Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung (Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG) geschaffen wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, der Artikel III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004, das Firmenbuchgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

        Artikel 1    Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG)

        Artikel 2    Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

        Artikel 3    Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

        Artikel 4    Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

        Artikel 5    Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

        Artikel 6    Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

        Artikel 7    Außerkrafttreten des Artikels III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004

        Artikel 8    Änderung des Firmenbuchgesetzes

        Artikel 9    Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

      Artikel 10    Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

      Artikel 11    Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Artikel 1

Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zweck des Gesetzes

§ 1. Zweck des Gesetzes ist die Verstärkung der Abwehr, Verhinderung und Verfolgung von Sozialbetrug (Sozialbetrugsbekämpfung) und damit die Sicherstellung, dass selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten zu vorschriftsgemäßen Bedingungen und im Sinne eines fairen Wettbewerbs ausgeübt werden. Illegale Verhaltensweisen insbesondere in Verbindung mit Erwerbstätigkeiten – entsprechend ihren wirtschaftlichen und sozialen Folgen – sollen durch verbesserte Koordination und wirksame Kontrollen der zuständigen Behörden und Einrichtungen bekämpft werden.

Anwendungsbereich

§ 2. Sozialbetrug im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet alle Verhaltensweisen, die eine Verletzung von Pflichten zum Gegenstand haben, die Dienstnehmer/innen, Dienstgeber/innen und versicherungspflichtigen Selbständigen im Zusammenhang mit der Erbringung oder Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen auferlegt sind und die der Sicherung des Sozialversicherungsbeitrags-, des Steuer- sowie des Zuschlagsaufkommens nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, und dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz 1977 (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, dienen, insbesondere, wenn

           1. der/die Dienstgeber/in vorsätzlich Beiträge eines/einer Dienstnehmers/in zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält, oder

           2. jemand die Anmeldung einer Person zur Sozialversicherung in dem Wissen, dass die laut der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, oder

           3. jemand die Meldung einer Person zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) in dem Wissen, dass die laut der Meldung auflaufenden Zuschläge nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, oder

           4. Personen berufsmäßig zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung angeworben, vermittelt oder überlassen werden, oder

           5. eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 4) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt wird, oder

           6. Personen zur Sozialversicherung mit dem Vorsatz angemeldet werden, Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

2. Abschnitt

Behördenkooperation

Kooperations- und Informationsstellen

§ 3. (1) Die Sozialbetrugsbekämpfung obliegt den in diesem Gesetz aufgezählten Behörden oder Einrichtungen (im Folgenden Kooperations- und Informationsstellen genannt) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs.

(2) Als Kooperationsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

           1. die Finanzstraf- und Abgabenbehörden des Bundes,

           2. die Träger der Krankenversicherung ausgenommen die Betriebskrankenkassen im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 (im Folgenden Träger der Krankenversicherung),

           3. die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,

           4. die Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH und

           5. die Sicherheitsbehörden.

(3) Als Informationsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

           1. die Gewerbebehörden,

           2. die Arbeitsinspektion und

           3. das Arbeitsmarktservice.

Zusammenarbeit

§ 4. (1) Die Kooperations- und Informationsstellen haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zur Sozialbetrugsbekämpfung zusammenzuwirken und sich gegenseitig zu unterstützen.

(2) Die Kooperations- und Informationsstellen sind verpflichtet,

           1. einen Verdacht auf Sozialbetrug den zuständigen Kooperationsstellen möglichst frühzeitig zu melden,

           2. für den regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch mit anderen Kooperations- und Informationsstellen zu sorgen, und

           3. ihre Ermittlungen und Amtshandlungen bei der Verfolgung von Verstößen nach Möglichkeit aufeinander abzustimmen sowie bei Sachverhaltsermittlungen und Kontrollen koordiniert vorzugehen.

(3) Zur Erleichterung der Kontaktaufnahme und der Umsetzung der in Abs. 2 genannten Verpflichtungen haben die Abgabenbehörden, die Träger der Krankenversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und die Sicherheitsbehörden einen/eine Sozialbetrugsbekämpfungsbeauftragte/n für jedes Bundesland zu bestellen.

