Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Stärkung der Durchsetzung von Verbraucherrechten durch alternative Streitbeilegung

Die Regelungsinhalte der Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten sollen durch die Schaffung dieses Bundesgesetzes mit wenigen Ausnahmen in einer übersichtlichen Kodifikation umgesetzt werden. Die Ausnahmen beziehen sich auf systematisch sinnhafterweise im Konsumentenschutzgesetz, Gebührengesetz und Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz anzusiedelnde Regelungen. Zugleich wird mit dem gegenständlichen Bundesgesetz die Verordnung Nr. (EU) 524/2013 des Europäischen Parlaments und Rates über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG durchgeführt.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Schaffung einheitlicher Qualitätskriterien für alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten

-       Grenzübergreifende Zusammenarbeit von Stellen zur alternativen Streitbeilegung

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die finanziellen Auswirkungen auf den Bund (andere Gebietskörperschaften sind nicht betroffen) bestimmen sich im Wesentlichen durch zwei Komponenten:

- die Gewährleistung der Finanzierung der Auffangschlichtungsstelle

- die aus dem Gesetz resultierenden Verpflichtungen für die zuständigen Behörden und die zentrale Anlaufstelle (Notifizierung und Monitoring der Stellen zur alternativen Streitbeilegung; Berichtswesen).

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Nettofinanzierung Bund

‑245

‑408

‑415

‑422

‑429

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält 2 neue Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund 740.000 Euro pro Jahr verursacht.

Die allgemeine Informationsverpflichtung (ggf. Website, AGB) betrifft nur jenen Teil der Unternehmen, der sich selbst verpflichtet oder tatsächlich verpflichtet ist an Verfahren zur alternativen Streitbeilegung teilzunehmen. Sie führt lediglich zu einmaligem Adaptierungsaufwand. Daher fallen hier nur vernachlässigbare Kosten an.

Die Informationsverpflichtung nach nicht anerkannten Beschwerden könnte einen größeren Kreis an Unternehmen betreffen, ist aber eine einmalig zu verfassende, standardisierte Information, die in weiterer Folge beliebig reproduzierbar ist.

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen:

Mit dem gegenständlichen Bundesgesetz werden die Verbraucherrechte im Bereich der Durchsetzung durch Sicherstellung einer flächendeckenden Struktur von Stellen zur alternativen Streitbeilegung gestärkt.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

- Das Vorhaben dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und Rates über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG ABl. Nr. L 165 vom 18.6.2013, S. 63.

- Das Vorhaben enthält daneben die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zur Verordnung Nr. (EU) 524/2013 des Europäischen Parlaments und Rates über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG ABl. Nr. L 165 vom 18.6.2013, S. 1.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (AStG), sowie über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes, des Gebührengesetzes 1957 und des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes

 

Einbringende Stelle:

BMASK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und Rates über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG ABl. Nr. L 165, S. 63 wurde am 18. Juni 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Sie muss bis 9. Juli 2015 umgesetzt werden.

 

Zeitgleich wurde die Verordnung Nr. (EU) 524/2013 des Europäischen Parlaments und Rates über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG ABl. Nr. L 165, S. 1 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Ausgewählte Aspekte dieser Verordnung bedürfen einer Durchführung.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Verpflichtende Umsetzung/Durchführung bei Nichtumsetzung/-durchführung ist ein Vertragsverletzungsverfahren zu erwarten.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

IMPACT ASSESSMENT Accompanying the document Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on Alternative Dispute Resolution for consumer disputes (Directive on consumer ADR) and Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on Online Dispute Resolution for consumer disputes (Regulation on consumer ODR) {COM(2011) 793 final} {SEC(2011) 1409 final}.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Laufende Beobachtung der Tätigkeit der alternativen Streitbeilegungsstellen; Evaluierung der Berichte der alternativen Streitbeilegungsstellenstellen.

Es sind keine maßgeblichen organisatorischen Vorkehrungen erforderlich.

