Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Wahrung der Erwerbsaussichten für durch die Bundesbesoldungsreform 2015 übergeleitete Bundesbedienstete

-       Beseitigung der Diskriminierung von in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften lebenden Personen und Adoptiveltern beim Frühkarenzurlaub

-       Schaffung von Rechtsklarheit in den für Bundesbedienstete maßgeblichen Rechtsvorschriften

-       Sicherstellung der rechtskonformen Bezugsauszahlung

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Schaffung einer Wahrungszulage für die durch die Bundesbesoldungsreform 2015 übergeleiteten Bundesbediensteten

-       Berücksichtigung von Überstellungen vor Erreichen der Zielstufe für die Wahrungszulage

-       Einführung des "Babymonats" anstelle des Frühkarenzurlaubs für Väter ("Papamonat")

-       Rechtsbereinigung bzw. Herstellung von Rechtsklarheit in den für Bundesbedienstete maßgeblichen Rechtsvorschriften

-       Umstellung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die befristete Wahrungszulage sichert die Erwerbsaussichten der Bundesbediensteten - ein darüber hinausgehender finanzieller Vorteil für die Bundesbediensteten ist dadurch nicht gegeben. Die Überleitungssystematik führt zu einer "Phasenverschiebung" bzw. einem "Vorzieheffekt" der Gehaltsauszahlungen in den dargestellten Finanzjahren, denen entsprechende Minderaufwendungen in gleicher Höhe ab dem Jahr 2020 gegenüberstehen. Strukturelle Mehrkosten entstehen daher nicht.

 

Durch die Maßnahmen im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015, die durch die vorliegende Novelle konkretisiert werden, und deren IT-Umsetzung werden sowohl ein zwingendes EuGH-Urteil umgesetzt als auch erhebliche Mehraufwendungen hintangehalten.

 

keine Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Nettofinanzierung Bund

‑1.900

‑25.772

‑34.468

‑2.468

‑469

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme

2015

2016

2017

2018

2019

Einführung der Wahrungszulage

0

24.003

33.999

1.999

0

IT-Umstellung

1.900

1.300

0

0

0

Veränderung Betriebsaufwand IT-Verfahren

0

469

469

469

469

 

Soziale Auswirkungen:

Durch die Bundesbesoldungsreform 2015 erfolgte eine EU-rechtskonforme Überleitung aller ca. 140.000 Bundesbediensteten und ca. 70.000 Landeslehrpersonen in ein neues Besoldungssystem.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen betreffend Wahrungszulage erfolgen in Umsetzung bzw. Ergänzung der Bundesbesoldungsreform 2015, die infolge des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-530/13 (Schmitzer) vorgenommen wurde. Sie hat das für die Bundesbediensteten maßgebliche Besoldungssystem einer grundsätzlichen Reparatur unterzogen und soll die unionsrechtliche Diskriminierungsfreiheit gewährleisten.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Bezügegesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Wehrgesetz 2001 und das Heeresgebührengesetz 2001 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2015)

 

Einbringende Stelle:

Bundeskanzleramt - Sektion III

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Weiterentwicklung und Modernisierung des öffentlichen Personal-, Organisations- und Verwaltungsmanagements zur Sicherstellung einer effektiven und effizienten Leistungserbringung im öffentlichen Dienst. Im öffentlichen Dienst wird die tatsächliche Gleichstellung zwischen Frauen und Männern besonders berücksichtigt." der Untergliederung 10 Bundeskanzleramt bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Durch die zu ändernden und neu zu schaffenden Regelungen sind die aktiven Bundesbediensteten betroffen.

 

Aufgrund der infolge des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-530/13 (Schmitzer) vorgenommenen Bundesbesoldungsreform 2015 erfolgte eine Überleitung aller Bundesbediensteten in ein neues Besoldungssystem. Diese Überleitung führt zu einer Minderung des nächsten Vorrückungsbetrags im Vergleich zum früheren Besoldungssystem. Diese Minderung soll durch eine eigene Wahrungszulage ausgeglichen werden.

 

Mit den vorliegenden gesetzlich notwendigen Maßnahmen, die auch die Rechtsklarheit im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 schaffen, ist eine Neustrukturierung der Besoldung von Bundesbediensteten verbunden. Es muss sowohl Vorsorge getroffen werden, dass

1. die Bank-Anweisungen der Bezüge der Bediensteten die gesetzlich richtigen Beträge aufweisen als auch

2. die Personalstellen bei der Überleitung der Bediensteten eine adäquate Unterstützung erhalten.