(4) Für Zwecke der Sozialbetrugsbekämpfung wird ein Beirat unter der Leitung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtet, dem jeweils ein/e Vertreter/in des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH, der Wiener Gebietskrankenkasse, der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse angehören.

(5) Aufgabe des Beirats ist die Verbesserung der Bekämpfung des Sozialbetrugs. Dazu zählen insbesondere:

           1. Diskussion allgemeiner Probleme im Zusammenhang mit der Sozialbetrugsbekämpfung,

           2. Erörterung von Trends und Entwicklungen sowie Erarbeitung und Bewertung möglicher Maßnahmen zur Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung (wie etwa eine Weiterentwicklung von Ermittlungsmethoden)

           3. Festlegung gemeinsamer Prioritäten in der Sozialbetrugsbekämpfung; Entwicklung eines gemeinsamen Aktionsplans zur verbesserten Bekämpfung von Sozialbetrug,

           4. Festlegung von Empfehlungen für den Aufgabenbereich der Sozialbetrugsbekämpfungsbeauftragten gemäß Abs. 3,

           5. Festlegung von Handlungsleitfäden sowie Ablaufbeschreibungen, um die Zusammenarbeitsverpflichtungen des Abs. 2 in spezifischen Konstellationen zu konkretisieren.

(6) Der Beirat hat jährlich mindestens zweimal zusammenzutreten. Er ist vom/von der Vorsitzenden des Beirates einzuberufen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Beirat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes einzuberufen und den Vorsitz zu führen.

(7) Beschlüsse sind mit der absoluten Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Beirates zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Das Nähere über die Sitzungen und die Beschlussfassung hat die vom Beirat zu beschließende Geschäftsordnung zu bestimmen. Für die Beschlussfassung der Geschäftsordnung und jede ihrer Änderungen ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Beirates erforderlich.

(8) Der Beirat kann Vertreter/innen der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung der Österreichischen Industrie sowie andere Experten/Expertinnen anhören. Für die im Abs. 5 Z 3 genannten Aufgaben des Beirates haben die angeführten Interessenvertretungen ein Anhörungsrecht.

Datenaustausch

§ 5. (1) Zur Bekämpfung von Sozialbetrug im Sinne der §§ 153c bis 153e StGB haben bei Vorliegen eines Sozialbetrugsverdachts nach diesen Bestimmungenen die Kooperationsstellen und die Staatsanwaltschaften einander alle für dessen Prüfung erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der gesetzmäßigen Aufgaben der jeweiligen Kooperationsstelle im Rahmen ihrer gesetzmäßigen Zuständigkeit erforderlich ist. Der Datenaustausch hat über die Datenbank gemäß Abs. 2 zu erfolgen.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat zum Zweck des Erfassens und der erleichterten Ermittlung von Sozialbetrugsfällen nach den §§ 153c bis 153e StGB eine Sozialbetrugsdatenbank zu führen. In dieser Datenbank werden die Daten über natürliche und juristische Personen verarbeitet, wenn sich Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sozialbetrug im Sinne der §§ 153c bis 153e StGB ergeben. Die in Frage kommenden Datenarten sind:

           1. (früherer) Familienname oder Nachname, Geburtsname, Vornamen, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen, ausgeübte Tätigkeit sowie Entlohnung,

           2. bei Unternehmen Firmennamen und Betriebsnamen, Firmensitz, Betriebssitz und Betriebsstätten, Struktur des Betriebes (zB Konzern-, Stamm-, Filialbetrieb), Betriebsgegenstand, Branchenzugehörigkeit, sowie Name und Sitz der Person, bei der Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sozialbetrug bestehen,

           3. die Abgabenbehörde, die die Überprüfung durchgeführt hat,

           4. die Darlegung der Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sozialbetrug,

           5. Schriftverkehr mit den Kooperationsstellen sowie weiteren Personen, Unternehmen und Behörden in Zusammenhang mit Ermittlungen sowie Zeitpunkt der Einleitung und der Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens durch die Abgabenbehörden und Zeitpunkt und die Art der Erledigung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft,

           6. Daten zu den einschlägigen Straftatbeständen sowie Höhe der nicht entrichteten Lohn- und Sozialabgaben, Zeitraum der Beschäftigung oder der sich aus der Sozialversicherungsanmeldung ergebende Beschäftigungszeitraum.

