 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Bundeskanzleramtes“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Bildung und Frauen“ ersetzt.

13. In § 22 Abs. 2 Z 3 wird vor der Wortfolge „des Bundeskanzlers“ die Wortfolge „der Bundeskanzlerin oder“ eingefügt.

14. In § 22 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

15. In § 22 Abs. 5 wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

16. In § 22b Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Bundeskanzleramtes“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Bildung und Frauen“ ersetzt.

17. In § 22b Abs. 2 Z 3 wird vor der Wortfolge „des Bundeskanzlers“ die Wortfolge „der Bundeskanzlerin oder“ eingefügt.

18. In § 22b Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

19. In § 23a Abs. 10 wird das Wort „Bundeskanzleramtes“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Bildung und Frauen“ ersetzt.

20. In § 24 Abs. 6 wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen“ ersetzt.

21. In § 24 Abs. 7 wird das Wort „Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Bildung und Frauen“ ersetzt.

22. In § 30 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen“ ersetzt.

23. In § 32 Abs. 1 wird das Wort „Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Bildung und Frauen“ ersetzt.

24. In § 32 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

25. § 40 Z 11 lautet: „an Stelle der Veröffentlichung auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Frauen die Veröffentlichung auf einer entsprechenden Website des Landes zu erfolgen hat,“

26. In § 40 Z 13 wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen“ ersetzt.

27. Dem § 47 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) Die Änderungen bei § 12 im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3, § 16b, § 18c Abs. 2, § 20c erster und zweiter Satz, § 20d, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Z 1 und 3, § 22 Abs. 4 und 5, § 22b Abs. 2 Z 1 und 3 und Abs. 3, § 23a Abs. 10, § 24 Abs. 6 und 7, § 30 Abs. 2, § 32 Abs. 1 und 4 und § 40 Z 11 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „zweiter Satz“ durch die Wortfolge „dritter Satz“ ersetzt.

2. In § 4 wird nach Abs. 2b folgender Abs. 2c eingefügt:

„(2c) Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 50e BDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.“

3. In § 15 Abs. 3 wird das Wort „Gebrechen“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.

4. In § 17 Abs. 2a zweiter Satz wird nach dem Wort „Semester“ die Wortfolge „oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr“ eingefügt.

5. In § 17 Abs. 3 wird das Wort „Gebrechens“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.

6. § 35 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Zustimmung der oder des Anspruchsberechtigten und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Pensionsleistungen gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Diese Personen sind zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Bund die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.“

7. In § 56 Abs. 3a entfällt die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG“.

8. In § 59 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG“.

9. In § 61 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG“.

10. In § 69 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG“.

11. § 72 entfällt.

12. Nach § 98b wird folgender § 98c samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2015

§ 98c. § 17 Abs. 2a in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2015 ist auf Antrag im Rahmen des § 40 auch für Zeiträume vor dem 1. März 2015 anzuwenden.“

13. § 99 Abs. 6 entfällt.

14. § 100 Abs. 4 Z 3 lautet:

         „3. Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach § 56 geleistet wurde oder zu leisten war, entspricht der Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages, höchstens jedoch der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG.“

15. In § 107 Abs. 4 wird das Zitat „§ 103 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 110 Abs. 1“ ersetzt.

16. Dem § 109 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. § 4 Abs. 2c mit 1. Jänner 2014,

           2. § 56 Abs. 3a, § 59 Abs. 3, § 61 Abs. 2 und § 69 Abs. 1 mit 12. Februar 2015,

           3. § 17 Abs. 2a, § 35 Abs. 4 und § 98c samt Überschrift sowie der Entfall des § 99 Abs. 6 mit 1. März 2015,

           4. § 4 Abs. 1 Z 4, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 100 Abs. 4 Z 3 und § 107 Abs. 4 sowie der Entfall des § 72 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 12

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 5a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen Pflegeteilzeit in Anspruch genommen wird, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.“

2. In § 18g Abs. 5 vorletzter Satz wird das Wort „ihm“ durch die Wortfolge“ ihr oder ihm“ ersetzt.

3. In § 18n Abs. 3 dritter Satz wird die Wortfolge „an den Bundestheaterbediensteten“ durch die Wortfolge „an die Bundestheaterbedienstete oder den Bundestheaterbediensteten“ ersetzt.