 

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines unbezahlten Frühkarenzurlaubes ("Papamonats") in der Dauer von bis zu vier Wochen steht derzeit nur heterosexuellen Paaren offen, nicht jedoch Personen, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft leben. Dies führt zu einer zu beseitigenden Diskriminierung von in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften lebenden Personen. Auch Adoptiveltern haben derzeit keinen Anspruch auf Frühkarenzurlaub. Es soll daher der Anspruch auf den sogenannten "Papamonat" in einen - auch für in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften lebende Personen und Adoptiveltern zugänglichen - Anspruch auf einen "Babymonat" umgewandelt werden.

 

Infolge der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 sowie der Dienstrechtsnovelle-Pädagogischer Dienst 2013 sind im Sinne der Rechtsklarheit zahlreiche Zitate, Verweise und Bezeichnungen in den für Bundesbedienstete maßgeblichen Rechtsvorschriften anzupassen. Die Umsetzung der UN-Behindertenkonvention erfordert eine Ersetzung von veralteten Begriffen durch diskriminierungsfreie Begriffe.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Übergeleiteten Bundesbediensteten droht eine Minderung des nächsten Vorrückungsbetrags im Vergleich zum früheren Besoldungssystem.

 

Ohne IT-Umstellung und Unterstützung

           1. wäre es nicht möglich, rechtskonform auszuzahlen, und

           2. es wären in den Personalstellen jeweils händisch

                a) rund 170.000 Überleitungen (Stammsätze) vorzunehmen,

               b) die neue Einstufung in die IT-Verfahren der Personalverwaltung einzutragen,

                c) eine entsprechende Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu veranlassen und

               d) dies alles nachvollziehbar für allfällige Rechtsmittelverfahren oder interne Kontrollmaßnahmen strukturiert zu dokumentieren. Wobei davon ausgegangen werden kann, dass die händische Umstellung aller Bediensteten aufgrund der Menge nicht vollständig in den verbleibenden Monaten des Steuerjahres möglich sein wird.

           3. In den Personalstellen würde erhöhter Aufwand für die Bearbeitung anfallen.

 

In gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften lebende Personen sowie Adoptiveltern können keine dem Frühkarenzurlaub ("Papamonat") entsprechende Maßnahme in Anspruch nehmen, wodurch der diskriminierende Zustand aufrechterhalten wird.

 

Zahlreiche Verweise, Zitate und Begriffe entsprechen nicht dem aktuellen Stand, was zur Rechtsunsicherheit führt.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Für die Durchführung der internen Evaluierung sind keine organisatorischen Maßnahmen zu treffen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Wahrung der Erwerbsaussichten für durch die Bundesbesoldungsreform 2015 übergeleitete Bundesbedienstete

 

Beschreibung des Ziels:

Sicherstellung, dass die im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 übergeleiteten Bundesbediensteten durch die Überleitung keine Schmälerung ihrer Erwerbsaussichten erfahren

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Aufgrund der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 angeordneten Überleitung in ein neues Besoldungssystem droht den übergeleiteten Bundesbediensteten im Vergleich zum früheren Besoldungssystem eine Minderung des nächsten Vorrückungsbetrages.

Die Wahrungszulage wird auf Grundlage der besoldungsrechtlichen Stellung im Februar 2015 bemessen. Dies hat zur Folge, dass die Bundesbediensteten, die während des Wahrungszeitraums überstellt werden, finanziell schlechter gestellt sind als jene Bundesbediensteten, die bereits vor der Überleitung überstellt wurden.

Die Minderung des Vorrückungsbetrages ist durch eine eigene Wahrungszulage ausgeglichen, die auch bei der Pensionsbemessung und für die Bemessung der Nebengebühren berücksichtigt wird.

Eine Überstellung während des Wahrungszeitraums wird bei Bemessung der Wahrungszulage entsprechend berücksichtigt, sodass keine finanzielle Schlechterstellung eintritt.

