Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

§ 9. (1) und (2) …

§ 9. (1) und (2) …

(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:

(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:

           1. …

           1. …

           2. Vorrückungsstichtag,

 

           3. bis 7. …

           3. bis 7. …

Z 7 ist auf jene Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport nicht anzuwenden, durch deren Anführung im Personalverzeichnis militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

Z 7 ist auf jene Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport nicht anzuwenden, durch deren Anführung im Personalverzeichnis militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

§ 11. (1) und (2) …

§ 11. (1) und (2) …

(3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können die in § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956 (GehG), angeführten Vordienstzeiten eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.

(3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten

 

           1. eines Dienstverhältnisses nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, oder

           2. einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums nach § 12 Abs. 3 GehG

 

ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 14. (1) bis (7) …

§ 14. (1) bis (7) …

(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein.

(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), nicht ein.

§ 15. (1) und (2) …

§ 15. (1) und (2) …

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des HDG 2002 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des HDG 2002 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.

§ 15a. (1) und (2) …

§ 15a. (1) und (2) …

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des HDG 2002 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.

§ 49. (1) bis (8) …

§ 49. (1) bis (8) …

(9) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:

(9) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:

           1. Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung), und

           1. Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und

           2. …

           2. …

Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit abzugelten.

Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit abzugelten.

§ 54. (1) und (2) …

§ 54. (1) und (2) …

(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:

(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:

           1. …

           1. …

           2. Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht,

           2. Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,

           3. und 4. …

           3. und 4. …

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung

§ 72. (1) bis (3) …

§ 72. (1) bis (3) …

Frühkarenzurlaub für Väter

Frühkarenzurlaub

§ 75d. (1) Einem Beamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

§ 75d. (1) Einer Beamtin oder einem Beamten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(2) Einem Beamten, der in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen ab dem Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushalts mit seinem Kind oder dem Kind des Partners, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushalts.

(3) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.

(3) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.

(4) Die Beamtin oder der Beamte hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

 

(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter, im Fall der Abs. 2 und 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

 

(6) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.

§ 78c. (1) Dem Beamten kann auf Antrag die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn

§ 78c. (1) Dem Beamten kann auf Antrag eine im öffentlichen Interesse liegende volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn

           1. und 2. …

           1. und 2. …

Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.

Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 109. (1) …

§ 109. (1) …

(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den Beamten zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.

(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat. Die Beamtin oder der Beamte ist von der Vernichtung der Aufzeichnungen nachweislich zu verständigen.

(3) …

(3) …

§ 146. (1) Der Militärische Dienst umfasst als Militärpersonen

§ 146. (1) Der Militärische Dienst umfasst als Militärpersonen

           1. …

           1. …

           2. die Militärpersonen auf Zeit in den Verwendungsgruppen M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh.

           2. die Militärpersonen auf Zeit in den Verwendungsgruppen M ZO 1, M ZO 2, M ZO 3, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh.

(2) In den Verwendungsgruppen M BO 1 bis M BUO 2 und M ZO 1 bis M ZUO 2 sind neben der Grundlaufbahn folgende Funktionsgruppen für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen:

(2) In den Verwendungsgruppen M BO 1 bis M BUO 2 und M ZO 1 bis M ZUO 2 sind neben der Grundlaufbahn folgende Funktionsgruppen für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen:

 

in der Verwendungsgruppe

die Funktionsgruppen

M BO 1

1 bis 9

M ZO 1

1 bis 7

M BO 2 und M ZO 2

1 bis 9

M BUO 1 und M ZUO 1

1 bis 7

M BUO 2 und M ZUO 2

1 und 2

 

 

 

in der Verwendungsgruppe

die Funktionsgruppen

M BO 1

1 bis 9

M ZO 1

1 bis 7

M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3

1 bis 9

M BUO 1 und M ZUO 1

1 bis 7

M BUO 2 und M ZUO 2

1 und 2

§ 148. (1) …

§ 148. (1) …

(2) Als Ausbildungsphase gelten

(2) Als Ausbildungsphase gelten

           1. in den Verwendungsgruppen M BO 1, M ZO 1, M BO 2 und M ZO 2 die ersten vier Jahre,

           1. in den Verwendungsgruppen M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3 die ersten vier Jahre,

           2. und 3. …

           2. und 3. …

des Dienstverhältnisses.

des Dienstverhältnisses.

(3) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können die gemäß § 12 GehG für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Militärperson von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.

(3) Diese Zeiten verkürzen sich um Zeiträume vorangegangener, über den sechsmonatigen Grundwehr- oder Ausbildungsdienst hinausgehender, militärischer Dienstleistungen.

(4) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können

(4) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können die gemäß § 12 GehG für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Militärperson von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.

           1. Zeiten, die die Militärperson vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer gemäß § 12 Abs. 2f GehG gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,

           2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c, d oder f des GehG oder in einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. g des GehG und

           3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 12 Abs. 3 oder 3a des GehG zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind,

 

angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Militärperson von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.

 

(5) und (6) …

(5) und (6) …

§ 151. (1) Militärpersonen auf Zeit stehen in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Dauer von drei Jahren. Die §§ 13 und 15 bis 16 sind nicht anzuwenden.

(1) Militärpersonen auf Zeit stehen in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Dauer von zumindest sechs Monaten. Die §§ 13 und 15 bis 16 sind nicht anzuwenden.

(2) Das Dienstverhältnis endet durch Ablauf der Bestellungsdauer, sofern die Militärperson auf Zeit nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt ist. Der Ablauf der Bestelldauer wird durch ein Beschäftigungsverbot gemäß MSchG gehemmt. Eine mehrmalige Weiterbestellung ist nach Vereinbarung in der Dauer von jeweils einem Jahr oder einem Vielfachen eines Jahrs bis zu einer Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von neun Jahren zulässig.

(2) Das Dienstverhältnis endet durch Ablauf der Bestellungsdauer, sofern die Militärperson auf Zeit nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt ist. Der Ablauf der Bestelldauer wird durch ein Beschäftigungsverbot gemäß MSchG gehemmt. Eine mehrmalige Weiterbestellung ist nach Vereinbarung in der Dauer von jeweils einem Jahr oder einem Jahr und sechs Monaten oder einem Vielfachen dieser Zeiträume bis zu einer Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von fünfzehn Jahren zulässig.

(3) …

(3) …

(4) Das Dienstverhältnis der Militärperson auf Zeit kann von der Dienstbehörde mit Bescheid gekündigt werden. Kündigungsgründe sind:

(4) Das Dienstverhältnis der Militärperson auf Zeit kann von der Dienstbehörde mit Bescheid gekündigt werden. Kündigungsgründe sind:

           1. auf Grund militärärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

           2. unbefriedigender Arbeitserfolg,

           3. pflichtwidriges Verhalten,

           4. Bedarfsmangel.

           1. auf Grund militärärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

           2. unbefriedigender Arbeitserfolg,

           3. pflichtwidriges Verhalten,

           4. Bedarfsmangel,

 

           5. nicht bestandene zweite Wiederholung einer Dienstprüfung (Gesamt- oder Teilprüfung).

(5) bis (9) …

(5) bis (9) …

(10) Abweichend von Abs. 2 ist für Militärpersonen auf Zeit, die als Bundesheer – Leistungssportler verwendet werden, eine mehrmalige Weiterbestellung in der Dauer von jeweils einem Jahr bis zu einer Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von 15 Jahren zulässig.

 

§ 152. (1) …

§ 152. (1) …

(2) Abweichend von Abs. 1 ist für Beamte der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst folgender militärischer Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:

(2) Abweichend von Abs. 1 ist für Beamte der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst folgender militärischer Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

 

         6a. in der Verwendungsgruppe M ZO 3: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major;

           7. bis 10. …

           7. bis 10. …

(3) bis (9) …

(3) bis (9) …

§ 152c. (1) Wird eine Militärperson von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 und hat die Militärperson in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit schriftlicher Zustimmung der Militärperson unterschritten werden, wenn sie zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:

§ 152c. (1) Wird eine Militärperson von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 und hat die Militärperson in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit schriftlicher Zustimmung der Militärperson unterschritten werden, wenn sie zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:

           1. …

           1. …

           2. in den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 die Funktionsgruppe 3,

           2. in den Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3 die Funktionsgruppe 3,

           3. und 4. …

           3. und 4. …

(2) bis (14) …

(2) bis (14) …

§ 152d. Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2002 unterliegenden Militärpersonen nicht anzuwenden.

§ 152d. Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014 unterliegenden Militärpersonen nicht anzuwenden.

§ 161. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist vorzusorgen, dass für Universitätslehrer besondere Senate gebildet werden können.

§ 161. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist vorzusorgen, dass für Universitätslehrer besondere Senate gebildet werden können.

(2) …

(2) …

(3) Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern sind rechtskundige Universitätslehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unmittelbar unterstellt.

(3) Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern sind rechtskundige Universitätslehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und Wirtschaft unmittelbar unterstellt.

§ 200k. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist vorzusorgen, dass für Hochschullehrpersonen besondere Senate gebildet werden können.

§ 200k. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung und Frauen ist vorzusorgen, dass für Hochschullehrpersonen besondere Senate gebildet werden können.

(2) …

(2) …

§ 203a. (1) …

§ 203a. (1) …

(2) Sonstige, von dieser Ausschreibung nicht erfasste und nach dieser frei werdende Planstellen, die während des Schuljahres besetzt werden sollen, sind,

(2) Sonstige, von dieser Ausschreibung nicht erfasste und nach dieser frei werdende Planstellen, die während des Schuljahres besetzt werden sollen, sind,

           1. wenn der Landesschulrat oder der Stadtschulrat für Wien Schulbehörde erster Instanz ist, von diesem,

           1. wenn der Landesschulrat oder der Stadtschulrat für Wien Schulbehörde ist, von diesem,

           2. …

           2. …

(3) …

(3) …

§ 207i. (1) …

§ 207i. (1) …

(2) Die Mitteilung über die Nichtbewährung am Arbeitsplatz ist nur auf Grund derartiger Gutachten sowohl der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulgemeinschaftsausschusses (Schulforums), zulässig.

(2) Die Mitteilung über die Nichtbewährung am Arbeitsplatz ist nur auf Grund derartiger Gutachten sowohl des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien als auch des Schulgemeinschaftsausschusses (Schulforums), zulässig.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 213b. § 78e ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rahmenzeit und die Freistellung volle Schuljahre zu umfassen haben. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.

§ 213b. § 78e ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rahmenzeit und die Freistellung volle Schuljahre zu umfassen haben. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August. Bei Übertritt in den Ruhestand während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Übertritt in den Ruhestand. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Übertrittjahres erstreckt werden.

§ 219. (1) bis (5b) …

§ 219. (1) bis (5b) …

(5c) Verwendungen als Lehrer in Vollbeschäftigung an höheren Schulen vergleichbaren Schulen im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 75a Abs. 2 Z 2 lit. a gleichzuhalten.

(5c) Verwendungen als Lehrer in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 75a Abs. 2 Z 2 lit. a gleichzuhalten.

(6) …

(6) …

§ 221. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist vorzusorgen, dass für Lehrer besondere Senate gebildet werden können.

§ 221. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung und Frauen ist vorzusorgen, dass für Lehrer besondere Senate gebildet werden können.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) Abs. 1 und 2 ist über den Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur hinaus sinngemäß für jene Zentralstellen anzuwenden, in deren Bereich Lehrer verwendet werden.

(5) Abs. 1 und 2 ist über den Bereich des Bundesministeriums für Bildung und Frauen hinaus sinngemäß für jene Zentralstellen anzuwenden, in deren Bereich Lehrer verwendet werden.

§ 227. Für Schul- und Fachinspektoren sind folgende Amtstitel vorgesehen:

§ 227. Für Schul- und Fachinspektoren sind folgende Amtstitel vorgesehen:

           1. …

           1. …

           2. in der Verwendungsgruppe SI 2 je nach Verwendung „Bezirksschulinspektor“ oder „Berufsschulinspektor“,

           2. in der Verwendungsgruppe SI 2 je nach Verwendung „Schulinspektorin für allgemein bildende Pflichtschulen (Pflichtschulinspektorin) bzw. Schulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen (Pflichtschulinspektor)“ oder „Berufsschulinspektor“,

           3. …

           3. …

§ 234. (1) bis (4) …

§ 234. (1) bis (4) …

(5) Ein an der Verwaltungsakademie des Bundes absolvierter Aufstiegskurs gilt als Ernennungserfordernis im Sinne der Anlage 1 Z 1.13 und Z 12.17 zweiter Satz.

 

(6) …

(6) …

§ 259. Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2002, unterliegenden Beamten, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden.

§ 259. Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014, unterliegenden Beamten, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden.

§ 272. Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2002 unterliegenden Berufsoffiziere nicht anzuwenden.

§ 272. Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014 unterliegenden Berufsoffiziere nicht anzuwenden.

 

 

§ 277. Für Beamte des Schulaufsichtsdienstes ist in der Verwendungsgruppe S 1 der Amtstitel „Landesschulinspektor“ und in der Verwendungsgruppe S 2 je nach Verwendung der Amtstitel „Bezirksschulinspektor“ oder „Berufsschulinspektor“ vorgesehen.

§ 277. Für Beamte des Schulaufsichtsdienstes ist in der Verwendungsgruppe S 1 der Amtstitel „Landesschulinspektor“ und in der Verwendungsgruppe S 2 je nach Verwendung der Amtstitel „Schulinspektorin für allgemein bildende Pflichtschulen (Pflichtschulinspektorin) bzw. Schulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen (Pflichtschulinspektor)“ oder „Berufsschulinspektor“ vorgesehen.

§ 281. (1) …

§ 281. (1) …

(2) Dies gilt auch für Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst, soweit sie eine der folgenden Ausbildungen anstreben:

(2) Dies gilt auch für Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst, soweit sie eine der folgenden Ausbildungen anstreben:

           1. die dienstliche Ausbildung für

           1. die dienstliche Ausbildung für

                a) und b) …

                a) und b) …

                c) die Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2 oder H 2 in der Verwendung als Musikoffizier oder

                c) die Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2, M ZO 3 oder H 2 in der Verwendung als Musikoffizier oder

           2. …

           2. …

§ 284. (1) bis (80) …

§ 284. (1) bis (80) …

(80) § 12 Abs. 3, die §§ 200a bis 200l samt Überschriften (6a. Abschnitt), § 221, die §§ 222 bis 224 (11. Unterabschnitt) mit Ausnahme des § 224 zweiter Satz, § 248a Abs. 1 und 2), § 248c und die Anlage 1 Z 22a bis 22c, 23.3, 24.1, 24.2, 24.3, 24.5 und 25.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt § 203n samt Überschrift außer Kraft. § 224 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 tritt mit 1. September 2015 in Kraft. § 200l Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 tritt mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft. § 200l Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.

(80a) § 12 Abs. 3, die §§ 200a bis 200l samt Überschriften (6a. Abschnitt), § 221, die §§ 222 bis 224 (11. Unterabschnitt) mit Ausnahme des § 224 zweiter Satz, § 248a Abs. 1 und 2), § 248c und die Anlage 1 Z 22a bis 22c, 23.3, 24.1, 24.2, 24.3, 24.5 und 25.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt § 203n samt Überschrift außer Kraft. § 224 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 tritt mit 1. September 2015 in Kraft. § 200l Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 tritt mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft. § 200l Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. § 14 Abs. 8, § 15 Abs. 3 und 4, § 15a Abs. 3, § 152d, § 203a Abs. 2 Z 1, § 207i Abs. 2, § 259, § 272, Anlage 1 Z 2.7.2 und 2.7.3 und Anlage 1 Z 3.5.9, 3.5.10 und 3.5.11 sowie der Entfall von Anlage 1 Z 2.7.4 mit 1. Jänner 2014,

           2. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. b, c, l und m, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. a, b, c und j und Anlage 1 Z 1.3.7 lit. a, b und g mit 1. März 2014,

           3. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. i und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. d mit 23. Juni 2014,

           4. § 227 Z 2 und § 277 mit 1. August 2014,

           5. § 219 Abs. 5c mit 1. September 2014,

           6. Anlage 1 Z 2.6.1, Anlage 1 Z 3.17 samt Überschrift, Anlage 1 Z 4.11 samt Überschrift und Anlage 1 Z 50 und 51.3 sowie der Entfall von § 234 Abs. 5, Anlage 1 Z 1.13 samt Überschrift und Anlage 1 Z 12.17. lit. b letzter Satz mit 1. Jänner 2015,

           7. § 11 Abs. 3, § 146 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 148 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 und 4, § 151 Abs. 1, 2 und 4, § 152 Abs. 2 Z 6a, § 152c Abs 1 Z 2, § 281 Abs. 2 Z 1 lit. c, Anlage 1 Z 12.12 lit. b, Anlage 1 Z 14.10 lit. a, Anlage 1 Z 15.5 lit a, Anlage 1 Z 16a samt Überschrift, die Überschrift zu Anlage 1 Z 17, Anlage 1 Z 17.2 lit. b, Anlage 1 Z 17b.2 lit. a und Anlage 1 Z 17c.1 erster Satz sowie der Entfall des § 9 Abs. 3 Z 2 und § 151 Abs. 10 mit 12. Februar 2015,

           8. § 213b mit 1. März 2015,

           9. Anlage 1 Z 8.7. lit. c und d mit 1. Juli 2015,

         10. Anlage 1 Z 1.3.6 lit e mit 30. Juni 2016,

         11. § 49 Abs. 9 Z 1, § 54 Abs. 3 Z 2, die Überschrift zu § 72, § 75d samt Überschrift, § 78c Abs. 1, § 109 Abs. 2, § 161 Abs. 1 und 3, § 200k Abs. 1, § 221 Abs. 1 und 5 und § 284 Abs. 80a mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Auf Personen, die den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie des Bundes erfolgreich absolviert haben, ist Anlage 1 Z 1.13 in der bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Fassung weiterhin anwendbar.

(XY) Auf Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 3 sind hinsichtlich der Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen die für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 ab dem 12. Februar 2015 geltenden Bestimmungen anzuwenden, wobei für das allfällige Erfordernis des Erreichens einer bestimmten Gehaltsstufe § 169e Abs. 3 GehG sinngemäß gilt.

1.2.4.             der Leiter einer besonders bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle

1.2.4.             der Leiter einer besonders bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle

                a) …

                a) …

               b) im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Leiter der Sektion I (Zentrale Angelegenheiten),

der Sektion II (Politische Sektion),

der Sektion III (Wirtschafts- und integrationspolitische Sektion),

der Sektion VI (Administrative Sektion),

               b) im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Leiter der Sektion I (Zentrale Angelegenheiten),

der Sektion II (Politische Sektion),

der Sektion III (Wirtschafts- und integrationspolitische Sektion),

der Sektion VI (Administrative Sektion),

                c) im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

der Budgetsektion (Organisationsangelegenheiten der Zentralstelle; Budget, Raum, Öffentlichkeitsarbeit; Approbation von Unterrichtsmitteln; zentrale Förderkoordination),

der Sektion III (Personal- und Schulmanagement; Recht und Legistik),

                c) im Bundesministerium für Bildung und Frauen

der Budgetsektion (Organisationsangelegenheiten der Zentralstelle; Budget, Raum, Öffentlichkeitsarbeit; Approbation von Unterrichtsmitteln; zentrale Förderkoordination),

der Sektion III (Personal- und Schulmanagement; Recht und Legistik),

               d) bis h) …

               d) bis h) …

                 i) im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

der Präsidialsektion

der Sektion I (Recht)

der Sektion II (Nachhaltigkeit und ländlicher Raum)

der Sektion III (Landwirtschaft und Ernährung)

der Sektion IV (Forstwesen)

der Sektion V (Allgemeine Umweltpolitik)

der Sektion VI (Stoffstromwirtschaft, Umwelttechnik und

Abfallmanagement)

der Sektion VII (Wasser)

                 i) im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

der Sektion Steuerung und Services,

der Sektion I (Umwelt und Klimaschutz),

der Sektion II (Landwirtschaft und ländliche Entwicklung),

der Sektion III (Forstwirtschaft),

der Sektion IV (Wasserwirtschaft),

der Sektion V (Abfallwirtschaft, Chemiepolitik und Umwelttechnologie),

                 j) und k) …

                 j) und k) …

                 l) im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

die Leiterin oder der Leiter des Centers 1 (Wirtschaftspolitik),

die Leiterin oder der Leiter des Centers 2 (Außenwirtschaftspolitik und Europäische Integration),

der Sektion I (Unternehmen und Technologie),

der Sektion II (Familie und Jugend),

der Sektion III (Tourismus und historische Objekte),

der Sektion IV (Energie und Bergbau),

                 l) im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

                     aa) im Verwaltungsbereich Wirtschaft

des Centers 1 (Wirtschaftspolitik, Innovation und Technologie),

des Centers 2 (Außenwirtschaftspolitik und Europäische Integration),

der Sektion I (Unternehmenspolitik),

der Sektion III (Tourismus und Historische Objekte),

der Sektion IV (Energie und Bergbau),

                    bb) im Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung

der Sektion I (Universitäten, Fachhochschulen, Personalmanagement, Raum),

               m) im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

der Sektion I (Universitäten, Fachhochschulen, Personalmanagement, Raum, Gender Mainstreaming im Sektionsbereich),

               m) im Bundesministerium für Familien und Jugend

der Sektion Familien und Jugend,

                1.3.6.      der Leiter einer bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle (Richtfunktion Sektionsleiter)

       1.3.6.      der Leiter einer bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle (Richtfunktion Sektionsleiter)

                a) im Bundeskanzleramt

der Sektion II (Frauenangelegenheiten und Gleichstellung),

der Sektion VII (Bundespressedienst),

der ständige Vertreter der OECD in Paris,

                a) im Bundeskanzleramt

der Sektion II (Kunst),

der Sektion VI (Kultur),

der Sektion VII (Bundespressedienst),

der ständige Vertreter der OECD in Paris,

               b) im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

der Sektion IV (Rechts- und Konsularsektion),

der Sektion V (Kulturpolitische Sektion),

der Sektion VII (Entwicklungszusammenarbeit; Koordination der internationalen Entwicklungspolitik),

               b) im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

der Sektion IV (Rechts- und Konsularsektion),

der Sektion V (Kulturpolitische Sektion),

der Sektion VII (Entwicklungszusammenarbeit; Koordination der internationalen Entwicklungspolitik),

                c) im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur der Sektion für Internationale Angelegenheiten und Kultus (Internationale Angelegenheiten, Kultusamt),

der Sektion I (Allgemein bildendes Schulwesen; Qualitätsentwicklung und -sicherung; BIFIE Pädagogische Hochschulen),

der Sektion II (Berufsbildendes Schulwesen, Erwachsenenbildung und Schulsport),

der Sektion IV (Kultur),

der Sektion V (Kunstangelegenheiten),

                c) im Bundesministerium für Bildung und Frauen

der Sektion für internationale Angelegenheiten,

der Sektion I (Allgemein bildendes Schulwesen; Qualitätsentwicklung und -sicherung; BIFIE; Pädagogische Hochschulen),

der Sektion II (Berufsbildendes Schulwesen, Erwachsenenbildung und Schulsport),

der Sektion IV (Frauenangelegenheiten und Gleichstellung),

               d) (Anm.: Entfällt gem. BGBl. I Nr. 111/2010, Art. 121, Z 19)

               d) im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

des Zentralen Rechtsdienstes (ZRD),

                e) im Bundesministerium für Justiz

der Sektion I (Zivilrecht),

der Sektion III (Personal und Strafvollzug),

der Sektion IV (Strafrecht),

                e) im Bundesministerium für Justiz

der Sektion I (Zivilrecht),

der Sektion IV (Strafrecht),

                f) bis i) …

                f) bis i) …

                 j) im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

der Sektion II (Wissenschaftliche Forschung; internationale Angelegenheiten – Bereich Forschung; Gender Mainstreaming im Sektionsbereich),

der Sektion III (Budget; Förderungen im Wissenschaftsbereich; Öffentlichkeitsarbeit; Zentrale Dienste; Informations- und Kommunikationstechnologie; Förderung und Beratung für Studierende; Anerkennungsfragen und Internationales Hochschulrecht; Gender Mainstreaming im Sektionsbereich),

                 j) im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung

der Sektion II (Wissenschaftliche Forschung; internationale Angelegenheiten),

der Sektion III (Budget; Wissenschaftsvermittlung; Öffentlichkeitsarbeit; Zentrale Dienste; Informations- und Kommunikationstechnologie; Förderung und Beratung für Studierende; Anerkennungsfragen und Internationales Hochschulrecht; Protokoll; Support International),

1.3.7. der Leiter einer nachgeordneten Dienststelle

1.3.7. der Leiter einer nachgeordneten Dienststelle

                a) des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten,

der Ständigen Vertretung beim Büro der Vereinten Nationen und den Spezialorganisationen in Genf,

der Ständigen Vertretung bei den Vereinten Nationen in New York,

der Österreichischen Botschaft in Berlin,

der Österreichischen Botschaft in Brüssel,

der Österreichischen Botschaft in London,

der Österreichischen Botschaft in Moskau,

der Österreichischen Botschaft in Paris,

der Österreichischen Botschaft in Peking,

der Österreichischen Botschaft in Rom,

der Österreichischen Botschaft in Tokio,

der Österreichischen Botschaft in Washington,

                a) des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres,

der Ständigen Vertretung beim Büro der Vereinten Nationen und den Spezialorganisationen in Genf,

der Ständigen Vertretung bei den Vereinten Nationen in New York,

der Österreichischen Botschaft in Berlin,

der Österreichischen Botschaft in Brüssel,

der Österreichischen Botschaft in London,

der Österreichischen Botschaft in Moskau,

der Österreichischen Botschaft in Paris,

der Österreichischen Botschaft in Peking,

der Österreichischen Botschaft in Rom,

der Österreichischen Botschaft in Tokio,

der Österreichischen Botschaft in Washington,

               b) des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur,

der Österreichischen Nationalbibliothek,

               b) des Bundeskanzleramtes,

der Österreichischen Nationalbibliothek,

                c) bis f) …

                c) bis f) …

               g) des Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,

               g) des Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,

Aufstiegskurs

1.13. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines vom Bundeskanzleramt veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt.

 

2.6.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Kanzler am Generalkonsulat in Hamburg,

2.6.1. im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die zugeteilte Konsularreferentin oder der zugeteilte Konsularreferent an der Botschaft in Moskau,

2.7.2. im Bundesministerium für Finanzen der Teamexperte Prüfer im Kundenteam Betriebliche Veranlagung in einem Finanzamt,

2.7.2. im Bundesministerium für Finanzen die Teamexpertin Prüferin oder der Teamexperte Prüfer im Team Betriebliche Veranlagung in einem Finanzamt,

2.7.3. im Bundesministerium für Finanzen der Prüfer in der Außen- und Betriebsprüfung in einem Zollamt,

2.7.3. im Bundesministerium für Finanzen die Teamexpertin Prüferin oder der Teamexperte Prüfer im Team Betriebsprüfung in einem Zollamt,

2.7.4. im Bundesministerium für Finanzen der Teamassistent im Kundenteam in einem Zollamt,

 

3.5.9. im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Schulsekretariatskraft an Bundesanstalten für Kindergartenpädagogik mit bis zu 20 Klassen, wie die Schulsekretariatskraft an der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in 8052 Graz, Grottenhofstraße 150.

3.5.9. im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Schulsekretariatskraft an Bundesanstalten für Kindergartenpädagogik mit bis zu 20 Klassen, wie die Schulsekretariatskraft an der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in 8052 Graz, Grottenhofstraße 150,

 

3.5.10. im Bundesministerium für Finanzen die Teamreferentin oder der Teamreferent im Team Betriebliche Veranlagung in einem Finanzamt,

3.5.11. im Bundesministerium für Finanzen die Teamreferentin oder der Teamreferent im Kundenteam in einem Zollamt.

3.16.

3.16.

 

Militär-Luftfahrttechnischer Dienst

 

3.17. im Bundesministerium für Landesverteidung und Sport für Bedienstete im militär-luftfahrttechnischen Dienst an Stelle der Erfordernisse der Z 3.23 der Nachweis der Befähigung als Militär-Luftfahrtwartin I. Klasse oder Militär-Luftfahrtwart I. Klasse oder der Nachweis der Befähigung als Militär-Luftfahrtmeisterin oder Militär-Luftfahrtmeister gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012 – MLPV 2012, BGBl. II Nr. 401/2012.

4.11. (Anm.: Entfällt durch BGBl. I Nr. 80/2005.)

Militär-Luftfahrttechnischer Dienst

4.11. im Bundesministerium für Landesverteidung und Sport für Bedienstete im militär-luftfahrttechnischen Dienst an Stelle der Ziffern 4.5, 4.6 und 4.10 der Nachweis der Befähigung als Militär-Luftfahrtwartin oder Militär-Luftfahrtwart gemäß den einschlägigen Bestimmungen der MLPV 2012.

8.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

                a) und b) …

8.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

                a) und b) …

                c) im Justizwachdienst: Leiter der Justizanstalt Suben.

                c) im Justizwachdienst: Leiter der Justizanstalt Suben,

 

               d) stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter der Einsatzabteilung bei der Landespolizeidirektion Wien.

12.12.

                a) …

12.12.

                a) …

               b) die vollständige Leistung des Grundwehr- oder des Ausbildungsdienstes in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten.

               b) die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes.

12.17. An Stelle der Ernennungserfordernisse der Z 12.12 lit. a

12.17. An Stelle der Ernennungserfordernisse der Z 12.12 lit. a

                a) …

                a) …

               b) der Abschluss eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder der Abschluss eines diesen Hochschulstudien entsprechenden Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz. Z 1.13 ist anzuwenden.

               b) der Abschluss eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder der Abschluss eines diesen Hochschulstudien entsprechenden Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz.

14.10.

                a) Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,

14.10.

           a) Die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,

               b) und c) …

               b) und c) …

15.5.

                a) Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,

15.5.

           a) Die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,

               b) und c) …

               b) und c) …

16. VERWENDUNGSGRUPPE M ZO 1

Ernennungserfordernisse:

Die Z 12.1 bis 12.18 sind anzuwenden.