4. In § 18n Abs. 3 vorletzter Satz wird das Wort „ihm“ durch die Wortfolge „ihr oder ihm“ ersetzt.

5. § 19 Abs. 6 entfällt.

6. Dem § 22 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 5a Abs. 3a, § 18g Abs. 5 und § 18n Abs. 3 sowie der Entfall des § 19 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 1. April 2015 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 werden nach dem Wort „Familienhospizkarenz“ die Worte „oder Pflegekarenz“ eingefügt.

2. In § 4 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen Pflegeteilzeit in Anspruch genommen wird, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.“

3. In § 14 Abs. 3 wird das Wort „Gebrechen“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.

4. In § 16 Abs. 3 zweiter Satz wird nach dem Wort „Semester“ die Wortfolge „oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr“ eingefügt.

5. In § 16 Abs. 9 wird das Wort „Gebrechens“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.

6. § 32 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Zustimmung der oder des Anspruchsberechtigten und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Pensionsleistungen gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Diese Personen sind zur ungeteilten Hand verpflichtet, den Österreichischen Bundesbahnen die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.“

7. Dem § 62 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. § 4 Abs. 2 und 2a mit 1. Jänner 2014,

           2. § 16 Abs. 3 mit 1. März 2015,

           3. § 32 Abs. 4 sowie der Entfall des § 66 Abs. 6 mit 1. April 2015,

           4. § 14 Abs. 3 und § 16 Abs. 9 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

8. § 66 Abs. 6 entfällt.

Artikel 14

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 1 lautet:

         „1. im Bereich des Bundeskanzleramtes:

           a) Österreichisches Staatsarchiv,

          b) Bundesdenkmalamt,“

2. In § 3 Z 2 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

3. In § 3 Z 3 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

4. Dem § 3 Z 3 werden folgende lit. c und lit. d angefügt:

„c) Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

d) Geologische Bundesanstalt,“

5. § 3 Z 5 lautet:

„5. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen: Finanzprokuratur,“

6. § 3 Z 7 lit. a entfällt.

7. In § 3 entfallen die Z 10 und 11 und erhalten die bisherigen Z 12 und 13 die Bezeichnungen „10.“ und „11.“.

8. Im § 3 Z 11 wird das Zitat „Z 1 bis 12“ durch das Zitat „Z 1 bis 10“ ersetzt.

9. In § 4 Abs. 1a entfällt die Wortfolge „der Stellvertretung der Leitung der Vollzugsdirektion und“.

10. § 5 Abs. 1a entfällt.

11. Dem § 90 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. § 4 Abs. 1a sowie der Entfall des § 3 Z 7 lit. a und des § 5 Abs. 1a mit 1. Juli 2015,

           2. § 3 Z 1, 2, 3, 5, 10 und 11 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 15

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 3 lit. d wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

2. § 41 Abs. 6 Z 4 lautet:

         „4. der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter der Zentralstelle.“

3. In § 41b Abs. 2 wird nach dem Wort „Verhandlungen“ die Wortfolge „und Einvernahmen“ eingefügt.

4. Dem § 41b wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für die Teilnahme an Verhandlungen oder Einvernahmen vor der Aufsichtsbehörde haben Bundesbedienstete Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.“

5. Dem § 41c werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Die oder der Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder der Aufsichtsbehörde im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der oder des Vorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG).

(6) Die Aufsichtsbehörde kann bei Einlangen einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung oder im Fall einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen einen ihrer Bescheide bzw. einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof in einer Personalvertretungsaufsichtssache durch Beschluss festlegen, wer die Aufsichtsbehörde im jeweiligen Gerichtsverfahren vertritt. Dies kann auch ein Ersatzmitglied eines der Mitglieder sein.“

6. Die Überschrift zu § 41h lautet:

„Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht, an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof“

7. Der bisherige § 41h erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Revisionen und Anträge einschließlich der Beilagen an den Verwaltungsgerichtshof in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.

(3) Beschwerden und Anträge einschließlich der Beilagen an den Verfassungsgerichtshof in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr.  85/1953, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.“

8. Dem § 45 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 21 Abs. 3 lit. d, § 41 Abs. 6 Z 4, § 41b Abs. 2 und 4, § 41c Abs. 5 und 6 und § 41h samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, wird wie folgt geändert:

1. Am Ende des § 1 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(BGBl. Nr. 329/1977, § 133)“.

2. In § 2 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „obliegt“ die Wortfolge „der Leiterin oder“ eingefügt.

3. In § 2 Abs. 4 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Das Recht“ die Wortfolge „der Leiterin oder“ eingefügt.