 

Ziel 2: Beseitigung der Diskriminierung von in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften lebenden Personen und Adoptiveltern beim Frühkarenzurlaub

 

Beschreibung des Ziels:

Es besteht ein Rechtsanspruch auf einen unbezahlten Frühkarenzurlaub in der Dauer von bis zu vier Wochen auch für Personen, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft leben und sich Zeit für das Baby nehmen wollen. Gleichzeitig besteht für Personen, die ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptieren, die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Mit BGBl. I Nr. 111/2010 wurde für Bundesbedienstete die Möglichkeit des Frühkarenzurlaubs für Väter ("Papamonat") geschaffen. Seit Einführung dieser Maßnahme haben ca. 1100 Väter von dieser Möglichkeit, die in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften lebenden Personen sowie Adoptiveltern derzeit nicht offen steht, Gebrauch gemacht.

100 Prozent der nunmehr anspruchsberechtigten in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften lebenden Personen sowie Adoptiveltern wurde auf Antrag ein Frühkarenzurlaub ("Babymonat") gewährt.

 

Ziel 3: Schaffung von Rechtsklarheit in den für Bundesbedienstete maßgeblichen Rechtsvorschriften

 

Beschreibung des Ziels:

Zitate, Begriffe und Verweise sind an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, die Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 und an die Dienstrechtsnovelle-Pädagogischer Dienst 2013 angepasst. Veraltete Begriffe wie z.B. "Invalidität" sind durch neue diskriminierungsfreie Begriffe wie "Behinderung" ersetzt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit entsprechen zahlreiche Verweise, Zitate und Begriffe nicht dem aktuellen Stand. Dadurch ist die Rechtsklarheit beeinträchtigt.

Rechtsklarheit und Rechtssicherheit durch aktualisierte und angepasste Verweise, Zitate und Begriffe.

 

Ziel 4: Sicherstellung der rechtskonformen Bezugsauszahlung

 

Beschreibung des Ziels:

Die IT-gestützte Besoldung der Bundesbediensteten entspricht der neu geschaffenen Rechtslage. Alle betroffenen Bediensteten sind in das neue System übergeleitet, und die Vorgänge sind verfahrensnah und revisionssicher dokumentiert.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die neu geschaffene Rechtslage ist noch nicht in den IKT-Lösungen und IT-Verfahren des Personalmanagements des Bundes implementiert. Die Überleitung der Bediensteten in die neue Rechtslage ist noch nicht erfolgt.

Die neu geschaffene Rechtslage ist in den IKT-Lösungen und IT-Verfahren des Personalmanagements des Bundes implementiert, und die Bediensteten sind in das neue System übergeleitet. Es existiert eine entsprechende Dokumentation.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Schaffung einer Wahrungszulage für die durch die Bundesbesoldungsreform 2015 übergeleiteten Bundesbediensteten

Beschreibung der Maßnahme:

Schaffung einer Wahrungszulage für die Dauer des Verweilens in der Überleitungsstufe, welche das Gehalt im neuen Besoldungssystem auf jenes Gehalt ergänzt, in welches die Bundesbediensteten bei Beibehaltung des früheren Besoldungssystems vorgerückt wären.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Berücksichtigung von Überstellungen vor Erreichen der Zielstufe für die Wahrungszulage

Beschreibung der Maßnahme:

Die Wahrungszulage wird bei Bundesbediensteten, die im Wahrungszeitraum überstellt werden, so bemessen, als ob die Überstellung vor der Überleitung erfolgt wäre.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 3: Einführung des "Babymonats" anstelle des Frühkarenzurlaubs für Väter ("Papamonat")

Beschreibung der Maßnahme:

Um jegliche Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare zu vermeiden, wird der Anspruch auf den sogenannten "Papamonat" in einen - den neuen Familienformen entsprechenden - Anspruch auf einen "Babymonat" umgewandelt. Damit besteht ein Rechtsanspruch auf einen unbezahlten Karenzurlaub in der Dauer von bis zu vier Wochen auch für Personen, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft leben und sich Zeit für das Baby nehmen wollen. Gleichzeitig soll für Personen, die ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptieren, die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs geschaffen werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 4: Rechtsbereinigung bzw. Herstellung von Rechtsklarheit in den für Bundesbedienstete maßgeblichen Rechtsvorschriften

Beschreibung der Maßnahme:

Verweise, Zitate und Bezeichnungen werden an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, die Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 und an die Dienstrechtsnovelle-Pädagogischer Dienst 2013 angepasst. Veraltete Begriffe wie z.B. "Invalidität" werden durch neue diskriminierungsfreie Begriffe wie "Behinderung" ersetzt.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 5: Umstellung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes

Beschreibung der Maßnahme:

Um die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes rechtskonform zu gestalten und die Personalstellen bei der Überleitung und Information der vorhanden Bediensteten sowie der notwendigen Dokumentation bestmöglich zu unterstützen, sind folgende IT-technische Leistungen notwendig:

                         . Einrichtung neuer Gehaltsansätze

                         . Anpassung aller einstufungsabhängigen Lohnarten

                         . zentrale automatische Überleitung der meisten Fälle

                         . Evidenz und Umsetzung der Zurechnung und Wahrungszulage

                         . Schaffung der neuen Funktionalität "Besoldungsdienstalter"

                         . automationsunterstützte Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

                         . verfahrensnahe Information und Dokumentation

                         . Anpassung Informationssystem

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Die Überleitungssystematik führt zu einer "Phasenverschiebung" bzw. einem "Vorzieheffekt" der Gehaltsauszahlungen in den Jahren 2016 bis 2018, denen entsprechende Minderaufwendungen in gleicher Höhe ab dem Jahr 2020 entgegenstehen. Die Minderaufwendungen entstehen dadurch, dass die "Vorzieheffekte" im neuen Besoldungssystem bis zum Laufbahnende der Bediensteten ausgeglichen werden. Für den Zeitraum bis 2044 wird davon ausgegangen, dass rd. 90% der derzeit im Dienststand befindlichen (und damit von der Überleitung betroffenen) Bundesbediensteten aus dem Dienststand ausgeschieden sein werden. Weitere 10% der Minderaufwendungen werden in Zeiträumen nach 2044 anfallen.

 

 

Die Auswirkungen auf die Aufwendungen für den laufenden IT-Betrieb sind im fünften Finanzjahr repräsentativ für den Auslaufzeitraum.

 

- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung

 

keine Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Personalaufwand

0

24.003

33.999

1.999

0

Betrieblicher Sachaufwand

0

469

469

469

469

Werkleistungen

1.900

1.300

0

0

0

Aufwendungen gesamt

1.900

25.772

34.468

2.468

469

 

Personalaufwand: Die befristete Wahrungszulage sichert die Erwerbsaussichten der Bundesbediensteten - ein darüber hinausgehender finanzieller Vorteil für die Bundesbediensteten ist dadurch nicht gegeben. Die Überleitungssystematik führt zu einer "Phasenverschiebung" bzw. einem "Vorzieheffekt" der Gehaltsauszahlungen in den dargestellten Finanzjahren, denen entsprechende Minderaufwendungen in gleicher Höhe ab dem Jahr 2020 gegenüberstehen. Strukturelle Mehrkosten entstehen daher nicht. Bei einem zugrunde liegenden Personalaufwand von rd. 12 Mrd. pro Finanzjahr (Bund inklusive Personalaufwand für Landeslehrpersonen) betragen die vorübergehenden Mehraufwendungen 2016 rd. 0,2%, 2017 rd. 0,28% und 2018 rd. 0,02% des Personalaufwandes pro Finanzjahr.

 

Betrieblicher Sachaufwand: Aufwandsveränderung für den Betrieb des IT-Verfahrens zur Lohnabrechnung und Personalverwaltung des Bundes

 

Werkleistungen: Entgelt für einmalige Dienstleistungen im Rahmen der Umstellung des IT-Verfahrens zur Lohnabrechnung und Personalverwaltung des Bundes

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Soziale Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen in Bezug auf das Entgelt

Durch die Bundesbesoldungsreform 2015 erfolgte eine EU-rechtskonforme Überleitung aller Bundesbediensteten in ein neues Besoldungssystem.

Betroffen sind ca. 140.000 aktive Bundesbedienstete und ca. 70.000 Landeslehrpersonen, deren Dienstrecht durch den Bund geregelt wird.

Hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs wird auf die Ausführungen zur Abschätzung der finanziellen Auswirkungen verwiesen.

 

Auswirkungen auf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (Anzahl der Betroffenen)

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle Erläuterung

Bundesbedienstete

140.000

Personalinformationssystem des Bundes

Landeslehrpersonen

70.000

Information durch die Bundesländer

Auswirkungen auf Kinder und Jugend

 

Auswirkungen auf den Schutz und Förderung der Entwicklung und Gesundheit von Kindern

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den Schutz und Förderung der Entwicklung und Gesundheit von Kindern.

 

Erläuterung

Die Anwesenheit beider Elternteile ist förderlich für die Entwicklung von Kindern, wobei die Zahl der Betroffenen sehr gering ist.