16. VERWENDUNGSGRUPPE M ZO 1

Ernennungserfordernisse:

Die Z 12.1 bis 12.18 sind anzuwenden.

 

16a. VERWENDUNGSGRUPPE M ZO 2

Ernennungserfordernisse:

Die Z 13.1 bis 13.14 sind anzuwenden.

17. VERWENDUNGSGRUPPE M ZO 2

17. VERWENDUNGSGRUPPE M ZO 3

17.1. …

17.1. …

17.2.

                a) …

17.2.

                a) …

               b) der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung als und die Ernennung zum Offizier des Milizstandes nach § 6 WG 2001.

               b) der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zum Offizier des Milizstandes und die Beförderung zum Leutnant nach § 6 WG 2001.

17b.2.

                a) Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und

17b.2.

           a) Die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und

               b) …

               b) …

Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.

Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.

17c.1. Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes. Dieses Erfordernis wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.

17c.1. Die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes. Dieses Erfordernis wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.

50. VERWENDUNGSGRUPPE P 1

Ernennungserfordernisse:

Die Z 3.13, 3.21, 3.23, 3.28 und 3.33 sind anzuwenden.

50. VERWENDUNGSGRUPPE P 1

Ernennungserfordernisse:

Die Z 3.13, 3.17, 3.21, 3.23, 3.28 und 3.33 sind anzuwenden.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Anwendung von Bestimmungen der Z 4

51.3. Die Z 4.10, 4.12 und 4.15 sind anzuwenden. Z 51.1 gilt nicht für diese Verwendungen.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Anwendung von Bestimmungen der Z 4

51.3. Die Z 4.10, 4.11, 4.12 und 4.15 sind anzuwenden. Z 51.1 gilt nicht für diese Verwendungen.

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes

§ 3. (1) bis (3) …

§ 3. (1) bis (3) …

(4) Der besoldungsrechtliche Referenzbetrag ist mit 105,06% des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 8 festgesetzt.

(4) Der besoldungsrechtliche Referenzbetrag ist mit 105,06% des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 8 festgesetzt und kaufmännisch auf ganze Cent gerundet.

§ 4. (1) …

§ 4. (1) …

(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen.

(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist, gebührt der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen.

(3) …

(3) …

(4) Dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der Beamtin oder des Beamten die Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, der Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(4) Dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der Beamtin oder des Beamten die Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, der Ausbildung, einer Krankheit oder einer Behinderung woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

§ 5. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 10 Abs. 4 Z 1 lit. c, § 21a Z 7, § 21d Z 3, § 21g Abs. 11 § 26 Abs. 3 und § 112e Abs. 3.

§ 5. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 10 Abs. 4 Z 1 lit. c, § 21a Z 7, § 21d Z 3, § 21g Abs. 11, § 26 Abs. 3 und § 112e Abs. 3.

§ 8. (1) …

§ 8. (1) …

(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Beamtin oder der Beamte weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Änderungen des Besoldungsdienstalters werden unmittelbar für die Einstufung und die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Gehaltsstufe wirksam.

(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Beamtin oder der Beamte weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Gehaltsstufe wirksam.

(3) …

(3) …

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …

(2) (Anm.: Gem. BGBl. I Nr. 32/2015 entfällt Abs. 2.)

(2) Die Zeit der Hemmung ist für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters nicht zu berücksichtigen.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 12. (1) …

§ 12. (1) …

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, bis zum Ausmaß von sechs Monaten.

           4. der Leistung eines Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer für Frauen nach § 37 Abs. 1 WG 2001, oder des ordentlichen Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986.

(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit ist einschlägig, wenn sie eine fachliche Erfahrung vermittelt, durch die

(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

           1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

           2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

           1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

           2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

(4) bis (8) …

(4) bis (8) …

§ 12a. (1) …

§ 12a. (1) …

(2) Akademische Verwendungsgruppen sind

(2) Akademische Verwendungsgruppen sind

           1. …

           1. …

           2. im Bachelor-Bereich

           2. im Bachelor-Bereich

                a) …

                a) …

               b) bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppe PH 3 und

               b) im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2,

                c) im Krankenpflegedienst die Gehaltsgruppen K 1 und K 2.

                c) bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppe PH 3 und

 

               d) im Krankenpflegedienst die Verwendungsgruppen K 1 und K 2.

(3) …

(3) …

(4) Schließt die Beamtin oder der Beamte ein Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 im aufrechten Dienstverhältnis ab und

           1. wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Verwendungsgruppe in eine akademische überstellt oder

           2. befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Verwendungsgruppe,

erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß der in einem Dienstverhältnis zum Bund verbrachten Zeiten, während derer zugleich das Studium betrieben wurde. Der Vorbildungsausgleich beträgt jedoch höchstens fünf Jahre im Master-Bereich und höchstens drei Jahre im Bachelor-Bereich.

(4) Schließt die Beamtin oder der Beamte ein Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 im aufrechten Dienstverhältnis ab und

           1. wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Verwendungsgruppe in eine akademische überstellt oder

           2. befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Verwendungsgruppe,

erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren im Master-Bereich und drei Jahren im Bachelor-Bereich, höchstens jedoch im Ausmaß der in einem Dienstverhältnis zum Bund verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten.

(5) Beim Besoldungsdienstalter ist im Master-Bereich mit Ausnahme der Verwendungsgruppe A 1 ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von zwei Jahren in Abzug zu bringen, solange die Beamtin oder der Beamte das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.

(5) Solange die Beamtin oder der Beamte einer akademischen Entlohnungsgruppe keine Hochschulbildung gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist, ist bei ihrem oder seinem Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen. Darüber hinaus ist im Master-Bereich mit Ausnahme der Verwendungsgruppe A 1, solange die Beamtin oder der Beamte keine Hochschulbildung oder eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist, ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß

 

           1. von einem Jahr, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten umfasst, oder

           2. von zwei Jahren in den übrigen Fällen

 

beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.

(6) Wird die Beamtin oder der Beamte in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihr oder sein Vorrückungstermin nicht.

(6) Wird die Beamtin oder der Beamte in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihr oder sein Vorrückungstermin nur insoweit, als die Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich nach Abs. 5 nach der Überstellung nicht mehr gegeben sind oder eine Verbesserung nach Abs. 7 zu erfolgen hat.

(7) …

(7) …

(8) Wird die Beamtin oder der Beamte von einer anderen Verwendungsgruppe in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt, so vermindert sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter um zwei Jahre. Wird die Beamtin oder der Beamte von der Verwendungsgruppe L 1 in eine andere Verwendungsgruppe überstellt, so verbessert sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter um zwei Jahre.

 

§ 13e. (1) bis (6) …

§ 13e. (1) bis (6) …

(7) Für Lehrpersonen gelten die Abs. 3 bis 6 mit folgenden Maßgaben:

(7) Für Lehrpersonen gelten die Abs. 3 bis 6 mit folgenden Maßgaben:

           1. …

           1. …

           2. Vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß sind diejenigen Wochentage der Hauptferien und diejenigen schulfreien Tage gemäß § 2 Abs. 3 des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 77/1985, abzuziehen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn

           2. Vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß sind diejenigen Wochentage der Hauptferien und diejenigen schulfreien Tage gemäß § 2 Abs. 3 des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 77/1985, abzuziehen, die auf einen Werktag fallen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn

                a) …

                a) …

               b) die Lehrperson durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung ihres Dienstes verhindert war.

               b) die Lehrperson durch Krankheit, Unfall oder Behinderung an der Ausübung ihres Dienstes verhindert war.

Samstage sind nur dann abzuziehen, wenn in der Schule oder den Schulen, an der oder an denen die betreffende Lehrperson überwiegend tätig war, Samstagunterricht vorgesehen war.

Samstage sind nur dann abzuziehen, wenn in der Schule oder den Schulen, an der oder an denen die betreffende Lehrperson überwiegend tätig war, Samstagunterricht vorgesehen war.

(8) …

(8) …

§ 22. (1) bis (9) …

§ 22. (1) bis (9) …

(9a) Während der Zeit einer für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) unter Entfall der Bezüge bildet die Bemessungsgrundlage für den zu leistenden Pensionsbeitrag und den nach § 22b Abs. 5 erster Satz zu leistenden Dienstgeberbeitrag derjenige Monatsbezug, der der Beamtin oder dem Beamten gebühren würde, wenn sie oder er nicht karenziert worden wäre.

(9a) Während der Zeit einer für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) unter Entfall der Bezüge – ausgenommen bei Karenzurlauben zur Pflege eines behinderten Kindes oder einer bzw. eines pflegebedürftigen Angehörigen – bildet die Bemessungsgrundlage für den zu leistenden Pensionsbeitrag und den nach § 22b Abs. 5 erster Satz zu leistenden Dienstgeberbeitrag derjenige Monatsbezug, der der Beamtin oder dem Beamten gebühren würde, wenn sie oder er nicht karenziert worden wäre.

(10) bis (15) …

(10) bis (15) …

§ 22b. (1) bis (4) …

§ 22b. (1) bis (4) …

(5) Der Dienstgeberbeitrag ist während einer auf Antrag gewährten und für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) von der Beamtin oder dem Beamten zu tragen, sofern sie oder er während der Dienstfreistellung (des Karenzurlaubs, der Außerdienststellung) einen Pensionsbeitrag zu leisten hat. Bei kraft Gesetzes eintretenden Karenzurlauben und bei gänzlichen Dienstfreistellungen und Außerdienststellungen gemäß §§ 17, 19, 78b oder 160 BDG 1979 hat den Dienstgeberbeitrag weiterhin der Dienstgeber zu entrichten.

(5) Der Dienstgeberbeitrag ist während einer auf Antrag gewährten und für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) von der Beamtin oder dem Beamten zu tragen, sofern sie oder er während der Dienstfreistellung (des Karenzurlaubs, der Außerdienststellung) einen Pensionsbeitrag zu leisten hat. Bei kraft Gesetzes eintretenden Karenzurlauben und bei Dienstfreistellungen und Außerdienststellungen gemäß §§ 17, 19, 78b oder 160 BDG 1979 hat den Dienstgeberbeitrag weiterhin der Dienstgeber zu entrichten.

§ 28. (1) und (2) …

§ 28. (1) und (2) …

(Anm.: Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2011):

(Anm.: Abs. 3 entfällt mit Ablauf des 28. Februar 2014.)

(3) An die Stelle der in Abs. 1 vorgesehenen Beträge treten bei Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1, die das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen, folgende Beträge:

 

 

in der Gehaltsstufe

Euro

1

2 011,5

2

2 027,2

3

2 043,0

4

2 107,4

5

2 171,3

6

2 256,4

7

2 388,5

8

2 628,9

9

2 716,4

10

2 880,0

11

3 044,6

12

3 208,9

13

3 378,6

14

3 548,1

15

3 697,8

16

3 848,1

17

3 998,3

18

4 148,8

19

4 384,1

 

§ 30. (1) …

§ 30. (1) …

(2) Es gebühren:

(2) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt

           1. in der Verwendungsgruppe A 1

           1. die Funktionsstufe 4 in der Verwendungsgruppe

                a) die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 6 (2. Jahr 6. Monat),

               b) die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 6 (2. Jahr 7. Monat) bis 12 (2. Jahr 6. Monat),

                c) die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 12 (2. Jahr 7. Monat) bis 16 (5. Jahr 6. Monat),

               d) die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 16 (5. Jahr 7. Monat),

                a) A 1 nach 35 Jahren und sechs Monaten,

               b) A 2 nach 40 Jahren und sechs Monaten, sowie

                c) nach 41 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;

           2. in der Verwendungsgruppe A 2

           2. die Funktionsstufe 3 in der Verwendungsgruppe

                a) die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (6. Monat),

               b) die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 9 (7. Monat) bis 15 (6. Monat),

                c) die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 15 (7. Monat) bis 19 (5. Jahr 6. Monat),

               d) die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (5. Jahr 7. Monat),

                a) A 1 nach 23 Jahren und sechs Monaten,

               b) A 2 nach 28 Jahren und sechs Monaten, sowie

                c) nach 29 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;

           3. in den übrigen Verwendungsgruppen

           3. die Funktionsstufe 2 in der Verwendungsgruppe

                a) die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (1. Jahr),

               b) die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 9 (2. Jahr) bis 15 (1. Jahr),

                c) die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 15 (2. Jahr) bis 19 (5. Jahr),

               d) die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (6. Jahr).

                a) A 1 nach elf Jahren und sechs Monaten,

               b) A 2 nach 16 Jahren und sechs Monaten sowie

                c) nach 17 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen.

 

Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1. Bei einer Beamtin oder einem Beamten der Verwendungsgruppe A 1 erhöht sich das erforderliche Besoldungsdienstalter um zwei Jahre, solange sie oder er das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 34. (1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

§ 34. (1) Der Beamtin oder dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt der Beamtin oder des Beamten von jenem Gehalt überschritten wird, das der Beamtin oder dem Beamten bei einer Überstellung in die höherwertige Verwendungsgruppe gebühren würde. Der bei dieser Überstellung in Abzug zu bringende Vorbildungsausgleich beträgt bei einer Beamtin oder einem Beamten

 

           1. in der Verwendungsgruppe A 2 fünf Jahre, wenn sie oder er auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 1 verwendet wird,

           2. in den Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 sechs Monate, wenn sie oder er auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 2 verwendet wird, sowie weitere fünf Jahre bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 1.

 

Für die Verwendungsgruppe A 1 sind ausschließlich die Gehaltsansätze nach § 28 Abs. 1 maßgeblich.

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

§ 56. Der Lehrperson gebührt nach zwei Jahren, die sie in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Dienstalterszulage beträgt

§ 56. Der Lehrperson gebührt nach zwei Jahren, die sie in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Dienstalterszulage beträgt

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

stufe

Euro

kleine Daz

70

126

45

57

95

100

große Daz

141

168

182

230

380

399

 

 

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

 

Euro

kleine Daz

70

126

45

57

95

100

große Daz

141

168

182

230

380

400

 

 

Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 57. (1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen.

§ 57. (1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Dienstzulagenstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen.

(2) Die Dienstzulage beträgt

(2) Die Dienstzulage beträgt für Leiterinnen und Leiter

                a) für Leiterinnen und Leiter der Verwendungsgruppe L PH

in der

Dienst-

zulagen-

gruppe

in den Gehaltsstufen

ab der

Gehaltsstufe

11 (2. Jahr

7. Monat)

1 bis 7 (2. Jahr

6. Monat)

7 (2. Jahr

7. Monat) bis 11 (2. Jahr

6. Monat)

Euro

I

 858,5

 917,4

 974,1

II

 772,3

 826,3

 876,7

III

 686,4

 733,9

 779,2

IV

 600,3

 642,1

 682,7

V

 515,0

 549,8

 583,8

               b) für Leiterinnen und Leiter der Verwendungsgruppe L 1

in der

Dienst-

zulagen-

gruppe

in den Gehaltsstufen

ab der

Gehaltsstufe

11 (2. Jahr 7. Monat)

1 bis 7 (2. Jahr

6. Monat)

7 (2. Jahr

7. Monat) bis 11 (2. Jahr

6. Monat)

Euro

I

 765,5

 818,3

 868,6

II

 688,8

 737,1

 781,9

III

 612,0

 655,2

 695,0

IV

 535,2

 572,8

 608,4

V

 459,4

 490,5

 521,0

                c) für Leiterinnen und Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2

in der

Dienst-

zulagen-

gruppe

in den Gehaltsstufen

ab der

Gehaltsstufe

11 (2. Jahr

7. Monat)

1 bis 7 (2. Jahr

6. Monat)

7 (2. Jahr

7. Monat) bis 11 (2. Jahr

6. Monat)

Euro

I

 349,9

 378,4

 407,5

II

 287,1

 309,6

 333,3

III

 230,7

 248,1

 265,5

IV

 192,9

 206,9

 221,2

V

 160,6

 172,3

 184,2

               d) für Leiterinnen und Leiter

                     aa) der Verwendungsgruppe L 2a 1

in der

Dienst-

zulagen-

gruppe

in den Gehaltsstufen

ab der

Gehaltsstufe

11 (2. Jahr

7. Monat

1 bis 9 (

2. Jahr

6. Monat)

9 (2. Jahr

7. Monat) bis 11 (2. Jahr 

6. Monat)

Euro

I

 272,3

 297,5

 320,4

II

 229,7

 249,3

 266,1

III

 191,7

 207,3

 221,6

IV

 159,9

 173,9

 184,2

V

 115,3

 124,3

 132,6

                    bb) der Verwendungsgruppe L 2b 1

in der

Dienst-

zulagen-

gruppe

in den Gehaltsstufen

ab der

Gehaltsstufe

12

(7. Monat)

1 bis 8

(6. Monat)

8 (7. Monat) bis 12 (6. Monat)

Euro

I

 272,3

 297,5

 320,4

II

 229,7

 249,3

 266,1

III

 191,7

 207,3

 221,6

IV

 159,9

 173,9

 184,2

V

 115,3

 124,3

 132,6

                e) für Leiterinnen und Leiter der Verwendungsgruppe L 3

in der

Dienst-

zulagen-

gruppe

in den Gehaltsstufen

ab der

Gehaltsstufe

15 (2. Jahr)

1 bis 10 (1. Jahr)

10 (2. Jahr) bis 15 (1. Jahr)

Euro

I

 216,0

 220,4

 234,7

II

 159,9

 165,7

 177,6

III

 150,0

 153,4

 162,9

IV

 107,8

 110,8

 117,6

V

 75,2

 76,7

 80,8

VI

 52,3

 55,0

 59,7

 

 

in der Dienst-zulagengruppe

in der Dienstzulagenstufe

1

2

3

Euro

a) in der Verwendungsgruppe L PH

I

858,5

917,4

974,1

II

772,3

826,3

876,7

III

686,4

733,9

779,2

IV

600,3

642,1

682,7

V

515,0

549,8

583,8

b) in der Verwendungsgruppe L 1

I

765,5

818,3

868,6

II

688,8

737,1

781,9

III

612,0

655,2

695,0

IV

535,2

572,8

608,4

V

459,4

490,5

521,0

c) in der Verwendungsgruppe L 2a 2

I

349,9

378,4

407,5

II

287,1

309,6

333,3

III

230,7

248,1

265,5

IV

192,9

206,9

221,2

V

160,6

172,3

184,2

d) in den Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

I

272,3

297,5

320,4

II

229,7

249,3

266,1

III

191,7

207,3

221,6

IV

159,9

173,9

184,2

V

115,3

124,3

132,6

e) in der Verwendungsgruppe L 3

I

216,0

220,4

234,7

II

159,9

165,7

177,6

III

150,0

153,4

162,9

IV

107,8

110,8

117,6

V

75,2

76,7

80,8

VI

52,3

55,0

59,7

 

(2a) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt

           1. die Dienstzulagenstufe 3 in den Verwendungsgruppen

                a) L PH, L 1 und L 2a nach 21 Jahren und sechs Monaten,

               b) L 2b 1 nach 22 Jahren und sechs Monaten, sowie

                c) L 3 nach 29 Jahren;

           2. die Dienstzulagenstufe 2 in den Verwendungsgruppen

                a) L PH, L 1 sowie L 2a nach 13 Jahren und sechs Monaten,

               b) L 2b 1 nach 14 Jahren und sechs Monaten, sowie

                c) L 3 nach 19 Jahren.

Es gebührt die jeweils höchste Dienstzulagenstufe, zumindest aber die Dienstzulagenstufe 1.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

(9) Den Abteilungsleitern an Pädagogischen Instituten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches der betreffenden Abteilung. Die Einreihung der Abteilungen in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen. Die Abs. 2 und 6 sind auf Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstzulage im Ausmaß von zwei Dritteln des gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Betragsansatzes gebührt.

 

(10) und (11) …

(10) und (11) …

§ 63. (1) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 oder allenfalls einer niedrigeren Verwendungsgruppe, der mit der Betreuung eines Unterrichtspraktikanten betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung im Ausmaß von 15 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PH.

§ 63. (1) Der Lehrperson der Verwendungsgruppe L 1 oder allenfalls einer niedrigeren Verwendungsgruppe, die mit der Betreuung einer Unterrichtspraktikantin oder eines Unterrichtspraktikanten betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung im Ausmaß von 15,9 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe L PH.

(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt für die Betreuung eines Unterrichtsgegenstandes, in dem bis zu drei Wochenstunden zu unterrichten sind. Für die Betreuung eines Unterrichtsgegenstandes, in dem vier Wochenstunden zu unterrichten sind, erhöht sich der Vergütungsbetrag auf 20 vH, für die Betreuung eines Unterrichtsgegenstandes, in dem fünf Wochenstunden zu unterrichten sind, auf 25 vH des im Abs. 1 genannten Unterschiedsbetrages.

(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt für die Betreuung eines Unterrichtsgegenstandes, in dem bis zu drei Wochenstunden zu unterrichten sind. Für die Betreuung eines Unterrichtsgegenstandes, in dem vier Wochenstunden zu unterrichten sind, erhöht sich der Vergütungsbetrag auf 21,2 vH, für die Betreuung eines Unterrichtsgegenstandes, in dem fünf Wochenstunden zu unterrichten sind, auf 26,5 vH des im Abs. 1 genannten Unterschiedsbetrages.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 63a. Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung. Sie beträgt für jeden Tag

in den Verwendungsgruppen L PH und L 1 ................        11,6 ‰,

in den Verwendungsgruppen L 2 ................................          9,4 ‰ und

in der Verwendungsgruppe L 3 ...................................          6,0 ‰

des Gehalts der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L 1.

§ 63a. Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung. Sie beträgt für jeden Tag

in den Verwendungsgruppen L PH und L 1 ................        12,1 ‰,

in den Verwendungsgruppen L 2 ................................          9,8 ‰ und

in der Verwendungsgruppe L 3 ...................................          6,3 ‰

des Gehalts der Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe L 1.

§ 74. (1) …

§ 74. (1) …

(2) Es gebühren:

           1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (1. Jahr),

           2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 9 (2. Jahr) bis 15 (1. Jahr),

           3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 15 (2. Jahr) bis 19 (3. Jahr),

           4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (4. Jahr).

(2) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt

           1. die Funktionsstufe 4 nach 39 Jahren,

           2. die Funktionsstufe 3 nach 29 Jahren, sowie

           3. die Funktionsstufe 2 nach 17 Jahren.

Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 75. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird. § 12a ist dabei sinngemäß anzuwenden.

§ 75. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

(1a) bis (6) …

(1a) bis (6) …

§ 85. (1) Das Gehalt der Berufsmilitärpersonen wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

§ 85. (1) Das Gehalt der Berufsmilitärpersonen wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

M BO 1

M BO 2

M BUO 1

M BUO 2

stufe

Euro

1

2 311

--

--

1 607

2

2 394

--

--

1 632

3

2 520

1 993

1 777

1 657

4

2 700

2 025

1 793

1 683

5

2 881

2 067

1 825

1 708

6

3 062

2 150

1 858

1 734

7

3 243

2 246

1 899

1 762

8

3 425

2 342

1 949

1 790

9

3 608

2 479

1 999

1 817

10

3 790

2 630

2 050

1 844

11

3 972

2 720

2 100

1 872

12

4 154

2 813

2 155

1 900

13

4 337

2 941

2 215

1 931

14

4 519

3 036

2 281

1 964

15

4 720

3 122

2 355

2 018

16

4 909

3 216

2 430

2 093

17

--

3 312

2 506

2 168

18

--

3 508

2 583

2 219

19

--

3 565

2 660

2 247

 

 

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

M BO 1

M BO 2

M BUO 1

M BUO 2

stufe

Euro

1

2 311

1 993

--

1 607

2

2 394

2 004

--

1 632

3

2 520

2 046

1 777

1 657

4

2 700

2 102

1 793

1 683

5

2 881

2 198

1 825

1 708

6

3 062

2 294

1 858

1 734

7

3 243

2 404

1 899

1 762

8

3 425

2 555

1 949

1 790

9

3 608

2 685

1 999

1 817

10

3 790

2 762

2 050

1 844

11

3 972

2 873

2 100

1 872

12

4 154

2 995

2 155

1 900

13

4 337

3 078

2 215

1 931

14

4 519

3 168

2 281

1 964

15

4 720

3 264

2 355

2 018

16

4 909

3 393

2 430

2 093

17

--

3 565

2 506

2 168

18

--

--

2 583

2 219

19

--

--

2 660

2 247

(2) …

(2) …

(3) § 13 ist auf Berufsmilitärpersonen mit der Abweichung anzuwenden, dass im Anwendungsbereich der §§ 81 bis 85 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.

(3) § 13 ist auf Berufsmilitärpersonen mit der Abweichung anzuwenden, dass im Anwendungsbereich der §§ 79 bis 82 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.

§ 89. (1) Das Gehalt der Militärpersonen auf Zeit wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

§ 89. (1) Das Gehalt der Militärpersonen auf Zeit wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

M ZO 1

M ZO 2

M ZUO 1

M ZUO 2

M ZCh

stufe

Euro

1

2 311

1 952

-

1 607

1 478

2

2 394

1 983

-

1 632

1 494

3

2 520

1 993

1 777

1 657

1 511

4

2 700

2 025

1 793

1 683

1 527

5

2 881

2 067

1 825

1 708

1 543

6

3 062

2 150

1 858

1 734

1 560

7

3 243

2 246

1 899

1 762

1 576

8

3 425

2 342

1 949

1 790

1 593

9

3 608

2 479

1 999

1 817

1 609

10

3 790

2 630

2 050

1 844

1 625

11

3 972

2 720

2 100

1 872

1 641

12

4 154

2 813

2 155

1 900

1 650

 

 

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

M ZO 1

M ZO 2

M ZO 3

M ZUO 1

M ZUO 2

M ZCh

stufe

Euro

1

2 311

1 993

1 952

-

1 607

1 478

2

2 394

2 004

1 983

-

1 632

1 494

3

2 520

2 046

1 993

1 777

1 657

1 511

4

2 700

2 102

2 025

1 793

1 683

1 527

5

2 881

2 198

2 067

1 825

1 708

1 543

6

3 062

2 294

2 150

1 858

1 734

1 560

7

3 243

2 404

2 246

1 899

1 762

1 576

8

3 425

2 555

2 342

1 949

1 790

1 593

9

3 608

2 685

2 479

1 999

1 817

1 609

10

3 790

2 762

2 630

2 050

1 844

1 625

11

3 972

2 873

2 720

2 100

1 872

1 641

12

4 154

2 995

2 813

2 155

1 900

1 650

(2) …

(2) …

(3) § 13 ist auf Militärpersonen auf Zeit mit der Abweichung anzuwenden, dass im Anwendungsbereich der §§ 81 bis 85 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.

(3) § 13 ist auf Militärpersonen auf Zeit mit der Abweichung anzuwenden, dass im Anwendungsbereich der §§ 79 bis 82 HDG 2014 an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.

UNTERABSCHNITT C

Gemeinsame Bestimmungen

UNTERABSCHNITT C

Gemeinsame Bestimmungen

 

Fixgehalt

§ 90a. (1) Militärpersonen während der Truppenoffiziersausbildung oder der Unteroffiziersausbildung gebührt anstelle des Gehaltes nach den §§ 85 oder 89 ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.

(2) Das Fixgehalt beträgt für Militärpersonen

           1. in der Truppenoffiziersausbildung 127,28% des vollen Gehaltes einer Militärperson der Verwendungsgruppe M ZUO 2 der Gehaltsstufe 2,

           2. in der Unteroffiziersausbildung 127,28% des vollen Gehaltes einer Militärperson der Verwendungsgruppe M ZCh der Gehaltsstufe 1.