 

Ziele

 

Ziel 1: Stärkung der Durchsetzung von Verbraucherrechten durch alternative Streitbeilegung

 

Beschreibung des Ziels:

Erleichterte Durchsetzung von Verbraucherrechten durch die Sicherstellung qualitätsvoller alternativer Streitbeilegung.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

VerbraucherInnen haben Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Österreich hat abgesehen von wenigen ausgewählten Bereichen und Sektoren keine Tradition in der alternativen Streitbeilegung.

VerbraucherInnen können ihre Rechte im Rahmen alternativer Streitbeilegung einfach, effizient, schnell und kostengünstig einfordern.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Schaffung einheitlicher Qualitätskriterien für alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten

Beschreibung der Maßnahme:

Festlegung von Anforderungen und Qualitätskriterien für in Österreich flächendeckend operierende alternative Streitbeilegungsstellen für Verbrauchergeschäfte.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die ausschließlich in ausgewählten Bereichen und Sektoren derzeit bestehenden alternativen Streitbeilegungsstellen unterliegen nicht vereinheitlichten Anforderungen.

Gewährleistung einer flächendeckenden Struktur alternativer Streitbeilegungsstellen, die nach einheitlichen Mindeststandards operieren.

 

Maßnahme 2: Grenzübergreifende Zusammenarbeit von Stellen zur alternativen Streitbeilegung

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Regelung wird die grenzübergreifende Zusammenarbeit von Stellen zur alternativen Streitbeilegung befördert.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine ausreichende Kooperation im Bereich grenzübergreifender Streitigkeiten.

Die Stellen zur alternativen Streitbeilegung sind europäisch vernetzt und tauschen sich über bewährte Verfahren aus.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Projekt

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Werkleistungen

175

356

362

368

374

Aufwendungen gesamt

175

356

362

368

374

 

in Tsd. €

Gesamt

Werkleistungen

1.635

Aufwendungen gesamt

1.635

 

Erläuterung

 

Die Kosten für den Betrieb der Auffangschlichtungsstelle wurden auf Basis der Aufwendungen für das im Zusammenhang mit dem legistischen Vorhaben stehenden Pilotprojekt "Schlichtung für Verbrauchergeschäfte" mit EUR 450.000 p.a. geschätzt, wovon max. EUR 350.000 vom Bund aufzubringen sein werden.

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Personalaufwand

52

39

39

40

41

Betrieblicher Sachaufwand

18

14

14

14

14

Aufwendungen gesamt

70

53

53

54

55

 

in VBÄ

2015

2016

2017

2018

2019

Personalaufwand

0,76

0,57

0,57

0,57

0,57

 

Erläuterung

 

Im ersten Jahr fällt zusätzlicher Aufwand für die Notifizierung der Stellen alternativer Streitbeilegung an die EK an. Pro Stelle werden etwa 5 Arbeitstage (ReferentIn höherer Dienst) veranschlagt.

Das laufende Monitoring und Berichtswesen wird jährlich pro zuständiger Behörde etwa 10 Arbeitstage eines/r ReferentIn (höherer Dienst) sowie fünf Arbeitstage geh. Dienst binden.

Automatisch berechnet (35 %).

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

VerbraucherInnen müssen von Unternehmen unter bestimmten Bedingungen über Stellen der alternativen Streitbeilegung informiert werden.

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Hinweis auf Stellen zur alternativen Streitbeilegung im Fall der Teilnahme

Art. 1 § 19

278

2

Informationspflicht bei abschlägig behandelten Beschwerden

Art. I § 19

463

 

 

Unternehmen

 

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

 

Erläuterung

Es ist davon auszugehen, dass die Beteiligung an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung für Unternehmen zu keinen wesentlichen Kosten führt, weil die anfallenden Aufwendungen durch Einsparungen im unternehmenseigenen Beschwerdemanagement weitgehend kompensiert werden. Zudem ist ein Reputationsgewinn und eine Verringerung der Zahl ordentlicher Gerichtsverfahren für die teilnehmenden Unternehmen zu erwarten.