 


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

1.900

25.772

34.468

2.468

469

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2015

2016

2017

2018

2019

gem. BFRG/BFG

Mehr.

 

 

24.003

33.999

1.999

 

gem. BFRG/BFG

Mehr.

 

 

469

469

469

469

gem. BFRG/BFG

Mehr.

 

1.900

1.300

 

 

 

 

Erläuterung der Bedeckung

Der Mehraufwand je Untergliederung liegt bei 0,02 bis 0,28% des budgetierten Personalaufwandes und findet daher in den budgetierten Personalaufwendungen der Untergliederungen Bedeckung.

 

Für das IT-Verfahren des Personalmanagements des Bundes fallen neben den Veränderungen der Aufwendungen für den laufenden Betrieb auch einmalige Aufwendungen an. Beide Aufwendungen sind anteilig aus den jeweiligen Detailbudgets zu bedecken.

 

Laufende Auswirkungen

 

Personalaufwand

 

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Anzahl

Aufwand pro MA

2015

2016

2017

2018

2019

Wahrungszulage

Bund

210.000

114,30

 

24.003.000

 

 

 

 

 

210.000

161,90

 

 

33.999.000

 

 

 

 

210.000

9,52

 

 

 

1.999.200

 

SUMME

 

 

 

 

24.003.000

33.999.000

1.999.200

 

 

 

 

2015

2016

2017

2018

2019

GESAMTSUMME

 

 

24.003.000

33.999.000

1.999.200

 

 

 

 

2015

2016

2017

2018

2019

VBÄ GESAMT

 

 

 

 

 

 

 

Bedingt durch die technischen Vorgaben des WFA-IT-Tools wurde diese Betrachtungsweise gewählt. Der Aufwand pro MitarbeiterIn stellt eine rein rechnerische Durchschnittsbetrachtung dar. Je nach individuellem Vorrückungstermin fällt die Wahrungszulage verteilt über den Zeitraum 2016 bis 2018 zu unterschiedlichen Zeitpunkten an. Während der Großteil der Bediensteten in den Jahren 2016 und 2017 betroffen ist, fällt in das Jahr 2018 nur mehr ein sehr geringer Teil einzelner Bedienstetengruppen.

Die Überleitungssystematik führt zu einer "Phasenverschiebung" bzw. einem "Vorzieheffekt" der Gehaltsauszahlungen in den dargestellten Finanzjahren, denen entsprechende Minderaufwendungen in gleicher Höhe ab dem Jahr 2020 gegenüberstehen.

 

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

 

Körperschaft

2015

2016

2017

2018

2019

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

Bund

 

0

0

0

 

 

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Anzahl

Aufwand pro MA

2015

2016

2017

2018

2019

Wahrungszulage

Bund

210.000

114,30

 

0,00 %

 

 

 

 

 

210.000

161,90

 

 

0,00 %

 

 

 

 

210.000

9,52

 

 

 

0,00 %

 

 

Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2015

2016

2017

2018

2019

Veränderung Betriebsaufwand IT-Verfahren

Bund

170.000

2,76

 

469.200

469.200

469.200

469.200

GESAMTSUMME

 

 

 

 

469.200

469.200

469.200

469.200

 

Werkleistungen

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2015

2016

2017

2018

2019

IT-Umstellung auf neue Rechtslage

Bund

1

1.900.000,00

1.900.000

 

 

 

 

 

 

1

1.300.000,00

 

1.300.000

 

 

 

SUMME

 

 

 

1.900.000

1.300.000

 

 

 

GESAMTSUMME

 

 

 

1.900.000

1.300.000

 

 

 

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)

 

 

 

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

2024

Bund

Einzahlungen

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

Auszahlungen

1,90

25,77

34,47

2,47

0,47

‑2,25

‑2,25

‑2,25

‑2,25

‑2,25

 

 

 

2025

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

Bund

Einzahlungen

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

Auszahlungen

‑2,25

‑2,25

‑2,25

‑2,25

‑2,25

‑2,25

‑2,25

‑2,25

‑2,25

‑2,25

 

 

 

2035

2036

2037

2038

2039

2040

2041

2042

2043

2044

Bund

Einzahlungen

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

Auszahlungen

‑2,25

‑2,25

‑2,25

‑2,25

‑2,25

‑2,25

‑2,25

‑2,25

‑2,25

‑2,25

 

Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Kinder und Jugend

Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre)

Mindestens 1 000 junge Menschen sind betroffen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.