(3) Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 21,38% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

§ 91. (1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt

§ 91. (1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt

 

in der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

gruppe

Euro

 1

 53,3

 159,6

 297,9

 340,5

M BO 1

 2

 265,9

 425,5

 957,5

1 595,7

und

 3

 287,4

 526,5

1 153,3

1 908,6

M ZO 1

 4

 306,4

 670,2

1 254,9

2 012,9

 5

 703,9

1 237,0

2 208,3

3 009,0

 6

 848,3

1 429,7

2 420,3

3 201,3

 1

 63,7

 74,5

 85,0

 95,9

 2

 74,5

 95,9

 116,9

 159,6

 3

 180,9

 255,5

 372,2

 744,8

M BO 2

 4

 234,1

 319,2

 510,6

1 010,7

und

 5

 255,5

 340,5

 553,2

1 085,1

M ZO 2

 6

 319,2

 425,5

 744,8

1 255,3

 7

 372,2

 478,7

 797,6

1 382,8

 8

 750,2

1 000,4

1 500,9

2 101,2

 9

 800,2

1 100,7

1 650,8

2 501,2

 1

 31,9

 42,7

 53,3

 63,7

 2

 53,3

 69,2

 85,0

 106,4

M BUO 1

 3

 85,0

 127,7

 212,7

 372,2

und

 4

 116,9

 159,6

 265,9

 425,5

M ZUO 1

 5

 159,6

 212,7

 319,2

 478,7

 6

 212,7

 265,9

 372,2

 531,8

 7

 265,9

 319,2

 446,6

 585,1

M BUO 2

 1

 31,9

 42,7

 53,3

 63,7

und M ZUO 2

 2

 85,0

 127,7

 168,9

 250,5

 

 

 

in der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

gruppe

Euro

 1

 53,3

 159,6

 297,9

 340,5

M BO 1

 2

 265,9

 425,5

 957,5

1 595,7

und

 3

 287,4

 526,5

1 153,3

1 908,6

M ZO 1

 4

 306,4

 670,2

1 254,9

2 012,9

 5

 703,9

1 237,0

2 208,3

3 009,0

 6

 848,3

1 429,7

2 420,3

3 201,3

 1

 63,7

 74,5

 85,0

 95,9

 2

 74,5

 95,9

 116,9

 159,6

 3

 180,9

 255,5

 372,2

 744,8

M BO 2,

 4

 234,1

 319,2

 510,6

1 010,7

M ZO 2

 5

 255,5

 340,5

 553,2

1 085,1

und

 6

 319,2

 425,5

 744,8

1 255,3

M ZO 3

 7

 372,2

 478,7

 797,6

1 382,8

 8

 750,2

1 000,4

1 500,9

2 101,2

 9

 800,2

1 100,7

1 650,8

2 501,2

 1

 31,9

 42,7

 53,3

 63,7

 2

 53,3

 69,2

 85,0

 106,4

M BUO 1

 3

 85,0

 127,7

 212,7

 372,2

und

 4

 116,9

 159,6

 265,9

 425,5

M ZUO 1

 5

 159,6

 212,7

 319,2

 478,7

 6

 212,7

 265,9

 372,2

 531,8

 7

 265,9

 319,2

 446,6

 585,1

M BUO 2

 1

 31,9

 42,7

 53,3

 63,7

und M ZUO 2

 2

 85,0

 127,7

 168,9

 250,5

 

 

(2) Es gebühren:

(2) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt

           1. in den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1

           1. die Funktionsstufe 4 in den Verwendungsgruppen

                a) die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 6 (2. Jahr 6. Monat),

               b) die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 6 (2. Jahr 7. Monat) bis 12 (2. Jahr 6. Monat),

                c) die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 12 (2. Jahr 7. Monat) bis 16 (5. Jahr 6. Monat),

               d) die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 16 (5. Jahr 7. Monat),

                a) M BO 1 und M ZO 1 nach 35 Jahren und sechs Monaten,

               b) M BO 2 und M ZO 2 nach 37 Jahren und sechs Monaten,

                c) M ZO 3 nach 40 Jahren und sechs Monaten sowie

               d) nach 41 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;

           2. in den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2

           2. die Funktionsstufe 3 in den Verwendungsgruppen

                a) die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (6. Monat),

               b) die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 9 (7. Monat) bis 15 (6. Monat),

                c) die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 15 (7. Monat) bis 19 (5. Jahr 6. Monat),

               d) die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (5. Jahr 7. Monat),

                a) M BO 1 und M ZO 1 nach 23 Jahren und sechs Monaten

               b) M BO 2 und M ZO 2 nach 25 Jahren und sechs Monaten,

                c) M ZO 3 nach 28 Jahren und sechs Monaten sowie

               d) nach 29 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;

           3. in den übrigen Verwendungsgruppen

           3. die Funktionsstufe 2 in den Verwendungsgruppen

                a) die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (1. Jahr),

               b) die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 9 (2. Jahr) bis 15 (1. Jahr),

                c) die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 15 (2. Jahr) bis 19 (5. Jahr),

               d) die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (6. Jahr).

                a) M BO 1 und M ZO 1 nach elf Jahren und sechs Monaten,

               b) M BO 2 und M ZO 2 nach 13 Jahren und sechs Monaten,

                c) M ZO 3 nach 16 Jahren und sechs Monaten sowie

               d) nach 17 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen.

 

Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1.

(3) …

(3) …

(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3

(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3

           1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder

           1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder

           2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2

           2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2

außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihr anstelle ihrer Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.

außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihr anstelle ihrer Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.

(4) …

(4) …

(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können bis 30. Juni 2015 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 oder M ZO 3 können bis 30. Juni 2015 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(4b) und (5) …

(4b) und (5) …

§ 92. (1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt der Militärperson vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird. § 12a ist dabei sinngemäß anzuwenden.

§ 92. (1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Dies gilt nicht für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 3, die auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 verwendet werden. Die Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt der Militärperson von jenem Gehalt überschritten wird, das ihr bei einer Überstellung in die höherwertige Verwendungsgruppe gebühren würde. Der bei dieser Überstellung in Abzug zu bringende Vorbildungsausgleich beträgt bei einer Militärperson

 

           1. in den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 fünf Jahre bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1,

           2. in den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 sowie M BUO 2 und M ZUO 2 sechs Monate bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 2 und M ZO 2 sowie weitere fünf Jahre bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1.

(1a) bis (6) …

(1a) bis (6) …

§ 93. (1) …

§ 93. (1) …

(2) Wird die Militärperson von einem Arbeitsplatz aus Gründen abberufen, die von ihr nicht zu vertreten sind, und war in diesen Fällen der bisherige Arbeitsplatz der Militärperson

(2) Wird die Militärperson von einem Arbeitsplatz aus Gründen abberufen, die von ihr nicht zu vertreten sind, und war in diesen Fällen der bisherige Arbeitsplatz der Militärperson

           1. in den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 der Funktionsgruppe 2,

           2. in den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 der Funktionsgruppe 3,

           3. in den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 der Funktionsgruppe 3,

           4. in den Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 der Funktionsgruppe 2

           1. in den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 der Funktionsgruppe 2,

           2. in den Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3 der Funktionsgruppe 3,

           3. in den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 der Funktionsgruppe 3,

           4. in den Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 der Funktionsgruppe 2

oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt der Militärperson auf dem nach Abs. 1 zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Z 1 bis 4 für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, die Militärperson hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.

oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt der Militärperson auf dem nach Abs. 1 zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Z 1 bis 4 für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, die Militärperson hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.

(3) bis (11) …

(3) bis (11) …

§ 94a. (1) bis (2) …

§ 94a. (1) bis (2) …

(3) Ist eine im Abs. 1 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder der Funktionsgruppen 5 bis 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 oder der Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 87 Abs. 4 letzter Satz oder gemäß § 91 Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.

(3) Ist eine im Abs. 1 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder der Funktionsgruppen 5 bis 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 oder der Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 oder M ZO 3 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 87 Abs. 4 letzter Satz oder gemäß § 91 Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.

§ 95. (1) bis (4) …

§ 95. (1) bis (4) …

(5) Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die die Militärperson eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Abs. 3 so zu ermitteln, als ob die Militärperson jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder die Grundlaufbahn ihrer Einstufung angeführt ist:

(5) Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die die Militärperson eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Abs. 3 so zu ermitteln, als ob die Militärperson jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder die Grundlaufbahn ihrer Einstufung angeführt ist:

 

Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL)
in der Verwendungsgruppe

M Z Ch

M BUO 2
und
M ZUO 2

M BUO 1
und
M ZUO 1

M BO 2
und
M ZO 2

M BO 1
und
M ZO 1

GL

GL
1
2

GL
1
2
3 - 6
7

GL
1
2
3
4
5, 6
7
8, 9

GL
GL
1
2
2
2
3
5

 

 

 

Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL)
in der Verwendungsgruppe

M Z Ch

M BUO 2
und
M ZUO 2

M BUO 1
und
M ZUO 1

M BO 2, M ZO 2
und M ZO 3

M BO 1
und
M ZO 1

GL

GL
1
2

GL
1
2
3 - 6
7

GL
1
2
3
4
5, 6
7
8, 9

GL
GL
1
2
2
2
3
5

 

 

(6) bis (8a) …

(6) bis (8a) …

(8b) Gebührt die Funktionsabgeltung für einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 5 oder 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 oder der Funktionsgruppen 8 oder 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 und bezieht die Militärperson keine Funktionszulage nach § 91 Abs. 4, ist die für die Funktionsgruppe des vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage beim Vergleich nach Abs. 8 ohne den Anteil zu berücksichtigen, der auf die Abgeltung für Mehrleistungen entfällt.

(8b) Gebührt die Funktionsabgeltung für einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 5 oder 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 oder der Funktionsgruppen 8 oder 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 oder M ZO 3 und bezieht die Militärperson keine Funktionszulage nach § 91 Abs. 4, ist die für die Funktionsgruppe des vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage beim Vergleich nach Abs. 8 ohne den Anteil zu berücksichtigen, der auf die Abgeltung für Mehrleistungen entfällt.

(9) bis (11) …

(9) bis (11) …

§ 96. (1) und (2) …

§ 96. (1) und (2) …

(3) Die Verwendungsabgeltung ist in ganzen oder halben Vorrückungsbeträgen des Gehaltes der Militärperson zu bemessen. Sie beträgt für den Unterschied

(3) Die Verwendungsabgeltung ist in ganzen oder halben Vorrückungsbeträgen des Gehaltes der Militärperson zu bemessen. Sie beträgt für den Unterschied

           1. …

           1. …

 

         1a. von der Verwendungsgruppe M ZO 3 auf die Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 einen Vorrückungsbetrag,

           2. …

           2. …

(4) bis (9) …

(4) bis (9) …

§ 98. (1) …

§ 98. (1) …

(2) Die Truppendienstzulage beträgt

(2) Die Truppendienstzulage beträgt

           1. 101,2 € in den Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M ZO 1 und M ZO 2,

           1. 101,2 € in den Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M ZO 1, M ZO 2 und M ZO 3,

           2. …

           2. …

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 101. (1) …

§ 101. (1) …

(2) Diese Vergütung beträgt für die Verwendung

(2) Diese Vergütung beträgt für die Verwendung

           1. bis 4. …,

           1. bis 4. …,

           5. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 235,4 € und

           5. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 oder M ZO 3 235,4 € und

           6. …

           6. …

(3) …

(3) …

§ 101a. (1) bis (4) …

§ 101a. (1) bis (4) …

(5) Die Vergütung beträgt in den Verwendungsgruppen

(5) Die Vergütung beträgt in den Verwendungsgruppen

           1.

           1.

           2. M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh …… 249,3 €.

           2. M ZO 1, M ZO 2, M ZO 3, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh ………… 249,3 €.

(6) bis (12) …

(6) bis (12) …

§ 105. (1) …

§ 105. (1) …

(2) Es gebühren:

(2) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt

           1. in der Verwendungsgruppe PT 1

           1. die Zulagenstufe 3 in den Verwendungsgruppen

                a) die Zulagenstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 7 (2. Jahr 6. Monat),

               b) die Zulagenstufe 2 in den Gehaltsstufen 7 (2. Jahr 7. Monat) bis 11 (2. Jahr 6. Monat),

               d) die Zulagenstufe 3 ab der Gehaltsstufe 11 (2. Jahr 7. Monat),

                a) PT 1 nach 21 Jahren und sechs Monaten,

               b) PT 2, PT 3, PT 4 nach 26 Jahren und sechs Monaten, sowie in

                c) PT 5 nach 27 Jahren;

           2. in den Verwendungsgruppen PT 2, PT 3 und PT 4

           2. die Zulagenstufe 2 in den Verwendungsgruppen

                a) die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 10 (6. Monat),

               b) die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 (7. Monat) bis 14 (6. Monat),

                c) die Funktionsstufe 3 ab der Gehaltsstufe 14 (7. Monat),

                a) PT 1 nach 13 Jahren und sechs Monaten,

               b) PT 2, PT 3, PT 4 nach 18 Jahren und sechs Monaten, sowie in

                c) PT 5 nach 19 Jahren.

           3. in der Verwendungsgruppe PT 5

 

                a) die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (1. Jahr),

               b) die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 (2. Jahr) bis 14 (1. Jahr),

                c) die Funktionsstufe 3 ab der Gehaltsstufe 14 (2. Jahr).

 

 

Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1.

(3) …

(3) …

(4) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:

(4) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:

 

Auf Arbeitsplätzen Verwendungsgruppe

In der Dienstgruppe

für die Verwendung als (im)

Euro

PT 5

A

 

66,8

B

 

148,5

PT 7

A

Dienst des Facharbeiters als Vorarbeiter, der im einschlägigen Lehrberuf verwendet wird und mit der Überwachung der Tätigkeit anderer Arbeiter beauftrag ist

33,4

PT 8

B

Omnibuslenkerdienst

162,7

 

A

Omnibuslenkerdienst

162,7

 

B

Landzustelldienst, Codierer bei automatischen Verteilanlangen, Bediener elektronischer Abfertigungsstraßen im PTA-Informationsservice

33,4

 

 

 

Auf Arbeitsplätzen Verwendungsgruppe

In der Dienstgruppe

für die Verwendung als (im)

Euro

PT 5

A

 

66,8

B

 

148,5

PT 7

A

Dienst des Facharbeiters als Vorarbeiter, der im einschlägigen Lehrberuf verwendet wird und mit der Überwachung der Tätigkeit anderer Arbeiter beauftrag ist

33,4

PT 8

B

Omnibuslenkerdienst

162,7

 

A

Omnibuslenkerdienst

162,7

 

B

Landzustelldienst, Codierer bei automatischen Verteilanlangen, Bediener elektronischer Abfertigungsstraßen im PTA-Informationsservice

33,4

 

C

Zustelldienst mit Teamführungsfunktion

20

 

 

(5) …

(5) …

§ 106. (1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt - außer im Falle des Abs. 2 - 50 vH des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

§ 106. (1) Der Beamtin oder dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt der Beamtin oder des Beamten von jenem Gehalt überschritten wird, das der Beamtin oder dem Beamten bei einer Überstellung in die höherwertige Verwendungsgruppe gebühren würde. Der bei dieser Überstellung in Abzug zu bringende Vorbildungsausgleich beträgt bei einer Beamtin oder einem Beamten

 

           1. in der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3 oder PT 4 fünf Jahre, wenn sie oder er auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 1 verwendet wird,

           2. in den Verwendungsgruppen PT 5 bis PT 9 sechs Monate, wenn sie oder er auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3 oder PT 4 verwendet wird, sowie weitere fünf Jahre bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 1.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 113i. (1) bis (6) …

§ 113i. (1) bis (6) …

 

(7) Abweichend von § 20b Abs. 1 gebührt der Fahrtkostenzuschuss ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988, frühestens ab dem 1. Jänner 2013, sofern die Erklärung der Beamtin oder des Beamten oder der Einkommensteuerbescheid der Beamtin oder des Beamten bis spätestens 31. Dezember des auf das Folgejahr nachfolgenden Jahres beim Arbeitgeber eingelangt ist.

§ 116d. (1) und (2) …

§ 116d. (1) und (2) …

(3) Auf Antrag des Lehrers umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Die Maßnahme kann nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden. Der diesbezügliche Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zu stellen.

(3) Auf Antrag des Lehrers umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Die Maßnahme darf – ausgenommen in den Fällen von § 213b dritter und vierter Satz BDG 1979, § 58d Abs. 7 LDG 1984 und § 65d Abs. 7 LLDG 1985 – nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden. Der diesbezügliche Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zu stellen.

§ 117e. (1) Dem Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt – außer im Falle des Abs. 2 – 50% des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

§ 117e. (1) Der Beamtin oder dem Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt der Beamtin oder des Beamten von jenem Gehalt überschritten wird, das der Beamtin oder dem Beamten bei einer Überstellung in die höherwertige Verwendungsgruppe gebühren würde. Der bei dieser Überstellung in Abzug zu bringende Vorbildungsausgleich beträgt bei einer Beamtin oder einem Beamten

 

           1. in der Verwendungsgruppe PF 2, PF 3 oder PF 4 fünf Jahre, wenn sie oder er auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 1 verwendet wird,

           2. in den Verwendungsgruppen PF 5 und PF 6 sechs Monate, wenn sie oder er auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PF 2, PF 3 oder PF 4 verwendet wird, sowie weitere fünf Jahre bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PF 1.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

§ 118. (1) und (2) …

§ 118. (1) und (2) …

(3) Das Gehalt beträgt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse III

(3) Das Gehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Vorrückungsklasse

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

E

D

C

B

A

stufe

Euro

1

1 327

1 388

1 449

1 632

2 084

2

1 343

1 413

1 482

1 675

--

3

1 358

1 439

1 516

1 717

--

4

1 373

1 464

1 550

1 759

--

5

1 389

1 489

1 584

1 804

--

6

1 404

1 515

1 618

1 850

--

7

1 420

1 540

1 651

1 862

--

8

1 435

1 565

1 685

--

--

9

1 451

1 591

1 719

--

--

10

1 467

1 616

1 753

--

--

11

1 482

1 641

1 788

--

--

12

1 497

1 667

1 824

--

--

13

1 513

1 692

1 862

--

--

14

1 528

1 718

1 881

--

--

15

1 544

1 743

--

--

--

16

1 559

1 791

--

--

--

17

1 575

1 861

--

--

--

18

1 590

--

--

--

--

 

 

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

A

B

C

D

E

stufe

Euro

1

2 084

1 632

1 449

1 388

1 327

2

2 165

1 675

1 482

1 413

1 343

3

2 247

1 717

1 516

1 439

1 358

4

2 328

1 759

1 550

1 464

1 373

5

2 409

1 804

1 584

1 489

1 389

6

2 490

1 850

1 618

1 515

1 404

7

2 570

1 952

1 651

1 540

1 420

8

2 650

2 043

1 685

1 565

1 435

9

2 731

2 125

1 719

1 591

1 451

10

2 812

2 206

1 753

1 616

1 467

11

2 892

2 288

1 788

1 641

1 482

12

2 978

2 369

1 854

1 667

1 497

13

3 084

2 449

1 942

1 692

1 513

14

3 189

2 530

2 023

1 718

1 528

15

3 294

2 610

2 104

1 743

1 544

16

3 400

2 691

2 186

1 791

1 559

17

3 506

2 771

2 267

1 861

1 575

18

3 585

2 852

2 348

1 950

1 590

19

3 625

2 932

2 429

2 002

1 610

20

3 744

2 952

2 531

 

1 621

21

 

3 042

2 591

 

 

22

 

3 072

 

 

 

 

 

(4) Das Gehalt beträgt für Beamte in handwerklicher Verwendung in der Dienstklasse III

(4) Das Gehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte in handwerklicher Verwendung in der Vorrückungsklasse

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

stufe

Euro

1

1 449

1 418

1 388

1 357

1 327

2

1 482

1 446

1 413

1 377

1 343

3

1 516

1 474

1 439

1 397

1 358

4

1 550

1 502

1 464

1 416

1 373

5

1 584

1 530

1 489

1 436

1 389

6

1 618

1 558

1 515

1 456

1 404

7

1 651

1 587

1 540

1 475

1 420

8

1 685

1 615

1 565

1 495

1 435

9

1 719

1 643

1 591

1 515

1 451

10

1 753

1 671

1 616

1 535

1 467

11

1 788

1 699

1 641

1 554

1 482

12

1 824

1 728

1 667

1 574

1 497

13

1 862

1 756

1 692

1 594

1 513

14

1 881

1 785

1 718

1 613

1 528

15

--

1 815

1 743

1 633

1 544

16

--

1 861

1 791

1 653

1 559

17

--

1 921

1 861

1 673

1 575

18

--

--

--

1 692

1 590

 

 

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

stufe

Euro

1

1 449

1 418

1 388

1 357

1 327

2

1 482

1 446

1 413

1 377

1 343

3

1 516

1 474

1 439

1 397

1 358

4

1 550

1 502

1 464

1 416

1 373

5

1 584

1 530

1 489

1 436

1 389

6

1 618

1 558

1 515

1 456

1 404

7

1 651

1 587

1 540

1 475

1 420

8

1 685

1 615

1 565

1 495

1 435

9

1 719

1 643

1 591

1 515

1 451

10

1 753

1 671

1 616

1 535

1 467

11

1 788

1 699

1 641

1 554

1 482

12

1 824

1 728

1 667

1 574

1 497

13

1 862

1 756

1 692

1 594

1 513

14

1 892

1 785

1 718

1 613

1 528

15

1 942

1 815

1 743

1 633

1 544

16

2 023

1 861

1 791

1 653

1 559

17

2 104

1 921

1 861

1 673

1 575

18

2 186

1 997

1 950

1 692

1 590

19

2 267

2 042

2 002

1 717

1 610

20

2 348

-- 

 -

1 731

1 621

21

2 429

 --

 --

 --

 --

22

2 531

 --

 --

 --

--

23

2 591

 --

 --

 --

--

 

 

 

(4a) Insoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gelten die Beamtinnen und Beamten, denen das Gehalt der Vorrückungsklasse gebührt, als Beamtinnen und Beamte der Dienstklasse III. Davon abweichend gelten die Beamtinnen und Beamten der Vorrückungsklasse als Beamtinnen und Beamte

           1. der Dienstklasse VI in der Verwendungsgruppe A ab der Gehaltsstufe 12,

           2. der Dienstklasse V

                a) in der Verwendungsgruppe A ab der Gehaltsstufe 5,

               b) in der Verwendungsgruppe B ab der Gehaltsstufe 13,

           3. der Dienstklasse IV

                a) in der Verwendungsgruppe A ab der ersten Gehaltsstufe,

               b) in der Verwendungsgruppe B ab der Gehaltsstufe 7,

                c) in der Verwendungsgruppe C ab der Gehaltsstufe 12,

               d) in der Verwendungsgruppe P 1 ab der Gehaltsstufe 14.

(5) Das Gehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte der Allgemeinen Verwaltung in den Dienstklassen IV bis IX und für Beamtinnen und Beamte in handwerklicher Verwendung in der Dienstklasse IV

(5) Das Gehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte der Allgemeinen Verwaltung in den Dienstklassen IV bis IX und für Beamtinnen und Beamte in handwerklicher Verwendung in der Dienstklasse IV

 

in der

in der Dienstklasse

Gehalts-

IV

V

VI

VII

VIII

IX

stufe

Euro

1

--

--

2 832

3 373,3

4 516,8

6 389,5

2

--

2 429

2 912

3 479,7

4 749,8

6 741,1

3

1 942

2 510

3 005

3 585,4

4 982,6

7 092,6

4

2 023

2 590

3 110

3 818,3

5 334,3

7 444,6

5

2 104

2 671

3 215

4 051,2

5 685,8

7 796,4

6

2 186

2 751

3 321

4 284,4

6 037,5

8 147,6

7

2 267

2 832

3 426

4 516,8

6 389,5

--

8

2 349

2 912

3 533

4 749,8

6 741,1

--

9

2 430

2 992

3 585

4 982,6

--

--

 

 

 

in der

in der Dienstklasse

Gehalts-

IV

V

VI

VII

VIII

IX

stufe

Euro

1

--

--

2 791,6

3 373,3

4 516,8

6 389,5

2

--

2 389,0

2 872,0

3 479,7

4 749,8

6 741,1

3

1 902,4

2 469,6

2 951,9

3 585,4

4 982,6

7 092,6

4

1 982,5

2 549,6

3 057,2

3 818,3

5 334,3

7 444,6

5

2 063,8

2 630,3

3 162,5

4 051,2

5 685,8

7 796,4

6

2 144,9

2 710,8

3 267,8

4 284,4

6 037,5

8 147,6

7

2 226,2

2 791,6

3 373,3

4 516,8

6 389,5

--

8

2 308,0

2 872,0

3 479,7

4 749,8

6 741,1

--

9

2 389,0

2 951,9

3 585,4

4 982,6

--

--

 

 

Bei der Beamtin oder dem Beamten der Verwendungsgruppe B tritt an die Stelle des Betrages für die Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse V der Betrag von 2 952 Euro.

 

(6) bis (9) …

(6) bis (9) …

§ 119. (1) Der Beamtin oder dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamtin oder dem Beamten in handwerklicher Verwendung, welche oder welcher die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach zwei Jahren in dieser Gehaltsstufe eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Nach vier Jahren in der höchsten Gehaltsstufe gebührt eine erhöhte Dienstalterszulage („große Daz“). Die Dienstalterszulage beträgt

§ 119. (1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt, sofern sie oder er keinen Anspruch auf ein Gehalt der Vorrückungsklasse hat:

           1. in den Dienstklassen IV bis IX

           1. in den Verwendungsgruppen A und B nach vier Jahren, die sie oder er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer oder seiner Dienstklasse,

 

in der Dienstklasse

Zulage

IV

V

VI

VII

VIII

IX

Euro

kleine Daz

101

60

80

 --

 --

 --

große Daz

162

120

159

349,2

527,4

526,8

 

 

 

           2. in der Dienstklasse III

           2. in den Verwendungsgruppen C, D, E und P 1 bis P 5 nach zwei Jahren, die sie oder er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages ihrer oder seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer oder seiner Dienstklasse.

 

in der Verwendungsgruppe

Zulage

E und P 5

P 4

D und P 3

P 2

Euro

kleine Daz

15,5

19,5

70,5

60,4

große Daz

38,75

48,75

176,25

151

 

 

 

Eine kleine Daz gebührt nur, wenn in Z 1 oder Z 2 ein Betrag angeführt ist.

 

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die kleine Daz bei Beamtinnen und Beamten der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C 100 Euro und die große Daz 160 Euro.

(2) Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.

(3) Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.

 

§ 131. (1) bis (3) …

§ 131. (1) bis (3) …

(4) § 13 ist auf die im Abs. 1 angeführten Beamten mit der Abweichung anzuwenden, dass im Anwendungsbereich der §§ 81 bis 85 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.

(4) § 13 ist auf die im Abs. 1 angeführten Beamten mit der Abweichung anzuwenden, dass im Anwendungsbereich der §§ 79 bis 82 HDG 2014 an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.

§ 138. Für das Gehalt der Wachebeamten gilt der Unterabschnitt E mit der Abweichung, dass

§ 138. Für das Gehalt der Wachebeamten gilt der Unterabschnitt E mit der Abweichung, dass

           1. …

           1. …

           2. für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen.

           2. für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen und

 

           3. das Gehalt der Beamtin oder des Beamten der Vorrückungsklasse in der Verwendungsgruppe W 2

                a) in der Gehaltsstufe 20 2 450 Euro sowie

               b) in der Gehaltsstufe 21 2 510 Euro beträgt.

§ 139. § 121 und § 122 sind auf Wachebeamtinnen und Wachebeamte anzuwenden. § 119 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die kleine Daz bei einer Wachebeamtin oder einem Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 in der Dienstklasse IV 61 Euro beträgt und die große Daz 122 Euro. Weiters tritt beim Gehalt der Wachebeamtin oder des Wachebeamten an die Stelle des Betrages für die Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse IV nach § 118 Abs. 5 der Betrag von 2 389 Euro.

§ 139. Es sind anzuwenden:

 

           1. § 119 Einleitung und Z 1 auf die Wachebeamtinnen und Wachebeamten der Verwendungsgruppen W 1 und W 2,

           2. § 121 und § 122 auf Wachebeamtinnen und Wachebeamte aller Verwendungsgruppen.

§ 149. (1) bis (3) …

§ 149. (1) bis (3) …

(4) § 13 ist auf Berufsoffiziere mit der Abweichung anzuwenden, dass im Anwendungsbereich der §§ 81 bis 85 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.

(4) § 13 ist auf Berufsoffiziere mit der Abweichung anzuwenden, dass im Anwendungsbereich der §§ 79 bis 82 HDG 2014 an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.

Unterabschnitt J

Bundesbesoldungsreform 2015

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

Unterabschnitt L

Bundesbesoldungsreform 2015

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

§ 169c. (1) Alle Beamtinnen und Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. bei bestimmten Verwendungsgruppen vier Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamtinnen und Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung in höhere Gehaltsstufen vor.

§ 169c. (1) Alle Beamtinnen und Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. bei bestimmten Verwendungsgruppen vier Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamtinnen und Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung oder durch Beförderung in höhere Gehaltsstufen vor.

(2) Die Überleitung erfolgt nach Maßgabe des Überleitungsbetrags. Der Überleitungsbetrag ist das volle Gehalt, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. Hat die Beamtin oder der Beamte für den Februar 2015 kein Gehalt erhalten, ist als Überleitungsmonat jener vor Februar 2015 gelegene Monat heranzuziehen, in welchem die Beamtin oder der Beamte zuletzt ein Gehalt erhalten hat. Der Überleitungsbetrag erhöht sich dabei entsprechend dem Ausmaß der erfolgten Anpassungen der für die Beamtin oder den Beamten maßgeblichen Gehaltsansätze durch Bundesgesetz oder Verordnung zwischen dem Überleitungsmonat und Februar 2015.

(2) Die Überleitung der Beamtin oder des Beamten in das neue Besoldungssystem erfolgt durch eine pauschale Festsetzung ihres oder seines Besoldungsdienstalters. Für die pauschale Festsetzung ist der Überleitungsbetrag maßgeblich. Der Überleitungsbetrag ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. Hat die Beamtin oder der Beamte für den Februar 2015 kein Gehalt erhalten, ist als Überleitungsmonat jener vor Februar 2015 gelegene Monat heranzuziehen, in welchem die Beamtin oder der Beamte zuletzt ein Gehalt erhalten hat. Der Überleitungsbetrag erhöht sich dabei entsprechend dem Ausmaß der erfolgten Anpassungen der für die Beamtin oder den Beamten maßgeblichen Gehaltsansätze durch Bundesgesetz oder Verordnung zwischen dem Überleitungsmonat und Februar 2015.

(3) Das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tags) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Gleicht der Überleitungsbetrag dem niedrigsten für eine Gehaltsstufe in derselben Verwendungsgruppe angeführten Betrag, so ist diese Gehaltsstufe maßgeblich. Alle Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Bei einer Beamtin oder einem Beamten einer Dienstklasse ist jener Zeitraum maßgeblich, der für die Vorrückung oder Zeitvorrückung ausgehend vom Zeitpunkt der Ernennung in ihre oder seine Dienstklasse erforderlich ist. Ist der Überleitungsbetrag jedoch geringer als der für die erste Gehaltsstufe angeführte Betrag, so wird das Besoldungsdienstalter ausschließlich mit dem Zeitraum nach Abs. 4 festgesetzt und die Bestimmungen des Abs. 7 werden auf die Beamtin oder den Beamten nicht angewendet.

(3) Das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tags) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12. Februar 2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Gleicht der Überleitungsbetrag dem niedrigsten für eine Gehaltsstufe in derselben Verwendungsgruppe angeführten Betrag, so ist diese Gehaltsstufe maßgeblich. Alle Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.

(4) Das nach Abs. 3 festgesetzte Besoldungsdienstalter wird um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist und für die Vorrückung wirksam wurde.

(4) Das nach Abs. 3 festgesetzte Besoldungsdienstalter wird um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist und für die Vorrückung wirksam ist.