4. Dem § 2 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat im Namen der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört, zu entscheiden.“

5. Am Ende des § 2 entfällt der Klammerausdruck „(BGBl. Nr. 116/1978, Art. I Z 2)“.

6. In § 5 wird das Wort „Schriftstücken“ durch das Wort „Dokumenten“ ersetzt.

7. Am Ende des § 5 entfällt der Klammerausdruck „(BGBl. Nr. 201/1982, Art. VII)“.

8.§ 9 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle, die nicht zugleich Dienstbehörde ist, hat ihren oder seinen Bescheid im Sinne von § 2 Abs. 4 als Dienstrechtsmandat im Namen der Dienstbehörde zu erlassen, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört. Über die gegen ein solches Dienstrechtsmandat erhobene Vorstellung entscheidet unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 die Dienstbehörde, in deren Namen die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle entschieden hat.“

9. Am Ende des § 13 Abs. 4 und 5 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(BGBl. Nr. 116/1978, Art. I Z 5)“.

10. In § 18 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 oder“.

11 Dem § 19 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 1 Abs. 3, § 2, § 5, § 9 Abs. 5, § 13 Abs. 4 und 5, § 18 Abs. 1 und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

12. In § 20 wird das Zitat „im Sinne von § 2 Abs. 2 und 4“ durch das Zitat „im Sinne von § 2 Abs. 3 und 4“ ersetzt.

13. Am Ende des § 20 entfällt der Klammerausdruck „(BGBl. Nr. 116/1978, Art. I Z 6)“.

Artikel 17

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 3 und 8 wird jeweils das Zitat „(§ 1 LDG 1984)“ durch das Zitat „(§ 1 Abs. 1 LDG 1984)“ ersetzt.

2. In § 23 Abs. 3 und 8 wird jeweils das Zitat „(§ 1 LLDG 1985)“ durch das Zitat „(§ 1 Abs. 1 LLDG 1985)“ ersetzt.

3. Dem § 40 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 23 Abs. 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. XXX/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Väter-Karenzgesetzes

Das Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 6 und 10 wird jeweils das Zitat „(§ 1 LDG 1984)“ durch das Zitat „(§ 1 Abs. 1 LDG 1984)“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 6 und 10 wird jeweils das Zitat „(§ 1 LLDG 1985)“ durch das Zitat „(§ 1 Abs. 1 LLDG 1985)“ ersetzt.

3. Dem § 14 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 10 Abs. 6 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. XXX/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Bezügegesetzes

Das Bezügegesetz, BGBl. I Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 29, § 34 Abs. 3, § 43 Abs. 1 und § 44f wird das Zitat „§§ 15 bis 15c“ jeweils durch das Zitat „§§ 15 bis 15e“ ersetzt.

2. Dem § 45 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 29, § 34 Abs. 3, § 43 Abs. 1 und § 44f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. XXX/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.“

2. In § 3 Abs. 2 wird in der Tabelle in der der Zulagengruppe 4 entsprechenden Zeile nach dem Ausdruck „M ZO 2,“ der Ausdruck „M ZO 3,“ eingefügt.

3. In § 15 Abs. 2 wird das Zitat „§ 4a Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ ersetzt.

4. In § 15 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Abs. 1 bis 6 können auf Personen, die in einer militärischen Verwendung im Vollziehungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendet werden und nicht dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit folgenden Maßgaben angewendet werden:

           1. Diese Personen dürfen auch in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen. Diese sind für die Dauer des Dienstvertrages nach Abs. 1 gegen Entfall der Bezüge oder des Monatsentgelts beurlaubt (Karenzurlaub). In diesen Fällen sind die bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz nicht anzuwenden.

           2. Abweichend von Abs. 3 und 4 beträgt das nicht steigerungsfähige Monatsentgelt für Personen mit dem während einer Entsendung zu führenden Dienstgrad

                a) Rekrut bis Zugsführer die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe M ZCh,

               b) Wachtmeister und Oberwachtmeister die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe M BUO 2,

                c) Stabswachtmeister bis Vizeleutnant die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe M BUO 1,

               d) Leutnant bis Hauptmann die Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 und

                e) Major bis General die Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe M BO 1

                einer Beamtin oder eines Beamten gemäß den §§ 85 und 89 des Gehaltsgesetzes 1956.