(3) Zum Zwecke der Durchführung von konkreten Ermittlungen und Amtshandlungen bei der Verfolgung von Verstößen gegen die §§ 153c bis 153e StGB sind die Kooperationsstellen und die Staatsanwaltschaften berechtigt, in die Sozialbetrugsdatenbank auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen.

(4) In der Sozialbetrugsdatenbank gemäß Abs. 2 verarbeitete personenbezogene Daten eines konkreten Sozialbetrugsverdachts sind nach Ablauf von fünf Jahren nach der Verarbeitung des ersten Datums in der Sozialbetrugsdatenbank zu löschen. Personenbezogene Daten von nach den §§ 153c bis 153e StGB Verurteilten sind nach Ablauf von zehn Jahren ab der Verurteilung zu löschen. Sofern ersichtlich ist, dass sich der Sozialbetrugsverdacht nicht bestätigt, sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die den Kooperationsstellen in anderen Rechtsvorschriften eingeräumten datenschutzrechtlichen Ermächtigungen und auferlegten datenschutzrechtlichen Pflichten werden nicht berührt.

Ermittlungsbefugnisse der Finanzstraf- und Abgabenbehörden und ihrer Organe

§ 6. (1) Die Staatsanwaltschaft kann bei der Verfolgung von Straftaten nach den §§ 153c bis 153e des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, die Hilfe der Finanzstraf- und Abgabenbehörden des Bundes und ihrer Organe in Anspruch nehmen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, Ermittlungen zu jedem ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht betreffend Straftaten nach den §§ 153c bis 153e StGB zu führen. In diesem Umfang werden sie im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) tätig und haben die in der Strafprozessordnung den Sicherheitsbehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Geltung des § 196 Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, wahrzunehmen.

Privatbeteiligung

§ 7. Den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden des Bundes kommen im Ermittlungsverfahren sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren nach den §§ 153c bis 153e StGB kraft Gesetzes im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs die Stellung eines Privatbeteiligten zu.

3. Abschnitt

Maßnahmen gegen Scheinunternehmen

§ 8. (1) Scheinunternehmen ist ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist,

           1. Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmer/inne/n zu verkürzen, oder

           2. Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

(2) Ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens ist gegeben, wenn die Anhaltspunkte bei einer Gesamtbetrachtung ihrem Gewicht, ihrer Bedeutung und ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach berechtigte Zweifel begründen, ob

           1. die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vom Vorsatz getragen ist, die laut Anmeldung oder Meldung auflaufenden Lohn- und Sozialabgaben oder Zuschläge nach dem BUAG zur Gänze zu entrichten, oder

           2. die Anmeldung zur Sozialversicherung vom Vorsatz getragen ist, dass die angemeldeten Personen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Die Abgabenbehörden des Bundes haben die Ermittlungen hinsichtlich des Vorliegens eines Verdachtes im Sinne dieser Bestimmung durchzuführen.

(3) Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens sind insbesondere:

           1. Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten,

           2. Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der der Abgabenbehörde oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift,

           3. Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu dem/der Rechtsträger/in oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin über die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift oder die der Abgabenbehörde oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse,

           4. Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder Beweismittel durch die dem Unternehmen zuzurechnenden Personen, oder

           5. Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen, oder

           6. Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung des/der Dienstnehmers/Dienstnehmerin zur Sozialversicherung.

(4) Liegt ein Verdacht auf Bestehen eines Scheinunternehmens vor, ist dieser dem/der Rechtsträger/in durch die Abgabenbehörde schriftlich mitzuteilen. Die Abgabenbehörde hat die IEF-Service GmbH über das Bestehen eines Verdachts im Sinne des ersten Satzes schriftlich zu informieren.

(5) Die Zustellung dieser Mitteilung hat nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, elektronisch ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Dabei gelten außerdem § 35 Abs. 6 zweiter Satz ZustG sowie, soweit er sich auf das Einlangen der elektronischen Verständigung bezieht, § 35 Abs. 8 ZustG und, soweit er sich auf eine elektronische Zustelladresse bezieht, § 37 ZustG nicht.