(5) Wurde der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat das Gehalt einer anderen Gehaltsstufe zugrunde gelegt, weil für ihre oder seine Gehaltsstufe kein Betrag festgesetzt war oder die Zugrundelegung einer höheren Gehaltsstufe gesetzlich angeordnet war, so vermindert sich das Besoldungsdienstalter nach Abs. 3 um jenen Zeitraum, der nach den Bestimmungen über die Vorrückung für die Vorrückung von der Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat in jene Gehaltsstufe erforderlich ist, die der Bemessung des Gehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde.

(5) Wurde der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat das Gehalt einer anderen Gehaltsstufe zugrunde gelegt, weil für ihre oder seine Gehaltsstufe kein Betrag festgesetzt war oder die Zugrundelegung einer höheren Gehaltsstufe gesetzlich angeordnet war, so vermindert sich das Besoldungsdienstalter nach Abs. 3 um jenen Zeitraum, der nach den Bestimmungen über die Vorrückung für die Vorrückung von der Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat in jene Gehaltsstufe erforderlich ist, die der Bemessung des Gehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde.

(6) Das nach den Abs. 3 bis 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter gilt als das Besoldungsdienstalter der Beamtin oder des Beamten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Überleitungsmonats. Die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der Bezüge ab Beginn des dem Überleitungsmonat folgenden Monats zugrunde zu legen. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt. Wenn das neue Gehalt der Beamtin oder des Beamten geringer ist als der Überleitungsbetrag, erhält sie oder er bis zur Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe (Überleitungsstufe) eine ruhegenussfähige Wahrungszulage im Ausmaß des Fehlbetrags als Bestandteil des Monatsbezugs. Die Gegenüberstellung erfolgt einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen oder außerordentlicher Vorrückungen.

(6) Das nach den Abs. 3 bis 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter gilt als das Besoldungsdienstalter der Beamtin oder des Beamten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Überleitungsmonats. Die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der Bezüge ab 1. März 2015 zugrunde zu legen, wobei ein allfälliger Vorbildungsausgleich als bereits in Abzug gebracht gilt. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt. Wenn als Überleitungsmonat ein vor dem Februar 2015 liegender Monat herangezogen wurde, sind die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Ablauf des Februar 2015 nach Maßgabe des § 10 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Wenn das neue Gehalt der Beamtin oder des Beamten geringer ist als der Überleitungsbetrag, erhält sie oder er bis zur Vorrückung in eine den Überleitungsbetrag übersteigende Gehaltsstufe eine ruhegenussfähige Wahrungszulage im Ausmaß des Fehlbetrags als Ergänzungszulage nach § 3 Abs. 2. Die Gegenüberstellung erfolgt einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen oder außerordentlicher Vorrückungen.

(7) Zur Wahrung der Erwerbsaussichten der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten erhöht sich ihr Besoldungsdienstalter mit der Vorrückung in die Überleitungsstufe

(7) Zur Wahrung der Erwerbsaussichten der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten erhöht sich ihr Besoldungsdienstalter mit der Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe (Überleitungsstufe)

           1. in einer akademischen Verwendungsgruppe (§ 12a Abs. 2) um ein Jahr und sechs Monate,

           1. in einer akademischen Verwendungsgruppe (§ 12a Abs. 2) um ein Jahr und sechs Monate,

           2. in den Verwendungsgruppen

           2. in den Verwendungsgruppen

                a) des Allgemeinen Verwaltungsdiensts A 2,

                a) des Allgemeinen Verwaltungsdienstes A 2,

               b) des militärischen Diensts M 2,

               b) des militärischen Dienstes M ZO 3,

                c) der Lehrerinnen und Lehrer L 2b 1,

                c) der Lehrerinnen und Lehrer L 2b 1,

               d) des Krankenpflegediensts K 3 und K 4,

               d) des Krankenpflegedienstes K 3 und K 4,

                e) der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung PF 2, PF 3 und PF 4,

                e) der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung PF 2, PF 3 und PF 4,

                f) des Post- und Fernmeldewesens PT 2, PT 3 und PT 4,

                f) des Post- und Fernmeldewesens PT 2, PT 3 und PT 4,

um sechs Monate und

um sechs Monate und

           3. in allen anderen Fällen um ein Jahr.

           3. in allen anderen Fällen um ein Jahr.

(8) Der erstmalige Anfall einer kleinen AVO, einer großen AVO, einer kleinen Daz, einer großen Daz oder einer sonstigen Dienstalterszulage ist einer Vorrückung in die Überleitungsstufe gleichzuhalten. Befindet sich die Beamtin oder der Beamte nach Überleitung nach Abs. 6 bereits in der höchsten Gehaltsstufe und ist auch der Anfall einer höheren außerordentlichen Vorrückung oder Dienstalterszulage nicht mehr möglich, wird ihr oder sein Besoldungsdienstalter bereits mit dem Ablauf des Überleitungsmonats gemäß Abs. 7 verbessert.

(8) Der erstmalige Anfall einer kleinen AVO, einer großen AVO, einer kleinen Daz, einer großen Daz oder einer sonstigen Dienstalterszulage anlässlich einer Vollendung von weiteren zwei Jahren des Besoldungsdienstalters ist einer Vorrückung in die Überleitungsstufe gleichzuhalten. Befindet sich die Beamtin oder der Beamte nach Überleitung nach Abs. 6 bereits in der höchsten Gehaltsstufe und ist auch der Anfall einer höheren außerordentlichen Vorrückung oder Dienstalterszulage nicht mehr möglich, wird ihr oder sein Besoldungsdienstalter bereits mit dem Ablauf des Überleitungsmonats gemäß Abs. 7 verbessert.

(9) Bei einer Beamtin oder einem Beamten mit Anspruch auf ein Fixgehalt ist der Überleitungsbetrag das volle Gehalt, welches der Bemessung ihres oder seines Monatsbezugs im Überleitungsmonat zugrunde gelegt worden wäre, wenn die befristete Ernennung oder Betrauung im Vormonat geendet und zu einer Überleitung auf eine Planstelle kraft Gesetzes geführt hätte. Das so ermittelte Besoldungsdienstalter wird unter Berücksichtigung des seit dem Überleitungsmonat vergangenen Zeitraums einer späteren Einstufung infolge eines Endens einer befristeten Ernennung oder Betrauung zugrunde gelegt. Die Überleitung im Überleitungsmonat erfolgt jedoch in jene Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe, die dem vollen Fixgehalt entspricht, das der Bemessung des Fixgehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde. Gleichermaßen wird für eine Beamtin oder einen Beamten der Dienstklassen VII, VIII oder IX das Besoldungsdienstalter ermittelt, das sich bei Anwendung der Abs. 1 bis 8 ergeben hätte, wenn sie oder er im Überleitungsmonat in eine neuere Besoldungsgruppe übergeleitet worden wäre. Dieses wird unter Berücksichtigung des seit dem Überleitungsmonat vergangenen Zeitraums im Fall einer späteren Überleitung der Einstufung in der neuen Verwendungsgruppe zugrunde gelegt.

(9) Zur Wahrung der erwarteten nächsten Vorrückung, außerordentlichen Vorrückung oder Dienstalterszulage gebührt der Beamtin oder dem Beamten ab der Vorrückung in die Überleitungsstufe bzw. ab dem erstmaligen Anfall einer Zulage nach Abs. 8 eine ruhegenussfähige Wahrungszulage als Ergänzungszulage nach § 3 Abs. 2 im Ausmaß von monatlich

 

           1. in den Verwendungsgruppen nach Abs. 7 Z 1 dem Dreifachen

           2. in den Verwendungsgruppen nach Abs. 7 Z 2 einem Drittel sowie

           3. in den Verwendungsgruppen nach Abs. 7 Z 3 dem Einfachen

 

des Differenzbetrags zwischen dem Gehalt der Überleitungsstufe und dem Überleitungsbetrag bis zur Vorrückung in die Zielstufe bzw. bis zum erstmaligen Anfall einer kleinen AVO, einer großen AVO, einer kleinen Daz, einer großen Daz oder einer sonstigen Dienstalterszulage. Die Gegenüberstellung erfolgt in allen Fällen einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen oder außerordentlicher Vorrückungen.

(10) Auf die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (§ 20c) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 oder 35 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 25 bzw. 40 oder 35 Jahre nach dem bereits von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt. Die Bestimmungen über die Hemmung der Vorrückung (§ 10) sind auf die vor Erreichen des Dienstjubiläums liegenden Zeiten sinngemäß anzuwenden.

 

(11) Die für die Beamtin oder den Beamten festgesetzte Dauer der Ausbildungsphase bleibt von der Überleitung unberührt.

 

Gruppenüberleitung

Gruppenüberleitung

§ 169d. (1) Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgeblich. Es werden übergeleitet:

§ 169d. (1) Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgeblich. Es werden übergeleitet:

           1. die Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen III bis VI,

           1. jene Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die ihre Dienstklasse nicht durch Beförderung erreicht haben, in die Vorrückungsklasse,

           2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst,

           2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst,

           3. die Prokuraturanwältinnen und -anwälte der Finanzprokuratur im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, außer Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Dienstklassen VII, VIII und IX,

           3. die Prokuraturanwältinnen und -anwälte der Finanzprokuratur im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, außer Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Dienstklassen

           4. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst,

           4. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst,

           5. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst,

           5. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst, wobei Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 in die Verwendungsgruppe M ZO 3 übergeleitet werden,

           6. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Lehrer,

           6. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Lehrer,

           7. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Hochschullehrpersonen,

           7. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Hochschullehrpersonen,

           8. die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten,

           8. die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten,

           9. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Krankenpflegedienst,

           9. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Krankenpflegedienst,

         10. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung,

         10. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung,

         11. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe des Post- und Fernmeldewesen und

         11. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe des Post- und Fernmeldewesen und

         12. die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

         12. die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

 

Ist der Überleitungsbetrag jedoch geringer als der für die erste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten angeführte Betrag, so wird sie oder er nicht nach § 169c in das neue Besoldungssystem übergeleitet, sondern ihr oder sein Besoldungsdienstalter wird nach § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses bemessen. Die sich aus dem so bemessenen Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird nur für die Bemessung jener Bezüge wirksam, die ab dem 1. März 2015 gebühren.

(2) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der durch Zeitvorrückung das Gehalt einer Dienstklasse erreicht hat, ohne in diese ernannt worden zu sein, verbleibt in der Dienstklasse, in die sie oder er ernannt ist. Die Festsetzung ihres oder seines Besoldungsdienstalters erfolgt jedoch nach Maßgabe der Dienstklasse, deren Gehalt sie oder er bereits durch Zeitvorrückung erreicht hat.

(2) Die Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe bleibt bei den Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die nach Abs. 1 Z 1 in die Vorrückungsklasse übergeleitet werden, von der Überleitung unberührt. Ebenso bleibt die Möglichkeit einer Beförderung dieser Beamtinnen und Beamten in die Dienstklassen IV bis IX von der Überleitung unberührt.

(3) Hat die Beamtin oder der Beamte im Überleitungsmonat das Erfordernis des Erreichens einer Gehaltsstufe nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 geltenden Bestimmungen für

(3) Bei einer Beamtin oder einem Beamten nach Abs. 1 mit Anspruch auf ein Fixgehalt ist der Überleitungsbetrag das volle Gehalt, welches der Bemessung ihres oder seines Monatsbezugs im Überleitungsmonat zugrunde gelegt worden wäre, wenn die befristete Ernennung oder Betrauung im Vormonat geendet und zu einer Überleitung auf eine Planstelle kraft Gesetzes geführt hätte. Das so ermittelte Besoldungsdienstalter wird unter Berücksichtigung der seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten einer späteren Einstufung infolge eines Endens einer befristeten Ernennung oder Betrauung zugrunde gelegt. Die Überleitung im Überleitungsmonat erfolgt jedoch in jene Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe, die dem vollen Fixgehalt entspricht, das der Bemessung des Fixgehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde.

           1. das Führen eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung,

           2. den Anspruch auf einen Aufwandersatz, einschließlich allfälliger Reisegebühren, in bestimmter Höhe oder

           3. den Anspruch auf eine Funktionsstufe, Zulagenstufe oder eine sonstige Zulage, deren Höhe vom Erreichen einer Gehaltsstufe abhängt,

 

bereits erfüllt, so sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 ab dem Ablauf des Überleitungsmonats auf die Beamtin oder den Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie oder er das Erfordernis des Erreichens dieser Gehaltsstufe, einschließlich einer allfällig erforderlichen Verweildauer in der Gehaltsstufe jedenfalls weiterhin erfüllt. Die sonstigen Erfordernisse für den Anspruch auf den jeweiligen Amtstitel, die jeweilige Verwendungsbezeichnung, den jeweiligen Aufwandersatz oder die jeweilige Zulage bleiben davon unberührt.

 

(4) Die sich aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 ergebenden Bezüge gelten als neue Bezüge im Sinne des § 36a Abs. 1, allenfalls in Verbindung mit § 75 Abs. 11 VBG.

(4) Für die besoldungsrechtliche Stellung

 

           1. einer Beamtin oder eines Beamten einer Dienstklasse,

           2. einer Beamtin oder eines Beamten des Schulaufsichtsdiensts (Verwendungsgruppen S 1 und S 2), oder

           3. einer Bundeslehrerin oder eines Bundeslehrers bei ausschließlicher Verwendung als Fachinspektorin oder Fachinspektor (Verwendungsgruppen L 1 und L 2)

ist im Fall einer späteren Überleitung in eine neuere Verwendungsgruppe (§§ 254, 262, 269, 275 BDG 1979) ab dem Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung jenes Besoldungsdienstalter maßgeblich, das sich nach § 169c ergeben hätte, wenn die Überleitung in die neuere Verwendungsgruppe bereits mit Beginn des Überleitungsmonats bewirkt worden wäre. Die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Wirksamwerden der Überleitung in die neuere Verwendungsgruppe sind nach Maßgabe des § 10 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.

 

(5) Bei einer Beamtin oder einem Beamten, für die bis zum Ablauf des 11. Februar 2015

           1. der Vorrückungsstichtag nicht festgesetzt wurde oder

           2. wegen noch erforderlicher wesentlicher Ermittlungen bloß eine vorläufige Einstufung erfolgt ist,

unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 169c. Ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach § 10 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Sofern für das Gehalt dieser Beamtin oder dieses Beamten im Überleitungsmonat der Vorrückungsstichtag maßgeblich war, sind ihre oder seine Bezüge abweichend von § 175 Abs. 79 bereits ab dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses nach den am 12. Februar 2015 geltenden Bestimmungen zu bemessen. Für vor dem März 2014 gebührende Monatsbezüge sind dabei die Beträge entsprechend den bis dahin erfolgten Gehaltsanpassungen zu vermindern. Sich allenfalls ergebende Übergenüsse beim Gehalt sind nicht zurückzufordern.

(6) Bei einer Beamtin oder einem Beamten einer Verwendungsgruppe, in welcher der Vorrückungsstichtag für das Gehalt nicht maßgeblich war, ist, sofern nicht die Abs. 3 bis 5 anzuwenden sind, jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt ein Gehalt einer Verwendungsgruppe bezogen wurde, für welches der Vorrückungsstichtag der Beamtin oder des Beamten maßgeblich war. Das so ermittelte Besoldungsdienstalter wird unter Berücksichtigung der seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten einer späteren Einstufung zugrunde gelegt, sofern diese infolge einer Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe erforderlich wird. Hat die Beamtin oder der Beamte noch nie ein Gehalt bezogen, für das ihr oder sein Vorrückungsstichtag maßgeblich war, unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 169c und ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach § 10 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.

(7) Hat die Beamtin oder der Beamte im Überleitungsmonat das Erfordernis des Erreichens einer Gehaltsstufe nach den bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Bestimmungen für

           1. das Führen eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung,

           2. den Anspruch auf einen Aufwandersatz, einschließlich allfälliger Reisegebühren, in bestimmter Höhe oder

           3. den Anspruch auf eine Funktionsstufe, Zulagenstufe oder eine sonstige Zulage, deren Höhe vom Erreichen einer Gehaltsstufe abhängt, mit Ausnahme einer Dienstalterszulage oder außerordentlichen Vorrückung,

bereits erfüllt, so sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in der ab 12. Februar 2015 geltenden Fassung ab dem Ablauf des Überleitungsmonats auf die Beamtin oder den Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie oder er das Erfordernis des Erreichens dieser Gehaltsstufe, einschließlich einer allfällig erforderlichen Verweildauer in der Gehaltsstufe jedenfalls weiterhin erfüllt. Die sonstigen Erfordernisse für den Anspruch auf den jeweiligen Amtstitel, die jeweilige Verwendungsbezeichnung, den jeweiligen Aufwandersatz oder die jeweilige Zulage bleiben davon unberührt.

(8) Die sich aufgrund der Überleitung ergebenden Bezüge gelten als neue Bezüge im Sinne des § 36a Abs. 1, allenfalls in Verbindung mit § 75 Abs. 11 VBG.

(9) Wird die Beamtin oder der Beamte vor der Vorrückung in die Zielstufe in eine andere Verwendungsgruppe überstellt, ist ihre oder seine Wahrungszulage ab dem Tag der Wirksamkeit der Überstellung so zu bemessen, als wäre die Überstellung bereits zum ersten Tag des Überleitungsmonats wirksam geworden.

Anwendung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen

Anwendung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen

§ 169e. (1) Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, in Verordnungen und in Verträgen des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 bestehenden Fassung, welche auf die in § 169d angeführten Dienstklassen sowie Verwendungs-, Gehalts- und Funktionsgruppen Bezug nehmen, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an ihre Stelle die sich bei Anwendung des § 169d ergebenden Dienstklassen, Gehaltsgruppen und Funktionsgruppen treten.

§ 169e. (1) Auf die am 11. Februar 2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (§ 20c) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 oder 35 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 25 bzw. 40 oder 35 Jahre nach dem bereits von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt. Die Bestimmungen über die Hemmung der Vorrückung (§ 10) sind auf die vor Erreichen des Dienstjubiläums liegenden Zeiten sinngemäß anzuwenden.

(2) Insoweit eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, in einer Verordnungen oder in einem Vertrag des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 bestehenden Fassung einen Amtstitel oder einen Anspruch vom Erreichen einer bestimmten Gehaltsstufe in einer in diesem Bundesgesetz geregelten Verwendungsgruppe abhängig macht oder eine Überleitung nach Maßgabe des Erreichens einer Gehaltsstufe erfolgt, tritt an die Stelle dieser Gehaltsstufe die betraglich nächstniedere Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015. Die Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Für Beamtinnen und Beamte, deren Besoldungsdienstalter nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 nach § 12 ermittelt wurde gilt das Erfordernis des Erreichens der Gehaltsstufe bei einer Verweildauer

(2) Wenn eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag des Bundes in einer vor 12. Februar 2015 bestehenden Fassung für die Bemessung eines Betrages auf das Gehalt einer bestimmten Gehaltsstufe einer nach § 169d Abs. 1 überzuleitenden Verwendungsgruppe verweist, tritt an die Stelle des Verweises auf das Gehalt dieser Gehaltsstufe mit 12. Februar 2015 unmittelbar der für dieses Gehalt angeführte Betrag in der am 11. Februar 2015 geltenden Fassung. Dieser Betrag ändert sich im selben Ausmaß wie jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die in der am 12. Februar 2015 geltenden Fassung der nächstniedere Betrag angeführt ist, in Ermangelung einer solchen jedoch im selben Ausmaß wie die betraglich niedrigste Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe. Die zu vergleichenden Beträge sind dabei kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.

           1. bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 1 von mehr als einem Jahr und sieben Monaten,

           2. bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 2 von mehr als sechs Monaten,

           3. bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 3 von mehr als einem Jahr

 

in der Gehaltsstufe neuer Fassung als erfüllt. Für die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten gelten diese Maßgaben ab der Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 7 oder 8 sinngemäß.

 

(3) Insoweit eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, in einer Verordnung oder in einem Vertrag des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 bestehenden Fassung das Enden eines Anspruchs vom Vollenden einer bestimmten Gehaltsstufe in einer in diesem Bundesgesetz geregelten Verwendungsgruppe abhängig macht, tritt an die Stelle dieser Gehaltsstufe die betraglich nächstniedere Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015. Die Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Für Beamtinnen und Beamte, deren Besoldungsdienstalter nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 nach § 12 ermittelt wurde gilt das Erfordernis des Erreichens der Gehaltsstufe bei einer Verweildauer

(3) Wenn eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag des Bundes in einer vor 12. Februar 2015 bestehenden Fassung auf eine bestimmte Gehaltsstufe einer nach § 169d Abs. 1 überzuleitenden Verwendungsgruppe verweist, ohne die Bemessung eines Betrages vom Gehalt dieser Gehaltsstufe abhängig zu machen, tritt an die Stelle des Verweises auf diese Gehaltsstufe (alte Fassung) ein Verweis auf jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die in der am 12. Februar 2015 geltenden Fassung der nächstniedere Betrag angeführt ist (neue Fassung). Die zu vergleichenden Beträge sind dabei kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Sofern die Bestimmung auf das Erreichen der Gehaltsstufe alter Fassung abstellt, gilt dieses Erfordernis ab 12. Februar 2015 erst ab einer Verweildauer

           1. bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 1 von mehr als einem Jahr und sieben Monaten,

           1. von mehr als einem Jahr und sechs Monaten bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 1,

           2. bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 2 von mehr als sechs Monaten,

           2. von mehr als sechs Monaten bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 2,

           3. bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 3 von mehr als einem Jahr

           3. von mehr als einem Jahr bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 3

in der Gehaltsstufe neuer Fassung als erfüllt. Für die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten gelten diese Maßgaben ab der Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 7 oder 8 sinngemäß.

in der Gehaltsstufe neuer Fassung als erfüllt. Für die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten entfällt dieses zusätzliche Erfordernis der Verweildauer nach den Z 1 bis 3 bis zur Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 7 oder 8. Wenn eine Bestimmung nicht bloß auf das Erreichen einer Gehaltsstufe alter Fassung abstellt, sondern zusätzlich auf das Erreichen einer bestimmten Verweildauer in dieser Gehaltsstufe, so bleibt dieses zusätzliche Erfordernis unberührt bzw. erhöht es sich in den Fällen der Z 1 bis 3 im entsprechenden Ausmaß.

(4) Wenn eine Bestimmung nach Abs. 2 oder 3 auf eine Verweildauer in einer Gehaltsstufe abstellt, erhöht sich das Erfordernis der Verweildauer nach Abs. 2 und 3 im entsprechenden Ausmaß.

(4) Die für die Beamtin oder den Beamten festgesetzte Dauer der Ausbildungsphase bleibt von der Überleitung unberührt.

(5) Insoweit in einem Bundesgesetz, einer Verordnung oder einem Vertrag des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 bestehenden Fassung die Bemessung eines Betrages nach Maßgabe des Gehalts, allenfalls einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamtin oder des Beamten der Allgemeinen Verwaltung erfolgt, tritt der Referenzbetrag an dessen Stelle.

(5) Insoweit in einem Bundesgesetz, einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag des Bundes in einer vor 12. Februar 2015 bestehenden Fassung die Bemessung eines Betrages nach Maßgabe des Gehalts, allenfalls einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamtin oder des Beamten der Allgemeinen Verwaltung erfolgt, tritt an die Stelle dieser Maßgabe mit 12. Februar 2015 der Betrag von 2 389 Euro und ab 1. März 2015 der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4.

§ 170a. (1) und (2) …

§ 170a. (1) und (2) …

 

(3) Die Möglichkeit zur Anpassung der Überleitungsbeträge und des Referenzbetrags durch Verordnung nach § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG bleibt von Abs. 1 unberührt.

§ 175. (1) bis (72) …

§ 175. (1) bis (72) …

(73) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten in Kraft:

(73a) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten in Kraft:

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

(74) bis (78) …

(74) bis (78) …

(79) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 treten in Kraft:

(79) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 treten in Kraft:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. § 3 Abs. 4, § 12a samt Überschrift, § 15 Abs. 3 Z 2 und 3, § 17 Abs. 4, § 20c samt Überschrift, § 23 Abs. 4, § 27 Abs. 2a, § 28 Abs. 1 und 3, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 2, § 40a Abs. 4, § 48a Abs. 1, § 49a Abs. 3, § 49b, § 50 Abs. 1 bis 3, § 51 Abs. 2, § 51a Abs. 2, § 52 Abs. 8, § 55 Abs. 1, § 56, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 6, § 59 Abs. 11 und 12, § 60 Abs. 1, § 63b Abs. 1 und 3, § 63c, § 72, § 73 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 1, § 75 Abs. 1a, § 82 Abs. 1, 2 und 4, § 82a Abs. 1, § 82b Abs. 4, § 83a Abs. 3, § 83c, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 1 und 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 2, § 92 Abs. 1 und 1a, § 100 Abs. 8, § 103 Abs. 2, § 104 Abs. 1 und 2, § 105 Abs. 1 und 2, § 109 Abs. 1, § 110 samt Überschrift, § 112 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117b Abs. 1 und 2, § 117c Abs. 1, § 118 Abs. 3 bis 5, § 119 samt Überschrift, § 121 Abs. 3 und 7, § 139 und der Unterabschnitt J samt Überschriften sowie der Entfall der § 28 Abs. 2, § 40 samt Überschrift, § 48a Abs. 2, § 55 Abs. 2, § 72 Abs. 2, § 84, § 85 Abs. 2, § 89 Abs. 2, § 102 samt Überschrift, § 103 Abs. 4, § 107 samt Überschrift, § 109 Abs. 2, § 112k samt Überschrift, § 114 samt Überschrift, § 117a Abs. 3, § 128 samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

           4. § 3 Abs. 4, § 12a samt Überschrift, § 15 Abs. 3 Z 2 und 3, § 17 Abs. 4, § 20c samt Überschrift, § 23 Abs. 4, § 27 Abs. 2a, § 28 Abs. 1 und 3, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 2, § 40a Abs. 4, § 48a Abs. 1, § 49a Abs. 3, § 49b, § 50 Abs. 1 bis 3, § 51 Abs. 2, § 51a Abs. 2, § 52 Abs. 8, § 55 Abs. 1, § 56, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 6, § 59 Abs. 11 und 12, § 60 Abs. 1, § 63b Abs. 1 und 3, § 63c, § 72, § 73 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 1, § 75 Abs. 1a, § 82 Abs. 1, 2 und 4, § 82a Abs. 1, § 82b Abs. 4, § 83a Abs. 3, § 83c, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 1 und 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 2, § 92 Abs. 1 und 1a, § 100 Abs. 8, § 103 Abs. 2, § 104 Abs. 1 und 2, § 105 Abs. 1 und 2, § 109 Abs. 1, § 110 samt Überschrift, § 112 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117b Abs. 1 und 2, § 117c Abs. 1, § 118 Abs. 3 bis 5, § 119 samt Überschrift, § 121 Abs. 3 und 7, § 139 und der Unterabschnitt J samt Überschriften sowie der Entfall der § 28 Abs. 2, § 40 samt Überschrift, § 48a Abs. 2, § 55 Abs. 2, § 72 Abs. 2, § 84, § 85 Abs. 2, § 89 Abs. 2, § 102 samt Überschrift, § 103 Abs. 4, § 107 samt Überschrift, § 109 Abs. 2, § 112k samt Überschrift, § 114 samt Überschrift, § 117a Abs. 3, § 128 samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

 

Die im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 und im Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2015 angeführten Gehälter sowie die in Eurobeträgen angeführten Zulagen und Vergütungen sind auf die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten sowie auf die am 11. Februar 2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten, deren Besoldungsdienstalter nach § 12 bemessen wird, erst ab 1. März 2015 anzuwenden.

(80) …

(80) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. § 13e Abs. 7 Z 2 mit 2. August 2004,

           2. § 22 Abs. 9a, § 22b Abs. 5 und § 113i Abs. 7 mit 1. Jänner 2013,

           3. § 85 Abs. 3, § 89 Abs. 3, § 131 Abs. 4 und § 149 Abs. 4 mit 1. Jänner 2014,

           4. der Entfall des § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 mit Ablauf des 28. Februar 2014,

           5. § 3 Abs. 4, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3, § 12a Abs. 2 Z 2 lit. b bis d, § 12a Abs. 4 bis 6, § 30 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 56, § 57 Abs. 1, 2 und 2a, § 63 Abs. 1 und 2, § 63a, § 74 Abs. 2, § 85 Abs. 1, § 89 Abs. 1, § 90a samt Überschrift, § 91 Abs. 1, 2, 3a und 4a, § 92 Abs. 1, § 93 Abs. 2 Z 2, § 94a Abs. 3 erster Satz, § 95 Abs. 5 und 8b, § 96 Abs. 3 Z 1a, § 98 Abs. 2 Z 1, § 101 Abs. 2 Z 5, § 101a Abs. 5 Z 2, § 105 Abs. 2, § 106 Abs. 1, § 117e Abs. 1, § 118 Abs. 3 bis 5, § 119, § 138 Z 2 und 3, § 139, der Unterabschnitt L samt Überschriften, § 170a Abs 3 und § 175 Abs. 79 Z 4 sowie der Entfall des § 12a Abs. 8, § 75 Abs. 1 letzter Satz, der Anlage 1, des Artikels IV der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969, und des Artikels III der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970, mit 12. Februar 2015,

           6. § 116d Abs. 3 mit 1. März 2015,

           7. § 4 Abs. 2 und 4, § 5, § 105 Abs. 4 und § 175 Abs. 73a sowie der Entfall des Klammerausdrucks in § 57 Abs. 1 und der Entfall des § 57 Abs. 9 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Anlage 1
zu § 12 Abs. 2a Z 6 des
Gehaltsgesetzes 1956

Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 12 Abs. 2a Z 6 des Gehaltsgesetzes 1956 beträgt:

                a) sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;

               b) sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;

                c) fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;

               d) fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft;

                e) viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.

 

(19. Gehaltsgesetz-Novelle)

Artikel IV

(Anm.: Zu § 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)

Sofern in diesem Bundesgesetz von höheren Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, mittlere Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen an den technischen und gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten zu verstehen.