           3. An die Stelle einer Entsendung nach § 1 KSE-BVG kommt nur eine Entsendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG in Betracht.

           4. Auf diese Personen ist § 3 Abs. 2 bis 4 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 – AuslEG 2001, BGBl. I Nr. 55/2001, anzuwenden, wobei an die Stelle des Auslandseinsatzpräsenzdienstes jeweils das Dienstverhältnis aus Anlass der Entsendung tritt.“

5. In § 15a wird die Wortfolge „des Bundesministers für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

6. In § 26 Z 2 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

7. Nach § 31 wird folgender § 31a samt Überschrift eingefügt:

„Verjährung

§ 31a. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.“

8. § 32 Abs. 13 lautet:

„(13) § 1 Abs. 1 Z 2, § 1 Abs. 6 Z 2, § 4 Z 3, § 7 samt Überschrift, § 8, § 9, § 10 Z 4 und 5, § 12 Abs. 5, § 16 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Z 1, § 29 Abs. 5 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 sind mit 29. Dezember 2011 in Kraft getreten.“

9. Dem § 32 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 2 Abs. 3 zweiter Satz, § 3 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 7, § 15a, § 26 Z 2 und § 31a samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015, treten mit 30. Juni 2015 in Kraft.“

Artikel 21

Änderung des Einsatzzulagengesetzes

Das Einsatzzulagengesetz – EZG, BGBl. Nr. 423/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im Langtitel wird die Bezeichnung „Bundesministeriums für Landesverteidigung“ durch die Bezeichnung „Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

2. Im § 1 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Landesverteidigung“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

3. Im § 2 Abs. 1 werden die Worte „des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.“ durch die Worte „des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.“ ersetzt.

4. § 2a Abs. 2 lautet:

„(2) Der Gefahrenzuschlag beträgt 40% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.“

5. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Verjährung

§ 7a. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.“

6. Dem § 9 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Der Langtitel, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 2, § 7a samt Überschrift und § 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015, treten mit 30. Juni 2015 in Kraft.“

7. Im § 10 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

Artikel 22

Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004

Das Militärberufsförderungsgesetz 2004 – MilBFG 2004, BGBl. I Nr. 130/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 zweiter Satz wird nach den Worten „um weitere vier Monate“ der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfallen die Worte „höchstens jedoch auf insgesamt 36 Monate.“.

2. In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „gemäß § 52 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 – HDG 2002, BGBl. I Nr. 167/2002,“ durch die Wortfolge „gemäß § 53 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV),“ ersetzt.

3. § 5 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Diese dürfen insgesamt das 14fache des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, nicht übersteigen.“

4. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:

„Verjährung

§ 13a. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.“

5. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. § 3 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014,

           2. § 3 Abs. 2 zweiter Satz, § 5 Abs. 1 zweiter Satz, § 13a samt Überschrift und § 16 Z 4 mit 30. Juni 2015.“

6. Im § 16 Z 4 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

Artikel 23

Änderung des Wehrgesetzes 2001

Das Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d lautet:

              „d) Vertragsbedienstete des Bundes in einer militärischen Verwendung im Vollziehungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport mit einem Sondervertrag nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 –VBG, BGBl. Nr. 86/1948, (Militär-VB) oder im Auslandseinsatz nach § 15 Abs. 7 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes – AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999, (Auslandseinsatz-VB).“

2. Dem § 20 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. In diesen Fällen gilt eine Wehrdienstleistung von insgesamt sechs Monaten als vollständig geleisteter Grundwehrdienst.“

3. Im § 28 Abs. 6 erster Satz und in der Z 2 wird nach dem Ausdruck „Militär-VB“ jeweils der Ausdruck „oder Auslandseinsatz-VB“ eingefügt.

4. Im § 60 wird nach Abs. 2n folgender Abs. 2o eingefügt:

„(2o) § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d, § 20 und § 28 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015, treten mit 30. Juni 2015 in Kraft.“

Artikel 24

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Das Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgsetz BGBl. I Nr. 181/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956.“

2. Im § 60 wird nach Abs. 2p folgender Abs. 2q eingefügt:

„(2q) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 tritt mit 30. Juni 2015 in Kraft.“