(6) Ist die elektronische Zustellung nicht möglich, hat die physische Zustellung an die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse und an eine allfällig im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift, die als Abgabestellen im Sinne des § 2 Z 4 ZustG gelten, ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin nicht vorliegen oder das Dokument – insbesondere wegen Unauffindbarkeit des/der Empfängers/Empfängerin – nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen werden konnte. Bei Zustellung durch einen Zustelldienst oder ein Organ einer Gemeinde gilt die Zustellung am dritten Werktag nach Übergabe an den Zustelldienst oder die Gemeinde als bewirkt. § 26 Abs. 2 zweiter Satz ZustG ist nicht anzuwenden.

(7) Gegen den mitgeteilten Verdacht kann binnen einer Woche ab Zustellung Widerspruch bei der Abgabenbehörde erhoben werden. Der Widerspruch kann nur durch persönliche Vorsprache des/der Rechtsträgers/Rechtsträgerin oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin erfolgen.

(8) Wird kein Widerspruch erhoben, hat die Abgabenbehörde mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs. 2 vorliegt, als Scheinunternehmen gilt. Für die Zustellung dieses Bescheids gelten die Absätze 5 und 6. Der rechtskräftige Bescheid ist allen Kooperationsstellen, der Gewerbebehörde, dem Auftragnehmerkataster Österreich und allfällig dem/der Baustellenkoordinator/in im Sinne des § 2 Abs. 7 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), BGBl. I Nr 37/1999, zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen. Der/Die Baustellenkoordinator/in hat den Bescheid an einem für alle Personen zugänglichen Ort der Baustelle anzuschlagen.

(9) Wird Widerspruch erhoben, hat die Abgabenbehörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid festzustellen, ob das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs. 2 vorliegt, als Scheinunternehmen gilt. Die Feststellung als Scheinunternehmen gilt als wichtiger Grund im Sinne des § 102 BAO. Für die Zustellung dieses Bescheids gilt die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse als Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin nicht vorliegen oder die schriftliche Verständigung von der Hinterlegung – insbesondere wegen Unauffindbarkeit des/der Empfängers/Empfängerin – nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt, an der Abgabestelle zurückgelassen oder an der Eingangstüre angebracht werden konnte. Der rechtskräftige Bescheid oder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist allen Kooperationsstellen, der Gewerbebehörde, dem Auftragnehmerkataster Österreich und allfällig dem/der Baustellenkoordinator/in im Sinne des § 2 Abs. 7 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), BGBl. I Nr 37/1999, zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen. Der/Die Baustellenkoordinator/in hat den Bescheid oder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts an einem für alle Personen zugänglichen Ort der Baustelle anzuschlagen.

(10) Handelt es sich beim Scheinunternehmen um einen im Firmenbuch eingetragene/n Rechtsträger/in, so ist der rechtskräftige Bescheid oder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Abgabenbehörde auch dem zuständigen Firmenbuchgericht zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen. Das Gericht hat aufgrund einer solchen Mitteilung von Amts wegen die Eintragung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15a FBG vorzunehmen oder zu löschen. Handelt es sich beim Scheinunternehmen um eine Kapitalgesellschaft, so hat die Abgabenbehörde beim zuständigen Firmenbuchgericht gegebenenfalls auch einen Antrag auf Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG zu stellen.

(11) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß mit den vorgenannten und folgenden Besonderheiten anzuwenden:

           1. Für die Mitteilung nach Abs. 4 gilt § 93 Abs. 3 bis 6 BAO sinngemäß. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Erhebung des Widerspruchs das ordentliche Verfahren eingeleitet wird.

           2. Die Frist für die Einbringung einer Beschwerde nach § 243 BAO beträgt eine Woche. § 245 Abs. 3 BAO gilt nicht.

           3. Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 308 Abs. 3 BAO beträgt zwei Wochen. Soweit die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen den mitgeteilten Verdacht nach Abs. 7 versäumt wurde, hat die persönliche Vorsprache innerhalb der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung zu erfolgen. Die Frist nach § 309 BAO beträgt 6 Wochen.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweisungen

§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut, hinsichtlich

           1. der §§ 1, 2, 3, 4, 5 Abs. 1 und 3 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Bundesminister für Finanzen, die Bundesministerin für Inneres, der Bundesminister für Justiz, die Bundesministerin für Gesundheit und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,