 

(20. Gehaltsgesetz-Novelle)

Artikel III

(Anm.: Zu § 20c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)

(1) Bei Beamten des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, sind für die Ermittlung einer Jubiläumsbelohnung gemäß § 20 Abs. 2 bis 5 (Anm.: jetzt § 20c) des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I auch folgende Zeiten zu berücksichtigen:

           1. die im Art. II der 19. Gehaltsgesetz-Novelle in der Fassung des Art. X dieses Bundesgesetzes angeführten Zeiten;

           2. die gemäß § 2 Abs. 6 der Vordienstzeitenverordnung 1957, BGBl. Nr. 228, in der bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung, angerechnete Behinderungszeit;

           3. die von Südtirolern und Kanaltalern im italienischen öffentlichen (§ 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1955) Dienst und die von Heimatvertriebenen im öffentlichen Dienst ihres Heimatstaates verbrachten Dienstzeiten, soweit sie im nunmehrigen österreichischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt (für die Vorrückung angerechnet) wurden.

(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind einer nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, angerechneten Zeit öffentliche Dienstzeiten zwischen dem 13. März 1938 und der Wiedereinstellung gleichzuhalten, wenn sie gemäß § 2 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit § 4 Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 73/1948, oder gemäß § 2 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung 1957 angerechnet wurden.

(3) Hat der Beamte die Dienstzeit, die für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erforderlich ist, schon vor dem 1. Feber 1956 zurückgelegt, so kann ihm die Jubiläumsbelohnung beim Ausscheiden aus dem Dienststand gewährt werden. In diesem Fall ist der Jubiläumsbelohnung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen. Die Bestimmung des § 20 Abs. 5 (Anm.: jetzt § 20c Abs. 4) des Gehaltsgesetzes 1956 gilt sinngemäß.

(4) Die für die Jubiläumsbelohnung maßgebende Dienstzeit von Beamten, bei denen für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und des Art. II der 19. Gehaltsgesetz-Novelle nicht angewendet wurden, ist unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zu ermitteln.

(5) (Anm.: Gegenstandslos)

 

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

INHALTSVERZEICHNIS

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

INHALTSVERZEICHNIS

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.                         bis § 29n. …

§ 1.                         bis § 29n. …

§ 29o.                     Frühkarenzurlaub für Väter

§ 29o.                     Frühkarenzurlaub

§ 30.                       bis § 36 …

§ 30.                       bis § 36 …

§ 4b. (1) und (2) …

§ 4b. (1) und (2) …

(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:

(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:

           1. …

           1. …

           2. Besoldungsdienstalter,

 

           3. bis 6. …

           3. bis 6. …

Z 6 ist auf jene Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport nicht anzuwenden, durch deren Anführung im Personalverzeichnis militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

Z 6 ist auf jene Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport nicht anzuwenden, durch deren Anführung im Personalverzeichnis militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

§ 11. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:

§ 11. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:

 

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

a

b

c

d

e

stufe

Euro

1

2 136

1 679

1 485

1 422

1 358

2

2 186

1 718

1 518

1 448

1 373

3

2 236

1 757

1 551

1 474

1 388

4

2 286

1 798

1 585

1 500

1 402

5

2 345

1 840

1 618

1 526

1 417

6

2 429

1 884

1 651

1 552

1 431

7

2 514

1 929

1 685

1 578

1 446

8

2 599

1 988

1 718

1 604

1 461

9

2 683

2 053

1 751

1 630

1 475

10

2 768

2 132

1 786

1 656

1 490

11

2 852

2 218

1 822

1 681

1 505

12

2 936

2 303

1 859

1 707

1 519

13

3 021

2 388

1 898

1 733

1 534

14

3 112

2 472

1 936

1 760

1 549

15

3 222

2 557

1 975

1 786

1 563

16

3 334

2 642

2 014

1 814

1 578

17

3 445

2 726

2 054

1 842

1 593

18

3 556

2 811

2 093

1 872

1 607

19

3 640

2 895

2 132

1 902

1 622

20

 --

2 916

2 172

1 932

1 636

21

 --

 --

2 191

1 947

1 644

 

 

 

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

a

b

c

d

e

stufe

Euro

1

2 136

1 679

1 485

1 422

1 358

2

2 186

1 718

1 518

1 448

1 373

3

2 236

1 757

1 551

1 474

1 388

4

2 286

1 798

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1 500

1 402

5

2 345

1 840

1 618

1 526

1 417

6

2 429

1 884

1 651

1 552

1 431

7

2 514

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8

2 599

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10

2 768

2 132

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2 852

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2 303

1 859

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1 519

13

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14

3 112

2 472

1 936

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1 549

15

3 222

2 557

1 975

1 786

1 563

16

3 334

2 642

2 014

1 814

1 578

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3 445

2 726

2 054

1 842

1 593

18

3 556

2 811

2 093

1 872

1 607

19

3 640

2 895

2 132

1 902

1 622

20

 --

2 916

2 172

1 932

1 636

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 --

 --

2 192

1 947

1 644

 

 

§ 15. (1) …

§ 15. (1) …

(2) Akademische Entlohnungsgruppen sind

(2) Akademische Entlohnungsgruppen sind

           1. im Master-Bereich

           1. im Master-Bereich

                a) bis d) …

                a) bis d) …

 

                e) Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten,

           2. …

           2. …

(3) Schließt die oder der Vertragsbedienstete das Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 im aufrechten Dienstverhältnis ab und

(3) Schließt die oder der Vertragsbedienstete das Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 im aufrechten Dienstverhältnis ab und

           1. wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Entlohnungsgruppe in eine akademische überstellt oder

           1. wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Entlohnungsgruppe in eine akademische überstellt oder

           2. befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Entlohnungsgruppe,

           2. befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Entlohnungsgruppe,

erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß der in einem Dienstverhältnis zum Bund verbrachten Zeiten, während denen zugleich das Studium betrieben wurde. Der Vorbildungsausgleich beträgt jedoch höchstens fünf Jahre im Master-Bereich und höchstens drei Jahre im Bachelor-Bereich. Schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter gemäß Z 2, die oder der bereits das Studium gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat, das Master-Studium gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 ab, so beträgt der Vorbildungsausgleich höchstens zwei Jahre bzw. in der Entlohnungsgruppe pd höchstens ein Jahr.

erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren im Master-Bereich und drei Jahren im Bachelor-Bereich, höchstens jedoch im Ausmaß der in einem Dienstverhältnis zum Bund verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten. Schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter gemäß Z 2, die oder der bereits das Studium gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat, das Master-Studium gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 ab, so beträgt der Vorbildungsausgleich ein Jahr, wenn das Bachelor-Studium zumindest 240-ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, ansonsten zwei Jahre.

(4) Beim Besoldungsdienstalter ist im Master-Bereich ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von

(4) Solange die oder der Vertragsbedienstete einer akademischen Entlohnungsgruppe keine Hochschulbildung gemäß Z1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist, ist bei ihrem oder seinem Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen. Darüber hinaus ist im Master-Bereich, solange die oder der Vertragsbedienstete keine Hochschulbildung oder eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist, ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von

           1. einem Jahr in der Entlohnungsgruppe pd sowie

           1. einem Jahr, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, oder

           2. zwei Jahren in den übrigen Entlohnungsgruppen

           2. von zwei Jahren in den übrigen Fällen

in Abzug zu bringen, solange die oder der Vertragsbedienstete eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist. Darüber hinaus ist in der Entlohnungsgruppe v1 ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen, solange die oder der Vertragsbedienstete auch keine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist.

beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.

(5) Wird die oder der Vertragsbedienstete in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr Besoldungsdienstalter und ihr Vorrückungstermin nicht.

(5) Wird die oder der Vertragsbedienstete in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihr oder sein Vorrückungstermin nur insoweit, als die Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich nach Abs. 4 nach der Überstellung nicht mehr gegeben sind oder eine Verbesserung nach Abs. 6 zu erfolgen hat.

(6) …

(6) …

§ 19. (1) …

§ 19. (1) …

(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die oder der Vertragsbedienstete weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Änderungen des Besoldungsdienstalters werden unmittelbar für die Einstufung und die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Entlohnungsstufe wirksam.

(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die oder der Vertragsbedienstete weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Entlohnungsstufe wirksam.

§ 26. (1) …

§ 26. (1) …

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, bis zum Ausmaß von sechs Monaten.

           4. der Leistung eines Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer für Frauen nach § 37 Abs. 1 WG 2001, oder des ordentlichen Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986.

(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit ist einschlägig, wenn sie eine fachliche Erfahrung vermittelt, durch die

(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

           1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

           1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

           2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

           2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

(4) bis (8) …

(4) bis (8) …

§ 29j. (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn

§ 29j. (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine im öffentlichen Interesse liegende volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn

           1. und 2. …

           1. und 2. …

Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.

Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Frühkarenzurlaub für Väter

Frühkarenzurlaub

§ 29o. (1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

§ 29o. (1) Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(2) Einem Vertragsbediensteten, der in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen ab dem Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushalts mit seinem Kind oder dem Kind des Partners, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushalts.

(3) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.

(3) Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.

(4) Die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

 

(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter, im Fall der Abs. 2 und 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

 

(6) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.

§ 39. (1) und (2) …

§ 39. (1) und (2) …

(3) Bei Vertragslehrpersonen mit einer Gesamtverwendung als Lehrperson an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule, an der Akademie der bildenden Künste, an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen privaten Schule, Universität oder Hochschule oder an einer Pädagogischen Hochschule oder der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Ausmaß von weniger als fünf Jahren können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsgehalt entsprechend ändert.

(3) Bei Vertragslehrpersonen mit einer Gesamtverwendung als Lehrperson an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule, an der Akademie der bildenden Künste, an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen privaten Schule, Universität oder Hochschule oder an einer Pädagogischen Hochschule oder der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Ausmaß von weniger als fünf Jahren können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsentgelt entsprechend ändert.

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 211/2013)

 

§ 40a. (1) bis (3) …

§ 40a. (1) bis (3) …

(4) Wenn keine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 3 vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Wenn eine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 3 im Umfang von einer Wochenstunde vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 36 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Die Beratungsstunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung (etwa im Sinne der § 55c und § 78c SchUG), der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gemäß § 62 SchUG. Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen.

(4) Wenn keine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 4 vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Wenn eine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 4 im Umfang von einer Wochenstunde vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 36 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Die Beratungsstunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung (etwa im Sinne der § 55c und § 78c SchUG), der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gemäß § 62 SchUG. Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen.

(5) bis (15) …

(5) bis (15) …

(16) Bei der teilbeschäftigten Vertragslehrperson entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 4,545% der Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Abs. 3 dritter Satz) tritt die dem Anteil des Beschäftigungsausmaßes an der Vollbeschäftigung entsprechende Zahl von Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.

(16) Bei der teilbeschäftigten Vertragslehrperson entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 4,545% bzw. für die um den Faktor 1,1 aufgewerteten Wochenstunden 5% der Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Abs. 3 dritter Satz) tritt die dem Anteil des Beschäftigungsausmaßes an der Vollbeschäftigung entsprechende Zahl von Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 dürfen nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Stunden bzw. für die um den Faktor 1,1 aufgewerteten Wochenstunden 3,6 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.

(17) …

(17) …

(18) Die Tätigkeit der Vertragslehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut ist, ist in Abhängigkeit von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente (Abs. 17 letzter Satz) der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:

(18) Die Tätigkeit der Vertragslehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut ist, ist in Abhängigkeit von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente (Abs. 17 letzter Satz) der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:

           1. zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte von 10,000 bis 39,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

           2. achtzehn Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 40,000 bis 59,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

           3. zweiundzwanzig Wochenstunden (sowie zwei Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 dritter Satz), wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte mehr als 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.

           1. zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte von 10,000 bis 39,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

           2. achtzehn Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 40,000 bis 59,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

           3. zweiundzwanzig Wochenstunden (sowie zwei Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 dritter Satz), wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.

Eine Bestellung zur verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung ist nur an einer höheren oder selbständig geführten mittleren Schule zulässig, die mindestens acht Klassen aufweist und an der kein Abteilungsvorstand bestellt ist; eine Bestellung ist auch zulässig zur Unterstützung und Vertretung einer Schulleitung, wenn diese mehrere solcher Schulen umfasst und diese insgesamt mindestens acht Klassen aufweisen. Eine Bestellung ist weiters zulässig an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik, wenn diese Anstalten mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Personen an einer Schule (zur Unterstützung und Vertretung einer Leitungsfunktion) ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen nicht zu berücksichtigen.

Eine Bestellung zur verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung ist nur an einer höheren oder selbständig geführten mittleren Schule zulässig, die mindestens acht Klassen aufweist und an der kein Abteilungsvorstand bestellt ist; eine Bestellung ist auch zulässig zur Unterstützung und Vertretung einer Schulleitung, wenn diese mehrere solcher Schulen umfasst und diese insgesamt mindestens acht Klassen aufweisen. Eine Bestellung ist weiters zulässig an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik, wenn diese Anstalten mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Personen an einer Schule (zur Unterstützung und Vertretung einer Leitungsfunktion) ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen nicht zu berücksichtigen.

(19) …

(19) …

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 211/2013)

 

§ 42a. (1) bis (6) …

§ 42a. (1) bis (6) …

(7) Verwendungen als Lehrkraft in Vollbeschäftigung an höheren Schulen vergleichbaren Schulen im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 29c Abs. 4 Z 2 lit. a gleichzuhalten.

(7) Verwendungen als Lehrkraft in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 29c Abs. 4 Z 2 lit. a gleichzuhalten.

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 211/2013)

 

§ 43a. (1) …

§ 43a. (1) …

(2) Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 40a Abs. 17 letzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (§ 40a Abs. 17).

(2) Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 40a Abs. 17 vorletzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (§ 40a Abs. 17).

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 211/2013)

 

§ 46. (1) bis (3) …

§ 46. (1) bis (3) …

(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

           1. in die Entlohnungsstufe 2 sechs Jahre und sechs Monate,

           2. in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

           3. in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

           4. in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

           5. in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

           6. in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

           1. in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,

           2. in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

           3. in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

           4. in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

           5. in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

           6. in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(Anm.:Fassung BGBl. I Nr. 8/2014)

 

§ 46e. (1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung

§ 46e. (1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung

           1. in der Sekundarstufe 1 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind (Fächervergütung C),

           1. in der Sekundarstufe 1 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind (sowie an der Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C),

           2. und 3. …

           2. und 3. …

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 47a. Die §§ 20a und 20b sind auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

§ 47a. Die §§ 20a und 20b sind auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. …

           1. …

 

         1a. Bei Übertritt in den Ruhestand während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Übertritt in den Ruhestand. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Übertrittjahres erstreckt werden.

           2. und 3. …

           2. und 3. …

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 55/2012)

 

§ 48n. (1) …

§ 48n. (1) …

(2) Auf die Vertragshochschullehrperson sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

(2) Auf die Vertragshochschullehrperson sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. § 20a (Sabbatical) mit den Maßgaben und dem zeitlichen Anwendungsbereich, die für Vertragslehrpersonen im § 47a vorgesehen sind.

           5. § 20a (Sabbatical) mit den Maßgaben und dem zeitlichen Anwendungsbereich, die für Vertragslehrpersonen im § 91d vorgesehen sind.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 55/2014)

 

§ 48o. (1) Auf das Monatsentgelt der Vertragshochschullehrperson sind anzuwenden:

§ 48o. (1) Auf das Monatsentgelt der Vertragshochschullehrperson sind anzuwenden:

           1. in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l ph,

           1. in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Bestimmungen des § 90e Abs. 1 über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l ph,

           2. in der Entlohnungsgruppe ph 2 die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 1,

           2. in der Entlohnungsgruppe ph 2 die Bestimmungen des § 90e Abs. 1 über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 1,

           3. in der Entlohnungsgruppe ph 3 die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 2a 2.

           3. in der Entlohnungsgruppe ph 3 die Bestimmungen des § 90e Abs. 1 über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 2a 2.

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

§ 49v. (1) bis (6) …

§ 49v. (1) bis (6) …

(7) Im Falle der Überstellung in die Entlohnungsgruppe u1 richten sich die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin nach dem Vorrückungsstichtag und der Zeit, die für die Vorrückung gemäß Abs. 2 dritter Satz maßgebend gewesen wäre. Zeiten, in denen die Vorrückung in der früheren Entlohnungsgruppe gehemmt gewesen ist, sind nicht zu berücksichtigen. Im Falle der Überstellung aus einer in § 15 Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppe ist von einer um vier Jahre verbesserten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen.

(7) Im Falle der Überstellung in die Entlohnungsgruppe u1 richten sich die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin nach dem Besoldungsdienstalter und der Zeit, die für die Vorrückung gemäß Abs. 2 dritter Satz maßgebend gewesen wäre. Zeiten, in denen die Vorrückung in der früheren Entlohnungsgruppe gehemmt gewesen ist, sind nicht zu berücksichtigen. Abweichend von Abs. 2 beträgt die Verweildauer in der Entlohnungsstufe 1 für neu in die Entlohnungsgruppe u1 überstellte Vertragsbedienstete lediglich ein Jahr.

§ 54. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsassistenten beträgt:

§ 54. Auf das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsassistentin oder des vollbeschäftigten Vertragsassistenten sind die Bestimmungen über das Monatsentgelt der Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 1 anzuwenden.

 

in der Ent-

lohnungs-

Euro

stufe

1

2 268,4

2

2 340,5

3

2 412,7

4

2 492,7

5

2 666,0

6

2 847,9

7

3 029,9

8

3 206,1

9

3 389,3

10

3 577,7

11

3 744,3

12

3 926,5

13

4 108,7

14

4 291,1

15

4 473,5

16

4 650,1

17

4 880,6

18

4 880,6

19

5 225,8

 

 

 

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 211/2013:)

 

ABSCHNITT II

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt

 

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

§ 90. (1) bis (4) …

§ 90. (1) bis (4) …

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 211/2013:)

 

§ 90c. (1) Die Vertragslehrer sind, sofern im § 90h nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema I L einzureihen.

(Anm.: Tritt mit 28.12.2013 außer Kraft)

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 211/2013:)

 

§ 90k. (1) …

§ 90k. (1) …

(2) Abs. 1 ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L im Sinne des § 42b Abs. 1 letzter Satz nicht anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L im Sinne des § 90h Abs. 1 letzter Satz nicht anzuwenden.

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 211/2013:)

 

§ 90m. (1) …

§ 90m. (1) …

(1a) Die Verwendung, mit der eine Einreihung gemäß Abs. 1 erfolgt, gilt in dem im Zeitpunkt dieser Einreihung gegebenen Ausmaß als gesicherte Verwendung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1.

(1a) Die Verwendung, mit der eine Einreihung gemäß Abs. 1 erfolgt, gilt in dem im Zeitpunkt dieser Einreihung gegebenen Ausmaß als gesicherte Verwendung gemäß § 90c Abs. 2 Z 1.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 211/2013:)

 

§ 90n. (1) …

§ 90n. (1) …

(2) § 40 Abs. 2 bis 5 ist auf die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L anzuwenden.

(2) § 90d Abs. 2 bis 5 ist auf die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L anzuwenden.

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 211/2013:)

 

§ 91. (1) und (2) …

§ 91. (1) und (2) …

(3) Einem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gebührt für jede gemäß § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bezahlende Stunde einer solchen Vertretung 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Für die Berechnung der Vergütung sind Teuerungszulagen und die Dienstzulagen gemäß § 44a der Jahresentlohnung zuzurechnen.

(3) Einem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gebührt für jede gemäß § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bezahlende Stunde einer solchen Vertretung 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Für die Berechnung der Vergütung sind Teuerungszulagen und die Dienstzulagen gemäß § 90p der Jahresentlohnung zuzurechnen.

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 211/2013:)

 

§ 91h. (1) Wird ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas I, auf den § 42a anzuwenden ist, außerhalb einer Volksschule auf einem für Lehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet, und hätte er im Falle einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 Anspruch auf eine Dienstzulage

§ 91h. (1) Wird ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas I, auf den § 90g anzuwenden ist, außerhalb einer Volksschule auf einem für Lehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet, und hätte er im Falle einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 Anspruch auf eine Dienstzulage

           1. gemäß § 59 Abs. 5 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit

§ 41 Abs. 2 oder

           1. gemäß § 59 Abs. 5 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit

§ 90e Abs. 2 oder

           2. gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit

§ 41 Abs. 2,

           2. gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit

§ 90e Abs. 2,

so gebührt ihm unter den Voraussetzungen der Abs. 2 oder 3 eine Ergänzungszulage.

so gebührt ihm unter den Voraussetzungen der Abs. 2 oder 3 eine Ergänzungszulage.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das ihm im Fall einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 ohne Anwendung des § 42a gebührt hätte.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das ihm im Fall einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 ohne Anwendung des § 90g gebührt hätte.

(3) Im Fall des Abs. 1 Z 2 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Betrag, der sich zusammensetzt aus

(3) Im Fall des Abs. 1 Z 2 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Betrag, der sich zusammensetzt aus

           1. …

           1. …

           2. der Dienstzulage, die ihm in diesem Fall gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 gebührt hätte.

           2. der Dienstzulage, die ihm in diesem Fall gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 90e Abs. 2 gebührt hätte.

(4) Im übrigen teilt die Ergänzungszulage das rechtliche Schicksal der Dienstzulage, die im Fall des Verbleibens in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 gemäß den §§ 59 Abs. 5 Z 1 und 60 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 gebührt hätte.

(4) Im übrigen teilt die Ergänzungszulage das rechtliche Schicksal der Dienstzulage, die im Fall des Verbleibens in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 gemäß den §§ 59 Abs. 5 Z 1 und 60 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 90e Abs. 2 gebührt hätte.

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 211/2013:)

 

§ 91i. (1) § 39 Abs. 2 und 3 und § 47e sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden, die

§ 91i. (1) § 90c Abs. 2 und 3 sowie § 91f sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden, die

           1. und 2. …

           1. und 2. …

(2) Zeiten einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft gemäß § 39 Abs. 3, § 42e Abs. 1 und § 47e können auch vor dem 1. Jänner 1996 zurückgelegt worden sein.

(2) Zeiten einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft gemäß § 90c Abs. 3, § 90k Abs. 1 sowie § 91f können auch vor dem 1. Jänner 1996 zurückgelegt worden sein.

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 211/2013:)

 

§ 91l. (1) § 84 Abs. 2 Z 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis auf die Dauer von Unterrichtsperioden (§ 38 Abs. 2) eingegangen und ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert wurde. Schulferien gelten dabei nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung.

§ 91l. (1) § 84 Abs. 2 Z 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis auf die Dauer von Unterrichtsperioden (§ 90b Abs. 2) eingegangen und ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert wurde. Schulferien gelten dabei nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 55/2012:)

 

§ 92d. (1) Auf Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 2 und auf im Sinne des § 48b Abs. 1 dienstzugeteilte Lehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 1 ist der Vergütungssatz des § 48p Abs. 2 Z 1 anzuwenden, wenn sie nach dem 30. September 2007 für mindestens ein Semester in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 59 Abs. 3 GehG in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung begründet hat.

§ 92d. (1) Auf Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 2 und auf im Sinne des § 48b Abs. 1 dienstzugeteilte Lehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 1 ist der Vergütungssatz des § 48p Abs. 2 Z 1 anzuwenden, wenn sie nach dem 30. September 2007 für mindestens ein Semester in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß § 90e Abs. 2 in Verbindung mit § 59 Abs. 3 GehG in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung begründet hat.

(2) …

(2) …

§ 94a. (1) Für die Überleitung von Vertragsbediensteten in das durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem sind die §§ 169c, 169d und 169e GehG mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle

§ 94a. (1) Für die Überleitung von Vertragsbediensteten in das durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem sind die §§ 169c, 169d und 169e GehG mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle

           1. …

           1. …

 

         1a. der Funktionsgruppe die Bewertungsgruppe,

           2. bis 7. …

           2. bis 7. …

           8. der in § 169c Abs. 7 Z 2 GehG genannten Verwendungsgruppen die Entlohnungsgruppen v2, l 2b 1, k 3 und k 4 und

           8. der in § 169c Abs. 7 Z 2 GehG genannten Verwendungsgruppen die Entlohnungsgruppen v2, b, l 2b 1, k 3 und k 4,

           9. der in § 169d Abs. 1 GehG genannten Beamtinnen und Beamten die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v, h, I und II, die Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die Vertragshochschullehrpersonen, die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Finanzprokuratur im vertraglichen Dienstverhältnis

           9. der in § 169d Abs. 1 GehG genannten Beamtinnen und Beamten die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v, h, I und II, die Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die Vertragshochschullehrpersonen, die Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten, die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Finanzprokuratur im vertraglichen Dienstverhältnis,

 

         10. des Verweises auf § 3 Abs. 2 GehG ein Verweis auf § 8a Abs. 1,

         11. des Verweises auf § 10 GehG jeweils ein Verweis auf die vergleichbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

         12. des Verweises auf § 12 GehG ein Verweis auf § 26 und

         13. des Verweises auf § 175 Abs. 79 GehG ein Verweis auf § 100 Abs. 70

treten.

treten.

(2) § 169c Abs. 10 GehG ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle des Verweises auf § 20c GehG ein Verweis auf § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 20c GehG tritt und an Stelle der Bestimmungen des GehG über die Hemmung der Vorrückung die vergleichbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.

(2) § 169e Abs. 1 GehG ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle des Verweises auf § 20c GehG ein Verweis auf § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 20c GehG tritt und an Stelle der Bestimmungen des GehG über die Hemmung der Vorrückung die vergleichbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.

 

(3) Bei einer oder einem Vertragsbediensteten, die oder der auf Grund eines Sondervertrags bzw. einer sondervertraglichen Vereinbarung gemäß § 36 in eine von Abs. 1 Z 9 erfasste Entlohnungs- bzw. Bewertungsgruppe (mit Ausnahme jener mit fixem Monatsentgelt) eingestuft ist, ist der Überleitungsbetrag das volle Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 ohne allfällige Zulagen, das der Bemessung ihres oder seines sondervertraglichen Monatsentgelts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde. Die sich daraus nach Abs. 1 in Verbindung mit § 169c GehG ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der sondervertraglichen Entlohnung ab 1. März 2015 zugrunde zu legen.

(4) War im Fall des Abs. 3 für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag maßgeblich und war vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung noch kein Vorrückungsstichtag nach § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgesetzt, wird im Falle des Endens des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung und Verbleiben im Dienststand das Besoldungsdienstalter nach den Bestimmungen des § 26 wie bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses festgesetzt.

(5) War im Fall des Abs. 3

           1. für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag maßgeblich oder

           2. erfolgte durch eine befristete sondervertragliche Vereinbarung eine vorübergehende Einstufung in eine höherwertige Entlohnungsgruppe unter Änderung der Entlohnungsstufe bzw. der für die Vorrückung anrechenbaren Zeiträume

und bestand vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung eine Einstufung in eine Entlohnungsgruppe, für die ein gemäß § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgesetzter Vorrückungsstichtag maßgeblich war, ist für die Ermittlung des für die Einstufung nach Enden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung maßgeblichen Besoldungsdienstalters jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt vor Wirksamwerden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung ein Monatsentgelt bezogen wurde, für das der Vorrückungsstichtag gemäß § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung maßgeblich war. Beim so ermittelten Besoldungsdienstalter sind die seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten zu berücksichtigen.

(6) Wurde das Monatsentgelt einer oder eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas v oder des Entlohnungsschemas h im Überleitungsmonat nach § 72 bemessen, so erhöht sich ihr oder sein für die Wahrungszulage maßgeblicher Überleitungsbetrag mit Abschluss der Ausbildungsphase in jenem Verhältnis, wie es dem Verhältnis jener beiden Beträge entspricht, die in § 71 und § 72 für ihre oder seine Entlohnungsstufe und Entlohnungsgruppe angeführt sind.

§ 100. (1) bis (66) …

§ 100. (1) bis (66) …

(67) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 treten in Kraft:

(67) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 treten in Kraft:

           1. Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 15 Abs. 2 Z 1, § 15 Abs. 3, § 26 Abs. 2 Z 5a, 6 und 8, Abs. 2a Z 1a und Abschnitt II (ausgenommen § 39, § 39a, § 46a Abs. 1 Z 1 und Abs. 8), die Neubezeichnung der bisherigen §§ 37 bis 48, § 48a Abs. 1, § 48b Abs. 2, § 48c zweiter Satz, § 50 Abs. 2 Z 2, § 84 Abs. 1 Z 2, die Überschrift zu § 90, § 90 Abs. 1 erster Satz, die Neubezeichnung der bisherigen §§ 90 bis 92a und des bisherigen § 92c, § 90g, § 90i Abs. 1 und 3, § 90j Abs. 2, § 90k Abs. 2, § 90l Abs. 1, § 90m Abs. 1, 1a und 2, § 90p Abs. 5, § 91a Abs. 8 § 91l Abs. 4, die Bezeichnung „Anlage 1“ zu § 26 Abs. 2a Z 6, die Anlage 2 zu § 38 und die Anlage 3 zu § 40a mit 1. September 2015,

           1. Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 15 Abs. 2 Z 1, § 15 Abs. 3, § 26 Abs. 2 Z 5a, 6 und 8, Abs. 2a Z 1a und Abschnitt II (ausgenommen § 39, § 39a, § 46a Abs. 1 Z 1 und Abs. 8), die Neubezeichnung der bisherigen §§ 37 bis 48, § 48a Abs. 1, § 48b Abs. 2, § 48c zweiter Satz, § 50 Abs. 2 Z 2, § 84 Abs. 1 Z 2, die Überschrift zu § 90, § 90 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 90c Abs. 1, die Neubezeichnung der bisherigen §§ 90 bis 92a und des bisherigen § 92c, § 90g, § 90i Abs. 1 und 3, § 90j Abs. 2, § 90k Abs. 2, § 90l Abs. 1, § 90m Abs. 1, 1a und 2, § 90p Abs. 5, § 91a Abs. 8 § 91l Abs. 4, die Bezeichnung „Anlage 1“ zu § 26 Abs. 2a Z 6, die Anlage 2 zu § 38 und die Anlage 3 zu § 40a mit 1. September 2015,

           2. …

           2. …

Der bisherige § 92b tritt mit 1. September 2015 außer Kraft. Personen, die während des Schuljahres 2014/2015 erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, haben, wenn ihr Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist, das Recht auf Festlegung im Sinne des § 37 Abs. 2 erster Satz; diese Festlegung wird mit 1. September 2015 wirksam. Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 steht bis zum Ablauf des 31. August 2029 einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet, das Masterstudium innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.