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Rechtsposition und die Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung von Konsumentinnen/Konsumenten

Grundsätzlich sind alle KonsumentInnen und Warengruppen betroffen (wenige Ausnahmen).

 

Quantitative Auswirkungen auf das Verhältnis von KonsumentInnen und Unternehmen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

KonsumentInnen

15.000

Hochrechnung der Fälle RTR-, E-Control und Schienencontrol-Schlichtungsstellen

Unternehmen

5.000

Betroffene im Schlichtungsverfahren, wobei pro Unternehmen mehrere Schlichtungsfälle möglich sind (Schätzung)

Unternehmen

150.000

Unternehmen, die mit VerbraucherInnen kontrahieren und Informationspflichten unterliegen

 

Auswirkungen auf die Rechtsposition und den Beratungsaufwand von Konsumentenschutzeinrichtungen

Die Beratung über alternative Streitbeilegungsverfahren wird keinen maßgeblichen Mehraufwand nach sich ziehen, da im Detail von den Streitbeilegungsstellen selbst informiert wird. Unter Umständen entsteht aber durch Vertretung von VerbraucherInnen im Schlichtungsverfahren ein Mehraufwand.

 

Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher

 

Grundsätzlich sind alle KonsumentInnen und Warengruppen betroffen (wenige Ausnahmen).

 

Quantitative Darstellung der Auswirkungen auf die finanzielle Position von KonsumentInnen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Aufwand pro Betroffener/Betroffenem

Gesamtaufwand

Quelle/Erläuterung

KonsumentInnen

15.000

1

1

Erfolg nicht abschätzbar!

Unternehmen

5.000

1

1

Erfolg nicht abschätzbar!

 


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

245

408

415

422

429

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2015

2016

2017

2018

2019

Durch Umschichtung

21.01.03 KonsumentInnenschutz

21.03.01 Kriegsopferversorgung

75

0

0

0

0

gem. BFRG/BFG

21.01.03 KonsumentInnenschutz

 

61

401

408

415

422

Durch Umschichtung

21.01.03 KonsumentInnenschutz

21.01.03 KonsumentInnenschutz

100

 

 

 

 

gem. BFRG/BFG

41.01.01 Zentralstelle

 

9

7

7

7

7

 

Erläuterung der Bedeckung

Der Personal- und betriebliche Sachaufwand wird aus den laufenden Budgets gedeckt. Dem BMASK werden dabei entsprechend der Zuständigkeit für 7 Schlichtungsstellen 7/8, analog dem BMVIT 1/8 zugerechnet.

 

Für die Auffangschlichtungsstelle sind Umschichtungen vorzusehen.

 

Laufende Auswirkungen

 

Personalaufwand

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

Maßnahme / Leistung

Tätigkeitsschr.

Körpersch.

Verwgr.

Fallz.

Zeit

2015

2016

2017

2018

2019

Monitoring der Schlichtungsstellen

 

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

8

10,00 Tage

28.005

28.565

29.136

29.719

30.313

 

 

 

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

8

5,00 Tage

9.817

10.013

10.214

10.418

10.626

SUMME

 

 

 

 

 

37.822

38.578

39.350

40.137

40.940

Notifizierung

 

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

8

5,00 Tage

14.002

 

 

 

 

 

 

 

2015

2016

2017

2018

2019

GESAMTSUMME

 

51.824

38.578

39.350

40.137

40.940

 

 

 

2015

2016

2017

2018

2019

VBÄ GESAMT

 

0,76

0,57

0,57

0,57

0,57

 

Die Anzahl der Schlichtungsstellen ergibt sich aus der im Gesetz genannten Anzahl von 8 Stellen. Im 1. Jahr ist der Personalaufwand höher, weil die erstmalige Notifizierung an die EK durchzuführen ist.

 

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

 

Körperschaft

2015

2016

2017

2018

2019

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

Bund

18.138

13.502

13.772

14.048

14.329

 

Der Arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.

