Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

§ 7. (1) bis (2) …

§ 7. (1) bis (2) …

(3) Abweichend von Abs. 1 erfolgt die Aufnahme in das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie durch Zuweisung eines Studienplatzes durch den Schulerhalter. Die Zuweisung ist nur dann rechtswirksam, wenn der Aufnahmsbewerber die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt.

 

(4) …

(4) …

§ 12. (1) bis (3) …

§ 12. (1) bis (3) …

(4) Am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie findet Abs. 2 nicht Anwendung.

 

§ 15. (1) …

§ 15. (1) …

(2) Für die Durchführung von Schulveranstaltungen stehen fünf Tage pro Halbjahr, am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie jedoch zehn Tage pro Halbjahr zur Verfügung, welche nach der Anzahl der Halbjahre zusammengefasst und während der gesamten Ausbildung beliebig konsumiert werden können.

(2) Für die Durchführung von Schulveranstaltungen stehen fünf Tage pro Halbjahr zur Verfügung, welche nach der Anzahl der Halbjahre zusammengefasst und während der gesamten Ausbildung beliebig konsumiert werden können.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 23. (1) Jeder Studierende, der in einem oder in mehreren Modulen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ist berechtigt, in diesen Pflichtgegenständen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichtes ein Kolloquium abzulegen.

§ 23. (1) Jeder Studierende, der in einem oder in mehreren Modulen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ist berechtigt, in diesen Modulen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichtes ein Kolloquium abzulegen.

(2) bis (9) …

(2) bis (9) …

Aufsteigen

Aufsteigen

§ 26. (1) Ein Studierender ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt. Am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie ist ein Studierender nicht zum Aufsteigen berechtigt, wenn er über Pflichtgegenstände, in denen er im unmittelbar vorangegangenen Semester nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, keinen positiven Abschluss eines Kolloquiums nachweisen kann oder in mehr als drei Pflichtgegenständen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.

§ 26. Ein Studierender ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt.

(2) Über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen hat der Schulleiter schriftlich zu entscheiden.

 

§ 28. (1) bis (2) …

§ 28. (1) bis (2) …

(3) Am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie ist ein Studierender, der in einem Modul nicht oder mit „Nicht genügend” beurteilt wurde, zum höchstens zweimaligen Wiederholen des betreffenden Semesters oder des nicht oder mit „Nicht genügend” beurteilten Moduls berechtigt. Eine dritte Wiederholung kann auf Ansuchen des Studierenden vom Schulleiter bei Vorliegen wichtiger Gründe bewilligt werden. Wenn das betreffende Modul im folgenden Halbjahr nicht geführt wird, dann ist der Studierende berechtigt, das unmittelbar vorangegangene Semester freiwillig zu wiederholen, sofern dadurch zusätzliche Raum-, Ausstattungs- und Personalressourcen nicht erforderlich werden.

 

§ 32. (1) bis (2) …

§ 32. (1) bis (2) …

(3) Am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie endet die Eigenschaft als Studierender bei Entzug des Studienplatzes durch den Schulerhalter.

 

(4) …

(4) …

Abschließende Prüfungen

Abschließende Prüfungen

§ 33. (1) Abschließende Prüfungen bestehen aus

§ 33. (1) Die abschließende Prüfung besteht aus

           1. einer Hauptprüfung oder

           2. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.

           1. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder

           2. einer Hauptprüfung.

(2) Vorprüfungen bestehen aus mündlichen, schriftlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen oder aus einer Fachbereichsarbeit.

(2) Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.

(3) Hauptprüfungen bestehen aus

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

           1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und

           1. einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter),

           2. einer mündlichen Prüfung.

           2. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und

 

           3. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.

Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden.

 

(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplan sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen.

(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen.

Prüfungskommission

Prüfungskommission

§ 34. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission der Hauptprüfung der abschließenden Prüfung (einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) sowie der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder ein anderer von der zuständigen Schulbehörde zu bestellender Experte der betreffenden Schulart (zB Schulleiter, Abteilungsvorstand). Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Vertreter. Vorsitzender der Prüfungskommission der Vorprüfung (ausgenommen die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit) ist der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Vertreter.

§ 34. (1) Bei der Vorprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete als Mitglieder an:

           1. der Schulleiter oder ein vom Schulleiter zu bestellender Lehrer als Vorsitzender,

           2. der Fachvorstand oder, wenn kein Fachvorstand bestellt ist, ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer und

           3. jener Lehrer, der den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer).