Der bisherige § 92b tritt mit 1. September 2015 außer Kraft. Personen, die während des Schuljahres 2014/2015 erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, haben, wenn ihr Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist, das Recht auf Festlegung im Sinne des § 37 Abs. 2 erster Satz; diese Festlegung wird mit 1. September 2015 wirksam. Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 steht bis zum Ablauf des 31. August 2029 einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet, das Masterstudium innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.

(68) und (69) …

(68) und (69) …

(70) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 treten in Kraft:

(70) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 treten in Kraft:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

 

Die im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 und im Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2015 angeführten Monatsentgelte sowie die in Eurobeträgen angeführten Zulagen und Vergütungen sind auf die nach § 94a übergeleiteten Vertragsbediensteten, auf die am 11. Februar 2015 im Dienstverhältnis befindlichen Vertragsbediensteten, deren Besoldungsdienstalter nach § 26 bemessen wird, sowie auf die am 11. Februar 2015 im Ausbildungsverhältnis befindlichen Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten erst ab 1. März 2015 anzuwenden.

(71) …

(71) …

 

(72) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. § 11, § 15 Abs. 2 Z 1 lit e, § 15 Abs. 3 bis 5, § 19 Abs. 2, § 26 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3, § 49v Abs. 7, § 54, § 94a Abs. 1 bis 6 und § 100 Abs. 70 sowie der Entfall des § 4b Abs. 3 Z 2 mit 12. Februar 2015,

           2. § 39 Abs. 3, § 40a Abs. 4, 16 und 18, § 42a Abs. 7, § 43a, § 46 Abs. 4, § 46e, § 47a Z 1a, § 48n Abs. 2 Z 5, § 48o Abs. 1, die Überschrift zu § 90, § 90k Abs. 2, § 90m Abs. 1a, § 90n Abs. 2, § 91 Abs. 3, § 91h, § 91i Abs 1 und 2, § 91l Abs. 1, § 92d Abs. 1, § 100 Abs. 67 Z 1 und Anlage 3 zu § 40a mit 1. September 2015,

           3. das Inhaltsverzeichnis, § 29j Abs. 1 und § 29o samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Anlage 3 zu § 40a

           1. und 2. …

           3. Fachkoordination im Sinne des § 54 Abs. 1 lit. b SchUG

           4. …

Anlage 3 zu § 40a

           1. und 2. …

           3. Fachkoordination im Sinne des § 54a Abs. 1 lit. b SchUG

           4. …

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

§ 40. Unmittelbar nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 38 Abs. 3) ist den wahlberechtigten Richtern je ein amtlicher Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage 1 samt einem Wahlkuvert nachweislich zuzustellen. Bei den Gerichtshöfen, bei denen fünf Wahlmitglieder und zehn Ersatzmitglieder zu wählen sind, ist ein Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage 2 zuzustellen.

§ 40. Unmittelbar nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 38 Abs. 3) ist den wahlberechtigten Richtern je ein amtlicher Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage 1 samt einem Wahlkuvert nachweislich zuzustellen. Bei den Gerichtshöfen, bei denen fünf Wahlmitglieder und fünfzehn Ersatzmitglieder zu wählen sind, ist ein Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage 2 zuzustellen.

§ 43. Gewählt sind die Richter mit den drei höchsten Punktezahlen. Die sechs Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind als Ersatzmitglieder gewählt. Sind bei einem Gerichtshof fünf Wahlmitglieder zu wählen, so sind die Richter mit den fünf höchsten Punktezahlen gewählt; die zehn Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind Ersatzmitglieder.

§ 43. Gewählt sind die Richter mit den drei höchsten Punktezahlen. Die neun Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind als Ersatzmitglieder gewählt. Sind bei einem Gerichtshof fünf Wahlmitglieder zu wählen, so sind die Richter mit den fünf höchsten Punktezahlen gewählt; die fünfzehn Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind Ersatzmitglieder.

§ 63a. (1) Nebentätigkeit ist jede dem Richter ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben in der Rechtsprechung und der Justizverwaltung übertragene weitere Tätigkeit, für die das Richteramt gesetzliche Voraussetzung ist.

§ 63a. (1) Nebentätigkeit ist jede dem Richter ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben in der Rechtsprechung und der Justizverwaltung übertragene weitere Tätigkeit für den Bund sowie Tätigkeiten, für die das Richteramt gesetzliche Voraussetzung ist.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 64b. (1) …

§ 64b. (1) …

(2) Im Dienstrechtsverfahren können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:

(2) Im Dienstrechtsverfahren können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:

           1. …

           1. …

           2. Devolutionsanträge,

           2. Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,

           3. …

           3. …

(3) …

(3) …

§ 66. (1) bis (9) …

§ 66. (1) bis (9) …

(10) Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, wenn sich nicht aus Abs. 11 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.

(10) Durch die Ernennung einer Richterin oder eines Richters zur Richterin oder zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändert sich das Besoldungsdienstalter nicht. Bei einer Ernennung zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 wird das Besoldungsdienstalter jedoch mit 17 Jahren und sechs Monaten im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung festgesetzt, wenn ihr oder sein Besoldungsdienstalter diese Dauer nicht überschreitet. In diesem Fall wird bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe R 3 zugeordnete Planstelle das Besoldungsdienstalter wieder mit dem vor Wirksamwerden der Ernennung auf die Planstelle der Gehaltsgruppe R 3 erreichten Ausmaß festgesetzt, wobei die seitdem vergangene für die Vorrückung wirksame Zeit entsprechend zur berücksichtigen ist.

(11) Abweichend vom Abs. 10 gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe R 2 nach Maßgabe der gemäß Abs. 2 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe R 3 nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 vier Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe R 3 zugeordnete Planstelle gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 2 ergeben.

 

(12) Der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt bis einschließlich der Gehaltsstufe 7 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem oder seinem Gehalt und dem Gehalt des um 3,05% erhöhten Gehaltes der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe R 2 und in der Gehaltsstufe 8 auf das Gehalt der Gehaltsstufe 8 der Gehaltsgruppe R 2.

(12) Der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt bis einschließlich der Gehaltsstufe 7 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem oder seinem Gehalt und dem Gehalt des um 3,05% erhöhten Gehaltes der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe R 2 und ab der Gehaltsstufe 8 der Unterschiedsbetrag zwischen ihrem oder seinem Gehalt und dem Gehalt der jeweiligen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe R 2.

§ 69. (1) …

§ 69. (1) …

(2) Die Richter sind nach Planstellen getrennt anzuführen. Folgende Personaldaten sind anzugeben:

(2) Die Richter sind nach Planstellen getrennt anzuführen. Folgende Personaldaten sind anzugeben:

           1. …

           1. …

           2. Vorrückungsstichtag,

 

           3. bis 7. …

           3. bis 7. …

(3) …

(3) …

§ 75d. (1) Dem Richter kann auf Antrag die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn

§ 75d. (1) Dem Richter kann auf Antrag eine im öffentlichen Interesse liegende volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn

           1. und 2. …

           1. und 2. …

Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.

Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Frühkarenzurlaub für Väter

Frühkarenzurlaub

§ 75f. (1) Dem Richter ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

§ 75f. (1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Der Richter hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(2) Einem Richter, der in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen ab dem Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushalts mit seinem Kind oder dem Kind des Partners, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushalts.

(3) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.

(3) Einer Richterin oder einem Richter, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Die Zeit des Karenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie die Zeit einer Karenz nach dem VKG zu behandeln.

(4) Die Richterin oder der Richter hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

 

(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter, im Fall der Abs. 2 und 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

 

(6) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.

§ 101. (1) …

§ 101. (1) …

(2) Bei Bestimmung der Disziplinarstrafe ist im einzelnen Fall auf die Schwere des Dienstvergehens und die daraus entstandenen Nachteile sowie auf den Grad des Verschuldens und das gesamte bisherige Verhalten des Richters Bedacht zu nehmen.

(2) Bei Bestimmung der Disziplinarstrafe ist im einzelnen Fall auf die Schwere des Dienstvergehens und die daraus entstandenen Nachteile sowie auf den Grad des Verschuldens und das gesamte bisherige Verhalten des Richters Bedacht zu nehmen. Das Disziplinargericht darf die Abstattung einer Geldstrafe in höchstens 36 Monatsraten bewilligen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 190. (1) bis (4) …

§ 190. (1) bis (4) …

(5) Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 6 oder 7 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.

(5) Durch die Ernennung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändert sich das Besoldungsdienstalter nicht. Bei einer Ernennung zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 wird das Besoldungsdienstalter jedoch mit 17 Jahren und sechs Monaten im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung festgesetzt, wenn ihr oder sein Besoldungsdienstalter diese Dauer nicht überschreitet. In diesem Fall wird bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe St 3 zugeordnete Planstelle das Besoldungsdienstalter wieder mit dem vor Wirksamwerden der Ernennung auf die Planstelle der Gehaltsgruppe St 3 erreichten Ausmaß festgesetzt, wobei die seitdem vergangene für die Vorrückung wirksame Zeit entsprechend zu berücksichtigen ist.

(6) Abweichend vom Abs. 5 gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe St 2 nach Maßgabe des Abs. 3, in der Gehaltsgruppe St 3 nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 GehG vier Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe St 1 oder St 2 gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.

 

(7) …

(7) …

§ 205. (1) In der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz können die Planstellen der Verwendungsgruppe A 1 nach Maßgabe der folgenden Zuordnung mit Staatsanwälten besetzt werden:

§ 205. (1) In der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz können die Planstellen der Verwendungsgruppe A 1 - mit Ausnahme jener der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen nach Maßgabe der folgenden Zuordnung mit Staatsanwälten besetzt werden:

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

§ 206. Im Übrigen ist der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts sinngemäß anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die §§ 4, 4a, 22, 43, 53a, 65 und 78e BDG 1979.

§ 206. Im Übrigen ist der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts sinngemäß anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die §§ 4, 4a, 22, 43, 43a, 53a, 65 und 78e BDG 1979.

§ 211a. Die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden nach den §§ 169c, 169d und 169e GehG übergeleitet.

§ 211a. Die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden nach den §§ 169c, 169d und 169e GehG übergeleitet. Abweichend von diesen Bestimmungen gelten dabei die Gehaltsgruppen als Verwendungsgruppen und das Ausmaß der nach § 169c Abs. 9 GehG gebührenden Wahrungszulage wird bei den Gehaltsgruppen R 1a, R 1b, R 1c, R 2, R 3 sowie St 1, St 2 und St 3 mit 60% des Differenzbetrages zwischen dem Gehalt der Überleitungsstufe und dem Überleitungsbetrag bemessen.

§ 212. (1) bis (62) …

§ 212. (1) bis (62) …

(63) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft:

(63) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

 

Die im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 und im Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2015 angeführten Gehälter sowie die in Eurobeträgen angeführten Zulagen und Vergütungen sind auf die nach § 211a übergeleiteten Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erst ab 1. März 2015 anzuwenden.

 

(64) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. § 40, § 43,§ 101 Abs. 2, § 206 und die Anlagen 1 und 2 mit 1. Jänner 2015,

           2. § 66 Abs. 10 und 12, § 190 Abs. 5, § 211a und § 212 Abs. 63 sowie der Entfall des § 66 Abs. 11, § 69 Abs. 2 Z 2 und § 190 Abs. 6 mit 12. Februar 2015,

           3. § 63a Abs. 1 und § 205 Abs. 1 mit 1. Juli 2015,

           4. § 64b Abs. 2 Z 2, § 75d Abs. 1 und § 75f samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

§ 213.

§ 213.

Anlage

Anlage 1:

Muster eines amtlichen Stimmzettels für die Wahl von drei Mitgliedern und drei Ersatzmännern.

 

Reihung                                Name des Richters                              Punkte

1                                                                                                            6

2                                                                                                            5

3                                                                                                            4

4                                                                                                            3

5                                                                                                            2

6                                                                                                            1

MUSTER

A m t l i c h e r  S t i m m z e t t e l

für die Personalsenatswahl

(bei drei Wahlmitgliedern und neun Ersatzmitgliedern)

Reihung

Name der Richterin oder des Richters

Punkte

1

 

12

2

 

11

3

 

10

4

 

9

5

 

8

6

 

7

7

 

6

8

 

5

9

 

4

10

 

3

11

 

2

12

 

1

 

Anlage 2:

 

MUSTER

A m t l i c h e r  S t i m m z e t t e l

für die Personalsenatswahl

(bei fünf Wahlmitgliedern und fünzehn Ersatzmitgliedern)

Reihung

Name der Richterin oder des Richters

Punkte

1

 

20

2

 

19

3

 

18

4

 

17

5

 

16

6

 

15

7

 

14

8

 

13

9

 

12

10

 

11

11

 

10

12

 

9

13

 

8

14

 

7

15

 

6

16

 

5

17

 

4

18

 

3

19

 

2

20

 

1

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

§ 10. (1) und (2) …

§ 10. (1) und (2) …

(3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können die in § 12 Abs. 2 und 3 GehG angeführten Vordienstzeiten eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.

(3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten

 

           1. eines Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956, oder

           2. einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums nach § 12 Abs. 3 GehG

 

ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

§ 26a. (1) und (2) …

§ 26a. (1) und (2) …

(3) Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 2 ist die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes gemäß Abs. 2 mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.

(3) Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 2 ist die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes gemäß Abs. 2 mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 28a. Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Landeslehrern mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

           1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

           2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates

beinhalten.

 

§ 38. (1) und (2) …

§ 38. (1) und (2) …

(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:

(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:

           1. …

           1. …

           2. Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht,

           2. Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,

           3. und 4. …

           3. und 4. …

§ 50. (1) bis (17) …

§ 50. (1) bis (17) …

(18) Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler der Bundesregierung jährlich, erstmals im Jahr 2010, einen schriftlichen Bericht über die Inanspruchnahme des Zeitkontomodells und über die aufgrund von Freistellungen erforderlichen Neuaufnahmen vorzulegen.

(18) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler der Bundesregierung jährlich, erstmals im Jahr 2010, einen schriftlichen Bericht über die Inanspruchnahme des Zeitkontomodells und über die aufgrund von Freistellungen erforderlichen Neuaufnahmen vorzulegen.

§ 58d. (1) bis (6) …

§ 58d. (1) bis (6) …

 

(7) § 213b dritter und vierter Satz BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden.

Frühkarenzurlaub für Väter

Frühkarenzurlaub

§ 58e. (1) Dem Landeslehrer ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

§ 58e. (1) Einer Landeslehrperson ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie mit der Mutter in einer Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Der Landeslehrer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(2) Einer Landeslehrperson, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf ihr Ansuchen ab dem Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushalts mit ihrem Kind oder dem Kind des Partners, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushalts.

(3) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.

(3) Einer Landeslehrperson, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.

(4) Die Landeslehrperson hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

 

(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter, im Fall der Abs. 2 und 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

 

(6) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.

§ 59c. (1) Dem Landeslehrer kann auf Antrag die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn

§ 59c. (1) Dem Landeslehrer kann auf Antrag eine im öffentlichen Interesse liegende volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn

           1. und 2. …

           1. und 2. …

Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.

Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 70. (1) …

§ 70. (1) …

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 78. (1) und (2) …

§ 78. (1) und (2) …

(2a) Eine Ermahnung oder Belehrung ist dem Landeslehrer nachweislich mitzuteilen. Sie darf nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den Landeslehrer zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Landeslehrer in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.

(2a) Eine Belehrung oder Ermahnung ist der Landeslehrperson nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Landeslehrperson darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Landeslehrperson in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat. Die Landeslehrperson ist von der Vernichtung der Aufzeichnungen nachweislich zu verständigen.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 106. (1) bis (2) Z 8 …

           9. Landeslehrern der Verwendungsgruppen Verwendungsgruppe L 2a 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:

 

in der

in den Gehaltsstufen

ab der

Dienst-

Gehaltsstufe

zulagen-

1 bis 8

(2. Jahr

6. Monat)

8 (2. Jahr

7. Monat) bis 12 (2. Jahr

6. Monat)

12 (2. Jahr

7. Monat)

gruppe

Euro

I

 561,5

 600,0

 637,0

II

 522,9

 559,5

 593,7

III

 430,4

 460,8

 488,7

IV

 383,4

 410,0

 435,8

V

 257,6

 275,1

 292,1

VI

 214,5

 229,2

 243,5

(3) bis (5) …

§ 106. (1) bis (2) Z 8 …

           9. Landeslehrern der Verwendungsgruppen Verwendungsgruppe L 2a 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:

 

in der

Dienstzulagengruppe

in der Dienstzulagenstufe

1

2

3

Euro

I

 561,5

 600,0

 637,0

II

 522,9

 559,5

 593,7

III

 430,4

 460,8

 488,7

IV

 383,4

 410,0

 435,8

V

 257,6

 275,1

 292,1

VI

 214,5

 229,2

 243,5

(3) bis (5) …

§ 113a. Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen der Länder zu den jeweiligen Regelungsinhalten gelten mit den sich aus § 112 Abs. 1 Z 1 bis 10 ergebenden Maßgaben folgende Verordnungen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:

§ 113a. Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen der Länder zu den jeweiligen Regelungsinhalten gelten mit den sich aus § 112 Abs. 1 Z 1 bis 10 ergebenden Maßgaben folgende Verordnungen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:

           1. bis 11. …

           1. bis 11. …

         12. Verordnung der Bundesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Bundes- Fachkenntnisnachweis-Verordnung – B-FK-V), BGBl. II Nr. 229/2007 sowie

         12. Verordnung der Bundesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Bundes- Fachkenntnisnachweis-Verordnung – B-FK-V), BGBl. II Nr. 229/2007,

         13. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung Bund – B-VOPST), BGBl. II Nr. 291/2011.

         13. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung Bund – B-VOPST), BGBl. II Nr. 291/2011,

 

         14. Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Bediensteten vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung Bund – B-NastV), BGBl. II Nr. 50/2015.

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 55/2012)

 

§ 121d. (1) bis (4) …

§ 121d. (1) bis (4) …

(5) Für Karenzurlaube von vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommenen Landeslehrerinnen und Landeslehrern, die zur Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund als Vertragshochschullehrperson oder als Vertragslehrkraft an einer Praxisschule gewährt werden oder worden sind, gilt die zeitliche Obergrenze des § 58 Abs. 3 nicht. Solche Karenzurlaube sind weiters auf Antrag zur Gänze für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wobei ein derartiger Antrag bei sonstiger Unwirksamkeit längstens bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Karenzurlaubs gestellt werden kann. Für solche Karenzurlaube, die zum 1. Oktober 2012 bereits beendet waren, können derartige Anträge bis 30. September 2013 gestellt werden.

(5) Für Karenzurlaube von vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommenen Landeslehrerinnen und Landeslehrern, die zur Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund als Vertragshochschullehrperson oder als Vertragslehrkraft an einer Praxisschule gewährt werden oder worden sind, gelten die zeitlichen Obergrenzen des § 58 Abs. 3 nicht. Solche Karenzurlaube sind weiters auf Antrag zur Gänze für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wobei ein derartiger Antrag bei sonstiger Unwirksamkeit längstens bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Karenzurlaubs gestellt werden kann. Für solche Karenzurlaube, die zum 1. Oktober 2012 bereits beendet waren, können derartige Anträge bis 30. September 2013 gestellt werden.

(6) …

(6) …

§ 123. (1) bis (69) …

§ 123. (1) bis (69) …

(70) § 22 Abs. 1 und 4, § 43 Abs. 3, § 50 Abs. 10, § 52 Abs. 3, § 113a, Art. I Abs. 13 sowie Art. II Z 1 und 2 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft. § 52 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2013 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.

(70) § 22 Abs. 1 und 4, § 43 Abs. 3, § 50 Abs. 10, § 52 Abs. 3, § 113a, Art. I Abs. 13 sowie Art. II Z 1 und 2 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft. § 52 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2013 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.

(71) …

(71) …

(72) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:

           1. § 115e Abs. 1 mit 2. August 2004,

           2. § 16 Abs. 1 Z 3a, § 80 Abs. 1 Z 2 und § 121d Abs. 6 mit 1. Jänner 2013,

           3. § 18a samt Überschrift, § 38 Abs. 3 Z 4, § 40 Abs. 4 Z 1, § 46a samt Überschrift, § 47 Abs. 3 und 3a, § 48 Abs. 1, 2 und 3, § 50 Abs. 6, § 58c Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 59a Abs. 3, § 72 Abs. 3 Z 2, § 73 Abs. 2, § 74 Z 1, § 75 Abs. 2 Z 2, § 94a Abs. 2, die Überschrift zu § 94b und § 94b Abs. 3 und § 100 Z 3 mit 1. Jänner 2014.

(72a) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:

           1. § 115e Abs. 1 mit 2. August 2004,

           2. § 16 Abs. 1 Z 3a, § 80 Abs. 1 Z 2 und § 121d Abs. 6 mit 1. Jänner 2013,

           3. § 18a samt Überschrift, § 38 Abs. 3 Z 4, § 40 Abs. 4 Z 1, § 46a samt Überschrift, § 47 Abs. 3 und 3a, § 48 Abs. 1, 2 und 3, § 50 Abs. 6, § 58c Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 59a Abs. 3, § 72 Abs. 3 Z 2, § 73 Abs. 2, § 74 Z 1, § 75 Abs. 2 Z 2, § 94a Abs. 2, die Überschrift zu § 94b und § 94b Abs. 3 und § 100 Z 3 mit 1. Jänner 2014.

(73) bis (76) …

(73) bis (76) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. § 121d Abs. 5 mit 15. Juni 2012,

           2. § 123 Abs. 72a mit 28. Dezember 2013,

           3. § 26a Abs. 3 und § 70 Abs. 2 mit 1. Jänner 2014,

           4. § 50 Abs. 18 mit 1. März 2014,

           5. der Entfall des § 28a mit 1. September 2014,

           6. § 10 Abs. 3 und § 106 Abs. 2 Z 9 mit 12. Februar 2015,

           7. § 58d Abs. 7 mit 1. März 2015,

           8. § 38 Abs. 3 Z 2, § 58e samt Überschrift, § 59c Abs. 1, § 78 Abs. 2a, § 113a Z 12 bis 14, § 123 Abs. 70 und die Anlage, Artikel II, Z 1, 2 und 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Artikel II

1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Artikel II

1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

Verwendung

Erfordernis

Lehrer am Blindeninstitut in Graz, am Landesinstitut für Hörgeschädigtenbildung Graz oder an der Landeslehranstalt für Hör- und Sehbildung in Linz

(1) und (2) …

(3) Bei Religionslehrern wird das Erfordernis des Abs. 1 durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG ersetzt

 

Verwendung

Erfordernis

Lehrer am Blindeninstitut in Graz, am Landesinstitut für Hörgeschädigtenbildung Graz oder an der Landeslehranstalt für Hör- und Sehbildung in Linz

(1) und (2) …

(3) Bei Religionslehrern wird das Erfordernis des Abs. 1 durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG ersetzt

2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

Verwendung

Erfordernis

1. Lehrer an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen

Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie.

Dieses Erfordernis wird ersetzt:

           1. Bei Religionslehrern durch

                a) …

               b) den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium;

           2. …

2. Lehrer an Volksschulen

3. Lehrer an Berufsschulen

Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an Berufsschulen bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Berufspädagogischen Akademie.

Dieses Erfordernis wird ersetzt:

           1. Bei Religionslehrern durch den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. durch ein Diplom gemäß AStG an einer Religionspädagogischen Akademie oder durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium;

           2. …

4. Religionslehrer an Volksschulen

Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Religionspädagogischen Akademie oder der Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium.

 

Verwendung

Erfordernis

1. Lehrer an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen

Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie.

Dieses Erfordernis wird ersetzt:

           1. Bei Religionslehrern durch

                a) …

               b) den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium;

           2. …

2. Lehrer an Volksschulen

3. Lehrer an Berufsschulen

Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an Berufsschulen bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Berufspädagogischen Akademie.

Dieses Erfordernis wird ersetzt:

           1. Bei Religionslehrern durch den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. durch ein Diplom gemäß AStG an einer Religionspädagogischen Akademie oder durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium;

           2. …

4. Religionslehrer an Volksschulen

Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Religionspädagogischen Akademie oder der Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium.

4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

Verwendung

Erfordernis

1. Lehrer an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen und Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Ernennungserfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen und auch nicht in Z 2 erfasst werden

Bei Lehrern für musikalische Unterrichtsgegenstände durch den Erwerb eines Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG, eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste bzw. Kunsthochschule oder einer gleichwertigen Studienrichtung an einer anderen Musiklehranstalt oder durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. durch die Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung).

2. und 3.

 

 

Verwendung

Erfordernis

1. Lehrer an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen und Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Ernennungserfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen und auch nicht in Z 2 erfasst werden

Bei Lehrern für musikalische Unterrichtsgegenstände durch den Erwerb eines Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG, eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste bzw. Kunsthochschule oder einer gleichwertigen Studienrichtung an einer anderen Musiklehranstalt oder durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. durch die Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung).

2. und 3.

 

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

§ 10. (1) und (2) …

§ 10. (1) und (2) …

(3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können die in § 12 Abs. 2 und 3 GehG angeführten Vordienstzeiten eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.

(3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten

 

           1. eines Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956, oder

           2. einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums nach § 12 Abs. 3 GehG

 

ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

§ 26a. (1) und (2) …

§ 26a. (1) und (2) …

(3) Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 2 ist die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes gemäß Abs. 2 mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.

(3) Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 2 ist die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes gemäß Abs. 2 mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 65d. (1) bis (6) …

§ 65d. (1) bis (6) …

 

(7) § 213b dritter und vierter Satz BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden.

Frühkarenzurlaub für Väter

Frühkarenzurlaub

§ 65e. (1) Dem Lehrer ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

§ 65e. (1) Einer Lehrperson ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie mit der Mutter in einer Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Der Lehrer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(2) Einer Lehrperson, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf ihr Ansuchen ab dem Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushalts mit ihrem Kind oder dem Kind des Partners, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushalts.

(3) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.

(3) Einer Lehrperson, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.

(4) Die Lehrperson hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

 

(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter, im Fall der Abs. 2 und 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

 

(6) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.

§ 66c. (1) Dem Lehrer kann auf Antrag die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn

§ 66c. (1) Dem Lehrer kann auf Antrag eine im öffentlichen Interesse liegende volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn

           1. und 2. …

           1. und 2. …

Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.

Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 86. (1) und (2) …

§ 86. (1) und (2) …

(2a) Eine Ermahnung oder Belehrung ist dem Lehrer nachweislich mitzuteilen. Sie darf nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den Lehrer zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Lehrer in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.

(2a) Eine Belehrung oder Ermahnung ist der Lehrperson nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Lehrperson darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Lehrperson in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat. Die Lehrperson ist von der Vernichtung der Aufzeichnungen nachweislich zu verständigen.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 119g. Folgende Verordnungen gelten im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:

§ 119g. Folgende Verordnungen gelten im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:

           1.  bis 14. …

           1. bis 14. …

         15. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung Bund – B-VOPST), BGBl. II Nr. 291/2011.

         15. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung Bund – B-VOPST), BGBl. II Nr. 291/2011,

 

         16. Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Bediensteten vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung Bund - B-NastV), BGBl. II Nr. 50/2015.

§ 127. (1) bis (57) …

§ 127. (1) bis (57) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. § 26a Abs. 3 mit 1. Jänner 2014,

           2. § 10 Abs. 3 mit 12. Februar 2015,

           3. § 65d Abs. 7 mit 1. März 2015,

           4. § 65e samt Überschrift, § 66c Abs. 1, § 86 Abs. 2a und § 119g mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Artikel 7

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Artikel 7

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

(Anm.: Gem. BGBl. I Nr. 211/2013 wird § 6 mit 1. September 2015 zu § 32)

 

§ 6. (1) bis (14) …

§ 6. (1) bis (14) …

 

(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 treten in Kraft:

           1. der Gesetzestitel, § 1 samt Überschriften, der 2. Abschnitt (ausgenommen § 5 (neu), § 6 (neu), § 19 Abs. 1 Z 1 und Abs. 8 (neu)), die Neubezeichnung der bisherigen §§ 2 bis 7, die Überschriften zu § 26 (neu), § 26 Abs. 1a (neu), § 26 Abs. 2 lit. a, c, d, e, f, j, l, p (neu), § 27 Abs. 1 (neu) und die Anlage zu § 8 mit 1. September 2015,

           2. § 5 (neu), § 6 (neu) und § 19 Abs. 1 Z 1 (neu) mit 1. September 2019.

Personen, die während des Schuljahres 2014/2015 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben, wenn ihr Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist, das Recht auf Festlegung im Sinne des § 2 Abs. 2 erster Satz; diese Festlegung wird mit 1. September 2015 wirksam. Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 steht bis zum Ablauf des 31. August 2029 einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, das Masterstudium innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.

 

(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 treten in Kraft:

           1. § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 9 und 10, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4 und § 24 mit 1. September 2015,

           2. § 19 Abs. 8 mit 1. September 2019.

(17) …

(17) …

 

(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. Der bisherige § 7 sowie der Entfall des § 32 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, des § 32 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 und des § 32 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

           2. § 14 Abs. 1, § 17a Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 10, § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 2 und die Anlage zu § 8 mit 1. September 2015.

§ 7. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

§ 7. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrpersonen anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 2 auf Landesvertragslehrpersonen anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung und Frauen zu erlassen. Sofern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrpersonen anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 2 auf Landesvertragslehrpersonen anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 211/2013)

 

§ 14. (1) Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 8 Abs. 17 letzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (§ 8 Abs. 17).