 

Projekt

 

Werkleistungen

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufwand (€)

2015

2016

2017

2018

2019

Auffang-Schlichtungsstelle

Bund

1

175.000,00

175.000

 

 

 

 

 

 

1

355.950,00

 

355.950

 

 

 

 

 

1

362.001,00

 

 

362.001

 

 

 

 

1

368.155,00

 

 

 

368.155

 

 

 

1

374.414,00

 

 

 

 

374.414

SUMME

 

 

 

175.000

355.950

362.001

368.155

374.414

GESAMTSUMME

 

 

 

175.000

355.950

362.001

368.155

374.414

 

Die ADR-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Schaffung einer flächendeckenden Struktur alternativer Streitbeilegungsstellen. Dieser Verpflichtung kommt Ö. mit der Notifizierung der Auffangschlichtungsstelle ("Schlichtung für Verbrauchergeschäfte") nach. Die Kosten dieser Stelle werden mit EUR 450.000 p.a. geschätzt, wobei der konkrete Anfall schwer abschätzbar ist.

Angestrebt wird, dass die Finanzierung durch die BAK, die WKÖ und den Bund erfolgt. Die BAK hat bereits signalisiert, einen Teil der Kosten zu fördern. Der vom Bund zu tragende Anteil steht noch nicht fest und wird daher vorläufig mit max. EUR 350.000 angesetzt. Diese Mittel werden vorerst ausschließlich durch Umschichtung aus dem Budget des BMASK aufgebracht.

Im 1. Jahr (2015) wird die Stelle als Schlichtungsstelle im Sinne dieses Gesetzes erst in der 2. Jahreshälfte tätig werden, weshalb für 2015 nochmals 50 % abgezogen werden.

P.a. wird eine Valorisierung von 1,7 % vorgesehen. Dies entspricht der Erhöhung des Wertes des VPI 2010 für das Jahr 2014 gegenüber dem Jahr 2013 (Quelle: Statistik Austria, 17.4.2015).


Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Hinweis auf Stellen zur alternativen Streitbeilegung im Fall der Teilnahme

Art. 1 § 19

neue IVP

Europäisch

277.500

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Sofern Unternehmen sich selbst verpflichtet haben resp. dazu verpflichtet sind an alternativer Streitbeilegung teilzunehmen, haben sie VerbraucherInnen ggf. in den AGB oder auf ihrer Website entsprechend zu informieren; im Bereich des E-Commerce tätige Unternehmen haben über die OS-Plattform (Online-Streitbeilegung) zu informieren.

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 1: Alle Unternehmen, die sich selbst verpflichtet haben oder tatsächlich verpflichtet sind an Verfahren zur alternativen Streitbeilegung teilzunehmen.

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Beschaffung von Informationen

00:30

37

0,00

0

19

19

Verwaltungstätigkeit 2: Veröffentlichung, Aushang

00:15

37

0,00

0

9

9

 

Unternehmensanzahl

10.000

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Die Zahl der betroffenen Unternehmen kann nur geschätzt werden. Der Aufwand pro Unternehmen ist jedenfalls marginal, da es sich um Standardformulierungen handelt.

 

Informationsverpflichtung 2

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Informationspflicht bei abschlägig behandelten Beschwerden

Art. I § 19

neue IVP

Europäisch

462.500

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Werden Beschwerden abschlägig behandelt, haben Unternehmen die beschwerdeführenden VerbraucherInnen auf die potentiell zuständige Stelle alternativer Streitbeilegung auf dauerhaften Datenträger zu informieren.

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 1: Alle Unternehmen mit Verbrauchergeschäften.

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Übermittlung von Nachrichten an spezifische Gruppen von Personen

00:01

37

0,00

0

1

1

 

Unternehmensanzahl

150.000

Frequenz

5

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Die einer abschlägigen Antwort anzufügende Information über eine potentielle Schlichtungsstelle ist ebenfalls eine beliebig reproduzierbare Standardformulierung.

Die Zahl der betroffenen Fälle kann nur geschätzt werden.


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.