(2) Neben dem Vorsitzenden sind Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission:

(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an:

           1. der Schulleiter oder der zuständige Abteilungsvorstand, sofern der Schulleiter nicht gemäß Abs. 1 Vorsitzender ist, bei der Hauptprüfung (einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) und

           1. der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder ein anderer von der zuständigen Schulbehörde zu bestellender Experte des mittleren bzw. des höheren Schulwesens oder externer Fachexperte als Vorsitzender,

           2. jene Lehrer, die den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtet haben, der ein Prüfungsgebiet der Vorprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Vorprüfung), der vorgezogenen Teilprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der vorgezogenen Teilprüfung) bzw. der Hauptprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Hauptprüfung) des betreffenden Prüfungskandidaten bildet (Prüfer).

           2. der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Abteilungsvorstand oder Lehrer,

 

           3. der Klassenvorstand bzw. der Jahrgangsvorstand oder ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer,

 

           4. jener Lehrer, der die abschließende Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 betreut hat oder der den oder die das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und

 

           5. bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer, beim Prüfungsgebiet „Religion“ ein Religionslehrer (Beisitzer).

Setzt sich ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei der unterrichtenden Lehrer als Prüfer zu bestellen; im Prüfungsgebiet ”Projekt” an berufsbildenden höheren Schulen oder bei der Durchführung der Prüfung in Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit können auch mehr als zwei der unterrichtenden Lehrer zu Prüfern bestellt werden.

Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrer als Prüfer gemäß Z 4 in Betracht kommen, hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei fachkundige Lehrer als Prüfer zu bestellen. Bei der Bestellung von zwei Prüfern kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu und erfolgt im Fall einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Kompensationsprüfung keine Bestellung eines Beisitzers gemäß Z 5. Wenn für ein Prüfungsgebiet kein fachkundiger Lehrer bzw. Religionslehrer als Beisitzer gemäß Z 5 zur Verfügung steht, hat die zuständige Schulbehörde einen fachkundigen Lehrer bzw. Religionslehrer einer anderen Schule als Beisitzer zu bestellen.

(3) Wenn ein Prüfer (Abs. 2) verhindert ist, hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen.

(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwesenheit aller in den Abs. 1 und 2 genannten Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 2 stimmt nicht mit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern bzw. dem Prüfer und dem Beisitzer jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden gemäß Abs. 2 Z 1 und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Lehrer. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist – sofern im § 38 nicht anderes angeordnet wird – die Anwesenheit des Vorsitzenden und von zumindest zwei Dritteln der übrigen Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, entscheidet jedoch im Falle der Stimmengleichheit.

 

Prüfungstermine

Prüfungstermine

§ 35. (1) Die Prüfungstermine der Vorprüfungen sind nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.

§ 35. (1) Vorprüfungen haben nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform für das erstmalige Antreten am Ende des dritten Semesters vor der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung oder innerhalb der beiden der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung vorangehenden Semester stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsgebiete (Teilprüfungen) sind nach Maßgabe näherer Regelungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers sowie unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die zuständige Schulbehörde festzulegen.

(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:

(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:

           1. für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten acht Wochen eines Halbjahres (Haupttermin),

           1. für die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 innerhalb des Semesters, welches der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung vorangeht,

           2. im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres und innerhalb der letzten acht Wochen eines Halbjahres.

           2. für die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit im Zeitraum nach erfolgter Abgabe gemäß Z 1 und dem Ende des als Haupttermin vorgesehenen Prüfungstermins,

 

           3. für die Klausurprüfung und die mündliche Prüfung

                a) innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des dem Sommersemester entsprechenden Halbjahres (Haupttermin),

               b) innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres und

                c) innerhalb von sieben Wochen nach den Weihnachtsferien.

Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer einer Ferialpraxis erforderlich ist, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung von Z 1 und 2 abweichende Termine für die Hauptprüfung festlegen. Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung haben mindestens drei Wochen zu liegen.

Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer einer lehrplanmäßig vorgesehenen Ferialpraxis erforderlich ist, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung von Z 1 bis 3 abweichende Termine für die Hauptprüfung festlegen.

(3) Der Schulleiter hat – gegebenenfalls nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Vorsitzenden – unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse die konkreten Prüfungstermine für die Vor- und die Hauptprüfung festzulegen.