§ 14. (1) Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 8 Abs. 17 vorletzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (§ 8 Abs. 17).

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 211/2013)

 

§ 17a. (1) Wird für eine Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung, die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Landeslehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

§ 17a. (1) Wird für eine Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Landeslehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 211/2013)

 

§ 18. (1) und (2) …

§ 18. (1) und (2) …

(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Einschlägigkeit die inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs. 3 erfüllen, festgelegt werden.

(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Einschlägigkeit die inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs. 3 VBG erfüllen, festgelegt werden.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 10/2014)

 

Entgelt

Entgelt

§ 18. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

§ 18. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

 

in der

Entlohnungs-stufe

Euro

1

2.468,4

2

2.813,1

3

3.157,9

4

3.502,7

5

3.847,4

6

4.192,2

7

4.405,1

 

 

 

in der

Entlohnungs-stufe

Euro

1

2.468,4

2

2.813,1

3

3.157,9

4

3.502,7

5

3.847,4

6

4.192,2

7

4.405,1

 

 

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(2) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Einschlägigkeit die inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs. 3 erfüllen, festgelegt werden.

(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Einschlägigkeit die inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs. 3 erfüllen, festgelegt werden.

(3) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

 

           1. in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,

           2. in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

           3. in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

           4. in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

           5. in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

           6. in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(4) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Der für die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 2 erforderliche Zeitraum beträgt 13 Jahre. Die für die Vorrückungen in die weiteren Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume betragen:

(4) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

           1. in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

           2. in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

           3. in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

           4. in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

           5. in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

 

(5) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des fünf-, sechs- oder dreizehnjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die fünf-, sechs- oder dreizehnjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.

 

(6) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

 

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 211/2013)

 

§ 19. (1) bis (9) …

§ 19. (1) bis (9) …

(10) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 306,1 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 459,1 €.

(10) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 und 3 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 306,1 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 459,1 €.

(11) …

(11) …

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 211/2013)

 

§ 29. (1) Die nach den im § 2 Abs. 1 genannten gesetzlichen Vorschriften den Dienststellen des Bundes als Dienstgeber zukommenden Zuständigkeiten fallen hinsichtlich der Landesvertragslehrpersonen den entsprechenden Organen der Länder zu.

§ 29. (1) Die nach den im § 26 Abs. 1 genannten gesetzlichen Vorschriften den Dienststellen des Bundes als Dienstgeber zukommenden Zuständigkeiten fallen hinsichtlich der Landesvertragslehrpersonen den entsprechenden Organen der Länder zu.

(2) …

(2) …

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 211/2013)

 

(§ 32.) (1) bis (14) …

(§ 32.) (1) bis (14) …

(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 treten in Kraft:

           1. der Gesetzestitel, § 1, der 2. Abschnitt (ausgenommen § 5, § 6, § 19 Abs. 1 Z 1 und Abs. 8), die Neubezeichnung der bisherigen §§ 2 bis 7, die Überschrift zu § 26, § 26 Abs. 1a, § 26 Abs. 2 lit. a, c, d, e, f, j, l, p, § 27 Abs. 1 und die Anlage zu § 8 mit 1. September 2015,

           2. § 5, § 6, § 19 Abs. 1 Z 1 und Abs. 8 mit 1. September 2019.

Personen, die während des Schuljahres 2014/2015 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben, wenn ihr Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist, das Recht auf Festlegung im Sinne des § 2 Abs. 2 erster Satz; diese Festlegung wird mit 1. September 2015 wirksam. Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 steht bis zum Ablauf des 31. August 2029 einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, das Masterstudium innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.

 

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 10/2014)

 

(16) Die §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 8 bis 10, 20 Abs. 2, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2, 23 Abs. 4 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

 

(17) …

(17) …

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 32/2015)

 

(18) § 18 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.

 

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 211/2013)

 

§ 33. (1) …

§ 33. (1) …

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrpersonen anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 2 auf Landesvertragslehrpersonen anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrpersonen anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 26 auf Landesvertragslehrpersonen anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 211/2013)

 

Anlage zu § 8

Anlage zu § 8

           1. und 2. …

           3. Fachkoordination im Sinne des § 54 Abs. 1 lit. b SchUG

           1. und 2. …

           3. Fachkoordination im Sinne des § 54a Abs. 1 lit. b SchUG

           4. …

           4. …

Artikel 8

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Artikel 8

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 32/2015)

 

§ 5. (1) bis (9) …

§ 5. (1) bis (9) …

 

(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 treten in Kraft:

 

           1. Der 1. und 2. Abschnitt (ausgenommen § 5 (neu), § 6 (neu), § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 (neu)), die Neubezeichnung der bisherigen §§ 1 bis 6, die Überschrift zu § 27 (neu), § 27 Abs. 1a (neu), § 27 Abs. 2 lit. a, c, d, e, f, g (neu) mit 1. September 2015,

           2. § 5 (neu), § 6 (neu) und § 20 Abs. 1 Z 1 (neu) mit 1. September 2019.

Personen, die während des Schuljahres 2014/2015 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben, wenn ihr Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist, das Recht auf Festlegung im Sinne des § 2 Abs. 2 erster Satz; diese Festlegung wird mit 1. September 2015 wirksam. Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 steht bis zum Ablauf des 31. August 2029 einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, das Masterstudium innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.

 

(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 treten in Kraft:

           1. § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 5 bis 7, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 4 und § 25 mit 1. September 2015,

           2. § 20 Abs. 4 mit 1. September 2019.

(12) …

(12) …

 

(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. der Entfall des § 31 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, des § 31 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 und des § 31 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

           2. § 8 Abs. 9, 10 und 17a, § 14 Abs. 1 und 4, § 19, § 20 Abs. 8, § 28 Abs. 1 und § 32 Abs. 2 mit 1. September 2015.

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 211/2013:)

 

§ 8. (1) bis (8) …

§ 8. (1) bis (8) …

(9) Sonstige sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben gliedern sich in standortbezogene Tätigkeiten, die in örtlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Schulleitung (Fachvorstehung) zu erbringen sind, und in individuell organisierte Tätigkeiten.

(9) Sonstige sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben gliedern sich in standortbezogene Tätigkeiten, die in örtlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Schulleitung (Abteilungsvorstehung) zu erbringen sind, und in individuell organisierte Tätigkeiten.

(10) Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten. Die Schulleitung (Fachvorstehung) hat die standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Landesvertragslehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß ausgewogen festzulegen.

(10) Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten. Die Schulleitung (Abteilungsvorstehung) hat die standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Landesvertragslehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß ausgewogen festzulegen.

(11) bis (17) …

(11) bis (17) …

(17a) Die Tätigkeit der Landesvertragslehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut ist, ist in Abhängigkeit von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente (Abs. 17 letzter Satz) der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:

(17a) Die Tätigkeit der Landesvertragslehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut ist, ist in Abhängigkeit von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente (Abs. 17 letzter Satz) der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. zweiundzwanzig Wochenstunden (sowie zwei Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 dritter Satz), wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte mehr als 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.

           3. zweiundzwanzig Wochenstunden (sowie zwei Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 dritter Satz), wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.

Eine Bestellung zur verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung ist nur an einer selbständig geführten mittleren Schule zulässig, die mindestens acht Klassen aufweist und an der kein Abteilungsvorstand bestellt ist; eine Bestellung ist auch zulässig zur Unterstützung und Vertretung einer Schulleitung, wenn diese mehrere solcher Schulen umfasst und diese insgesamt mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Personen an einer Schule (zur Unterstützung und Vertretung einer Leitungsfunktion) ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen nicht zu berücksichtigen.

Eine Bestellung zur verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung ist nur an einer selbständig geführten mittleren Schule zulässig, die mindestens acht Klassen aufweist und an der kein Abteilungsvorstand bestellt ist; eine Bestellung ist auch zulässig zur Unterstützung und Vertretung einer Schulleitung, wenn diese mehrere solcher Schulen umfasst und diese insgesamt mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Personen an einer Schule (zur Unterstützung und Vertretung einer Leitungsfunktion) ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen nicht zu berücksichtigen.

(18) bis (20) …

(18) bis (20) …

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 211/2013)

 

§ 14. (1) Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 8 Abs. 17 letzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (§ 8 Abs. 17).

§ 14. (1) Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 8 Abs. 17 vorletzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (§ 8 Abs. 17).

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 8 Abs. 12 und gegebenenfalls § 20 Abs. 4 anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des § 2 Z 4 GehG mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie die §§ 43 und 58 LLDG 1985 sowie § 114 Abs. 2 Z 8 LLDG 1985 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des § 27 Abs. 1a mit der Schulleitung betraut, sind auf sie bezüglich der Besetzung von Planstellen§ 27 Abs. 2 lit. k sowie bezüglich der Lehrverpflichtung §§ 43 und 58 LLDG 1985 anzuwenden.

(4) Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 8 Abs. 12 und gegebenenfalls § 20 Abs. 6 anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des § 2 Z 4 GehG mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie die §§ 43 und 58 LLDG 1985 sowie § 114 Abs. 2 Z 8 LLDG 1985 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des § 27 Abs. 1a mit der Schulleitung betraut, sind auf sie bezüglich der Besetzung von Planstellen§ 27 Abs. 2 lit. k sowie bezüglich der Lehrverpflichtung §§ 43 und 58 LLDG 1985 anzuwenden.

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 10/2014)

 

Entgelt

Entgelt

§ 19. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Landesvertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

§ 19. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

 

in der

Entlohnungs-stufe

Euro

1

2.468,4

2

2.813,1

3

3.157,9

4

3.502,7

5

3.847,4

6

4.192,2

7

4.405,1

 

 

 

in der

Entlohnungs-stufe

Euro

1

2.468,4

2

2.813,1

3

3.157,9

4

3.502,7

5

3.847,4

6

4.192,2

7

4.405,1

 

 

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(2) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können.

(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von 12 Jahren berücksichtigt werden können.

(3) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

 

           1. in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,

           2. in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

           3. in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

           4. in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

           5. in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

           6. in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(4) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Der für die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 2 erforderliche Zeitraum beträgt 13 Jahre. Die für die Vorrückungen in die weiteren Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume betragen:

(4) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

           1. in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

           2. in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

           3. in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

           4. in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

           5. in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

 

(5) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des fünf-, sechs- oder dreizehnjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die fünf-, sechs- oder dreizehnjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.

 

(6) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

 

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 211/2013)

 

§ 20. (1) bis (7) …

§ 20. (1) bis (7) …

(8) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und gemäß Abs. 6 und Abs. 7 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

(8) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß Abs. 6 und Abs. 7 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 211/2013)

 

§ 28. (1) Die nach den im § 1 Abs. 1 genannten gesetzlichen Vorschriften den Dienststellen des Bundes als Dienstgeber zukommenden Zuständigkeiten fallen hinsichtlich der Landesvertragslehrpersonen den in den nach dem ersten Satz des § 3 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes ergehenden Landesgesetzen bestimmten Organen zu.

§ 28. (1) Die nach den im § 27 Abs. 1 genannten gesetzlichen Vorschriften den Dienststellen des Bundes als Dienstgeber zukommenden Zuständigkeiten fallen hinsichtlich der Landesvertragslehrpersonen den in den nach dem ersten Satz des § 3 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes ergehenden Landesgesetzen bestimmten Organen zu.

(2) …

(2) …

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 211/2013)

 

§ 31. (1) bis (9) …

§ 31. (1) bis (9) …

(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 treten in Kraft:

           1. Der 1. und 2. Abschnitt (ausgenommen § 5, § 6, § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4), die Neubezeichnung der bisherigen §§ 1 bis 6, die Überschrift zu § 27, § 27 Abs. 1a, § 27 Abs. 2 lit. a, c, d, e, f, g mit 1. September 2015,

           2. § 5, § 6, § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 mit 1. September 2019.

Personen, die während des Schuljahres 2014/2015 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben, wenn ihr Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist, das Recht auf Festlegung im Sinne des § 2 Abs. 2 erster Satz; diese Festlegung wird mit 1. September 2015 wirksam. Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 steht bis zum Ablauf des 31. August 2029 einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, das Masterstudium innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.

 

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 10/2014)

 

(11) Die §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 4 bis 7, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2, 23 Abs. 2, 24 Abs. 4 und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

 

(12) …

(12) …

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 32/2015)

 

(13) § 19 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.

 

(Anm.: Fassung BGBl. I Nr. 211/2013)

 

§ 32. (1) …

§ 32. (1) …

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrpersonen anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 1 auf Landesvertragslehrpersonen anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrpersonen anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 27 auf Landesvertragslehrpersonen anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Artikel 9

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Artikel 9

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

§ 7. (1) und (2) …

§ 7. (1) und (2) …

(3) Der Beamtin oder dem Beamten sind für Eisenbahnfahrten entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist der Gegenwert der Fahrtkosten unter Berücksichtigung der nach dem ersten Satz in Betracht kommenden Tarifermäßigungen auszuzahlen. Die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn sind damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten wie Liege- oder Schlafwagengebühren oder Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.

 

 

§ 7a. Der Beamtin oder dem Beamten sind für Eisenbahnfahrten entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist für die zurückgelegte Eisenbahnstrecke ein Aufwandersatz nach der Anlage zu § 7a auszuzahlen. Die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn sind damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten wie Liege- oder Schlafwagengebühren oder Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.

§ 77. (1) bis (35) …

§ 77. (1) bis (35) …

 

(36) Der Entfall des § 7 Abs. 3 tritt mit Wirksamkeit vom 14. Dezember 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. § 7a und die Anlage zu § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 14. Dezember 2014 in Kraft und mit 31. Dezember 2015 außer Kraft.

 

Anlage zu § 7a

 

Aufwandersatz für die zurückgelegte Eisenbahnstrecke

 

Der Beamtin oder dem Beamten gebührt für die von ihr oder ihm zurückgelegte Eisenbahnstrecke folgender Aufwandersatz:

 

 

km

Euro

km

Euro

km

Euro

km

Euro

1

1,64

201

25,09

401

39,27

601

46,45

2

1,64

202

25,18

402

39,27

602

46,55

3

1,64

203

25,27

403

39,36

603

46,55

4

1,64

204

25,36

404

39,45

604

46,55

5

1,64

205

25,45

405

39,45

605

46,64

6

1,64

206

25,64

406

39,45

606

46,64

7

1,64

207

25,64

407

39,55

607

46,64

8

1,64

208

25,73

408

39,64

608

46,64

9

1,64

209

25,91

409

39,64

609

46,64

10

1,64

210

25,91

410

39,73

610

46,73

11

2,09

211

26,00

411

39,73

611

46,73

12

2,09

212

26,18

412

39,82

612

46,73

13

2,18

213

26,27

413

39,82

613

46,82

14

2,27

214

26,27

414

39,91

614

46,82

15

2,36

215

26,45

415

40,00

615

46,82

16

2,55

216

26,55

416

40,00

616

46,91

17

2,64

217

26,55

417

40,09

617

46,91

18

2,82

218

26,64

418

40,09

618

46,91

19

2,91

219

26,82

419

40,09

619

47,00

20

2,91

220

26,82

420

40,18

620

47,00

21

3,27

221

26,91

421

40,27

621

47,00

22

3,45

222

27,09

422

40,27

622

47,00

23

3,64

223

27,09

423

40,36

623

47,00

24

3,82

224

27,18

424

40,36

624

47,00

25

3,91

225

27,36

425

40,36

625

47,09

26

4,09

226

27,36

426

40,45

626

47,09

27

4,18

227

27,45

427

40,55

627

47,09

28

4,27

228

27,55

428

40,55

628

47,18

29

4,36

229

27,64

429

40,64

629

47,18

30

4,36

230

27,73

430

40,64

630

47,18

31

4,82

231

27,82

431

40,64

631

47,27

32

4,91

232

27,91

432

40,73

632

47,27

33

5,09

233

28,00

433

40,82

633

47,27

34

5,18

234

28,09

434

40,82

634

47,27

35

5,36

235

28,09

435

40,91

635

47,27

36

5,55

236

28,18

436

40,91

636

47,27

37

5,64

237

28,27

437

40,91

637

47,36

38

5,73

238

28,36

438

40,91

638

47,36

39

5,82

239

28,45

439

40,91

639

47,36

40

5,91

240

28,55

440

40,91

640

47,45

41

6,27

241

28,64

441

41,18

641

47,45

42

6,36

242

28,82

442

41,18

642

47,45

43

6,55

243

28,82

443

41,18

643

47,55

44

6,64

244

28,91

444

41,27

644

47,55

45

6,82

245

29,00

445

41,27

645

47,55

46

6,91

246

29,09

446

41,36

646

47,55

47

7,09

247

29,18

447

41,45

647

47,55

48

7,27

248

29,27

448

41,45

648

47,55

49

7,27

249

29,36

449

41,45

649

47,55

50

7,45

250

29,36

450

41,45

650

47,64

51

7,64

251

29,55

451

41,55

651

47,64

52

7,82

252

29,64

452

41,55

652

47,64

53

7,91

253

29,73

453

41,64

653

47,73

54

8,09

254

29,73

454

41,64

654

47,73

55

8,18

255

29,82

455

41,73

655

47,73

56

8,36

256

29,91

456

41,73

656

47,82

57

8,45

257

30,00

457

41,82

657

47,82

58

8,64

258

30,00

458

41,82

658

47,82

59

8,64

259

30,09

459

41,82

659

47,82

60

8,82

260

30,18

460

41,91

660

47,82

61

9,00

261

30,27

461

41,91

661

47,82

62

9,18

262

30,27

462

42,00

662

47,82

63

9,27

263

30,45

463

42,00

663

47,91

64

9,45

264

30,55

464

42,09

664

47,91

65

9,55

265

30,55

465

42,09

665

47,91

66

9,73

266

30,64

466

42,09

666

48,00

67

9,82

267

30,73

467

42,09

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197

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200

24,91

400

39,18

600

46,45

ab 800

50,45

 

 

Artikel 10

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Artikel 10

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

INHALTSVERZEICHNIS

INHALTSVERZEICHNIS

3. Abschnitt

Berichtswesen

3. Abschnitt

Berichtswesen

§ 12.                       Bericht an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler

§ 12.                       Bericht an die Bundesministerin oder den Bundesminister für                                Bildung und Frauen

3. Abschnitt

Berichtswesen

Bericht an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler

3. Abschnitt

Berichtswesen

Bericht an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung und Frauen

§ 12. (1) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März des auf den Ablauf jedes zweijährigen Geltungszeitraumes der Frauenförderungspläne folgenden Jahres der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrem oder seinem Ressort im jeweils letzten Geltungszeitraum des Frauenförderungsplanes für das Ressort zu berichten.

§ 12. (1) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März des auf den Ablauf jedes zweijährigen Geltungszeitraumes der Frauenförderungspläne folgenden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung und Frauen über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrem oder seinem Ressort im jeweils letzten Geltungszeitraum des Frauenförderungsplanes für das Ressort zu berichten.

(2) Diese Berichte haben nach dienst- und besoldungsrechtlichen Kriterien gegliederte statistische und anonymisierte Daten sowie Vorschläge zum Abbau der Benachteiligungen von Frauen im Ressort zu enthalten. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat durch Verordnung festzulegen, welche statistische und anonymisierte Daten in diese Berichte aufzunehmen sind und welche dieser Daten automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet, übermittelt sowie veröffentlicht werden dürfen.

(2) Diese Berichte haben nach dienst- und besoldungsrechtlichen Kriterien gegliederte statistische und anonymisierte Daten sowie Vorschläge zum Abbau der Benachteiligungen von Frauen im Ressort zu enthalten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen hat durch Verordnung festzulegen, welche statistische und anonymisierte Daten in diese Berichte aufzunehmen sind und welche dieser Daten automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet, übermittelt sowie veröffentlicht werden dürfen.

(3) Der von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler der Bundesregierung vorzulegende Bericht hat auch anonymisierte Angaben über die das 1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes betreffende Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission, insbesondere über die Verfahren vor der Kommission und die sonstige Tätigkeit der Kommission, gegliedert nach Ressorts, sowie Vorschläge zur Verwirklichung der Gleichbehandlung nach dem 1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes im Bundesdienst zu enthalten.

(3) Der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung und Frauen der Bundesregierung vorzulegende Bericht hat auch anonymisierte Angaben über die das 1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes betreffende Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission, insbesondere über die Verfahren vor der Kommission und die sonstige Tätigkeit der Kommission, gegliedert nach Ressorts, sowie Vorschläge zur Verwirklichung der Gleichbehandlung nach dem 1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes im Bundesdienst zu enthalten.

§ 16b. § 12 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler der Bundesregierung vorzulegende Bericht auch anonymisierte Angaben über die dieses Hauptstück betreffende Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission zu enthalten hat.

§ 16b. § 12 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung und Frauen der Bundesregierung vorzulegende Bericht auch anonymisierte Angaben über die dieses Hauptstück betreffende Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission zu enthalten hat.

§ 18c. (1) …

§ 18c. (1) …

(2) Ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes, Dienstverhältnis wegen eines im § 4 oder § 13 Abs. 1 genannten Grundes durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden.

(2) Ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes, Dienstverhältnis wegen eines im § 4 oder § 13 Abs. 1 genannten Grundes durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses und auf Entschädigung der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung geklagt werden.

(3) …

(3) …

§ 20c. Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März des auf den Ablauf jedes zweijährigen Geltungszeitraumes der Frauenförderungspläne folgenden Jahres die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler in anonymisierter Form über die bei den Dienstbehörden und Gerichten wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes geltend gemachten Ansprüche zu informieren. Die Information hat Angaben über

§ 20c. Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März des auf den Ablauf jedes zweijährigen Geltungszeitraumes der Frauenförderungspläne folgenden Jahres die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung und Frauen in anonymisierter Form über die bei den Dienstbehörden und Gerichten wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes geltend gemachten Ansprüche zu informieren. Die Information hat Angaben über

           1. und 2. …

           1. und 2. …

zu enthalten und ist unverzüglich von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler auf der Website des Bundeskanzleramtes zu veröffentlichen.

zu enthalten und ist unverzüglich von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung und Frauen auf der Website des Bundesministeriums zu veröffentlichen.

§ 20d. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen zu führen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes zu fördern.

§ 20d. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen hat mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen zu führen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes zu fördern.

§ 22. (1) Beim Bundeskanzleramt ist die Gleichbehandlungskommission des Bundes (in der Folge „Kommission“ genannt) einzurichten.

§ 22. (1) Beim Bundesministerium für Bildung und Frauen ist die Gleichbehandlungskommission des Bundes (in der Folge „Kommission“ genannt) einzurichten.

(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:

(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:

           1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, die oder der über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Vollziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes verfügt,

           1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Frauen, die oder der über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Vollziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes verfügt,

           2. …

           2. …

           3. eine auf Vorschlag des Bundeskanzlers bestellte Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Dienstrechts des Bundes erworben hat,

           3. eine auf Vorschlag der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers bestellte Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Dienstrechts des Bundes erworben hat,

           4. und 5. …

           4. und 5. …

Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Z 1 bis 3 müssen den Abschluss der rechtswissenschaftlichen Studien aufweisen.

Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Z 1 bis 3 müssen den Abschluss der rechtswissenschaftlichen Studien aufweisen.

(3) …

(3) …

(4) Die in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) von den in Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Institutionen für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts (Zentralstellen) ist das Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Zentralstelle herzustellen.

(4) Die in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung und Frauen, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) von den in Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Institutionen für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts (Zentralstellen) ist das Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Zentralstelle herzustellen.

(5) Üben die in Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Institutionen ihr Bestellungsrecht nicht binnen vier Wochen nach Aufforderung aus, so hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler die erforderlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) selbst zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.

(5) Üben die in Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Institutionen ihr Bestellungsrecht nicht binnen vier Wochen nach Aufforderung aus, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen die erforderlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) selbst zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.

(6) und (7) …

(6) und (7) …

§ 22b. (1) …

§ 22b. (1) …

(2) Jedem Senat gehören als Mitglieder an:

(2) Jedem Senat gehören als Mitglieder an:

           1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, die oder der über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Vollziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes verfügt,

           1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Frauen, die oder der über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Vollziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes verfügt,

           2. …

           2. …

           3. eine auf Vorschlag des Bundeskanzlers bestellte Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Dienstrechts des Bundes erworben hat,

           3. eine auf Vorschlag der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers bestellte Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Dienstrechts des Bundes erworben hat,

           4. und 5. …

           4. und 5. …

(3) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat je ein Mitglied jedes Senates

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen hat je ein Mitglied jedes Senates

           1. und 2. …

           1. und 2. …

§ 23a. (1) bis (9) …

§ 23a. (1) bis (9) …

(10) Der befasste Senat hat Gutachten im Sinne des Abs. 1, sofern keine Rückschlüsse auf Einzelfälle gezogen werden können, im vollen Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form, auf der Website des Bundeskanzleramtes kostenlos zu veröffentlichen.

(10) Der befasste Senat hat Gutachten im Sinne des Abs. 1, sofern keine Rückschlüsse auf Einzelfälle gezogen werden können, im vollen Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form, auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Frauen kostenlos zu veröffentlichen.

§ 24. (1) bis (5a) …

§ 24. (1) bis (5a) …

(6) Die Geschäftsordnung der Senate der Kommission ist durch Verordnung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers näher zu regeln.

(6) Die Geschäftsordnung der Senate der Kommission ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen näher zu regeln.

(7) Für die Sacherfordernisse der Kommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundeskanzleramt aufzukommen.

(7) Für die Sacherfordernisse der Kommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundesministerium für Bildung und Frauen aufzukommen.

§ 30. (1) …

§ 30. (1) …

(2) Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers näher zu regeln.

(2) Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen näher zu regeln.

(3) …

(3) …

§ 32. (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Interministerielle Arbeitsgruppe“ genannt) einzurichten.

§ 32. (1) Beim Bundesministerium für Bildung und Frauen ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Interministerielle Arbeitsgruppe“ genannt) einzurichten.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Den Vorsitz in der Interministeriellen Arbeitsgruppe hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler zu führen.

(4) Den Vorsitz in der Interministeriellen Arbeitsgruppe hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen zu führen.

§ 40. Die §§ 1 bis 9, 11 bis 11d, 13 bis 20b, 23, 23a Abs. 1 bis 8, 25, 27, 29, 31, 35 und 36 dieses Bundesgesetzes sind auf Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969) mit der Maßgabe anzuwenden, dass

§ 40. Die §§ 1 bis 9, 11 bis 11d, 13 bis 20b, 23, 23a Abs. 1 bis 8, 25, 27, 29, 31, 35 und 36 dieses Bundesgesetzes sind auf Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969) mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. bis 10. …

           1. bis 10. …

         11. an Stelle der Veröffentlichung auf der Homepage des Bundeskanzleramtes die Veröffentlichung auf einer entsprechenden Homepage des Landes zu erfolgen hat,

         11. an Stelle der Veröffentlichung auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Frauen die Veröffentlichung auf einer entsprechenden Website des Landes zu erfolgen hat,

         12. …

         12. …

         13. an die Stelle der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers jene Behörde tritt, die durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a und Art. 14a Abs. 3 B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist,

         13. an die Stelle der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen jene Behörde tritt, die durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a und Art. 14a Abs. 3 B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist,

         14. und 15. …

         14. und 15. …

§ 47. (1) bis (23) …

§ 47. (1) bis (23) …

 

(XX) Die Änderungen bei § 12 im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3, § 16b, § 18c Abs. 2, § 20c erster und zweiter Satz, § 20d, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Z 1 und 3, § 22 Abs. 4 und 5, § 22b Abs. 2 Z 1 und 3 und Abs. 3, § 23a Abs. 10, § 24 Abs. 6 und 7, § 30 Abs. 2, § 32 Abs. 1 und 4 und § 40 Z 11 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 11

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Artikel 11

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 zweiter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

           4. Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

           5. bis 6. …

           5. bis 6. …

Liegen auch danach weniger als die erforderlichen Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

Liegen auch danach weniger als die erforderlichen Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(2) bis (2b) …

(2) bis (2b) …

 

(2c) Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 50e BDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.

(3) …

(3) …

§ 15. (1) und (2) …

§ 15. (1) und (2) …

(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.

(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 17. (1) und (2) …

§ 17. (1) und (2) …

(2a) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

(2a) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

(2b) bis (2g) …

(2b) bis (2g) …

(3) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(3) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

§ 35. (1) bis (3) …

§ 35. (1) bis (3) …

(4) Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, dem Bund die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.

(4) Die Zustimmung der oder des Anspruchsberechtigten und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Pensionsleistungen gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Diese Personen sind zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Bund die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.

(5) …

(5) …

§ 56. (1) bis (3) …

§ 56. (1) bis (3) …

(3a) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 GehG 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 53 Abs. 2a ist – ausgenommen für nach § 53 Abs. 2 lit. h und i angerechnete Zeiten – mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.

(3a) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 GehG 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 53 Abs. 2a ist – ausgenommen für nach § 53 Abs. 2 lit. h und i angerechnete Zeiten – mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.

(3b) bis (10) …

(3b) bis (10) …

§ 59. (1) und (2) …

§ 59. (1) und (2) …

(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß § 12e Abs. 1 GehG nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach § 12c Abs. 4 oder § 12d Abs. 1 GehG entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Kommastellen zu runden.

(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß § 12e Abs. 1 GehG nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach § 12c Abs. 4 oder § 12d Abs. 1 GehG entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Kommastellen zu runden.

(4) …

(4) …

§ 61. (1) …

§ 61. (1) …

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 oder Abs. 2a gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 3 erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 oder Abs. 2a gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 3 erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 69. (1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 61 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG ergibt.

§ 69. (1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 61 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.

(2) …

(2) …

§ 72. Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, die auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 426/1923 Anspruch auf Pensionsversorgung haben, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. Als ruhegenussfähiger Monatsbezug gilt das Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe E in der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse III.