           2. des § 5 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,

           3. des § 6 der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz,

           4. des § 7 der Bundesminister für Justiz,

           5. des § 8 der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Inkrafttreten

§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2015, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt auch mit der rechtskräftigen Feststellung eines Scheinunternehmens,

           1. wenn sie der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen beim Versicherungsträger nach § 43 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen;

           2. wenn sie nicht glaubhaft machen können, dass sie tatsächlich Arbeitsleistungen verrichtet haben.“

2. Im § 31 Abs. 5 wird nach der Z 11 folgende Z 12 eingefügt:

       „12. über die Durchführung von Kontrollen im Vertragspartnerbereich nach § 32a;“

3. Die Überschrift zum 6. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles sowie die nach dieser Überschrift einzufügenden §§ 32a und 32b samt Überschriften lauten:

„Kontrolle und Controlling in der Sozialversicherung

Kontrolle im Vertragspartnerbereich

§ 32a. Die in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger und die Träger der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Sonderversicherungen sind verpflichtet, die gesetzeskonforme und vertragskonforme Vorgehensweise der Vertragspartner/innen zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind die Versicherungsträger ermächtigt, eigens hiefür ausgestellte e-cards durch die Prüforgane des Versicherungsträgers einzusetzen. Die anlässlich einer solchen Kontrolle tatsächlich erbrachten Leistungen der Vertragspartner/Vertragspartnerinnen sind entsprechend dem jeweils geltenden Gesamtvertrag abrechenbar. Über die Durchführung dieser Kontrollen hat der jeweilige Versicherungsträger Aufzeichnungen zu führen.

Kontrolle bei Leistungen, die nicht durch Vertragspartner/innen erbracht wurden

§ 32b. § 32a gilt auch für Leistungen, für die Kostenerstattung, Kostenersatz oder ein Kostenzuschuss gewährt wurde.“

4. Im § 33 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Die Anmeldung durch Unternehmen, die bescheidmäßig als Scheinunternehmen nach § 35a festgestellt wurden, ist unzulässig und gilt nicht als Meldung nach § 41. Die unzulässig angemeldeten Personen sind nach § 43 Abs. 4 zur Auskunftserteilung aufzufordern.“

5. § 35a samt Überschrift lautet:

„Scheinunternehmen

§ 35a. (1) Die Krankenversicherungsträger sind an die rechtskräftige Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens durch die Abgabenbehörden des Bundes nach § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG), BGBl. I Nr. xx/2015, gebunden.

(2) Die Abgabenbehörden des Bundes haben ihre Mitteilungen an Unternehmen über das vermutete Vorliegen eines Scheinunternehmens den Krankenversicherungsträgern zu übermitteln. Das Gleiche gilt für die Widerlegung dieser Vermutung sowie für Bescheide, mit denen bei Widerspruch das Vorliegen eines Scheinunternehmens festgestellt wird.

(3) Haben Personen, die der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen beim Krankenversicherungsträger nach § 43 Abs. 4 rechtzeitig nachgekommen sind, glaubhaft gemacht, (für bestimmte Zeiträume) tatsächlich Arbeitsleistungen im Bereich eines Scheinunternehmens verrichtet zu haben, so hat der Krankenversicherungsträger den Dienstgeber dieser Personen zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so gilt – ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens – als Dienstgeber das Auftrag gebende Unternehmen, wenn es wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen um ein Scheinunternehmen nach § 8 SBBG handelt, und nicht beweist, von diesen Personen keine Arbeitsleistungen erhalten zu haben oder zu erhalten. § 49 ist in solchen Fällen sinngemäß anzuwenden.“

6. § 41 Abs. 4 lautet:

„(4) Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten nur dann als erstattet, wenn sie gemäß den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 29 erfolgen. Diese Richtlinien haben für Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten

           1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen, wenn

                a) eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar ist;

               b) die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;

           2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind.

Für die Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 1 ist in den Richtlinien auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorzusehen.“

7. Im § 42 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Besteht der Verdacht auf das Vorliegen eines Verhaltens, das Sozialbetrug im Sinne des § 2 SBBG darstellt, oder auf das Vorliegen eines Scheinunternehmens nach § 8 SBBG, so sind

           1. die Bediensteten der Versicherungsträger berechtigt,

                a) zur Durchführung ihrer Aufgaben die Betriebsstätten sowie die Aufenthaltsräume der DienstnehmerInnen zu betreten;

               b) die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte von allen auf der Betriebsstätte anwesenden Personen, die mit Arbeiten an der Betriebsstätte beschäftigt sind, einzuholen;

           2. die DienstnehmerInnen verpflichtet, auf Verlangen der Bediensteten der Versicherungsträger ihre Ausweise oder sonstigen Unterlagen zur Feststellung ihrer Identität vorzuzeigen;

           3. die Dienstgeber oder ihre Bevollmächtigten verpflichtet, den Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass bei seiner Abwesenheit von der Betriebsstätte eine dort anwesende Person den Bediensteten der Versicherungsträger die erforderlichen Auskünfte nach Z 3 erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.“

8. Nach § 42a wird folgender § 42b samt Überschrift eingefügt:

Risiko- und Auffälligkeitsanalyse

§ 42b. (1) Die Krankenversicherungsträger haben zur Ergreifung von Maßnahmen gegen den Versicherungsmissbrauch sowie zur Sicherstellung des Versicherungsschutzes Risiko- und Auffälligkeitsanalysen im Dienstgeberbereich durchzuführen. Dabei ist insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten zu prüfen: Schwarzarbeitsverdacht, Scheinanmeldung, Versichertenströme, Dienstgeberzusammenhänge, Insolvenzgefahr sowie Melde- und Beitragszahlungsverhalten.

(2) Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse hat als Kompetenzzentrum die in Abs. 1 genannten Analysen zu verknüpfen und die Ergebnisse dieser Verknüpfung allen beteiligten Krankenversicherungsträgern, den Abgabenbehörden des Bundes und dem Hauptverband zur Verfügung zu stellen.“

9. Dem § 43 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Versicherten sind verpflichtet, zur Auskunftserteilung über die Beschäftigung bei einem rechtskräftig als Scheinunternehmen nach § 35a festgestellten Unternehmen binnen sechs Wochen nach schriftlicher Aufforderung persönlich beim Krankenversicherungsträger zu erscheinen.“

10. Im § 67a Abs. 6 wird der Punkt am Ende der lit. b durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Z 5 und 6 werden eingefügt:

         „5. nicht alle fälligen Zuschläge nach dem BUAG entrichtet sind oder

           6. nicht alle fälligen Einkommensteuerschulden entrichtet sind.“

11. Im § 67a Abs. 6 letzter Satz wird nach dem Wort „Beitragsschulden“ der Ausdruck „ , Zuschlagsleistungen und Einkommensteuerschulden“ eingefügt.

12. Im § 67a Abs. 6a erster Satz wird nach dem Wort „Krankenversicherungsträger“ der Ausdruck „oder die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse“ eingefügt.

13. Im § 111 Abs. 1 Einleitung wird nach dem Klammerausdruck „(Stelle)“ der Ausdruck „oder nach § 42 Abs 1 auskunftspflichtige Person“ eingefügt.

14. Im § 111 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Z 5 und 6 werden angefügt:

         „5. gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger einen Ausweis oder eine sonstige Unterlage zur Feststellung der Identität nicht vorzeigt oder

           6. gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.“

15. Der bisherige Text des § 111a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) In den Verwaltungsstrafverfahren nach den §§ 111, 112 und 112a hat der Versicherungsträger, der die Ordnungswidrigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt hat, Parteistellung und ist berechtigt, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

16. (Grundsatzbestimmung) § 148 Z 6 vorletzter und letzter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur zu verwenden und die Identität des Patienten/der Patientin sowie die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen.“

17. (Grundsatzbestimmung) Im § 149 Abs. 2 erster Satz entfällt der Ausdruck „im Zweifelsfall“.

18. Dem § 338 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Weder durch Vertrag im Sinne des Sechsten Teiles noch durch Nebenabrede kann die Kontrolle der Vertragspartner/innen durch die Versicherungsträger und der Einsatz einzelner Kontrollinstrumente durch die Versicherungsträger ausgeschlossen werden.“

19. Im § 342 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität des/der Patienten/Patientin“ durch den Ausdruck „vorzunehmende Überprüfung der Identität des Patienten/der Patientin, wenn dieser/diese dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin nicht persönlich bekannt ist,“ ersetzt.

20. Im § 343 Abs. 4 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ein Kündigungsgrund liegt jedenfalls vor, wenn bei Kontrollen nach § 32a wiederholt eine gesetz- oder vertragswidrige Vorgehensweise bei der Identitätsfeststellung des/der Versicherten, der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der Leistungsabrechnung festgestellt wurde.“

21 Nach § 688 wird folgender § 689 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015

§ 689. (1) Die §§ 11 Abs. 7, 31 Abs. 5 Z 12, 32a samt Überschrift, 32b samt Überschrift, 33 Abs. 1b, 35a samt Überschrift, 41 Abs. 4, 42 Abs. 1a, 42b samt Überschrift, 43 Abs. 4, 67a Abs. 6 und 6a, 111 Abs. 1, 111a, 148 Z 6, 149 Abs. 2, 338 Abs. 5, 342 Abs. 1 Z 3 und 343 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 sowie die Überschrift zum 6. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 148 Z 6 und 149 Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.“

Artikel 3

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2015, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) Im § 98 Abs. 2 erster Satz entfällt der Ausdruck „im Zweifelsfall“.

2. Nach § 356 wird folgender § 357 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015

§ 357. (1) § 98 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 98 Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.“

Artikel 4

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2015, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) Im § 92 Abs. 2 erster Satz entfällt der Ausdruck „im Zweifelsfall“.

2. Nach § 348 wird folgender § 349 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015

§ 349. (1) § 92 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 92 Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.“

Artikel 5

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2015, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) Im § 68 Abs. 2 erster Satz entfällt der Ausdruck „im Zweifelsfall“.

2. Nach § 240 wird folgender § 241 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015

§ 241. (1) § 68 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 68 Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.“

Artikel 6

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/20XX, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7l vierter Satz entfällt die Formulierung „Abs. 1 letzter Satz“.

2. Im § 7m Abs. 2 zweiter Satz wird das Zahlwort „drei“ durch „fünf“ ersetzt.

3. Im § 19 Abs. 1 wird folgende Z 32 angefügt:

       „32. § 7m Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 gilt für nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragte Sicherheitsleistungen.“

Artikel 7

Außerkrafttreten des Artikels III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004

Artikel III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Artikel 8

Änderung des Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird nach Z 15 folgende Z 15a eingefügt:

     „15a. die Feststellung, dass der Rechtsträger als Scheinunternehmen gilt (§ 8 SBBG);“

2. Dem § 43 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 13k Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Zuschlag ist bargeldlos zu entrichten.“

2. § 13o Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Zuschlag ist bargeldlos zu entrichten.“

3. In § 21a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8“ das Wort „bargeldlos“ eingefügt.

4. Nach § 31a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die BUAK ist ermächtigt, alle nach dem Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, in der Baustellendatenbank zu erfassenden Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung umfasst auch Name, Anschrift und Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand des erfolgreichen Bieters, Art, Umfang und Auftragssumme der vereinbarten Werkleistung sowie Name, Anschrift und Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand aller Subunternehmen und weiterer Subsubunternehmen.“

5. § 40 wird folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) § 13k Abs. 1, § 13o Abs. 1, § 21a Abs. 1a und § 31a Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/201X treten mit X. XXX 201X in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Durch die Übermittlung einer Scheinunternehmerverdachtsmeldung nach § 8 Abs. 4 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG), BGBl. I Nr. xxx/2015, an die IEF-Service GmbH wird das Verfahren über die Zuerkennung von Insolvenz-Entgelt gegenüber dem von dieser Verdachtsmeldung betroffenen Antragsteller bis zur Klärung des Sachverhaltes ausgesetzt.“

2. Nach § 31 wird folgender § 32 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2015

§ 32. § 7 Abs. 1a in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2013 wird wie folgt geändert:

1. Dem § 28 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Bei Betriebsentsendung oder grenzüberschreitender Überlassung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.“

2. Dem § 34 wird folgender Abs. 44 angefügt:

„(44) § 28 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 tritt mit xx.xx.2015 in Kraft.“