(3) Im Rahmen der abschließenden Prüfung können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Schülers vor dem Prüfungstermin der erstmaligen Zulassung zur Hauptprüfung (Abs. 2 Z 3) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn

 

           1. die entsprechenden, lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände positiv abgeschlossen sind oder

           2. in den betreffenden Unterrichtsgegenständen Modulprüfungen gemäß § 23a erfolgreich absolviert wurden.

 

Prüfungstermin ist der Termin gemäß Abs. 2 Z 3 lit. b oder c jeweils nach erfolgreichem Abschluss des dem Prüfungsgebiet entsprechenden Unterrichtsgegenstandes.

(4) Unter Bedachtnahme auf den Lehrplan können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Studierenden vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 1) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn die entsprechenden Pflichtgegenstände positiv abgeschlossen wurden. Prüfungstermin ist der Termin gemäß Abs. 2 am Ende desjenigen Halbjahres, in dem der Pflichtgegenstand abgeschlossen wurde. § 40 findet sinngemäß Anwendung.

(4) Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen:

           1. für die Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 durch den zuständigen Bundesminister,

           2. für die einzelnen standardisierten Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch den zuständigen Bundesminister und für die übrigen Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch die zuständige Schulbehörde und

           3. für allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten durch den zuständigen Bundesminister, für die mündliche Prüfung, allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von nicht standardisierten Klausurarbeiten sowie die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 durch den Schulleiter, nach Herstellen des Einvernehmens mit dem Vorsitzenden.

 

Die zuständige Schulbehörde und der Schulleiter haben bei der Festlegung von Prüfungsterminen gemäß Z 2 und 3 unter Bedachtnahme auf die durch den zuständigen Bundesminister festgelegten Prüfungstermine für die standardisierten Klausurarbeiten vorzusehen, dass zwischen der letzten Klausurarbeit und dem Beginn der mündlichen Prüfung ein angemessener, zirka zwei Wochen umfassender Zeitraum liegt.

 

(5) Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen.

Zulassung zur Prüfung

Zulassung zur Prüfung

§ 36. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des § 35 Abs. 4 alle Prüfungskandidaten berechtigt, die sämtliche Module der Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder die in ihrem letzten Halbjahr in höchstens einem Modul nicht oder mit ”Nicht genügend” beurteilt worden sind; diesfalls hat der Prüfungskandidat im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung (Modulprüfung) aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen. Soweit die folgenden Bestimmungen nicht anderes anordnen, finden auf die Durchführung von Modulprüfungen im Rahmen der abschließenden Prüfung § 37 Abs. 1, 3 und 7 sowie § 40 sinngemäß Anwendung. Die Modulprüfung ist insoweit nicht abzulegen, als der betreffende Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung bildet.

§ 36. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt,

           1. die alle Pflichtgegenständen entsprechenden Module erfolgreich abgeschlossen haben,

           2. die an allen Verbindlichen Übungen entsprechenden Modulen teilgenommen haben und

           3. die alle im Lehrplan vorgesehenen Pflichtpraktika und Praktika zurückgelegt haben.

Die Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 bleiben unberührt.

(2) Besteht eine abschließende Prüfung aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung. Wurde eine nicht verpflichtende Vorprüfung nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsform (§ 33 Abs. 4) eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen. In diesem Fall ist der Prüfungskandidat bei der Hauptprüfung zum Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung und jener mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zuzulassen; zu den Teilprüfungen, die von der Änderung der Prüfungsform betroffen sind, ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in einem späteren Termin (§ 35 Abs. 2 Z 2) berechtigt.

(2) Jede Zulassung zum Antreten zur abschließenden Prüfung (einschließlich der Wiederholung von Teilprüfungen) erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten. Bei negativer Beurteilung von schriftlichen Klausurarbeiten ist der Prüfungskandidat auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von einer Wiederholung einer Teilprüfung oder von einer mündlichen Kompensationsprüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) führt zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit.

(3) Jede Zulassung zum Antreten zur abschließenden Prüfung (einschließlich zur Wiederholung von Teilprüfungen) erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von einer Wiederholung einer Teilprüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) führt.

 

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

§ 37. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.

§ 37. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.