           2. Abschnitt VIII ist nicht anzuwenden.

 

§ 98b.

§ 98b.

 

Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2015

§ 98c. § 17 Abs. 2a in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2015 ist auf Antrag im Rahmen des § 40 auch für Zeiträume vor dem 1. März 2015 anzuwenden.

§ 99. (1) bis (5) …

§ 99. (1) bis (5) …

(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5% oder weniger als 36 Monate beträgt. In diesem Fall ist der Ruhebezug nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.

 

§ 100. (1) bis (3) …

§ 100. (1) bis (3) …

(4) Für Zeiten vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

(4) Für Zeiten vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach § 56 geleistet wurde oder zu leisten ist, entspricht der Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages.

           3. Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach § 56 geleistet wurde oder zu leisten war, entspricht der Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages, höchstens jedoch der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG.

           4. …

           4. …

(5) …

(5) …

§ 107. (1) bis (3) …

§ 107. (1) bis (3) …

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind abweichend von § 103 Abs. 1 vom Bundeskanzler zu vollziehen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind abweichend von § 110 Abs. 1 vom Bundeskanzler zu vollziehen.

§ 109. (1) bis (78) …

§ 109. (1) bis (78) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. § 4 Abs. 2c mit 1. Jänner 2014,

           2. § 56 Abs. 3a, § 59 Abs. 3, § 61 Abs. 2 und § 69 Abs. 1 mit 12. Februar 2015,

           3. § 17 Abs. 2a, § 35 Abs. 4 und § 98c samt Überschrift sowie der Entfall des § 99 Abs. 6 mit 1. März 2015,

           4. § 4 Abs. 1 Z 4, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 100 Abs. 4 Z 3 und § 107 Abs. 4 sowie der Entfall des § 72 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Artikel 12

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Artikel 12

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

§ 5a. (1) bis (3) …

§ 5a. (1) bis (3) …

 

(3a) Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen Pflegeteilzeit in Anspruch genommen wird, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.

(4) …

(4) …

§ 18g. (1) bis (4) …

§ 18g. (1) bis (4) …

(5) Auf Antrag der oder des Bundestheaterbediensteten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der oder dem Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(5) Auf Antrag der oder des Bundestheaterbediensteten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der oder dem Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(6) und (7) …

(6) und (7) …

§ 18n. (1) und (2) …

§ 18n. (1) und (2) …

(3) Auf Antrag der oder des Bundestheaterbediensteten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der oder dem Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(3) Auf Antrag der oder des Bundestheaterbediensteten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Bundestheaterbedienstete oder den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der oder dem Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 19. (1) bis (5) …

§ 19. (1) bis (5) …

(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen anrechenbaren Dienstzeit an der gesamten anrechenbaren Dienstzeit nach § 7 weniger als 5% oder weniger als 36 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist in diesem Fall nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.

 

§ 22. (1) bis (42) …

§ 22. (1) bis (42) …

 

(XX) § 5a Abs. 3a, § 18g Abs. 5 und § 18n Abs. 3 sowie der Entfall des § 19 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 1. April 2015 in Kraft.

Artikel 13

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Artikel 13

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

§ 4. (1) …

§ 4. (1) …

(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Rahmen einer Familienhospizkarenz im Sinne des § 29 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Freistellung 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag der Freistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die Normalarbeitszeit gemäß § 29 AlVG herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.

(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Rahmen einer Familienhospizkarenz oder Pflegekarenz im Sinne des § 29 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Freistellung 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag der Freistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die Normalarbeitszeit gemäß § 29 AlVG herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.

 

(2a) Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen Pflegeteilzeit in Anspruch genommen wird, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.

(3) …

(3) …

§ 14. (1) und (2) …

§ 14. (1) und (2) …

(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.

(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 16. (1) und (2) …

§ 16. (1) und (2) …

(3) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

(3) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

(4) bis (8a) …

(4) bis (8a) …

(9) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(9) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist.

(10) bis (14) …

(10) bis (14) …

§ 32. (1) bis (3) …

§ 32. (1) bis (3) …

(4) Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, den Österreichischen Bundesbahnen die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.

(4) Die Zustimmung der oder des Anspruchsberechtigten und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Pensionsleistungen gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Diese Personen sind zur ungeteilten Hand verpflichtet, den Österreichischen Bundesbahnen die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.

(5) …

(5) …

§ 62. (1) bis (32) …

§ 62. (1) bis (32) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. § 4 Abs. 2 und 2a mit 1. Jänner 2014,

           2. § 16 Abs. 3 mit 1. März 2015,

           3. § 32 Abs. 4 sowie der Entfall des § 66 Abs. 6 mit 1. April 2015,

           4. § 14 Abs. 3 und § 16 Abs. 9 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

§ 66. (1) bis (5) …

§ 66. (1) bis (5) …

(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5% oder weniger als 36 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist in diesem Fall nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.

 

Artikel 14

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Artikel 14

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

           1. im Bereich des Bundeskanzleramtes: Österreichisches Staatsarchiv,

           1. im Bereich des Bundeskanzleramtes:

           a) Österreichisches Staatsarchiv,

          b) Bundesdenkmalamt,

           2. im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Kulturforen,

           2. im Bereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres: Kulturforen,

           3. im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend:

           3. im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft:

                a) und b) …

                a) und b) …

 

c) Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

d) Geologische Bundesanstalt,

           4. …

           4. …

           5. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

5. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen: Finanzprokuratur,

                a) (Anm.: Tritt per 31. Dezember 2006 außer Kraft.)

               b) Finanzprokuratur,

                c) Unabhängiger Finanzsenat,

 

           6. …

           6. …

           7. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

           7. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

           a) Vollzugsdirektion nach § 12 des Strafvollzugsgesetzes,

 

          b) …

               b) …

           8. und 9. …

           8. und 9. …

         10. im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur: Bundesdenkmalamt,

         11. im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:

                a) Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

               b) Geologische Bundesanstalt,

 

         12. im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:

                a) Österreichisches Patentamt,

               b) Bundesanstalt für Verkehr,

         13. im Bereich sämtlicher Ressorts:

Leitung einer in den Z 1 bis 12 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

         10. im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:

                a) Österreichisches Patentamt,

               b) Bundesanstalt für Verkehr,

         11. im Bereich sämtlicher Ressorts:

Leitung einer in den Z 1 bis 10 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

§ 4. (1) …

§ 4. (1) …

(1a) Im Bereich des Bundesministeriums für Justiz sind auch die Funktionen der Stellvertretung der Leitung der Vollzugsdirektion und der Stellvertretungen der Leitungen der Justizanstalten auszuschreiben.

(1a) Im Bereich des Bundesministeriums für Justiz sind auch die Funktionen der Stellvertretungen der Leitungen der Justizanstalten auszuschreiben.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 5. (1) …

§ 5. (1) …

(1a) Abweichend von Abs. 1 erster Satz sind Funktionen nach § 3 Z 7 lit. b vom Leiter der nachgeordneten Dienstbehörde auszuschreiben.

 

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

§ 90. (1) bis (9) …

§ 90. (1) bis (9) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. § 4 Abs. 1a sowie der Entfall des § 3 Z 7 lit. a und des § 5 Abs. 1a mit 1. Juli 2015,

           2. § 3 Z 1, 2, 3, 5, 10 und 11 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Artikel 15

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Artikel 15

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

§ 21. (1) und (2) …

§ 21. (1) und (2) …

(3) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss erlischt:

(3) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss erlischt:

                a) bis c) …

                a) bis c) …

               d) durch Ernennung auf die Planstelle einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem die oder der Bedienstete angehört, sowie durch Versetzung zu einer solchen Dienststelle, und durch Übernahme in einen Planstellenbereich gemäß § 16 BMG, die nicht zugleich eine Ernennung darstellt.

               d) durch Ernennung auf die Planstelle einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem die oder der Bedienstete angehört, sowie durch Versetzung zu einer solchen Dienststelle, und durch Übernahme in einen Planstellenbereich gemäß § 16 BMG, die nicht zugleich eine Ernennung darstellt;

                e) und f) …

                e) und f) …

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 41. (1) bis (5) …

§ 41. (1) bis (5) …

(6) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 ist mitzuteilen:

(6) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 ist mitzuteilen:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister.

           4. der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter der Zentralstelle.

(7) und (8) …

(7) und (8) …

§ 41b. (1) …

§ 41b. (1) …

(2) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat für die Verhandlungen vor der Aufsichtsbehörde geeignete, rechtskundige Schriftführerinnen oder Schriftführer beizustellen.

(2) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat für die Verhandlungen und Einvernahmen vor der Aufsichtsbehörde geeignete, rechtskundige Schriftführerinnen oder Schriftführer beizustellen.

(3) …

(3) …

 

(4) Für die Teilnahme an Verhandlungen oder Einvernahmen vor der Aufsichtsbehörde haben Bundesbedienstete Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.

§ 41c. (1) bis (4) …

§ 41c. (1) bis (4) …

 

(5) Die oder der Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder der Aufsichtsbehörde im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der oder des Vorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG).

(6) Die Aufsichtsbehörde kann bei Einlangen einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung oder im Fall einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen einen ihrer Bescheide bzw. einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof in einer Personalvertretungsaufsichtssache durch Beschluss festlegen, wer die Aufsichtsbehörde im jeweiligen Gerichtsverfahren vertritt. Dies kann auch ein Ersatzmitglied eines der Mitglieder sein.

Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht

Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht, an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof

§ 41h. Beschwerden und Anträge einschließlich der Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung befreit.

§ 41h. (1) Beschwerden und Anträge einschließlich der Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung befreit.

 

(2) Revisionen und Anträge einschließlich der Beilagen an den Verwaltungsgerichtshof in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.

(3) Beschwerden und Anträge einschließlich der Beilagen an den Verfassungsgerichtshof in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.

§ 45. (1) bis (37) …

§ 45. (1) bis (37) …

 

(XX) § 21 Abs. 3 lit. d, § 41 Abs. 6 Z 4, § 41b Abs. 2 und 4, § 41c Abs. 5 und 6 und § 41h samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 16

Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

Artikel 16

Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

§ 1. (1) und (2) ….

§ 1. (1) und (2) ….

(3) Auf das Verfahren in Disziplinar(Dienststraf)angelegenheiten ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, wenn die Gesetze und Verordnungen dafür ein besonderes Verfahren vorschreiben. (BGBl. Nr. 329/1977, § 133)

(3) Auf das Verfahren in Disziplinar(Dienststraf)angelegenheiten ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, wenn die Gesetze und Verordnungen dafür ein besonderes Verfahren vorschreiben.

(4) …

(4) …

§ 2. (1) bis (3) …

§ 2. (1) bis (3) …

(4) Die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, obliegt dem Leiter der Dienststelle; welche Angelegenheiten dies sind, wird durch Verordnung festgestellt. Das Recht des Leiters der Dienststelle zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten erstreckt sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle in Verwendung stehenden Bediensteten, unabhängig davon, ob diese der Dienststelle angehören oder nur zur Dienstleistung zugewiesen sind; diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als verfassungsrechtliche Vorschriften über die Ausübung der Diensthoheit entgegenstehen.

(4) Die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle; welche Angelegenheiten dies sind, wird durch Verordnung festgestellt. Das Recht der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten erstreckt sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle in Verwendung stehenden Bediensteten, unabhängig davon, ob diese der Dienststelle angehören oder nur zur Dienstleistung zugewiesen sind; diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als verfassungsrechtliche Vorschriften über die Ausübung der Diensthoheit entgegenstehen. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat im Namen der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört, zu entscheiden.

(5) bis (9) …

(5) bis (9) …

(BGBl Nr. 116/1978, Art. I Z 2)

 

§ 5. Im Dienstrechtsverfahren ist das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Hinterlegung von Schriftstücken, die Bediensteten des Dienststandes zuzustellen sind, auch beim Leiter der Dienststelle des Bediensteten oder beim Stellvertreter des Leiters zulässig ist.

§ 5. Im Dienstrechtsverfahren ist das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Hinterlegung von Dokumenten, die Bediensteten des Dienststandes zuzustellen sind, auch beim Leiter der Dienststelle des Bediensteten oder beim Stellvertreter des Leiters zulässig ist.

(BGBl. Nr. 201/1982, Art. VII)

 

§ 9. (1) bis (4) …

§ 9. (1) bis (4) …

(5) Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle, die nicht zugleich Dienstbehörde ist, hat ihren oder seinen Bescheid im Sinne von § 2 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes als Dienstrechtsmandat zu erlassen.

(5) Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle, die nicht zugleich Dienstbehörde ist, hat ihren oder seinen Bescheid im Sinne von § 2 Abs. 4 als Dienstrechtsmandat im Namen der Dienstbehörde zu erlassen, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört. Über die gegen ein solches Dienstrechtsmandat erhobene Vorstellung entscheidet unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 die Dienstbehörde, in deren Namen die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle entschieden hat.

(Anm.: Fassung BGBl. 29/1984)

 

§ 13. (1) bis (3) …

§ 13. (1) bis (3) …

(4) Die Nichtigerklärung im Sinne des § 68 Abs. 4 lit. a AVG 1950 ist jedenfalls innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem der zuständigen Dienstbehörde der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid bekanntgeworden ist, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides. (BGBl. Nr. 116/1978, Art. I Z 5)

(4) Die Nichtigerklärung im Sinne des § 68 Abs. 4 lit. a AVG 1950 ist jedenfalls innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem der zuständigen Dienstbehörde der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid bekanntgeworden ist, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides.

(5) Die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG 1950 reicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtigerklärte Bescheid zugestellt worden ist. (BGBl. Nr. 116/1978, Art. I Z 5)

(5) Die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG 1950 reicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtigerklärte Bescheid zugestellt worden ist.

§ 18. (1) § 2 Z 1 und 9 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, gilt für den Wirkungsbereich der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 oder gemäß § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 erlassene Verordnung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler in Kraft tritt.

§ 18. (1) § 2 Z 1 und 9 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, gilt für den Wirkungsbereich der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 erlassene Verordnung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler in Kraft tritt.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 19. (1) bis (9) …

§ 19. (1) bis (9) …

 

(XX) § 1 Abs. 3, § 2, § 5, § 9 Abs. 5, § 13 Abs. 4 und 5, § 18 Abs. 1 und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. Die Erlassung von Verordnungen im Sinne von § 2 Abs. 2 und 4 obliegt hinsichtlich jener Bediensteten, deren Dienstrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, den Landesregierungen. (BGBl. Nr. 116/1978, Art. I Z 6)

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. Die Erlassung von Verordnungen im Sinne von § 2 Abs. 3 und 4 obliegt hinsichtlich jener Bediensteten, deren Dienstrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, den Landesregierungen.

Artikel 17

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Artikel 17

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

§ 23. (1) und (2) …

§ 23. (1) und (2) …

(3) § 15b Abs. 3 zweiter bis letzter Satz und Abs. 4 zweiter Satz ist auf Bundesbeamtinnen, Landeslehrerinnen (§ 1 LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerinnen (§ 1 LLDG 1985), Klassenlehrerinnen, Richteramtsanwärterinnen und Richterinnen nicht anzuwenden.

(3) § 15b Abs. 3 zweiter bis letzter Satz und Abs. 4 zweiter Satz ist auf Bundesbeamtinnen, Landeslehrerinnen (§ 1 Abs. 1 LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerinnen (§ 1 Abs. 1 LLDG 1985), Klassenlehrerinnen, Richteramtsanwärterinnen und Richterinnen nicht anzuwenden.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

(8) § 15h Abs. 1 ist auf Bundesbeamtinnen, Landeslehrerinnen (§ 1 LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerinnen (§ 1 LLDG 1985) und Klassenlehrerinnen mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Beamtinnen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes haben. Die Bestimmungen des § 15h Abs. 1 betreffend Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung und § 15j Abs. 5 und 6 sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

(8) § 15h Abs. 1 ist auf Bundesbeamtinnen, Landeslehrerinnen (§ 1 Abs. 1 LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerinnen (§ 1 Abs. 1 LLDG 1985) und Klassenlehrerinnen mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Beamtinnen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes haben. Die Bestimmungen des § 15h Abs. 1 betreffend Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung und § 15j Abs. 5 und 6 sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. bis 8. …

           1. bis 8. …

(9) bis (17) …

(9) bis (17) …

§ 40. (1) bis (21) ….

§ 40. (1) bis (21) ….

 

(XX) § 23 Abs. 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. XXX/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.

Artikel 18

Änderung des Väter-Karenzgesetzes

Artikel 18

Änderung des Väter-Karenzgesetzes

§ 10. (1) bis (5) …

§ 10. (1) bis (5) …

(6) § 4 Abs. 3 zweiter bis letzter Satz und Abs. 4 zweiter Satz ist auf Bundesbeamte, Landeslehrer (§ 1 LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer (§ 1 LLDG 1985), Klassenlehrer, Richteramtsanwärter und Richter nicht anzuwenden.

(6) § 4 Abs. 3 zweiter bis letzter Satz und Abs. 4 zweiter Satz ist auf Bundesbeamte, Landeslehrer (§ 1 Abs. 1 LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer (§ 1 Abs. 1 LLDG 1985), Klassenlehrer, Richteramtsanwärter und Richter nicht anzuwenden.

(7) bis (9) …

(7) bis (9) …

(10) § 8 Abs. 1 ist auf Bundesbeamte, Landeslehrer (§ 1 LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer (§ 1 LLDG 1985) und Klassenlehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Beamten einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes haben. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 betreffend Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung und § 8b Abs. 5 und 6 sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

(10) § 8 Abs. 1 ist auf Bundesbeamte, Landeslehrer (§ 1 Abs. 1 LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer (§ 1 Abs. 1 LLDG 1985) und Klassenlehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Beamten einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes haben. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 betreffend Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung und § 8b Abs. 5 und 6 sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. bis 8. …

           1. bis 8. …

(11) bis (19) …

(11) bis (19) …

§ 14. (1) bis (14) …

§ 14. (1) bis (14) …

 

(XX) § 10 Abs. 6 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. XXX/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.

Artikel 19

Änderung des Bezügegesetzes

Artikel 19

Änderung des Bezügegesetzes

§ 29. Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 28 sind die §§ 15 bis 15c des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied des Natio-nalrates oder des Bundesrates an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.

§ 29. Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 28 sind die §§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied des Natio-nalrates oder des Bundesrates an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.

§ 34. (1) und (2) …

§ 34. (1) und (2) …

(3) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Abs. 2 sind die §§ 15 bis 15c des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene Bundespräsident oder die verstorbene Bundespräsidentin an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.

(3) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Abs. 2 sind die §§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene Bundespräsident oder die verstorbene Bundespräsidentin an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 43. (1) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 42 sind die §§ 15 bis 15c des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene oberste Organ an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.

§ 43. (1) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 42 sind die §§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene oberste Organ an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.

(2) …

(2) …

§ 44f. Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 44e sind die §§ 15 bis 15c des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied des Eu-ropäischen Parlaments an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.

§ 44f. Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 44e sind die §§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied des Eu-ropäischen Parlaments an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.

§ 45. (1) bis (27) …

§ 45. (1) bis (27) …

 

(28) § 29, § 34 Abs. 3, § 43 Abs. 1 und § 44f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. XXX/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 20

Änderung des Auslangszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

Artikel 20

Änderung des Auslangszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

§ 2. (1) und (2) …

§ 2. (1) und (2) …

(3) Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

(3) Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

(2) Die Bediensteten sind einzureihen:

(2) Die Bediensteten sind einzureihen:

 

in der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe

in die Zulagengruppe

A 6, A 7, E/e, v5, P 4/p 4, h4, P 5/p 5, h5 und M ZCh

1

A 4, A 5, D/d, v4, P 2/p 2, h2, P 3/p 3, h3, M BUO 2, M ZUO 2 und K 6/k 6

2

A 3, C/c, v3, P 1/p 1, h1, E 2a, E 2b, W 2, M BUO 1, M ZUO 1, K 3/k 3, K 4/k 4 und K 5/k 5

3

A 1, A 2, A/a, v1, B/b, v2, E 1, W 1, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 1, H 2, K 1/k 1 und K 2/k 2

4

 

 

 

in der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe

in die Zulagengruppe

A 6, A 7, E/e, v5, P 4/p 4, h4, P 5/p 5, h5 und M ZCh

1

A 4, A 5, D/d, v4, P 2/p 2, h2, P 3/p 3, h3, M BUO 2, M ZUO 2 und K 6/k 6

2

A 3, C/c, v3, P 1/p 1, h1, E 2a, E 2b, W 2, M BUO 1, M ZUO 1, K 3/k 3, K 4/k 4 und K 5/k 5

3

A 1, A 2, A/a, v1, B/b, v2, E 1, W 1, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, M ZO 3, H 1, H 2, K 1/k 1 und K 2/k 2

4

 

 

(3) …

(3) …

§ 15. (1) …

§ 15. (1) …

(2) Auf dieses Dienstverhältnis ist § 4a Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden.

(2) Auf dieses Dienstverhältnis ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

 

(7) Die Abs. 1 bis 6 können auf Personen, die in einer militärischen Verwendung im Vollziehungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendet werden und nicht dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit folgenden Maßgaben angewendet werden:

           1. Diese Personen dürfen auch in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen. Diese sind für die Dauer des Dienstvertrages nach Abs. 1 gegen Entfall der Bezüge oder des Monatsentgelts beurlaubt (Karenzurlaub). In diesen Fällen sind die bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz nicht anzuwenden.

           2. Abweichend von Abs. 3 und 4 beträgt das nicht steigerungsfähige Monatsentgelt für Personen mit dem während einer Entsendung zu führenden Dienstgrad

                a) Rekrut bis Zugsführer die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe M ZCh,

               b) Wachtmeister und Oberwachtmeister die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe M BUO 2,

                c) Stabswachtmeister bis Vizeleutnant die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe M BUO 1,

               d) Leutnant bis Hauptmann die Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 und

                e) Major bis General die Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe M BO 1

                eines Beamten gemäß den §§ 85 und 89 des Gehaltsgesetzes 1956.

           3. An die Stelle einer Entsendung nach § 1 KSE-BVG kommt nur eine Entsendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG in Betracht.

           4. Auf diese Personen ist § 3 Abs. 2 bis 4 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 – AuslEG 2001, BGBl. I Nr. 55/2001, anzuwenden, wobei an die Stelle des Auslandseinsatzpräsenzdienstes jeweils das Dienstverhältnis aus Anlass der Entsendung tritt.

§ 15a. Die Vollziehung dieses Teiles obliegt, soweit der Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung betroffen ist, dem Heerespersonalamt.

§ 15a. Die Vollziehung dieses Teiles obliegt, soweit der Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport betroffen ist, dem Heerespersonalamt.

§ 26. Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft haben

§ 26. Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft haben

           1. …

           1. …

           2. die für die Evidenthaltung erforderlichen Meldepflichten zu erfüllen, die vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen sind.

           2. die für die Evidenthaltung erforderlichen Meldepflichten zu erfüllen, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport durch Verordnung festzulegen sind.

§ 31.

§ 31.

 

Verjährung

§ 31a. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

§ 32. (1) bis (12) …

§ 32. (1) bis (12) …

(13) § 1 Abs. 1 Z 2, § 1 Abs. 6 Z 2, § 4 Z 3, § 7 samt Überschrift, § 8, § 9, § 10 Z 4 und 5, § 12 Abs. 5, § 16 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Z 1, § 29 Abs. 5 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten mit XX.XX.XXXX in Kraft.

(13) § 1 Abs. 1 Z 2, § 1 Abs. 6 Z 2, § 4 Z 3, § 7 samt Überschrift, § 8, § 9, § 10 Z 4 und 5, § 12 Abs. 5, § 16 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Z 1, § 29 Abs. 5 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 sind mit 29. Dezember 2011 in Kraft getreten.

(14) und (15) …

(14) und (15) …

 

(16) § 2 Abs. 3 zweiter Satz, § 3 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 7, § 15a, § 26 Z 2 und § 31a samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015, treten mit 30. Juni 2015 in Kraft.

Artikel 21

Änderung des Einsatzulagengesetzes

Artikel 21

Änderung des Einsatzulagengesetzes

Bundesgesetz über Einsatzzulagen für Bedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung - Einsatzzulagengesetz (EZG)

Bundesgesetz über Einsatzzulagen für Bedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport - Einsatzzulagengesetz (EZG)

§ 1. (1) Eine Einsatzzulage gebührt Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung stehen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet sind und im Rahmen eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes verwendet werden.

§ 1. (1) Eine Einsatzzulage gebührt Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport stehen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet sind und im Rahmen eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes verwendet werden.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 2. (1) Die Einsatzzulage beträgt für einen Beamten

§ 2. (1) Die Einsatzzulage beträgt für einen Beamten

           1. und 2. …

           1. und 2. …

des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage, höchstens jedoch das Vierfache des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage, höchstens jedoch das Vierfache des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.

(2) …

(2) …

§ 2a. (1) …

§ 2a. (1) …

(2) Der Gefahrenzuschlag beträgt 40% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

(2) Der Gefahrenzuschlag beträgt 40% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.

§ 7.

§ 7.

 

Verjährung

§ 7a. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

§ 9. (1) bis (7) …

§ 9. (1) bis (7) …

 

(8) Der Langtitel, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 2, § 7a samt Überschrift und § 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015, treten mit 30. Juni 2015 in Kraft.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Landesverteidigung betraut.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut.

Artikel 22

Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004

Artikel 22

Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

(2) Die Dauer der Berufsförderung gemäß Abs. 1 beträgt mit der Vollendung des dritten Dienstjahres zwölf Monate, wobei mindestens ein Dienstjahr außerhalb einer Grundausbildung vorliegen muss. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich die Dauer um weitere vier Monate, höchstens jedoch auf insgesamt 36 Monate. Die Absolvierung der Berufsförderung kann um zwölf Monate erstreckt werden.

(2) Die Dauer der Berufsförderung gemäß Abs. 1 beträgt mit der Vollendung des dritten Dienstjahres zwölf Monate, wobei mindestens ein Dienstjahr außerhalb einer Grundausbildung vorliegen muss. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich die Dauer um weitere vier Monate. Die Absolvierung der Berufsförderung kann um zwölf Monate erstreckt werden.

(3) Eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 151 Abs. 4 Z 2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, oder gemäß § 32 Abs. 2 Z 1 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, sowie gemäß § 52 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 – HDG 2002, BGBl. I Nr. 167/2002, zieht den Verlust des Anspruches auf Berufsförderung nach sich.

(3) Eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 151 Abs. 4 Z 2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, oder gemäß § 32 Abs. 2 Z 1 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, sowie gemäß § 53 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), zieht den Verlust des Anspruches auf Berufsförderung nach sich.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 5. (1) Der Bund trägt die notwendigen Kosten der Berufsförderung. Diese dürfen insgesamt das 14fache des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.

§ 5. (1) Der Bund trägt die notwendigen Kosten der Berufsförderung. Diese dürfen insgesamt das 14fache des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, nicht übersteigen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 13.

§ 13.

 

Verjährung

 

§ 13a. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

§ 14. (1) bis (3) …

§ 14. (1) bis (3) …

 

(4) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. § 3 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014,

           2. § 3 Abs. 2 zweiter Satz, § 5 Abs. 1 zweiter Satz, § 13a samt Überschrift und § 16 Z 4 mit 30. Juni 2015.

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.

           4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Artikel 23

Änderung des Wehrgesetzes 2001

Artikel 23

Änderung des Wehrgesetzes 2001

§ 1. (1) und (2) …

§ 1. (1) und (2) …

(3) Dem Präsenzstand gehören an

(3) Dem Präsenzstand gehören an

           1. …

           1. …

           2. Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als

           2. Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als

                a) bis c) …

                a) bis c) …

               d) Vertragsbedienstete des Bundes mit Sondervertrag nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, für eine militärische Verwendung im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport (Militär-VB).

               d) Vertragsbedienstete des Bundes in einer militärischen Verwendung im Vollziehungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport mit einem Sondervertrag nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 –VBG, BGBl. Nr. 86/1948, (Militär-VB) oder im Auslandseinsatz nach § 15 Abs. 7 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes – AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999, (Auslandseinsatz-VB).

Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Durch die Heranziehung von Personen zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.

Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Durch die Heranziehung von Personen zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 20. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate.

§ 20. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. In diesen Fällen gilt eine Wehrdienstleistung von insgesamt sechs Monaten als vollständig geleisteter Grundwehrdienst.

§ 28. (1) bis (5) …

§ 28. (1) bis (5) …

(6) Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten und die als Militärpersonen oder Militär-VB aufgenommen werden, gelten als vorzeitig aus diesem Präsenz- oder Ausbildungsdienst entlassen. Diese Entlassung wird wirksam

(6) Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten und die als Militärpersonen oder Militär-VB oder Auslandseinsatz-VB aufgenommen werden, gelten als vorzeitig aus diesem Präsenz- oder Ausbildungsdienst entlassen. Diese Entlassung wird wirksam

           1. …

           1. …

           2. bei Aufnahme als Militär-VB mit Ablauf des Tages, der dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses vorangeht.

           2. bei Aufnahme als Militär-VB oder Auslandseinsatz-VB mit Ablauf des Tages, der dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses vorangeht.

Die vorzeitige Entlassung nach Z 2 wird nur wirksam, wenn der Dienst an dem im Dienstvertrag festgelegten Tag tatsächlich angetreten wurde.

Die vorzeitige Entlassung nach Z 2 wird nur wirksam, wenn der Dienst an dem im Dienstvertrag festgelegten Tag tatsächlich angetreten wurde.

§ 60. (1) bis (2n) …

§ 60. (1) bis (2n) …

 

(2o) § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d, § 20 und § 28 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015, treten mit 30. Juni 2015 in Kraft.

(3) bis (11) …

(3) bis (11) …

Artikel 24

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Artikel 24

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

§ 2. (1) und (2) …

§ 2. (1) und (2) …

(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956.

§ 60. (1) bis (2p) …

§ 60. (1) bis (2p) …

 

(2q) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 tritt mit 30. Juni 2015 in Kraft.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …