Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Entsprechend dem Regierungsprogramm soll eine Teilpension eingeführt werden. Die Teilpension bezweckt, dass Personen mit einem Anspruch auf eine Korridorpension nicht vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausscheiden, sondern im Rahmen einer reduzierten Arbeitszeitverpflichtung bis zur Regelpension weiter tätig bleiben.

Die Teilpension ist geschlechtsneutral konzipiert. Da diese von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension abhängt, diese im Übergangszeitraum nur Männern offen steht, kommt diese Leistung im Übergangszeitraum nur Männern zu Gute, bis das Pensionsantrittsalter für Frauen betreffend die Korridorpension an jenes der Männer herangeführt wurde. Im Rahmen der Verabschiedung der Korridorpension hat der Gesetzgeber in den Erläuterungen klargestellt, dass das notwendig ist, um das Ziel eines einheitlichen Pensionsalters für Frauen und Männer zu erreichen.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (§ 6 Abs. 1 Z 6a AlVG):

Nach der unter Z 6 erfassten Altersteilzeit soll die Teilpension – erweiterte Altersteilzeit – in den Leistungskatalog des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 aufgenommen werden.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 27 Abs. 3 AlVG):

Die Einführung der Teilpension – erweiterte Altersteilzeit – erfordert eine Neufassung der Abgrenzung betreffend Personen, für die Altersteilzeitgeld bezogen werden kann, von Personen, deren Pensionsbezug oder Pensionsanspruch der Leistung von Altersteilzeitgeld entgegen steht. Hinsichtlich der neuen Leistung der Teilpension – erweiterte Altersteilzeit – wird die Abgrenzung im § 27a Abs. 3 AlVG getroffen.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 27 Abs. 3 AlVG):

Für Personen, die bereits einen Anspruch auf Korridorpension haben, jedoch noch keine Alterspension beziehen, soll nach dem Vorbild der Altersteilzeit die Möglichkeit geschaffen werden, ihre Arbeitszeit mit Anspruch auf einen teilweisen Lohnausgleich zu reduzieren. Arbeitgeber, die mit ihren Arbeitnehmern eine entsprechende Teilpensionsvereinbarung schließen sollen die ihnen dadurch entstehenden Mehraufwendungen für den Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage und für die höheren Sozialversicherungsbeiträge zur Gänze abgegolten werden.

Die neue Leistung soll nur für kontinuierliche Arbeitszeitverkürzungen gelten und keine neuen Vorruhestandsleistungen auf Grund zunächst unverminderter geblockter Arbeitszeit und danach Zeitausgleich durch Nichtarbeit ermöglichen. Lediglich eine unterschiedliche Arbeitszeitverteilung innerhalb eines Zeitraumes von längstens einem Jahr soll wie bei der kontinuierlichen Altersteilzeit möglich sein und dadurch sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine zweckmäßige Arbeitszeiteinteilung ermöglichen.

Durch die neue Leistung soll der insgesamt geförderte maximale Zeitraum einer Arbeitszeitverkürzung mit Lohnausgleich nicht verlängert werden. Altersteilzeit(geld) und Teilpension – erweiterte Altersteilzeit – können insgesamt längstens fünf Jahre in Anspruch genommen werden.

Erfüllt ein Arbeitnehmer beispielsweise mit 62 Jahren die Voraussetzungen für den Anspruch auf Korridorpension, so könnte er zunächst zwei Jahre auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung und anschließend drei Jahre auf Grund einer Teilpensionsvereinbarung um 40 bis 60 Prozent weniger arbeiten und für die Hälfte des entfallenden Lohns bzw. Gehalts einen Lohnausgleich erhalten. Der Arbeitgeber könnte zunächst 90 Prozent seiner zusätzlichen Aufwendungen für den Lohnausgleich und die Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der kontinuierlichen Altersteilzeit als Altersteilzeitgeld und anschließend 100 Prozent seiner zusätzlichen Aufwendungen für den Lohnausgleich und die Sozialversicherungsbeiträge auf Grund der Teilpensionsvereinbarung als Teilpension erhalten.

Zu Art. 1 Z 4 und Art. 2 Z 2 (§ 79 Abs. 148 AlVG und § 10 Abs. 59 AMPFG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten.

Zu Art. 2 Z 1 und 3 (§ 1 Abs. 1 und § 20 AMPFG):

Die zusätzlichen Aufwendungen des AMS für die Vollziehung sollen vom Pensionsversicherungsträger abgegolten werden. Die näheren Regelungen dazu sind zwischen den betroffenen Trägern im Einvernehmen mit dem Sozialministerium und dem Bundesministerium für Finanzen zu treffen.