(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:

(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:

           1. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten), soweit in den nachstehenden Ziffern nicht anderes angeordnet wird, auf Vorschlag des Prüfers durch die zuständige Schulbehörde,

           1. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung durch die Prüfer (einvernehmlich) mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission,

           2. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung und der mündlichen Prüfung (mündliche Teilprüfungen) durch den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission,

           2. für die abschließende Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde,

           3. für die Fachbereichsarbeit im Rahmen der Vorprüfung sowie für Themen einer Diplom- oder Abschlussarbeit im Rahmen der Klausurprüfung durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und der zuständigen Schulbehörde,

           3. für die Prüfungsgebiete Deutsch, (Lebende) Fremdsprache (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Latein, Griechisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) und (angewandte) Mathematik (unter Berücksichtigung der jeweiligen lehrplanmäßigen Anforderungen) der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) an höheren Schulen durch den zuständigen Bundesminister, für die übrigen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfung) an mittleren und höheren Schulen auf Vorschlag des Prüfers durch die zuständige Schulbehörde und

           4. im Falle des Abs. 6 Z 1 auf Vorschlag des Prüfers durch die zuständige Schulbehörde oder im Falle der organisatorischen Undurchführbarkeit durch den Schulleiter im Einvernehmen mit dem Prüfer und

           4. für die einzelnen Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung sind durch (Fach)lehrerkonferenzen Themenbereiche zu erstellen. Der Prüfungskandidat hat zwei der Themenbereiche zu wählen, wobei zu gewährleisten ist, dass ihm nicht bekannt ist, welche Themenbereiche er gewählt hat. Diese beiden Themenbereiche sind dem Prüfungskandidaten sodann vorzulegen, der in weiterer Folge sich für einen dieser Bereiche zu entscheiden hat, aus dem ihm vom Prüfer oder von den Prüfern eine Aufgabenstellung vorzulegen ist.

           5. für Modulprüfungen durch den Prüfer.

 

(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.

(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.

(4) Bei der Fachbereichsarbeit im Rahmen der Vorprüfung sowie der Diplom- oder Abschlussarbeit im Rahmen der Klausurprüfung ist in einem gegenüber Abs. 3 erhöhten Ausmaß auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten. Während deren Erstellung ist der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen.

(4) Während der Erstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 ist der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.

(5) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zur mündlichen Prüfung anzutreten, wenn die Klausurprüfung erfolgreich beendet ist oder nicht mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden; sofern es sich hiebei ausschließlich um schriftliche Klausurarbeiten handelt, hat der Prüfungskandidat bei der mündlichen Prüfung jeweils eine zusätzliche mündliche Teilprüfung abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind. Wurden mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung mit „nicht bestanden“ festzusetzen. Bei der Anwendung dieses Absatzes bleiben gemäß § 35 Abs. 4 vorgezogen abgelegte Teilprüfungen außer Betracht.

(5) Die mündliche Prüfung sowie die Präsentation und Diskussion im Rahmen der abschließenden Arbeit sind öffentlich vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen

(6) Wurden Prüfungsgebiete der Klausurprüfung wegen gerechtfertigter Verhinderung nicht beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt,

           1. die betreffenden Klausurarbeiten nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen, wovon die zuständige Schulbehörde in Kenntnis zu setzen ist, und

           2. zu allen mündlichen Teilprüfungen, mit Ausnahme derjenigen, die einem nicht beurteilten Prüfungsgebiet der Klausurprüfung entsprechen, anzutreten.

Z 1 findet nicht Anwendung, wenn die Klausurprüfung wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt wurde.

 

(7) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung sowie von vorgezogenen Teilprüfungen von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

 

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten der Vorprüfung, der vorgezogenen Teilprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 34) unter Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 6 zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der Klausurprüfung). Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen mündlichen Teilprüfungen der Vorprüfung, der vorgezogenen Teilprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 34) unter Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 6 am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die Prüfung beendet hat, zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der mündlichen Prüfung), wobei abweichend von § 34 Prüfer ausschließlich von Klausurarbeiten von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben.

§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sowie der Prüfungsgebiete der Vorprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer von der jeweiligen Prüfungskommission der Vorprüfung (§ 34 Abs. 1 und 3) zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie Beurteilung der Prüfungsgebiete der Vorprüfung).

(2) Sofern Prüfungsgebiete im Rahmen einer Vorprüfung und im Rahmen der Hauptprüfung bzw. im Rahmen der Klausurprüfung und im Rahmen der mündlichen Prüfung abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen. Im Übrigen gelten die gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen als Beurteilungen im betreffenden Prüfungsgebiet. Die Beurteilung erfolgt unter Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 6 am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die abschließende Prüfung beendet hat, wobei abweichend von § 34 Prüfer ausschließlich von Teilprüfungen der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben.

(2) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 34 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit).

(3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 und Abs. 2 festgesetzten Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsgebieten hat der Vorsitzende über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist

           1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit 2Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;

           2. „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;

           3. „bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;

           4. „nicht bestanden“, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten oder in der Semesterprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.

(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 34 Abs. 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung). Bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen.

(4) Die Beurteilung der Leistungen bei der Modulprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 und 2, wobei abweichend von § 34 der Lehrer des betreffenden Moduls (Prüfer der Modulprüfung) stimmberechtigt ist. Die Beurteilung der Leistungen des Studierenden bei der Modulprüfung bzw. im Falle des § 36 Abs. 1 letzter Satz in dem der Modulprüfung entsprechenden Prüfungsgebiet (Teil des Prüfungsgebietes) ist als Leistungsbeurteilung für das betreffende Modul festzulegen.

(4) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sind auf Grund von begründeten einvernehmlichen Anträgen der Prüfer bzw. der Prüfer und Beisitzer von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 34 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung).

(5) Die Beurteilung der Leistungen gemäß Abs. 1 bis 4 erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

(5) Sofern im Rahmen einer Vorprüfung Teilprüfungen abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Vorprüfung auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in diesen Prüfungsgebieten festzusetzen. Sofern im Rahmen der Klausurprüfung bei negativer Beurteilung einer Klausurarbeit eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ festzusetzen.

 

(6) Die Beurteilungen gemäß Abs. 1 bis 5 haben unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der gemäß Abs. 1 bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist

 

           1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;

           2. „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;

           3. „bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;

           4. „nicht bestanden“ wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.

Prüfungszeugnisse

Prüfungszeugnisse

§ 39. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung – mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit – und auf Antrag des Studierenden auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis bzw. in einem Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.

§ 39. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung und auf Antrag des Studierenden auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sowie der abschließenden Arbeit sind in einem Zeugnis über die Vorprüfung bzw. über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung bzw. über die abschließende Arbeit zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.

(2) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

(2) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

           1. die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);

           2. die Personalien des Prüfungskandidaten;

           3. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;

           1. die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);

           2. die Personalien des Prüfungskandidaten;

           3. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;

           4. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 3;

           4. die Themenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1;

           5. die Beurteilung der Leistungen einer allfälligen Modulprüfung mit „Nicht genügend“;

           5. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung;

           6. allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40);

           6. bei der Hauptprüfung die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 6;

           7. allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);

           7. allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40);

           8. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie des Schulleiters (oder des Abteilungsvorstandes), Rundsiegel der Schule.

           8. allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);

 

           9. die Bescheinigung des Ausbildungsniveaus nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU;

 

         10. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters oder des Abteilungsvorstandes, Rundsiegel der Schule.

(3) Im Falle der Neufestlegung der Modulbeurteilung gemäß § 38 Abs. 4 zumindest mit „Genügend“ ist dem Prüfungskandidaten auf sein Verlangen ein Zeugnis auszustellen.

(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.

(4) Für die Zeugnisformulare über abschließende Prüfungen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.

 

Wiederholung von Teilprüfungen

Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten

§ 40. (1) Wurde die Beurteilung der abschließenden Prüfung mit „nicht bestanden“ festgesetzt (§ 38 Abs. 3 Z 4), so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung der negativ beurteilten Teilprüfungen zuzulassen.

§ 40. (1) Wurden Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebiete wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Hauptprüfung zuzulassen.

(2) Die Wiederholung ist, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, in der gleichen Art wie die ursprünglich gewählte Prüfung abzulegen. Positiv beurteilte Klausurarbeiten sind nicht zu wiederholen.

(2) Die Wiederholung der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 hat nach Maßgabe näherer Festlegungen durch Verordnung mit neuer Themenstellung oder in anderer Form zu erfolgen. Die Wiederholung der übrigen Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung zu erfolgen.

(3) Die Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Teilprüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.

(3) Die Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.

(4) Die Wiederholung einer nicht verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung ist nicht zulässig. Wurde eine in Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit durchgeführte Teilprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, das betreffende Prüfungsgebiet statt in Form der Diplom- oder Abschlussarbeit in der ursprünglich vorgesehenen Form zu wiederholen.

(4) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem unter Bedachtnahme auf die gemäß § 35 Abs. 4 festgelegten Termine einen konkreten Prüfungstermin für die Wiederholung der Prüfung zuzuweisen.

(5) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem einen konkreten Prüfungstermin zuzuweisen.

 

Zusatzprüfungen

Zusatzprüfungen

§ 41. (1) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung an einer höheren Schule Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüfer zur Verfügung stehen. Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten. Der Prüfungskommission (§ 34) gehört in diesem Fall auch der Prüfer des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgebietes Stimmrecht, sofern er nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung gemäß § 38 Abs. 3; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis (§ 39) zu beurkunden.

§ 41. (1) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung an einer höheren Schule Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüfer zur Verfügung stehen. Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten. Der Prüfungskommission (§ 34) gehört in diesem Fall auch der Prüfer und bei mündlichen Teilprüfungen auch der Beisitzer des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung gemäß § 38 Abs. 6; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis (§ 39) zu beurkunden.

(2) Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die abschließende Prüfung der betreffenden Schule stattfinden.

(2) Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die abschließende Prüfung der betreffenden Schule stattfinden.

(3) Die §§ 34 bis 40 finden auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß Anwendung.

(3) Die §§ 34 bis 40 finden auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß Anwendung.

Schulversuche zur teilzentralen standardisierten Reifeprüfung

Optionenmodell „Neue Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung/Diplomprüfung/Abschlussprüfung“

§ 41a. An von diesem Bundesgesetz umfassten mittleren und höheren Schulen (einschließlich deren Sonderformen), welche mit einer abschließenden Prüfung beendet werden, sind ab dem Schuljahr 2012/13 unter sinngemäßer Anwendung des Abschnittes 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 52/2010 und BGBl. I Nr. 9/2012, neue Formen der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung und der Abschlussprüfung zu erproben. Auf solche Schulversuche findet § 7 des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.

§ 41a. Mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses können die Bestimmungen der §§ 33 bis 41 über die abschließende Prüfung bereits mit dem Schuljahr 2015/16 zur Anwendung gelangen. Eine solche Zustimmungserklärung ist bis spätestens zum Ende des zweiten Semesters des Schuljahres 2014/15 der zuständigen Schulbehörde gegenüber vorzulegen, welche die vorgezogene Anwendung der für die Durchführung der abschließenden Prüfung relevanten Bestimmungen gemäß § 66 kundzumachen hat.

§ 46. (1) … Bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluß aus der Schule hat die Schulkonferenz (Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Studierenden an die zuständigen Schulbehörde zu stellen. Vor der …

§ 46. (1) … Bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluß aus der Schule hat die Schulkonferenz (Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Studierenden an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Vor der …

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

Schlußbestimmungen

Schlußbestimmungen

§ 68. (1) bis (2) …

§ 68. (1) bis (2) …

 

Übergangsrecht zum 8. Abschnitt

 

§ 68a. Die §§ 33 bis 41 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2015 finden auf abschließende Prüfungen bis zum Wirksamwerden der korrespondierenden Bestimmungen gemäß § 69 Abs. 9 sowie auf die Wiederholung von solchen abschließenden Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin Anwendung.

§ 69. (1) bis (8) …

§ 69. (1) bis (8) …

 

(9) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

           1. § 15 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 26 samt Überschrift, § 46 Abs. 1, und § 70 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 7 Abs. 3, § 12 Abs. 4, § 28 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 außer Kraft,

 

           2. §§ 33 bis 41a samt Überschriften, und § 68a samt Überschrift treten mit 1. September 2015 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt

 

                a) auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 oder

 

               b) nach Maßgabe einer auf die Kompetenzorientierung der Lehrpläne der betreffenden Schule (Schulart, Schulform) abstellenden und gemäß § 66 kundzumachenden Verordnung der zuständigen Bundesministerin auf abschließende Prüfungen mit einem späteren Haupttermin

Anwendung.

§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 67 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 52 der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betraut.

§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 67 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 52 der Bundesminister für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut.

Artikel 2

Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

§ 12. (1) bis (6) ...

§ 12. (1) bis (6) ...

(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2011 treten wie folgt in Kraft:

(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2011 treten wie folgt in Kraft:

           1. ...

           2. § 6 Abs. 1 sowie § 8a Abs. 3, 4, 4a und 4b treten mit 1. April 2016 in Kraft,

           3. ...

           1. ...

           2. § 6 Abs. 1 sowie § 8a Abs. 3, 4, 4a und 4b treten mit 1. April 2017 in Kraft,

           3. ...